VB.2021.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00219
27. Mai 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22779)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00219
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
E,
2.
F,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde F, vertreten durch die Schulpflege F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Wechsel innerhalb der Sekundarstufe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
G (geboren 2005) ist die Tochter von E und F. Sie besucht
die dritte Klasse der Sekundarschule Abteilung A im Schulhaus H in F. Am
23. Oktober 2020 beantragte die Lehrperson von G deren Wechsel in die
Abteilung B, womit die Eltern von G nicht einverstanden waren. Der
Ausschuss Pädagogik der Schulpflege F beschloss am 18. Dezember 2020, G
aufgrund der Gesamtbeurteilung per Ende Januar 2021 von der 3. Sekundarschule
Abteilung A in die 3. Sekundarschule Abteilung B umzuteilen. Am
24. Dezember 2020 verlangte E die Überprüfung des Beschlusses vom 17. Dezember
2020 durch die Schulpflege. Die Schulpflege bestätigte am 12. Januar 2021
den Beschluss des Ausschusses Pädagogik.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Meilen
mit Beschluss vom 15. März 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I). Die
Verfahrenskosten wurden E und F auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 25. März 2021 beantragten E und F
dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Meilen sei
aufzuheben und G sei in ihrer Klasse in der 3. Sekundarschule Abteilung A
zu belassen. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 31. März 2021
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege F beantragte am 7. April
2021.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Schulpflege betreffend einen Wechsel innerhalb der Sekundarstufe nach § 75
Abs. 2 in Verbindung mit § 75
Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich
ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). Das
Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zu erstellen und auf die aktuellen
tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).
3.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihnen sei vor
Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich
spätestens im Rekursverfahren ausführlich zur angefochtenen Verfügung äussern
konnten, wodurch eine allfällige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geheilt
wurde. Damit liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) vor.
4.
4.1
Die
Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei
Abteilungen, die mit A und B beziehungsweise mit A, B und C bezeichnet sind,
wobei die Abteilung A die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006.
[VSV, LS 412.101]).
Über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden
die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam; kann
keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege (§ 32 Abs. 1 VSG). Dieser Schullaufbahnentscheid ist aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu
treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG). Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung einerseits die kognitiven Fähigkeiten
und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und anderseits die persönliche
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht
die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen der Lehrpersonen und auf
Lernkontrollen. Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere
Abteilung kann in der zweiten und dritten Klasse auf Ende Januar und Anfang
Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete den Wechsel von G von der Abteilung A in die
Abteilung B im Wesentlichen damit, dass die Leistungen von G sowohl von
den Noten wie auch von den Beobachtungen der Lehrpersonen her ungenügend seien.
Ihr Notenschnitt sei durch alle Fächer eine 3.2 und reiche nicht, um sie länger
in der Abteilung A zu beschulen. Ausserdem fehle sie oft in der Schule,
auch immer wieder an Prüfungstagen, und habe Mühe, Abgabetermine einzuhalten
oder Hausaufgaben einzureichen. G leide, weil sie dem Niveau der Abteilung A
von Anfang an nicht gewachsen gewesen sei und somit den hohen Anforderungen
nicht genügen könne. Der Wechsel in die Abteilung B sei deshalb dringend
nötig und sinnvoll, damit G schulische Defizite aufholen und ohne Druck lernen
sowie in einigen Fächern auf dem Niveau der Abteilung B gute Leistungen
zeigen könne, wodurch sie ein gutes Abschlusszeugnis der Volksschule erhalten
könnte.
4.3
Aus den
Akten ergibt sich Folgendes: Die schulischen Leistungen von G wurden anlässlich
eines schulischen Standortgesprächs im Herbst der 6. Primarklasse als gut
bezeichnet, und ihr wurde grundsätzlich der Wechsel in die Abteilung A
empfohlen. Dies aber nur, wenn ihre Leistungen so bleiben oder noch besser
würden. Schon im damaligen Zeitpunkt wurde die Frage thematisiert, ob G in der
Abteilung B nicht besser aufgehoben wäre. Ihr Notenportfolio vom 30. Oktober
2018.
zeigt, dass sie zu Beginn des ersten Jahres in der Sekundarstufe
hauptsächlich ungenügende Leistungen erbrachte und in allen Fächern unter dem
Klassendurchschnitt lag. Anlässlich des gleichentags stattfindenden
Standortgesprächs wurde festgehalten, dass die Leistungen und Noten von G
besser werden müssten, damit sie sich in der Abteilung A halten könne.
Aufgrund einer erneuten Gesamtbeurteilung am 15. Januar 2019 wurde ein
Verbleib von G in der Abteilung A nicht als realistisch angesehen, und die
Lehrpersonen sprachen sich für eine sofortige Abstufung aus, damit G in
sozialer Hinsicht den Anschluss an die neue Klasse schaffe. In der Folge
meldeten die Beschwerdeführenden G aus der Volksschule ab, und diese besuchte
den Rest der 1. Sekundarklasse sowie das erste Semester der zweiten Klasse
an einer Privatschule. Zu Beginn des zweiten Frühjahrssemesters 2019/2020
wechselte sie an eine andere Privatschule. Seit dem 30. März 2020 besucht G
wieder die Volksschule in F, wo sie der 2. Sekundarklasse der Abteilung A
zugeteilt wurde. Am Standortgespräch vom 24. Juni 2020 wurde
protokolliert, G habe sich rasch in ihre alte Klasse wiedereingegliedert, sei
beliebt und zeige eine hohe Sozialkompetenz. Gleichzeitig wurde festgehalten,
dass die Ergebnisse von G in allen Fächern deutlich unter den Erwartungen einer
Schülerin der Abteilung A lägen und sie in F ins Mittelfeld der Abteilung B
passe. Sie wurde im Sommer 2020 nicht umgeteilt, da Promotionsentscheide zufolge
der Corona-Pandemie ausgesetzt wurden. Am 23. Oktober 2020 wies G einen
Notenschnitt über alle Fächer von 3.19 auf, und ihre Lehrperson beantragte
deshalb einen Wechsel in die Abteilung B. Das Notenportfolio von G vom 17. November
2020.
weist folgende Durchschnittswerte auf: Deutsch: 3.43, Französisch: 3.04,
Geschichte: 3, Englisch: 4.33, Geografie: 2.7, Natur und Technik: 2.5, Bewegung
und Sport: 4.25, Mathematik: 2.76.
4.4
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Januar
2021.
G per Ende Januar 2021 in die Abteilung B umgeteilt hat. Insbesondere
die schulischen Leistungen von G und die damit verbundene emotionale Belastung machten
diesen Wechsel notwendig. Dazu kommt, dass sich die Umteilung schon seit dem
Ende der Primarstufe abzeichnete und von den Beschwerdeführenden wohl nur durch
den Wechsel ihrer Tochter in eine Privatschule im Verlauf der
1.
Sekundarklasse sowie den "Rückstufungs-Stopp" zufolge der
Corona-Pandemie verhindert werden konnte. Damit ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 12. Januar 2021 rechtmässig.
4.5
Es ist nunmehr
aber zu berücksichtigen, dass das Schuljahr im Zeitpunkt des vorliegenden
Urteils nur noch knapp zwei Monate dauert. Angesichts dieser nur noch sehr kurzen
Restdauer der Sekundarschule sowie aufgrund der beeinträchtigten psychischen
Gesundheit von G ist es nicht mehr sinnvoll bzw. zweckmässig, sie aus ihrer
bisherigen Klasse in eine Klasse der Abteilung B umzuteilen. G hat während
der Sekundarstufe bereits mehrere Male die Schule wechseln müssen, sodass ein
Wechsel sie abermals aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen würde und deshalb
mit einer zusätzlichen psychischen Belastung verbunden wäre. Unter diesen
besonderen Umständen ist die Beschwerde im Ergebnis gleichwohl gutzuheissen.
5.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Von der Kostenverteilung nach dem Erfolgsprinzip
kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn sie starr und unbillig erscheint. In
solchen Fällen kann das Verwaltungsgericht die Prozesskosten nach
Billigkeitserwägungen verlegen. Wird ein Verfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen
Nebenfolgen und berücksichtigt dabei, wer vermutlich unterlegen wäre (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7;
VGr, 22. Juni 2019, VB.2019.00340, E. 2.1 mit Hinweisen [nicht auf
www.vgrzh.ch]).
Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar
2021.
vorliegend allein wegen Zeitablaufs nicht bestätigt bzw. die Beschwerde
nur aufgrund des kurz bevorstehenden Abschlusses der Sekundarschule nicht
abgewiesen wird, sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und
alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (vgl. zur
Frage, ob gegen einen Schuleinreihungsentscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht, BGr, 16. August 2007,
2C_187/2007, E. 2). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen
Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. März 2021 sowie der Beschluss der
Schulpflege F vom 12. Januar 2021 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …