VB.2021.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00239
8. Juli 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22865)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00239
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1982 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er reiste erstmals am
26. Januar 2005 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wo er dem Kanton
Aargau zugeteilt wurde. Nachdem das Asylgesuch von A mit Verfügung des
Bundesamts für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom
12. August 2009 abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde am
19. März 2012 infolge Rückzugs abgeschrieben worden war, reiste A am
2. Mai 2012 in den Kosovo aus. Dort heiratete er am 22. Juli 2012
seine Landsfrau C, geboren 1983. Mit Urteil des Grundgerichts D vom
3. Januar 2014 wurde die Ehe geschieden.
B. Am
18. März 2014 heiratete A in Kloten die Schweizer Bürgerin E, geboren 1969.
Diese ist Mutter eines Sohnes (F, geboren 1999) aus einer früheren Beziehung.
Am 7. April 2014 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit
Gültigkeit bis am 17. März 2020.
C. Am
25. Januar 2019 erhielt das Migrationsamt eine anonyme E-Mail, worin
ausgeführt wird, A "führe eine Scheinehe"; er warte, bis er "die
Bewilligung C bekommt und danach will er sich scheiden". Ausserdem
heisst es in der E-Mail, A sei "auch in seinem Heimatland verheiratet
einfach nicht eingetragen" und er sei "kein Mazedonier er wohnt und
lebt in Kosovo es ist möglich das auch sein Name und Vorname nicht die echten
sind".
Mit Schreiben vom 22. März 2019 lehnte das
Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab,
da er kein Deutschzertifikat vorweisen konnte.
Am 11. Dezember 2019 führte die Kantonspolizei Zürich
am Wohnort von A und E an der G-Strasse 01 in H eine Wohnungskontrolle
durch. Am 16. Dezember 2019 wurden die Eheleute polizeilich befragt.
Am 25. Februar 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 10. September 2020 ab und wies A
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Februar 2021 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Mai 2021 an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 1. April 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die
Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und sei seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A beantragen, es sei der
Beschwerde "hinsichtlich beider vorinstanzlicher Entscheide die
aufschiebende Wirkung zu erteilen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 12. April 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 20. April 2021 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um eine Bestätigung, dass er sich bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz aufhalten und hier einer
Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Mit Schreiben vom 21. April 2021
bestätigte ihm das Verwaltungsgericht, dass er über ein prozedurales
Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine
gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus
Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,
E. 3.1).
3.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,
12.
November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,
2C_302/2012, E. 2.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe
geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 –
5.
Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,
2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
Dispositiv
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise
für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden
kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90
AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher
Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2
Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,
E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,
16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
4.
4.1
4.1.1
Mit der Vorinstanz können hier folgende Umstände als Indizien für eine
Scheinehe angesehen werden: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist
13 Jahre älter als er. Ausserdem hat sie keine Berufsausbildung
abgeschlossen und wies sie im Zeitpunkt der Heirat ein durchschnittliches
Monatseinkommen von lediglich rund Fr. 1'740.- aus. Sodann
hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter
Drittstaatsangehöriger und nach Abweisung seines Asylgesuchs ohne die Heirat mit
einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.
4.1.2 Auch die kurze Kennenlernphase
vor der Hochzeit deutet auf eine Scheinehe hin. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau heirateten nur rund vier Monate nach ihrem ersten Treffen (Kennenlernen
"Ende November, Anfang Dezember 2013" bzw. "im Dezember
2013"; Heirat am 18. März 2014), wobei sich der Beschwerdeführer
während dieser Zeit für rund eineinhalb Monate im Ausland aufgehalten hatte. Ungewöhnlich
wirkt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zwischen dem
21. Dezember 2013 und dem 18. Januar 2014 und damit kurz nachdem er
seine Ehefrau kennengelernt hatte, in den Kosovo reiste, wo am 3. Januar
2014 die Scheidung von C gerichtlich verhandelt wurde. Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers die
Scheidungsklage bereits im Oktober 2013 einreichen liess. Schliesslich erfolgte
auch der Entschluss, die Ehe einzugehen, sehr rasch nach dem Kennenlernen:
Gemäss E sei dieser "etwa im Januar 2014" gefällt worden.
4.2 Die
meisten der weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten
Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung jedoch wenig überzeugend:
4.2.1
Die Vorinstanz gewichtete ein Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau
vom 30. März 2017, welches im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt worden
war, als Scheineheindiz. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer
Folgendes aussagte: "In Mazedonien war ich schon geheiratet, dort habe ich
ein Kind. Jetzt bin ich mit einer Schweizer Frau verheiratet". Des
Weiteren ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Kind
finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe
mit "sein Kind" F, den Sohn seiner Ehefrau, gemeint. Ausserdem sei
ihm das Befragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden. Wie es sich damit
verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, denn den Akten können –
mit Ausnahme der anonymen E-Mail vom 25. Januar 2019 – keine weiteren
Hinweise auf eine Parallelbeziehung des Beschwerdeführers entnommen werden; wie
noch zu zeigen sein wird, ergeben sich solche auch nicht aus den von der
Vorinstanz hervorgehobenen "häufigen Auslandreisen" des
Beschwerdeführers (vgl. dazu sogleich, E. 4.2.2).
Mit Blick auf die erwähnte E-Mail vom 25. Januar 2019
ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Goraner ist.
Dieser Volksgruppe, welche vorwiegend im südwestlichen Kosovo an der Grenze zu
Nordmazedonien und Albanien beheimatet ist, wurde die Möglichkeit geboten, den
nordmazedonischen Pass zu beantragen. Der Vorwurf in der anonymen E-Mail, der
Beschwerdeführer sei "kein Mazedonier er wohnt und lebt im Kosovo"
geht somit von vornherein an der Sache vorbei.
Ob der Beschwerdeführer
tatsächlich ein (uneheliches) Kind hat, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Aus
dem kosovarischen Scheidungsurteil vom 3. Januar 2014 geht zwar hervor,
dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C kinderlos blieb. Dieses erging
jedoch rund drei Jahre vor der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau. Die
dem Verwaltungsgericht eingereichte mazedonische Ledigkeitsbescheinigung vermag
ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer (in Mazedonien) kein Kind
hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er sei "seit
jeher zeugungsunfähig", wäre es an ihm gelegen, diesen Umstand mit
entsprechenden Beweismitteln, etwa ärztlichen Untersuchungsberichten, zu
belegen (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Dennoch
kann aus dem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 30. März
2017 kein Scheineheindiz abgeleitet werden, zumal nicht erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer damals die Wahrheit sagte bzw. gegenüber dem Beschwerdegegner
wahrheitswidrig angab, keine Kinder zu haben.
4.2.2 Im Weiteren
erachtete die Vorinstanz "die Unkenntnis [von E] über die näheren Umstände
der häufigen Auslandreisen" des Beschwerdeführers als Indiz für eine
Scheinehe. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass für die Jahre 2018 und
2019 einige Reisen in den Kosovo, nach Mazedonien oder in die Türkei belegt
sind. Da mehrere davon mit dem Auto unternommen wurden, sind in den Passkopien
für jede Reise mehrere Ein- bzw. Ausreisestempel ersichtlich. Aus der Anzahl
Stempel an sich kann demnach nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer
würde "häufig" ins Ausland reisen. Ohnehin hat bzw. hatte der
Beschwerdeführer in den besuchten Ländern seine Eltern (in der Türkei) bzw.
seine Grossmutter (im Kosovo), was die Reisen dorthin nachvollziehbar
erscheinen lässt. Was die Aussage von E betrifft, der Beschwerdeführer
"stellt das Natel ab, wenn er in die Ferien geht", kann daraus nicht
abgeleitet werden, sie wisse jeweils nicht, wo sich ihr Ehemann gerade aufhält.
4.2.3 Die Vorinstanz erachtete in den widersprüchlichen
Angaben der Eheleute zur "angebliche[n] gemeinsame[n] Reisetätigkeit"
ein Scheineheindiz. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Eheleute
übereinstimmend aussagten, dass sie Ende Juli bzw. im August 2014
sowie auch im Jahr 2017 gemeinsam in die Türkei gereist seien. Im Jahr 2014
hätten sie die Eltern des Beschwerdeführers in Istanbul besucht; im Jahr 2017
seien sie zunächst mit der Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie
nach "I" bzw. "J" gegangen, danach hätten sie erneut die
Eltern des Beschwerdeführers besucht.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass E den Namen ihres Schwiegervaters sowie ihrer Schwägerin nennen konnte;
aus dem Umstand, dass sie ihre Schwiegermutter "Anne" (türkisch für
Mutter) nennt und deshalb deren Namen nicht wusste, kann kein Scheineheindiz
abgeleitet werden.
Die Vorinstanz hob hervor, dass
der Beschwerdeführer gemäss Protokoll ausgesagt habe, er und seine Ehefrau
würden "zwei Mal im Jahr meine Eltern besuchen", was in
klarem Widerspruch zur Aussage seiner Frau stehe, die lediglich die beiden
Aufenthalte in den Jahren 2014 und 2017 erwähnt habe. Diesbezüglich wird in der
Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei falsch zitiert worden;
effektiv seien die Eheleute bisher insgesamt zwei Mal zusammen in die Türkei
gereist. Wie es sich damit verhält, lässt sich nicht
abschliessend beurteilen. Auf jeden Fall gaben die Eheleute – wie dargelegt – übereinstimmend
an, im Sommer 2014 und im Jahr 2017 gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht zu
haben. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer wahrheitswidrig weitere Besuche in
Istanbul, gemeinsam mit seiner Ehefrau, angegeben hätte, könnte dies vorliegend
kaum zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Ohnehin geht aus den Akten hervor,
dass E – gemeinsam mit ihrem Sohn und/oder mit ihrer Mutter – mehrmals Ferien
in der Türkei verbrachte und dabei teilweise auch die Eltern des
Beschwerdeführers in Istanbul besuchte.
Entgegen der Vorinstanz ist sodann die
Flugangst des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft, zumal seine Ehefrau angab,
er habe "Angst vor dem Fliegen", und die in seinem Pass ersichtlichen
Flugreisen teilweise mit familiären Notfällen in Verbindung stehen. So geht insbesondere
aus den Akten hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers Ende 2018 bzw.
Anfang 2019 operiert werden musste, weshalb der Beschwerdeführer nach Istanbul
flog. Überdies ist klar erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar vereinzelt per
Flugzeug reist, die meisten Reisen ins Ausland jedoch mit dem Auto unternimmt.
4.2.4
Anlässlich der Wohnungskontrolle am 11. Dezember 2019 wurden beide
Eheleute in der ehelichen Wohnung angetroffen. Im Schlafzimmer waren jedoch
lediglich Kleider von E vorzufinden; ein Grossteil der Kleider des
Beschwerdeführers befanden sich im Kinderzimmer. Ausserdem gaben die beiden an,
dass E momentan allein im Schlafzimmer schlafe. Zur Begründung führten die
Eheleute an, der Bettrost im Schlafzimmer sei "seit 10 bis 14 Tagen
defekt" und darum nächtige der Beschwerdeführer im Kinderzimmer. Ausserdem
gab E an, dass sie viel mehr Kleider habe als der Beschwerdeführer und mehr
Platz brauche; deshalb seien seine Kleider nicht im gleichen Raum verstaut. Im
Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers heisst es, er habe den Polizisten den
defekten Bettrost gezeigt; im Polizeirapport findet sich jedoch kein
entsprechendes Bildmaterial. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob die
Eheleute tatsächlich aufgrund des behaupteten Defekts in getrennten Betten
schliefen. Ein Scheineheindiz kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Aufbewahrung der Kleider; die angegebene
Begründung ist nachvollziehbar.
Des Weiteren kann auch aus dem
Umstand, dass in der Wohnung keine gemeinsamen Fotos der Eheleute vorhanden
waren, kein Scheineheindiz abgeleitet werden, zumal die Eheleute übereinstimmend
angaben, wenige (gemeinsame) Fotos zu besitzen, da sich der Beschwerdeführer
nicht gerne fotografieren lasse.
4.3 Die
Ehegatten wurden am 16. Dezember 2019 polizeilich befragt. Auch wenn sich
ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und
die meisten Abweichungen erklärbar:
4.3.1
Zum Ort des Kennenlernens gab der Beschwerdeführer an, sie hätten sich im K
kennengelernt, im Restaurant seines Onkels; seine Frau sei als Gast dort
gewesen. Er sei zu ihr hingegangen und habe sie angesprochen. Das erste Mal
habe er sie im L gesehen, dort habe er sie aber nicht angesprochen. Seine
Ehefrau führte dagegen aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel im K
gearbeitet. Im L hätten sie "Augenkontakt" gehabt; dort habe er sie
angesprochen, als sie mit einer Freundin dort gewesen sei. Sie sei dann oft
"am K vorbei gelaufen und schaute nach ihm und so fing es an". Die
Ehegatten gaben somit die beiden Örtlichkeiten, an welchen sie sich zu Beginn
ihrer Beziehung zum ersten Mal gesehen hatten bzw. zum ersten Mal ins Gespräch
gekommen waren, übereinstimmend an; der erste Blickkontakt hat im L
stattgefunden. In den Angaben zum ersten Kennenlernen ist somit kein
Scheineheindiz zu sehen, selbst wenn sich einer der beiden Ehegatten über den
Ort des ersten gemeinsamen Gesprächs getäuscht hat.
4.3.2
Bei den Angaben der Eheleute zur Trauung und der anschliessenden
Hochzeitsfeier bestehen keine wesentlichen Abweichungen. Der Beschwerdeführer
wusste nicht bzw. nicht mehr, dass der damals knapp 15-jährige Sohn seiner
Ehefrau ebenfalls an der Trauung anwesend war. Beide gaben jedoch übereinstimmend
an, wer die Trauzeugen waren ("M, es war ein Freund von mir" und
"N". Auffällig wirkt in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer den
Nachnamen seines Freundes M nicht mehr sagen konnte. Seine Ehefrau wusste
sodann nicht, ob der Beschwerdeführer und M "sich durch mich kennen
gelernt haben oder sich schon länger kannten". Diese Aussagen wirken zwar
ungewöhnlich, fallen jedoch mit Blick auf die genannten Übereinstimmungen kaum
ins Gewicht.
An der anschliessenden
Hochzeitsfeier haben gemäss dem Beschwerdeführer seine Schwiegereltern, "O
und P" (die Schwestern von E) sowie "M und N" teilgenommen.
Seine Ehefrau gab dagegen an, ihre Mutter, ihre Schwestern, "Q" und
"R", ein Kollege ihres Sohns, hätten teilgenommen. Ihr Vater sei
wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht dabei gewesen. Der
Beschwerdeführer wusste somit nicht (mehr), dass Q, eine Kollegin seiner Ehefrau,
an der Feier anwesend war; ebenso konnte er sich nicht mehr erinnern, dass sein
Schwiegervater aus gesundheitlichen Gründen nicht dabei sein konnte. Mit Blick
auf die übereinstimmenden Angaben zu den weiteren Gästen fallen diese
Gedächtnislücken jedoch nicht allzu stark ins Gewicht.
Im Umstand, dass keine
Verwandte des Beschwerdeführers an der Hochzeit anwesend waren, kann vorliegend
ebenfalls kein Scheineheindiz abgeleitet werden. Ohnehin besuchten die Eheleute
die Eltern des Beschwerdeführers im Sommer 2014 und damit nur wenige Monate
nach der Hochzeit in der Türkei. Nicht klar wird aufgrund der Akten, weshalb
der Onkel des Beschwerdeführers an der Hochzeitsfeier nicht anwesend war, zumal
der Beschwerdeführer vor der Hochzeit gemäss eigenen Angaben bei diesem wohnte
und auch in dessen Restaurant arbeitete.
Die Vorinstanz hob sodann hervor, dass sich die Aussagen
betreffend Kosten für die Hochzeitsfeier nicht deckten. E gab dazu an, die
Kosten hätten sich auf Fr. 500.- belaufen und sie hätten "halbe,
halbe" gemacht. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Kosten
übernommen; dafür habe er von seinem Onkel Fr. 500.- geliehen. Die Angaben
der Eheleute zum Gesamtbetrag stimmten demnach überein; wie genau die beiden
diesen in der Folge untereinander aufteilten, ist sodann nicht von
entscheidender Bedeutung.
Des Weiteren ist festzuhalten,
dass die Aussagen betreffend Tagesablauf am 18. März 2014 und insbesondere
auch bezüglich des Essens an der Hochzeitsfeier übereinstimmen. Ebenso gaben
beide Eheleute an, dass der Beschwerdeführer die Eheringe für sich und seine
Ehefrau in Istanbul besorgt habe.
Schliesslich konnten im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren Hochzeitsfotos nachgereicht werden.
4.3.3
Ungewöhnlich wirkt, dass E den Namen des Onkels des Beschwerdeführers nicht
nennen konnte, zumal ihr Ehemann vor der Heirat bei seinem Onkel arbeitete und
wohnte und sich die Eheleute in den ersten Monaten ihrer Beziehung regelmässig
in dessen Restaurant getroffen haben. Jedoch hat der Beschwerdeführer selbst
offenbar kein allzu enges Verhältnis (mehr) zu seinem Onkel; wie erwähnt, war
dieser auch an der Hochzeit nicht zugegen. Aus den Akten geht denn auch nicht
hervor, ob und wie oft der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen März
2014 und Dezember 2019 Kontakt mit dem Onkel hatten. Die Unkenntnis von E kann
somit kaum als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden.
4.3.4
Was die (angebliche) Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers angeht,
trifft zwar zu, dass diese weiterhin unbelegt ist. Da aber E im Zeitpunkt der
Hochzeit 45 Jahre alt war und überdies anlässlich der polizeilichen
Befragung angab, sie habe keinen Kinderwunsch mehr, wirkt es nicht allzu
ungewöhnlich, dass sie diese Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer nicht
besprochen hat.
4.3.5
Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine näheren
Angaben über die (schulische) Ausbildung seiner Ehefrau machen konnte; dennoch
wusste er, dass sie in einem Hotel in S tätig gewesen war, wo sie wohl ihre
Lehre zur Hotelfachfrau begonnen hatte. Da E diese Ausbildung in der Folge
nicht abgeschlossen hat, ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer dazu
keine Details bekannt waren. Des Weiteren wusste E über die Ausbildung ihres
Ehemanns Bescheid und auch darüber, dass er vor seiner Übersiedlung nach
Istanbul lange bei seiner Grossmutter im Kosovo gelebt hatte.
4.4 Aus dem
Umstand, dass die Eheleute aussagten, keine gemeinsamen Hobbies zu haben und
nur wenig gemeinsam zu unternehmen, kann kein Scheineheindiz abgeleitet werden.
Die Freizeitgestaltung eines Ehepaars lässt – für sich allein genommen – noch
keinen Rückschluss auf deren wirklichen Ehewillen zu. Ohnehin gaben der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, dass sie gerne zusammen kochen und am
Abend Zeit vor dem Fernseher verbringen. Dass sie darin keine "echten"
Hobbies erblicken, kann sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers
auswirken. Vielmehr sprechen ihre Aussagen dafür, dass sie
durchaus gerne Zeit miteinander verbringen.
4.5 Schliesslich
darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau zu verschiedenen Themen detaillierte Angaben machten und dabei gut über
den jeweils anderen Bescheid wussten. So geht etwa aus den
Befragungsprotokollen hervor, dass der Beschwerdeführer einen "guten
Kontakt" zu seiner Schwiegermutter hat, welche regelmässig ("[e]twa
alle zwei Wochenenden") bei den Eheleuten zu Hause ist. Ebenso kannte er
deren Namen und Wohnort. Ausserdem kennt der Beschwerdeführer die beiden
Schwestern seiner Ehefrau wie auch deren jeweilige Partner. Überdies wusste er
auch, wer der beste Freund von F ist und wo dieser wohnt. Des Weiteren wusste
er auch über die berufliche Tätigkeit und den gewöhnlichen Tagesablauf seiner
Ehefrau Auskunft zu geben. E wusste ihrerseits etwa über die gesundheitlichen
Beschwerden ihrer Schwägerin Bescheid. Des Weiteren deckten sich auch die
Angaben der Eheleute zu ihren Essgewohnheiten sowie betreffend Regelung ihrer
finanziellen Angelegenheiten.
Nicht allzu grosses Gewicht kann vor diesem Hintergrund
den teilweise abweichenden Angaben der Eheleute zum Vorabend der polizeilichen
Einvernahme beigemessen werden. Im Wesentlichen stimmen die Aussagen überein,
und zu einem grossen Teil lassen sich Abweichungen – wie der Beschwerdeführer
zu Recht vorbringt – durch die offen formulierten Fragen erklären.
4.6 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden
sind, insbesondere der Altersunterschied zwischen den Ehegatten und die (sehr)
kurze Kennenlernphase vor der Heirat. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig
und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu
einseitig ausgelegt worden; insbesondere bestehen keine genügenden Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine Parallelbeziehung
führt. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die
Migrationsbehörde zu erbringen, was nach dem Gesagten nicht gelang.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es
sich, einen "Augenschein in der ehelichen Wohnung" durchzuführen;
ebenso kann auf eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
verzichtet werden.
5.
5.1 Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung
einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. September
2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 26. Februar
2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 26. Februar 2021 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
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