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Entscheid

VB.2021.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00227

11. Mai 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22720)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00227

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme

(Verbleib in Sicherheitshaft),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht C sprach A mit Urteil vom 5. April 2019 des gewerbsmässigen

Diebstahls sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten, abzüglich 152 Tage erstandener Haft, welche

zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.

B. Bereits

am 14. August 2018 hatte A die Massnahme in der Institution D

vorzeitig angetreten. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren

betreffend Autoeinbruchdiebstähle eröffnet hatte, wurde A am 9. September

2020 in die sozialtherapeutische Einrichtung E versetzt.

C. Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts C das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von

Untersuchungshaft ab. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe)

verfügte gleichentags die Versetzung von A in Sicherheitshaft, weil die

stationäre Massnahme vorübergehend undurchführbar sei. Ein am 18. Januar

2021 gestelltes Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft und

(Rück-)Versetzung in die stationäre Massnahme wies das JuWe mit Verfügung vom 4. Februar

2021 ab.

Erwägungen

II.

A liess gegen die Verfügung des JuWe vom 4. Februar

2021.

am 22. Februar 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern erheben und deren Nichtigerklärung oder Aufhebung beantragen. Er sei auf

freien Fuss zu setzen und ihm sei eine Genugtuung für unrechtmässige

Sicherheitshaft auszurichten. Die Direktion der Justiz und des Innern ordnete

mit Verfügung vom 18. März 2021 in teilweiser Gutheissung des Rekurses an,

dass A bis zum 15. Mai 2021 in Sicherheitshaft verbleibe. Im Übrigen wies

sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand hiess sie gut.

III.

A. Dagegen

liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 29. März 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Nichtigerklärung wegen

fehlender Zuständigkeit, eventualiter die Aufhebung der vor­instanzlichen

Verfügungen und seine umgehende Freilassung. Subeventualiter seien die

Bewährungs- und Vollzugsdienste anzuweisen, ihn innert zwei Wochen in eine

geeignete Institution einzuweisen, andernfalls er umgehend aus der Sicherheitshaft

zu entlassen sei. Zudem beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung

und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

B.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 8. April

2021.

die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 27. April 2021 den

nämlichen Antrag. Nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht

reichte Rechtsanwalt B am 10. Mai 2021 eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den

Justizvollzug in Fällen, denen – wie dem zu beurteilenden – keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, fallen in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Befindet

sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a

des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331)

die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die

freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu

einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt

(Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von

Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung

dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht

aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der Massnahme

zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen sind (Weisung

des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen

Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).

2.2

Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären

Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wegen Aussichtslosigkeit. Diese

erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine

therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche

Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März

2014, 6B_928/2013, E. 2). Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass

die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren

einzuleiten (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 62c StGB N. 42)

und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 62c StGB; Art. 363 ff.

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR

312.0]). Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr

durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme

allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen

Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 20. März 2020,

VB.2020.00052, E. 4.2).

2.3

Die

Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im

Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen

Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation

möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um

eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die

Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung

berücksichtigt (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. März

2017, 6B_1213/2016, E. 2.1). Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt

die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende

therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch

nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der

betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme

aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu

entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um

den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die

Art und Weise oder der Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese

Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter

diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme

anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der

Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (zum Ganzen VGr, 20. März 2020,

VB.2020.00052, E. 4.2 f. mit weiteren Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des

Beschwerdegegners für die Anordnung von Sicherheitshaft, weil dieser seine

Anordnung allein mit der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers begründet und –

so sein sinngemässes Vorbringen – faktisch die Massnahme aufgehoben habe. Ob

eine Massnahme als gescheitert zu betrachten und die Massnahme deshalb

aufzuheben sei, müsse jedoch das Sachgericht entscheiden. Bejahe man eine

dahingehende (parallele) Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, bestehe die Gefahr

widersprüchlicher Entscheide. Dieses Vorbringen vermag die beschwerdegegnerische

Zuständigkeit allerdings nicht infrage zu stellen, zumal diese allein aus der

Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Vollzug der freiheitsentziehenden

Massnahme folgt. Vielmehr beschlägt die Rüge die materiellen Voraussetzungen

einer Anwendung von § 22a StJVG und damit die Rechtmässigkeit der

Anordnung der Sicherheitshaft und ihres Fortdauerns. Diese ist im Folgenden zu

prüfen.

4.

4.1

Die

stationäre Massnahme des Beschwerdeführers ist weder ausgelaufen noch

aufgehoben worden. Sofern sie vorübergehend undurchführbar ist und dies zu

einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt,

kann der Beschwerdegegner deshalb in Anwendung von § 22a Abs. 1 StJVG

den Beschwerdeführer vorübergehend in Sicherheitshaft setzen. Die Vorinstanz

erwog, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers bis heute nicht habe

gesenkt werden können. Damit gehe auch eine Gefährdung des Massnahmenzwecks

einher. Er sei wiederholt mit Substanzkonsum rückfällig geworden und habe

während bewilligter Ausgänge wiederum delinquiert. Die Einrichtung E habe das

Vertrauensverhältnis nach der Verhaftung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember

2020.

als derart beschädigt betrachtet, dass eine sofortige Rückkehr nicht infrage

gekommen sei. Nachdem die Institution D in ihrem Abschlussbericht eine

Unterbringung des Beschwerdeführers in einem strengeren forensischen Setting

empfohlen, die Einrichtung E sich hingegen für ein freiheitliches, offenes

Setting ausgesprochen habe, sei nicht zu beanstanden, dass für die Zeit der Klärung

der weiteren Vorgehensweise bzw. der künftigen Ausgestaltung der Massnahme

Sicherheitshaft angeordnet worden sei. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit,

mit Blick auf das Ablaufen der Massnahme im Sommer 2021 und die

voraussichtliche Fertigstellung eines psychiatrischen Gutachtens Ende April

sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner benötigten Zeit, nach

Eingang des Gutachtens die Art der Fortführung der Massnahme zu evaluieren,

befristete die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis zum 15. Mai 2021.

4.2

Der

Wortlaut von § 22a Abs. 1 StJVG bringt klar zum Ausdruck, dass

Sicherheitshaft gestützt auf diese Bestimmung nur vorübergehend angeordnet

werden kann (VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 5.4). Sie

darf nur für die Dauer verfügt werden, während welcher eine Klärung des weiteren

Verlaufs des Massnahmenvollzugs erwartet werden kann (dazu hiervor E. 2.3).

Auch wenn eine Begutachtung notwendig ist, darf dafür nicht beliebig viel Zeit

verstreichen (BGr, 2. August 2018, 6B_564/2018, E. 2.5.4). Der

Beschwerdeführer befindet sich bereits seit beinahe 5 Monaten in

Sicherheitshaft. Angesichts dieser Dauer kann die Sicherheitshaft nicht mehr

als kurzfristige Übergangslösung betrachtet werden und ist sie daher mit den

Vorgaben des übergeordneten Rechts nicht vereinbar. Eine Anwendung von § 22a StJVG darf nicht dazu führen, dass einer massnahmebedürftigen Person, deren

Massnahme (noch) nicht zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben worden ist, der

weitere Massnahmenvollzug verweigert wird und eine Massnahme faktisch

eingestellt werden kann. Dafür ist vielmehr das entsprechende Verfahren

(vorstehend E. 2.2) zu durchlaufen und hat das zuständige Gericht über die

Aufhebung der Massnahme zu befinden. § 22a StJVG erlaubt nur die

vorübergehende, insbesondere durch organisatorische Schwierigkeiten bedingte

Platzierung in einer Haftanstalt. Der massnahmebedürftige Beschwerdeführer ist

demzufolge ohne Verzug aus dem Flughafengefängnis in eine geeignete Massnahmeinstitution

zu überführen.

4.3

Das

Zwangsmassnahmengericht hatte in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2020

erwogen, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, seit dem 6. Oktober 2019

48.

Einbruchdiebstähle in Personenwagen begangen zu haben. Haft wegen

Wiederholungsgefahr sei bei Vermögensdelikten höchstens in objektiv besonders

schweren Fällen gerechtfertigt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte

seien zwar in hohem Mass sozial­­schädlich, beträfen aber grundsätzlich nicht

unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten und umfassten keine

Gewaltanwendung. Der Beschwerdeführer scheine zudem an seiner Therapie

teilzunehmen. Im Sinne einer letzten Chance sei der Beschwerdeführer aus der

Untersuchungshaft zu entlassen, damit er im stationären Setting seine Therapie

fortsetzen könne. Indem der Beschwerdegegner gleichwohl anordnete, dass der

Beschwerdeführer im Flughafengefängnis zu verbleiben habe, setzte er sich über

diese unmissverständliche gerichtliche Anordnung hinweg und verweigerte dem

Beschwerdeführer im Ergebnis die Weiterführung der rechtskräftig angeordneten

stationären Therapie. Der Beschwerdegegner begründete die Sicherheitshaft mit

einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit, die vom Beschwerdegegner

ausgehe und nur eine Platzierung in einer geschlossenen Institution in Betracht

fallen lasse. Das Zwangsmassnahmengericht hatte das Vorliegen des Haftgrunds

der Wiederholungsgefahr verneint und von der Anordnung einer gegenüber der Haft

milderen Ersatzmassnahme abgesehen, weil für Letzteres während der stationären

Therapie keine Notwendigkeit bestehe. In Nachachtung dieser Verfügung hätte der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – allenfalls nach einer kurzen

Übergangszeit, aber jedenfalls nicht erst fünf Monate später, wie

vorinstanzlich angeordnet – wieder ins stationäre Setting zurückverlegen

müssen. Eine umgehende Verlegung hätte sich insbesondere auch vor dem

Hintergrund der Schlussfolgerungen der den Beschwerdeführer betreffenden

Berichte aufgedrängt: Der Schlussbericht der Einrichtung E hielt fest, dass der

Beschwerdeführer unbehandelt voraussichtlich seine alten Verhaltensmuster (des

Suchtmittelkonsums und der Beschaffungskriminalität) fortsetzen werde und der

Abschlussbericht der Institution D führte aus, dass das Risiko für weitere

Delikte nach einer Entlassung nach Haft im Vergleich zu einer therapeutischen

Massnahme erhöht erscheine.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat zudem

Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist

(sogleich E. 5.2), ist die Parteientschädigung direkt seinem

Rechtsvertreter zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung anzurechnen (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

5.2

Die

Vorinstanz betrachtete den Beschwerdeführer als überwiegend unterliegende

Partei und auferlegte ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten, wobei sie ihm die

unentgeltliche Prozessführung gewährte. Mit Blick auf das unzulässige

Haftentschädigungsbegehren rechtfertigt sich indes lediglich eine Kostenauflage

im Umfang von einem Drittel, zumal der Rekurs nach den vorstehenden Erwägungen

in weitergehendem Umfang hätte gutgeheissen werden müssen. Dem Beschwerdeführer

steht für das Rekursverfahren zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu, welche

an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten ist.

5.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltlichen

Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt neben der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit

seiner Begehren voraus, dass dieser nicht in der Lage ist, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzungen

erweisen sich als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer ein unentgelt­licher

Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B,

zu bestellen ist.

5.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen.

Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand

von 4 Stunden und 54 Minuten aus. Der geltend gemachte Aufwand erscheint

für das vorliegende Verfahren als angemessen. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich

ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'078.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 36.30

sowie Mehrwertsteuern von Fr. 85.80. Nach Abzug der gemäss E. 5.1

hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B folglich noch

mit Fr. 200.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 und Dispositiv-Ziffer I der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2021 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer

unverzüglich in eine geeignete Massnahmeeinrichtung zu versetzen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffern III und IV der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2021 werden

die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem

Beschwerdegegner zu zwei Dritteln auferlegt und wird dem Beschwerdeführer unter

Anrechnung an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, zahlbar innert 30

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B.

6.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer

wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss

Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 200.10 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …