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Entscheid

VB.2021.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00236

1. Dezember 2021Deutsch25 min

(URT.2021.23249)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00236

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

syrische Staatsangehörige A, geboren 1976, reiste am 16. Oktober 2017 in

die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2017 den Schweizer Bürger C.

In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis am

17. Oktober 2019. Am 19. und 27. September 2019 teilte C dem

Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Mit Eheschutzurteil des

Bezirksgerichts Andelfingen vom 30. Januar 2020 wurde die Aufhebung des

gemeinsamen Haushalts bewilligt und festgestellt, dass die Eheleute getrennt

leben. C wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen und eines

Prozesskostenvorschusses an A verpflichtet.

B. Am 14. Oktober

2019 teilte das Migrationsamt A mit, dass es die Absicht habe, die

Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und Frist zum Verlassen der Schweiz

anzusetzen. Auf entsprechendes Ersuchen des Migrationsamts vom 17. März

2020 hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Bericht vom 11. Mai

2020 fest, dass keine gewichtigen Hinweise gegen den Wegweisungsvollzug

vorlägen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wies das Migrationsamt ein

Verlängerungsgesuch von A vom 25. September 2019 ab und setzte ihr Frist

zum Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 24. Juli 2020 an

die Sicherheitsdirektion und beantragte die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Es sei von einer Wegweisung abzusehen, eventualiter sei

die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. März 2021

ab, ebenso das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Am 28. Oktober 2020 war

ein Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich ergangen, wonach die

vom Ehemann gegen das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts I erhobene Berufung

abgewiesen wurde.

III.

Am 1. April 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte erstens die Aufhebung des Rekursentscheids

vom 2. März 2021 und es sei zweitens das Migrationsamt anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. es sei von einer Wegweisung

abzusehen. Eventualtier sei drittens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei viertens festzustellen, dass der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und es sei ihr der Aufenthalt und

die Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich für die Dauer des Verfahrens zu

gestatten. Die Vorinstanz sei fünftens anzuweisen, ihr für die Dauer des Verfahrens

einen Ausländerausweis (B) auszustellen. Weiter sei ihr sechstens die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihr siebtens in der Person ihres

Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 14. April 2021 ging der

Verzicht auf Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion beim Gericht ein. Am 10. Mai

2021.

reichte A weitere Beweismittel ins Recht. Am 4. November 2021 reichte

der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Eine Beschwerdeantwort war nicht

erstattet worden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Antrag 4) wird

mit heutigem Urteil gegenstandslos. Ohnehin

kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Letzteres ist nicht der Fall, weshalb das Gesuch insoweit von vornherein

gegenstandslos war. Bezüglich der beantragten Erlaubnis der Erwerbstätigkeit

wäre das Verwaltungsgericht ausserdem nur zur Feststellung, dass sie

während des Verfahrens im Umfang der bisherigen Bewilligung arbeitstätig sein

dürfe, befugt gewesen. Ebenso wäre die Anweisung zur Ausstellung eines

B-Ausweises für die Dauer des Verfahrens (Antrag 5) nicht infrage gekommen, ist

dies doch gerade vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG], vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Entscheidend ist damit nicht allein

das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer

gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei

intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Es

ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird und der

wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin

weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf

Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Ebenso ist unbestritten, dass die gelebte

Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein

Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt.

2.3

2.3.1

Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe auch aufgrund wichtiger

persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben

sein. Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit b liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der

Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie

physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September

2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und

nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche

Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz

bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/015, E. 3.2

[diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]).

Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die

Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene

Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen

Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige

ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019,

2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten

Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher

Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der

ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen

Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher

Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten

Dilemmas befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der

Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.2

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren

Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise

auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106

[2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer

Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem

Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten

besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,

ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.3

Die Beschwerdeführerin führt aus, der Ehemann habe per April 2018 im

Kanton E eine neue Arbeitsstelle als … in leitender Position angenommen.

Sein Gehalt habe sich vervielfacht. Seither habe er und seine Familie sie, die

Beschwerdeführerin, loswerden wollen und er habe auf die Scheidung gepocht. Sie

habe nicht eingewilligt und er habe sie unter Druck gesetzt und psychische

Gewalt auf sie ausgeübt. Zusätzlich habe er mit allen ihm zur Verfügung

stehenden Mitteln versucht, eine Bewilligungsverlängerung zu verhindern. Sie

habe zuhause für Ordnung gesorgt und ihn, wo es ging, unterstützt. Er habe sie

hingegen mit Schweigen gebüsst und jeden Kontakt zu ihr verweigert, in einem

getrennten Zimmer geschlafen, das für ihn zubereitete Essen nicht mehr

gegessen, sie beschimpft und provoziert. Zudem habe er ihr im Ausland eine

Wohnung gekauft und sie dorthin abschieben wollen. Auch seine Familie habe

psychischen Druck auf sie ausgeübt und sie zur Scheidung drängen wollen. Am 18. September

2019.

sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gekommen, die zu

einem Polizeieinsatz geführt habe. Er habe daraufhin unbegründet Anzeige gegen

sie erstattet, um sie unter Druck zu setzen. Das gegen sie eröffnete Verfahren

sei jedoch eingestellt worden und das Obergericht sei am 8. Juli 2020 auf

die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März

2020.

nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 19. September 2019 habe der

Ehemann dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er sich scheiden lassen wolle. Gleichentags

habe er das eheliche Einfamilienhaus verlassen und lebe in der Zweitwohnung in E.

Um ihr zu schaden, habe er den Sachverhalt für sie möglichst unvorteilhaft

dargestellt und sachverhaltswidrig behauptet, sie sei während der Ehe immer

wieder ins Heimatland gefahren. Auch bezahle er die gerichtlich festgehaltenen

Unterhaltsbeiträge nicht, was sie in eine erhebliche finanzielle Notlage

bringe. Aufgrund der psychischen Gewalt, die auch nach der Trennung durch den

Ehemann und dessen Familie auf sie ausgeübt worden sei, habe sie die eheliche

Wohnung verlassen und ins Frauenhaus ziehen müssen. Mittlerweile wohne sie in F

in einem Zimmer einer Wohngemeinschaft. Um sie zu verängstigen, habe der

Ehemann ihr gegenüber in einem Restaurant gesagt, sie müsse sterben, wenn sie

dableibe. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet. Das Verfahren sei noch pendent.

Das von ihm gegen sie eröffnete Verfahren wegen falscher Anschuldigung sei

sistiert.

Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen der

Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Gegenüber dem Beschwerdegegner habe sie

keine Ausübung ehelicher Gewalt geltend gemacht, sondern vorgebracht, sich

nicht scheiden lassen zu wollen. Dagegen habe der Ehemann Strafanzeige gegen

sie erhoben, da sie ihm gedroht haben soll, ihn finanziell und psychisch

kaputtzumachen. Sie würde Leute kennen, die ihm etwas antun könnten. Am 19. September

2019.

sei sie in E verhaftet worden und es seien gegen sie

Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Auch wenn das gegen sie eröffnete

Strafverfahren eingestellt und auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht

eingetreten worden sei, würden die Umstände darauf hindeuten, dass sie selber

während der Ehe in aggressiver Weise gegen den Ehemann vorgegangen sei. Ihre

nachträglichen Vorwürfe würden darauf hindeuten, dass sie sich

rechtsmissbräuchlich als Opfer häuslicher Gewalt darstellen möchte.

2.3.4

Die Ehe der Parteien stand schon vor der Eskalation vom 18. September

2019.

in einer Krise. Was der Grund für das Scheitern der Beziehung ist, kann

vorliegend nicht abschliessend eruiert werden. Seitens des Ehemannes liegen

teils widersprüchliche Angaben vor, was darauf schliessen lässt, dass er,

mindestens teilweise, zur aktuellen Situation beigetragen hat. So hatte er

gegenüber dem Migrationsamt noch mit Schreiben vom 27. August 2017

mitgeteilt, die Beschwerdeführerin werde in der Schweiz nicht arbeiten, sondern

bei ihm wohnen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Er plane eine

Consultingfirma. Am 25. September 2017 liess er gegenüber dem

Migrationsamt mitteilen, eine Rückreise der Beschwerdeführerin nach Syrien –

sie weilte in Jordanien – sei zu risikoreich. Damals stand für ihn die

Dispositiv

Integration der Beschwerdeführerin demnach nicht im Vordergrund. Mit Schreiben

vom 19. September 2019 teilte er gegenüber dem Migrationsamt hingegen mit,

sie habe sich nicht integriert und sich nicht bemüht, die deutsche Sprache zu

lernen. Damit wollte er wohl eine baldige Wegweisung der Beschwerdeführerin

bezwecken. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2019

antwortete er auf die Frage, wovor er Angst habe:

"Ich habe Angst, dass es auf meine

Gesundheit schlägt. Das ist meine erste Prio. Sonst habe ich vor nichts Angst.

Dann natürlich habe ich Angst, dass meine Reputation schadet. Mein Job ist sehr

wichtig für mich."

Auf Nachfrage antwortete er:

"Ich habe zum Beispiel Angst in der Nacht,

dass sie mich im Schlaf mit dem Kissen erstickt. Ich schlafe nicht richtig. Ich

weiss einfach nicht, was sie alles machen kann, machen könnte. Sie ist fähig,

alles zu machen Sie ist unberechenbar."

Weiter führte er aus, er habe

das Migrationsamt informiert und die Scheidung eingereicht. Wörtlich sagte er:

"Ich möchte sie weg von der Schweiz. Zurück

nach Syrien in ihre Wohnung. Ich möchte geschieden werden. Das ist mein

Ziel".

Die Vorwürfe des Ehemannes

gegen die Beschwerdeführerin bleiben gesamthaft gesehen eher vage. Auch

benötigte er keine Opferhilfe. Die von ihm behauptete Angst ist wohl

stressbedingt und Folge einer sogenannten zwischen den Eheleuten stattfindenden

"Schlammschlacht". Die Aussagen der Eheleute, die beide auch vor

diversen Strafanzeigen nicht Halt machten, sind daher mit Vorsicht zu würdigen.

Daher vermag im vorliegenden Verfahren die Verhaftung der Beschwerdeführerin in

E und ihre Überführung nach G via "Train Jail" die Ausübung ehelicher

Gewalt ihrerseits gegen den Ehemann nicht rechtsgenügend zu belegen, ebenso

wenig das Rayonverbot. Aber auch, ob seitens des Ehemannes während der gelebten

Ehe psychische Gewalt im Sinn der Rechtsprechung ausgeübt wurde, konnte von der

Beschwerdeführerin nicht genügend glaubhaft gemacht werden, verstrickt sie sich

doch in Widersprüche. So trifft es nicht zu, dass ihr der Ehemann in einem

Restaurant mit dem Tod gedroht haben soll, wie dies in der Beschwerdeschrift

steht. Vielmehr handelte es sich beim Angeschuldigten des genannten Vorfalls um

den Sohn des Ehemannes. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um ein

Versehen des Rechtsvertreters handelt. Insbesondere hatte die

Beschwerdeführerin aber noch am 16. Dezember 2019 von ihrem damaligen

Rechtsanwalt gegenüber dem Beschwerdegegner ausführen lassen, eine Scheidung

sei für sie vorerst kein Thema und sie hoffe, dass sie und der Ehemann bald

wieder zusammenfänden. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin schloss

die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens also auch nach der

Trennung nicht aus. Es kann daher kaum davon ausgegangen werden, dass sie sich

in einem Dilemma befand, sich zwischen dem unzumutbaren Verbleib in einer

gewaltbelasteten Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz

entscheiden zu müssen. Dass sie während des Zusammenlebens Opfer ehelicher

Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geworden sei,

erscheint daher als weniger wahrscheinlich.

2.3.5

Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Verhalten des

Ehemannes in der Zeit des Getrenntlebens gewisse Merkmale psychischer

Gewalt aufweist. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe

rechtsmissbräuchlich behauptet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Vor

allem die Mitteilungen des Ehemannes gegenüber dem Beschwerdegegner, wonach die

Beschwerdeführerin weggewiesen und nach Syrien zurückgehen solle, befremden. Im

Schreiben vom 11. März 2020 hielt er beispielsweise fest, während der

Ehe sei die Beschwerdeführerin mehrmals in Syrien gewesen. Sie könne jederzeit

nach Hause fliegen. Sie werde dort weder bedroht noch verfolgt. An ihrem

Heimatort H (Syrien) sei die Sicherheit gewährleistet, wie er auf einer

gemeinsamen Ferienreise mit seiner Frau habe feststellen können. Ausserdem

verfüge sie über ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Auch äusserte er

sich dahingehend, dass seine Frau einem Frauenhaus zugeteilt werden sollte und

er sich endgültig entschieden habe, ihr keine Unterhaltsbeiträge mehr zu

bezahlen. Der Ehemann versucht demnach, alles daran zu setzen, dass die

Beschwerdeführerin weggewiesen wird und übt ausserdem ökonomischen Druck auf

sie aus. Neu stuft er, anders als noch am 25. September 2017, eine

Rückreise nach Syrien nicht als risikoreich ein. Eine Wegweisung der

Beschwerdeführerin dürfte für ihn denn auch ökonomisch "günstiger"

sein. Es versteht sich von selbst, dass auf seine Ausführungen nicht unbesehen

abgestellt werden kann.

2.4

Weiter ist abzuklären, ob eine soziale Wiedereingliederung

der Beschwerdeführerin im Herkunftsland als stark gefährdet im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG erscheint.

2.4.1

Die Vorinstanz hält fest H (Syrien), gelte als von Alawiten dominiert,

obwohl in ihr eine sunnitische Bevölkerungsmehrheit lebe. Eine grosse

Minderheit seien Christen, unter anderem griechisch-orthodoxe Christen, nach

welcher Glaubensgemeinschaft die Beschwerdeführerin in Jordanien getauft worden

sei. Die Zahl der Christen in der Provinz betrage 14 %. Aufgrund dieser

Bevölkerungsstruktur stünden einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin

in ihrer Herkunftsstadt von staatlicher und gesellschaftlicher Seite keine

Hindernisse entgegen, selbst wenn sie nicht zum muslimischen Glauben

zurückkehren sollte. Auch kontrolliere das syrische Regime seit Ausbruch des

Bürgerkriegs in stabiler Weise neben Damaskus auch den Westen des Landes und H (Syrien).

Eine Gefährdung sei daher nicht ersichtlich. Gemäss den Angaben des Ehemannes

sei sie während der Ehegemeinschaft mehrmals nach H (Syrien) gereist,

mitunter um eine Wohnung zu kaufen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie

dort nach wie vor zahlreiche Familienangehörige und weitere Bezugspersonen

habe, die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Sie sei

nicht schlechter gestellt als andere geschiedene Frauen in H (Syrien). Sie

sei gegenüber anderen Frauen in ihrer Heimat privilegiert, da ihre zwei in E

lebenden Brüder sie von der Schweiz aus finanziell unterstützen könnten. Auch

gemäss dem Bericht des SEM vom 11. Mai 2020 stehe einer Resozialisierung

im Heimatstaat nichts im Wege. Ferner unterlägen Christen in Syrien aufgrund

ihres Glaubens grundsätzlich keiner staatlichen Verfolgung.

2.4.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gefährdung ihrer sozialen

Wiedereingliederung in Syrien aufgrund der sehr schlechten humanitären Lage.

Insbesondere Frauen hätten es seit Kriegsbeginn besonders schwer und würden oft

Opfer sexueller Gewalt, welche als Kriegswaffe eingesetzt werde. Dabei beruft

sie sich auf diverse Berichte, so der Menschenrechtsorganisation Human Rights

Watch, des "Tagesanzeigers", des UN Refugee Agency (UNHCR) und

der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Ausserdem sei sie als Konvertitin

besonders gefährdet. Gemäss einer Studie von Dr. Silvia Tellenbach,

Referatsleiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales

Strafrecht, bestehe zwischen den verschiedenen Rechtsschulen des Islams

Einigkeit darüber, dass der Abfall vom Islam hart zu bestrafen sei. Die

Vorinstanz lasse ausser Betracht, dass sie als Konvertitin einer doppelten

Gefährdung ausgesetzt sei. Daran ändere auch ein einmaliger Aufenthalt in

Syrien nichts. Daraus könne nur abgeleitet werden, dass ein ferienweiser

Aufenthalt – in Begleitung des Ehemannes – in H (Syrien) möglich ist.

Daraus könne aber noch keine Zumutbarkeit der Wohnsitznahme abgeleitet werden,

zumal sie bei diesem Aufenthalt keine Verwandten besucht habe. Diese wollten

nichts mit ihr zu tun haben. Die Familie habe sich wegen ihrer Konversion von

ihr abgegrenzt. Nur ihre beiden Söhne wollten mit ihr noch Kontakt haben. Diese

seien aber in die Türkei ausgereist, weil sie in den syrischen Militärdienst

einberufen worden seien. Aufgrund ihres Glaubenswechsels wäre sie einer starken

Repression ausgesetzt.

2.4.3

Die teilweise katastrophale humanitäre Lage in Syrien ist allgemein bekannt

(vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.4.2). Es steht jedoch

fest, dass die Beschwerdeführerin während des Zusammenlebens mit dem Ehemann mindestens

einmal in dessen Begleitung in H (Syrien) weilte. Auch gemäss dem

kurzen Bericht des SEM vom 11. Mai 2020 ist eine Rückkehr dorthin

zumutbar und werden Christen vom syrischen Staat grundsätzlich nicht verfolgt.

Die Annahme der Vorinstanz, dass ihr eine Rückkehr nach H (Syrien)

zugemutet werden kann, ist daher nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selber

hält denn auch einen Aufenthalt ferienhalber in H (Syrien) für möglich,

sodass schon deswegen nicht ersichtlich ist, weshalb ihr die Wohnsitznahme

nicht zugemutet werden könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihre

beiden erwachsenen Söhne in der Türkei leben, um nicht ins syrische Militär

einberufen zu werden. Auch der Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin zum

Christentum führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss der Rechtsprechung sind

die Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung hoch.

So hat das Bundesgericht im Fall eines Tunesiers, der vom Islam zum Christentum

konvertiert war, die Rückkehr ins Heimatland als zumutbar erachtet. Obwohl

damit "gewisse Schwierigkeiten" einhergehen könnten, seien keine

massiven Nachteile oder gar Verfolgungen zu erwarten (Marc Spescha in: derselbe

et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50

AIG N. 30, mit Hinweis auf BGr, 2. September 2011, 2C_236/2011, E. 4).

Ebenso verhält es sich vorliegend. Selbst wenn sich die Familie der

Beschwerdeführerin von ihr abgegrenzt haben sollte, wäre es ihr zuzumuten, in

ihrer angestammten Heimat bzw. in H (Syrien) gesellschaftlich und

wirtschaftlich wieder neu Wurzeln zu fassen, lebte sie doch bis im Jahr 2017

dort und ist daher mit jenen Gepflogenheiten bestens vertraut. Auch in der

Schweiz hätte sie einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bewältigen. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird H (Syrien) vom syrischen Staat

kontrolliert, sodass auch deswegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin

vertretbar ist. Zur selben Schlussfolgerung gelangt auch der genannte Bericht

des SEM. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Rückkehr der

Beschwerdeführerin in ihr Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist,

zumal sie sich wegen der Eheschliessung hat taufen lassen. Dennoch sind die

Kriterien einer "stark gefährdeten Wiedereingliederung" gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben, und zwar auch nicht

angesichts der Konversion zum Christentum. Daran ändert nichts, dass zwischen

den verschiedenen Rechtsschulen des Islams Einigkeit darüber bestehe,

dass ein Abfall vom Islam hart zu bestrafen sei. Entscheidend ist vielmehr die

Kontrolle des Gebietes durch den syrischen Staat, was in Bezug auf H (Syrien),

wo auch eine erhebliche christliche Minderheit lebt, gewährleistet ist.

An dieser Stelle ist auf die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Drohungen eines in der Schweiz lebenden Bruders einzugehen.

Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass er für eine ordentliche Bestrafung in

Syrien sorgen werde. Sollte dem so sein, stünde es der Beschwerdeführerin

offen, rechtliche Schritte gegen den Bruder einzuleiten und die Behörden um die

Ergreifung allfälliger Schutzmassnahmen zu ersuchen.

2.5 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder rechtsgenügend glaubhaft zu

machen vermag, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein noch eine starke

Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG darzutun.

2.6 Ebenso ist

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu verneinen. Daran ändern auch gewisse vom Ehemann während

des Getrenntlebens an den Tag gelegte Druckausübungsmuster gegenüber der

Beschwerdeführerin nichts (vgl. E. 2.3.5). Solche Verhaltensweisen, wie

beispielsweise das Nichtbezahlen von Unterhaltsbeiträgen, sind zwar belastend,

begründen aber für sich noch keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG. Zu keinem anderen Ergebnis führt des Weiteren,

dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Anstrengungen zum Erlernen der

deutschen Sprache unternommen hat, sich zum Christentum bekennt und in diesem

Zusammenhang sozialen Anschluss gefunden hat. Diesbezüglich kann auf die

bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 2.4.3). Insbesondere

befindet sie sich erst seit Mitte Oktober 2017 in der Schweiz, sodass ihre

Integration selbstredend noch nicht tiefgreifender Natur sein kann, was sich

gerade an der ungefestigten beruflichen Situation zeigt. Nach dem Gesagten

besteht auch kein Raum für eine ermessensweise Bewilligungserteilung nach Art. 96

Abs. 1 AIG.

2.7 Auf die

Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach H (Syrien) wurde bereits

eingegangen (E. 2.4.3). Es sind daher keine Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AIG auszumachen, sodass keine Veranlassung besteht, beim SEM

um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen.

2.8 Die

Beschwerde ist somit in der Hauptsache abzuweisen.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz um unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht. Die

Sicherheitsdirektion wies die Begehren ab, weil sie 200 Goldmünzen habe, die

einen erheblichen Wert aufweisen dürften. Zudem habe sie in H (Syrien)

eine Wohnung mit unbekanntem Erlös verkauft. Die Beschwerdeführerin habe daher

ihre Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend belegt.

3.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids

und somit auch die Neubeurteilung des von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Wert der Goldmünzen – sofern

es diese überhaupt noch gebe – sei unklar. Sie befänden sich nicht in ihrem

Besitz. Schon anlässlich des Eheschutzverfahrens habe sie gesagt, sie seien in

der Wohnung des Ehemannes (und somit in dessen Besitz). Selbst das Zivilgericht

sei im Zeitpunkt des Eheschutzes von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen. Sie

wisse nichts über den Verbleib der Münzen. Auch der Erlös des Verkaufs der

Wohnung reiche – wie der Vorinstanz bekannt sein sollte – nicht zur Deckung der

Prozesskosten. Sie habe damit die Flucht der Söhne in die Türkei finanziert.

Dort hätten sie bisher keiner Verdienstmöglichkeit nachgehen können. Der Erlös

des Verkaufs sei bereits verbraucht.

3.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Unter den gleichen Voraussetzungen haben Private

überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

3.4 Die

Begehren der Beschwerdeführerin waren nicht als offenkundig aussichtslos

einzustufen. Fraglich war ihre Mittellosigkeit. Gemäss Eheschutzurteil des

Obergerichts vom 28. Oktober 2020 wurde ihre Mittellosigkeit in

Zusammenhang mit dem vom Ehemann angefochtenen Prozesskostenvorschuss, den er

gemäss erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 30. Januar

2020 an die Ehefrau zu leisten verpflichtet worden war, allerdings bejaht.

Insbesondere hielt das Obergericht fest, es sei glaubhaft, dass die

Beschwerdeführerin nicht wisse, wo sich die 200 Goldmünzen, die ihr gehören

würden, befänden. Das Obergericht verneinte auch die Möglichkeit, eine der

Beschwerdeführerin in Syrien gehörende Wohnung innert nützlicher Frist

verkaufen zu können, um liquide Mittel erhältlich zu machen. Nicht anders

präsentierte sich die Lage, jedenfalls bezüglich der Goldmünzen, im

vorinstanzlichen Verfahren. So war ungewiss, wo sich diese, falls überhaupt

noch vorhanden, befinden, weshalb sie auch nicht für die Finanzierung des

Prozesses berücksichtigt werden konnten. Die Wohnung in Syrien war auch nicht

mehr vorhanden, da sie die Beschwerdeführerin verkauft hatte, um so den Söhnen

die Flucht in die Türkei zu ermöglichen. Diese Notsituation hatte sie schon

gegenüber der Vorinstanz vorgebracht und – wenn auch nicht übersetzt – dokumentiert.

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin hätte demnach bejaht und es hätte

ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie in der Person ihres Anwalts

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden sollen.

3.5 Insoweit

ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern III

und IV des Rekursentscheids vom 2. März 2021 ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der

Person ihres Rechtsvertreters B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Rekursverfahrens

sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht,

dass sie zur Nachzahlungspflicht verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

Lic. iur.

B hat mit Eingabe vom 4. November 2021 die Gesamtkosten auf Fr. 4'382.55

beziffert und um gutscheinende Prüfung ersucht. Davon entfallen Fr. 2'991.50

(inklusive Mehrwertsteuer) auf das Rekursverfahren. Es liegt an der Vorinstanz,

die an lic. iur B für

das Rekursverfahren zu leistende Entschädigung zu prüfen und festzusetzen,

wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin

ersucht auch vor Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Wie schon in Zusammenhang mit dem Rekursverfahren erwähnt, ist

ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und ist sie mittellos. Ihre

Mittellosigkeit ist zudem durch den Umstand, dass sie den Ehemann wegen

ausstehender Unterhaltsbeiträge betreiben musste und gegen sie selber wegen

Nichtnachkommens finanzieller Verpflichtungen Betreibungen erhoben wurden,

ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person von lic. iur B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen.

Gemäss Kostennote vom 4. November 2021 entfallen Fr. 1'391.05

(inklusive Mehrwertsteuer) auf das Beschwerdeverfahren. Lic. iur B ist in diesem

Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht,

dass sie zur Nachzahlungspflicht verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in der Person von lic. iur

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. März

2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und

in der Person von lic. iur B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die

Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird aufgefordert, die

Entschädigung von lic. iur B für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei

die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

vorbehalten bleibt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Lic.

iur. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'391.05

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an …