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Entscheid

VB.2021.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00216

8. Juli 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22853)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00216

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1997 geborener Staatsangehöriger Nigerias,

heiratete am 4. November 2016 in Italien die Schweizer Bürgerin C und

reiste am 26. Juni 2017 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im November 2019 wurde

die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Mit Verfügung vom 12. November 2020

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus

der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Februar 2021 ab.

III.

Am 24. März 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein, die Sicherheitsdirektion verzichtete am

1.

April 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer

Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

spätestens am 30. November 2019 die eheliche Wohnung verlassen hat. Seine

Ehefrau teilte dem Migrationsamt zudem mit, ihr Ehewille sei seit Ende Oktober

2019.

erloschen und dass sie sich scheiden lasse wolle. Damit ist die Ehe des

Beschwerdeführers mit C definitiv gescheitert. Er hat gestützt auf Art. 42

AIG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz gedauert hat und

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1 mit Hinweisen)

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3

Die

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und von C dauerte in der Schweiz vom

26.

Juni 2017 bis Anfang November 2019 und damit weniger als drei Jahre.

Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht mehr

vor, er habe bereits seit seiner Heirat mit ihr am 4. November 2016

zusammen in der Schweiz gelebt. Den Akten können auch keine entsprechenden

Hinweise entnommen werden. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG.

2.4

2.4.1

Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen

Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben

(BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung der

wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu

berücksichtigen.

2.4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine soziale Wiedereingliederung in

Nigeria gefährdet sei. Er habe sein Heimatland 2012 als Minderjähriger

verlassen und sei seither nie mehr in Nigeria gewesen. Seine Eltern seien

gestorben und alle seine Brüder würden in Libyen leben. Zudem seien die

wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage in seinem Heimatdorf sehr

prekär.

Zwar ist die Wegweisung nach Nigeria für den

Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden, insbesondere wenn es

zutreffen sollte, dass er in Nigeria keine Familienangehörigen mehr hat. Er

sollte aber trotz seiner neunjährigen Landesabwesenheit nach wie vor mit den

Umständen in Nigeria vertraut sein. Als junger und gesunder Mann wird er sich

deshalb wieder in sein Heimatland eingliedern können. Bei der wirtschaftlichen

Integration in Nigeria sollten ihm zudem seine in der Schweiz erworbenen

Ausbildungen behilflich sein. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen in Nigeria

sind damit gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht in

gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb auch seine soziale

Wiedereingliederung in Nigeria nicht als stark gefährdet erscheint.

2.4.3

Insgesamt liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden.

3.

Ausserhalb des

Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung

beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr,

23.

Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Nach Art. 96

Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).

Vorliegend

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm

zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …