VB.2021.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00217
16. April 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22664)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00217
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde mit
Entscheid des Sozialzentrums C vom 16. August 2018 verpflichtet, zu
Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 11'825.48 an die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Mit Eingabe vom 17. September
2018 beantragte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich eine Neubeurteilung.
Die Sozialbehörde trat mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 infolge
Verspätung auf den Antrag auf Neubeurteilung nicht ein.
B. Dagegen
rekurrierte A am 14. Januar 2019 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss
vom 23. Mai 2019 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zum Entscheid in der Sache
an die Vorinstanz zurück.
C. Mit
Entscheid vom 12. September 2019 wies die Sozialbehörde den Antrag auf
Neubeurteilung ab und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 15'676.43.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten,
am 21. Oktober 2019 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 18. Februar
2021.
hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und verpflichtete A,
zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von total Fr. 8'476.43 an die
Sozialen Dienste zurückzuerstatten, und wies die Sache in Bezug auf das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich
zum Entscheid zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. A wurde für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Am 24. März 2021,
23:28 Uhr, erreichte das Verwaltungsgericht eine über die von der Swiss Post
betriebene elektronische Zustellplattform IncaMail erfolgte Eingabe des Rechtsanwalts
von A. In der abgerufenen IncaMail-Nachricht ist die Rede von einer im Anhang
gesendeten Beschwerde inklusive Beilagen. Der IncaMail-Nachricht waren sechs
Dateianhänge im pdf-Format angehängt (Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 18. Februar
2021; Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. November
2020; Leistungsabrechnungen der Institution E des Kantons Zürich für die
Monate November 2020 – Januar 2021; Lohnabrechnungen der Institution D für
die Monate November 2020 – Januar 2021; Kontoauszug; Honorarnote). Unter all
den Dateianhängen konnte keine Beschwerdeschrift vorgefunden werden. Da nach
erster Durchsicht der Dateianhänge und ohne weitere Akten davon auszugehen war,
dass die Beschwerdefrist wohl am 24. März 2021 endete, und auch bei einer
elektronischen Eingabe die rechtzeitige Einreichung einer Beschwerdeschrift mit
Anträgen und Begründung vorausgesetzt ist, wurde A bzw. deren Rechtsvertreter
mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 Frist zur Stellungnahme zur
Beschwerdeeinreichung angesetzt.
Innert Frist liess A am 1. April 2021
durch ihren Rechtsanwalt, wiederum per IncaMail, Stellung nehmen und ein
Fristwiederherstellungsgesuch stellen. Zudem reichte sie damit als Dateianhang
die Beschwerdeschrift, datierend vom 24. März 2021, ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
Auf den
Beizug weiterer Akten (§ 57 Abs. 1 VRG) als auch das Einholen von
weiteren Vernehmlassungen (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.
2.
2.1
Gemäss § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG ist die
Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung
beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu
laufen. Als Ende der Frist wird jener Tag bezeichnet, an dem die Frist – um
Mitternacht – abläuft bzw. an dem eine Eingabe spätestens auf eine in § 11 Abs. 2 VRG beschriebene Weise eingereicht werden muss, um als rechtzeitig
zu gelten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 11 N. 30)
Im VRG
fehlen Bestimmungen über die Fristwahrung im Fall von elektronischen Eingaben.
Gemäss § 71 VRG finden die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Fristen
ergänzend Anwendung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 62). Bei elektronischer Einreichung ist gemäss Art. 143 Abs. 2
ZPO für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf
der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (ebenso auch Art. 48
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
2.2
Der angefochtene Beschluss datiert vom 18. Februar 2021
und wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 eröffnet. Die Beschwerdefrist endete damit am 24. März 2021.
2.3
Die Eingabe per IncaMail am 24. März 2021,
23:28 Uhr, erfolgte somit grundsätzlich rechtzeitig. Der Text in der Nachricht, welche der Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin dem IncaMail System übergab, lautete unter anderem
wie folgt: ''Im Anhang sende ich Ihnen eine Beschwerde inkl. Beilagen in
rubrizierter Angelegenheit''. Unter den sechs pdf-Dateianhängen findet sich
jedoch keine Beschwerdeschrift bzw. kein Dokument mit entsprechendem Inhalt.
Dieselbe IncaMail-Nachricht wurde dem
Gericht in der Folge noch um 23:36 Uhr, 23:38 Uhr, 23:41 Uhr, 23:53 Uhr, 23:54
Uhr, 23:57 Uhr, 23:59 Uhr, 00:15 Uhr und 00:16 Uhr zugestellt, wobei diese
Nachrichten alle identisch mit derjenigen von 23:28 Uhr waren und ebenfalls je
nur die sechs genannten Dateianhänge, jedoch keinen solchen mit der
Beschwerdeschrift enthielten.
2.4
Bei Eingaben per IncaMail
mit der Versandart ''Einschreiben'' ist die von Swiss Post generierte und
sowohl dem Absender als auch dem Empfänger per normaler E-Mail zugestellte und
digital signierte Abgabequittung das für die Fristwahrung einer
Beschwerde ausschlaggebende Dokument. Mit dieser Quittung kann die Abgabe der
entsprechenden Nachricht nachgewiesen werden. Sie wird ausgestellt, sobald die
Nachricht auf IncaMail angekommen ist. Sie gibt Auskunft über den genauen
Zeitpunkt der Eingabe sowie deren Versandart, z. B. – wie hier – ''Einschreiben''. Die
Abgabgequittung listet überdies die Anhänge auf, welche mit dieser Nachricht
versendet werden.
Nach Abrufen der
Nachricht durch den Empfänger generiert Swiss Post in
einem zweiten Schritt eine Abholquittung, welche belegt, dass der
Empfänger die Nachricht angenommen und geöffnet hat, und welche ebenfalls
bezeugt, welche Anhänge damit übermittelt wurden. Der Zeitpunkt der
Abholquittung ist für die Fristwahrung insofern nicht relevant, als diese erst
bei Öffnen und damit effektivem Abrufen der IncaMail Nachricht durch den
Empfänger erstellt wird (vgl. https://www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung/elektronisches-einschreiben-mit-incamail#rechtswirkung,
besucht am 15. April 2021).
2.5
Die vorliegende Abgabequittung listet folgende
Anhänge auf: Honorarnote; Kontoauszug; Lohnabrechnungen der Institution D
für die Monate November 2020 – Januar 2021; Leistungsabrechnungen der Institution E
des Kantons Zürich für die Monate November 2020 – Januar 2021; Strafanzeige der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. November 2020; Beschluss des
Bezirksrats Zürich vom 18. Februar 2021.
2.6
Nach der Durchsicht sämtlicher sechs Dateianhänge
als auch der Feststellung des einwandfreien Funktionierens der IncaMail-Services
des Verwaltungsgerichts, ist festzustellen, dass kein Dateianhang mit dem
Inhalt einer Beschwerdeschrift gefunden werden konnte und die dem
Verwaltungsgericht zugegangenen Unterlagen weder einzeln noch in ihrer
Gesamtheit als gültige Rechtsmitteleingabe zu betrachten sind, ermangelt es
ihnen doch sowohl an Antrag als auch Begründung (§ 54 Abs. 1 VRG). Da das Verwaltungsgericht somit innert der
Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift erreichte und die Beschwerdeführerin
diese, obschon datierend vom 24. März 2021 erst mit Eingabe vom 1. April
2021.
einreichte, erweist sich diese als verspätet. Auf eine verspätete Beschwerde darf, vorbehältlich einer
Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass aus der Abgabequittung
der IncaMail-Eingabe vom 1. April 2021, welche auf die Fristansetzung zur
Stellungnahme zur Beschwerdeeinreichung hin erging und mit welcher der
Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift einreichte,
ersichtlich ist, dass der Dateianhang mit der Beschwerdeschrift als ''Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.pdf'' benannt ist und eine
Dateigrösse von 428.1 KB aufweist. Ein solcher Anhang konnte in der Eingabe vom
24.
März 2021 nicht gefunden werden.
3.
3.1
Gemäss § 12 Abs. 2
Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der
säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein
Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung
einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin
anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen
Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein
Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben
Nachlässigkeit auszugehen (Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 46).
Rechtskundigen ist bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als
Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab (Plüss, § 12
N. 50).
3.2
Das Fristwiederherstellungsgesuch erfolgte
rechtzeitig. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bringt darin vor, er habe
sich vor dem Absenden ausdrücklich versichert, dass sämtliche sieben Dokumente
in der Nachricht enthalten gewesen seien. Kurz darauf habe er per E-Mail die
Bestätigung erhalten, die IncaMail-Nachricht sei erfolgreich beim Gericht
eingetroffen. Er könne sich den nicht erfolgten Upload der Beschwerdeschrift
nur so erklären, dass aufgrund der zahlreichen Anhänge mit nicht unerheblicher
Grösse die maximal zulässige Grösse der Nachricht überschritten worden sei.
Besagtes Problem habe er aber noch nie gehabt. Er habe davon ausgehen dürfen,
dass alles ordnungsgemäss funktioniert habe. Er habe die als Rechtsanwalt
übliche Sorgfalt walten lassen.
3.3
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
untersteht die elektronische Übermittlung dem Empfangsprinzip. Die Frist ist nur
dann eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts
spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) durch das betreffende
Informatiksystem bestätigt worden ist. Das Risiko einer nicht funktionierenden
Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des
Gerichts die Partei. Weist diese nicht nach, dass die Nichtzustellung auf ein
Problem im Informatiksystem des Gerichts zurückzuführen sei und scheitert der
Zustellversuch an einem zu hohen Datenvolumen der Eingaben, gilt die Frist als nicht
eingehalten (BGr, 4. April 2019, 2C_502/2018, E. 2). Bezüglich der
Fristwahrung bei Eingaben in elektronischer Form wird auch in der Lehre zur ZPO
festgehalten, dass die einreichende Partei zwar nur die mit der Übermittlung
verbundenen Risiken bis zum Empfangsserver des Gerichts trägt, wogegen das Gericht
für Fehler des eigenen Informatiksystems einzustehen habe (Jurij Benn, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 143 N. 18).
Auch vor Bundesgericht ist bei Scheitern der elektronischen Übermittlung
vorgesehen, dass die Partei die Eingabe nochmals, allenfalls auf dem
''klassischen'' postalischen Weg zuzustellen hat. Das Bundesgericht lehnt jede
Haftung für das gute Funktionieren der Zustellplattform ab (vgl. hierzu mit
weiteren Hinweisen: Kathrin Amstutz/PeterArnold, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
3.
A., Basel 2018, Art. 48 N. 19).
3.4
Angesichts der Datenmengen der Attachments, welche
sich vorliegend im normalen Rahmen bewegen, kann eine Empfangsproblematik
seitens des Gerichts ausgeschlossen werden. Überdies würde IncaMail bei grossen
Dateien mit dem Large File Transfer (LFT) einen Downloadlink dafür erzeugen,
welcher dem Empfänger via IncaMail-Nachricht zugesandt würde (vgl. https://www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung/incamail-fuer-den-mail-client#versand-grosser-dateien,
besucht am 15. April 2021), was vorliegend jedoch nicht zur Anwendung kam.
Zudem generiert IncaMail in der Regel auch eine Fehlermeldung bzw. eine
sogenannte IncaMail-Systemmeldung an den Absender, wenn die Nachricht
beispielsweise für das Empfängersystem zu gross ist oder dieses nicht zur
Verfügung steht.
3.5
Obwohl die – jeweils identische – IncaMail-Nachricht
zwischen 23:28 und 00:16 Uhr mehrmals im Empfangsordner des Gerichts einging
(vgl. E. 2.3), scheint dies nicht auf ein mehrmaliges Versenden mit dem
Versuch zurückzuführen zu sein, den Dateianhang der Beschwerdeschrift dem Gericht
doch noch einzureichen. Entsprechendes macht der Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend.
3.6
Schliesslich wäre es ihm im Rahmen des
Fristwiederherstellungsgesuchs offengestanden, sämtliche Beweise für den –
rechtzeitigen – Versand des Dateianhangs der Beschwerdeschrift einzureichen.
Somit hätte die Abgabequittung, auf welcher der Dateianhang der
Beschwerdeschrift ersichtlich sein müsste, wäre er verschickt worden, oder
beispielsweise ein Screenshot aus dem Gesendet- bzw. dem Postausgang-Ordner
oder Ähnliches, welches zum Nachweis des effektiven Versendens geeignet gewesen
wäre, eingereicht werden können. Auch ohne wörtliche Aufforderung seitens des
Gerichts zur Beilage allfälliger Beweismittel fiele dies unter die anwaltliche
Sorgfaltspflicht. Eine Frist zur Verbesserung des
Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht anzusetzen (Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 88). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin reichte vorliegend weder
sein Exemplar der Abgabequittung noch beispielweise einen Ausdruck oder eine
Kopie der gesendeten Nachricht, der angehängten Attachments oder Ähnliches ein.
Auch die von ihm erwähnte Bestätigung, welche er nach dem Versenden um 23:28
Uhr erhalten habe – womit wohl die bereits erwähnte Abgabequittung von Swiss
Post gemeint sein dürfte – liegt nicht vor. Da aus dieser genau ersichtlich wäre,
welche Dateianhänge zur Übermittlung an den Empfänger abgegeben wurden, ist
diese seitens der einreichenden Partei zur Sicherstellung der korrekt erfolgten
Zustellung nach Erhalt umgehend zu öffnen und entsprechend auf ihren Inhalt zu
kontrollieren. Diese Kontrolle fällt in den Risikobereich des Versenders und es
wäre auf der Abgabequittung noch innert laufender Rechtsmittelfrist ersichtlich
gewesen, ob die Beschwerdeschrift ebenfalls ''abgegeben'' wurde. Eine solche
Kontrolle hätte es erlaubt, einen nochmaligen Zustellversuch seitens des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu unternehmen (vgl. zit. Urteil
2C_502/2018, E. 4.2 und E. 4.8, wonach zur Beweissicherung auch eine
Übermittlung per Mail und alsdann tags darauf postalisch unter Nachweis der
gescheiterten elektronischen Zustellgesuche erfolgte). Es bestehen hier
schliesslich auch keinerlei Anhaltspunkte und es wird auch nichts dergleichen
geltend gemacht, dass die von Swiss Post automatisch generierte Abgabequittung,
welche dem Versender und dem Empfänger zugestellt wird, nicht identisch wäre.
An den Beweis der Zustellung der
Beschwerdeschrift galten in Anlehnung an die – zwar in Bezug auf die
postalische Zustellung ergangene – bundesgerichtliche Rechtsprechung auch keine
reduzierten Anforderungen, zumal seitens des Gerichts umgehend reagiert wurde,
als in einer ''eingeschriebenen'' Sendung nicht alle Unterlagen vorhanden
waren, welche darin erwähnt werden. Erst wenn der Empfänger dies nicht tut und
erst recht, wenn er noch vorbehaltslos den Empfang bestätigt, gelten reduzierte
Anforderungen an den Beweis der Zustellung (vgl. BGr, 12. November 2018,
2C_166/2018, E. 3.1).
3.7
Unter diesen Umständen und weil die Gründe, welche die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen,
nicht leichthin anzunehmen sind, ist bezüglich der Beschwerdeeinreichung von
einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit auszugehen. Dies lässt sich
auch ohne Weiteres mit dem Verbot des überspitzten Formalismus vereinbaren,
wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter doch umgehend
Gelegenheit gegeben, sich bezüglich der Beschwerdeeinreichung zu äussern. Des
Weiteren rechtfertigt sich die strenge Praxis der
Fristwiederherstellung aus Gründen der Rechtssicherheit
und der Verfahrensdisziplin (Plüss, § 12 N. 45).
Demzufolge ist das
Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde lässt sich
infolgedessen nicht eintreten.
4.
Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Wäre das mit der verspäteten Beschwerdeschrift eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als rechtsgültig erhoben zu
betrachten, müsste es wegen Aussichtslosigkeit der nicht fristgerecht gestellten
(materiellen) Rechtsbegehren abgewiesen werden.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …