Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00225

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00225

21. April 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22674)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00225

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 21. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

C,

2.

Kantonspolizei

Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C und A sind verheiratet, leben

jedoch seit September 2020 getrennt. Sie sind die Eltern von D (geb. 2012), der

bei seiner Mutter in E lebt. A wohnt in F.

B. Mit Verfügung vom 5. März 2021

ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot

betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu C an.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 10. März 2021

ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, den Haftrichter am Bezirksgericht G

um gerichtliche Beurteilung bzw. vollumfängliche Aufhebung der von der

Kantonspolizei mit Verfügung vom 5. März 2021 angeordneten

Schutzmassnahmen. Eventualiter seien das Rayon- und das Kontaktverbot zu C und D

aufzuheben. Sodann beantragte A, es sei ihm für die Haft vom 5. bis 7. März

2021.

eine Entschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, eventualiter zulasten von C.

B. C ersuchte den Haftrichter am

Bezirksgericht G mit Eingabe vom 15. März 2021 um Verlängerung der von der

Kantonspolizei mit Verfügung vom 5. März 2021 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A.

C. Am 16. März 2021 hörte der

Haftrichter C und A persönlich an. Mit Verfügung vom 19. März 2021 wies er

sowohl das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen von C als auch das

Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen von A ab. Auf die übrigen Anträge von A

trat der Haftrichter nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine,

Parteientschädigungen sprach er nicht zu.

III.

A. Mit Beschwerde vom 29. März

2021.

gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Es sei festzustellen,

dass es keinen Grund für eine Festnahme/Gewahrsam durch die Kantonspolizei

Zürich gemäss § 13 f. GSG des Beschwerdeführers am 5. März 2021

gab.

2.

Es sei festzustellen, dass

die Festnahme/Gewahrsam des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich

am 5. März 2021 um ca. 17.45 Uhr und die Entlassung am 07. März

2021.

um ca. 09.00 Uhr gegen § 13 Abs. 2 GSG und Art. 219 Abs. 4

StPO verstossen hat.

3.

Dem Beschwerdeführer sei eine

Entschädigung für die Haftdauer vom 5. März 2021 bis 7. März 2021

mindestens in der Höhe von CHF 220.00 zu Lasten des Staats auszurichten.

4.

Dem Beschwerdeführer sei eine

Genugtuung für die unzulässige Haft vom 5. März 2021 bis 7. März 2021

von CHF 1'000.00 zu Lasten des Staats, eventualiter zu Lasten der Anzeigeerstatterin

C, auszurichten.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, allenfalls zu Lasten der

anzeigenden Person, C (Beschwerdegegnerin)."

B. Mit Eingabe vom 31. März 2021

verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei verzichtete

mit Eingabe desselben Datums auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde (recte: Beschwerdeantwort). C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass es für die

Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig

ist, weshalb das Verfahren nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch

die Einzelrichterin zu erledigen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Gestützt

auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG wäre die Einzelrichterin

im Übrigen auch im Fall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid

berufen (vgl. auch § 11a Abs. 1 GSG).

1.2

Üblicherweise

wird die Polizei als Mitbeteiligte in Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz aufgenommen, hat doch das Verwaltungsgericht in solchen

Verfahren in der Regel allein die von der Haftrichterin oder vom Haftrichter

angeordnete (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen zu beurteilen, während

die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Polizei im Zeitpunkt der

Anhängigmachung der Beschwerde aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer von

14.

Tagen nicht mehr in Kraft sind (VGr, 18. Juni 2014,

VB.2014.00283/292, E. 1.2; 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 1.2).

Die Polizei wird jeweils dann als Beschwerdegegnerin – und nicht als

Mitbeteiligte – in das Beschwerdeverfahren aufgenommen, wenn sich die

Beschwerde unabhängig von einer allfälligen (Nicht-)Verlängerung in erster Linie

gegen die Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Polizei an und für sich

richtet. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn mit Beschwerde beantragt wird,

es sei festzustellen, dass die Polizei die Schutzmassnahmen unrechtmässig

verfügt habe oder ihr sonst unrechtmässige Handlungen vorgeworfen werden.

2.

2.1

Gestützt

auf § 13 Abs. 1 GSG kann die Polizei zusätzlich zur Anordnung von

Schutzmassnahmen die gefährdende Person in Gewahrsam nehmen, wenn die

Gefährdung gemäss § 2 Abs. 1 schwerwiegend und unmittelbar ist und

nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (lit. a) oder wenn dies zur

Sicherung des Vollzugs einer Schutzmassnahme notwendig ist (lit. b). Nach § 13 Abs. 2 GSG darf die Polizei eine Person indes nicht länger als notwendig,

längstens aber 24 Stunden in Gewahrsam behalten. Die Rechtmässigkeit des

Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch das zuständige Gericht

überprüft, wobei dem Begehren keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist ein

Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so hat die Polizei gemäss § 14 Abs. 1 GSG innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem zuständigen

Gericht nach § 8 Abs. 2 GSG einen begründeten Antrag auf Verlängerung

Dispositiv

zu stellen. Das Gericht hört die gefährdende Person an und entscheidet innert

zweier Arbeitstage ab Antragseingang. Die Verlängerung erfolgt für längstens

vier Tage. Art. 224ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO) sind sinngemäss anzuwenden (§ 14 Abs. 2 GSG). Der Entscheid

ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. § 11a GSG gilt

sinngemäss (§ 14 Abs. 3 GSG).

2.2 Der

Beschwerdeführer verkennt, dass seine Festnahme und die anschliessende Haft –

auch wenn diese Massnahmen im Zusammenhang mit den verhängten

Gewaltschutzmassnahmen standen – nicht gestützt auf das Gewaltschutzgesetz,

sondern gestützt auf die Strafprozessordnung angeordnet wurden. Dies ergibt

sich bereits aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. März

2021, welche unter dem Titel "Zwangsmassnahmen" bzw.

"Verhaftung" auf Art. 207 und Art. 217 – und nicht auf § 13 GSG – verweist. Nach Art. 207 Abs. 1 StPO kann eine Person

polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet

hat (lit. a), aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde

einer Vorladung nicht Folge leisten (lit. b), bei Verfahren wegen

Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens

unerlässlich ist (lit. c) oder wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (lit. d). Gemäss

Art. 207 Abs. 1 StPO wird die Vorführung von der Verfahrensleitung

angeordnet. Gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StPO ist die Polizei

verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu

bringen, welche sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt

oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat (lit. a)

oder welche zur Verhaftung ausgeschrieben ist (lit. b). Nach Art. 217

Abs. 2 StPO kann die Polizei eine Person vorläufig festnehmen und auf den

Polizeiposten bringen, welche gestützt auf Ermittlungen oder andere

zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.

Gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO kann sie eine Person, welche sie bei der

Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach

Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den

Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt (lit. a),

die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit

für die zu erwartende Busse leistet (lit. b) oder die Festnahme nötig ist,

um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten (lit. c). Die

Beschwerdegegnerin 2 nahm den Beschwerdeführer denn auch nicht von sich

aus in Gewahrsam, wozu sie, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt

waren, gestützt auf § 13 Abs. 1 GSG ermächtigt gewesen wäre. Den

Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft H jeweils am 5. März

2021 gestützt auf Art. 207 StPO einen Vorführungsbefehl sowie gestützt auf

Art. 244 ff. StPO einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den

Wohnort des Beschwerdeführers erlassen hatte. Anlässlich der Hausdurchsuchung

vom 5. März 2021 wurde der Beschwerdeführer denn auch um 17.36 Uhr

verhaftet. Am 7. März 2021 wurde er um 16.00 Uhr wieder aus der Haft

entlassen. Handelte es sich bei der Haft des Beschwerdeführers aber um eine

strafrechtliche Zwangsmassnahme, so ist das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit nicht zuständig. (§ 1 VRG; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1 N. 5).

Auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

2.3 Beim

zuständigen Gericht gemäss § 13 Abs. 2 GSG handelt es sich nach § 8 Abs. 2 GSG um die Haftrichterin oder den Haftrichter am Ort der Begehung

der häuslichen Gewalt oder des Stalkings. Nach dem Gesagten war (auch) der

Haftrichter nicht – mindestens nicht im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens – dazu

angehalten, über die Rechtmässigkeit der strafrechtlichen Inhaftierung des

Beschwerdeführers zu befinden. Ob er dies in seiner Funktion als

Zwangsmassnahmenrichter gestützt auf Art. 222 StPO bzw. § 29 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 hätte tun müssen, ist vorliegend nicht

zu beurteilen. Der Eingabe des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom

10. März 2021, namentlich den damit gestellten Anträgen, kann ein entsprechendes

Gesuch jedenfalls nicht klar genug entnommen werden.

2.4 Festzuhalten

ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit

Beschwerde ausschliesslich die Unrechtmässigkeit seiner Festnahme bzw. seines

"Gewahrsams" festgestellt haben will, nicht jedoch die

Unrechtmässigkeit der gestützt auf das Gewaltschutzgesetz erlassenen, in der

Zwischenzeit abgelaufenen polizeilichen Schutzmassnahmen, mithin des Rayon- und

des Kontaktverbots (vgl. zur Frage des schutzwürdigen Interesses an einer solchen

Feststellung VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 4 [zur Publikation

vorgesehen]).

3.

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte

und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen

gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der

Beschwerdeführer also das Verwaltungsgericht um Zusprechung von Schadenersatz

und einer Genugtuung für die aus seiner Sicht zu Unrecht verbüsste Haft ersucht

(Beschwerdeanträge 3 und 4), ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht

zuständig, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keine

solche beantragt.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 705.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …