VB.2021.00234
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00234
22. April 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22680)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00234
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind
geschieden und haben vier gemeinsame Kinder. Mit Verfügung vom 5. März
2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG) Schutzmassnahmen gegen A an. Sie erliess ein
Rayonverbot und ein Konktaktverbot gegenüber B und drei der vier gemeinsamen
Kinder. Die Massnahmen dauerten jeweils 14 Tage bis zum 19. März 2021.
Erwägungen
II.
Am 12. März 2021 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur (fortan:
Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Urteil vom 15. März 2021
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die polizeilichen Schutzmassnahmen bis
und mit dem 19. Juni 2021. Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt
und der Entscheid erging in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG vorläufig
und ohne Anhörung von A. Das Urteil wurde A am 17. März 2021 zugestellt.
Mit Eingabe vom 24. März 2021, beim
Zwangsmassnahmengericht eingegangen am 25. März 2021, erhob A Einsprache
gegen das Urteil vom 15. März 2021.
Mit Verfügung vom 25. März 2021 trat
das Zwangsmassnahmengericht auf die Einsprache von A aufgrund deren Verspätung
nicht ein und hielt fest, dass demgemäss die Schutzmassnahmen bis und mit dem
19.
Juni 2021 bestehen blieben.
III.
Mit Eingabe vom 29. März 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung des Kontaktverbots zu
seinen beiden Söhnen.
Dieser Beschwerdeschrift mangelte es an einer rechtsgenügenden Begründung
im Sinn von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2021 wurde A
deshalb eine Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn
der Erwägungen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde.
A machte daraufhin eine vom 16. April 2021 datierende Eingabe.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Diese bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der
Beschwerde. Bei juristischen Laien sind dabei keine hohen Anforderungen zu
stellen. Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung
muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Handelt
es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid, muss
in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das
Begehren hätte eintreten sollen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12,
15.
und 17 f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die gefährdende Person könne gegen einen provisorisch
ergangenen Entscheid gemäss § 11 Abs. 1 GSG innert fünf Tagen
Einsprache erheben. Der Beschwerdeführer habe den provisorischen Entscheid vom
15.
März 2021 am 17. März in Empfang genommen. Die fünftägige Frist
zur Erhebung der Einsprache, auf welche im provisorischen Entscheid vom
15.
März 2021 ausdrücklich hingewiesen worden sei, sei für den Beschwerdeführer
folglich am 22. März 2021 abgelaufen. Der Poststempel der Eingabe des
Beschwerdeführers trage das Datum vom 24. März 2021. Somit gelte die
Einsprache als verspätet und es sei darauf nicht einzutreten.
3.2
Der Beschwerdeführer
machte in seiner (ungenügenden) Beschwerdeschrift vom 29. März 2021
zusammengefasst geltend, seine Söhne bräuchten ihn und er wolle den Kontakt zu
ihnen aufrechterhalten können. Den Wunsch seiner Tochter, welche ihn vorerst
nicht treffen wolle, akzeptiere er. Deshalb sei das Kontaktverbot gegenüber
seinen beiden Söhnen sofort aufzuheben. In seiner weiteren Eingabe vom
16.
April 2019 wiederholt er seinen Antrag auf Aufhebung des
Kontaktverbots gegenüber seinen beiden Söhnen mit kurzer Begründung, weshalb er
der Beschwerdegegnerin gefolgt sei und er sich um das Wohl der Kinder sorge.
3.3
Die
Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die obengenannten (vgl. E. 2) und
dem Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 1. April 2021
dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine rechtsgenügende
Begründung nicht. In Wiederholung seiner Ausführungen brachte der
Beschwerdeführer auch in seiner weiteren Eingabe nur Argumente gegen das in
Bezug auf die Kinder verlängerte Kontaktverbot vor. Mit diesen Ausführungen
setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz
bezüglich der Gründe des Nichteintretens auf die Einsprache (verspätete
Einspracheerhebung) auseinander und legte nicht dar, weshalb auf seine
Einsprache einzutreten gewesen wäre. Er machte damit nicht rechtsgenügend
geltend, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2021 an einem
Rechtsmangel leiden soll. Dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die
Einsprache eingetreten wäre, ist nach Massgabe der eingereichten Unterlagen und
vom Gericht beigezogenen Akten denn auch nicht ersichtlich.
3.4
Auf die
Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …