VB.2021.00225
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00225
21. April 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22674)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00225
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 21. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
C,
2.
Kantonspolizei
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A sind verheiratet, leben
jedoch seit September 2020 getrennt. Sie sind die Eltern von D (geb. 2012), der
bei seiner Mutter in E lebt. A wohnt in F.
B. Mit Verfügung vom 5. März 2021
ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot
betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu C an.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 10. März 2021
ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, den Haftrichter am Bezirksgericht G
um gerichtliche Beurteilung bzw. vollumfängliche Aufhebung der von der
Kantonspolizei mit Verfügung vom 5. März 2021 angeordneten
Schutzmassnahmen. Eventualiter seien das Rayon- und das Kontaktverbot zu C und D
aufzuheben. Sodann beantragte A, es sei ihm für die Haft vom 5. bis 7. März
2021.
eine Entschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, eventualiter zulasten von C.
B. C ersuchte den Haftrichter am
Bezirksgericht G mit Eingabe vom 15. März 2021 um Verlängerung der von der
Kantonspolizei mit Verfügung vom 5. März 2021 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A.
C. Am 16. März 2021 hörte der
Haftrichter C und A persönlich an. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wies er
sowohl das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen von C als auch das
Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen von A ab. Auf die übrigen Anträge von A
trat der Haftrichter nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine,
Parteientschädigungen sprach er nicht zu.
III.
A. Mit Beschwerde vom 29. März
2021.
gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Es sei festzustellen,
dass es keinen Grund für eine Festnahme/Gewahrsam durch die Kantonspolizei
Zürich gemäss § 13 f. GSG des Beschwerdeführers am 5. März 2021
gab.
2.
Es sei festzustellen, dass
die Festnahme/Gewahrsam des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich
am 5. März 2021 um ca. 17.45 Uhr und die Entlassung am 07. März
2021.
um ca. 09.00 Uhr gegen § 13 Abs. 2 GSG und Art. 219 Abs. 4
StPO verstossen hat.
3.
Dem Beschwerdeführer sei eine
Entschädigung für die Haftdauer vom 5. März 2021 bis 7. März 2021
mindestens in der Höhe von CHF 220.00 zu Lasten des Staats auszurichten.
4.
Dem Beschwerdeführer sei eine
Genugtuung für die unzulässige Haft vom 5. März 2021 bis 7. März 2021
von CHF 1'000.00 zu Lasten des Staats, eventualiter zu Lasten der Anzeigeerstatterin
C, auszurichten.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, allenfalls zu Lasten der
anzeigenden Person, C (Beschwerdegegnerin)."
B. Mit Eingabe vom 31. März 2021
verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei verzichtete
mit Eingabe desselben Datums auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde (recte: Beschwerdeantwort). C reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass es für die
Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig
ist, weshalb das Verfahren nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch
die Einzelrichterin zu erledigen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Gestützt
auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG wäre die Einzelrichterin
im Übrigen auch im Fall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid
berufen (vgl. auch § 11a Abs. 1 GSG).
1.2
Üblicherweise
wird die Polizei als Mitbeteiligte in Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz aufgenommen, hat doch das Verwaltungsgericht in solchen
Verfahren in der Regel allein die von der Haftrichterin oder vom Haftrichter
angeordnete (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen zu beurteilen, während
die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Polizei im Zeitpunkt der
Anhängigmachung der Beschwerde aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer von
14.
Tagen nicht mehr in Kraft sind (VGr, 18. Juni 2014,
VB.2014.00283/292, E. 1.2; 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 1.2).
Die Polizei wird jeweils dann als Beschwerdegegnerin – und nicht als
Mitbeteiligte – in das Beschwerdeverfahren aufgenommen, wenn sich die
Beschwerde unabhängig von einer allfälligen (Nicht-)Verlängerung in erster Linie
gegen die Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Polizei an und für sich
richtet. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn mit Beschwerde beantragt wird,
es sei festzustellen, dass die Polizei die Schutzmassnahmen unrechtmässig
verfügt habe oder ihr sonst unrechtmässige Handlungen vorgeworfen werden.
2.
2.1
Gestützt
auf § 13 Abs. 1 GSG kann die Polizei zusätzlich zur Anordnung von
Schutzmassnahmen die gefährdende Person in Gewahrsam nehmen, wenn die
Gefährdung gemäss § 2 Abs. 1 schwerwiegend und unmittelbar ist und
nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (lit. a) oder wenn dies zur
Sicherung des Vollzugs einer Schutzmassnahme notwendig ist (lit. b). Nach § 13 Abs. 2 GSG darf die Polizei eine Person indes nicht länger als notwendig,
längstens aber 24 Stunden in Gewahrsam behalten. Die Rechtmässigkeit des
Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch das zuständige Gericht
überprüft, wobei dem Begehren keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist ein
Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so hat die Polizei gemäss § 14 Abs. 1 GSG innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem zuständigen
Gericht nach § 8 Abs. 2 GSG einen begründeten Antrag auf Verlängerung
Dispositiv
zu stellen. Das Gericht hört die gefährdende Person an und entscheidet innert
zweier Arbeitstage ab Antragseingang. Die Verlängerung erfolgt für längstens
vier Tage. Art. 224ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO) sind sinngemäss anzuwenden (§ 14 Abs. 2 GSG). Der Entscheid
ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. § 11a GSG gilt
sinngemäss (§ 14 Abs. 3 GSG).
2.2 Der
Beschwerdeführer verkennt, dass seine Festnahme und die anschliessende Haft –
auch wenn diese Massnahmen im Zusammenhang mit den verhängten
Gewaltschutzmassnahmen standen – nicht gestützt auf das Gewaltschutzgesetz,
sondern gestützt auf die Strafprozessordnung angeordnet wurden. Dies ergibt
sich bereits aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. März
2021, welche unter dem Titel "Zwangsmassnahmen" bzw.
"Verhaftung" auf Art. 207 und Art. 217 – und nicht auf § 13 GSG – verweist. Nach Art. 207 Abs. 1 StPO kann eine Person
polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet
hat (lit. a), aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde
einer Vorladung nicht Folge leisten (lit. b), bei Verfahren wegen
Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens
unerlässlich ist (lit. c) oder wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (lit. d). Gemäss
Art. 207 Abs. 1 StPO wird die Vorführung von der Verfahrensleitung
angeordnet. Gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StPO ist die Polizei
verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu
bringen, welche sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt
oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat (lit. a)
oder welche zur Verhaftung ausgeschrieben ist (lit. b). Nach Art. 217
Abs. 2 StPO kann die Polizei eine Person vorläufig festnehmen und auf den
Polizeiposten bringen, welche gestützt auf Ermittlungen oder andere
zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
Gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO kann sie eine Person, welche sie bei der
Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach
Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den
Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt (lit. a),
die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit
für die zu erwartende Busse leistet (lit. b) oder die Festnahme nötig ist,
um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten (lit. c). Die
Beschwerdegegnerin 2 nahm den Beschwerdeführer denn auch nicht von sich
aus in Gewahrsam, wozu sie, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
waren, gestützt auf § 13 Abs. 1 GSG ermächtigt gewesen wäre. Den
Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft H jeweils am 5. März
2021 gestützt auf Art. 207 StPO einen Vorführungsbefehl sowie gestützt auf
Art. 244 ff. StPO einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den
Wohnort des Beschwerdeführers erlassen hatte. Anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 5. März 2021 wurde der Beschwerdeführer denn auch um 17.36 Uhr
verhaftet. Am 7. März 2021 wurde er um 16.00 Uhr wieder aus der Haft
entlassen. Handelte es sich bei der Haft des Beschwerdeführers aber um eine
strafrechtliche Zwangsmassnahme, so ist das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit nicht zuständig. (§ 1 VRG; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1 N. 5).
Auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2.3 Beim
zuständigen Gericht gemäss § 13 Abs. 2 GSG handelt es sich nach § 8 Abs. 2 GSG um die Haftrichterin oder den Haftrichter am Ort der Begehung
der häuslichen Gewalt oder des Stalkings. Nach dem Gesagten war (auch) der
Haftrichter nicht – mindestens nicht im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens – dazu
angehalten, über die Rechtmässigkeit der strafrechtlichen Inhaftierung des
Beschwerdeführers zu befinden. Ob er dies in seiner Funktion als
Zwangsmassnahmenrichter gestützt auf Art. 222 StPO bzw. § 29 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 hätte tun müssen, ist vorliegend nicht
zu beurteilen. Der Eingabe des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom
10. März 2021, namentlich den damit gestellten Anträgen, kann ein entsprechendes
Gesuch jedenfalls nicht klar genug entnommen werden.
2.4 Festzuhalten
ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit
Beschwerde ausschliesslich die Unrechtmässigkeit seiner Festnahme bzw. seines
"Gewahrsams" festgestellt haben will, nicht jedoch die
Unrechtmässigkeit der gestützt auf das Gewaltschutzgesetz erlassenen, in der
Zwischenzeit abgelaufenen polizeilichen Schutzmassnahmen, mithin des Rayon- und
des Kontaktverbots (vgl. zur Frage des schutzwürdigen Interesses an einer solchen
Feststellung VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 4 [zur Publikation
vorgesehen]).
3.
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte
und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen
gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der
Beschwerdeführer also das Verwaltungsgericht um Zusprechung von Schadenersatz
und einer Genugtuung für die aus seiner Sicht zu Unrecht verbüsste Haft ersucht
(Beschwerdeanträge 3 und 4), ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht
zuständig, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keine
solche beantragt.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 705.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …