VB.2021.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00227
11. Mai 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22720)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00227
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme
(Verbleib in Sicherheitshaft),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht C sprach A mit Urteil vom 5. April 2019 des gewerbsmässigen
Diebstahls sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten, abzüglich 152 Tage erstandener Haft, welche
zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.
B. Bereits
am 14. August 2018 hatte A die Massnahme in der Institution D
vorzeitig angetreten. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
betreffend Autoeinbruchdiebstähle eröffnet hatte, wurde A am 9. September
2020 in die sozialtherapeutische Einrichtung E versetzt.
C. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts C das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von
Untersuchungshaft ab. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe)
verfügte gleichentags die Versetzung von A in Sicherheitshaft, weil die
stationäre Massnahme vorübergehend undurchführbar sei. Ein am 18. Januar
2021 gestelltes Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft und
(Rück-)Versetzung in die stationäre Massnahme wies das JuWe mit Verfügung vom 4. Februar
2021 ab.
Erwägungen
II.
A liess gegen die Verfügung des JuWe vom 4. Februar
2021.
am 22. Februar 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern erheben und deren Nichtigerklärung oder Aufhebung beantragen. Er sei auf
freien Fuss zu setzen und ihm sei eine Genugtuung für unrechtmässige
Sicherheitshaft auszurichten. Die Direktion der Justiz und des Innern ordnete
mit Verfügung vom 18. März 2021 in teilweiser Gutheissung des Rekurses an,
dass A bis zum 15. Mai 2021 in Sicherheitshaft verbleibe. Im Übrigen wies
sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand hiess sie gut.
III.
A. Dagegen
liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 29. März 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Nichtigerklärung wegen
fehlender Zuständigkeit, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügungen und seine umgehende Freilassung. Subeventualiter seien die
Bewährungs- und Vollzugsdienste anzuweisen, ihn innert zwei Wochen in eine
geeignete Institution einzuweisen, andernfalls er umgehend aus der Sicherheitshaft
zu entlassen sei. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung
und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
B.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 8. April
2021.
die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 27. April 2021 den
nämlichen Antrag. Nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht
reichte Rechtsanwalt B am 10. Mai 2021 eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den
Justizvollzug in Fällen, denen – wie dem zu beurteilenden – keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, fallen in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Befindet
sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a
des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331)
die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die
freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu
einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt
(Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von
Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung
dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht
aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der Massnahme
zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen sind (Weisung
des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen
Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).
2.2
Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären
Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wegen Aussichtslosigkeit. Diese
erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine
therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche
Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März
2014, 6B_928/2013, E. 2). Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass
die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren
einzuleiten (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 62c StGB N. 42)
und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 62c StGB; Art. 363 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR
312.0]). Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr
durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme
allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen
Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 20. März 2020,
VB.2020.00052, E. 4.2).
2.3
Die
Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im
Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen
Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation
möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um
eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die
Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung
berücksichtigt (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. März
2017, 6B_1213/2016, E. 2.1). Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt
die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende
therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch
nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der
betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme
aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu
entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um
den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die
Art und Weise oder der Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese
Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter
diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme
anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der
Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (zum Ganzen VGr, 20. März 2020,
VB.2020.00052, E. 4.2 f. mit weiteren Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des
Beschwerdegegners für die Anordnung von Sicherheitshaft, weil dieser seine
Anordnung allein mit der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers begründet und –
so sein sinngemässes Vorbringen – faktisch die Massnahme aufgehoben habe. Ob
eine Massnahme als gescheitert zu betrachten und die Massnahme deshalb
aufzuheben sei, müsse jedoch das Sachgericht entscheiden. Bejahe man eine
dahingehende (parallele) Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, bestehe die Gefahr
widersprüchlicher Entscheide. Dieses Vorbringen vermag die beschwerdegegnerische
Zuständigkeit allerdings nicht infrage zu stellen, zumal diese allein aus der
Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Vollzug der freiheitsentziehenden
Massnahme folgt. Vielmehr beschlägt die Rüge die materiellen Voraussetzungen
einer Anwendung von § 22a StJVG und damit die Rechtmässigkeit der
Anordnung der Sicherheitshaft und ihres Fortdauerns. Diese ist im Folgenden zu
prüfen.
4.
4.1
Die
stationäre Massnahme des Beschwerdeführers ist weder ausgelaufen noch
aufgehoben worden. Sofern sie vorübergehend undurchführbar ist und dies zu
einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt,
kann der Beschwerdegegner deshalb in Anwendung von § 22a Abs. 1 StJVG
den Beschwerdeführer vorübergehend in Sicherheitshaft setzen. Die Vorinstanz
erwog, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bis heute nicht habe
gesenkt werden können. Damit gehe auch eine Gefährdung des Massnahmenzwecks
einher. Er sei wiederholt mit Substanzkonsum rückfällig geworden und habe
während bewilligter Ausgänge wiederum delinquiert. Die Einrichtung E habe das
Vertrauensverhältnis nach der Verhaftung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember
2020.
als derart beschädigt betrachtet, dass eine sofortige Rückkehr nicht infrage
gekommen sei. Nachdem die Institution D in ihrem Abschlussbericht eine
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem strengeren forensischen Setting
empfohlen, die Einrichtung E sich hingegen für ein freiheitliches, offenes
Setting ausgesprochen habe, sei nicht zu beanstanden, dass für die Zeit der Klärung
der weiteren Vorgehensweise bzw. der künftigen Ausgestaltung der Massnahme
Sicherheitshaft angeordnet worden sei. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit,
mit Blick auf das Ablaufen der Massnahme im Sommer 2021 und die
voraussichtliche Fertigstellung eines psychiatrischen Gutachtens Ende April
sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner benötigten Zeit, nach
Eingang des Gutachtens die Art der Fortführung der Massnahme zu evaluieren,
befristete die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis zum 15. Mai 2021.
4.2
Der
Wortlaut von § 22a Abs. 1 StJVG bringt klar zum Ausdruck, dass
Sicherheitshaft gestützt auf diese Bestimmung nur vorübergehend angeordnet
werden kann (VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 5.4). Sie
darf nur für die Dauer verfügt werden, während welcher eine Klärung des weiteren
Verlaufs des Massnahmenvollzugs erwartet werden kann (dazu hiervor E. 2.3).
Auch wenn eine Begutachtung notwendig ist, darf dafür nicht beliebig viel Zeit
verstreichen (BGr, 2. August 2018, 6B_564/2018, E. 2.5.4). Der
Beschwerdeführer befindet sich bereits seit beinahe 5 Monaten in
Sicherheitshaft. Angesichts dieser Dauer kann die Sicherheitshaft nicht mehr
als kurzfristige Übergangslösung betrachtet werden und ist sie daher mit den
Vorgaben des übergeordneten Rechts nicht vereinbar. Eine Anwendung von § 22a StJVG darf nicht dazu führen, dass einer massnahmebedürftigen Person, deren
Massnahme (noch) nicht zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben worden ist, der
weitere Massnahmenvollzug verweigert wird und eine Massnahme faktisch
eingestellt werden kann. Dafür ist vielmehr das entsprechende Verfahren
(vorstehend E. 2.2) zu durchlaufen und hat das zuständige Gericht über die
Aufhebung der Massnahme zu befinden. § 22a StJVG erlaubt nur die
vorübergehende, insbesondere durch organisatorische Schwierigkeiten bedingte
Platzierung in einer Haftanstalt. Der massnahmebedürftige Beschwerdeführer ist
demzufolge ohne Verzug aus dem Flughafengefängnis in eine geeignete Massnahmeinstitution
zu überführen.
4.3
Das
Zwangsmassnahmengericht hatte in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2020
erwogen, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, seit dem 6. Oktober 2019
48.
Einbruchdiebstähle in Personenwagen begangen zu haben. Haft wegen
Wiederholungsgefahr sei bei Vermögensdelikten höchstens in objektiv besonders
schweren Fällen gerechtfertigt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte
seien zwar in hohem Mass sozialschädlich, beträfen aber grundsätzlich nicht
unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten und umfassten keine
Gewaltanwendung. Der Beschwerdeführer scheine zudem an seiner Therapie
teilzunehmen. Im Sinne einer letzten Chance sei der Beschwerdeführer aus der
Untersuchungshaft zu entlassen, damit er im stationären Setting seine Therapie
fortsetzen könne. Indem der Beschwerdegegner gleichwohl anordnete, dass der
Beschwerdeführer im Flughafengefängnis zu verbleiben habe, setzte er sich über
diese unmissverständliche gerichtliche Anordnung hinweg und verweigerte dem
Beschwerdeführer im Ergebnis die Weiterführung der rechtskräftig angeordneten
stationären Therapie. Der Beschwerdegegner begründete die Sicherheitshaft mit
einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit, die vom Beschwerdegegner
ausgehe und nur eine Platzierung in einer geschlossenen Institution in Betracht
fallen lasse. Das Zwangsmassnahmengericht hatte das Vorliegen des Haftgrunds
der Wiederholungsgefahr verneint und von der Anordnung einer gegenüber der Haft
milderen Ersatzmassnahme abgesehen, weil für Letzteres während der stationären
Therapie keine Notwendigkeit bestehe. In Nachachtung dieser Verfügung hätte der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – allenfalls nach einer kurzen
Übergangszeit, aber jedenfalls nicht erst fünf Monate später, wie
vorinstanzlich angeordnet – wieder ins stationäre Setting zurückverlegen
müssen. Eine umgehende Verlegung hätte sich insbesondere auch vor dem
Hintergrund der Schlussfolgerungen der den Beschwerdeführer betreffenden
Berichte aufgedrängt: Der Schlussbericht der Einrichtung E hielt fest, dass der
Beschwerdeführer unbehandelt voraussichtlich seine alten Verhaltensmuster (des
Suchtmittelkonsums und der Beschaffungskriminalität) fortsetzen werde und der
Abschlussbericht der Institution D führte aus, dass das Risiko für weitere
Delikte nach einer Entlassung nach Haft im Vergleich zu einer therapeutischen
Massnahme erhöht erscheine.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat zudem
Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist
(sogleich E. 5.2), ist die Parteientschädigung direkt seinem
Rechtsvertreter zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung anzurechnen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 104, § 17 N. 45).
5.2
Die
Vorinstanz betrachtete den Beschwerdeführer als überwiegend unterliegende
Partei und auferlegte ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten, wobei sie ihm die
unentgeltliche Prozessführung gewährte. Mit Blick auf das unzulässige
Haftentschädigungsbegehren rechtfertigt sich indes lediglich eine Kostenauflage
im Umfang von einem Drittel, zumal der Rekurs nach den vorstehenden Erwägungen
in weitergehendem Umfang hätte gutgeheissen werden müssen. Dem Beschwerdeführer
steht für das Rekursverfahren zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu, welche
an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten ist.
5.3
Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt neben der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit
seiner Begehren voraus, dass dieser nicht in der Lage ist, seine Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzungen
erweisen sich als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B,
zu bestellen ist.
5.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen.
Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand
von 4 Stunden und 54 Minuten aus. Der geltend gemachte Aufwand erscheint
für das vorliegende Verfahren als angemessen. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich
ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'078.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 36.30
sowie Mehrwertsteuern von Fr. 85.80. Nach Abzug der gemäss E. 5.1
hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B folglich noch
mit Fr. 200.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 und Dispositiv-Ziffer I der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2021 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer
unverzüglich in eine geeignete Massnahmeeinrichtung zu versetzen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffern III und IV der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2021 werden
die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem
Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt und wird dem Beschwerdeführer unter
Anrechnung an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, zahlbar innert 30
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B.
6.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss
Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 200.10 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …