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Entscheid

VB.2021.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00237

15. September 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23026)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00237

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Beschwerdeführende,

Nr. 2

bis Nr. 5 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten

durch lic. iur. F,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Niederlassungsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene eritreische Staatsangehörige A reiste

am 15. September 2008 als Asylbewerber in die Schweiz, wo ihm am 22. Dezember

2010 Asyl gewährt und am 20. Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung im

Kanton Zürich erteilt wurde. Am 25. November 2016 heiratete er in zweiter

Ehe in Zürich die gleichaltrige und in der Schweiz ebenfalls

aufenthaltsberechtigte Landsfrau G, mit welcher er die gemeinsamen Kinder B, C,

D und E (geboren 2014, 2015, 2017 und 2019) hat.

In der Folge ersuchte A für sich und seine Kinder mehrfach

um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sein letztes Gesuch vom 20. August

2020 bzw. 17. September 2020 wies das Migrationsamt am 30. Oktober

2020 ab, da die Familie seit Dezember 2013 mit insgesamt Fr. 185'923.45

von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 3. März 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. April 2021 liessen A und die

durch ihren Vater vertretenen Kinder B, C, D und E dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihnen

jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache

zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um unentgeltliche Prozessführung und

die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung

ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Verfahrensgegenstand

bildet allein die Frage, ob den Beschwerdeführenden eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung

oder gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1

vom Streitgegenstand nicht erfasst ist und auch aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG (Verbot einer reformatio in peius) die Entscheidbefugnis des

Verwaltungsgerichts überschreiten würde.

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts­bewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,

sie während der letzten fünf Jahre ununter­brochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann

die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,

was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung

mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c

AIG ergibt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.1).

2.1.2

Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der

betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für

hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus

(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden

Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in

Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in

Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten

(vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung

des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August

2015.

[ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des

Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl.

auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht

aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).

Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während

blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem

Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.

Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich

realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit

verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,

soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung

zu finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3

Anders als

beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die

Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften

Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015,

2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist

nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger

bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern

erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr,

24.

Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund

vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird

hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus

eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde

Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf.

Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind

(allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrundes abstellend auch Silvia

Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34

N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im

schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164; a.M.

Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).

2.1.4

Im Übrigen

ist in Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG neu auch ausdrücklich

festgehalten, dass die betroffenen Ausländer integriert sein müssen. Als

integriert gilt gemäss Art. 58a AIG unter anderem nur, wer am Wirtschaftsleben

teilnimmt (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), wobei

Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer

gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a

Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Am

Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE teil, wer seine Lebenshaltungskosten

und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter

Dispositiv

deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine

sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am

Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltlos als integriert

gelten.

Die im Entwurf der VZAE

ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten

Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats

für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE vom 7. November 2017, Art. 77f

Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung

der revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich schliessen, dass

grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen

Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche

Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine

körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang

andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine

ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung

von Betreuungsaufgaben.

2.1.5

Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen

Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende

Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber

hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes

jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich

ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat

(sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August

2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer

Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von

Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz

Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer 1 erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er und seine

Familie beziehen jedoch seit Dezember 2013 Sozialhilfe, wobei sich die Bezüge

bereits per Ende August 2020 auf rund Fr. 186'000.- summiert hatten und

eine Loslösung nicht absehbar ist. Der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e (in

Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b) AIG ist damit ohne Weiteres

erfüllt, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang nach dargelegter Rechtslage

grundsätzlich auch noch ein schuldhafter Bezug erforderlich ist.

2.2.2

Gleichwohl ist der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende

Integrationsdefizit dem Beschwerdeführer Nr. 1 auch vorzuwerfen und nicht

auf persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in

Verbindung mit Art. 77f VZAE zurückzuführen:

2.2.2.1

Der noch relativ junge Beschwerdeführer 1 lebt bereits über 13 Jahre

in der Schweiz. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden

(Schallleitungsschwerhörigkeit) erreichen kein Ausmass, welche seine

Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränken würde, wäre doch ansonsten ein

entsprechendes IV-Gesuch oder mindestens ärztliche Bescheinigungen einer

Teilarbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen. Zudem könnten seine diesbezüglichen

Beschwerden gemäss einem ärztlichen Bericht vom 12. August 2014 auch mit

einem Hörgerät gelindert werden und erfolgte im Sommer 2015 überdies auch eine

operative Behandlung, welche gemäss Austrittsbericht vom 12. Juni 2015

offenbar erfolgreich verlaufen ist. Auch aus einem Verlaufsbericht vom 8. November

2017 ergeben sich keine die Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinträchtigenden

Einschränkungen.

2.2.2.2

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 an einer

Lern- oder Leseschwäche leiden könnte, welche seine Integration auf dem

hiesigen Arbeitsmarkt erschweren könnte. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise

darauf, dass der Beschwerdeführer 1 die lateinischen Schriftzeichen nicht

beherrscht, zumal er bereits als Officemitarbeiter im Einsatz stand,

erfolgreich einen Deutschkurs und eine Weiterbildung in der Gastronomie

besuchte und im Niedriglohnbereich gute Schreibfähigkeiten nicht zwingend vorausgesetzt

werden.

2.2.2.3

Da seine Ehefrau – soweit aus den Akten ersichtlich ist – keiner

Erwerbstätigkeit nachgeht, wird er auch nicht durch Betreuungsaufgaben an der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert, selbst unter Berücksichtigung des

erhöhten Betreuungsaufwands für seine an … leidende jüngste Tochter. Zwar ist

sein Wunsch, an der Kindererziehung und Betreuung zu partizipieren, zu

respektieren. Jedoch muss er sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung

vorhalten lassen. Entsprechend muss er sich auch anrechnen lassen, wenn seine

Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies aufgrund der (eigenen

Angaben zufolge) von ihm selbst übernommenen Betreuungsaufgaben möglich wäre.

Dass die Kinder der gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedürfen,

wird hingegen nicht substanziiert dargelegt.

2.2.2.4

Der Sozialhilfebezug ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden

sodann auch nicht auf eine Erwerbsarmut (im Sinn von "Working Poor")

zurückzuführen, da die Familie ihr Erwerbspotenzial nicht ausschöpft. So ist

der Beschwerdeführer 1 derzeit nur in einem 20%igen Minimalpensum in

befristeter Anstellung als Produktionsmitarbeiter auf dem ersten Arbeitsmarkt

tätig, wobei unklar ist, ob das gemäss Einsatzvertrag vom 23. Februar 2021

spätestens per Ende Mai 2021 auslaufende Arbeitsverhältnis derzeit überhaupt

noch besteht. Ansonsten war er bislang hauptsächlich auf dem zweiten

Arbeitsmarkt oder in wechselnden befristeten Teilzeitstellen bzw. auf Abruf

tätig und sind nur wenige Stellenbewerbungen bzw. lediglich eine Auflistung von

sechs Bewerbungen im März 2021 aus den Akten ersichtlich. Insbesondere fehlen

schriftliche Bewerbungen, wie sie heutzutage auch im Niedriglohnbereich üblich

sind, während mündliche Bewerbungen kaum auf eine ernsthafte Stellensuche

hinweisen (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3; VGr, 26. Mai

2021, VB.2020.00851, E. 6.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Dass

sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts um seine berufliche

Weiterbildung bemüht hat, ist ihm einerseits zugutezuhalten. Andererseits ist

gerade aufgrund seiner bereits absolvierten Weiterbildungen nicht leicht

nachvollziehbar, weshalb ihm bis heute der dauerhafte Antritt einer

existenzsichernden Vollzeitstelle misslungen ist. Zudem wird der

Beschwerdeführer 1 derzeit nicht durch Aus- und Weiterbildungen an einem

existenzsichernden Erwerb gehindert. Überdies wurde er wegen der

Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie bereits am 5. Februar 2019 vom

Migrationsamt ermahnt, unter Hinweis auf einen allfälligen Bewilligungswiderruf

bei unzureichenden Bemühungen zur Erzielung eines existenzsichernden

Einkommens. Spätestens aufgrund dieses Schreibens hätte er sich intensiver um

eine Loslösung von der Sozialhilfe bemühen müssen. Die nunmehr angedeuteten

Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie

erscheinen nicht glaubhaft, zumal intensive Suchbemühungen nicht nachgewiesen sind

und es dem Beschwerdeführer 1 offenstand, auch in weniger von der Pandemie

betroffenen Branchen nach Arbeit zu suchen.

2.2.2.5

Es sind damit keine besonderen Integrationshindernisse im Sinn von Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche

die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Familie und deren

Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar entschuldigen könnten.

2.3 Ferner

wurde der Beschwerdeführer 1 am 26. September 2019 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h) und dem Widerruf einer früheren

Geldstrafe wegen weiterer Verkehrsdelikte zu einer unbedingten Geldstrafe von

25 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Aufgrund der mehrfachen

Verurteilungen ist auch das Legalverhalten des Beschwerdeführers 1 hinter

üblichen Integrationserwartungen geblieben, was ihm ebenfalls als

Integrationsdefizit anzulasten ist und der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entgegensteht (Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE).

2.4 Der

sozialhilfeabhängige und wiederholt straffällig gewordene Beschwerdeführer 1

kann deshalb nicht als hinreichend integriert gelten und hat überdies mit

seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer

Bewilligungserteilung entgegensteht. Entsprechend wurde ihm die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung in rechtskonformer Weise verweigert.

2.5

2.5.1

Wenn sorgeberechtigten und obhutsberechtigten Eltern die

Niederlassungsbewilligung erteilt wird, erhalten ihre Kinder unter 12 Jahren

von Gesetzes wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Sind diese Kinder

älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der

Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren

erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62

VZAE). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

2.5.2

Wie dargelegt wurde, sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch

dessen Ehefrau in der Schweiz lediglich aufenthaltsberechtigt und haben die

Eltern aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer zumindest in

wirtschaftlicher Hinsicht unzureichenden Integration derzeit keine Aussichten

auf eine Hochstufung ihrer Bewilligung. Da sich das Aufenthaltsrecht und die

Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2–5 derzeit noch von

denjenigen ihrer Eltern ableitet, steht ihnen ebenfalls keine

Niederlassungsbewilligung zu. Ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung ist

sodann erst zu prüfen, wenn die Kinder das 12. Altersjahr erreicht haben.

2.6 Die

Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden rechtfertigt sodann entgegen

deren Ansicht keine Aufweichung der Kriterien für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, zumal sich auch Flüchtlinge zu integrieren haben und

die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zum Verlust des

Asylstatus führt. Sodann ist keine Verletzung des Diskriminierungsverbots

ersichtlich, zumal die Familie ihr Erwerbspotenzial nicht ausschöpft, obwohl

dies im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht und dem sozialhilferechtlichen

Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGE 130 I 71) grundsätzlich von allen

sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann und bei ausländischen

Personen von grösster Wichtigkeit für den Integrationserfolg ist.

2.7 Ebenso wenig

verfängt das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung sich kontraproduktiv bzw. demotivierend auf die

Integrationsbemühungen auswirken würde: Die Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung bei unzureichender Integration bezweckt mitunter

gerade, positive Anreize für weitere Integrationsbemühungen zu setzen.

Entsprechend hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2019 in Art. 63 Abs. 2

AIG auch neu die Möglichkeit geschaffen, bei Integrationsdefiziten eine

Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung herabzustufen.

Entsprechend muss es erst recht möglich sein, auf eine Hochstufung der

Aufenthaltsbewilligung zu verzichten, wenn Integrationsdefizite bestehen.

Nach dargelegter Rechts- und Sachlage ist die Beschwerde

somit in Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen und steht den

Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Von einer

Kostenauflage gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführenden 2–5 ist

praxisgemäss abzusehen.

3.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen:

Zwar konnte die Relevanz der Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs bei der

Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in der bisherigen

verwaltungsgerichtlichen Praxis weitgehend offengelassen werden, weshalb die

Beschwerde diesbezüglich noch nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen

würde. Indes ist vorliegend nach dargelegter Sachlage ohnehin offenkundig, dass

der Beschwerdeführer 1 die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und seine

Integrationsdefizite (mit-)verschuldet, da er sein eigenes Erwerbspotenzial nur

unvollständig ausschöpft und ihm seine Straffälligkeit ohne Weiteres

vorzuwerfen ist. Die Beschwerde wäre damit selbst dann aussichtslos gewesen,

wenn die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung entgegen dargelegten

Überlegungen nur bei einem schuldhaften Sozialhilfebezug hätte geschützt werden

können.

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …