Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00234

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00234

22. April 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22680)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00234

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind

geschieden und haben vier gemeinsame Kinder. Mit Verfügung vom 5. März

2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG) Schutzmassnahmen gegen A an. Sie erliess ein

Rayonverbot und ein Konktaktverbot gegenüber B und drei der vier gemeinsamen

Kinder. Die Massnahmen dauerten jeweils 14 Tage bis zum 19. März 2021.

Erwägungen

II.

Am 12. März 2021 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur (fortan:

Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Mit Urteil vom 15. März 2021

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die polizeilichen Schutzmassnahmen bis

und mit dem 19. Juni 2021. Das Verfahren wurde schriftlich durchgeführt

und der Entscheid erging in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG vorläufig

und ohne Anhörung von A. Das Urteil wurde A am 17. März 2021 zugestellt.

Mit Eingabe vom 24. März 2021, beim

Zwangsmassnahmengericht eingegangen am 25. März 2021, erhob A Einsprache

gegen das Urteil vom 15. März 2021.

Mit Verfügung vom 25. März 2021 trat

das Zwangsmassnahmengericht auf die Einsprache von A aufgrund deren Verspätung

nicht ein und hielt fest, dass demgemäss die Schutzmassnahmen bis und mit dem

19.

Juni 2021 bestehen blieben.

III.

Mit Eingabe vom 29. März 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung des Kontaktverbots zu

seinen beiden Söhnen.

Dieser Beschwerdeschrift mangelte es an einer rechtsgenügenden Begründung

im Sinn von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2021 wurde A

deshalb eine Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn

der Erwägungen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde.

A machte daraufhin eine vom 16. April 2021 datierende Eingabe.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

Gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Diese bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der

Beschwerde. Bei juristischen Laien sind dabei keine hohen Anforderungen zu

stellen. Der Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung

muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Handelt

es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid, muss

in der Begründung dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das

Begehren hätte eintreten sollen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12,

15.

und 17 f.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die gefährdende Person könne gegen einen provisorisch

ergangenen Entscheid gemäss § 11 Abs. 1 GSG innert fünf Tagen

Einsprache erheben. Der Beschwerdeführer habe den provisorischen Entscheid vom

15.

März 2021 am 17. März in Empfang genommen. Die fünftägige Frist

zur Erhebung der Einsprache, auf welche im provisorischen Entscheid vom

15.

März 2021 ausdrücklich hingewiesen worden sei, sei für den Beschwerdeführer

folglich am 22. März 2021 abgelaufen. Der Poststempel der Eingabe des

Beschwerdeführers trage das Datum vom 24. März 2021. Somit gelte die

Einsprache als verspätet und es sei darauf nicht einzutreten.

3.2

Der Beschwerdeführer

machte in seiner (ungenügenden) Beschwerdeschrift vom 29. März 2021

zusammengefasst geltend, seine Söhne bräuchten ihn und er wolle den Kontakt zu

ihnen aufrechterhalten können. Den Wunsch seiner Tochter, welche ihn vorerst

nicht treffen wolle, akzeptiere er. Deshalb sei das Kontaktverbot gegenüber

seinen beiden Söhnen sofort aufzuheben. In seiner weiteren Eingabe vom

16.

April 2019 wiederholt er seinen Antrag auf Aufhebung des

Kontaktverbots gegenüber seinen beiden Söhnen mit kurzer Begründung, weshalb er

der Beschwerdegegnerin gefolgt sei und er sich um das Wohl der Kinder sorge.

3.3

Die

Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die obengenannten (vgl. E. 2) und

dem Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 1. April 2021

dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine rechtsgenügende

Begründung nicht. In Wiederholung seiner Ausführungen brachte der

Beschwerdeführer auch in seiner weiteren Eingabe nur Argumente gegen das in

Bezug auf die Kinder verlängerte Kontaktverbot vor. Mit diesen Ausführungen

setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz

bezüglich der Gründe des Nichteintretens auf die Einsprache (verspätete

Einspracheerhebung) auseinander und legte nicht dar, weshalb auf seine

Einsprache einzutreten gewesen wäre. Er machte damit nicht rechtsgenügend

geltend, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2021 an einem

Rechtsmangel leiden soll. Dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die

Einsprache eingetreten wäre, ist nach Massgabe der eingereichten Unterlagen und

vom Gericht beigezogenen Akten denn auch nicht ersichtlich.

3.4

Auf die

Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …