VB.2021.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00222
15. Juli 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22891)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00222
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1. A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde D,
Mitbeteiligte,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind je Eigentümer einer an der E-Strasse in D gelegenen Liegenschaft
(Hausnummer 01 bzw. 02).
B. Am 27. Oktober
2020 publizierte die Gemeinde D eine Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Juli
2020, welche auf ihren Antrag hin die Markierung und Demarkierung von
Parkplätzen auf der E-Strasse anordnete.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 25. November 2020 liessen A und B
gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Juli 2020 bei der
Sicherheitsdirektion Rekurs erheben und deren Aufhebung beantragen. Mit
Rekursentscheid vom 18. Februar 2021 wies die Sicherheitsdirektion den
Rekurs ab.
III.
A. Dagegen
gelangten A und B, vertreten durch Rechtsanwältin C, am 24. März 2021
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. Februar 2021 sowie der
Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Juli 2020. Zudem ersuchten sie um
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion reichte am 31. März 2021 unter
Verzicht auf Vernehmlassung die Akten ein. Die Kantonspolizei erklärte am 27. April
2021.
unter Hinweis auf die Akten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die
Gemeinde D nahm am 4. Mai 2021 Stellung. A und B liessen dazu innert
erstreckter Frist am 16. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1
und § 49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der
rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 15). Hinsichtlich der
Legitimation ist zu berücksichtigen, dass die Eigenschaft als Anstösser an die
betroffene Strasse als solche dafür nicht genügt: Vielmehr müssen Anstösser von
der infrage stehenden Massnahme besonders betroffen sein und durch diese einen
spürbaren Nachteil erfahren, was insbesondere bei einer erschwerten Zufahrt
oder befürchteten vermehrten Immissionen der Fall wäre (VGr, 16. April 2014,
VB.2014.00079, E. 3.4 mit Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerdeführer tragen vor, die umstrittene Verkehrsanordnung sehe die
Markierung eines Längsparkfelds mit vier Parkplätzen auf der E-Strasse
unmittelbar angrenzend an ihre Grundstücke vor. Im Fall der Besetzung der
Parkplätze sei ihnen der direkte Zugang zu ihrem Grundstück und insbesondere zum
auf ihrem Privatgrund liegenden Trottoir von der Strasse her versperrt, was sie
in der Nutzung ihres Eigentums einschränken würde. Das private Trottoir sei
breit genug, damit Zubringer ihre Fahrzeuge kurzzeitig vollständig auf privatem
Grund abstellen könnten, und stelle einen wichtigen Umschlagplatz für die
Beschwerdeführer dar. Zudem befürchten die Beschwerdeführer eine Nutzung ihres
Privatgrunds durch Dritte, die auf den geplanten Parkplätzen parkieren und auf das
private Trottoir aussteigen. Damit ist ihre Legitimation zur Anfechtung der
umstrittenen Massnahme zu bejahen.
3.
3.1
Gemäss Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR
741.01) können die Kantone Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen erlassen,
soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Art. 3 Abs. 4 SVG
belässt den Kantonen für diese sogenannten funktionellen Verkehrsbeschränkungen
einen weiten Rahmen. Neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen
Gründen können auch andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe
Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen rechtfertigen. Es kommen alle
Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten
Sinn dienen und die nicht als Totalfahrverbote im Sinn von Art. 3 Abs. 3
SVG ausgestaltet sind (VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00455, E. 2
mit Hinweis auf Eva Maria Belser in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3
N. 50 ff., 61).
3.2
Verkehrsanordnungen
sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der
Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, denen dabei
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007,
E. 3.2; VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00455, E. 2). Das
Verwaltungsgericht ist nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt
und prüft angefochtene Anordnungen nicht auf ihre Angemessenheit hin. Ein
gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund und in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis namentlich dann, wenn die
zuständigen Behörden von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen,
rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme
ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen
unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen
leiten lassen (BGr, 16. Juni 2017, 1C_37/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
An seiner Sitzung vom 20. Juli 2020 erwog der
Gemeinderat D, dass die E-Strasse strukturelle Mängel aufweise und sanierungsbedürftig
sei. Im Zuge der strassenbau- und werktechnischen Sanierung sei auch die
Verkehrssituation begutachtet worden. Als Verkehrsberuhigungsmassnahmen sollten
Betontrapeze mit mehrpfeiligem Leitwinkel und Längsparkplätze auf der E-Strasse
angeordnet werden. Damit werde das Beruhigungskonzept auf fast die ganze
Strassenlänge erweitert. Wie sich die Gemeinde und die Kantonspolizei im
Rekursverfahren vernehmen liessen, sollen diese Massnahmen die Geschwindigkeit
der auf der E-Strasse verkehrenden Fahrzeuge senken und die Verkehrssicherheit
erhöhen. Die Lage der Parkplätze sei im Zusammenhang mit der neuen
Fahrbahnhaltestelle definiert worden, und sie bildeten ein Element der
gesamthaft zu betrachtenden Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf der E-Strasse.
Die Vorinstanz erwog, dass der bisher bestehende Fussgängerstreifen mit
Mittelinsel dem früheren Charakter der E-Strasse als Durchgangsstrasse
entspreche. Heute sei die E-Strasse dank versenkbaren Pollern, die nur vom
Linienbus geöffnet werden können, vom Durchgangsverkehr befreit und habe den
Charakter einer Quartierstrasse. Die neu geplante wechselseitige Anordnung von
Parkplätzen erfolge zusammen mit der Installation von Betontrapezen und einer
Kaphaltestelle für den Bus. Dabei handle es sich um bewährte Massnahmen zur
Reduktion der Fahrgeschwindigkeit. Die bisherige Ausgestaltung der Strasse mit
einer schmalen Fussgängerschutzinsel zwinge Fahrzeuglenker nicht oder bloss
marginal zu einer Geschwindigkeitsreduktion, die geplante Lösung habe eine
solche jedoch zur Folge. Versetzte Parkplätze vermittelten Fahrzeuglenkern den
Eindruck einer Quartierstrasse, was die Aufmerksamkeit gegenüber anderen
Strassenbenützern und insbesondere Kindern klar erhöhe.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführer bringen vor, das geplante Längsparkfeld vor ihren
Liegenschaften sei zur Verkehrsberuhigung weder geeignet noch erforderlich.
Insbesondere stellten sie jeglichen Handlungsbedarf infrage, da die E-Strasse
bereits sehr verkehrsarm sei. Die Gemeinde D führte zur Begründung der Notwendigkeit
der geplanten Massnahmen aus, aufgrund einer Petition von Anwohnern sei davon
auszugehen, dass das Temponiveau an der E-Strasse als zu hoch empfunden werde.
Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass es die Mitbeteiligte in
Würdigung der örtlichen Verhältnisse als angezeigt erachtete, Massnahmen zur
Verkehrsberuhigung und Erhöhung der Verkehrssicherheit zu ergreifen. Die
getroffenen Verkehrsanordnungen verfolgen nach Art. 3 Abs. 4 SVG zulässige
Zwecke und sind damit nicht bereits im Grundsatz zu beanstanden.
5.2
Die
wechselseitige Anbringung von Parkfeldern am Strassenrand ist eine
grundsätzlich geeignete Verkehrsberuhigungsmassnahme, was auch die Beschwerdeführer
ausdrücklich anerkennen. Dass diese auch als flankierende – also zusätzliche – Massnahme
zu einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Tempo 30) eingesetzt werden
kann, ändert jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nichts an
deren Eignung zur Herbeiführung einer Geschwindigkeitsreduktion. Das neu
geplante Parkfeld ragt trotz seiner Platzierung in einer leichten Einbuchtung
deutlich in die Fahrbahn hinein, liegt es doch überwiegend in einem Abstand von
1.
m zu dem Teil des Trottoirs im Eigentum der Beschwerdeführer (und auch
zum folgenden Teil) entfernt und bildet es mit dem geplanten Betontrapez ein
optisches Hindernis, das nach der fachkundigen Einschätzung der
Sicherheitsdirektion und der Kantonspolizei die Aufmerksamkeit von Lenkern
erhöht. Dies umso mehr, als in kurzer Distanz zum geplanten Parkfeld die
Bushaltestellen neu nebeneinander in die Fahrbahn gelegt und dort markiert
werden sollen, was zusätzlich verkehrsberuhigend wirkt. Sind ferner die
Parkplätze im neuen Parkfeld belegt, muss damit gerechnet werden, dass Personen
die darauf abgestellten Fahrzeuge besteigen oder verlassen, was zusätzlich Raum
in Anspruch nimmt. Dass die E-Strasse an dieser Stelle noch eine Breite von
5,75 m aufweist, relativiert sich entsprechend. Gleichzeitig wird mit dem
Abstand zum bestehenden Trottoir aber vermieden, dass dieses – soweit es sich
im Eigentum der Beschwerdeführer befindet – durch Insassen parkierter Fahrzeuge
benutzt wird. Wenn es bei genutztem Parkfeld auch nicht mehr möglich sein wird,
direkt vor dem Eingang der Liegenschaften der Beschwerdeführer zu parkieren, so
steht es ihnen und Besuchern selbstverständlich frei, das neu erstellte
Parkfeld selber auch zu nutzen; im Übrigen wird die Nutzung des Teils des
Trottoirs in ihrem Eigentum nicht eingeschränkt. Gleiches gilt auch für das
darauf lastende Fusswegrecht.
Insgesamt wird die E-Strasse damit im Verbund mit den
weiteren Markierungen das Erscheinungsbild einer Quartierstrasse aufweisen und
entsprechend erhöhte Aufmerksamkeit von den Nutzern der Strasse erfordern. Dass
Fahrzeuge nicht zum Fahren einer Schlangenlinie zwischen wechselseitig
angebrachten Hindernissen gezwungen werden und das Kreuzen zweier Fahrzeuge
neben den Parkfeldern weiterhin möglich bleibt, vermag die Eignung der
beanstandeten Verkehrsberuhigungsmassnahme ebenso wenig infrage zu stellen.
Entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte,
dass die durch die Verkehrsanordnungen herbeigeführte Änderung der
Verkehrsführung verkehrsberuhigungstechnisch ungünstiger sein könnte. Die fach-
und ortskundigen Behörden gehen zudem nicht von einer erhöhten Gefahr für
Fussgänger aus, woran die anderslautende beschwerdeführerische Behauptung keine
Zweifel zu wecken vermag. Die gewählte Positionierung der Parkplatzmarkierungen
erscheint schliesslich weder ungeeignet noch auf unsachlichen Motiven beruhend
und nimmt, soweit möglich, auf die Verhältnisse der Beschwerdeführer Rücksicht.
Eine Überschreitung des der anordnenden Behörde zustehenden Ermessens lässt
sich jedenfalls nicht erkennen.
5.3
Eine
lokale Verkehrsanordnung hat zur Erreichung des ihr zugrunde liegenden Zwecks
erforderlich zu sein. Bei der Frage, ob eine mildere Massnahme zur Verfügung
steht, muss der zuständigen Behörde allerdings ein beträchtliches Ermessen
zugestanden werden (Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen,
Zürich/St. Gallen 2012, S. 112 f.). Die Beschwerdeführer stellen
die Erforderlichkeit der Verkehrsanordnung infrage, weil die Signalisation von
Tempo 30 als mildere Massnahme zur Verfügung stehe. Erklärtes Ziel der
Verkehrsanordnung bildete allerdings eine Steigerung der Verkehrssicherheit,
der bereits eine weniger weitgehende Geschwindigkeitsreduktion dienlich ist.
Sie wird durch die geplanten baulichen Massnahmen überdies nicht zuletzt auch
erreicht, indem das optische Erscheinungsbild der E-Strasse verändert und ihr
Charakter als Quartierstrasse betont wird, was die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern
gegenüber anderen Strassenbenützern erhöhen soll (siehe vorstehend E. 4).
Temporeduktionen sind im Übrigen nicht grundsätzlich milderes Mittel gegenüber
baulichen Massnahmen (Rohner, S. 113). Die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a
Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
[VRV; SR 741.11]). Eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist
nur aus den in Art. 108 Abs. 2 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) abschliessend
aufgezählten Gründen zulässig (BGE 136 II 539 E. 2.2). Dass solche Gründe
die Signalisierung einer Temporeduktion auf der E-Strasse erforderlich machten,
tun die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
5.4
Die
Beschwerdeführer beanstanden ferner, es bestünden genügend Möglichkeiten,
Parkfelder entlang von Grundstücken anzubringen, die keinen direkt auf die
Strasse hinausgehenden Zugang aufwiesen. Auf das Anbringen von Parkplätzen sei
etwa vor der Liegenschaft Nr. 03 entgegen ursprünglicher Pläne verzichtet
worden; dort ist nurmehr ein Betontrapez geplant. Die Markierung von
Parkfeldern auf einer Quartierstrasse muss indes notwendigerweise vor privaten
Grundstücken erfolgen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt ins
Gewicht, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer gemäss der Baubewilligung
vom 5. Dezember 1995 nicht von der E-Strasse, sondern über die westlich
gelegene private F-Strasse erschlossen werden. Dort befindet sich entgegen dem
beschwerdeführerischen Verständnis der Baubewilligung auch der Anschluss der
Liegenschaften an das öffentliche Strassennetz. Ihre Hausfront an der E-Strasse,
die für Fussgänger weiterhin zugänglich bleibt, diente nie der verkehrsmässigen
Erschliessung durch Fahrzeuge. Demzufolge wird die Erschliessung der
Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht berührt. Entgegen ihrem Vorbringen
erscheint die gewählte Platzierung der Parkplätze vor ihren Liegenschaften
durch sachliche Gründe motiviert, da die Strasse dort aufgrund der zuvor
bestehenden Fussgängerschutzinsel eine grössere Breite aufweist. Der
Verkehrsfluss wird durch die Markierung von Parkplätzen an dieser Stelle
weniger stark beeinträchtigt als andernorts. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht
nicht zu prüfen, ob andere Standorte für die geplanten
Verkehrsberuhigungsmassnahmen gleichermassen denkbar schienen, sondern
ausschliesslich eine Rechtskontrolle vorzunehmen (hiervor E. 3.2). Die
orts- und fachkundige anordnende Behörde überschreitet das ihr zustehende
Ermessen nicht, wenn sie eine geeignete Verkehrsberuhigungsmassnahme anordnet,
ohne dabei die Erschliessung von Privatgrundstücken zu beeinträchtigen oder
gänzlich unmotiviert Strassenanstösser ungleich zu behandeln. Der den
Beschwerdeführern drohende Nachteil fällt nicht massgeblich ins Gewicht und
vermag das öffentliche Interesse an der Verkehrsberuhigung und der Zurverfügungstellung
von Parkplätzen, welche im Übrigen auch von den Beschwerdeführern und ihren
Zubringern genutzt werden können, jedenfalls nicht zu überwiegen. Soweit die
Beschwerdeführer eine Nutzung ihres privaten Grunds durch eine Vielzahl
Personen fürchten, steht ihnen – bei gegebenen Voraussetzungen, insbesondere
sofern das Trottoir nicht als Teil der öffentlichen Strassenfläche gilt – frei,
gegen drohende Besitzesstörungen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272;
ZPO) zu erwirken.
5.5
Schliesslich
greift die umstrittene Verkehrsanordnung nicht in den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) ein. Die Eigentumsgarantie schützt den Strassenanstösser
nicht vor jeder ihm lästigen Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur vor
einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums
faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Solche Auswirkungen
zeitigen die zu markierenden Parkplätze nicht, zumal sie die Erschliessung der
Grundstücke der Beschwerdeführer nicht beeinflussen.
5.6
Die
Dispositiv
Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 14 VRG). Sie haften dafür aufgrund ihres gemeinsamen
Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'505.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …