VB.2021.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00228
12. Juli 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00228
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 11. April 2019 des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig, weil sie je einmal 10, 5 und 20,9 Gramm
(brutto) Kokain verkauft hatte und im Besitz von weiteren 17 Gramm
(brutto) Kokain sowie ca. 7 Gramm MDMA gewesen war. Das Bezirksgericht
ordnete ihre Rückversetzung in den Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts
vom 13. Juli 2015 wegen Betäubungsmitteldelikten ausgefällten
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten an und bestrafte sie unter
Einbezug des entsprechenden Strafrests mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten
als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.-, die nunmehr in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umgewandelt wurde.
B. Zum
Vollzug der Freiheitsstrafe befindet sich A derzeit in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) F. Zwei Drittel ihrer Strafe hatte sie am 6. Dezember
2020 erstanden; das Strafende fällt auf den 7. Februar 2022.
C. Nach
einer Anhörung am 30. Oktober 2020 verweigerte das Amt für Justizvollzug
und Wiedereingliederung A mit Verfügung vom 18. November 2020 die bedingte
Entlassung auf den Zweidrittelstermin.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 21. Dezember 2020 bei der
Direktion der Justiz und des Innern Rekurs erheben und ihre bedingte Entlassung
beantragen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wies die Direktion der
Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte A
die Verfahrenskosten, nahm diese aber infolge Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II),
verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer III) und
bestellte Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(Dispositiv-Ziffer IV).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 29. März 2021 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern I,
II und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Februar
2021.
sowie die Anweisung an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung,
sie bedingt zu entlassen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und eventuell
von Weisungen. Zudem seien die Kostenfolgen der angefochtenen Verfügung neu zu
regeln, und ihr sei eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Schliesslich seien ihr für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B zu gewähren.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 7. April 2021 unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung reichte am 23. April
2021.
eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Oberstaatsanwaltschaft stellte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2021
denselben Antrag. A liess dazu am 9. Juni 2021 Stellung nehmen.
C. Auf
Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte Rechtsanwalt B am 28. Juni
2021.
eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug
betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom
Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[StGB; SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28. Februar
2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen
vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe
denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten
Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist
eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung
mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer
Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia
Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei
das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine
qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die
Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6;
BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte
Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai
2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4
und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso
wenig für künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 86
N. 5).
3.
3.1
Das Amt
begründete die Verweigerung der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin
damit, dass deren Vorleben Bedenken hinsichtlich ihrer Prognose wecke: Seit dem
Jahr 2004 sei die Beschwerdeführerin wiederholt wegen Betäubungsmitteldelikten
verurteilt und schon mehrfach seien unbedingte Freiheitsstrafen vollzogen
worden. Im Jahr 2007 sei nach einer Verwarnung eine bedingte Entlassung
widerrufen und die damalige Reststrafe vollzogen worden. Die Äusserungen der
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zeigten, dass sie über ein wenig
ausgeprägtes Problembewusstsein verfüge, und hätten sich in "oberflächlichen
Allgemeinfloskeln" erschöpft. Sie habe keine eigentlichen Einsichten oder
Strategien aufzeigen können, die einen Reife- bzw. Veränderungsprozess konkret
veranschaulichten. Die Beschwerdeführerin könne in keine geregelte
Tagesstruktur entlassen werden, und es sei noch keine dauerhafte Lösung für die
Wohnsituation nach der Entlassung vorhanden. Von einer bedingten Entlassung seien
differenzialprognostisch betrachtet keine besonderen Vorteile zu erwarten.
3.2
In der
angefochtenen Verfügung gab die Vorinstanz im Wesentlichen diese Erwägungen
wieder und betonte hinsichtlich des Vorlebens der Beschwerdeführerin, dass
bereits zweimal innert elf Jahren eine bedingte Entlassung wegen Rückfälligkeit
habe widerrufen werden müssen. Die nicht selten beobachtbare geistige
Abwesenheit der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihrer herzlichen
Grosszügigkeit beeinträchtigten ihr nicht sehr ausgeprägtes inneres Alarmsystem
und könnten eine konsequent ablehnende Haltung gegenüber zweifelhaften
Geschäften erschweren. Eine Weiterverbüssung der Strafe parallel zur Abklärung,
ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung in eine IV-finanzierte Tagesstruktur
eintreten könnte, seien für eine Resozialisierung erfolgsversprechender als
eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin hat bereits mehr als zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, und
ihr Verhalten im Vollzug steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Als
entscheidend erweist sich folglich, ob im Sinn von Art. 86 Abs. 1
StGB nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
4.2
Dem
Vollzugsbericht vom 15. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund einer langjährigen chronischen Krankheit nur
eingeschränkt arbeitsfähig sei (5 statt 7 Stunden pro Tag) und oft über
starke Schmerzen klage. Nach eigener Aussage habe sie in der Vergangenheit ab
und zu harte Drogen konsumiert, weshalb ihr regelmässig und vor allem nach den
Ausgängen Urinproben abgenommen worden seien; sämtliche Tests seien aber
negativ ausgefallen. Zum aktuellen Zeitpunkt distanziere sich die
Beschwerdeführerin vom Konsum und wolle mit Drogen nichts mehr zu tun haben.
Das Delikt sei mit der Fallführenden bearbeitet worden. Im Verlauf der
Gespräche habe herausgearbeitet werden können, dass es der Beschwerdeführerin
schwerfalle, nein zu sagen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie hieran
arbeiten müsse und habe dies anhand von kleinen Beispielen im Alltag geübt. Die
Beschwerdeführerin selber sei überzeugt, nicht mehr straffällig zu werden, weil
sie Gottes Wort nun wirklich verstanden habe und das volle Vertrauen habe, dass
Gott sie auf den rechten Weg führe. Eine gewisse Entwicklung scheine
stattgefunden zu haben, doch sei fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im
entscheidenden Moment werde abgrenzen können und nicht erneut rückfällig werde.
Es bestünden aber auch Schutzfaktoren, die aus heutiger Sicht ein deliktfreies
Leben begünstigten: Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei schlecht,
und sie werde von starken Schmerzen geplagt. Die aus ihrer eigenen Sicht
zwingend notwendige Physiotherapie könne sie im Vollzug aber nur unter
erschwerten Bedingungen wahrnehmen. Weiter schäme sie sich sehr vor ihren
Enkelkindern, die mittlerweile in einem Alter seien, in dem sie wissen wollten,
warum ihre Grossmutter ständig abwesend sei. Die Beschwerdeführerin pflege
regelmässigen Telefonkontakt mit ihrer Familie in der Schweiz und im
Land C. Sie befinde sich im offenen Vollzug und könne pro Monat zweimal
einen fünfstündigen Ausgang beziehen sowie Beziehungsurlaube gemäss
Stundenkontingent absolvieren. Die Ausgänge im Raum Bern nutze sie eigentlich
immer für den Besuch der Kirche und die Erledigung persönlicher Einkäufe und
Telefonate, die Beziehungsurlaube verbringe sie bei der Familie im Raum D. Nach
ihrer Entlassung werde die Beschwerdeführerin bei ihrem Neffen in E wohnen
können. Da es nach Einschätzung der JVA F ausgeschlossen sei, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung im ersten Arbeitsmarkt werde arbeiten
können, habe sie eine IV-Rente beantragt. Allenfalls könne sie daher nach der
Entlassung eine IV-finanzierte Tagesstruktur nutzen, sonst müssten die Angebote
des Sozialdiensts geprüft werden. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführerin
insgesamt ein positiver Vollzugsverlauf attestiert werden. Sie arbeite
kooperativ mit dem Fallteam zusammen und erweise sich als absprachefähig.
Kritische Zwischenfälle habe es keine gegeben, im Berichtszeitraum habe die
Beschwerdeführerin nicht diszipliniert werden müssen. Sie habe sich mit ihrem
Delikt auseinandergesetzt und wisse, wo ihre Schwachstelle liege und wo sie
besonders vorsichtig sein müsse. Ihr Vorsatz, sich von Bekannten fernzuhalten,
die auf irgendeine Weise mit Drogen zu tun hätten, töne zwar glaubwürdig, doch
sei unklar, ob sie sich im entscheidenden Moment tatsächlich distanzieren
könne. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht bedingt entlassen werde,
spricht sich der Vollzugsbericht gegen einen weiteren Verbleib in der JVA F
aus, da dessen Verfasserinnen bei der Beschwerdeführerin nicht viel
Entwicklungspotenzial sähen, das sie dort noch ausschöpfen könnte. Sie empfählen
eine bedingte Entlassung, wenn eine geeignete Tagesstruktur zur Verfügung
stehe, sowie die Anordnung von Bewährungshilfe.
4.3
Die
Leiterin der Wohngruppe der Beschwerdeführerin in der JVA F war am 28. August
2020.
an die Fallverantwortliche beim Beschwerdegegner 1 gelangt und hatte
ausgeführt, sie prüfe derzeit die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin ins
Arbeitsexternat nach D zu schicken und eine Tagesstruktur im Rahmen der
Basisbeschäftigung der Stadt D aufzugleisen. Die Fallverantwortliche bat am 2. September
2020.
darum, einstweilen von einer Platzierung im Arbeitsexternat abzusehen,
weil dessen Dauer viel zu lange sei, falls die bedingte Entlassung abgelehnt
werde; der entsprechende Entscheid erscheine wegen der Vorstrafen der
Beschwerdeführerin unsicher. Nachdem der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin
ein Heranführen an eine Tagesstruktur ohne sachbezogene Begründung verweigert
hatte, darf eine Verweigerung der bedingten Entlassung allerdings nicht damit
begründet werden, dass keine Tagesstruktur in Aussicht stehe. Der Neffe der
Beschwerdeführerin hat sich bereit erklärt, dass diese nach der Haftentlassung
bei ihm wohnen könne, womit ihre unmittelbare künftige Wohnsituation gesichert
erscheint. Da die Beschwerdeführerin Familie und namentlich Enkelkinder in der
Schweiz hat, denen sie Zeit widmen will, kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass ihr nach der Entlassung jegliche Tagesstruktur fehlte.
4.4
Bei der
Prüfung der bedingten Entlassung ist abzuwägen, ob diese mit der Möglichkeit
von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung der
Beschwerdeführerin führen würde als die weitere bzw. die Vollverbüssung der
Strafe (oben E. 2.2). Nachdem die JVA F davon ausgeht, dass die
Beschwerdeführerin dort keine weitere Entwicklung mehr durchlaufen kann
(hiervor E. 4.2), ist nicht ersichtlich, dass eine Weiterführung des
Strafvollzugs der Resozialisierung der Beschwerdeführerin dienlicher sein
könnte als eine bedingte Entlassung mit der Anordnung von Auflagen und
Bewährungshilfe. Einer bei den Akten liegenden Nachricht der
fallverantwortlichen Person bei der Beschwerdegegnerin 1 an die Leiterin
der Wohngruppe … in der JVA F vom 7. Dezember 2020 ist zu entnehmen,
dass die Vollzugsbehörde die Beschwerdeführerin anlässlich der jährlichen
Prüfung der bedingten Entlassung im Herbst 2021 "ziemlich sicher"
entlassen werde. Wie sich weniger als drei Wochen nach Verweigerung der
bedingten Entlassung prognostizieren liesse, dass sich eine solche in einem
Jahr aufdrängen werde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht bereits
dannzumal erfüllt gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, zumal der
Beschwerdeführerin bei weiterem Verbleib in der JVA F gerade kein
Entwicklungspotenzial mehr attestiert worden war.
4.5
Die
bedingte Entlassung kann in der Regel nicht voraussetzen, dass ein Rückfall
vernünftigerweise nicht zu erwarten ist (Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 N. 7).
Namentlich bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die zwar in
abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährden, aber in aller Regel keine
unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben
oder die sexuelle Integrität bewirken, erscheint das Schutzbedürfnis der
Bevölkerung nicht derart hoch, dass kaum ein Rückfallrisiko in Kauf genommen
werden dürfte (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Dies muss entsprechend bei der
Beschwerdeführerin gelten, die zwar wiederholt, aber gemäss bundesgerichtlicher
Auffassung nicht in einer Art und Weise straffällig geworden ist, dass sie
unmittelbare und konkrete Gefahren für hochwertige Rechtsgüter geschaffen
hätte. Die Gefahr weiterer vergleichbarer Delikte allein vermag eine
Dispositiv
Verweigerung der bedingten Entlassung im zu beurteilenden Fall demnach nicht zu
rechtfertigen.
4.6 An der
Anhörung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2020 führte die befragende
Person einleitend aus, dass wegen ihrer Vorstrafen eine bedingte Entlassung
nicht in Betracht komme, obwohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gerade eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist und nicht allein auf die Vorstrafen
abgestellt werden darf (hiervor E. 2.3; so auch BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Anhand des Protokolls der Befragung überzeugt das beschwerdegegnerische
Vorbringen nicht, wonach die Beschwerdeführerin lediglich floskelhafte
Ausführungen gemacht habe. Vor dem Hintergrund der Schilderungen des
Vollzugsberichts erscheint vielmehr glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
zumindest eine gewisse deliktsrelevante Entwicklung durchlaufen hat. Auch wenn
ihren Aussagen keine eigentliche Strategie zu entnehmen ist, wie sie in
Freiheit weitere Betäubungsmitteldelikte von der Art der begangenen verhindern
will, was der Beschwerdegegner 1 von ihr verlangte, so lässt sich ihren
Aussagen doch die ernsthafte Überzeugung entnehmen, dass sie künftig von
Delikten der genannten Art absehen will. Zwar ist dem Vollzugsplan vom 28. Dezember
2020 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat in ihr
angestammtes Umfeld nach D in den Urlaub gehe und sich somit bewusst wenig
potenziell kritischen Situationen aussetze und eine eher passive Haltung
verrate. Jedoch meisterte sie auf diese Weise ihre Vollzugsöffnungen gut und
lässt dies auf eine gewisse Stabilität ihrer Verhältnisse schliessen. Eine
Verhaltensstrategie, um Rückfälle zu vermeiden, kann auch darin bestehen –
worauf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hindeuten – die persönlichen
Kontakte gerade auf einen vertrauten Kreis zuverlässiger Personen zu
beschränken und sich aus potenziell kritischen Situationen herauszuhalten.
Dabei scheint die Beschwerdeführerin gerade auch gelernt zu haben, nein zu
sagen: So führte sie an ihrer Anhörung aus, während ihres letzten Ausgangs, als
sie mit ihrer Nichte in einem Restaurant geweilt habe, von einer ihr von früher
her bekannten Person mit der Frage angesprochen worden zu sein, ob sie Kokain
organisieren könne. Sie habe dies jedoch abgelehnt.
4.7 Worin somit
die guten Gründe liegen sollen, worauf gestützt die in der Regel erfolgende
bedingte Entlassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verweigert
werden dürfte (vgl. E. 2.2), erschliesst sich nach dem Ausgeführten
insgesamt nicht. Der Beschwerdegegner 1 überschritt den ihm zustehenden
Ermessensspielraum (E. 2.3), indem er im Wesentlichen nur auf das Vorleben
der Beschwerdeführerin abstellte und ausblendete, dass ein weiterer Verbleib im
Vollzug nach dem zwei Drittelstermin eine positivere Prognose gegenüber jener
bei einer Entlassung sowie eine risikobezogene Güterabwägung erfordert. Die
angefochtene Verfügung erweist sich folglich als rechtsverletzend, weshalb sie
in Gutheissung der Beschwerde in Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben ist. Der
Beschwerdegegner 1 ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin bedingt zu
entlassen. Zur Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen weiteren Weisungen
ist die Sache an ihn zurückzuweisen. Antragsgemäss sind zudem die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und ist der Beschwerdeführerin für
das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (dazu
sogleich E. 5.4).
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführerin steht zudem eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zu (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an ihren
unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 5.2) in Anrechnung an dessen
Entschädigung auszuzahlen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.
Dessen Gutheissung setzt neben der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und
der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren voraus, dass sie nicht in der
Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzungen erweisen sich angesichts der Aktenlage ohne
Weiteres als erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu
bestellen ist.
5.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen
zeitlichen Aufwand von 5 Stunden und 42 Minuten aus, der für das
vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-, ergibt sich
ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'254.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 52.10
sowie Mehrwertsteuern von Fr. 100.55 (total: Fr. 1'406.65). Nach
Abzug der gemäss E. 5.1 hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist
Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 406.65 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
5.4 Was die
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren anbelangt, rechtfertigt es
sich, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung
die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer III ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin
bzw. Rekurrentin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,
in Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand,
zuzusprechen. Nachdem dieser von der Vorinstanz bereits mit Fr. 1'572.- entschädigt
wurde, hat die Rekursinstanz die entsprechende Parteientschädigung von der
Beschwerdegegnerin 1 einzufordern und entsprechend die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nach § 16 Abs. 4 VRG um
diesen Betrag zu reduzieren.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Februar 2021 sowie die
Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. November
2020 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 25. Februar 2021 auf die
Staatskasse genommen und der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die an die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 1'572.- anzurechnen
ist.
Die Sache wird an das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung zur bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin, zur
Anordnung von Bewährungshilfe und von allfälligen Weisungen zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
6. Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin
wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss
Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 406.65
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …