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Entscheid

VB.2021.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00219

27. Mai 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22779)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00219

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

E,

2.

F,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde F, vertreten durch die Schulpflege F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Wechsel innerhalb der Sekundarstufe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

G (geboren 2005) ist die Tochter von E und F. Sie besucht

die dritte Klasse der Sekundarschule Abteilung A im Schulhaus H in F. Am

23. Oktober 2020 beantragte die Lehrperson von G deren Wechsel in die

Abteilung B, womit die Eltern von G nicht einverstanden waren. Der

Ausschuss Pädagogik der Schulpflege F beschloss am 18. Dezember 2020, G

aufgrund der Gesamtbeurteilung per Ende Januar 2021 von der 3. Sekundarschule

Abteilung A in die 3. Sekundarschule Abteilung B umzuteilen. Am

24. Dezember 2020 verlangte E die Überprüfung des Beschlusses vom 17. Dezember

2020 durch die Schulpflege. Die Schulpflege bestätigte am 12. Januar 2021

den Beschluss des Ausschusses Pädagogik.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Meilen

mit Beschluss vom 15. März 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I). Die

Verfahrenskosten wurden E und F auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 25. März 2021 beantragten E und F

dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Meilen sei

aufzuheben und G sei in ihrer Klasse in der 3. Sekundarschule Abteilung A

zu belassen. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 31. März 2021

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege F beantragte am 7. April

2021.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Schulpflege betreffend einen Wechsel innerhalb der Sekundarstufe nach § 75

Abs. 2 in Verbindung mit § 75

Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich

ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). Das

Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zu erstellen und auf die aktuellen

tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).

3.

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihnen sei vor

Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 das

rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich

spätestens im Rekursverfahren ausführlich zur angefochtenen Verfügung äussern

konnten, wodurch eine allfällige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geheilt

wurde. Damit liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) vor.

4.

4.1

Die

Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei

Abteilungen, die mit A und B beziehungsweise mit A, B und C bezeichnet sind,

wobei die Abteilung A die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

[VSV, LS 412.101]).

Über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden

die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam; kann

keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege (§ 32 Abs. 1 VSG). Dieser Schullaufbahnentscheid ist aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu

treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG). Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die kognitiven Fähigkeiten

und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und anderseits die persönliche

Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht

die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen der Lehrpersonen und auf

Lernkontrollen. Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere

Abteilung kann in der zweiten und dritten Klasse auf Ende Januar und Anfang

Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin begründete den Wechsel von G von der Abteilung A in die

Abteilung B im Wesentlichen damit, dass die Leistungen von G sowohl von

den Noten wie auch von den Beobachtungen der Lehrpersonen her ungenügend seien.

Ihr Notenschnitt sei durch alle Fächer eine 3.2 und reiche nicht, um sie länger

in der Abteilung A zu beschulen. Ausserdem fehle sie oft in der Schule,

auch immer wieder an Prüfungstagen, und habe Mühe, Abgabetermine einzuhalten

oder Hausaufgaben einzureichen. G leide, weil sie dem Niveau der Abteilung A

von Anfang an nicht gewachsen gewesen sei und somit den hohen Anforderungen

nicht genügen könne. Der Wechsel in die Abteilung B sei deshalb dringend

nötig und sinnvoll, damit G schulische Defizite aufholen und ohne Druck lernen

sowie in einigen Fächern auf dem Niveau der Abteilung B gute Leistungen

zeigen könne, wodurch sie ein gutes Abschlusszeugnis der Volksschule erhalten

könnte.

4.3

Aus den

Akten ergibt sich Folgendes: Die schulischen Leistungen von G wurden anlässlich

eines schulischen Standortgesprächs im Herbst der 6. Primarklasse als gut

bezeichnet, und ihr wurde grundsätzlich der Wechsel in die Abteilung A

empfohlen. Dies aber nur, wenn ihre Leistungen so bleiben oder noch besser

würden. Schon im damaligen Zeitpunkt wurde die Frage thematisiert, ob G in der

Abteilung B nicht besser aufgehoben wäre. Ihr Notenportfolio vom 30. Oktober

2018.

zeigt, dass sie zu Beginn des ersten Jahres in der Sekundarstufe

hauptsächlich ungenügende Leistungen erbrachte und in allen Fächern unter dem

Klassendurchschnitt lag. Anlässlich des gleichentags stattfindenden

Standortgesprächs wurde festgehalten, dass die Leistungen und Noten von G

besser werden müssten, damit sie sich in der Abteilung A halten könne.

Aufgrund einer erneuten Gesamtbeurteilung am 15. Januar 2019 wurde ein

Verbleib von G in der Abteilung A nicht als realistisch angesehen, und die

Lehrpersonen sprachen sich für eine sofortige Abstufung aus, damit G in

sozialer Hinsicht den Anschluss an die neue Klasse schaffe. In der Folge

meldeten die Beschwerdeführenden G aus der Volksschule ab, und diese besuchte

den Rest der 1. Sekundarklasse sowie das erste Semester der zweiten Klasse

an einer Privatschule. Zu Beginn des zweiten Frühjahrssemesters 2019/2020

wechselte sie an eine andere Privatschule. Seit dem 30. März 2020 besucht G

wieder die Volksschule in F, wo sie der 2. Sekundarklasse der Abteilung A

zugeteilt wurde. Am Standortgespräch vom 24. Juni 2020 wurde

protokolliert, G habe sich rasch in ihre alte Klasse wiedereingegliedert, sei

beliebt und zeige eine hohe Sozialkompetenz. Gleichzeitig wurde festgehalten,

dass die Ergebnisse von G in allen Fächern deutlich unter den Erwartungen einer

Schülerin der Abteilung A lägen und sie in F ins Mittelfeld der Abteilung B

passe. Sie wurde im Sommer 2020 nicht umgeteilt, da Promotionsentscheide zufolge

der Corona-Pandemie ausgesetzt wurden. Am 23. Oktober 2020 wies G einen

Notenschnitt über alle Fächer von 3.19 auf, und ihre Lehrperson beantragte

deshalb einen Wechsel in die Abteilung B. Das Notenportfolio von G vom 17. November

2020.

weist folgende Durchschnittswerte auf: Deutsch: 3.43, Französisch: 3.04,

Geschichte: 3, Englisch: 4.33, Geografie: 2.7, Natur und Technik: 2.5, Bewegung

und Sport: 4.25, Mathematik: 2.76.

4.4

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Januar

2021.

G per Ende Januar 2021 in die Abteilung B umgeteilt hat. Insbesondere

die schulischen Leistungen von G und die damit verbundene emotionale Belastung machten

diesen Wechsel notwendig. Dazu kommt, dass sich die Umteilung schon seit dem

Ende der Primarstufe abzeichnete und von den Beschwerdeführenden wohl nur durch

den Wechsel ihrer Tochter in eine Privatschule im Verlauf der

1.

Sekundarklasse sowie den "Rückstufungs-Stopp" zufolge der

Corona-Pandemie verhindert werden konnte. Damit ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 12. Januar 2021 rechtmässig.

4.5

Es ist nunmehr

aber zu berücksichtigen, dass das Schuljahr im Zeitpunkt des vorliegenden

Urteils nur noch knapp zwei Monate dauert. Angesichts dieser nur noch sehr kurzen

Restdauer der Sekundarschule sowie aufgrund der beeinträchtigten psychischen

Gesundheit von G ist es nicht mehr sinnvoll bzw. zweckmässig, sie aus ihrer

bisherigen Klasse in eine Klasse der Abteilung B umzuteilen. G hat während

der Sekundarstufe bereits mehrere Male die Schule wechseln müssen, sodass ein

Wechsel sie abermals aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen würde und deshalb

mit einer zusätzlichen psychischen Belastung verbunden wäre. Unter diesen

besonderen Umständen ist die Beschwerde im Ergebnis gleichwohl gutzuheissen.

5.

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Von der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip

kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn sie starr und unbillig erscheint. In

solchen Fällen kann das Verwaltungsgericht die Prozesskosten nach

Billigkeitserwägungen verlegen. Wird ein Verfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen

Nebenfolgen und berücksichtigt dabei, wer vermutlich unterlegen wäre (Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7;

VGr, 22. Juni 2019, VB.2019.00340, E. 2.1 mit Hinweisen [nicht auf

www.vgrzh.ch]).

Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar

2021.

vorliegend allein wegen Zeitablaufs nicht bestätigt bzw. die Beschwerde

nur aufgrund des kurz bevorstehenden Abschlusses der Sekundarschule nicht

abgewiesen wird, sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und

alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (vgl. zur

Frage, ob gegen einen Schuleinreihungsentscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, BGr, 16. August 2007,

2C_187/2007, E. 2). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen

Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. März 2021 sowie der Beschluss der

Schulpflege F vom 12. Januar 2021 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …