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Entscheid

VB.2021.00220

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00220

26. August 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22979)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00220

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen/Wiedererteilung

der Niederlassungsbewilligung

resp. Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1969 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste

erstmals am 2. November 1998 in die Schweiz ein und ersuchte anderntags –

unter Angabe falscher Personalien – um Asyl. Am 2. Februar 2002 reiste er

wieder aus der Schweiz aus.

Am 7. Februar 2002 heiratete A in Nigeria die in der

Schweiz niedergelassene kenianische Staatsangehörige C, geboren 1981. Am

11. September 2002 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in

der Folge regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen 2005 Sohn D und

2006 Tochter E hervor. Sowohl C wie auch die beiden Kinder verfügen heute

über die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 und am

7. Juli 2009 erfolglos um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte

hatte, wurde ihm diese am 25. Januar 2012 erteilt, zuletzt

kontrollbefristet bis am 10. April 2024.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur

vom 17. Dezember 2015 wurde davon Vormerk genommen, dass A und C seit dem

1. August 2015 getrennt leben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer

des Getrenntlebens C zugewiesen und die Kinder unter deren Obhut gestellt. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2018 wurde die Ehe

geschieden und die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C übertragen und A

ein monatliches Besuchsrecht von "mindestens drei Treffen" eingeräumt.

B. Während seiner Anwesenheit

erwirkte A mehrere Straferkenntnisse. Zuletzt wurde er mit Urteil des

Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2019 wegen mehrfachen,

teilweise versucht begangenen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei mit einer

Freiheitsstrafe von 17 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit

von fünf Jahren, belegt. Am 7. Januar 2005 hatte das

Migrationsamt A aufgrund seiner Straffälligkeit verwarnt.

C.

Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das Migrationsamt fest,

dass die Niederlassungsbewilligung A's erloschen sei, verweigerte

ihm die Wiedererteilung der Niederlassung- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung

und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

A.

Am 24. April 2020 übergab A dem Migrationsamt an

dessen Schalter ein Schreiben, worin er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

vom 1. April 2020 beantragte. Das Migrationsamt nahm das Schreiben als

Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 20. Mai 2020

nicht darauf ein.

B.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 liess A, nunmehr

anwaltlich vertreten, Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erheben und beantragen,

die Verfügungen des Migrationsamts vom 1. April und vom 20. Mai 2020

seien aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 wies

die Sicherheitsdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 1. April 2020

ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), hob die

Verfügung vom 20. Mai 2020 auf (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A

die Kosten von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 25. März 2021 liess A

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihm "die Niederlassungsbewilligung zu belassen oder ihm diese wieder zu erteilen";

"[e]ventualiter seien die Kosten des Rekursverfahrens teilweise auf die

Staatskasse zu nehmen" und ihm eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung. Das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am

1.

April 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 30. Juli 2021 reichte der

Vertreter A's eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend

das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese

ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist

kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat (Art. 79

Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein Erlöschen infolge eines

sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen

Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die

Absichten der betroffenen Person an (BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018,

E. 5.2 – 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 [jeweils mit

Hinweisen]).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zwischen dem 16. September

2017.

und dem 21. Mai 2018 in seiner Heimat aufhielt. Dieser

Auslandaufenthalt dauerte rund acht Monate; ein Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung wurde nicht gestellt. Somit ist die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen.

Was er zur Verlegung seines Lebensmittelpunkts bzw. der Beibehaltung desselben

in der Schweiz sowie den Gründen des Auslandaufenthalts anführt, geht an der

Sache vorbei, zumal er nicht geltend macht, während des achtmonatigen

Aufenthalts in Nigeria je (besuchsweise) in die Schweiz zurückgekehrt zu sein

(vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer nimmt Bezug auf seine beiden minderjährigen Schweizer Kinder.

Er beruft sich damit zumindest sinngemäss auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und das darin

verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. Des Weiteren kann sich der

Beschwerdeführer aufgrund seines rund 20-jährigen Aufenthalts in

der Schweiz auf das ebenfalls in dieser Bestimmung verankerte Recht auf Achtung

des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9).

3.2

Art. 8

EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob das

durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privat-

oder Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von

Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander

abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen.

Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am

Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden

Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem

ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung

(1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um

die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat

und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in

welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden

könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019,

E. 3.3).

Damit der Schutzbereich des

Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt

ist, sind besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche

Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger

werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat

(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders

verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

3.3

Mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint hier

bereits fraglich, ob eine enge Beziehung in affektiver Hinsicht zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern bejaht werden kann. Denn der

Beschwerdeführer hat nicht die elterliche Sorge über seine beiden Kinder inne,

sondern verfügt lediglich über ein Besuchsrecht. Aus den Akten geht sodann hervor,

dass er von 2015 bis 2018 keinen regelmässigen bzw. gar keinen Kontakt zu

seinen Kindern hatte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn in

wirtschaftlicher Hinsicht ist eine enge Beziehung zu seinen Kindern zu

verneinen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, "nach wie vor von

der Sozialhilfe unterstützt" zu werden und den Akten keine Belege dafür zu

entnehmen sind, dass er den im Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhalt

von je Fr. 660.- pro Monat jemals bezahlt hätte (vgl. BGE 141 I 91

[= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit Hinweisen). Hinzu

kommt, dass auch die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens nicht als erfüllt

erachtet werden kann, zumal dem Beschwerdeführer nicht nur Vorkommnisse

"untergeordneter" Natur vorgeworfen werden können (vgl. BGr,

24.

April 2019, 2C_904/2018, E. 5.1 f. mit Hinweisen; VGr, 8. Juni 2021, VB.2020.00548, E. 4.5.1 Abs. 2): Er

erwirkte während seiner Anwesenheit insgesamt sechs Straferkenntnisse, wobei er

unter anderem mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

6.

Juni 2019 wegen mehrfachen, teilweise versucht begangenen Betrugs und

der mehrfachen Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bestraft

wurde; damit hat er den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Bereits

davor war er mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, Geldstrafen im Umfang

von insgesamt 50 Tagessätzen sowie 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit

belegt worden; weder diese Strafen noch eine ausländerrechtliche Verwarnung

hielten den Beschwerdeführer jedoch von weiterer Delinquenz ab. Des Weiteren

bezog der Beschwerdeführer von Mai 2003 (mit Unterbrüchen) bis März 2017

Sozialhilfe; bis am 6. September 2019 bezog er so rund Fr. 149'420.-.

Gemäss eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer derzeit (wieder)

Sozialhilfe, weshalb dieser Betrag seither weiter angewachsen ist. Schliesslich

sind gegen den Beschwerdeführer mehrere Pfändungen und Verlustscheine verzeichnet.

Er kann somit aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens keinen

Anwesenheitsanspruch ableiten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem vom

Beschwerdeführer angerufenen Art. 3 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), da

dieser nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen

Bewilligungsansprüche verschafft (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen;

BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).

Unter dem Aspekt des Privatlebens ist zu berücksichtigen,

dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 5. Dezember 2016 und dem

18.

Februar 2019 während rund 21 Monaten im Ausland, vorwiegend in

Nigeria, aufgehalten hat. Gemäss einem in den Akten liegenden Lebenslauf hat er

dort überdies zwischen 2017 und Januar 2019 bei der "Firma F" in

der Softwareentwicklung gearbeitet. Bereits diese langen Auslandaufenthalte und

die Erwerbstätigkeit in Nigeria erwecken Zweifeln daran, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich eng mit der Schweiz verbunden ist. In beruflicher und

wirtschaftlicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer – wie gerade aufgezeigt

– nicht erfolgreich integrieren. Die sprachliche Integration des

Beschwerdeführers kann dagegen als gelungen eingestuft werden. Ob er über enge

freundschaftliche Beziehungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt,

ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht vorgebracht. Nach

dem Gesagten lässt sich nicht auf eine über das Normale und zu Erwartende hinausgehende

Integration schliessen. Somit kann

der Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung

des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten.

4.

Dispositiv

4.1 Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem

Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die

Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b oder k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss

diesen Bestimmungen kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen

und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligung waren. Der diesbezügliche Entscheid steht im

pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (vgl. BGr,

18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 – 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 1.3.4).

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf

das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung

wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1

der VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person

anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur

Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit

in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr

Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden

Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr

nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu

leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche,

familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im

Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im

Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr,

17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen VGr,

23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Wie bereits aufgezeigt, stehen weder die

Integration des Beschwerdeführers noch seine familiären Verhältnisse einer

Rückkehr in seine Heimat entgegen (vorn, E. 3.3). In Nigeria leben sein

Vater und "ein Teil seiner Geschwister". Des Weiteren hat er sich in

den letzten Jahren mehrfach für längere Zeit dort aufgehalten. Die

Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Nigeria sind somit gegeben.

4.3 Der

Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist

sich demnach nicht als rechtsfehlerhaft. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch

dafür, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erteilt wurde.

4.4

Schliesslich erweist sich auch der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner,

dem Beschwerdeführer eine vorzeitige (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung

aus wichtigen Gründen gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG zu versagen, nicht als

rechtsverletzend. Bei den "wichtigen Gründen" handelt es sich um einen

unbestimmten Rechtsbegriff; dieser wird auf Verordnungsstufe insofern

konkretisiert, als nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung

erneut erteilt werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen und der

Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist jedoch

den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das

Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf (vorzeitige)

Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt noch deren Nichterfüllung

zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich zieht (VGr, 16. März 2016,

VB.2015.00774, E. 3.1 – 3. Dezember 2014, VB.2014.00536,

E. 6.5). Mit Blick auf die Integration des Beschwerdeführers ist hier kein

"wichtiger Grund" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG

ersichtlich (vgl. vorn, E. 3.3).

5.

5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor Vorinstanz

"mit der Hälfte seiner Anträge" obsiegt; ausserdem habe diese seinen

prozessualen Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

gutgeheissen. Dies müsse sich auf die vorinstanzliche Kostenauflage auswirken;

ausserdem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren zuzusprechen, da er durch die Verfügung vom 20. Mai 2020

"gezwungen" gewesen sei, "sich einen Rechtsvertreter zu suchen

und eine erneute Eingabe zu machen".

5.2 Mit diesen Vorbringen verfängt der Beschwerdeführer nicht. Zunächst ist

er darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung nur dann zuzusprechen ist,

wenn eine Partei (mehrheitlich) obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Selbst wenn die Aufhebung der

Verfügung vom 20. Mai 2020 als teilweises Obsiegen qualifiziert werden

müsste, hätte ihm somit keine Parteientschädigung zugestanden, zumal er in der

Hauptsache – namentlich betreffend seines (weiteren) Aufenthalts in der Schweiz

– unterlag.

Sodann musste die Aufhebung der Verfügung vom

20. Mai 2020 durch die Vorinstanz auch nicht dazu führen, dass ein Teil

der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen gewesen wären (vgl. zum

Ermessenspielraum der Vorinstanz bei der Kostenverteilung Plüss, § 13

N. 43). Denn das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wäre auch abgewiesen

worden, wenn der Beschwerdegegner das Schreiben vom 24. April 2020 als

Rekurs an die Vorinstanz weitergeleitet hätte. Überdies sind durch die

Nichteintretensverfügung vom 20. Mai 2020 keine zusätzlichen Kosten

entstanden, welche der Beschwerdeführer zu tragen hätte.

5.3 Zusammenfassend handelte die Vorinstanz somit korrekt, indem sie die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vollständig) dem Beschwerdeführer

auferlegte und diesem keine Parteientschädigung zusprach. An diesem Ergebnis

ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz antragsgemäss die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hatte.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung.

7.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er "nach wie vor" von

der Sozialhilfe unterstützt wird; es ist demnach davon auszugehen, dass er

mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist. Sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist jedoch abzuweisen, da die gestellten

Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren

sind.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an