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Entscheid

VB.2021.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00224

16. September 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23045)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00224

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichter

Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C,

2.

Bauvorstand Uitikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 7. September 2020 erteilte der

Bauvorstand der Gemeinde Uitikon C die baurechtliche Bewilligung für

Anpassungen und Änderungen an der mit Beschluss vom 17. Dezember 2018

rechtskräftig genehmigten Gesamtsanierung des Einfamilienhauses zu einem

Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 03

in Uitikon.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob

die A AG mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Rekurs beim Baurekursgericht

das Kantons Zürich und beantragte die teilweise Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar

2021.

teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung um eine Auflage betreffend

Abstellplätze; im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhob

die A AG mit Eingabe vom 26. März 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) insofern die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, als dieser die Rekursanträge abwies (Antrag 1); ausserdem sei

auflageweise die begehbare Dachterrasse mit geeigneten Abschrankungselementen

zu umfassen (Antrag 2) und diese seien vollständig innerhalb der

projektierten Dachterrasse anzubringen (Antrag 3). Das Baurekursgericht

schloss am 9. April 2021 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Am 20. April 2021 beantragte der Bauvorstand Uitikon unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Die A AG hielt am 26. Mai 2021 an ihren Anträgen

fest. Der Bauvorstand Uitikon liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen; C

äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Gemeinderat begründet das ersuchte Nichteintreten

auf den Antrag 2 damit, dass die darin enthaltene Forderung nach

Sicherheitsvorrichtungen um die Dachterrasse nicht Gegenstand des

vorinstanzlichen Rekursverfahrens gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen: Bereits

im Rekursverfahren beantragte die damals ohne rechtlichen Beistand auftretende

Beschwerdeführerin unter anderem, dass die begehbare Dachterrasse mit einem

geeigneten Geländer umrahmt und gesichert werde. Entsprechend ist der

beschwerdeführerische Antrag 2 zulässig.

2.

2.1

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt

gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Uitikon teilweise in

der Zone W2 und teilweise in der Zone WG2. Der Gemeinderat bewilligte

am 17. Dezember 2018 die Gesamtsanierung des darauf befindlichen

Einfamilienhauses inklusive Aufstockung mit einem Attikageschoss, wobei

nebenbestimmungsweise die Einreichung revidierter Pläne hinsichtlich der

Terrasse im Attikageschoss verlangt wurde, da diese zum östlich angebauten

Gebäude der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 den

Grenzabstand nicht respektieren würde. Ferner dürfe die Dachfläche lediglich auf

einem Drittel der Ostfassade (also gegen die beschwerdeführerische Baute) als

Dachterrasse benutzt werden; darüber hinaus sei das Dach als nicht begehbare

Fläche auszugestalten und gegen eine Nutzung als Dachterrasse baulich zu sichern.

2.2

Die im

vorliegenden Verfahren angefochtene Bewilligung ist eine

1.

Projektänderung und umfasst neben der Erfüllung obgenannter Auflagen

unter anderem die Erstellung einer Photovoltaikanlage.

3.

Gemäss § 239 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und

Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen; sie dürfen weder bei

ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Die

Bestimmung wird durch § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai

1981.

(BBV I) konkretisiert, wonach unter anderem Terrassen so zu sichern sind,

dass insbesondere für Kinder keine Absturzgefahr besteht.

Für die Beurteilung fachgerechter Bauausführung ist nach § 2 BBV I sodann auf Richtlinien und Empfehlungen von anerkannten

Fachverbänden abzustellen. Einschlägig

ist in vorliegender Fragestellung die SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010)

betreffend Geländer und Brüstungen. Diese schreibt

die Sicherung durch ein Schutzelement vor für jede bei Normalbenutzung

begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, wobei

als begehbar jede Fläche gilt, die für Personen zugänglich ist (SIA-Norm 358 Ziff. 2.1.1). Die in der Norm

festgelegten Anforderungen an Geländer und Brüstungen berücksichtigen

diejenigen Gefährdungsbilder, die sich aus normaler Benutzung und normalem

Verhalten ableiten (SIA-Norm 358 Ziff. 1.3.2),

wobei darin für Wohnbauten das Fehlverhalten unbeaufsichtigter Kinder

berücksichtigt ist (SIA-Norm 358

Ziff. 1.3.3).

4.

Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Abschrankung der

begehbaren Terrasse von der übrigen Dachfläche mittels Pflanzentrögen und einer

Kissentruhe die SIA-Norm 358 nicht vollends respektieren würde und damit

in sicherheitsmässiger Hinsicht ungenügend sei.

4.1

Das von der

Bauherrschaft geplante zusätzliche Attikageschoss ist in einem Abstand von

mindestens 5 m zur Grenze der östlich angebauten, auf gleichem Niveau

ebenso ein Flachdach aufweisenden Baute der Beschwerdeführerin projektiert. Es

erstreckt sich von der nördlichen bis zur südlichen Gebäudeseite, bei welchen

es jeweils einen Fassadendrittel einnimmt. Die begehbare Terrasse ist

südöstlich der Attikabaute angesiedelt und 10 m2 gross. Die

übrige östlich der Attikabaute gelegene Dachfläche weist 46 m2

auf und soll mit 12 Solarpanels à 1,7 m x 1 m belegt werden.

Soweit die Solarpanels nicht aneinandergebaut sind, haben sie einen Abstand

untereinander von rund 50 cm; zwischen der östlichen Seite der Attikabaute

und dem nächstgelegenen Solarpanel besteht ein Abstand von rund 75 cm.

4.2

Nach

Ansicht der Vorinstanz bewirken die Solarpanels die Segmentierung der (im

Verhältnis zur begehbaren Terrasse) übrigen Dachfläche, weshalb eine über die

Energiegewinnung hinausgehende Nebennutzung als Terrasse nicht nur de jure,

sondern auch de facto so gut wie ausgeschlossen sei. Daher sei die begehbare

Dachterrasse nicht mit einem geeigneten Geländer einzufassen. Diese

Argumentation überzeugt nicht: Bei der vorliegend zu beantwortenden Frage der

Absturzsicherung ist die Nutzungsweise der übrigen Dachfläche nicht massgebend;

relevant ist im Lichte der einschlägigen SIA-Norm 358 vielmehr die Begehbarkeit (siehe oben E. 3) der Dachfläche,

die zunächst unter Ausblendung der Pflanzentröge und der Kissentruhe zu klären

ist. Erst wenn die Begehbarkeit gegeben ist, sind Schutzelemente anzubringen,

womit deren Ausgestaltung zentral wird.

Die Begehbarkeit ist offenkundig zu bejahen: Es lässt sich

ohne merklichen Niveauunterschied von der begehbaren Dachterrasse die übrige

Dachfläche betreten, wo sich angesichts der Abstände zwischen den

Solarpanelreihen bzw. denjenigen zwischen der östlichen Attikaseite und den

Solarpanels (oben E. 4.1) insbesondere die die Absturzgefahr bergende –

und von der Dachterrasse lediglich 6 m entfernte – nördliche Gebäudeseite mit

normalem Verhalten erreichen lässt (nachdem die angefochtene Bewilligung das in

der Stammbaubewilligung projektierte dortige Balkongeländer aus

Verbundssicherheitsglas mit Alu-Handlaufprofil zum Abbruch vorsieht). Die

Beschaffenheit der übrigen Dachfläche verhindert dies ebenso wenig. Jedenfalls

lässt sich die im vorliegenden Verfahren getätigte Aussage der

Baubewilligungsbehörde, wonach zwischen der Dachterrasse und dem nördlichen

Dachrand eine "klar nicht begehbare Fläche" sei, anhand der

aktenkundigen Baupläne nicht erhärten. Im Gegenteil zeigt ein von der

Bauherrschaft ins Rekursverfahren eingebrachte Bild, dass die mit Solarpanels

ausgestattete Dachfläche (was augenscheinlich bereits realisiert wurde) mit

Kies aufgeschüttet ist. Inwiefern diese Kiesschicht nicht begehbar sein soll,

ist nicht nachvollziehbar. Damit besteht für eine in sicherheitsmässiger

Hinsicht unterschiedliche Handhabung der nördlichen (kein Geländer mehr) sowie

der südlichen (weiterhin mit Geländer) Gebäudeseite entgegen der Argumentation

der Baubehörde keine Grundlage.

4.3

Folglich

sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Sicherheitsbedenken ernst zu nehmen

Dispositiv

und ist diesen Rechnung zu tragen. Die Dachfläche ist demnach gegen eine

Absturzgefahr mit geeigneten Schutzelementen zu sichern. Die angefochtene

Baubewilligung äussert sich zu diesem Punkt nicht. Den damit bewilligten Plänen

ist ebenso wenig zu entnehmen, ob die Pflanzentröge und die Kissentruhe in

sicherheitsmässiger Hinsicht genügen. Insbesondere fehlen Angaben zur Höhe, der

geometrischen Ausbildung oder der Festigkeit (vgl. SIA-Norm 358 Ziff. 3)

der Pflanzentröge und der Kissentruhe.

Dies mag darin begründet sein, dass ihnen bisher eher eine

nutzungsbeschränkende und weniger eine sicherheitsrelevante Funktion zugemessen

wurde, was aber nichts daran ändert, dass die angefochtene Baubewilligung § 239 Abs. 1 PBG nicht beachtet und daher insofern aufzuheben ist.

Damit kann offengelassen werden, ob den Pflanzentrögen Gebäudebestandteilqualität zukommt und

sie daher grenzabstandspflichtig sind (dazu VGr, 7. April 2020, VB.2019.00851,

E. 4.2), wie das die Beschwerdeführerin ausführt.

5.

5.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid

des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020 ist insoweit

aufzuheben, als er die Dachterrasse betrifft. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 26. Februar 2021 ist insoweit abzuändern, als er den

Entscheid des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020 betreffend

die Dachterrasse bestätigt hat.

Dementsprechend ist die

Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn neu festzulegen, dass die

Rekurskosten durch die nun unterliegenden Parteien, nämlich durch die

Beschwerdegegner 1 und 2, je zur Hälfte zu tragen sind.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 und 2

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Bei diesem Ergebnis steht dem öffentlichen

Beschwerdegegner 2 keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der private

Beschwerdegegner 1 ist zugleich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'000.-.

Der öffentliche Beschwerdegegner 2 wird in der vorliegenden Konstellation,

wo sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht

entschädigungspflichtig (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.

Zürich etc. 2014, § 17 N. 94).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020

insoweit aufgehoben, als er die Dachterrasse betrifft, sowie der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 26. Februar 2021 wird insoweit abgeändert, als er

den Entscheid des Bauvorstands der Gemeinde Uitikon vom 7. September 2020 betreffend

die Dachterrasse bestätigt hat.

Die Kosten des Rekursverfahrens

(insgesamt Fr. 4'230.-) werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur

Hälfte auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen

Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 4'155.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4. Der private Beschwerdegegner 1 wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …