VB.2021.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00220
26. August 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22979)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00220
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen/Wiedererteilung
der Niederlassungsbewilligung
resp. Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1969 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste
erstmals am 2. November 1998 in die Schweiz ein und ersuchte anderntags –
unter Angabe falscher Personalien – um Asyl. Am 2. Februar 2002 reiste er
wieder aus der Schweiz aus.
Am 7. Februar 2002 heiratete A in Nigeria die in der
Schweiz niedergelassene kenianische Staatsangehörige C, geboren 1981. Am
11. September 2002 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in
der Folge regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen 2005 Sohn D und
2006 Tochter E hervor. Sowohl C wie auch die beiden Kinder verfügen heute
über die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 und am
7. Juli 2009 erfolglos um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte
hatte, wurde ihm diese am 25. Januar 2012 erteilt, zuletzt
kontrollbefristet bis am 10. April 2024.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur
vom 17. Dezember 2015 wurde davon Vormerk genommen, dass A und C seit dem
1. August 2015 getrennt leben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer
des Getrenntlebens C zugewiesen und die Kinder unter deren Obhut gestellt. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2018 wurde die Ehe
geschieden und die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C übertragen und A
ein monatliches Besuchsrecht von "mindestens drei Treffen" eingeräumt.
B. Während seiner Anwesenheit
erwirkte A mehrere Straferkenntnisse. Zuletzt wurde er mit Urteil des
Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2019 wegen mehrfachen,
teilweise versucht begangenen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei mit einer
Freiheitsstrafe von 17 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit
von fünf Jahren, belegt. Am 7. Januar 2005 hatte das
Migrationsamt A aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das Migrationsamt fest,
dass die Niederlassungsbewilligung A's erloschen sei, verweigerte
ihm die Wiedererteilung der Niederlassung- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung
und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
A.
Am 24. April 2020 übergab A dem Migrationsamt an
dessen Schalter ein Schreiben, worin er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 1. April 2020 beantragte. Das Migrationsamt nahm das Schreiben als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 20. Mai 2020
nicht darauf ein.
B.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 liess A, nunmehr
anwaltlich vertreten, Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erheben und beantragen,
die Verfügungen des Migrationsamts vom 1. April und vom 20. Mai 2020
seien aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 wies
die Sicherheitsdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 1. April 2020
ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), hob die
Verfügung vom 20. Mai 2020 auf (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A
die Kosten von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 25. März 2021 liess A
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm "die Niederlassungsbewilligung zu belassen oder ihm diese wieder zu erteilen";
"[e]ventualiter seien die Kosten des Rekursverfahrens teilweise auf die
Staatskasse zu nehmen" und ihm eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am
1.
April 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 30. Juli 2021 reichte der
Vertreter A's eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend
das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese
ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist
kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat (Art. 79
Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein Erlöschen infolge eines
sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen
Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die
Absichten der betroffenen Person an (BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018,
E. 5.2 – 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 [jeweils mit
Hinweisen]).
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zwischen dem 16. September
2017.
und dem 21. Mai 2018 in seiner Heimat aufhielt. Dieser
Auslandaufenthalt dauerte rund acht Monate; ein Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung wurde nicht gestellt. Somit ist die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen.
Was er zur Verlegung seines Lebensmittelpunkts bzw. der Beibehaltung desselben
in der Schweiz sowie den Gründen des Auslandaufenthalts anführt, geht an der
Sache vorbei, zumal er nicht geltend macht, während des achtmonatigen
Aufenthalts in Nigeria je (besuchsweise) in die Schweiz zurückgekehrt zu sein
(vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer nimmt Bezug auf seine beiden minderjährigen Schweizer Kinder.
Er beruft sich damit zumindest sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und das darin
verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. Des Weiteren kann sich der
Beschwerdeführer aufgrund seines rund 20-jährigen Aufenthalts in
der Schweiz auf das ebenfalls in dieser Bestimmung verankerte Recht auf Achtung
des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9).
3.2
Art. 8
EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob das
durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privat-
oder Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von
Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander
abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen.
Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am
Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden
Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem
ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung
(1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um
die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat
und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in
welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden
könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019,
E. 3.3).
Damit der Schutzbereich des
Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt
ist, sind besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche
Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger
werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat
(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
3.3
Mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint hier
bereits fraglich, ob eine enge Beziehung in affektiver Hinsicht zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern bejaht werden kann. Denn der
Beschwerdeführer hat nicht die elterliche Sorge über seine beiden Kinder inne,
sondern verfügt lediglich über ein Besuchsrecht. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass er von 2015 bis 2018 keinen regelmässigen bzw. gar keinen Kontakt zu
seinen Kindern hatte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn in
wirtschaftlicher Hinsicht ist eine enge Beziehung zu seinen Kindern zu
verneinen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, "nach wie vor von
der Sozialhilfe unterstützt" zu werden und den Akten keine Belege dafür zu
entnehmen sind, dass er den im Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhalt
von je Fr. 660.- pro Monat jemals bezahlt hätte (vgl. BGE 141 I 91
[= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit Hinweisen). Hinzu
kommt, dass auch die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens nicht als erfüllt
erachtet werden kann, zumal dem Beschwerdeführer nicht nur Vorkommnisse
"untergeordneter" Natur vorgeworfen werden können (vgl. BGr,
24.
April 2019, 2C_904/2018, E. 5.1 f. mit Hinweisen; VGr, 8. Juni 2021, VB.2020.00548, E. 4.5.1 Abs. 2): Er
erwirkte während seiner Anwesenheit insgesamt sechs Straferkenntnisse, wobei er
unter anderem mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
6.
Juni 2019 wegen mehrfachen, teilweise versucht begangenen Betrugs und
der mehrfachen Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bestraft
wurde; damit hat er den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Bereits
davor war er mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, Geldstrafen im Umfang
von insgesamt 50 Tagessätzen sowie 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit
belegt worden; weder diese Strafen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung
hielten den Beschwerdeführer jedoch von weiterer Delinquenz ab. Des Weiteren
bezog der Beschwerdeführer von Mai 2003 (mit Unterbrüchen) bis März 2017
Sozialhilfe; bis am 6. September 2019 bezog er so rund Fr. 149'420.-.
Gemäss eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer derzeit (wieder)
Sozialhilfe, weshalb dieser Betrag seither weiter angewachsen ist. Schliesslich
sind gegen den Beschwerdeführer mehrere Pfändungen und Verlustscheine verzeichnet.
Er kann somit aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keinen
Anwesenheitsanspruch ableiten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem vom
Beschwerdeführer angerufenen Art. 3 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), da
dieser nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen
Bewilligungsansprüche verschafft (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen;
BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).
Unter dem Aspekt des Privatlebens ist zu berücksichtigen,
dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 5. Dezember 2016 und dem
18.
Februar 2019 während rund 21 Monaten im Ausland, vorwiegend in
Nigeria, aufgehalten hat. Gemäss einem in den Akten liegenden Lebenslauf hat er
dort überdies zwischen 2017 und Januar 2019 bei der "Firma F" in
der Softwareentwicklung gearbeitet. Bereits diese langen Auslandaufenthalte und
die Erwerbstätigkeit in Nigeria erwecken Zweifeln daran, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich eng mit der Schweiz verbunden ist. In beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer – wie gerade aufgezeigt
– nicht erfolgreich integrieren. Die sprachliche Integration des
Beschwerdeführers kann dagegen als gelungen eingestuft werden. Ob er über enge
freundschaftliche Beziehungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt,
ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht vorgebracht. Nach
dem Gesagten lässt sich nicht auf eine über das Normale und zu Erwartende hinausgehende
Integration schliessen. Somit kann
der Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung
des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten.
4.
Dispositiv
4.1 Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem
Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die
Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b oder k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss
diesen Bestimmungen kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen
und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung waren. Der diesbezügliche Entscheid steht im
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (vgl. BGr,
18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 – 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 1.3.4).
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf
das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1
der VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person
anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit
in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr
Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden
Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr
nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu
leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche,
familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im
Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im
Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr,
17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Wie bereits aufgezeigt, stehen weder die
Integration des Beschwerdeführers noch seine familiären Verhältnisse einer
Rückkehr in seine Heimat entgegen (vorn, E. 3.3). In Nigeria leben sein
Vater und "ein Teil seiner Geschwister". Des Weiteren hat er sich in
den letzten Jahren mehrfach für längere Zeit dort aufgehalten. Die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Nigeria sind somit gegeben.
4.3 Der
Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist
sich demnach nicht als rechtsfehlerhaft. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch
dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erteilt wurde.
4.4
Schliesslich erweist sich auch der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner,
dem Beschwerdeführer eine vorzeitige (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung
aus wichtigen Gründen gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG zu versagen, nicht als
rechtsverletzend. Bei den "wichtigen Gründen" handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff; dieser wird auf Verordnungsstufe insofern
konkretisiert, als nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung
erneut erteilt werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen und der
Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist jedoch
den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das
Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf (vorzeitige)
Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt noch deren Nichterfüllung
zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich zieht (VGr, 16. März 2016,
VB.2015.00774, E. 3.1 – 3. Dezember 2014, VB.2014.00536,
E. 6.5). Mit Blick auf die Integration des Beschwerdeführers ist hier kein
"wichtiger Grund" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG
ersichtlich (vgl. vorn, E. 3.3).
5.
5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor Vorinstanz
"mit der Hälfte seiner Anträge" obsiegt; ausserdem habe diese seinen
prozessualen Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gutgeheissen. Dies müsse sich auf die vorinstanzliche Kostenauflage auswirken;
ausserdem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren zuzusprechen, da er durch die Verfügung vom 20. Mai 2020
"gezwungen" gewesen sei, "sich einen Rechtsvertreter zu suchen
und eine erneute Eingabe zu machen".
5.2 Mit diesen Vorbringen verfängt der Beschwerdeführer nicht. Zunächst ist
er darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung nur dann zuzusprechen ist,
wenn eine Partei (mehrheitlich) obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Selbst wenn die Aufhebung der
Verfügung vom 20. Mai 2020 als teilweises Obsiegen qualifiziert werden
müsste, hätte ihm somit keine Parteientschädigung zugestanden, zumal er in der
Hauptsache – namentlich betreffend seines (weiteren) Aufenthalts in der Schweiz
– unterlag.
Sodann musste die Aufhebung der Verfügung vom
20. Mai 2020 durch die Vorinstanz auch nicht dazu führen, dass ein Teil
der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen gewesen wären (vgl. zum
Ermessenspielraum der Vorinstanz bei der Kostenverteilung Plüss, § 13
N. 43). Denn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wäre auch abgewiesen
worden, wenn der Beschwerdegegner das Schreiben vom 24. April 2020 als
Rekurs an die Vorinstanz weitergeleitet hätte. Überdies sind durch die
Nichteintretensverfügung vom 20. Mai 2020 keine zusätzlichen Kosten
entstanden, welche der Beschwerdeführer zu tragen hätte.
5.3 Zusammenfassend handelte die Vorinstanz somit korrekt, indem sie die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vollständig) dem Beschwerdeführer
auferlegte und diesem keine Parteientschädigung zusprach. An diesem Ergebnis
ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hatte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung.
7.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er "nach wie vor" von
der Sozialhilfe unterstützt wird; es ist demnach davon auszugehen, dass er
mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist. Sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist jedoch abzuweisen, da die gestellten
Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren
sind.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an
…