VB.2021.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00213
24. Juni 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22841)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00213
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1976 geborener türkischer Staatsangehöriger. Am 29. Juni 1995
heiratete er in der Türkei seine hier niedergelassene Landsfrau C, worauf er am
30. September 1995 in die Schweiz einreiste. Am 16. Oktober 1995
wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Aus
der Ehe mit C ging 1996 die Tochter D hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts E
vom 18. Dezember 2000 wurde die Ehe geschieden, die gemeinsame Tochter
unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und A zu monatlichen
Unterhaltszahlungen für seine Tochter von mindestens Fr. 400.-
verpflichtet. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde auch nach der Scheidung
weiterhin regelmässig verlängert. Nachdem die Bewilligung am 29. September
2011 abgelaufen und fristgerecht kein Verlängerungsgesuch gestellt worden war,
meldete das Personenmeldeamt der Stadt Zürich A per 4. August 2011 nach
unbekannt ab. Am 25. Juli 2013 hiess das Migrationsamt ein Gesuch des
Beschwerdeführers vom 11. Juni 2012 um (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gut; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 29. September 2019
verlängert.
B. Während
seiner Anwesenheit erwirkte A zahlreiche Straferkenntnisse. Zuletzt wurde er
mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten belegt.
C. Aus
einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom 30. Oktober 2017
gingen 53 gegen A registrierte Verlustscheine im Betrag von total
Fr. 158'960.45 hervor. Aufgrund seiner Überschuldung und seiner
Straffälligkeit wurde er vom Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Dezember
2017 verwarnt. Bereits davor war er mit Verfügung vom 9. Dezember 2003
aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt und mit Schreiben vom 7. Januar
2015 aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung ermahnt worden. Am
10. Oktober 2018 wurde A erneut auf die Folgen des Nichterfüllens seiner
finanziellen Verpflichtungen hingewiesen.
D. Ab dem
16. Juli 2018 befand sich A im Strafvollzug, namentlich in
Halbgefangenschaft; am 24. Februar 2019 wurde er bedingt daraus entlassen
und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Am 10. September 2019 ersuchte
er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom
5. November 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 7. Mai 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ab
(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 1'470.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in
Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 22. März 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. März 2021 auf eine Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, stellte dem
Verwaltungsgericht am 15. April 2021 weitere Unterlagen zu. Am
22.
April sowie am 12. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht
ebenfalls weitere Dokumente einreichen. Am 15. Juni 2021 reichte sein
Vertreter eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche keinen
Anspruch auf Verlängerung beinhaltet; gemäss Art. 33 Abs. 3 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) steht diese unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn die ausländische
Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG). Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt
ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung etwa bei Missachtung
gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b) vor.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm komme ein Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung zu; er beruft sich dabei auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und
die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz von mehr als 25 Jahren (vgl. dazu
BGE 144 I 266 E. 3.5 ff.). Ob Art. 8 EMRK anwendbar ist,
kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich im
Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist. Ist Art. 8 EMRK anwendbar, kommt
die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff
in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich.
Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8
Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut
statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung
der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei
Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig
erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit
Hinweisen). Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2
EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des
wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht
jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt
werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021,
2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018,
E. 6.1 mit Hinweisen).
2.3
Der
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE kann erfüllt sein,
wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen
Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass
die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu
halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern
ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017,
2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2019.00352, E. 3.2).
2.4
Mit Blick
auf die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen im Sinn von Art. 77a Abs. 1
lit. a VZAE ist, falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen wurde, entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Mutwilligkeit
der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr,
31.
Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). Von
entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen
worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen
BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017,
2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604,
E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom
1.
Oktober 2003 wegen Hehlerei mit 21 Tagen Gefängnis bestraft.
Aufgrund dieses und eines im Jahr 2001 erwirkten Straferkenntnisses wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 ausländerrechtlich
verwarnt. Trotz dieser Verwarnung erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche
weitere Straferkenntnisse: So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G
vom 12. Oktober 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen belegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom
30.
Juni 2008 wurde er sodann wegen Drohung mit einer Geldstrafe von
40.
Tagessätzen bestraft. Mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I
vom 15. November 2010 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen belegt; die Staatsanwaltschaft
J befand ihn mit Strafbefehl vom 13. Mai 2011 wegen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung für schuldig und verhängte eine Geldstrafe von
30.
Tagessätzen. Wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wurde er im
Weiteren mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. Januar 2012 mit
720.
Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft, was 180 Tagen Freiheitsstrafe
bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe entspricht (Art. 79a Abs. 4 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft K vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer
sodann wegen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen rechtswidrigen
Einreise mit einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen sanktioniert.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung vom Beschwerdegegner ermahnt. Mit
Urteil des Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 wurde der
Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe
von 11 Monaten bestraft.
3.1.2
Zwischen Oktober 2001 und August 2016 erwirkte der Beschwerdeführer somit
11.
Straferkenntnisse, für die er mit insgesamt 11 Monaten und 35 Tagen
Freiheitsstrafe, 165 Tagessätzen Geldstrafe, 720 Stunden gemeinnütziger
Arbeit und Fr. 1'580.- Busse bestraft wurde. Während dieser Zeit hat er
sich weder durch eine ausländerrechtliche Verwarnung noch eine Ermahnung noch durch
strafrechtliche Sanktionen und Probezeiten von weiterer Delinquenz abhalten
lassen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen liegen zwar unter der
Grenze von einem Jahr, welche für die Annahme des Widerrufsgrunds von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorausgesetzt wäre, jedoch nicht
besonders weit. Überdies ist zu berücksichtigen, dass viele der vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als Bagatelldelikte bezeichnet
werden können, was sich insbesondere an den jeweils verhängten Strafen zeigt.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil des
Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 keine weiteren Straftaten mehr
beging. Dieses Wohlverhalten vermag jedoch die zahlreichen vom Beschwerdeführer
begangenen Delikte nicht allzu stark zu relativieren.
3.1.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner verstosse gegen
Treu und Glauben, da ihm mit der Verwarnung vom 20. Dezember 2017 in
Aussicht gestellt worden sei, dass er auch in Zukunft mit der Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen könne, sollte er keine weiteren Delikte
mehr begehen, dringt er damit nicht durch. Denn in der Verwarnung wurde zwar
(auch) auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen.
Entscheidend ist jedoch der Hinweis, dass aufgrund "der langjährigen
Anwesenheit in der Schweiz auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
verzichtet" werde. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die
Verhältnismässigkeitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen
könnte, zumal der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2017 den Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers als erfüllt erachtete.
3.2
Im
Folgenden ist ausserdem auf die Verschuldung des Beschwerdeführers einzugehen.
3.2.1
Mit der erwähnten Verfügung vom 20. Dezember 2017
wurde der Beschwerdeführer (auch) wegen seiner Überschuldung verwarnt. Dieser
Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom
30.
Oktober 2017 zugrunde, woraus 53 registrierte Verlustscheine im Betrag
von total Fr. 158'960.45 hervorgingen. Aus einem Betreibungsregisterauszug
desselben Betreibungsamts vom 26. September 2019 gingen sodann
60.
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 182'715.50 hervor.
Ausserdem sind darin zwei eingeleitete Betreibungen und eine Pfändung von total
über Fr. 6'000.- verzeichnet. Somit ist die Verschuldung des
Beschwerdeführers seit der Verwarnung um rund Fr. 35'000.- angewachsen, was als erheblicher Anstieg zu qualifizieren ist (vgl. BGr,
21.
Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1). Ausserdem kann die Verschuldung
des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung sogar als schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG angesehen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019,
E. 3.4).
Der Beschwerdeführer bringt vor, der
"aufgeführte Gesamtbetrag widerspiegelt (…) nicht die tatsächliche
Schuldenlast (…), da diverse Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt
wurden". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zweite Betreibung
für die gleiche Forderung grundsätzlich zulässig, da sich der Schuldner einem
neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung durch
Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 ff. des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) und bei
feststehender und unbestrittener Identität der Forderung auch mit Beschwerde (Art. 17
SchKG) widersetzen kann. Hat der Gläubiger aber im früheren
Betreibungsverfahren bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt oder ist er dies
zu tun berechtigt, so ist eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung
unzulässig (BGE 100 III 41, bestätigt in BGE 128 III 383 E. 2;
vgl. auch BGE 139 III 444 [= Pra. 103/2014 Nr. 17]
Dispositiv
E. 4.1.2). Demnach ist es nicht ausgeschlossen, dass auch der
Beschwerdeführer für dieselbe Forderung zweimal oder mehrfach betrieben wurde.
Er substanziiert jedoch in seiner Beschwerde nicht weiter, welche Forderungen
mehrfach in Betreibung gesetzt worden seien. Ohnehin wäre es nach dem Gesagten
an ihm gewesen, mit den Rechtsmitteln bzw. -behelfen des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts gegen allfällige "Mehrfachbetreibungen" vorzugehen. Aus
dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom
26. September 2019 ist schliesslich nicht ersichtlich, dass tatsächlich
Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt worden wären. Mit seinen pauschalen
Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit den Gesamtbetrag seiner
Schuldenlast nicht in Zweifel zu ziehen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hat im November
2019 und damit nach Erhalt der streitgegenständlichen Verfügung begonnen, seine
Schulden abzubezahlen. So hat er etwa mit dem zuständigen Betreibungsamt, dem
Verlustscheininkasso der Stadt Zürich sowie einem privaten Inkassounternehmen
Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen. Zwischen November 2019 und April 2021
sind denn auch Zahlungen im Umfang von rund 10'000.- an verschiedene Schuldner
ausgewiesen. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass diese Tilgungsbemühungen
einerseits im Verhältnis zur Höhe der Schuldenlast (noch immer) sehr beschränkt
sind und andererseits erst unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen
Verfahrens aufgenommen wurden. Sie sind demnach zwar grundsätzlich zu
begrüssen, können sich jedoch vorliegend nicht allzu stark zugunsten des
Beschwerdeführers auswirken (vgl. BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017,
E. 2.3.4).
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
er habe während des Strafvollzugs, das heisst zwischen dem 16. Juli
2018 und dem 24. Februar 2019, keine Schulden abzahlen
können, da er ein "Kostgeld" von Fr. 1'000.- pro Monat habe
bezahlen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. zur Kostenbeteiligung
Halbgefangener § 57b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 [JVV, LS 311.1]). Denn gemäss eigenen Angaben erwirtschaftete er
während der Verbüssung der Freiheitsstrafe monatlich brutto Fr. 3'500.-;
es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb während der Dauer der
Halbgefangenschaft keine Sanierungsbemühungen zu erkennen sind, zumal er
während dieser Zeit seine Frei- und Ruhezeit in der Vollzugseinrichtung
verbringen musste (§ 47 Abs. 2 JVV).
3.2.4 Schliesslich verweist der
Beschwerdeführer auf die Scheidung von seiner Ex-Frau und die daraus
resultierenden finanziellen Konsequenzen; er hält dafür, dass ihm im
Scheidungsurteil ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches
er nicht habe erzielen können. Aus diesem Grund habe er auch den Unterhalt für
seine Tochter von monatlich Fr. 400.- nicht bezahlen können. Diese
Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig. Dieselben Argumente brachte der
Beschwerdeführer bereits vor dem Bezirksgericht E vor. Letzteres hielt in
seinem Urteil vom 24. August 2016 dafür, dass es der Beschwerdeführer
"bewusst pflichtwidrig unterlassen hat, sich ernsthaft um eine
hundertprozentige Anstellung bzw. die Beschaffung notwendiger finanzieller
Mittel zu bemühen", um damit seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu
können.
3.2.5
Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen,
dass er während Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen
ist und keine (ernsthaften) Bemühungen zum Schuldenabbau unternahm. Seit der
Verwarnung vom 20. Dezember 2017 ist seine Verschuldung in
erheblichem Umfang angewachsen. Auch nach der letzten Ermahnung durch den
Beschwerdegegner am 10. Oktober 2018 sind keine Tilgungsbemühungen
ersichtlich. Mit diesen begann er erst unter dem Eindruck des vorliegenden
Verfahrens.
3.3 Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht nur während mehrerer Jahre immer wieder
delinquiert und unter anderem eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten erwirkt,
sondern überdies während seiner Anwesenheit Schulden im Umfang von über
Fr. 180'000.- angehäuft. Die Zunahme der Schulden seit der Verwarnung im Dezember
2017 ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar. Damit ist
der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (vgl.
BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
4.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf bzw.
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein solches Vorgehen setzt
voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV). Landes-
wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der
betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018,
E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135 II 377
E. 4.3).
4.2 Der heute
44-jährige Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen; dort
hat er neben der obligatorischen Schule auch eine Hotelfachschule abgeschlossen.
Er reiste vor rund 25 Jahren – im Alter von 19 Jahren – in die
Schweiz ein, wo er C heiratete. In seiner Heimat
verbrachte er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre. Mit der Sprache
und der Kultur seiner Heimat ist er noch immer vertraut, zumal er auch
regelmässig besuchshalber in der Türkei war. Da der Beschwerdeführer – soweit
ersichtlich – bei guter Gesundheit ist, ist ihm eine Wiedereingliederung in der
Heimat somit zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei keine Verwandten (mehr) hat.
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr verheiratet, und seine
Tochter ist bereits volljährig. Seine Integration in der Schweiz kann bereits
aufgrund seines deliktischen Verhaltens sowie seiner Verschuldung nicht als gut
bezeichnet werden. Mit Blick auf seine berufliche Integration ist
hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2019 einen Kiosk in L
betreibt. Davor ging der Beschwerdeführer jedoch nur mit Unterbrüchen einer
Erwerbstätigkeit nach oder beschränkte sich auf (nicht existenzsichernde)
Teilzeitanstellungen; vorübergehend musste er von der öffentlichen Sozialhilfe
unterstützt werden. Demnach kann auch die berufliche Integration nicht als
gelungen qualifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht
besonders in die hiesigen Verhältnisse integriert wäre, ist nicht ersichtlich.
Lediglich in sprachlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer eine gelungene
Integration attestiert werden, was jedoch nach einem Aufenthalt von
25 Jahren nicht allzu stark ins Gewicht fällt.
4.3 Das
öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers manifestiert
sich nach dem Gesagten in seiner Straffälligkeit und seiner mutwilligen
Schuldenwirtschaft. Auf der Seite der privaten Interessen ist seine lange Anwesenheit
in der Schweiz zu berücksichtigen, welche zwar gewichtig ist, jedoch nicht
ausreicht, um – für sich allein genommen – das öffentliche Interesse
aufzuwiegen. Weitere Gründe, welche sein privates Interesse erhöhen würden,
sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
5.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist,
wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20).
5.4 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die
Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,
12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer kam seiner Substanziierungsobliegenheit
hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht
nach; sein pauschaler Verweis auf seine Verschuldung und die von ihm
geleisteten Ratenzahlungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Demnach ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110,
E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16
N. 38). Es kann demnach offenbleiben, ob die gestellten Begehren
als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an
…