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Entscheid

VB.2021.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00222

15. Juli 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22891)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00222

Urteil

der 3. Kammer

vom 15. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1. A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde D,

Mitbeteiligte,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind je Eigentümer einer an der E-Strasse in D gelegenen Liegenschaft

(Hausnummer 01 bzw. 02).

B. Am 27. Oktober

2020 publizierte die Gemeinde D eine Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Juli

2020, welche auf ihren Antrag hin die Markierung und Demarkierung von

Parkplätzen auf der E-Strasse anordnete.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 25. November 2020 liessen A und B

gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Juli 2020 bei der

Sicherheitsdirektion Rekurs erheben und deren Aufhebung beantragen. Mit

Rekursentscheid vom 18. Februar 2021 wies die Sicherheitsdirektion den

Rekurs ab.

III.

A. Dagegen

gelangten A und B, vertreten durch Rechtsanwältin C, am 24. März 2021

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. Februar 2021 sowie der

Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Juli 2020. Zudem ersuchten sie um

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion reichte am 31. März 2021 unter

Verzicht auf Vernehmlassung die Akten ein. Die Kantonspolizei erklärte am 27. April

2021.

unter Hinweis auf die Akten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die

Gemeinde D nahm am 4. Mai 2021 Stellung. A und B liessen dazu innert

erstreckter Frist am 16. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1

und § 49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der

rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 15). Hinsichtlich der

Legitimation ist zu berücksichtigen, dass die Eigenschaft als Anstösser an die

betroffene Strasse als solche dafür nicht genügt: Vielmehr müssen Anstösser von

der infrage stehenden Massnahme besonders betroffen sein und durch diese einen

spürbaren Nachteil erfahren, was insbesondere bei einer erschwerten Zufahrt

oder befürchteten vermehrten Immissionen der Fall wäre (VGr, 16. April 2014,

VB.2014.00079, E. 3.4 mit Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdeführer tragen vor, die umstrittene Verkehrsanordnung sehe die

Markierung eines Längsparkfelds mit vier Parkplätzen auf der E-Strasse

unmittelbar angrenzend an ihre Grundstücke vor. Im Fall der Besetzung der

Parkplätze sei ihnen der direkte Zugang zu ihrem Grundstück und insbesondere zum

auf ihrem Privatgrund liegenden Trottoir von der Strasse her versperrt, was sie

in der Nutzung ihres Eigentums einschränken würde. Das private Trottoir sei

breit genug, damit Zubringer ihre Fahrzeuge kurzzeitig vollständig auf privatem

Grund abstellen könnten, und stelle einen wichtigen Umschlagplatz für die

Beschwerdeführer dar. Zudem befürchten die Beschwerdeführer eine Nutzung ihres

Privatgrunds durch Dritte, die auf den geplanten Parkplätzen parkieren und auf das

private Trottoir aussteigen. Damit ist ihre Legitimation zur Anfechtung der

umstrittenen Massnahme zu bejahen.

3.

3.1

Gemäss Art. 3

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR

741.01) können die Kantone Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen erlassen,

soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Art. 3 Abs. 4 SVG

belässt den Kantonen für diese sogenannten funktionellen Verkehrsbeschränkungen

einen weiten Rahmen. Neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen

Gründen können auch andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe

Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen rechtfertigen. Es kommen alle

Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten

Sinn dienen und die nicht als Totalfahrverbote im Sinn von Art. 3 Abs. 3

SVG ausgestaltet sind (VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00455, E. 2

mit Hinweis auf Eva Maria Belser in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3

N. 50 ff., 61).

3.2

Verkehrsanordnungen

sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der

Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit

solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, denen dabei

ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007,

E. 3.2; VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00455, E. 2). Das

Verwaltungsgericht ist nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt

und prüft angefochtene Anordnungen nicht auf ihre Angemessenheit hin. Ein

gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund und in

Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis namentlich dann, wenn die

zuständigen Behörden von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen,

rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme

ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen

unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen

leiten lassen (BGr, 16. Juni 2017, 1C_37/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.

An seiner Sitzung vom 20. Juli 2020 erwog der

Gemeinderat D, dass die E-Strasse strukturelle Mängel aufweise und sanierungsbedürftig

sei. Im Zuge der strassenbau- und werktechnischen Sanierung sei auch die

Verkehrssituation begutachtet worden. Als Verkehrsberuhigungsmassnahmen sollten

Betontrapeze mit mehrpfeiligem Leitwinkel und Längsparkplätze auf der E-Strasse

angeordnet werden. Damit werde das Beruhigungskonzept auf fast die ganze

Strassenlänge erweitert. Wie sich die Gemeinde und die Kantonspolizei im

Rekursverfahren vernehmen liessen, sollen diese Massnahmen die Geschwindigkeit

der auf der E-Strasse verkehrenden Fahrzeuge senken und die Verkehrssicherheit

erhöhen. Die Lage der Parkplätze sei im Zusammenhang mit der neuen

Fahrbahnhaltestelle definiert worden, und sie bildeten ein Element der

gesamthaft zu betrachtenden Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf der E-Strasse.

Die Vorinstanz erwog, dass der bisher bestehende Fussgängerstreifen mit

Mittelinsel dem früheren Charakter der E-Strasse als Durchgangsstrasse

entspreche. Heute sei die E-Strasse dank versenkbaren Pollern, die nur vom

Linienbus geöffnet werden können, vom Durchgangsverkehr befreit und habe den

Charakter einer Quartierstrasse. Die neu geplante wechselseitige Anordnung von

Parkplätzen erfolge zusammen mit der Installation von Betontrapezen und einer

Kaphaltestelle für den Bus. Dabei handle es sich um bewährte Massnahmen zur

Reduktion der Fahrgeschwindigkeit. Die bisherige Ausgestaltung der Strasse mit

einer schmalen Fussgängerschutzinsel zwinge Fahrzeuglenker nicht oder bloss

marginal zu einer Geschwindigkeitsreduktion, die geplante Lösung habe eine

solche jedoch zur Folge. Versetzte Parkplätze vermittelten Fahrzeuglenkern den

Eindruck einer Quartierstrasse, was die Aufmerksamkeit gegenüber anderen

Strassenbenützern und insbesondere Kindern klar erhöhe.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführer bringen vor, das geplante Längsparkfeld vor ihren

Liegenschaften sei zur Verkehrsberuhigung weder geeignet noch erforderlich.

Insbesondere stellten sie jeglichen Handlungsbedarf infrage, da die E-Strasse

bereits sehr verkehrsarm sei. Die Gemeinde D führte zur Begründung der Notwendigkeit

der geplanten Massnahmen aus, aufgrund einer Petition von Anwohnern sei davon

auszugehen, dass das Temponiveau an der E-Strasse als zu hoch empfunden werde.

Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass es die Mitbeteiligte in

Würdigung der örtlichen Verhältnisse als angezeigt erachtete, Massnahmen zur

Verkehrsberuhigung und Erhöhung der Verkehrssicherheit zu ergreifen. Die

getroffenen Verkehrsanordnungen verfolgen nach Art. 3 Abs. 4 SVG zulässige

Zwecke und sind damit nicht bereits im Grundsatz zu beanstanden.

5.2

Die

wechselseitige Anbringung von Parkfeldern am Strassenrand ist eine

grundsätzlich geeignete Verkehrsberuhigungsmassnahme, was auch die Beschwerdeführer

ausdrücklich anerkennen. Dass diese auch als flankierende – also zusätzliche – Massnahme

zu einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Tempo 30) eingesetzt werden

kann, ändert jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nichts an

deren Eignung zur Herbeiführung einer Geschwindigkeitsreduktion. Das neu

geplante Parkfeld ragt trotz seiner Platzierung in einer leichten Einbuchtung

deutlich in die Fahrbahn hinein, liegt es doch überwiegend in einem Abstand von

1.

m zu dem Teil des Trottoirs im Eigentum der Beschwerdeführer (und auch

zum folgenden Teil) entfernt und bildet es mit dem geplanten Betontrapez ein

optisches Hindernis, das nach der fachkundigen Einschätzung der

Sicherheitsdirektion und der Kantonspolizei die Aufmerksamkeit von Lenkern

erhöht. Dies umso mehr, als in kurzer Distanz zum geplanten Parkfeld die

Bushaltestellen neu nebeneinander in die Fahrbahn gelegt und dort markiert

werden sollen, was zusätzlich verkehrsberuhigend wirkt. Sind ferner die

Parkplätze im neuen Parkfeld belegt, muss damit gerechnet werden, dass Personen

die darauf abgestellten Fahrzeuge besteigen oder verlassen, was zusätzlich Raum

in Anspruch nimmt. Dass die E-Strasse an dieser Stelle noch eine Breite von

5,75 m aufweist, relativiert sich entsprechend. Gleichzeitig wird mit dem

Abstand zum bestehenden Trottoir aber vermieden, dass dieses – soweit es sich

im Eigentum der Beschwerdeführer befindet – durch Insassen parkierter Fahrzeuge

benutzt wird. Wenn es bei genutztem Parkfeld auch nicht mehr möglich sein wird,

direkt vor dem Eingang der Liegenschaften der Beschwerdeführer zu parkieren, so

steht es ihnen und Besuchern selbstverständlich frei, das neu erstellte

Parkfeld selber auch zu nutzen; im Übrigen wird die Nutzung des Teils des

Trottoirs in ihrem Eigentum nicht eingeschränkt. Gleiches gilt auch für das

darauf lastende Fusswegrecht.

Insgesamt wird die E-Strasse damit im Verbund mit den

weiteren Markierungen das Erscheinungsbild einer Quartierstrasse aufweisen und

entsprechend erhöhte Aufmerksamkeit von den Nutzern der Strasse erfordern. Dass

Fahrzeuge nicht zum Fahren einer Schlangenlinie zwischen wechselseitig

angebrachten Hindernissen gezwungen werden und das Kreuzen zweier Fahrzeuge

neben den Parkfeldern weiterhin möglich bleibt, vermag die Eignung der

beanstandeten Verkehrsberuhigungsmassnahme ebenso wenig infrage zu stellen.

Entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte,

dass die durch die Verkehrsanordnungen herbeigeführte Änderung der

Verkehrsführung verkehrsberuhigungstechnisch ungünstiger sein könnte. Die fach-

und ortskundigen Behörden gehen zudem nicht von einer erhöhten Gefahr für

Fussgänger aus, woran die anderslautende beschwerdeführerische Behauptung keine

Zweifel zu wecken vermag. Die gewählte Positionierung der Parkplatzmarkierungen

erscheint schliesslich weder ungeeignet noch auf unsachlichen Motiven beruhend

und nimmt, soweit möglich, auf die Verhältnisse der Beschwerdeführer Rücksicht.

Eine Überschreitung des der anordnenden Behörde zustehenden Ermessens lässt

sich jedenfalls nicht erkennen.

5.3

Eine

lokale Verkehrsanordnung hat zur Erreichung des ihr zugrunde liegenden Zwecks

erforderlich zu sein. Bei der Frage, ob eine mildere Massnahme zur Verfügung

steht, muss der zuständigen Behörde allerdings ein beträchtliches Ermessen

zugestanden werden (Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen,

Zürich/St. Gallen 2012, S. 112 f.). Die Beschwerdeführer stellen

die Erforderlichkeit der Verkehrsanordnung infrage, weil die Signalisation von

Tempo 30 als mildere Massnahme zur Verfügung stehe. Erklärtes Ziel der

Verkehrsanordnung bildete allerdings eine Steigerung der Verkehrssicherheit,

der bereits eine weniger weitgehende Geschwindigkeitsreduktion dienlich ist.

Sie wird durch die geplanten baulichen Massnahmen überdies nicht zuletzt auch

erreicht, indem das optische Erscheinungsbild der E-Strasse verändert und ihr

Charakter als Quartierstrasse betont wird, was die Aufmerksamkeit von Fahrzeug­lenkern

gegenüber anderen Strassenbenützern erhöhen soll (siehe vorstehend E. 4).

Temporeduktionen sind im Übrigen nicht grundsätzlich milderes Mittel gegenüber

baulichen Massnahmen (Rohner, S. 113). Die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a

Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962

[VRV; SR 741.11]). Eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist

nur aus den in Art. 108 Abs. 2 der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) abschliessend

aufgezählten Gründen zulässig (BGE 136 II 539 E. 2.2). Dass solche Gründe

die Signalisierung einer Temporeduktion auf der E-Strasse erforderlich machten,

tun die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.4

Die

Beschwerdeführer beanstanden ferner, es bestünden genügend Möglichkeiten,

Parkfelder entlang von Grundstücken anzubringen, die keinen direkt auf die

Strasse hinausgehenden Zugang aufwiesen. Auf das Anbringen von Parkplätzen sei

etwa vor der Liegenschaft Nr. 03 entgegen ursprünglicher Pläne verzichtet

worden; dort ist nurmehr ein Betontrapez geplant. Die Markierung von

Parkfeldern auf einer Quartierstrasse muss indes notwendigerweise vor privaten

Grundstücken erfolgen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt ins

Gewicht, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer gemäss der Baubewilligung

vom 5. Dezember 1995 nicht von der E-Strasse, sondern über die westlich

gelegene private F-Strasse erschlossen werden. Dort befindet sich entgegen dem

beschwerdeführerischen Verständnis der Baubewilligung auch der Anschluss der

Liegenschaften an das öffentliche Strassennetz. Ihre Hausfront an der E-Strasse,

die für Fussgänger weiterhin zugänglich bleibt, diente nie der verkehrsmässigen

Erschliessung durch Fahrzeuge. Demzufolge wird die Erschliessung der

Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht berührt. Entgegen ihrem Vorbringen

erscheint die gewählte Platzierung der Parkplätze vor ihren Liegenschaften

durch sachliche Gründe motiviert, da die Strasse dort aufgrund der zuvor

bestehenden Fussgängerschutzinsel eine grössere Breite aufweist. Der

Verkehrsfluss wird durch die Markierung von Parkplätzen an dieser Stelle

weniger stark beeinträchtigt als andernorts. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht

nicht zu prüfen, ob andere Standorte für die geplanten

Verkehrsberuhigungsmassnahmen gleichermassen denkbar schienen, sondern

ausschliesslich eine Rechtskontrolle vorzunehmen (hiervor E. 3.2). Die

orts- und fachkundige anordnende Behörde überschreitet das ihr zustehende

Ermessen nicht, wenn sie eine geeignete Verkehrsberuhigungsmassnahme anordnet,

ohne dabei die Erschliessung von Privatgrundstücken zu beeinträchtigen oder

gänzlich unmotiviert Strassenanstösser ungleich zu behandeln. Der den

Beschwerdeführern drohende Nachteil fällt nicht massgeblich ins Gewicht und

vermag das öffentliche Interesse an der Verkehrsberuhigung und der Zurverfügungstellung

von Parkplätzen, welche im Übrigen auch von den Beschwerdeführern und ihren

Zubringern genutzt werden können, jedenfalls nicht zu überwiegen. Soweit die

Beschwerdeführer eine Nutzung ihres privaten Grunds durch eine Vielzahl

Personen fürchten, steht ihnen – bei gegebenen Voraussetzungen, insbesondere

sofern das Trottoir nicht als Teil der öffentlichen Strassenfläche gilt – frei,

gegen drohende Besitzesstörungen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272;

ZPO) zu erwirken.

5.5

Schliesslich

greift die umstrittene Verkehrsanordnung nicht in den Schutzbereich der

Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) ein. Die Eigentumsgarantie schützt den Strassenanstösser

nicht vor jeder ihm lästigen Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur vor

einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums

faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Solche Auswirkungen

zeitigen die zu markierenden Parkplätze nicht, zumal sie die Erschliessung der

Grundstücke der Beschwerdeführer nicht beeinflussen.

5.6

Die

Dispositiv

Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 14 VRG). Sie haften dafür aufgrund ihres gemeinsamen

Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11). Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'505.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …