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Entscheid

VB.2021.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00218

28. Oktober 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23152)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00218

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1949 geborene Staatsangehörige Brasiliens. Ihr

Sohn, C, geboren 1967, lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz; beide

verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 21. September 2020

ersuchte A um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem

Sohn.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

29. Oktober 2020 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. März 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "die Einreise

der Beschwerdeführerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz gestützt

auf Art. 28 AIG zu bewilligen bzw. die entsprechende Bewilligung dem SEM [Staatssekretariat

für Migration] zur Zustimmung zu unterbreiten".

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 wurde A aufgrund

ihres Wohnsitzes im Ausland zur Sicherstellung der sie allenfalls

treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert. Die Kaution ging innert

Frist beim Verwaltungsgericht ein.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. März 2021 auf eine Vernehmlassung.

Am 5. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente

einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass sie wegen eines besonderen

Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Sohn gestützt auf Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen

Aufenthaltsanspruch habe (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGr,

23.

April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 26. August 2021,

VB.2021.00255, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Auch sind keine anderen

staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte

Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.

2.2

Gemäss

Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum

dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom

Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Dabei handelt sich um eine Kann-Vorschrift; der

diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des

Beschwerdegegners. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt

Art. 28 AIG keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BGr,

16.

Januar 2019, 2C_48/2019, E. 2; BVGr, 18. November 2020,

F-1644/2019, E. 5.2 Abs. 2 – 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1

Abs. 2). Die entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht

nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

2.3

Das

Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 72 Jahre alt

und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen,

dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer

Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

2.4

2.4.1

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von

Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung

(VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2

Abs. 2). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die

Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten

Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr,

17.

Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012,

C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls

beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

2.4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit dem Jahr 1990

regelmässig in die Schweiz gereist. Aus den in den Akten liegenden Fotos ergibt

sich, dass sie in den Jahren 1990 und 1991, im Jahr 2009 und im Jahr 2011 in

die Schweiz gereist war. Von 2015 bis 2019 war die Beschwerdeführerin sodann

jedes Jahr hier zu Besuch. Aus einem Schreiben der ehemaligen Ehefrau des Sohns

der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch zwischen

1993.

und 1995 "mindestens einmal im Jahr mehrere Wochen" hier

verbracht habe. Ihr Sohn gab gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass ihn die

Beschwerdeführerin jedes Jahr besuche. Gemäss Rekurseingabe war die

Beschwerdeführerin lediglich in den Jahren 2005, 2007 und 2010 nicht in der

Schweiz, da aufgrund von familiären Notfällen keine Reise in die Schweiz

möglich war. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sich die

Beschwerdeführerin in den letzten rund 30 Jahren regelmässig in der

Schweiz aufhielt.

Betreffend die

Dauer ihrer jeweiligen Aufenthalte hat die Beschwerdeführerin auch vor

Verwaltungsgericht keine Angaben gemacht. Ihr Sohn brachte vor, die Aufenthalte

hätten jeweils "etwa 3-4 Wochen" gedauert. Weitere Angaben

diesbezüglich sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist somit nicht erstellt,

dass (alle) Reisen der Beschwerdeführerin in die Schweiz als "längere

frühere Aufenthalte" im Sinn von Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE

qualifiziert werden können (vgl. VGr, 12. Oktober 2021, VB.20201.00420, E. 2.4.2; BVGr, 18. November 2020,

F-1644/2019, E. 6.1.2 Abs. 2 mit Hinweis).

2.4.3

Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre hier geknüpften

Kontakte. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte sie verschiedene

Referenzschreiben ein. So gaben D und E an, dass sie die

Beschwerdeführerin seit "fast 20 Jahren" kennen würden; wenn sie hier

in Zürich sei, würden sie viel Zeit miteinander verbringen. Ebenso heisst es im

Schreiben, sie seien im Jahr 2014 als Gäste bei der Beschwerdeführerin in Rio

de Janeiro gewesen. F und G führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin

"in all den Jahren (…) als spontane, selbständige und freundliche Frau

kennengelernt. Sei es bei Geburtstagsfesten in Zürich, Bern oder Burgdorf. Bei

einem Zoo Besuch in Zürich, oder einem spontanen Treff am Blausee (…)".

Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin mit ihnen ein Meisterschaftsspiel des

SC Burgdorf besucht. H führte von 1989 bis 1995 eine Beziehung mit dem Sohn der

Beschwerdeführerin, von 1993 bis 1995 waren sie verheiratet. Sie gab an, dass

sie die Beschwerdeführerin während ihrer damaligen Aufenthalte in der Schweiz

sehr gut kennengelernt habe. Auch nach der Scheidung von ihrem Sohn hätten sie

und die Beschwerdeführerin ihre Beziehung weiter gepflegt, und es sei eine

wunderbare Freundschaft entstanden, welche bis heute Bestand habe. I und J

hoben in ihrem Schreiben gemeinsame Ausflüge im Berner Oberland oder Wallis

hervor. Ebenso hätten sie am Fest zum 70. Geburtstag der

Beschwerdeführerin in Bern teilgenommen. K gab an, sie habe die

Beschwerdeführerin "bei drei verschiedenen Gelegenheiten" getroffen.

Wenn Letztere in die Schweiz komme, würden sie sich auf einen Kaffee treffen. L

bestätigte, dass die Beschwerdeführerin "einen grossen Freundeskreis in

Zürich" habe und sie "einen guten sozialen Kontakt" unterhalten

würden. M gab an, dass sie die Beschwerdeführerin vor fünf Jahren kennengelernt

habe und sie sich "jedes Mal" getroffen hätten, wenn Erstere ihre

Familie in der Schweiz besucht habe. Solche regelmässigen Treffen erwähnte auch

N; die Beschwerdeführerin sei eine Freundin von ihr. O führte aus, dass sie die

Beschwerdeführerin "seit einigen Jahren" kenne und sie seither befreundet

seien; bei Familienfesten sei die Beschwerdeführerin immer dabei. P bestätigte,

dass sie die "Mutter von meinem Freund C (…) sehr gut kenne". Die

Beschwerdeführerin besuche die Schweiz mindestens einmal im Jahr, und sie würde

sich freuen, "jeweils mit ihr Kaffee zu trinken, zu plaudern und durch die

Stadt Zürich zu schlendern".

Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu

ihrem Sohn und dessen Ehefrau unterhalten hat. Auf intensive Kontakte zur

hiesigen Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Zwar

kann der Aufenthalt der Eheleute D und E bei der Beschwerdeführerin in Rio de

Janeiro auf einen vertieften Kontakt hindeuten. Indes ist aufgrund der Akten nicht

klar, ob die Reise unabhängig vom Sohn der Beschwerdeführerin stattfand (vgl.

BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.3).

2.4.4

Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu

berücksichtigen, dass sie während ihrer Aufenthalte an kulturellen

Veranstaltungen wie etwa der Fasnacht teilgenommen und auch Interesse für das örtliche

Gemeinwesen gezeigt hat (Besuch eines Fussballspiels des SC Burgdorf). Sodann

hat die Beschwerdeführerin ihren 70. Geburtstag im Kursaal in Bern

gefeiert, wobei neben ihrem Sohn und dessen Ehefrau unter anderem auch die

Eheleute D und E, F und G sowie I und J anwesend waren. Somit kann nicht gesagt

werden, die Beschwerdeführerin hätte hierzulande lediglich Aktivitäten

unternommen, welche üblicherweise während eines Besuchs- oder

Tourismusaufenthalts im Ausland gemacht werden (vgl. VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00727, E. 3.5.4; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019,

E. 6.1.3). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin

"gedanklich mit der Schweiz verbunden" fühlt – wie sie es ausdrückt –

und diese Verbundenheit etwa auch über Facebook kundtut. Des Weiteren haben die

Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Jahr 2011 offenbar die sterblichen Überreste

ihrer Mutter bzw. seiner Grossmutter im Berner Oberland beigesetzt.

2.4.5

Trotz den vorangehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass

die Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorwiegend darauf beschränkt

waren, ihren hier lebenden Sohn (und dessen Ehefrau) zu besuchen. In diesem

Sinn gab dieser am 16. Oktober 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner an,

dass "der Hauptgrund für diesen Familiennachzug" sei, dass er in der

Schweiz lebe.

2.4.6

Der Beschwerdeführerin ist ausserdem entgegenzuhalten,

dass sie sich während ihrer Aufenthalte in der Schweiz nie um den Erwerb der

deutschen Sprache bemüht hat, um sich hierzulande besser integrieren zu können.

Allfällige Bemühungen wären zumindest nicht aktenkundig. In der

Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin

verstehe Deutsch nur "bruchstückhaft"; dagegen wird betont, sie

verstehe gut Italienisch.

2.4.7

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war,

womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar

2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018,

E. 7.3 Abs. 3).

2.4.8

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist

sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin

verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, jedenfalls nicht

als rechtsverletzend.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass

die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin während des laufenden

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben sind.

2.5

Da

die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein

müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen

finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügt, nicht

geklärt zu werden.

2.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …