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Entscheid

VB.2021.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00217

16. April 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22664)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00217

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde mit

Entscheid des Sozialzentrums C vom 16. August 2018 verpflichtet, zu

Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 11'825.48 an die

Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Mit Eingabe vom 17. September

2018 beantragte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich eine Neubeurteilung.

Die Sozialbehörde trat mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 infolge

Verspätung auf den Antrag auf Neubeurteilung nicht ein.

B. Dagegen

rekurrierte A am 14. Januar 2019 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss

vom 23. Mai 2019 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den

angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zum Entscheid in der Sache

an die Vorinstanz zurück.

C. Mit

Entscheid vom 12. September 2019 wies die Sozialbehörde den Antrag auf

Neubeurteilung ab und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 15'676.43.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten,

am 21. Oktober 2019 an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 18. Februar

2021.

hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und verpflichtete A,

zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von total Fr. 8'476.43 an die

Sozialen Dienste zurückzuerstatten, und wies die Sache in Bezug auf das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich

zum Entscheid zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs ab. A wurde für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

Am 24. März 2021,

23:28 Uhr, erreichte das Verwaltungsgericht eine über die von der Swiss Post

betriebene elektronische Zustellplattform IncaMail erfolgte Eingabe des Rechtsanwalts

von A. In der abgerufenen IncaMail-Nachricht ist die Rede von einer im Anhang

gesendeten Beschwerde inklusive Beilagen. Der IncaMail-Nachricht waren sechs

Dateianhänge im pdf-Format angehängt (Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 18. Februar

2021; Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. November

2020; Leistungsabrechnungen der Institution E des Kantons Zürich für die

Monate November 2020 – Januar 2021; Lohnabrechnungen der Institution D für

die Monate November 2020 – Januar 2021; Kontoauszug; Honorarnote). Unter all

den Dateianhängen konnte keine Beschwerdeschrift vorgefunden werden. Da nach

erster Durchsicht der Dateianhänge und ohne weitere Akten davon auszugehen war,

dass die Beschwerdefrist wohl am 24. März 2021 endete, und auch bei einer

elektronischen Eingabe die rechtzeitige Einreichung einer Beschwerdeschrift mit

Anträgen und Begründung vorausgesetzt ist, wurde A bzw. deren Rechtsvertreter

mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 Frist zur Stellungnahme zur

Beschwerdeeinreichung angesetzt.

Innert Frist liess A am 1. April 2021

durch ihren Rechtsanwalt, wiederum per IncaMail, Stellung nehmen und ein

Fristwiederherstellungsgesuch stellen. Zudem reichte sie damit als Dateianhang

die Beschwerdeschrift, datierend vom 24. März 2021, ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

Auf den

Beizug weiterer Akten (§ 57 Abs. 1 VRG) als auch das Einholen von

weiteren Vernehmlassungen (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.

2.

2.1

Gemäss § 53

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG ist die

Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung

beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu

laufen. Als Ende der Frist wird jener Tag bezeichnet, an dem die Frist – um

Mitternacht – abläuft bzw. an dem eine Eingabe spätestens auf eine in § 11 Abs. 2 VRG beschriebene Weise eingereicht werden muss, um als rechtzeitig

zu gelten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 11 N. 30)

Im VRG

fehlen Bestimmungen über die Fristwahrung im Fall von elektronischen Eingaben.

Gemäss § 71 VRG finden die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Fristen

ergänzend Anwendung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 62). Bei elektronischer Einreichung ist gemäss Art. 143 Abs. 2

ZPO für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung

ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf

der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (ebenso auch Art. 48

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

2.2

Der angefochtene Beschluss datiert vom 18. Februar 2021

und wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 eröffnet. Die Beschwerdefrist endete damit am 24. März 2021.

2.3

Die Eingabe per IncaMail am 24. März 2021,

23:28 Uhr, erfolgte somit grundsätzlich rechtzeitig. Der Text in der Nachricht, welche der Rechtsanwalt der

Beschwerdeführerin dem IncaMail System übergab, lautete unter anderem

wie folgt: ''Im Anhang sende ich Ihnen eine Beschwerde inkl. Beilagen in

rubrizierter Angelegenheit''. Unter den sechs pdf-Dateianhängen findet sich

jedoch keine Beschwerdeschrift bzw. kein Dokument mit entsprechendem Inhalt.

Dieselbe IncaMail-Nachricht wurde dem

Gericht in der Folge noch um 23:36 Uhr, 23:38 Uhr, 23:41 Uhr, 23:53 Uhr, 23:54

Uhr, 23:57 Uhr, 23:59 Uhr, 00:15 Uhr und 00:16 Uhr zugestellt, wobei diese

Nachrichten alle identisch mit derjenigen von 23:28 Uhr waren und ebenfalls je

nur die sechs genannten Dateianhänge, jedoch keinen solchen mit der

Beschwerdeschrift enthielten.

2.4

Bei Eingaben per IncaMail

mit der Versandart ''Einschreiben'' ist die von Swiss Post generierte und

sowohl dem Absender als auch dem Empfänger per normaler E-Mail zugestellte und

digital signierte Abgabequittung das für die Fristwahrung einer

Beschwerde ausschlaggebende Dokument. Mit dieser Quittung kann die Abgabe der

entsprechenden Nachricht nachgewiesen werden. Sie wird ausgestellt, sobald die

Nachricht auf IncaMail angekommen ist. Sie gibt Auskunft über den genauen

Zeitpunkt der Eingabe sowie deren Versandart, z. B. – wie hier – ''Einschreiben''. Die

Abgabgequittung listet überdies die Anhänge auf, welche mit dieser Nachricht

versendet werden.

Nach Abrufen der

Nachricht durch den Empfänger generiert Swiss Post in

einem zweiten Schritt eine Abholquittung, welche belegt, dass der

Empfänger die Nachricht angenommen und geöffnet hat, und welche ebenfalls

bezeugt, welche Anhänge damit übermittelt wurden. Der Zeitpunkt der

Abholquittung ist für die Fristwahrung insofern nicht relevant, als diese erst

bei Öffnen und damit effektivem Abrufen der IncaMail Nachricht durch den

Empfänger erstellt wird (vgl. https://www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung/elektronisches-einschreiben-mit-incamail#rechtswirkung,

besucht am 15. April 2021).

2.5

Die vorliegende Abgabequittung listet folgende

Anhänge auf: Honorarnote; Kontoauszug; Lohnabrechnungen der Institution D

für die Monate November 2020 – Januar 2021; Leistungsabrechnungen der Institution E

des Kantons Zürich für die Monate November 2020 – Januar 2021; Strafanzeige der

Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. November 2020; Beschluss des

Bezirksrats Zürich vom 18. Februar 2021.

2.6

Nach der Durchsicht sämtlicher sechs Dateianhänge

als auch der Feststellung des einwandfreien Funktionierens der IncaMail-Services

des Verwaltungsgerichts, ist festzustellen, dass kein Dateianhang mit dem

Inhalt einer Beschwerdeschrift gefunden werden konnte und die dem

Verwaltungsgericht zugegangenen Unterlagen weder einzeln noch in ihrer

Gesamtheit als gültige Rechtsmitteleingabe zu betrachten sind, ermangelt es

ihnen doch sowohl an Antrag als auch Begründung (§ 54 Abs. 1 VRG). Da das Verwaltungsgericht somit innert der

Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift erreichte und die Beschwerdeführerin

diese, obschon datierend vom 24. März 2021 erst mit Eingabe vom 1. April

2021.

einreichte, erweist sich diese als verspätet. Auf eine verspätete Beschwerde darf, vorbehältlich einer

Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass aus der Abgabequittung

der IncaMail-Eingabe vom 1. April 2021, welche auf die Fristansetzung zur

Stellungnahme zur Beschwerdeeinreichung hin erging und mit welcher der

Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift einreichte,

ersichtlich ist, dass der Dateianhang mit der Beschwerdeschrift als ''Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.pdf'' benannt ist und eine

Dateigrösse von 428.1 KB aufweist. Ein solcher Anhang konnte in der Eingabe vom

24.

März 2021 nicht gefunden werden.

3.

3.1

Gemäss § 12 Abs. 2

Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der

säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn

Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein

Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung

einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin

anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen

Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die

fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein

Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben

Nachlässigkeit auszugehen (Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 46).

Rechtskundigen ist bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als

Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab (Plüss, § 12

N. 50).

3.2

Das Fristwiederherstellungsgesuch erfolgte

rechtzeitig. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bringt darin vor, er habe

sich vor dem Absenden ausdrücklich versichert, dass sämtliche sieben Dokumente

in der Nachricht enthalten gewesen seien. Kurz darauf habe er per E-Mail die

Bestätigung erhalten, die IncaMail-Nachricht sei erfolgreich beim Gericht

eingetroffen. Er könne sich den nicht erfolgten Upload der Beschwerdeschrift

nur so erklären, dass aufgrund der zahlreichen Anhänge mit nicht unerheblicher

Grösse die maximal zulässige Grösse der Nachricht überschritten worden sei.

Besagtes Problem habe er aber noch nie gehabt. Er habe davon ausgehen dürfen,

dass alles ordnungsgemäss funktioniert habe. Er habe die als Rechtsanwalt

übliche Sorgfalt walten lassen.

3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

untersteht die elektronische Übermittlung dem Empfangsprinzip. Die Frist ist nur

dann eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts

spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) durch das betreffende

Informatiksystem bestätigt worden ist. Das Risiko einer nicht funktionierenden

Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des

Gerichts die Partei. Weist diese nicht nach, dass die Nichtzustellung auf ein

Problem im Informatiksystem des Gerichts zurückzuführen sei und scheitert der

Zustellversuch an einem zu hohen Datenvolumen der Eingaben, gilt die Frist als nicht

eingehalten (BGr, 4. April 2019, 2C_502/2018, E. 2). Bezüglich der

Fristwahrung bei Eingaben in elektronischer Form wird auch in der Lehre zur ZPO

festgehalten, dass die einreichende Partei zwar nur die mit der Übermittlung

verbundenen Risiken bis zum Empfangsserver des Gerichts trägt, wogegen das Gericht

für Fehler des eigenen Informatiksystems einzustehen habe (Jurij Benn, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.],

Basler Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 143 N. 18).

Auch vor Bundesgericht ist bei Scheitern der elektronischen Übermittlung

vorgesehen, dass die Partei die Eingabe nochmals, allenfalls auf dem

''klassischen'' postalischen Weg zuzustellen hat. Das Bundesgericht lehnt jede

Haftung für das gute Funktionieren der Zustellplattform ab (vgl. hierzu mit

weiteren Hinweisen: Kathrin Amstutz/PeterArnold, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

3.

A., Basel 2018, Art. 48 N. 19).

3.4

Angesichts der Datenmengen der Attachments, welche

sich vorliegend im normalen Rahmen bewegen, kann eine Empfangsproblematik

seitens des Gerichts ausgeschlossen werden. Überdies würde IncaMail bei grossen

Dateien mit dem Large File Transfer (LFT) einen Downloadlink dafür erzeugen,

welcher dem Empfänger via IncaMail-Nachricht zugesandt würde (vgl. https://www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung/incamail-fuer-den-mail-client#versand-grosser-dateien,

besucht am 15. April 2021), was vorliegend jedoch nicht zur Anwendung kam.

Zudem generiert IncaMail in der Regel auch eine Fehlermeldung bzw. eine

sogenannte IncaMail-Systemmeldung an den Absender, wenn die Nachricht

beispielsweise für das Empfängersystem zu gross ist oder dieses nicht zur

Verfügung steht.

3.5

Obwohl die – jeweils identische – IncaMail-Nachricht

zwischen 23:28 und 00:16 Uhr mehrmals im Empfangsordner des Gerichts einging

(vgl. E. 2.3), scheint dies nicht auf ein mehrmaliges Versenden mit dem

Versuch zurückzuführen zu sein, den Dateianhang der Beschwerdeschrift dem Gericht

doch noch einzureichen. Entsprechendes macht der Rechtsanwalt der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend.

3.6

Schliesslich wäre es ihm im Rahmen des

Fristwiederherstellungsgesuchs offengestanden, sämtliche Beweise für den –

rechtzeitigen – Versand des Dateianhangs der Beschwerdeschrift einzureichen.

Somit hätte die Abgabequittung, auf welcher der Dateianhang der

Beschwerdeschrift ersichtlich sein müsste, wäre er verschickt worden, oder

beispielsweise ein Screenshot aus dem Gesendet- bzw. dem Postausgang-Ordner

oder Ähnliches, welches zum Nachweis des effektiven Versendens geeignet gewesen

wäre, eingereicht werden können. Auch ohne wörtliche Aufforderung seitens des

Gerichts zur Beilage allfälliger Beweismittel fiele dies unter die anwaltliche

Sorgfaltspflicht. Eine Frist zur Verbesserung des

Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht anzusetzen (Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 88). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin reichte vorliegend weder

sein Exemplar der Abgabequittung noch beispielweise einen Ausdruck oder eine

Kopie der gesendeten Nachricht, der angehängten Attachments oder Ähnliches ein.

Auch die von ihm erwähnte Bestätigung, welche er nach dem Versenden um 23:28

Uhr erhalten habe – womit wohl die bereits erwähnte Abgabequittung von Swiss

Post gemeint sein dürfte – liegt nicht vor. Da aus dieser genau ersichtlich wäre,

welche Dateianhänge zur Übermittlung an den Empfänger abgegeben wurden, ist

diese seitens der einreichenden Partei zur Sicherstellung der korrekt erfolgten

Zustellung nach Erhalt umgehend zu öffnen und entsprechend auf ihren Inhalt zu

kontrollieren. Diese Kontrolle fällt in den Risikobereich des Versenders und es

wäre auf der Abgabequittung noch innert laufender Rechtsmittelfrist ersichtlich

gewesen, ob die Beschwerdeschrift ebenfalls ''abgegeben'' wurde. Eine solche

Kontrolle hätte es erlaubt, einen nochmaligen Zustellversuch seitens des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu unternehmen (vgl. zit. Urteil

2C_502/2018, E. 4.2 und E. 4.8, wonach zur Beweissicherung auch eine

Übermittlung per Mail und alsdann tags darauf postalisch unter Nachweis der

gescheiterten elektronischen Zustellgesuche erfolgte). Es bestehen hier

schliesslich auch keinerlei Anhaltspunkte und es wird auch nichts dergleichen

geltend gemacht, dass die von Swiss Post automatisch generierte Abgabequittung,

welche dem Versender und dem Empfänger zugestellt wird, nicht identisch wäre.

An den Beweis der Zustellung der

Beschwerdeschrift galten in Anlehnung an die – zwar in Bezug auf die

postalische Zustellung ergangene – bundesgerichtliche Rechtsprechung auch keine

reduzierten Anforderungen, zumal seitens des Gerichts umgehend reagiert wurde,

als in einer ''eingeschriebenen'' Sendung nicht alle Unterlagen vorhanden

waren, welche darin erwähnt werden. Erst wenn der Empfänger dies nicht tut und

erst recht, wenn er noch vorbehaltslos den Empfang bestätigt, gelten reduzierte

Anforderungen an den Beweis der Zustellung (vgl. BGr, 12. November 2018,

2C_166/2018, E. 3.1).

3.7

Unter diesen Umständen und weil die Gründe, welche die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen,

nicht leichthin anzunehmen sind, ist bezüglich der Beschwerdeeinreichung von

einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit auszugehen. Dies lässt sich

auch ohne Weiteres mit dem Verbot des überspitzten Formalismus vereinbaren,

wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter doch umgehend

Gelegenheit gegeben, sich bezüglich der Beschwerdeeinreichung zu äussern. Des

Weiteren rechtfertigt sich die strenge Praxis der

Fristwiederherstellung aus Gründen der Rechtssicherheit

und der Verfahrensdisziplin (Plüss, § 12 N. 45).

Demzufolge ist das

Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde lässt sich

infolgedessen nicht eintreten.

4.

Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Wäre das mit der verspäteten Beschwerdeschrift eingereichte Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als rechtsgültig erhoben zu

betrachten, müsste es wegen Aussichtslosigkeit der nicht fristgerecht gestellten

(materiellen) Rechtsbegehren abgewiesen werden.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …