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Entscheid

VB.2021.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00228

12. Juli 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22884)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00228

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Zürich sprach A mit Urteil vom 11. April 2019 des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Über­tretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig, weil sie je einmal 10, 5 und 20,9 Gramm

(brutto) Kokain verkauft hatte und im Besitz von weiteren 17 Gramm

(brutto) Kokain sowie ca. 7 Gramm MDMA gewesen war. Das Bezirksgericht

ordnete ihre Rückversetzung in den Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts

vom 13. Juli 2015 wegen Betäubungsmitteldelikten ausgefällten

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten an und bestrafte sie unter

Einbezug des entsprechenden Strafrests mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten

als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.-, die nunmehr in eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umgewandelt wurde.

B. Zum

Vollzug der Freiheitsstrafe befindet sich A derzeit in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) F. Zwei Drittel ihrer Strafe hatte sie am 6. Dezember

2020 erstanden; das Strafende fällt auf den 7. Februar 2022.

C. Nach

einer Anhörung am 30. Oktober 2020 verweigerte das Amt für Justizvollzug

und Wiedereingliederung A mit Verfügung vom 18. November 2020 die bedingte

Entlassung auf den Zweidrittelstermin.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 21. Dezember 2020 bei der

Direktion der Justiz und des Innern Rekurs erheben und ihre bedingte Entlassung

beantragen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wies die Direktion der

Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte A

die Verfahrenskosten, nahm diese aber infolge Gewährung der unentgeltlichen

Verfahrensführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II),

verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer III) und

bestellte Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand

(Dispositiv-Ziffer IV).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 29. März 2021 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B,

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern I,

II und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Februar

2021.

sowie die Anweisung an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung,

sie bedingt zu entlassen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und eventuell

von Weisungen. Zudem seien die Kostenfolgen der angefochtenen Verfügung neu zu

regeln, und ihr sei eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Schliesslich seien ihr für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B zu gewähren.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 7. April 2021 unter

Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der

Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung reichte am 23. April

2021.

eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die

Oberstaatsanwaltschaft stellte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2021

denselben Antrag. A liess dazu am 9. Juni 2021 Stellung nehmen.

C. Auf

Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte Rechtsanwalt B am 28. Juni

2021.

eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug

betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom

Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

[StGB; SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der

Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und

einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in

einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28. Februar

2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen

vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe

denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten

Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist

eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung

mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer

Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia

Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei

das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine

qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die

Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6;

BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte

Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem

Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige

Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai

2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4

und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso

wenig für künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 86

N. 5).

3.

3.1

Das Amt

begründete die Verweigerung der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin

damit, dass deren Vorleben Bedenken hinsichtlich ihrer Prognose wecke: Seit dem

Jahr 2004 sei die Beschwerdeführerin wiederholt wegen Betäubungsmitteldelikten

verurteilt und schon mehrfach seien unbedingte Freiheitsstrafen vollzogen

worden. Im Jahr 2007 sei nach einer Verwarnung eine bedingte Entlassung

widerrufen und die damalige Reststrafe vollzogen worden. Die Äusserungen der

Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zeigten, dass sie über ein wenig

ausgeprägtes Problembewusstsein verfüge, und hätten sich in "oberflächlichen

Allgemeinfloskeln" erschöpft. Sie habe keine eigentlichen Einsichten oder

Strategien aufzeigen können, die einen Reife- bzw. Veränderungsprozess konkret

veranschaulichten. Die Beschwerdeführerin könne in keine geregelte

Tagesstruktur entlassen werden, und es sei noch keine dauerhafte Lösung für die

Wohnsituation nach der Entlassung vorhanden. Von einer bedingten Entlassung seien

differenzialprognostisch betrachtet keine besonderen Vorteile zu erwarten.

3.2

In der

angefochtenen Verfügung gab die Vorinstanz im Wesentlichen diese Erwägungen

wieder und betonte hinsichtlich des Vorlebens der Beschwerdeführerin, dass

bereits zweimal innert elf Jahren eine bedingte Entlassung wegen Rückfälligkeit

habe widerrufen werden müssen. Die nicht selten beobachtbare geistige

Abwesenheit der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihrer herzlichen

Grosszügigkeit beeinträchtigten ihr nicht sehr ausgeprägtes inneres Alarmsystem

und könnten eine konsequent ablehnende Haltung gegenüber zweifelhaften

Geschäften erschweren. Eine Weiterverbüssung der Strafe parallel zur Abklärung,

ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung in eine IV-finanzierte Tagesstruktur

eintreten könnte, seien für eine Resozialisierung erfolgsversprechender als

eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hat bereits mehr als zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, und

ihr Verhalten im Vollzug steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Als

entscheidend erweist sich folglich, ob im Sinn von Art. 86 Abs. 1

StGB nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

4.2

Dem

Vollzugsbericht vom 15. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund einer langjährigen chronischen Krankheit nur

eingeschränkt arbeitsfähig sei (5 statt 7 Stunden pro Tag) und oft über

starke Schmerzen klage. Nach eigener Aussage habe sie in der Vergangenheit ab

und zu harte Drogen konsumiert, weshalb ihr regelmässig und vor allem nach den

Ausgängen Urinproben abgenommen worden seien; sämtliche Tests seien aber

negativ ausgefallen. Zum aktuellen Zeitpunkt distanziere sich die

Beschwerdeführerin vom Konsum und wolle mit Drogen nichts mehr zu tun haben.

Das Delikt sei mit der Fallführenden bearbeitet worden. Im Verlauf der

Gespräche habe herausgearbeitet werden können, dass es der Beschwerdeführerin

schwerfalle, nein zu sagen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie hieran

arbeiten müsse und habe dies anhand von kleinen Beispielen im Alltag geübt. Die

Beschwerdeführerin selber sei überzeugt, nicht mehr straffällig zu werden, weil

sie Gottes Wort nun wirklich verstanden habe und das volle Vertrauen habe, dass

Gott sie auf den rechten Weg führe. Eine gewisse Entwicklung scheine

stattgefunden zu haben, doch sei fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im

entscheidenden Moment werde abgrenzen können und nicht erneut rückfällig werde.

Es bestünden aber auch Schutzfaktoren, die aus heutiger Sicht ein deliktfreies

Leben begünstigten: Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei schlecht,

und sie werde von starken Schmerzen geplagt. Die aus ihrer eigenen Sicht

zwingend notwendige Physiotherapie könne sie im Vollzug aber nur unter

erschwerten Bedingungen wahrnehmen. Weiter schäme sie sich sehr vor ihren

Enkelkindern, die mittlerweile in einem Alter seien, in dem sie wissen wollten,

warum ihre Grossmutter ständig abwesend sei. Die Beschwerdeführerin pflege

regelmässigen Telefonkontakt mit ihrer Familie in der Schweiz und im

Land C. Sie befinde sich im offenen Vollzug und könne pro Monat zweimal

einen fünfstündigen Ausgang beziehen sowie Beziehungsurlaube gemäss

Stundenkontingent absolvieren. Die Ausgänge im Raum Bern nutze sie eigentlich

immer für den Besuch der Kirche und die Erledigung persönlicher Einkäufe und

Telefonate, die Beziehungsurlaube verbringe sie bei der Familie im Raum D. Nach

ihrer Entlassung werde die Beschwerdeführerin bei ihrem Neffen in E wohnen

können. Da es nach Einschätzung der JVA F ausgeschlossen sei, dass die

Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung im ersten Arbeitsmarkt werde arbeiten

können, habe sie eine IV-Rente beantragt. Allenfalls könne sie daher nach der

Entlassung eine IV-finanzierte Tagesstruktur nutzen, sonst müssten die Angebote

des Sozialdiensts geprüft werden. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführerin

insgesamt ein positiver Vollzugsverlauf attestiert werden. Sie arbeite

kooperativ mit dem Fall­team zusammen und erweise sich als absprachefähig.

Kritische Zwischenfälle habe es keine gegeben, im Berichtszeitraum habe die

Beschwerdeführerin nicht diszipliniert werden müssen. Sie habe sich mit ihrem

Delikt auseinandergesetzt und wisse, wo ihre Schwachstelle liege und wo sie

besonders vorsichtig sein müsse. Ihr Vorsatz, sich von Bekannten fernzuhalten,

die auf irgendeine Weise mit Drogen zu tun hätten, töne zwar glaubwürdig, doch

sei unklar, ob sie sich im entscheidenden Moment tatsächlich distanzieren

könne. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht bedingt entlassen werde,

spricht sich der Vollzugsbericht gegen einen weiteren Verbleib in der JVA F

aus, da dessen Verfasserinnen bei der Beschwerdeführerin nicht viel

Entwicklungspotenzial sähen, das sie dort noch ausschöpfen könnte. Sie empfählen

eine bedingte Entlassung, wenn eine geeignete Tagesstruktur zur Verfügung

stehe, sowie die Anordnung von Bewährungshilfe.

4.3

Die

Leiterin der Wohngruppe der Beschwerdeführerin in der JVA F war am 28. August

2020.

an die Fallverantwortliche beim Beschwerdegegner 1 gelangt und hatte

ausgeführt, sie prüfe derzeit die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin ins

Arbeitsexternat nach D zu schicken und eine Tagesstruktur im Rahmen der

Basisbeschäftigung der Stadt D aufzugleisen. Die Fallverantwortliche bat am 2. September

2020.

darum, einstweilen von einer Platzierung im Arbeitsexternat abzusehen,

weil dessen Dauer viel zu lange sei, falls die bedingte Entlassung abgelehnt

werde; der entsprechende Entscheid erscheine wegen der Vorstrafen der

Beschwerdeführerin unsicher. Nachdem der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin

ein Heranführen an eine Tagesstruktur ohne sachbezogene Begründung verweigert

hatte, darf eine Verweigerung der bedingten Entlassung allerdings nicht damit

begründet werden, dass keine Tagesstruktur in Aussicht stehe. Der Neffe der

Beschwerdeführerin hat sich bereit erklärt, dass diese nach der Haftentlassung

bei ihm wohnen könne, womit ihre unmittelbare künftige Wohnsituation gesichert

erscheint. Da die Beschwerdeführerin Familie und namentlich Enkelkinder in der

Schweiz hat, denen sie Zeit widmen will, kann auch nicht davon ausgegangen

werden, dass ihr nach der Entlassung jegliche Tagesstruktur fehlte.

4.4

Bei der

Prüfung der bedingten Entlassung ist abzuwägen, ob diese mit der Möglichkeit

von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung der

Beschwerdeführerin führen würde als die weitere bzw. die Vollverbüssung der

Strafe (oben E. 2.2). Nachdem die JVA F davon ausgeht, dass die

Beschwerdeführerin dort keine weitere Entwicklung mehr durchlaufen kann

(hiervor E. 4.2), ist nicht ersichtlich, dass eine Weiterführung des

Strafvollzugs der Resozialisierung der Beschwerdeführerin dienlicher sein

könnte als eine bedingte Entlassung mit der Anordnung von Auflagen und

Bewährungshilfe. Einer bei den Akten liegenden Nachricht der

fallverantwortlichen Person bei der Beschwerdegegnerin 1 an die Leiterin

der Wohngruppe … in der JVA F vom 7. Dezember 2020 ist zu entnehmen,

dass die Vollzugsbehörde die Beschwerdeführerin anlässlich der jährlichen

Prüfung der bedingten Entlassung im Herbst 2021 "ziemlich sicher"

entlassen werde. Wie sich weniger als drei Wochen nach Verweigerung der

bedingten Entlassung prognostizieren liesse, dass sich eine solche in einem

Jahr aufdrängen werde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht bereits

dannzumal erfüllt gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, zumal der

Beschwerdeführerin bei weiterem Verbleib in der JVA F gerade kein

Entwicklungspotenzial mehr attestiert worden war.

4.5

Die

bedingte Entlassung kann in der Regel nicht voraussetzen, dass ein Rückfall

vernünftigerweise nicht zu erwarten ist (Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 N. 7).

Namentlich bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die zwar in

abstrakter Weise die öffentliche Gesundheit gefährden, aber in aller Regel keine

unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben

oder die sexuelle Integrität bewirken, erscheint das Schutzbedürfnis der

Bevölkerung nicht derart hoch, dass kaum ein Rückfallrisiko in Kauf genommen

werden dürfte (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Dies muss entsprechend bei der

Beschwerdeführerin gelten, die zwar wiederholt, aber gemäss bundesgerichtlicher

Auffassung nicht in einer Art und Weise straffällig geworden ist, dass sie

unmittelbare und konkrete Gefahren für hochwertige Rechtsgüter geschaffen

hätte. Die Gefahr weiterer vergleichbarer Delikte allein vermag eine

Dispositiv

Verweigerung der bedingten Entlassung im zu beurteilenden Fall demnach nicht zu

rechtfertigen.

4.6 An der

Anhörung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2020 führte die befragende

Person einleitend aus, dass wegen ihrer Vorstrafen eine bedingte Entlassung

nicht in Betracht komme, obwohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gerade eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist und nicht allein auf die Vorstrafen

abgestellt werden darf (hiervor E. 2.3; so auch BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Anhand des Protokolls der Befragung überzeugt das beschwerdegegnerische

Vorbringen nicht, wonach die Beschwerdeführerin lediglich floskelhafte

Ausführungen gemacht habe. Vor dem Hintergrund der Schilderungen des

Vollzugsberichts erscheint vielmehr glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin

zumindest eine gewisse deliktsrelevante Entwicklung durchlaufen hat. Auch wenn

ihren Aussagen keine eigentliche Strategie zu entnehmen ist, wie sie in

Freiheit weitere Betäubungsmitteldelikte von der Art der begangenen verhindern

will, was der Beschwerdegegner 1 von ihr verlangte, so lässt sich ihren

Aussagen doch die ernsthafte Überzeugung entnehmen, dass sie künftig von

Delikten der genannten Art absehen will. Zwar ist dem Vollzugsplan vom 28. Dezember

2020 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat in ihr

angestammtes Umfeld nach D in den Urlaub gehe und sich somit bewusst wenig

potenziell kritischen Situationen aussetze und eine eher passive Haltung

verrate. Jedoch meisterte sie auf diese Weise ihre Vollzugsöffnungen gut und

lässt dies auf eine gewisse Stabilität ihrer Verhältnisse schliessen. Eine

Verhaltensstrategie, um Rückfälle zu vermeiden, kann auch darin bestehen –

worauf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hindeuten – die persönlichen

Kontakte gerade auf einen vertrauten Kreis zuverlässiger Personen zu

beschränken und sich aus potenziell kritischen Situationen herauszuhalten.

Dabei scheint die Beschwerdeführerin gerade auch gelernt zu haben, nein zu

sagen: So führte sie an ihrer Anhörung aus, während ihres letzten Ausgangs, als

sie mit ihrer Nichte in einem Restaurant geweilt habe, von einer ihr von früher

her bekannten Person mit der Frage angesprochen worden zu sein, ob sie Kokain

organisieren könne. Sie habe dies jedoch abgelehnt.

4.7 Worin somit

die guten Gründe liegen sollen, worauf gestützt die in der Regel erfolgende

bedingte Entlassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verweigert

werden dürfte (vgl. E. 2.2), erschliesst sich nach dem Ausgeführten

insgesamt nicht. Der Beschwerdegegner 1 überschritt den ihm zustehenden

Ermessensspielraum (E. 2.3), indem er im Wesentlichen nur auf das Vorleben

der Beschwerdeführerin abstellte und ausblendete, dass ein weiterer Verbleib im

Vollzug nach dem zwei Drittelstermin eine positivere Prognose gegenüber jener

bei einer Entlassung sowie eine risikobezogene Güterabwägung erfordert. Die

angefochtene Verfügung erweist sich folglich als rechtsverletzend, weshalb sie

in Gutheissung der Beschwerde in Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben ist. Der

Beschwerdegegner 1 ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin bedingt zu

entlassen. Zur Anordnung von Bewährungshilfe und allfälligen weiteren Weisungen

ist die Sache an ihn zurückzuweisen. Antragsgemäss sind zudem die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und ist der Beschwerdeführerin für

das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (dazu

sogleich E. 5.4).

5.

5.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Der Beschwerdeführerin steht zudem eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zu (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an ihren

unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 5.2) in Anrechnung an dessen

Entschädigung auszuzahlen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren.

Dessen Gutheissung setzt neben der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und

der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren voraus, dass sie nicht in der

Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzungen erweisen sich angesichts der Aktenlage ohne

Weiteres als erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu

bestellen ist.

5.3 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS

215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen

zeitlichen Aufwand von 5 Stunden und 42 Minuten aus, der für das

vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-, ergibt sich

ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'254.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 52.10

sowie Mehrwertsteuern von Fr. 100.55 (total: Fr. 1'406.65). Nach

Abzug der gemäss E. 5.1 hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist

Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 406.65 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

5.4 Was die

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren anbelangt, rechtfertigt es

sich, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung

die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer III ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin

bzw. Rekurrentin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,

in Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand,

zuzusprechen. Nachdem dieser von der Vorinstanz bereits mit Fr. 1'572.- entschädigt

wurde, hat die Rekursinstanz die entsprechende Parteientschädigung von der

Beschwerdegegnerin 1 einzufordern und entsprechend die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nach § 16 Abs. 4 VRG um

diesen Betrag zu reduzieren.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Februar 2021 sowie die

Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. November

2020 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 25. Februar 2021 auf die

Staatskasse genommen und der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die an die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 1'572.- anzurechnen

ist.

Die Sache wird an das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung zur bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin, zur

Anordnung von Bewährungshilfe und von allfälligen Weisungen zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

6. Das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin

wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss

Dispositiv-Ziffer 5 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 406.65

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …