Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00232

6. August 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22959)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00232

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 6. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Seit dem 1. Juli 2007 lebt A mit B in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in C.

Seit 2010 wird A von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B

ist nicht auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen.

B. Mit Beschluss vom 31. August 2016 wies die Sozialkommission der

Gemeinde C A unter anderem an, bis spätestens zum 31. März 2017 eine neue

Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'700.- inkl.

Nebenkosten zu suchen (unter Vorlage von acht Suchbemühungen pro Monat); ansonsten

der anrechenbare Mietzins gekürzt würde. Den hiergegen gerichteten Rekurs hiess

der Bezirksrat D am 17. Mai 2018 teilweise gut und verlangte, dass A per

31. Oktober 2018 eine neue Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von

maximal Fr. 1'700.- inkl. Nebenkosten suche (unter Vorlage von fünf

Suchbemühungen pro Monat); unter Kürzungsandrohung bei Nichtbefolgen der

Weisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht am

7. November 2019 insofern teilweise gut, als die monatliche

wirtschaftliche Hilfe neu berechnet und das Budget korrigiert wurde. Im Übrigen

und namentlich in Bezug auf den zentralen Einwand As, wonach die Anrechnung

eines Konkubinatsbeitrags nicht zulässig sei, wies es die Beschwerde ab. Zur

Wohnungssuche wurde eine neue Frist bis 31. März 2020 angesetzt

(VB.2018.00357). Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juni 2020 ab,

soweit es darauf eintrat (8C_842/2019), wobei es insbesondere erwog, dass keine

ernsthaften sachlichen Gründe ersichtlich seien, die bisherige Praxis zur

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags zu ändern.

C. Mit Beschluss vom 26. August 2020 wies die Sozialkommission der

Gemeinde C A unter anderem an, bis spätestens zum 30. November 2020 eine

neue Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'700.- inkl.

Nebenkosten zu suchen; unter Kürzungsandrohung bei Nichtbefolgen der Weisung.

Am 22. September 2020 beschloss die Sozialkommission der Gemeinde C, unter

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags in Höhe von Fr. 1'408.35 die

wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. Oktober 2020 auf insgesamt Fr. 1'184.10/Monat

festzusetzen. Ein Gesuch von A um Neubeurteilung wies der Gemeinderat C mit

Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab und bestätigte den Beschluss der

Sozialkommission vom 22. September 2020. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf den Antrag auf

Neubeurteilung des Beschlusses der Sozialkommission vom 26. August 2020

trat der Gemeinderat ebenfalls mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 nicht

ein.

Erwägungen

II.

Gegen diese

beiden Beschlüsse des Gemeinderats C gelangte A am 4. Oktober [recte:

November] 2020 an den Bezirksrat D und beantragte in prozessualer Hinsicht die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 21. Dezember

2020.

wies der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses beziehungsweise der Neubeurteilung betreffend den

Entscheid der Sozialkommission C vom 22. September 2020 ab. Hiergegen

gelangte A am 25. Dezember 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020 wies der Abteilungspräsident

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab

(VB.2020.00902). Auf eine diesbezüglich an das Bundesgericht erhobene

Beschwerde trat dieses am 3. Februar 2021 nicht ein. Mit Urteil vom 11. Februar

2021.

wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab. Sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wies es wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

ab.

Mit Beschluss

vom 23. März 2021 wies der Bezirksrat D den Rekurs von A in der Sache ab,

soweit er darauf eintrat.

III.

A. Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 26. März 2021 (Postaufgabe am

30.

März 2021) erhob A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

ersuchte darin – unter anderem – um Aufhebung der Beschlüsse der

Sozialkommission vom 26. August 2020 und vom 22. September 2020. In

prozessualer Hinsicht ersucht er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

B. Das Verwaltungsgericht legte das vorliegende Verfahren an. Mit

Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurden die Gesuche von A um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde A, da er den zürcherischen Gerichten

aus früheren Verfahren Kosten schuldete, gestützt auf § 15 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten

des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 1'100.- sicherzustellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

C. Dagegen erhob A am 20. April 2021 (mit Ergänzungen vom 17. Mai

2021) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte sinngemäss, die

Präsidialverfügung vom 8. April 2021 sei aufzuheben und das

Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten und seine Beschwerde unter Durchführung eines öffentlichen

Verfahrens und unter Ausschluss von Verwaltungsrichter A. Moser zu behandeln.

D. Mit Eingabe vom 21. April 2021 stellte A beim Verwaltungsgericht ein

Ausstandsbegehren gegen sämtliche (gemäss damaliger Konstituierung)

Verwaltungsrichter der dritten Abteilung des Verwaltungsgerichts.

E. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief am 5. Mai 2021 ab.

Innert Frist ging keine Kautionszahlung beim Verwaltungsgericht ein (vgl. Prot.

S. 8).

F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch von A

um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte im Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses von Fr. 500.-, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde.

G. Am 16., 20. und 23. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht weitere

Eingaben zukommen.

H. Mit Urteil vom 15. Juli 2021 (8C_279/2021) trat das Bundesgericht auf

die Beschwerde von A nicht ein. Dieses ging am 3. August 2021 am Verwaltungsgericht

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der

Beschwerde zuständig. Da der Streitwert

weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG) und da die sich aus dem Nachfolgenden

ergibt, dass sich die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses als

offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG

erweist, ist die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ersuchte um Ausschluss der an den

bisherigen ihn betreffenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts im Verfahren

VB.2020.00902 mitwirkenden Verwaltungsrichter R. Bodmer, A. Moser, M. Hauser

und S. Hunziker wegen Voreingenommenheit und Befangenheit, weil es sich um

"offensichtliche Fehlurteile" gehandelt habe und Verwaltungsrichter

A. Moser sich aufgrund der Kautionsansetzung im vorliegenden Verfahren

parteiisch und pflichtverletzend verhalten habe.

2.2

Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet

wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten,

die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, ist

unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen (vgl.

beispielsweise BGr, 14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2, und 13. April

2015, 2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis unter anderem auf BGE 114 Ia 278

E. 1; VGr, 10. April

2019, VB.2018.00830, E. 2.2). Nachdem

Verwaltungsrichter A. Moser an der vorliegenden Verfügung nicht mitwirkt,

erübrigt sich die Beurteilung des Ausstandsbegehren wegen Vorbefassung durch

die Kautionsverfügung.

2.3

Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 21. April

2021.

ist somit nicht einzutreten.

3.

3.1

Die

Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 15. April

2021.

zugestellt. Da er den damit einverlangten Kostenvorschuss nicht

fristgemäss bzw. bis zum 5. Mai 2021 (Fristablauf) und bis heute nicht geleistet

hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG; § 15 Abs. 2 VRG).

3.2

Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 8. April

2021.

Beschwerde beim Bundesgericht erhob, hatte auf die Pflicht zur Bezahlung

des Kostenvorschusses innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung

keinen Einfluss. Der Beschwerde an das Bundesgericht kam von Gesetzes wegen

keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 und 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Der Beschwerdeführer

beantragte dem Bundesgericht damit auch nicht die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung (Art. 103 Abs. 3 BGG), weshalb keine entsprechende Anordnung

getroffen wurde. Ebenso wenig ersuchte der Beschwerdeführer das

Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die beim Bundesgericht eingelegte

Beschwerde um Erstreckung der Zahlungsfrist. Die Verpflichtung zur Leistung des

Kostenvorschusses blieb für ihn deswegen verbindlich (BGr, 18. September

2014, 4A_84/2014, E. 2; 17. Oktober 2007, 2C_128/2007 und

2C_230/2007, E. 3; VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00145, E. 2.2

[nicht publiziert]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 15 N. 64). Androhungsgemäss ist deshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf

das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …