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Entscheid

VB.2021.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00233

26. Oktober 2021Deutsch23 min

(URT.2021.23163)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00233

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Februar 1997

wurde A gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (aStGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt.

Der Verwahrung lagen mehrere Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von

minderjährigen Knaben im Alter von elf bis fünfzehn Jahren zugrunde; der

vorangegangene Vollzug einer ambulanten Massnahme hatte zuvor als nicht

erfolgreich abgebrochen werden müssen. Am 25. Januar 2008 ordnete das

Bezirksgericht Bülach die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64

StGB) an.

B.

Mit Verfügung vom 25. November 1999 bewilligte

das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A erstmals einen zwölfstündigen

unbegleiteten Beziehungsurlaub unter Auflagen. In der Folge absolvierte er rund

50 weitere solche Urlaube, bis das Amt für Justizvollzug die Gewährung

unbegleiteter Urlaube am 4. September 2006 aufgrund einer im Zusammenhang

mit dem Urlaubsmissbrauch eines Verwahrten erlassenen Anordnung des Vorstehers

der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) per sofort

auf unbestimmte Zeit – und später mit Verfügung vom 25. Juli 2008 bis zum

Vorliegen einer Stellungnahme der Fachkommission betreffend Vollzugslockerungen

– sistierte.

C.

Am 25. Juli 2007 widerrief das Amt für Justizvollzug

die Verfügung vom 25. November 1999. Eine gegen den auf Abweisung

lautenden Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit

Urteil vom 9. April 2008 gut, soweit es darauf eintrat, hob die

angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Justizdirektion zurück.

Diese wiederum wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zurück.

D.

Mit Verfügung vom 21. April 2009 widerrief das

Amt für Justizvollzug erneut die Verfügung vom 25. November 1999 (Disp.-Ziff. II).

Gleichzeitig wies es ein von A am 30. Januar 2009 gestelltes Gesuch um

Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Urlaubs ab (Disp.-Ziff. III)

und ordnete an, dass ihm jährlich maximal vier fünfstündige begleitete Urlaube

unter Einhaltung diverser Auflagen gewährt werden könnten (Disp.-Ziff. IV).

In teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses hob die Justizdirektion

am 20. August 2009 die Disp.-Ziff. II und III der Verfügung vom 21. April

2009 auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren

Abklärung (Einholung eines Ergänzungsgutachtens) und Neuentscheidung an das Amt

für Justizvollzug zurück.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2012

widerrief das Amt für Justizvollzug abermals die Verfügung vom 25. November

1999 und wies das von A am 30. Januar 2009 gestellte Gesuch "um

Gewährung zwölfstündiger begleiteter Urlaube" ohne Kostenfolge erneut ab

(Disp.-Ziff. I und II). Gegen diese Verfügung gelangte A an das

Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde am 8. November 2012 bezüglich

der unbegleiteten bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube abwies

(VB.2012.00412). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit

Entscheid vom 9. April 2013 ab (6B_746/2012).

E.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wies das Amt

für Justizvollzug und Wiedereingliederung (im Folgenden: JuWe) das Gesuch von A

um Gewährung unbegleiteter bzw. durch Privatpersonen begleiteter Urlaube ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 9. November

2020.

an die Justizdirektion rekurrieren und beantragen, ihm seien ab sofort

jährlich unbegleitete bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube in

regelmässiger und angemessener Anzahl zu gewähren. Die Justizdirektion wies den

Rekurs mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ab.

III.

Hierauf liess A am 30. März 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der

Justizdirektion sei aufzuheben und es seien ihm ab sofort jährlich unbegleitete

bzw. durch Privatpersonen begleitete Urlaube in regelmässiger und angemessener

Anzahl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er

die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 9. April

2021.

die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe bzw. die Oberstaatsanwaltschaft

beantragten am 26. April bzw. 18. Mai 2021 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. A liess am 23. Juni 2021 replizieren. Mit Eingabe vom 29. Juni

2021.

reichte A ein Zusatzschreiben zur Eingabe seines Anwalts ein. Die

Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Das JuWe

hielt am 8. Juli 2021 an seinen Anträgen fest. Am 7. Juli 2021

reichte A weitere Dokumente ein. Am 24. August 2021 liess er sich erneut

vernehmen.

Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde A

per 14. April 2021 in das Pflegezentrum C in die geschlossene

gemischt-geschlechtliche Abteilung versetzt. Mit Präsidialverfügung vom 26. August

2021.

wurde A aufgefordert, seine behauptete Mittellosigkeit nachzuweisen.

Dieser Aufforderung kam er am 16. September 2021 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den

Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern dem

Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Vollzugsöffnungen

sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung von

Urlaub (Art. 75a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB]). Nicht nur beim Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern auch bei

Verwahrten ist ein Vollzugsplan nach Art. 75 Abs. 3 StGB zu erstellen

(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht I], Art. 90

N. 18), zumal Ziel des Verwahrungsvollzugs stets die Eröffnung einer

realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine

Wiedererlangung der Freiheit sein muss (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6).

Vollzugslockerungsentscheide müssen in diesem Vollzugsplan eingebettet, ihre

Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden. Der

Vollzugsplan hat unter anderem Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und

die Vorbereitung der Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB

schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen

auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Vollzug vor, weshalb

dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss

und sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der

Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren haben. Dieser Vollzug beruht auf

einem Stufensystem: Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3;

VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.1).

2.2

Zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen ist dem Gefangenen im Strafvollzug in

angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten dem nicht

entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten

begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Die in Art. 84 StGB vorgegebenen

Regeln gelten nach Art. 90 Abs. 4 StGB sinngemäss auch für die

Verwahrung (vgl. BGr, 10. September 2013, 6B_655/2013, E. 2;

Martino Imperatori, BSK Strafrecht I, Art. 84 N. 6).

2.3

Art. 84

Abs. 6 StGB bestimmt die zulässigen Formen des Urlaubs und deren

Voraussetzungen. Demzufolge kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet

werden, sondern jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein

(BGr, 16. Dezember 2013, 6B_664/2013, E. 2.4). Die Einzelheiten der

Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton

jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,

6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete

Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen

bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche

Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV).

Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im

Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

2.4

Gemäss der

Empfehlung der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug der

Verwahrung und der vorangehenden Freiheitsstrafe vom 4. April 2008 sind

Vollzugsöffnungen während der Verwahrung grundsätzlich nur ausnahmsweise

möglich, etwa aus therapeutischen Gründen (Aufrechterhaltung einer

Grundmotivation, Erfüllung therapeutischer Aufgaben, Überprüfung der

therapeutischen Arbeit), damit ein Verurteilter den Kontakt zur Aussenwelt

nicht vollständig verliert oder um einen langen Vollzug zu strukturieren und

erträglich zu machen. Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind grundsätzlich nicht

zu gewähren (Ziff. 3).

2.5

Die

Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive

Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen

(VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.5). Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht prüfte bereits im Jahr 2012, gestützt auf das Gutachten von Dr.

med. D aus dem Jahr 2010, ob dem Beschwerdeführer durch Privatpersonen

begleitete Urlaube zu gewähren seien. Es kam zum Schluss, Dr. med. D halte

fest, der Beschwerdeführer weise ein weiterhin hohes Gefährdungspotenzial für

einen einschlägigen Rückfall auf, sollte er über längere Zeiträume ausserhalb

des kontrollierenden Rahmens der Justizvollzugsanstalt unbegleitet gelassen werden.

Ein kurzzeitiges Alleinsein des Beschwerdeführers könne unbedenklich sein,

sofern er keine Gelegenheit habe, Kontakte zu Knaben zu knüpfen. Hingegen

könnten bereits zehn Minuten alleine in Gegenwart von Knaben ausreichen, mit

diesen einen Kontakt anzubahnen, vor allem dann, wenn sich dem Beschwerdeführer

die Gelegenheit bieten sollte, diese Begegnungen zu wiederholen und so

allmählich über einen Zeitraum eine Beziehung zum gleichen Knaben anzubahnen,

selbst wenn die einzelnen Begegnungen nur kurz seien. Angesichts der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer die Taten nicht impulsiv begangen habe, sei die

Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte zu

minderjährigen Knaben allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdeführer

während der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen

(Freunde, Verwandte) bleibe. Diese müssten dabei konkrete Kenntnisse von der

Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten

Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn

entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell

deliktbegünstigenden Situationen nicht alleine zu lassen. Nach einer

Vorbesprechung des Beschwerdeführers mit dem Therapeuten sollten die Bezugspersonen

deshalb an einer Sitzung über die Deliktdynamik bzw. über das Ablaufmuster

aufgeklärt werden und so eine Idee erlangen, wie man beim Beschwerdeführer

Risikosituationen erkennen bzw. ihn aus solchen heraushalten könnte (VGr, 8. November

2012, VB.2012.00412, E. 3.2).

Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest, gemäss dem

Gutachten D und auch den übrigen Sachverständigen fielen unbegleitete Urlaube

des Beschwerdeführers im "klassischen" Sinn – der Beschwerdeführer

sucht selbständig seine Bezugspersonen auf und kehrt selbständig in die

Vollzugseinrichtung zurück – unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr klar

ausser Betracht. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei aufgrund der

Ausführungen der Sachverständigen zweifellos als hoch einzustufen. Seien die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, sei daher

zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend

ausschalten lasse (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00412, E. 4.1). Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stelle sich lediglich die Frage, ob es

unverhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer zusätzliche bzw. die ihm bereits

gewährten Urlaube ersetzende unbegleitete Urlaube (mit einschränkenden

Auflagen) zu verweigern. Aufseiten des öffentlichen Interesses, das vorliegend

im Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen bestehe, gelte

es, das Risiko eines erneuten Übergriffs des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen. Private Begleiter könnten bei Verdachtsmomenten in

Loyalitätskonflikte geraten, zumal zwei der zur Diskussion stehenden Begleiter

die Söhne des Beschwerdeführers und gleichzeitig ehemalige Opfer seien, der

Beschwerdeführer seine Taten nach wie vor zu rechtfertigen versuche und sich

sein Tatverhalten durch ein manipulatives Vorgehen auszeichnete. Weiter sei zu

beachten, dass auch nach der Auffassung des Gutachtens D bereits wiederholte

10-minütige Kontakte zu Knaben zu einem Rückfall des Beschwerdeführers führen

könnten. Regelmässige Ausflüge an bestimmte, nicht stets kontrollierbare

Aufenthaltsorte, wie zum Beispiel das Einkaufszentrum E, könnten also durchaus

ein Anbandeln beispielsweise auf den Toiletten und damit einen Übergriff

ermöglichen. Auf der anderen Seite stehe das persönliche Interesse des Beschwerdeführers

an privat begleiteten Beziehungsurlauben – wobei für ihn in erster Linie die

Länge und die Anzahl der Urlaube und weniger deren Privatheit an sich im Vordergrund

stehen dürfte, die durch die Begleitung von Vollzugsbeamten nur wenig

beeinträchtigt werde. Dieses Interesse könne das erwähnte gewichtige

öffentliche Interesse allerdings nicht überwiegen. Für den Beschwerdeführer möge

es zwar schwer zu verstehen sein, dass ihm nach 50 erfolgreichen unbegleiteten

Besuchen keine solchen mehr gewährt würden. Die Beurteilung der

Urlaubsgewährung habe sich wie erwähnt jedoch vor allem an den

Schlussfolgerungen des eigens zu dieser Frage bestellten Gutachtens D zu

orientieren. Hiernach liege grundsätzlich ein nach wie vor hohes Risiko für

einen Rückfall im Rahmen eines unbegleiteten Urlaubs vor. Vor diesem

Hintergrund und angesichts der bereits angesprochenen möglichen

Loyalitätskonflikte der privaten Begleitpersonen sowie der Bedenken

hinsichtlich der "Informationsoffenheit" des Beschwerdeführers –

entgegen seinen Angaben gegenüber dem Gutachter hatte er seinen Sohn und seine

Schwiegertochter nicht umfassend über seine Delikte informiert – sowie des

Umstands, dass bereits äusserst kurze wiederholte Kontakte zu einem Übergriff

führen könnten, erschienen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der

ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen durchaus

nachvollziehbar (E. 4.2).

3.2

Diese

Ausführungen des Verwaltungsgerichts erachtete das Bundesgericht in seinem

Entscheid vom 9. April 2013 als stichhaltig. Es führte aus, es sei nicht

zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht trotz der vor 2006 klaglos

absolvierten Urlaube auf ein aktuelles Gutachten von 2011 abstelle, welches

beim Beschwerdeführer von einer hohen Rückfallgefahr ausgehe. Dieser Gefahr müsse

bei Urlauben durch geeignete und zum Ziel führende Vorkehrungen begegnet werden.

Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen erschienen Freunde oder

Verwandte des Beschwerdeführers als ungeeignet, das Rückfallrisiko

auszuschalten. Zwar könne ihnen an einer Sitzung, wie vom Gutachter

vorgeschlagen, erklärt werden, wie gefährliche Situationen zu erkennen und zu

vermeiden seien. Aber mit dieser Belehrung sei nicht sichergestellt, dass

Freunde oder Verwandte des Beschwerdeführers es auch wirklich schafften,

Risikosituationen konsequent zu vermeiden, und in einer allfälligen

Gefahrenlage richtig und gegebenenfalls gegen den Willen des Beschwerdeführers

zu handeln. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu

beanstanden (BGr, 9. April 2013, 6B_746/2012, E. 3).

3.3

An diesen

Ausführungen ist auch zurzeit grundsätzlich noch festzuhalten. Das Gutachten

von Dr. med. F vom 28. November 2016 hält fest, dass sich die

Legalprognose seit der letzten Begutachtung auch in Bezug auf eine

Lockerungsprognose nicht relevant verbessert hätte. Es hätten sich keine

Hinweise ergeben, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, seine deliktrelevanten

Problembereiche deutlich zu verändern. Im Rahmen der Verwahrung sei es nicht

gelungen, die Forderungen nach umfassenden Behandlungserfolgen umzusetzen.

Diese seien bis heute (November 2016) sehr gering ausgeprägt und rechtfertigten

es nicht, von einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose auszugehen.

Auch andere mögliche Effekte (Alter, Gesundheitszustand) liessen keinen

überzeugenden günstigen prognostischen Effekt erkennen, sodass von einem

weitgehend unverändert hohen Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte

(bislang Vorzeigen von Pornografie, Streicheln, gegenseitiges Masturbieren,

Oral- und Analverkehr) ausgegangen werden müsse. Aus Sicht des Gutachters

liessen sich keine überzeugenden Behandlungserfolge (oder sonstige prognostisch

günstigen Entwicklungen) erkennen, die Lockerungen (z. B. durch Privatpersonen begleitete

Urlaube) rechtfertigen würden, die über ständig kontrollierte Lockerungen

hinausgehen würden. Solange Urlaube von Fachpersonal begleitet werde, sei nicht

mit einer relevanten Zunahme der Rückfallgefahr zu rechnen, die Anzahl der

Urlaube spiele dabei keine Rolle. Ob eine solche Kontrolle an

Familienangehörige übergeben werden könne, sei dabei zweifelhaft. Der

Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sein gesamtes Helfernetz wiederholt

ausgehebelt. Die Familie konnte ihm – trotz Wissen um seine Delinquenz – vor

der Verwahrung nie einen sichernden Rahmen bieten. Auch bei genauer Instruktion

seien aus Sicht des Gutachters die Möglichkeiten der Familie stark beschränkt.

Es ergäben sich derzeit und auch langfristig keine Hinweise, dass dem

Beschwerdeführer relevante Lockerungen gewährt werden sollten. Sodann führte

der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 aus, die Diskussion

über die Dauer von "10 Minuten", welche für ein Delikt genügen

könnten, sei weniger von Bedeutung als vielmehr die Fähigkeit des

Beschwerdeführers, sämtliche Betreuungspersonen (auch Fachpersonen) zu

manipulieren, strategisch auszuhebeln und sich trotz Beteuerung, sich von Jugendlichen

fernzuhalten, wieder Zugang zu ihnen zu verschaffen. Die Deliktkonstruktion

zeige hierzu ausserordentliche hohe Fähigkeiten, der Beschwerdeführer nutze

sogar während einer Haftstrafe die stundenweise für seine Arbeit vorgesehenen

Zeitfenster, um zu delinquieren. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise

für manipulatives Verhalten, das die Kompetenz jeder Privatperson, die zur

Kontrolle und zum Risikomanagement eingespannt werden sollte, deutlich

überfordere. Aus Sicht des Gutachters müsse auch heute noch davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer diese manipulativen Fähigkeiten immer noch

besitze und auch motiviert sei, diese einzusetzen.

3.4

In seiner

Stellungnahme vom 28. November 2017 zum Gutachten des Beschwerdeführers

vom 28. November 2016 nahm der Gutachter ausführlich Stellung zum

damaligen Gutachten D aus dem Jahr 2010 und auch zu den Einschätzungen des Forensischen

Instituts G, welches durch Familienmitglieder begleitete Urlaube

befürwortete. Dabei konnte der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar

darlegen, inwiefern und weshalb seine Einschätzung von derjenigen des

Vorgutachters abweicht sowie aufzeigen, weshalb sich die Einschätzung des Forensischen

Instituts G als ungenügend erweist. Bei der Einschätzung des Forensischen

Instituts G ist zusätzlich zu beachten, dass gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der eigene Arzt oder Therapeut eines

Verurteilten, der einen Bericht über einen eigenen Patienten zu erstellen hat,

wegen seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

seines Patienten aussagt. Dieser Erfahrungstatsache darf das Gericht

entsprechend Rechnung tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, mit Hinweisen, BGr,

1.

September 2017, 6B_1099/2016, E. 3.3.3; 6B_365/2013, E. 2.4.2;

VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384, E. 6.7; Benjamin Brägger/Tanja

Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, S. 329 Rz. 974).

Dahingegen unterliegen Gutachten wie alle Beweismittel der freien

Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und

schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht

von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum

Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November

2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146

und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Das

Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. med. F sind äusserst

detailliert, erweisen sich als vollständig und nachvollziehbar und vermögen

ausserdem aufzuzeigen, inwiefern sich die Einschätzung des Forensischen

Instituts G als lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar erweist sowie dass

auch das Gutachten von 2010 nicht ohne Weiteres durch Familienmitglieder

begleitete Urlaube gutheisst, sondern für diese strenge Voraussetzungen statuiert,

welche vorliegend nicht gegeben sind. Sodann ergeben sich aus dem Gutachten

auch keinerlei Hinweise, dass der Gutachter befangen sein könnte, sind die

getroffenen Aussagen doch fundiert und können mit Aktenstücken belegt werden

oder erweisen sich als nachvollziehbar, weshalb sich auch kein Ausstand des

Gutachters aufdrängt. Auf das zitierte Gutachten ist somit abzustützen. Ebenso

wenig erscheint ein Obergutachten notwendig.

3.5

Es bleibt

somit zu prüfen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie das

Alter des Beschwerdeführers eine von den gutachterlichen Schlüssen von 2016

abweichende Beurteilung aufdrängten. Auch bezüglich der Frage der Gesundheit

und des Alters äussert sich das Gutachten in rechtsgenügender Weise. So stellte

der Gutachter fest, dass sich der Beschwerdeführer während der Begutachtung in

oberflächlich betrachtet gutem Allgemeinzustand befand und ein normales

Gangbild hatte. Seine Leistungsfähigkeit sei – bezogen auf die geringen

körperlichen Anforderungen während der Exploration – nicht erkennbar

eingeschränkt gewesen. Er bewege sich unauffällig. Seine Atmung sei unter

Ruhebedingungen nicht beeinträchtigt. Sodann hielt das Gutachten fest, dass der

Beschwerdeführer sich in einem im Vergleich zu 1996 stark verschlechterten Gesundheitszustand

befände. Inwieweit sich dieser auf die Legalprognose auswirke, sei schwer zu

quantifizieren. Leider lasse sich aus der gesundheitlichen Verschlechterung aus

folgenden Gründen keine überzeugende Verbesserung der Legalprognose ableiten:

Der Beschwerdeführer leide an einer Lungen-Herz-Erkrankung. Ob sich diese auf

seine sexuellen Bedürfnisse/Fantasien auswirke, lasse sich nicht feststellen.

Seine Angaben seien diesbezüglich seit 40 Jahren unzuverlässig. Dazu müsse

festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits früher mit erheblichen

körperlichen Beschwerden delinquierte. Schwere Symptome, die ihn 1987 eine

Teil-IV-Rente beziehen liessen, hielten ihn nicht davon ab, in erheblichem

Umfang und praktisch völlig ungebremst zu delinquieren. Schon damals lagen

Lungenprobleme vor. Dazu kamen Rückenschmerzen, rheumatoide Beschwerden und

angeblich Lähmungserscheinungen an den Beinen. Der Beschwerdeführer sei

anlässlich der aktuellen Begutachtung in einem kompensierten Zustand gewesen,

in dem er ohne Weiteres körperlich dazu in der Lage gewesen wäre, vergleichbare

Delikte (Urteilslage [Vorzeigen von Pornografie, Streicheln, gegenseitiges Masturbieren,

Oral- und Analverkehr]) zu begehen. Auch ergebe sich aus der Verschlechterung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für diesen wieder

Schwierigkeiten, einen erwachsenen Intimpartner zu finden. Inwieweit er dann

auf leichter verfügbare Personengruppen (Jugendliche, geistig und körperlich

eingeschränkte Personen) ausweichen könnte, sei zwar spekulativ. Aufgrund

seiner Vergangenheit (Übergriff in einem Heim an einer behinderten Frau)

ergäben sich dennoch neue Risikosituationen. Bezüglich des Alters nähme ab

einem gewissen Alter die Wahrscheinlichkeit für delinquentes Verhalten nach

wissenschaftlichen Erkenntnissen ab. Dieser Sachverhalt sei indessen unter

Fachleuten umstritten und so hätten beispielsweise diese Befunde aus Kanada in

Europa nicht überzeugend repliziert werden können. Aus dem Alter könne sich aus

Sicht des Gutachters dann eine verbesserte Legalprognose ableiten, wenn sich

die damit einhergehenden Alterungsprozesse (Fantasien, Sexualtrieb, etc.)

quantitativ darstellen lassen würden, was bislang nicht gelungen sei. Aus Sicht

des Gutachters müssten sich beim Beschwerdeführer aussagekräftige Belege für

eine dauerhafte altersbedingte Veränderung finden. Diese seien bis heute nicht

vorhanden. Auch aktuell sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, sexuelle

Übergriffe zu begehen. Er habe angegeben, dass er seit mehreren Jahren

Erektionsstörungen habe. Diese und schwere körperliche Beschwerden hätten ihn

früher nicht von weiteren Delikten abgehalten.

3.6

Wohl hat

das Bundesgericht bei anderer Gelegenheit unter Hinweis auf eine psychiatrische

Lehrmeinung festgehalten, das Alter könne als protektiver Faktor gewertet

werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend bedeutsamer werde und ab

dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich

ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu

vernachlässigen seien (erwähntes Urteil 6B_424/2015 E. 3.7). Dieser Effekt

muss aber auch tatsächlich zum Tragen kommen (vgl. BGr, 19. Juni 2018,

6B_582/2017, E. 4.3.5).

Der Beschwerdeführer ist heute 68-jährig. Er wurde im

Frühjahr dieses Jahres ins Pflegezentrum C versetzt, jedoch wie von der

Beschwerdegegnerin vorgebracht einstweilen, um den freigewordenen Pflegeplatz

nicht zu verlieren. Wie vom Gutachter sodann ausführlich dargelegt, konnten

auch schwere körperliche Beschwerden den Beschwerdeführer nicht vom Delinquieren

abhalten (oben E. 3.5). So ist ein Teil der bisherigen Delikte wie

insbesondere der gemeinsame Konsum von Pornografie, das Streicheln der

Jugendlichen sowie das gegenseitige Masturbieren auch ohne grössere körperliche

Anstrengungen möglich, hat der Beschwerdeführer diese bisherigen Taten doch

durch manipulatives Verhalten und nicht durch körperliche Überlegenheit

herbeigeführt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen erweisen sich nicht als

genügend prospektiv, um durch Familienmitglieder begleitete Urlaube zu

gewähren. Dass der Beschwerdeführer altersbedingt einen eingeschränkteren

Sexualtrieb hat, ergibt sich sodann ebenfalls nicht aus den Akten. Ein altersbedingter

Effekt lässt sich nicht feststellen. So ergibt sich aus den Akten, dass der

Beschwerdeführer bei der Besichtigung des Pflegezentrums C sich über den

Konsum von Erotikmagazinen erkundigte und dass auf dem Computer des

Beschwerdeführers beim Übertritt ins Pflegezentrum C pornografisches

Material gefunden wurde. Demgemäss ist anzunehmen, dass sich der Sexualtrieb

des Beschwerdeführers durch sein Alter nicht nennenswert abgeschwächt hat.

Somit erweist sich auch das Alter des Beschwerdeführers nicht als genügend

protektiver Faktor, um die Verweigerung durch Familienmitglieder begleiteter

Urlaube als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Vielmehr erweisen sich

durch Fachpersonen begleitete Urlaube weiterhin als notwendig und vermögen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an unbegleiteten Urlauben das

öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen

nicht zu überwiegen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie

haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

4.2.2

Aus den Akten sowie den nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers vom

16.

September 2021 ergibt sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts

der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit des

Urlaubs für den Beschwerdeführer erweist sich auch der Beizug eines

Dispositiv

Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit

1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche

Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am

25. Oktober 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 6'031.75, entsprechend einem

zeitlichen Aufwand von 27 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen

von Fr. 83.65, gesamthaft (inkl. MWST) Fr. 6'586.30 aus. Der geltend

gemachte Aufwand erweist sich in Anbetracht dessen, dass der Vertreter den

Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz vertreten hat und damit mit dem

Fall und der Mehrheit der Akten bereits vertraut war, als nicht mehr

angemessen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint höchstens noch

ein Aufwand von Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen als

angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher mit total Fr. 4'000.-

inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

4.2.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 1'880.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 4'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …