VB.2021.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00216
8. Juli 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22853)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00216
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1997 geborener Staatsangehöriger Nigerias,
heiratete am 4. November 2016 in Italien die Schweizer Bürgerin C und
reiste am 26. Juni 2017 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im November 2019 wurde
die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Mit Verfügung vom 12. November 2020
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus
der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Februar 2021 ab.
III.
Am 24. März 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein, die Sicherheitsdirektion verzichtete am
1.
April 2020 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
spätestens am 30. November 2019 die eheliche Wohnung verlassen hat. Seine
Ehefrau teilte dem Migrationsamt zudem mit, ihr Ehewille sei seit Ende Oktober
2019.
erloschen und dass sie sich scheiden lasse wolle. Damit ist die Ehe des
Beschwerdeführers mit C definitiv gescheitert. Er hat gestützt auf Art. 42
AIG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz gedauert hat und
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1 mit Hinweisen)
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.3
Die
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und von C dauerte in der Schweiz vom
26.
Juni 2017 bis Anfang November 2019 und damit weniger als drei Jahre.
Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht mehr
vor, er habe bereits seit seiner Heirat mit ihr am 4. November 2016
zusammen in der Schweiz gelebt. Den Akten können auch keine entsprechenden
Hinweise entnommen werden. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG.
2.4
2.4.1
Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen
Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben
(BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der
wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu
berücksichtigen.
2.4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine soziale Wiedereingliederung in
Nigeria gefährdet sei. Er habe sein Heimatland 2012 als Minderjähriger
verlassen und sei seither nie mehr in Nigeria gewesen. Seine Eltern seien
gestorben und alle seine Brüder würden in Libyen leben. Zudem seien die
wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in seinem Heimatdorf sehr
prekär.
Zwar ist die Wegweisung nach Nigeria für den
Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden, insbesondere wenn es
zutreffen sollte, dass er in Nigeria keine Familienangehörigen mehr hat. Er
sollte aber trotz seiner neunjährigen Landesabwesenheit nach wie vor mit den
Umständen in Nigeria vertraut sein. Als junger und gesunder Mann wird er sich
deshalb wieder in sein Heimatland eingliedern können. Bei der wirtschaftlichen
Integration in Nigeria sollten ihm zudem seine in der Schweiz erworbenen
Ausbildungen behilflich sein. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen in Nigeria
sind damit gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in
gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb auch seine soziale
Wiedereingliederung in Nigeria nicht als stark gefährdet erscheint.
2.4.3
Insgesamt liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden.
3.
Ausserhalb des
Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung
beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr,
23.
Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Nach Art. 96
Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).
Vorliegend
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm
zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …