VB.2021.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00218
28. Oktober 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23152)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00218
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1949 geborene Staatsangehörige Brasiliens. Ihr
Sohn, C, geboren 1967, lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz; beide
verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 21. September 2020
ersuchte A um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem
Sohn.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
29. Oktober 2020 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Februar 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. März 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "die Einreise
der Beschwerdeführerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz gestützt
auf Art. 28 AIG zu bewilligen bzw. die entsprechende Bewilligung dem SEM [Staatssekretariat
für Migration] zur Zustimmung zu unterbreiten".
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 wurde A aufgrund
ihres Wohnsitzes im Ausland zur Sicherstellung der sie allenfalls
treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert. Die Kaution ging innert
Frist beim Verwaltungsgericht ein.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. März 2021 auf eine Vernehmlassung.
Am 5. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente
einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass sie wegen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Sohn gestützt auf Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen
Aufenthaltsanspruch habe (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGr,
23.
April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 26. August 2021,
VB.2021.00255, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Auch sind keine anderen
staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte
Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.
2.2
Gemäss
Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom
Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Dabei handelt sich um eine Kann-Vorschrift; der
diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des
Beschwerdegegners. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt
Art. 28 AIG keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BGr,
16.
Januar 2019, 2C_48/2019, E. 2; BVGr, 18. November 2020,
F-1644/2019, E. 5.2 Abs. 2 – 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1
Abs. 2). Die entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht
nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
2.3
Das
Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 72 Jahre alt
und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen,
dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer
Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).
2.4
2.4.1
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von
Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen
soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie
beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung
(VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2
Abs. 2). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die
Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten
Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr,
17.
Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012,
C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls
beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
2.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit dem Jahr 1990
regelmässig in die Schweiz gereist. Aus den in den Akten liegenden Fotos ergibt
sich, dass sie in den Jahren 1990 und 1991, im Jahr 2009 und im Jahr 2011 in
die Schweiz gereist war. Von 2015 bis 2019 war die Beschwerdeführerin sodann
jedes Jahr hier zu Besuch. Aus einem Schreiben der ehemaligen Ehefrau des Sohns
der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch zwischen
1993.
und 1995 "mindestens einmal im Jahr mehrere Wochen" hier
verbracht habe. Ihr Sohn gab gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass ihn die
Beschwerdeführerin jedes Jahr besuche. Gemäss Rekurseingabe war die
Beschwerdeführerin lediglich in den Jahren 2005, 2007 und 2010 nicht in der
Schweiz, da aufgrund von familiären Notfällen keine Reise in die Schweiz
möglich war. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin in den letzten rund 30 Jahren regelmässig in der
Schweiz aufhielt.
Betreffend die
Dauer ihrer jeweiligen Aufenthalte hat die Beschwerdeführerin auch vor
Verwaltungsgericht keine Angaben gemacht. Ihr Sohn brachte vor, die Aufenthalte
hätten jeweils "etwa 3-4 Wochen" gedauert. Weitere Angaben
diesbezüglich sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist somit nicht erstellt,
dass (alle) Reisen der Beschwerdeführerin in die Schweiz als "längere
frühere Aufenthalte" im Sinn von Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE
qualifiziert werden können (vgl. VGr, 12. Oktober 2021, VB.20201.00420, E. 2.4.2; BVGr, 18. November 2020,
F-1644/2019, E. 6.1.2 Abs. 2 mit Hinweis).
2.4.3
Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre hier geknüpften
Kontakte. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte sie verschiedene
Referenzschreiben ein. So gaben D und E an, dass sie die
Beschwerdeführerin seit "fast 20 Jahren" kennen würden; wenn sie hier
in Zürich sei, würden sie viel Zeit miteinander verbringen. Ebenso heisst es im
Schreiben, sie seien im Jahr 2014 als Gäste bei der Beschwerdeführerin in Rio
de Janeiro gewesen. F und G führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin
"in all den Jahren (…) als spontane, selbständige und freundliche Frau
kennengelernt. Sei es bei Geburtstagsfesten in Zürich, Bern oder Burgdorf. Bei
einem Zoo Besuch in Zürich, oder einem spontanen Treff am Blausee (…)".
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin mit ihnen ein Meisterschaftsspiel des
SC Burgdorf besucht. H führte von 1989 bis 1995 eine Beziehung mit dem Sohn der
Beschwerdeführerin, von 1993 bis 1995 waren sie verheiratet. Sie gab an, dass
sie die Beschwerdeführerin während ihrer damaligen Aufenthalte in der Schweiz
sehr gut kennengelernt habe. Auch nach der Scheidung von ihrem Sohn hätten sie
und die Beschwerdeführerin ihre Beziehung weiter gepflegt, und es sei eine
wunderbare Freundschaft entstanden, welche bis heute Bestand habe. I und J
hoben in ihrem Schreiben gemeinsame Ausflüge im Berner Oberland oder Wallis
hervor. Ebenso hätten sie am Fest zum 70. Geburtstag der
Beschwerdeführerin in Bern teilgenommen. K gab an, sie habe die
Beschwerdeführerin "bei drei verschiedenen Gelegenheiten" getroffen.
Wenn Letztere in die Schweiz komme, würden sie sich auf einen Kaffee treffen. L
bestätigte, dass die Beschwerdeführerin "einen grossen Freundeskreis in
Zürich" habe und sie "einen guten sozialen Kontakt" unterhalten
würden. M gab an, dass sie die Beschwerdeführerin vor fünf Jahren kennengelernt
habe und sie sich "jedes Mal" getroffen hätten, wenn Erstere ihre
Familie in der Schweiz besucht habe. Solche regelmässigen Treffen erwähnte auch
N; die Beschwerdeführerin sei eine Freundin von ihr. O führte aus, dass sie die
Beschwerdeführerin "seit einigen Jahren" kenne und sie seither befreundet
seien; bei Familienfesten sei die Beschwerdeführerin immer dabei. P bestätigte,
dass sie die "Mutter von meinem Freund C (…) sehr gut kenne". Die
Beschwerdeführerin besuche die Schweiz mindestens einmal im Jahr, und sie würde
sich freuen, "jeweils mit ihr Kaffee zu trinken, zu plaudern und durch die
Stadt Zürich zu schlendern".
Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu
ihrem Sohn und dessen Ehefrau unterhalten hat. Auf intensive Kontakte zur
hiesigen Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Zwar
kann der Aufenthalt der Eheleute D und E bei der Beschwerdeführerin in Rio de
Janeiro auf einen vertieften Kontakt hindeuten. Indes ist aufgrund der Akten nicht
klar, ob die Reise unabhängig vom Sohn der Beschwerdeführerin stattfand (vgl.
BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.3).
2.4.4
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu
berücksichtigen, dass sie während ihrer Aufenthalte an kulturellen
Veranstaltungen wie etwa der Fasnacht teilgenommen und auch Interesse für das örtliche
Gemeinwesen gezeigt hat (Besuch eines Fussballspiels des SC Burgdorf). Sodann
hat die Beschwerdeführerin ihren 70. Geburtstag im Kursaal in Bern
gefeiert, wobei neben ihrem Sohn und dessen Ehefrau unter anderem auch die
Eheleute D und E, F und G sowie I und J anwesend waren. Somit kann nicht gesagt
werden, die Beschwerdeführerin hätte hierzulande lediglich Aktivitäten
unternommen, welche üblicherweise während eines Besuchs- oder
Tourismusaufenthalts im Ausland gemacht werden (vgl. VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00727, E. 3.5.4; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019,
E. 6.1.3). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin
"gedanklich mit der Schweiz verbunden" fühlt – wie sie es ausdrückt –
und diese Verbundenheit etwa auch über Facebook kundtut. Des Weiteren haben die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Jahr 2011 offenbar die sterblichen Überreste
ihrer Mutter bzw. seiner Grossmutter im Berner Oberland beigesetzt.
2.4.5
Trotz den vorangehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass
die Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorwiegend darauf beschränkt
waren, ihren hier lebenden Sohn (und dessen Ehefrau) zu besuchen. In diesem
Sinn gab dieser am 16. Oktober 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner an,
dass "der Hauptgrund für diesen Familiennachzug" sei, dass er in der
Schweiz lebe.
2.4.6
Der Beschwerdeführerin ist ausserdem entgegenzuhalten,
dass sie sich während ihrer Aufenthalte in der Schweiz nie um den Erwerb der
deutschen Sprache bemüht hat, um sich hierzulande besser integrieren zu können.
Allfällige Bemühungen wären zumindest nicht aktenkundig. In der
Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin
verstehe Deutsch nur "bruchstückhaft"; dagegen wird betont, sie
verstehe gut Italienisch.
2.4.7
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig war,
womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar
2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018,
E. 7.3 Abs. 3).
2.4.8
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist
sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, jedenfalls nicht
als rechtsverletzend.
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass
die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin während des laufenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben sind.
2.5
Da
die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein
müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen
finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügt, nicht
geklärt zu werden.
2.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …