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Entscheid

VB.2021.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00213

24. Juni 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22841)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00213

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1976 geborener türkischer Staatsangehöriger. Am 29. Juni 1995

heiratete er in der Türkei seine hier niedergelassene Landsfrau C, worauf er am

30. September 1995 in die Schweiz einreiste. Am 16. Oktober 1995

wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Aus

der Ehe mit C ging 1996 die Tochter D hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts E

vom 18. Dezember 2000 wurde die Ehe geschieden, die gemeinsame Tochter

unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und A zu monatlichen

Unterhaltszahlungen für seine Tochter von mindestens Fr. 400.-

verpflichtet. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde auch nach der Scheidung

weiterhin regelmässig verlängert. Nachdem die Bewilligung am 29. September

2011 abgelaufen und fristgerecht kein Verlängerungsgesuch gestellt worden war,

meldete das Personenmeldeamt der Stadt Zürich A per 4. August 2011 nach

unbekannt ab. Am 25. Juli 2013 hiess das Migrationsamt ein Gesuch des

Beschwerdeführers vom 11. Juni 2012 um (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gut; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 29. September 2019

verlängert.

B. Während

seiner Anwesenheit erwirkte A zahlreiche Straferkenntnisse. Zuletzt wurde er

mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und der mehrfachen Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten belegt.

C. Aus

einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom 30. Oktober 2017

gingen 53 gegen A registrierte Verlustscheine im Betrag von total

Fr. 158'960.45 hervor. Aufgrund seiner Überschuldung und seiner

Straffälligkeit wurde er vom Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Dezember

2017 verwarnt. Bereits davor war er mit Verfügung vom 9. Dezember 2003

aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt und mit Schreiben vom 7. Januar

2015 aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung ermahnt worden. Am

10. Oktober 2018 wurde A erneut auf die Folgen des Nichterfüllens seiner

finanziellen Verpflichtungen hingewiesen.

D. Ab dem

16. Juli 2018 befand sich A im Strafvollzug, namentlich in

Halbgefangenschaft; am 24. Februar 2019 wurde er bedingt daraus entlassen

und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Am 10. September 2019 ersuchte

er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom

5. November 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 7. Mai 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ab

(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 1'470.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in

Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 22. März 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der

Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. März 2021 auf eine Vernehmlassung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, stellte dem

Verwaltungsgericht am 15. April 2021 weitere Unterlagen zu. Am

22.

April sowie am 12. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht

ebenfalls weitere Dokumente einreichen. Am 15. Juni 2021 reichte sein

Vertreter eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche keinen

Anspruch auf Verlängerung beinhaltet; gemäss Art. 33 Abs. 3 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) steht diese unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn die ausländische

Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die

innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG). Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt

ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung etwa bei Missachtung

gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a) oder bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b) vor.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm komme ein Anspruch auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung zu; er beruft sich dabei auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und

die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz von mehr als 25 Jahren (vgl. dazu

BGE 144 I 266 E. 3.5 ff.). Ob Art. 8 EMRK anwendbar ist,

kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich im

Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist. Ist Art. 8 EMRK anwendbar, kommt

die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff

in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich.

Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8

Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut

statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das

wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt

insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung

der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei

Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig

erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit

Hinweisen). Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2

EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des

wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht

jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt

werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021,

2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018,

E. 6.1 mit Hinweisen).

2.3

Der

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE kann erfüllt sein,

wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen

Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass

die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu

halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern

ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017,

2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2019.00352, E. 3.2).

2.4

Mit Blick

auf die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen im Sinn von Art. 77a Abs. 1

lit. a VZAE ist, falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen wurde, entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Mutwilligkeit

der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr,

31.

Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). Von

entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen

worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut

worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen

BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017,

2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604,

E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom

1.

Oktober 2003 wegen Hehlerei mit 21 Tagen Gefängnis bestraft.

Aufgrund dieses und eines im Jahr 2001 erwirkten Straferkenntnisses wurde der

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 ausländerrechtlich

verwarnt. Trotz dieser Verwarnung erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche

weitere Straferkenntnisse: So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G

vom 12. Oktober 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe

von 15 Tagessätzen belegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom

30.

Juni 2008 wurde er sodann wegen Drohung mit einer Geldstrafe von

40.

Tagessätzen bestraft. Mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I

vom 15. November 2010 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und

Schildern mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen belegt; die Staatsanwaltschaft

J befand ihn mit Strafbefehl vom 13. Mai 2011 wegen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung für schuldig und verhängte eine Geldstrafe von

30.

Tagessätzen. Wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wurde er im

Weiteren mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. Januar 2012 mit

720.

Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft, was 180 Tagen Freiheitsstrafe

bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe entspricht (Art. 79a Abs. 4 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft K vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer

sodann wegen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen rechtswidrigen

Einreise mit einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen sanktioniert.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung vom Beschwerdegegner ermahnt. Mit

Urteil des Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 wurde der

Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe

von 11 Monaten bestraft.

3.1.2

Zwischen Oktober 2001 und August 2016 erwirkte der Beschwerdeführer somit

11.

Straferkenntnisse, für die er mit insgesamt 11 Monaten und 35 Tagen

Freiheitsstrafe, 165 Tagessätzen Geldstrafe, 720 Stunden gemeinnütziger

Arbeit und Fr. 1'580.- Busse bestraft wurde. Während dieser Zeit hat er

sich weder durch eine ausländerrechtliche Verwarnung noch eine Ermahnung noch durch

strafrechtliche Sanktionen und Probezeiten von weiterer Delinquenz abhalten

lassen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen liegen zwar unter der

Grenze von einem Jahr, welche für die Annahme des Widerrufsgrunds von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorausgesetzt wäre, jedoch nicht

besonders weit. Überdies ist zu berücksichtigen, dass viele der vom

Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als Bagatelldelikte bezeichnet

werden können, was sich insbesondere an den jeweils verhängten Strafen zeigt.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil des

Bezirksgerichts E vom 24. August 2016 keine weiteren Straftaten mehr

beging. Dieses Wohlverhalten vermag jedoch die zahlreichen vom Beschwerdeführer

begangenen Delikte nicht allzu stark zu relativieren.

3.1.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner verstosse gegen

Treu und Glauben, da ihm mit der Verwarnung vom 20. Dezember 2017 in

Aussicht gestellt worden sei, dass er auch in Zukunft mit der Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen könne, sollte er keine weiteren Delikte

mehr begehen, dringt er damit nicht durch. Denn in der Verwarnung wurde zwar

(auch) auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen.

Entscheidend ist jedoch der Hinweis, dass aufgrund "der langjährigen

Anwesenheit in der Schweiz auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

verzichtet" werde. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die

Verhältnismässigkeitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen

könnte, zumal der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2017 den Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers als erfüllt erachtete.

3.2

Im

Folgenden ist ausserdem auf die Verschuldung des Beschwerdeführers einzugehen.

3.2.1

Mit der erwähnten Verfügung vom 20. Dezember 2017

wurde der Beschwerdeführer (auch) wegen seiner Überschuldung verwarnt. Dieser

Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom

30.

Oktober 2017 zugrunde, woraus 53 registrierte Verlustscheine im Betrag

von total Fr. 158'960.45 hervorgingen. Aus einem Betreibungsregisterauszug

desselben Betreibungsamts vom 26. September 2019 gingen sodann

60.

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 182'715.50 hervor.

Ausserdem sind darin zwei eingeleitete Betreibungen und eine Pfändung von total

über Fr. 6'000.- verzeichnet. Somit ist die Verschuldung des

Beschwerdeführers seit der Verwarnung um rund Fr. 35'000.- angewachsen, was als erheblicher Anstieg zu qualifizieren ist (vgl. BGr,

21.

Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1). Ausserdem kann die Verschuldung

des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung sogar als schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG angesehen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019,

E. 3.4).

Der Beschwerdeführer bringt vor, der

"aufgeführte Gesamtbetrag widerspiegelt (…) nicht die tatsächliche

Schuldenlast (…), da diverse Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt

wurden". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine zweite Betreibung

für die gleiche Forderung grundsätzlich zulässig, da sich der Schuldner einem

neuen Zahlungsbefehl für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung durch

Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 ff. des Schuldbetreibungs- und

Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) und bei

feststehender und unbestrittener Identität der Forderung auch mit Beschwerde (Art. 17

SchKG) widersetzen kann. Hat der Gläubiger aber im früheren

Betreibungsverfahren bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt oder ist er dies

zu tun berechtigt, so ist eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung

unzulässig (BGE 100 III 41, bestätigt in BGE 128 III 383 E. 2;

vgl. auch BGE 139 III 444 [= Pra. 103/2014 Nr. 17]

Dispositiv

E. 4.1.2). Demnach ist es nicht ausgeschlossen, dass auch der

Beschwerdeführer für dieselbe Forderung zweimal oder mehrfach betrieben wurde.

Er substanziiert jedoch in seiner Beschwerde nicht weiter, welche Forderungen

mehrfach in Betreibung gesetzt worden seien. Ohnehin wäre es nach dem Gesagten

an ihm gewesen, mit den Rechtsmitteln bzw. -behelfen des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts gegen allfällige "Mehrfachbetreibungen" vorzugehen. Aus

dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom

26. September 2019 ist schliesslich nicht ersichtlich, dass tatsächlich

Forderungen mehrfach in Betreibung gesetzt worden wären. Mit seinen pauschalen

Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit den Gesamtbetrag seiner

Schuldenlast nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2.2 Der Beschwerdeführer hat im November

2019 und damit nach Erhalt der streitgegenständlichen Verfügung begonnen, seine

Schulden abzubezahlen. So hat er etwa mit dem zuständigen Betreibungsamt, dem

Verlustscheininkasso der Stadt Zürich sowie einem privaten Inkassounternehmen

Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen. Zwischen November 2019 und April 2021

sind denn auch Zahlungen im Umfang von rund 10'000.- an verschiedene Schuldner

ausgewiesen. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass diese Tilgungsbemühungen

einerseits im Verhältnis zur Höhe der Schuldenlast (noch immer) sehr beschränkt

sind und andererseits erst unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen

Verfahrens aufgenommen wurden. Sie sind demnach zwar grundsätzlich zu

begrüssen, können sich jedoch vorliegend nicht allzu stark zugunsten des

Beschwerdeführers auswirken (vgl. BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017,

E. 2.3.4).

3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

er habe während des Strafvollzugs, das heisst zwischen dem 16. Juli

2018 und dem 24. Februar 2019, keine Schulden abzahlen

können, da er ein "Kostgeld" von Fr. 1'000.- pro Monat habe

bezahlen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. zur Kostenbeteiligung

Halbgefangener § 57b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006 [JVV, LS 311.1]). Denn gemäss eigenen Angaben erwirtschaftete er

während der Verbüssung der Freiheitsstrafe monatlich brutto Fr. 3'500.-;

es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb während der Dauer der

Halbgefangenschaft keine Sanierungsbemühungen zu erkennen sind, zumal er

während dieser Zeit seine Frei- und Ruhezeit in der Vollzugseinrichtung

verbringen musste (§ 47 Abs. 2 JVV).

3.2.4 Schliesslich verweist der

Beschwerdeführer auf die Scheidung von seiner Ex-Frau und die daraus

resultierenden finanziellen Konsequenzen; er hält dafür, dass ihm im

Scheidungsurteil ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, welches

er nicht habe erzielen können. Aus diesem Grund habe er auch den Unterhalt für

seine Tochter von monatlich Fr. 400.- nicht bezahlen können. Diese

Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig. Dieselben Argumente brachte der

Beschwerdeführer bereits vor dem Bezirksgericht E vor. Letzteres hielt in

seinem Urteil vom 24. August 2016 dafür, dass es der Beschwerdeführer

"bewusst pflichtwidrig unterlassen hat, sich ernsthaft um eine

hundertprozentige Anstellung bzw. die Beschaffung notwendiger finanzieller

Mittel zu bemühen", um damit seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu

können.

3.2.5

Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen,

dass er während Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen

ist und keine (ernsthaften) Bemühungen zum Schuldenabbau unternahm. Seit der

Verwarnung vom 20. Dezember 2017 ist seine Verschuldung in

erheblichem Umfang angewachsen. Auch nach der letzten Ermahnung durch den

Beschwerdegegner am 10. Oktober 2018 sind keine Tilgungsbemühungen

ersichtlich. Mit diesen begann er erst unter dem Eindruck des vorliegenden

Verfahrens.

3.3 Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht nur während mehrerer Jahre immer wieder

delinquiert und unter anderem eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten erwirkt,

sondern überdies während seiner Anwesenheit Schulden im Umfang von über

Fr. 180'000.- angehäuft. Die Zunahme der Schulden seit der Verwarnung im Dezember

2017 ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar. Damit ist

der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (vgl.

BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.2 mit zahlreichen

Hinweisen).

4.

4.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf bzw.

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein solches Vorgehen setzt

voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];

Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV). Landes-

wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der

betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und

familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018,

E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135 II 377

E. 4.3).

4.2 Der heute

44-jährige Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen; dort

hat er neben der obligatorischen Schule auch eine Hotelfachschule abgeschlossen.

Er reiste vor rund 25 Jahren – im Alter von 19 Jahren – in die

Schweiz ein, wo er C heiratete. In seiner Heimat

verbrachte er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre. Mit der Sprache

und der Kultur seiner Heimat ist er noch immer vertraut, zumal er auch

regelmässig besuchshalber in der Türkei war. Da der Beschwerdeführer – soweit

ersichtlich – bei guter Gesundheit ist, ist ihm eine Wiedereingliederung in der

Heimat somit zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer in der Türkei keine Verwandten (mehr) hat.

Der Beschwerdeführer ist nicht mehr verheiratet, und seine

Tochter ist bereits volljährig. Seine Integration in der Schweiz kann bereits

aufgrund seines deliktischen Verhaltens sowie seiner Verschuldung nicht als gut

bezeichnet werden. Mit Blick auf seine berufliche Integration ist

hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2019 einen Kiosk in L

betreibt. Davor ging der Beschwerdeführer jedoch nur mit Unterbrüchen einer

Erwerbstätigkeit nach oder beschränkte sich auf (nicht existenzsichernde)

Teilzeitanstellungen; vorübergehend musste er von der öffentlichen Sozialhilfe

unterstützt werden. Demnach kann auch die berufliche Integration nicht als

gelungen qualifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht

besonders in die hiesigen Verhältnisse integriert wäre, ist nicht ersichtlich.

Lediglich in sprachlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer eine gelungene

Integration attestiert werden, was jedoch nach einem Aufenthalt von

25 Jahren nicht allzu stark ins Gewicht fällt.

4.3 Das

öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers manifestiert

sich nach dem Gesagten in seiner Straffälligkeit und seiner mutwilligen

Schuldenwirtschaft. Auf der Seite der privaten Interessen ist seine lange Anwesenheit

in der Schweiz zu berücksichtigen, welche zwar gewichtig ist, jedoch nicht

ausreicht, um – für sich allein genommen – das öffentliche Interesse

aufzuwiegen. Weitere Gründe, welche sein privates Interesse erhöhen würden,

sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

5.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist,

wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20).

5.4 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die

Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,

12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer kam seiner Substanziierungsobliegenheit

hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht

nach; sein pauschaler Verweis auf seine Verschuldung und die von ihm

geleisteten Ratenzahlungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Demnach ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110,

E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16

N. 38). Es kann demnach offenbleiben, ob die gestellten Begehren

als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an