VB.2021.00233
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00233
26. Oktober 2021Deutsch23 min
(URT.2021.23163)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00233
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Februar 1997
wurde A gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (aStGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt.
Der Verwahrung lagen mehrere Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von
minderjährigen Knaben im Alter von elf bis fünfzehn Jahren zugrunde; der
vorangegangene Vollzug einer ambulanten Massnahme hatte zuvor als nicht
erfolgreich abgebrochen werden müssen. Am 25. Januar 2008 ordnete das
Bezirksgericht Bülach die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64
StGB) an.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 1999 bewilligte
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A erstmals einen zwölfstündigen
unbegleiteten Beziehungsurlaub unter Auflagen. In der Folge absolvierte er rund
50 weitere solche Urlaube, bis das Amt für Justizvollzug die Gewährung
unbegleiteter Urlaube am 4. September 2006 aufgrund einer im Zusammenhang
mit dem Urlaubsmissbrauch eines Verwahrten erlassenen Anordnung des Vorstehers
der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) per sofort
auf unbestimmte Zeit – und später mit Verfügung vom 25. Juli 2008 bis zum
Vorliegen einer Stellungnahme der Fachkommission betreffend Vollzugslockerungen
– sistierte.
C.
Am 25. Juli 2007 widerrief das Amt für Justizvollzug
die Verfügung vom 25. November 1999. Eine gegen den auf Abweisung
lautenden Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit
Urteil vom 9. April 2008 gut, soweit es darauf eintrat, hob die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Justizdirektion zurück.
Diese wiederum wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zurück.
D.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 widerrief das
Amt für Justizvollzug erneut die Verfügung vom 25. November 1999 (Disp.-Ziff. II).
Gleichzeitig wies es ein von A am 30. Januar 2009 gestelltes Gesuch um
Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Urlaubs ab (Disp.-Ziff. III)
und ordnete an, dass ihm jährlich maximal vier fünfstündige begleitete Urlaube
unter Einhaltung diverser Auflagen gewährt werden könnten (Disp.-Ziff. IV).
In teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses hob die Justizdirektion
am 20. August 2009 die Disp.-Ziff. II und III der Verfügung vom 21. April
2009 auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren
Abklärung (Einholung eines Ergänzungsgutachtens) und Neuentscheidung an das Amt
für Justizvollzug zurück.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2012
widerrief das Amt für Justizvollzug abermals die Verfügung vom 25. November
1999 und wies das von A am 30. Januar 2009 gestellte Gesuch "um
Gewährung zwölfstündiger begleiteter Urlaube" ohne Kostenfolge erneut ab
(Disp.-Ziff. I und II). Gegen diese Verfügung gelangte A an das
Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde am 8. November 2012 bezüglich
der unbegleiteten bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube abwies
(VB.2012.00412). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Entscheid vom 9. April 2013 ab (6B_746/2012).
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wies das Amt
für Justizvollzug und Wiedereingliederung (im Folgenden: JuWe) das Gesuch von A
um Gewährung unbegleiteter bzw. durch Privatpersonen begleiteter Urlaube ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 9. November
2020.
an die Justizdirektion rekurrieren und beantragen, ihm seien ab sofort
jährlich unbegleitete bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube in
regelmässiger und angemessener Anzahl zu gewähren. Die Justizdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ab.
III.
Hierauf liess A am 30. März 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der
Justizdirektion sei aufzuheben und es seien ihm ab sofort jährlich unbegleitete
bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube in regelmässiger und angemessener
Anzahl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Die Justizdirektion beantragte am 9. April
2021.
die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe bzw. die Oberstaatsanwaltschaft
beantragten am 26. April bzw. 18. Mai 2021 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. A liess am 23. Juni 2021 replizieren. Mit Eingabe vom 29. Juni
2021.
reichte A ein Zusatzschreiben zur Eingabe seines Anwalts ein. Die
Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Das JuWe
hielt am 8. Juli 2021 an seinen Anträgen fest. Am 7. Juli 2021
reichte A weitere Dokumente ein. Am 24. August 2021 liess er sich erneut
vernehmen.
Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde A
per 14. April 2021 in das Pflegezentrum C in die geschlossene
gemischt-geschlechtliche Abteilung versetzt. Mit Präsidialverfügung vom 26. August
2021.
wurde A aufgefordert, seine behauptete Mittellosigkeit nachzuweisen.
Dieser Aufforderung kam er am 16. September 2021 nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den
Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern dem
Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Vollzugsöffnungen
sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung von
Urlaub (Art. 75a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[StGB]). Nicht nur beim Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern auch bei
Verwahrten ist ein Vollzugsplan nach Art. 75 Abs. 3 StGB zu erstellen
(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht I], Art. 90
N. 18), zumal Ziel des Verwahrungsvollzugs stets die Eröffnung einer
realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine
Wiedererlangung der Freiheit sein muss (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6).
Vollzugslockerungsentscheide müssen in diesem Vollzugsplan eingebettet, ihre
Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der
Vollzugsplan hat unter anderem Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und
die Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB
schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen
auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Vollzug vor, weshalb
dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss
und sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der
Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren haben. Dieser Vollzug beruht auf
einem Stufensystem: Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3;
VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.1).
2.2
Zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen ist dem Gefangenen im Strafvollzug in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten dem nicht
entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten
begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Die in Art. 84 StGB vorgegebenen
Regeln gelten nach Art. 90 Abs. 4 StGB sinngemäss auch für die
Verwahrung (vgl. BGr, 10. September 2013, 6B_655/2013, E. 2;
Martino Imperatori, BSK Strafrecht I, Art. 84 N. 6).
2.3
Art. 84
Abs. 6 StGB bestimmt die zulässigen Formen des Urlaubs und deren
Voraussetzungen. Demzufolge kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet
werden, sondern jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein
(BGr, 16. Dezember 2013, 6B_664/2013, E. 2.4). Die Einzelheiten der
Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,
6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete
Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen
bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche
Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).
Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im
Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
2.4
Gemäss der
Empfehlung der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug der
Verwahrung und der vorangehenden Freiheitsstrafe vom 4. April 2008 sind
Vollzugsöffnungen während der Verwahrung grundsätzlich nur ausnahmsweise
möglich, etwa aus therapeutischen Gründen (Aufrechterhaltung einer
Grundmotivation, Erfüllung therapeutischer Aufgaben, Überprüfung der
therapeutischen Arbeit), damit ein Verurteilter den Kontakt zur Aussenwelt
nicht vollständig verliert oder um einen langen Vollzug zu strukturieren und
erträglich zu machen. Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind grundsätzlich nicht
zu gewähren (Ziff. 3).
2.5
Die
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive
Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen
(VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.5). Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht prüfte bereits im Jahr 2012, gestützt auf das Gutachten von Dr.
med. D aus dem Jahr 2010, ob dem Beschwerdeführer durch Privatpersonen
begleitete Urlaube zu gewähren seien. Es kam zum Schluss, Dr. med. D halte
fest, der Beschwerdeführer weise ein weiterhin hohes Gefährdungspotenzial für
einen einschlägigen Rückfall auf, sollte er über längere Zeiträume ausserhalb
des kontrollierenden Rahmens der Justizvollzugsanstalt unbegleitet gelassen werden.
Ein kurzzeitiges Alleinsein des Beschwerdeführers könne unbedenklich sein,
sofern er keine Gelegenheit habe, Kontakte zu Knaben zu knüpfen. Hingegen
könnten bereits zehn Minuten alleine in Gegenwart von Knaben ausreichen, mit
diesen einen Kontakt anzubahnen, vor allem dann, wenn sich dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit bieten sollte, diese Begegnungen zu wiederholen und so
allmählich über einen Zeitraum eine Beziehung zum gleichen Knaben anzubahnen,
selbst wenn die einzelnen Begegnungen nur kurz seien. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer die Taten nicht impulsiv begangen habe, sei die
Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte zu
minderjährigen Knaben allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdeführer
während der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen
(Freunde, Verwandte) bleibe. Diese müssten dabei konkrete Kenntnisse von der
Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten
Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn
entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell
deliktbegünstigenden Situationen nicht alleine zu lassen. Nach einer
Vorbesprechung des Beschwerdeführers mit dem Therapeuten sollten die Bezugspersonen
deshalb an einer Sitzung über die Deliktdynamik bzw. über das Ablaufmuster
aufgeklärt werden und so eine Idee erlangen, wie man beim Beschwerdeführer
Risikosituationen erkennen bzw. ihn aus solchen heraushalten könnte (VGr, 8. November
2012, VB.2012.00412, E. 3.2).
Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, gemäss dem
Gutachten D und auch den übrigen Sachverständigen fielen unbegleitete Urlaube
des Beschwerdeführers im "klassischen" Sinn – der Beschwerdeführer
sucht selbständig seine Bezugspersonen auf und kehrt selbständig in die
Vollzugseinrichtung zurück – unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr klar
ausser Betracht. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei aufgrund der
Ausführungen der Sachverständigen zweifellos als hoch einzustufen. Seien die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, sei daher
zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend
ausschalten lasse (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00412, E. 4.1). Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stelle sich lediglich die Frage, ob es
unverhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer zusätzliche bzw. die ihm bereits
gewährten Urlaube ersetzende unbegleitete Urlaube (mit einschränkenden
Auflagen) zu verweigern. Aufseiten des öffentlichen Interesses, das vorliegend
im Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen bestehe, gelte
es, das Risiko eines erneuten Übergriffs des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen. Private Begleiter könnten bei Verdachtsmomenten in
Loyalitätskonflikte geraten, zumal zwei der zur Diskussion stehenden Begleiter
die Söhne des Beschwerdeführers und gleichzeitig ehemalige Opfer seien, der
Beschwerdeführer seine Taten nach wie vor zu rechtfertigen versuche und sich
sein Tatverhalten durch ein manipulatives Vorgehen auszeichnete. Weiter sei zu
beachten, dass auch nach der Auffassung des Gutachtens D bereits wiederholte
10-minütige Kontakte zu Knaben zu einem Rückfall des Beschwerdeführers führen
könnten. Regelmässige Ausflüge an bestimmte, nicht stets kontrollierbare
Aufenthaltsorte, wie zum Beispiel das Einkaufszentrum E, könnten also durchaus
ein Anbandeln beispielsweise auf den Toiletten und damit einen Übergriff
ermöglichen. Auf der anderen Seite stehe das persönliche Interesse des Beschwerdeführers
an privat begleiteten Beziehungsurlauben – wobei für ihn in erster Linie die
Länge und die Anzahl der Urlaube und weniger deren Privatheit an sich im Vordergrund
stehen dürfte, die durch die Begleitung von Vollzugsbeamten nur wenig
beeinträchtigt werde. Dieses Interesse könne das erwähnte gewichtige
öffentliche Interesse allerdings nicht überwiegen. Für den Beschwerdeführer möge
es zwar schwer zu verstehen sein, dass ihm nach 50 erfolgreichen unbegleiteten
Besuchen keine solchen mehr gewährt würden. Die Beurteilung der
Urlaubsgewährung habe sich wie erwähnt jedoch vor allem an den
Schlussfolgerungen des eigens zu dieser Frage bestellten Gutachtens D zu
orientieren. Hiernach liege grundsätzlich ein nach wie vor hohes Risiko für
einen Rückfall im Rahmen eines unbegleiteten Urlaubs vor. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der bereits angesprochenen möglichen
Loyalitätskonflikte der privaten Begleitpersonen sowie der Bedenken
hinsichtlich der "Informationsoffenheit" des Beschwerdeführers –
entgegen seinen Angaben gegenüber dem Gutachter hatte er seinen Sohn und seine
Schwiegertochter nicht umfassend über seine Delikte informiert – sowie des
Umstands, dass bereits äusserst kurze wiederholte Kontakte zu einem Übergriff
führen könnten, erschienen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der
ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen durchaus
nachvollziehbar (E. 4.2).
3.2
Diese
Ausführungen des Verwaltungsgerichts erachtete das Bundesgericht in seinem
Entscheid vom 9. April 2013 als stichhaltig. Es führte aus, es sei nicht
zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht trotz der vor 2006 klaglos
absolvierten Urlaube auf ein aktuelles Gutachten von 2011 abstelle, welches
beim Beschwerdeführer von einer hohen Rückfallgefahr ausgehe. Dieser Gefahr müsse
bei Urlauben durch geeignete und zum Ziel führende Vorkehrungen begegnet werden.
Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen erschienen Freunde oder
Verwandte des Beschwerdeführers als ungeeignet, das Rückfallrisiko
auszuschalten. Zwar könne ihnen an einer Sitzung, wie vom Gutachter
vorgeschlagen, erklärt werden, wie gefährliche Situationen zu erkennen und zu
vermeiden seien. Aber mit dieser Belehrung sei nicht sichergestellt, dass
Freunde oder Verwandte des Beschwerdeführers es auch wirklich schafften,
Risikosituationen konsequent zu vermeiden, und in einer allfälligen
Gefahrenlage richtig und gegebenenfalls gegen den Willen des Beschwerdeführers
zu handeln. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu
beanstanden (BGr, 9. April 2013, 6B_746/2012, E. 3).
3.3
An diesen
Ausführungen ist auch zurzeit grundsätzlich noch festzuhalten. Das Gutachten
von Dr. med. F vom 28. November 2016 hält fest, dass sich die
Legalprognose seit der letzten Begutachtung auch in Bezug auf eine
Lockerungsprognose nicht relevant verbessert hätte. Es hätten sich keine
Hinweise ergeben, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, seine deliktrelevanten
Problembereiche deutlich zu verändern. Im Rahmen der Verwahrung sei es nicht
gelungen, die Forderungen nach umfassenden Behandlungserfolgen umzusetzen.
Diese seien bis heute (November 2016) sehr gering ausgeprägt und rechtfertigten
es nicht, von einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose auszugehen.
Auch andere mögliche Effekte (Alter, Gesundheitszustand) liessen keinen
überzeugenden günstigen prognostischen Effekt erkennen, sodass von einem
weitgehend unverändert hohen Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte
(bislang Vorzeigen von Pornografie, Streicheln, gegenseitiges Masturbieren,
Oral- und Analverkehr) ausgegangen werden müsse. Aus Sicht des Gutachters
liessen sich keine überzeugenden Behandlungserfolge (oder sonstige prognostisch
günstigen Entwicklungen) erkennen, die Lockerungen (z. B. durch Privatpersonen begleitete
Urlaube) rechtfertigen würden, die über ständig kontrollierte Lockerungen
hinausgehen würden. Solange Urlaube von Fachpersonal begleitet werde, sei nicht
mit einer relevanten Zunahme der Rückfallgefahr zu rechnen, die Anzahl der
Urlaube spiele dabei keine Rolle. Ob eine solche Kontrolle an
Familienangehörige übergeben werden könne, sei dabei zweifelhaft. Der
Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sein gesamtes Helfernetz wiederholt
ausgehebelt. Die Familie konnte ihm – trotz Wissen um seine Delinquenz – vor
der Verwahrung nie einen sichernden Rahmen bieten. Auch bei genauer Instruktion
seien aus Sicht des Gutachters die Möglichkeiten der Familie stark beschränkt.
Es ergäben sich derzeit und auch langfristig keine Hinweise, dass dem
Beschwerdeführer relevante Lockerungen gewährt werden sollten. Sodann führte
der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 aus, die Diskussion
über die Dauer von "10 Minuten", welche für ein Delikt genügen
könnten, sei weniger von Bedeutung als vielmehr die Fähigkeit des
Beschwerdeführers, sämtliche Betreuungspersonen (auch Fachpersonen) zu
manipulieren, strategisch auszuhebeln und sich trotz Beteuerung, sich von Jugendlichen
fernzuhalten, wieder Zugang zu ihnen zu verschaffen. Die Deliktkonstruktion
zeige hierzu ausserordentliche hohe Fähigkeiten, der Beschwerdeführer nutze
sogar während einer Haftstrafe die stundenweise für seine Arbeit vorgesehenen
Zeitfenster, um zu delinquieren. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise
für manipulatives Verhalten, das die Kompetenz jeder Privatperson, die zur
Kontrolle und zum Risikomanagement eingespannt werden sollte, deutlich
überfordere. Aus Sicht des Gutachters müsse auch heute noch davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer diese manipulativen Fähigkeiten immer noch
besitze und auch motiviert sei, diese einzusetzen.
3.4
In seiner
Stellungnahme vom 28. November 2017 zum Gutachten des Beschwerdeführers
vom 28. November 2016 nahm der Gutachter ausführlich Stellung zum
damaligen Gutachten D aus dem Jahr 2010 und auch zu den Einschätzungen des Forensischen
Instituts G, welches durch Familienmitglieder begleitete Urlaube
befürwortete. Dabei konnte der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar
darlegen, inwiefern und weshalb seine Einschätzung von derjenigen des
Vorgutachters abweicht sowie aufzeigen, weshalb sich die Einschätzung des Forensischen
Instituts G als ungenügend erweist. Bei der Einschätzung des Forensischen
Instituts G ist zusätzlich zu beachten, dass gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der eigene Arzt oder Therapeut eines
Verurteilten, der einen Bericht über einen eigenen Patienten zu erstellen hat,
wegen seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
seines Patienten aussagt. Dieser Erfahrungstatsache darf das Gericht
entsprechend Rechnung tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, mit Hinweisen, BGr,
1.
September 2017, 6B_1099/2016, E. 3.3.3; 6B_365/2013, E. 2.4.2;
VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384, E. 6.7; Benjamin Brägger/Tanja
Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, S. 329 Rz. 974).
Dahingegen unterliegen Gutachten wie alle Beweismittel der freien
Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und
schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht
von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum
Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November
2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146
und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Das
Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. med. F sind äusserst
detailliert, erweisen sich als vollständig und nachvollziehbar und vermögen
ausserdem aufzuzeigen, inwiefern sich die Einschätzung des Forensischen
Instituts G als lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar erweist sowie dass
auch das Gutachten von 2010 nicht ohne Weiteres durch Familienmitglieder
begleitete Urlaube gutheisst, sondern für diese strenge Voraussetzungen statuiert,
welche vorliegend nicht gegeben sind. Sodann ergeben sich aus dem Gutachten
auch keinerlei Hinweise, dass der Gutachter befangen sein könnte, sind die
getroffenen Aussagen doch fundiert und können mit Aktenstücken belegt werden
oder erweisen sich als nachvollziehbar, weshalb sich auch kein Ausstand des
Gutachters aufdrängt. Auf das zitierte Gutachten ist somit abzustützen. Ebenso
wenig erscheint ein Obergutachten notwendig.
3.5
Es bleibt
somit zu prüfen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie das
Alter des Beschwerdeführers eine von den gutachterlichen Schlüssen von 2016
abweichende Beurteilung aufdrängten. Auch bezüglich der Frage der Gesundheit
und des Alters äussert sich das Gutachten in rechtsgenügender Weise. So stellte
der Gutachter fest, dass sich der Beschwerdeführer während der Begutachtung in
oberflächlich betrachtet gutem Allgemeinzustand befand und ein normales
Gangbild hatte. Seine Leistungsfähigkeit sei – bezogen auf die geringen
körperlichen Anforderungen während der Exploration – nicht erkennbar
eingeschränkt gewesen. Er bewege sich unauffällig. Seine Atmung sei unter
Ruhebedingungen nicht beeinträchtigt. Sodann hielt das Gutachten fest, dass der
Beschwerdeführer sich in einem im Vergleich zu 1996 stark verschlechterten Gesundheitszustand
befände. Inwieweit sich dieser auf die Legalprognose auswirke, sei schwer zu
quantifizieren. Leider lasse sich aus der gesundheitlichen Verschlechterung aus
folgenden Gründen keine überzeugende Verbesserung der Legalprognose ableiten:
Der Beschwerdeführer leide an einer Lungen-Herz-Erkrankung. Ob sich diese auf
seine sexuellen Bedürfnisse/Fantasien auswirke, lasse sich nicht feststellen.
Seine Angaben seien diesbezüglich seit 40 Jahren unzuverlässig. Dazu müsse
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits früher mit erheblichen
körperlichen Beschwerden delinquierte. Schwere Symptome, die ihn 1987 eine
Teil-IV-Rente beziehen liessen, hielten ihn nicht davon ab, in erheblichem
Umfang und praktisch völlig ungebremst zu delinquieren. Schon damals lagen
Lungenprobleme vor. Dazu kamen Rückenschmerzen, rheumatoide Beschwerden und
angeblich Lähmungserscheinungen an den Beinen. Der Beschwerdeführer sei
anlässlich der aktuellen Begutachtung in einem kompensierten Zustand gewesen,
in dem er ohne Weiteres körperlich dazu in der Lage gewesen wäre, vergleichbare
Delikte (Urteilslage [Vorzeigen von Pornografie, Streicheln, gegenseitiges Masturbieren,
Oral- und Analverkehr]) zu begehen. Auch ergebe sich aus der Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für diesen wieder
Schwierigkeiten, einen erwachsenen Intimpartner zu finden. Inwieweit er dann
auf leichter verfügbare Personengruppen (Jugendliche, geistig und körperlich
eingeschränkte Personen) ausweichen könnte, sei zwar spekulativ. Aufgrund
seiner Vergangenheit (Übergriff in einem Heim an einer behinderten Frau)
ergäben sich dennoch neue Risikosituationen. Bezüglich des Alters nähme ab
einem gewissen Alter die Wahrscheinlichkeit für delinquentes Verhalten nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen ab. Dieser Sachverhalt sei indessen unter
Fachleuten umstritten und so hätten beispielsweise diese Befunde aus Kanada in
Europa nicht überzeugend repliziert werden können. Aus dem Alter könne sich aus
Sicht des Gutachters dann eine verbesserte Legalprognose ableiten, wenn sich
die damit einhergehenden Alterungsprozesse (Fantasien, Sexualtrieb, etc.)
quantitativ darstellen lassen würden, was bislang nicht gelungen sei. Aus Sicht
des Gutachters müssten sich beim Beschwerdeführer aussagekräftige Belege für
eine dauerhafte altersbedingte Veränderung finden. Diese seien bis heute nicht
vorhanden. Auch aktuell sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sexuelle
Übergriffe zu begehen. Er habe angegeben, dass er seit mehreren Jahren
Erektionsstörungen habe. Diese und schwere körperliche Beschwerden hätten ihn
früher nicht von weiteren Delikten abgehalten.
3.6
Wohl hat
das Bundesgericht bei anderer Gelegenheit unter Hinweis auf eine psychiatrische
Lehrmeinung festgehalten, das Alter könne als protektiver Faktor gewertet
werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend bedeutsamer werde und ab
dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich
ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu
vernachlässigen seien (erwähntes Urteil 6B_424/2015 E. 3.7). Dieser Effekt
muss aber auch tatsächlich zum Tragen kommen (vgl. BGr, 19. Juni 2018,
6B_582/2017, E. 4.3.5).
Der Beschwerdeführer ist heute 68-jährig. Er wurde im
Frühjahr dieses Jahres ins Pflegezentrum C versetzt, jedoch wie von der
Beschwerdegegnerin vorgebracht einstweilen, um den freigewordenen Pflegeplatz
nicht zu verlieren. Wie vom Gutachter sodann ausführlich dargelegt, konnten
auch schwere körperliche Beschwerden den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren
abhalten (oben E. 3.5). So ist ein Teil der bisherigen Delikte wie
insbesondere der gemeinsame Konsum von Pornografie, das Streicheln der
Jugendlichen sowie das gegenseitige Masturbieren auch ohne grössere körperliche
Anstrengungen möglich, hat der Beschwerdeführer diese bisherigen Taten doch
durch manipulatives Verhalten und nicht durch körperliche Überlegenheit
herbeigeführt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen erweisen sich nicht als
genügend prospektiv, um durch Familienmitglieder begleitete Urlaube zu
gewähren. Dass der Beschwerdeführer altersbedingt einen eingeschränkteren
Sexualtrieb hat, ergibt sich sodann ebenfalls nicht aus den Akten. Ein altersbedingter
Effekt lässt sich nicht feststellen. So ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer bei der Besichtigung des Pflegezentrums C sich über den
Konsum von Erotikmagazinen erkundigte und dass auf dem Computer des
Beschwerdeführers beim Übertritt ins Pflegezentrum C pornografisches
Material gefunden wurde. Demgemäss ist anzunehmen, dass sich der Sexualtrieb
des Beschwerdeführers durch sein Alter nicht nennenswert abgeschwächt hat.
Somit erweist sich auch das Alter des Beschwerdeführers nicht als genügend
protektiver Faktor, um die Verweigerung durch Familienmitglieder begleiteter
Urlaube als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Vielmehr erweisen sich
durch Fachpersonen begleitete Urlaube weiterhin als notwendig und vermögen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an unbegleiteten Urlauben das
öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen
nicht zu überwiegen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie
haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
4.2.2
Aus den Akten sowie den nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers vom
16.
September 2021 ergibt sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts
der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit des
Urlaubs für den Beschwerdeführer erweist sich auch der Beizug eines
Dispositiv
Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
4.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit
1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche
Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am
25. Oktober 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 6'031.75, entsprechend einem
zeitlichen Aufwand von 27 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen
von Fr. 83.65, gesamthaft (inkl. MWST) Fr. 6'586.30 aus. Der geltend
gemachte Aufwand erweist sich in Anbetracht dessen, dass der Vertreter den
Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz vertreten hat und damit mit dem
Fall und der Mehrheit der Akten bereits vertraut war, als nicht mehr
angemessen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint höchstens noch
ein Aufwand von Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen als
angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher mit total Fr. 4'000.-
inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.
4.2.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 1'880.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 4'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …