VB.2021.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00236
1. Dezember 2021Deutsch25 min
(URT.2021.23249)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00236
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
syrische Staatsangehörige A, geboren 1976, reiste am 16. Oktober 2017 in
die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2017 den Schweizer Bürger C.
In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis am
17. Oktober 2019. Am 19. und 27. September 2019 teilte C dem
Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Mit Eheschutzurteil des
Bezirksgerichts Andelfingen vom 30. Januar 2020 wurde die Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts bewilligt und festgestellt, dass die Eheleute getrennt
leben. C wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen und eines
Prozesskostenvorschusses an A verpflichtet.
B. Am 14. Oktober
2019 teilte das Migrationsamt A mit, dass es die Absicht habe, die
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und Frist zum Verlassen der Schweiz
anzusetzen. Auf entsprechendes Ersuchen des Migrationsamts vom 17. März
2020 hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Bericht vom 11. Mai
2020 fest, dass keine gewichtigen Hinweise gegen den Wegweisungsvollzug
vorlägen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies das Migrationsamt ein
Verlängerungsgesuch von A vom 25. September 2019 ab und setzte ihr Frist
zum Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 24. Juli 2020 an
die Sicherheitsdirektion und beantragte die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Es sei von einer Wegweisung abzusehen, eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. März 2021
ab, ebenso das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Am 28. Oktober 2020 war
ein Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich ergangen, wonach die
vom Ehemann gegen das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts I erhobene Berufung
abgewiesen wurde.
III.
Am 1. April 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte erstens die Aufhebung des Rekursentscheids
vom 2. März 2021 und es sei zweitens das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. es sei von einer Wegweisung
abzusehen. Eventualtier sei drittens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei viertens festzustellen, dass der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und es sei ihr der Aufenthalt und
die Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich für die Dauer des Verfahrens zu
gestatten. Die Vorinstanz sei fünftens anzuweisen, ihr für die Dauer des Verfahrens
einen Ausländerausweis (B) auszustellen. Weiter sei ihr sechstens die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihr siebtens in der Person ihres
Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 14. April 2021 ging der
Verzicht auf Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion beim Gericht ein. Am 10. Mai
2021.
reichte A weitere Beweismittel ins Recht. Am 4. November 2021 reichte
der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Eine Beschwerdeantwort war nicht
erstattet worden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Antrag 4) wird
mit heutigem Urteil gegenstandslos. Ohnehin
kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Letzteres ist nicht der Fall, weshalb das Gesuch insoweit von vornherein
gegenstandslos war. Bezüglich der beantragten Erlaubnis der Erwerbstätigkeit
wäre das Verwaltungsgericht ausserdem nur zur Feststellung, dass sie
während des Verfahrens im Umfang der bisherigen Bewilligung arbeitstätig sein
dürfe, befugt gewesen. Ebenso wäre die Anweisung zur Ausstellung eines
B-Ausweises für die Dauer des Verfahrens (Antrag 5) nicht infrage gekommen, ist
dies doch gerade vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG], vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Entscheidend ist damit nicht allein
das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer
gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei
intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Es
ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird und der
wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin
weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf
Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Ebenso ist unbestritten, dass die gelebte
Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt.
2.3
2.3.1
Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe auch aufgrund wichtiger
persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben
sein. Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit b liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der
Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie
physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September
2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und
nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche
Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz
bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/015, E. 3.2
[diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]).
Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die
Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene
Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen
Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige
ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019,
2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten
Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher
Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der
ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen
Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher
Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten
Dilemmas befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der
Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.
2.3.2
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren
Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise
auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106
[2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer
Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem
Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten
besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,
ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.3.3
Die Beschwerdeführerin führt aus, der Ehemann habe per April 2018 im
Kanton E eine neue Arbeitsstelle als … in leitender Position angenommen.
Sein Gehalt habe sich vervielfacht. Seither habe er und seine Familie sie, die
Beschwerdeführerin, loswerden wollen und er habe auf die Scheidung gepocht. Sie
habe nicht eingewilligt und er habe sie unter Druck gesetzt und psychische
Gewalt auf sie ausgeübt. Zusätzlich habe er mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln versucht, eine Bewilligungsverlängerung zu verhindern. Sie
habe zuhause für Ordnung gesorgt und ihn, wo es ging, unterstützt. Er habe sie
hingegen mit Schweigen gebüsst und jeden Kontakt zu ihr verweigert, in einem
getrennten Zimmer geschlafen, das für ihn zubereitete Essen nicht mehr
gegessen, sie beschimpft und provoziert. Zudem habe er ihr im Ausland eine
Wohnung gekauft und sie dorthin abschieben wollen. Auch seine Familie habe
psychischen Druck auf sie ausgeübt und sie zur Scheidung drängen wollen. Am 18. September
2019.
sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen, die zu
einem Polizeieinsatz geführt habe. Er habe daraufhin unbegründet Anzeige gegen
sie erstattet, um sie unter Druck zu setzen. Das gegen sie eröffnete Verfahren
sei jedoch eingestellt worden und das Obergericht sei am 8. Juli 2020 auf
die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März
2020.
nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 19. September 2019 habe der
Ehemann dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er sich scheiden lassen wolle. Gleichentags
habe er das eheliche Einfamilienhaus verlassen und lebe in der Zweitwohnung in E.
Um ihr zu schaden, habe er den Sachverhalt für sie möglichst unvorteilhaft
dargestellt und sachverhaltswidrig behauptet, sie sei während der Ehe immer
wieder ins Heimatland gefahren. Auch bezahle er die gerichtlich festgehaltenen
Unterhaltsbeiträge nicht, was sie in eine erhebliche finanzielle Notlage
bringe. Aufgrund der psychischen Gewalt, die auch nach der Trennung durch den
Ehemann und dessen Familie auf sie ausgeübt worden sei, habe sie die eheliche
Wohnung verlassen und ins Frauenhaus ziehen müssen. Mittlerweile wohne sie in F
in einem Zimmer einer Wohngemeinschaft. Um sie zu verängstigen, habe der
Ehemann ihr gegenüber in einem Restaurant gesagt, sie müsse sterben, wenn sie
dableibe. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet. Das Verfahren sei noch pendent.
Das von ihm gegen sie eröffnete Verfahren wegen falscher Anschuldigung sei
sistiert.
Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen der
Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Gegenüber dem Beschwerdegegner habe sie
keine Ausübung ehelicher Gewalt geltend gemacht, sondern vorgebracht, sich
nicht scheiden lassen zu wollen. Dagegen habe der Ehemann Strafanzeige gegen
sie erhoben, da sie ihm gedroht haben soll, ihn finanziell und psychisch
kaputtzumachen. Sie würde Leute kennen, die ihm etwas antun könnten. Am 19. September
2019.
sei sie in E verhaftet worden und es seien gegen sie
Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Auch wenn das gegen sie eröffnete
Strafverfahren eingestellt und auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht
eingetreten worden sei, würden die Umstände darauf hindeuten, dass sie selber
während der Ehe in aggressiver Weise gegen den Ehemann vorgegangen sei. Ihre
nachträglichen Vorwürfe würden darauf hindeuten, dass sie sich
rechtsmissbräuchlich als Opfer häuslicher Gewalt darstellen möchte.
2.3.4
Die Ehe der Parteien stand schon vor der Eskalation vom 18. September
2019.
in einer Krise. Was der Grund für das Scheitern der Beziehung ist, kann
vorliegend nicht abschliessend eruiert werden. Seitens des Ehemannes liegen
teils widersprüchliche Angaben vor, was darauf schliessen lässt, dass er,
mindestens teilweise, zur aktuellen Situation beigetragen hat. So hatte er
gegenüber dem Migrationsamt noch mit Schreiben vom 27. August 2017
mitgeteilt, die Beschwerdeführerin werde in der Schweiz nicht arbeiten, sondern
bei ihm wohnen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Er plane eine
Consultingfirma. Am 25. September 2017 liess er gegenüber dem
Migrationsamt mitteilen, eine Rückreise der Beschwerdeführerin nach Syrien –
sie weilte in Jordanien – sei zu risikoreich. Damals stand für ihn die
Dispositiv
Integration der Beschwerdeführerin demnach nicht im Vordergrund. Mit Schreiben
vom 19. September 2019 teilte er gegenüber dem Migrationsamt hingegen mit,
sie habe sich nicht integriert und sich nicht bemüht, die deutsche Sprache zu
lernen. Damit wollte er wohl eine baldige Wegweisung der Beschwerdeführerin
bezwecken. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2019
antwortete er auf die Frage, wovor er Angst habe:
"Ich habe Angst, dass es auf meine
Gesundheit schlägt. Das ist meine erste Prio. Sonst habe ich vor nichts Angst.
Dann natürlich habe ich Angst, dass meine Reputation schadet. Mein Job ist sehr
wichtig für mich."
Auf Nachfrage antwortete er:
"Ich habe zum Beispiel Angst in der Nacht,
dass sie mich im Schlaf mit dem Kissen erstickt. Ich schlafe nicht richtig. Ich
weiss einfach nicht, was sie alles machen kann, machen könnte. Sie ist fähig,
alles zu machen Sie ist unberechenbar."
Weiter führte er aus, er habe
das Migrationsamt informiert und die Scheidung eingereicht. Wörtlich sagte er:
"Ich möchte sie weg von der Schweiz. Zurück
nach Syrien in ihre Wohnung. Ich möchte geschieden werden. Das ist mein
Ziel".
Die Vorwürfe des Ehemannes
gegen die Beschwerdeführerin bleiben gesamthaft gesehen eher vage. Auch
benötigte er keine Opferhilfe. Die von ihm behauptete Angst ist wohl
stressbedingt und Folge einer sogenannten zwischen den Eheleuten stattfindenden
"Schlammschlacht". Die Aussagen der Eheleute, die beide auch vor
diversen Strafanzeigen nicht Halt machten, sind daher mit Vorsicht zu würdigen.
Daher vermag im vorliegenden Verfahren die Verhaftung der Beschwerdeführerin in
E und ihre Überführung nach G via "Train Jail" die Ausübung ehelicher
Gewalt ihrerseits gegen den Ehemann nicht rechtsgenügend zu belegen, ebenso
wenig das Rayonverbot. Aber auch, ob seitens des Ehemannes während der gelebten
Ehe psychische Gewalt im Sinn der Rechtsprechung ausgeübt wurde, konnte von der
Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft gemacht werden, verstrickt sie sich
doch in Widersprüche. So trifft es nicht zu, dass ihr der Ehemann in einem
Restaurant mit dem Tod gedroht haben soll, wie dies in der Beschwerdeschrift
steht. Vielmehr handelte es sich beim Angeschuldigten des genannten Vorfalls um
den Sohn des Ehemannes. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um ein
Versehen des Rechtsvertreters handelt. Insbesondere hatte die
Beschwerdeführerin aber noch am 16. Dezember 2019 von ihrem damaligen
Rechtsanwalt gegenüber dem Beschwerdegegner ausführen lassen, eine Scheidung
sei für sie vorerst kein Thema und sie hoffe, dass sie und der Ehemann bald
wieder zusammenfänden. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin schloss
die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens also auch nach der
Trennung nicht aus. Es kann daher kaum davon ausgegangen werden, dass sie sich
in einem Dilemma befand, sich zwischen dem unzumutbaren Verbleib in einer
gewaltbelasteten Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz
entscheiden zu müssen. Dass sie während des Zusammenlebens Opfer ehelicher
Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geworden sei,
erscheint daher als weniger wahrscheinlich.
2.3.5
Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Verhalten des
Ehemannes in der Zeit des Getrenntlebens gewisse Merkmale psychischer
Gewalt aufweist. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe
rechtsmissbräuchlich behauptet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Vor
allem die Mitteilungen des Ehemannes gegenüber dem Beschwerdegegner, wonach die
Beschwerdeführerin weggewiesen und nach Syrien zurückgehen solle, befremden. Im
Schreiben vom 11. März 2020 hielt er beispielsweise fest, während der
Ehe sei die Beschwerdeführerin mehrmals in Syrien gewesen. Sie könne jederzeit
nach Hause fliegen. Sie werde dort weder bedroht noch verfolgt. An ihrem
Heimatort H (Syrien) sei die Sicherheit gewährleistet, wie er auf einer
gemeinsamen Ferienreise mit seiner Frau habe feststellen können. Ausserdem
verfüge sie über ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Auch äusserte er
sich dahingehend, dass seine Frau einem Frauenhaus zugeteilt werden sollte und
er sich endgültig entschieden habe, ihr keine Unterhaltsbeiträge mehr zu
bezahlen. Der Ehemann versucht demnach, alles daran zu setzen, dass die
Beschwerdeführerin weggewiesen wird und übt ausserdem ökonomischen Druck auf
sie aus. Neu stuft er, anders als noch am 25. September 2017, eine
Rückreise nach Syrien nicht als risikoreich ein. Eine Wegweisung der
Beschwerdeführerin dürfte für ihn denn auch ökonomisch "günstiger"
sein. Es versteht sich von selbst, dass auf seine Ausführungen nicht unbesehen
abgestellt werden kann.
2.4
Weiter ist abzuklären, ob eine soziale Wiedereingliederung
der Beschwerdeführerin im Herkunftsland als stark gefährdet im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG erscheint.
2.4.1
Die Vorinstanz hält fest H (Syrien), gelte als von Alawiten dominiert,
obwohl in ihr eine sunnitische Bevölkerungsmehrheit lebe. Eine grosse
Minderheit seien Christen, unter anderem griechisch-orthodoxe Christen, nach
welcher Glaubensgemeinschaft die Beschwerdeführerin in Jordanien getauft worden
sei. Die Zahl der Christen in der Provinz betrage 14 %. Aufgrund dieser
Bevölkerungsstruktur stünden einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin
in ihrer Herkunftsstadt von staatlicher und gesellschaftlicher Seite keine
Hindernisse entgegen, selbst wenn sie nicht zum muslimischen Glauben
zurückkehren sollte. Auch kontrolliere das syrische Regime seit Ausbruch des
Bürgerkriegs in stabiler Weise neben Damaskus auch den Westen des Landes und H (Syrien).
Eine Gefährdung sei daher nicht ersichtlich. Gemäss den Angaben des Ehemannes
sei sie während der Ehegemeinschaft mehrmals nach H (Syrien) gereist,
mitunter um eine Wohnung zu kaufen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie
dort nach wie vor zahlreiche Familienangehörige und weitere Bezugspersonen
habe, die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Sie sei
nicht schlechter gestellt als andere geschiedene Frauen in H (Syrien). Sie
sei gegenüber anderen Frauen in ihrer Heimat privilegiert, da ihre zwei in E
lebenden Brüder sie von der Schweiz aus finanziell unterstützen könnten. Auch
gemäss dem Bericht des SEM vom 11. Mai 2020 stehe einer Resozialisierung
im Heimatstaat nichts im Wege. Ferner unterlägen Christen in Syrien aufgrund
ihres Glaubens grundsätzlich keiner staatlichen Verfolgung.
2.4.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gefährdung ihrer sozialen
Wiedereingliederung in Syrien aufgrund der sehr schlechten humanitären Lage.
Insbesondere Frauen hätten es seit Kriegsbeginn besonders schwer und würden oft
Opfer sexueller Gewalt, welche als Kriegswaffe eingesetzt werde. Dabei beruft
sie sich auf diverse Berichte, so der Menschenrechtsorganisation Human Rights
Watch, des "Tagesanzeigers", des UN Refugee Agency (UNHCR) und
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Ausserdem sei sie als Konvertitin
besonders gefährdet. Gemäss einer Studie von Dr. Silvia Tellenbach,
Referatsleiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Strafrecht, bestehe zwischen den verschiedenen Rechtsschulen des Islams
Einigkeit darüber, dass der Abfall vom Islam hart zu bestrafen sei. Die
Vorinstanz lasse ausser Betracht, dass sie als Konvertitin einer doppelten
Gefährdung ausgesetzt sei. Daran ändere auch ein einmaliger Aufenthalt in
Syrien nichts. Daraus könne nur abgeleitet werden, dass ein ferienweiser
Aufenthalt – in Begleitung des Ehemannes – in H (Syrien) möglich ist.
Daraus könne aber noch keine Zumutbarkeit der Wohnsitznahme abgeleitet werden,
zumal sie bei diesem Aufenthalt keine Verwandten besucht habe. Diese wollten
nichts mit ihr zu tun haben. Die Familie habe sich wegen ihrer Konversion von
ihr abgegrenzt. Nur ihre beiden Söhne wollten mit ihr noch Kontakt haben. Diese
seien aber in die Türkei ausgereist, weil sie in den syrischen Militärdienst
einberufen worden seien. Aufgrund ihres Glaubenswechsels wäre sie einer starken
Repression ausgesetzt.
2.4.3
Die teilweise katastrophale humanitäre Lage in Syrien ist allgemein bekannt
(vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.4.2). Es steht jedoch
fest, dass die Beschwerdeführerin während des Zusammenlebens mit dem Ehemann mindestens
einmal in dessen Begleitung in H (Syrien) weilte. Auch gemäss dem
kurzen Bericht des SEM vom 11. Mai 2020 ist eine Rückkehr dorthin
zumutbar und werden Christen vom syrischen Staat grundsätzlich nicht verfolgt.
Die Annahme der Vorinstanz, dass ihr eine Rückkehr nach H (Syrien)
zugemutet werden kann, ist daher nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selber
hält denn auch einen Aufenthalt ferienhalber in H (Syrien) für möglich,
sodass schon deswegen nicht ersichtlich ist, weshalb ihr die Wohnsitznahme
nicht zugemutet werden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihre
beiden erwachsenen Söhne in der Türkei leben, um nicht ins syrische Militär
einberufen zu werden. Auch der Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin zum
Christentum führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss der Rechtsprechung sind
die Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung hoch.
So hat das Bundesgericht im Fall eines Tunesiers, der vom Islam zum Christentum
konvertiert war, die Rückkehr ins Heimatland als zumutbar erachtet. Obwohl
damit "gewisse Schwierigkeiten" einhergehen könnten, seien keine
massiven Nachteile oder gar Verfolgungen zu erwarten (Marc Spescha in: derselbe
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50
AIG N. 30, mit Hinweis auf BGr, 2. September 2011, 2C_236/2011, E. 4).
Ebenso verhält es sich vorliegend. Selbst wenn sich die Familie der
Beschwerdeführerin von ihr abgegrenzt haben sollte, wäre es ihr zuzumuten, in
ihrer angestammten Heimat bzw. in H (Syrien) gesellschaftlich und
wirtschaftlich wieder neu Wurzeln zu fassen, lebte sie doch bis im Jahr 2017
dort und ist daher mit jenen Gepflogenheiten bestens vertraut. Auch in der
Schweiz hätte sie einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bewältigen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird H (Syrien) vom syrischen Staat
kontrolliert, sodass auch deswegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
vertretbar ist. Zur selben Schlussfolgerung gelangt auch der genannte Bericht
des SEM. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in ihr Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist,
zumal sie sich wegen der Eheschliessung hat taufen lassen. Dennoch sind die
Kriterien einer "stark gefährdeten Wiedereingliederung" gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben, und zwar auch nicht
angesichts der Konversion zum Christentum. Daran ändert nichts, dass zwischen
den verschiedenen Rechtsschulen des Islams Einigkeit darüber bestehe,
dass ein Abfall vom Islam hart zu bestrafen sei. Entscheidend ist vielmehr die
Kontrolle des Gebietes durch den syrischen Staat, was in Bezug auf H (Syrien),
wo auch eine erhebliche christliche Minderheit lebt, gewährleistet ist.
An dieser Stelle ist auf die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Drohungen eines in der Schweiz lebenden Bruders einzugehen.
Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass er für eine ordentliche Bestrafung in
Syrien sorgen werde. Sollte dem so sein, stünde es der Beschwerdeführerin
offen, rechtliche Schritte gegen den Bruder einzuleiten und die Behörden um die
Ergreifung allfälliger Schutzmassnahmen zu ersuchen.
2.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder rechtsgenügend glaubhaft zu
machen vermag, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein noch eine starke
Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG darzutun.
2.6 Ebenso ist
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu verneinen. Daran ändern auch gewisse vom Ehemann während
des Getrenntlebens an den Tag gelegte Druckausübungsmuster gegenüber der
Beschwerdeführerin nichts (vgl. E. 2.3.5). Solche Verhaltensweisen, wie
beispielsweise das Nichtbezahlen von Unterhaltsbeiträgen, sind zwar belastend,
begründen aber für sich noch keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG. Zu keinem anderen Ergebnis führt des Weiteren,
dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Anstrengungen zum Erlernen der
deutschen Sprache unternommen hat, sich zum Christentum bekennt und in diesem
Zusammenhang sozialen Anschluss gefunden hat. Diesbezüglich kann auf die
bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 2.4.3). Insbesondere
befindet sie sich erst seit Mitte Oktober 2017 in der Schweiz, sodass ihre
Integration selbstredend noch nicht tiefgreifender Natur sein kann, was sich
gerade an der ungefestigten beruflichen Situation zeigt. Nach dem Gesagten
besteht auch kein Raum für eine ermessensweise Bewilligungserteilung nach Art. 96
Abs. 1 AIG.
2.7 Auf die
Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach H (Syrien) wurde bereits
eingegangen (E. 2.4.3). Es sind daher keine Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AIG auszumachen, sodass keine Veranlassung besteht, beim SEM
um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.
2.8 Die
Beschwerde ist somit in der Hauptsache abzuweisen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht. Die
Sicherheitsdirektion wies die Begehren ab, weil sie 200 Goldmünzen habe, die
einen erheblichen Wert aufweisen dürften. Zudem habe sie in H (Syrien)
eine Wohnung mit unbekanntem Erlös verkauft. Die Beschwerdeführerin habe daher
ihre Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend belegt.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids
und somit auch die Neubeurteilung des von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Wert der Goldmünzen – sofern
es diese überhaupt noch gebe – sei unklar. Sie befänden sich nicht in ihrem
Besitz. Schon anlässlich des Eheschutzverfahrens habe sie gesagt, sie seien in
der Wohnung des Ehemannes (und somit in dessen Besitz). Selbst das Zivilgericht
sei im Zeitpunkt des Eheschutzes von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen. Sie
wisse nichts über den Verbleib der Münzen. Auch der Erlös des Verkaufs der
Wohnung reiche – wie der Vorinstanz bekannt sein sollte – nicht zur Deckung der
Prozesskosten. Sie habe damit die Flucht der Söhne in die Türkei finanziert.
Dort hätten sie bisher keiner Verdienstmöglichkeit nachgehen können. Der Erlös
des Verkaufs sei bereits verbraucht.
3.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Unter den gleichen Voraussetzungen haben Private
überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
3.4 Die
Begehren der Beschwerdeführerin waren nicht als offenkundig aussichtslos
einzustufen. Fraglich war ihre Mittellosigkeit. Gemäss Eheschutzurteil des
Obergerichts vom 28. Oktober 2020 wurde ihre Mittellosigkeit in
Zusammenhang mit dem vom Ehemann angefochtenen Prozesskostenvorschuss, den er
gemäss erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 30. Januar
2020 an die Ehefrau zu leisten verpflichtet worden war, allerdings bejaht.
Insbesondere hielt das Obergericht fest, es sei glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin nicht wisse, wo sich die 200 Goldmünzen, die ihr gehören
würden, befänden. Das Obergericht verneinte auch die Möglichkeit, eine der
Beschwerdeführerin in Syrien gehörende Wohnung innert nützlicher Frist
verkaufen zu können, um liquide Mittel erhältlich zu machen. Nicht anders
präsentierte sich die Lage, jedenfalls bezüglich der Goldmünzen, im
vorinstanzlichen Verfahren. So war ungewiss, wo sich diese, falls überhaupt
noch vorhanden, befinden, weshalb sie auch nicht für die Finanzierung des
Prozesses berücksichtigt werden konnten. Die Wohnung in Syrien war auch nicht
mehr vorhanden, da sie die Beschwerdeführerin verkauft hatte, um so den Söhnen
die Flucht in die Türkei zu ermöglichen. Diese Notsituation hatte sie schon
gegenüber der Vorinstanz vorgebracht und – wenn auch nicht übersetzt – dokumentiert.
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin hätte demnach bejaht und es hätte
ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie in der Person ihres Anwalts
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden sollen.
3.5 Insoweit
ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern III
und IV des Rekursentscheids vom 2. März 2021 ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der
Person ihres Rechtsvertreters B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Rekursverfahrens
sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht,
dass sie zur Nachzahlungspflicht verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).
Lic. iur.
B hat mit Eingabe vom 4. November 2021 die Gesamtkosten auf Fr. 4'382.55
beziffert und um gutscheinende Prüfung ersucht. Davon entfallen Fr. 2'991.50
(inklusive Mehrwertsteuer) auf das Rekursverfahren. Es liegt an der Vorinstanz,
die an lic. iur B für
das Rekursverfahren zu leistende Entschädigung zu prüfen und festzusetzen,
wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die Beschwerdeführerin
ersucht auch vor Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Wie schon in Zusammenhang mit dem Rekursverfahren erwähnt, ist
ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und ist sie mittellos. Ihre
Mittellosigkeit ist zudem durch den Umstand, dass sie den Ehemann wegen
ausstehender Unterhaltsbeiträge betreiben musste und gegen sie selber wegen
Nichtnachkommens finanzieller Verpflichtungen Betreibungen erhoben wurden,
ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person von lic. iur B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
Gemäss Kostennote vom 4. November 2021 entfallen Fr. 1'391.05
(inklusive Mehrwertsteuer) auf das Beschwerdeverfahren. Lic. iur B ist in diesem
Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht,
dass sie zur Nachzahlungspflicht verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in der Person von lic. iur
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. März
2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und
in der Person von lic. iur B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die
Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird aufgefordert, die
Entschädigung von lic. iur B für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei
die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
vorbehalten bleibt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Lic.
iur. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'391.05
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an …