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Entscheid

VB.2021.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00239

8. Juli 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22865)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00239

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1982 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er reiste erstmals am

26. Januar 2005 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wo er dem Kanton

Aargau zugeteilt wurde. Nachdem das Asylgesuch von A mit Verfügung des

Bundesamts für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom

12. August 2009 abgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde am

19. März 2012 infolge Rückzugs abgeschrieben worden war, reiste A am

2. Mai 2012 in den Kosovo aus. Dort heiratete er am 22. Juli 2012

seine Landsfrau C, geboren 1983. Mit Urteil des Grundgerichts D vom

3. Januar 2014 wurde die Ehe geschieden.

B. Am

18. März 2014 heiratete A in Kloten die Schweizer Bürgerin E, geboren 1969.

Diese ist Mutter eines Sohnes (F, geboren 1999) aus einer früheren Beziehung.

Am 7. April 2014 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit

Gültigkeit bis am 17. März 2020.

C. Am

25. Januar 2019 erhielt das Migrationsamt eine anonyme E-Mail, worin

ausgeführt wird, A "führe eine Scheinehe"; er warte, bis er "die

Bewilligung C bekommt und danach will er sich scheiden". Ausserdem

heisst es in der E-Mail, A sei "auch in seinem Heimatland verheiratet

einfach nicht eingetragen" und er sei "kein Mazedonier er wohnt und

lebt in Kosovo es ist möglich das auch sein Name und Vorname nicht die echten

sind".

Mit Schreiben vom 22. März 2019 lehnte das

Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab,

da er kein Deutschzertifikat vorweisen konnte.

Am 11. Dezember 2019 führte die Kantonspolizei Zürich

am Wohnort von A und E an der G-Strasse 01 in H eine Wohnungskontrolle

durch. Am 16. Dezember 2019 wurden die Eheleute polizeilich befragt.

Am 25. Februar 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 10. September 2020 ab und wies A

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Februar 2021 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. Mai 2021 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 1. April 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die

Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und sei seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A beantragen, es sei der

Beschwerde "hinsichtlich beider vorinstanzlicher Entscheide die

aufschiebende Wirkung zu erteilen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 12. April 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 20. April 2021 ersuchte A das

Verwaltungsgericht um eine Bestätigung, dass er sich bis zu einem

rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz aufhalten und hier einer

Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Mit Schreiben vom 21. April 2021

bestätigte ihm das Verwaltungsgericht, dass er über ein prozedurales

Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine

gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das

entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus

Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,

E. 3.1).

3.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,

12.

November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,

2C_302/2012, E. 2.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe

geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 –

5.

Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,

2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

Dispositiv

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise

für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden

kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90

AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher

Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2

Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.3 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,

E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,

16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

4.

4.1

4.1.1

Mit der Vorinstanz können hier folgende Umstände als Indizien für eine

Scheinehe angesehen werden: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist

13 Jahre älter als er. Ausserdem hat sie keine Berufsausbildung

abgeschlossen und wies sie im Zeitpunkt der Heirat ein durchschnittliches

Monatseinkommen von lediglich rund Fr. 1'740.- aus. Sodann

hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter

Drittstaatsangehöriger und nach Abweisung seines Asylgesuchs ohne die Heirat mit

einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf

Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

4.1.2 Auch die kurze Kennenlernphase

vor der Hochzeit deutet auf eine Scheinehe hin. Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau heirateten nur rund vier Monate nach ihrem ersten Treffen (Kennenlernen

"Ende November, Anfang Dezember 2013" bzw. "im Dezember

2013"; Heirat am 18. März 2014), wobei sich der Beschwerdeführer

während dieser Zeit für rund eineinhalb Monate im Ausland aufgehalten hatte. Ungewöhnlich

wirkt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zwischen dem

21. Dezember 2013 und dem 18. Januar 2014 und damit kurz nachdem er

seine Ehefrau kennengelernt hatte, in den Kosovo reiste, wo am 3. Januar

2014 die Scheidung von C gerichtlich verhandelt wurde. Zu berücksichtigen ist

in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers die

Scheidungsklage bereits im Oktober 2013 einreichen liess. Schliesslich erfolgte

auch der Entschluss, die Ehe einzugehen, sehr rasch nach dem Kennenlernen:

Gemäss E sei dieser "etwa im Januar 2014" gefällt worden.

4.2 Die

meisten der weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten

Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung jedoch wenig überzeugend:

4.2.1

Die Vorinstanz gewichtete ein Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau

vom 30. März 2017, welches im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt worden

war, als Scheineheindiz. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer

Folgendes aussagte: "In Mazedonien war ich schon geheiratet, dort habe ich

ein Kind. Jetzt bin ich mit einer Schweizer Frau verheiratet". Des

Weiteren ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Kind

finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe

mit "sein Kind" F, den Sohn seiner Ehefrau, gemeint. Ausserdem sei

ihm das Befragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden. Wie es sich damit

verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, denn den Akten können –

mit Ausnahme der anonymen E-Mail vom 25. Januar 2019 – keine weiteren

Hinweise auf eine Parallelbeziehung des Beschwerdeführers entnommen werden; wie

noch zu zeigen sein wird, ergeben sich solche auch nicht aus den von der

Vorinstanz hervorgehobenen "häufigen Auslandreisen" des

Beschwerdeführers (vgl. dazu sogleich, E. 4.2.2).

Mit Blick auf die erwähnte E-Mail vom 25. Januar 2019

ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Goraner ist.

Dieser Volksgruppe, welche vorwiegend im südwestlichen Kosovo an der Grenze zu

Nordmazedonien und Albanien beheimatet ist, wurde die Möglichkeit geboten, den

nordmazedonischen Pass zu beantragen. Der Vorwurf in der anonymen E-Mail, der

Beschwerdeführer sei "kein Mazedonier er wohnt und lebt im Kosovo"

geht somit von vornherein an der Sache vorbei.

Ob der Beschwerdeführer

tatsächlich ein (uneheliches) Kind hat, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Aus

dem kosovarischen Scheidungsurteil vom 3. Januar 2014 geht zwar hervor,

dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C kinderlos blieb. Dieses erging

jedoch rund drei Jahre vor der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau. Die

dem Verwaltungsgericht eingereichte mazedonische Ledigkeitsbescheinigung vermag

ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer (in Mazedonien) kein Kind

hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er sei "seit

jeher zeugungsunfähig", wäre es an ihm gelegen, diesen Umstand mit

entsprechenden Beweismitteln, etwa ärztlichen Untersuchungsberichten, zu

belegen (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Dennoch

kann aus dem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 30. März

2017 kein Scheineheindiz abgeleitet werden, zumal nicht erstellt ist, dass der

Beschwerdeführer damals die Wahrheit sagte bzw. gegenüber dem Beschwerdegegner

wahrheitswidrig angab, keine Kinder zu haben.

4.2.2 Im Weiteren

erachtete die Vorinstanz "die Unkenntnis [von E] über die näheren Umstände

der häufigen Auslandreisen" des Beschwerdeführers als Indiz für eine

Scheinehe. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass für die Jahre 2018 und

2019 einige Reisen in den Kosovo, nach Mazedonien oder in die Türkei belegt

sind. Da mehrere davon mit dem Auto unternommen wurden, sind in den Passkopien

für jede Reise mehrere Ein- bzw. Ausreisestempel ersichtlich. Aus der Anzahl

Stempel an sich kann demnach nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer

würde "häufig" ins Ausland reisen. Ohnehin hat bzw. hatte der

Beschwerdeführer in den besuchten Ländern seine Eltern (in der Türkei) bzw.

seine Grossmutter (im Kosovo), was die Reisen dorthin nachvollziehbar

erscheinen lässt. Was die Aussage von E betrifft, der Beschwerdeführer

"stellt das Natel ab, wenn er in die Ferien geht", kann daraus nicht

abgeleitet werden, sie wisse jeweils nicht, wo sich ihr Ehemann gerade aufhält.

4.2.3 Die Vorinstanz erachtete in den widersprüchlichen

Angaben der Eheleute zur "angebliche[n] gemeinsame[n] Reisetätigkeit"

ein Scheineheindiz. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Eheleute

übereinstimmend aussagten, dass sie Ende Juli bzw. im August 2014

sowie auch im Jahr 2017 gemeinsam in die Türkei gereist seien. Im Jahr 2014

hätten sie die Eltern des Beschwerdeführers in Istanbul besucht; im Jahr 2017

seien sie zunächst mit der Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie

nach "I" bzw. "J" gegangen, danach hätten sie erneut die

Eltern des Beschwerdeführers besucht.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,

dass E den Namen ihres Schwiegervaters sowie ihrer Schwägerin nennen konnte;

aus dem Umstand, dass sie ihre Schwiegermutter "Anne" (türkisch für

Mutter) nennt und deshalb deren Namen nicht wusste, kann kein Scheineheindiz

abgeleitet werden.

Die Vorinstanz hob hervor, dass

der Beschwerdeführer gemäss Protokoll ausgesagt habe, er und seine Ehefrau

würden "zwei Mal im Jahr meine Eltern besuchen", was in

klarem Widerspruch zur Aussage seiner Frau stehe, die lediglich die beiden

Aufenthalte in den Jahren 2014 und 2017 erwähnt habe. Diesbezüglich wird in der

Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei falsch zitiert worden;

effektiv seien die Eheleute bisher insgesamt zwei Mal zusammen in die Türkei

gereist. Wie es sich damit verhält, lässt sich nicht

abschliessend beurteilen. Auf jeden Fall gaben die Eheleute – wie dargelegt – übereinstimmend

an, im Sommer 2014 und im Jahr 2017 gemeinsam Ferien in der Türkei verbracht zu

haben. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer wahrheitswidrig weitere Besuche in

Istanbul, gemeinsam mit seiner Ehefrau, angegeben hätte, könnte dies vorliegend

kaum zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Ohnehin geht aus den Akten hervor,

dass E – gemeinsam mit ihrem Sohn und/oder mit ihrer Mutter – mehrmals Ferien

in der Türkei verbrachte und dabei teilweise auch die Eltern des

Beschwerdeführers in Istanbul besuchte.

Entgegen der Vorinstanz ist sodann die

Flugangst des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft, zumal seine Ehefrau angab,

er habe "Angst vor dem Fliegen", und die in seinem Pass ersichtlichen

Flugreisen teilweise mit familiären Notfällen in Verbindung stehen. So geht insbesondere

aus den Akten hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers Ende 2018 bzw.

Anfang 2019 operiert werden musste, weshalb der Beschwerdeführer nach Istanbul

flog. Überdies ist klar erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar vereinzelt per

Flugzeug reist, die meisten Reisen ins Ausland jedoch mit dem Auto unternimmt.

4.2.4

Anlässlich der Wohnungskontrolle am 11. Dezember 2019 wurden beide

Eheleute in der ehelichen Wohnung angetroffen. Im Schlafzimmer waren jedoch

lediglich Kleider von E vorzufinden; ein Grossteil der Kleider des

Beschwerdeführers befanden sich im Kinderzimmer. Ausserdem gaben die beiden an,

dass E momentan allein im Schlafzimmer schlafe. Zur Begründung führten die

Eheleute an, der Bettrost im Schlafzimmer sei "seit 10 bis 14 Tagen

defekt" und darum nächtige der Beschwerdeführer im Kinderzimmer. Ausserdem

gab E an, dass sie viel mehr Kleider habe als der Beschwerdeführer und mehr

Platz brauche; deshalb seien seine Kleider nicht im gleichen Raum verstaut. Im

Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers heisst es, er habe den Polizisten den

defekten Bettrost gezeigt; im Polizeirapport findet sich jedoch kein

entsprechendes Bildmaterial. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob die

Eheleute tatsächlich aufgrund des behaupteten Defekts in getrennten Betten

schliefen. Ein Scheineheindiz kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Aufbewahrung der Kleider; die angegebene

Begründung ist nachvollziehbar.

Des Weiteren kann auch aus dem

Umstand, dass in der Wohnung keine gemeinsamen Fotos der Eheleute vorhanden

waren, kein Scheineheindiz abgeleitet werden, zumal die Eheleute übereinstimmend

angaben, wenige (gemeinsame) Fotos zu besitzen, da sich der Beschwerdeführer

nicht gerne fotografieren lasse.

4.3 Die

Ehegatten wurden am 16. Dezember 2019 polizeilich befragt. Auch wenn sich

ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und

die meisten Abweichungen erklärbar:

4.3.1

Zum Ort des Kennenlernens gab der Beschwerdeführer an, sie hätten sich im K

kennengelernt, im Restaurant seines Onkels; seine Frau sei als Gast dort

gewesen. Er sei zu ihr hingegangen und habe sie angesprochen. Das erste Mal

habe er sie im L gesehen, dort habe er sie aber nicht angesprochen. Seine

Ehefrau führte dagegen aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel im K

gearbeitet. Im L hätten sie "Augenkontakt" gehabt; dort habe er sie

angesprochen, als sie mit einer Freundin dort gewesen sei. Sie sei dann oft

"am K vorbei gelaufen und schaute nach ihm und so fing es an". Die

Ehegatten gaben somit die beiden Örtlichkeiten, an welchen sie sich zu Beginn

ihrer Beziehung zum ersten Mal gesehen hatten bzw. zum ersten Mal ins Gespräch

gekommen waren, übereinstimmend an; der erste Blickkontakt hat im L

stattgefunden. In den Angaben zum ersten Kennenlernen ist somit kein

Scheineheindiz zu sehen, selbst wenn sich einer der beiden Ehegatten über den

Ort des ersten gemeinsamen Gesprächs getäuscht hat.

4.3.2

Bei den Angaben der Eheleute zur Trauung und der anschliessenden

Hochzeitsfeier bestehen keine wesentlichen Abweichungen. Der Beschwerdeführer

wusste nicht bzw. nicht mehr, dass der damals knapp 15-jährige Sohn seiner

Ehefrau ebenfalls an der Trauung anwesend war. Beide gaben jedoch übereinstimmend

an, wer die Trauzeugen waren ("M, es war ein Freund von mir" und

"N". Auffällig wirkt in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer den

Nachnamen seines Freundes M nicht mehr sagen konnte. Seine Ehefrau wusste

sodann nicht, ob der Beschwerdeführer und M "sich durch mich kennen

gelernt haben oder sich schon länger kannten". Diese Aussagen wirken zwar

ungewöhnlich, fallen jedoch mit Blick auf die genannten Übereinstimmungen kaum

ins Gewicht.

An der anschliessenden

Hochzeitsfeier haben gemäss dem Beschwerdeführer seine Schwiegereltern, "O

und P" (die Schwestern von E) sowie "M und N" teilgenommen.

Seine Ehefrau gab dagegen an, ihre Mutter, ihre Schwestern, "Q" und

"R", ein Kollege ihres Sohns, hätten teilgenommen. Ihr Vater sei

wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht dabei gewesen. Der

Beschwerdeführer wusste somit nicht (mehr), dass Q, eine Kollegin seiner Ehefrau,

an der Feier anwesend war; ebenso konnte er sich nicht mehr erinnern, dass sein

Schwiegervater aus gesundheitlichen Gründen nicht dabei sein konnte. Mit Blick

auf die übereinstimmenden Angaben zu den weiteren Gästen fallen diese

Gedächtnislücken jedoch nicht allzu stark ins Gewicht.

Im Umstand, dass keine

Verwandte des Beschwerdeführers an der Hochzeit anwesend waren, kann vorliegend

ebenfalls kein Scheineheindiz abgeleitet werden. Ohnehin besuchten die Eheleute

die Eltern des Beschwerdeführers im Sommer 2014 und damit nur wenige Monate

nach der Hochzeit in der Türkei. Nicht klar wird aufgrund der Akten, weshalb

der Onkel des Beschwerdeführers an der Hochzeitsfeier nicht anwesend war, zumal

der Beschwerdeführer vor der Hochzeit gemäss eigenen Angaben bei diesem wohnte

und auch in dessen Restaurant arbeitete.

Die Vorinstanz hob sodann hervor, dass sich die Aussagen

betreffend Kosten für die Hochzeitsfeier nicht deckten. E gab dazu an, die

Kosten hätten sich auf Fr. 500.- belaufen und sie hätten "halbe,

halbe" gemacht. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Kosten

übernommen; dafür habe er von seinem Onkel Fr. 500.- geliehen. Die Angaben

der Eheleute zum Gesamtbetrag stimmten demnach überein; wie genau die beiden

diesen in der Folge untereinander aufteilten, ist sodann nicht von

entscheidender Bedeutung.

Des Weiteren ist festzuhalten,

dass die Aussagen betreffend Tagesablauf am 18. März 2014 und insbesondere

auch bezüglich des Essens an der Hochzeitsfeier übereinstimmen. Ebenso gaben

beide Eheleute an, dass der Beschwerdeführer die Eheringe für sich und seine

Ehefrau in Istanbul besorgt habe.

Schliesslich konnten im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren Hochzeitsfotos nachgereicht werden.

4.3.3

Ungewöhnlich wirkt, dass E den Namen des Onkels des Beschwerdeführers nicht

nennen konnte, zumal ihr Ehemann vor der Heirat bei seinem Onkel arbeitete und

wohnte und sich die Eheleute in den ersten Monaten ihrer Beziehung regelmässig

in dessen Restaurant getroffen haben. Jedoch hat der Beschwerdeführer selbst

offenbar kein allzu enges Verhältnis (mehr) zu seinem Onkel; wie erwähnt, war

dieser auch an der Hochzeit nicht zugegen. Aus den Akten geht denn auch nicht

hervor, ob und wie oft der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen März

2014 und Dezember 2019 Kontakt mit dem Onkel hatten. Die Unkenntnis von E kann

somit kaum als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden.

4.3.4

Was die (angebliche) Zeugungsunfähigkeit des Beschwerdeführers angeht,

trifft zwar zu, dass diese weiterhin unbelegt ist. Da aber E im Zeitpunkt der

Hochzeit 45 Jahre alt war und überdies anlässlich der polizeilichen

Befragung angab, sie habe keinen Kinderwunsch mehr, wirkt es nicht allzu

ungewöhnlich, dass sie diese Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer nicht

besprochen hat.

4.3.5

Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine näheren

Angaben über die (schulische) Ausbildung seiner Ehefrau machen konnte; dennoch

wusste er, dass sie in einem Hotel in S tätig gewesen war, wo sie wohl ihre

Lehre zur Hotelfachfrau begonnen hatte. Da E diese Ausbildung in der Folge

nicht abgeschlossen hat, ist nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer dazu

keine Details bekannt waren. Des Weiteren wusste E über die Ausbildung ihres

Ehemanns Bescheid und auch darüber, dass er vor seiner Übersiedlung nach

Istanbul lange bei seiner Grossmutter im Kosovo gelebt hatte.

4.4 Aus dem

Umstand, dass die Eheleute aussagten, keine gemeinsamen Hobbies zu haben und

nur wenig gemeinsam zu unternehmen, kann kein Scheineheindiz abgeleitet werden.

Die Freizeitgestaltung eines Ehepaars lässt – für sich allein genommen – noch

keinen Rückschluss auf deren wirklichen Ehewillen zu. Ohnehin gaben der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, dass sie gerne zusammen kochen und am

Abend Zeit vor dem Fernseher verbringen. Dass sie darin keine "echten"

Hobbies erblicken, kann sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers

auswirken. Vielmehr sprechen ihre Aussagen dafür, dass sie

durchaus gerne Zeit miteinander verbringen.

4.5 Schliesslich

darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau zu verschiedenen Themen detaillierte Angaben machten und dabei gut über

den jeweils anderen Bescheid wussten. So geht etwa aus den

Befragungsprotokollen hervor, dass der Beschwerdeführer einen "guten

Kontakt" zu seiner Schwiegermutter hat, welche regelmässig ("[e]twa

alle zwei Wochenenden") bei den Eheleuten zu Hause ist. Ebenso kannte er

deren Namen und Wohnort. Ausserdem kennt der Beschwerdeführer die beiden

Schwestern seiner Ehefrau wie auch deren jeweilige Partner. Überdies wusste er

auch, wer der beste Freund von F ist und wo dieser wohnt. Des Weiteren wusste

er auch über die berufliche Tätigkeit und den gewöhnlichen Tagesablauf seiner

Ehefrau Auskunft zu geben. E wusste ihrerseits etwa über die gesundheitlichen

Beschwerden ihrer Schwägerin Bescheid. Des Weiteren deckten sich auch die

Angaben der Eheleute zu ihren Essgewohnheiten sowie betreffend Regelung ihrer

finanziellen Angelegenheiten.

Nicht allzu grosses Gewicht kann vor diesem Hintergrund

den teilweise abweichenden Angaben der Eheleute zum Vorabend der polizeilichen

Einvernahme beigemessen werden. Im Wesentlichen stimmen die Aussagen überein,

und zu einem grossen Teil lassen sich Abweichungen – wie der Beschwerdeführer

zu Recht vorbringt – durch die offen formulierten Fragen erklären.

4.6 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden

sind, insbesondere der Altersunterschied zwischen den Ehegatten und die (sehr)

kurze Kennenlernphase vor der Heirat. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig

und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu

einseitig ausgelegt worden; insbesondere bestehen keine genügenden Hinweise

darauf, dass der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine Parallelbeziehung

führt. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die

Migrationsbehörde zu erbringen, was nach dem Gesagten nicht gelang.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es

sich, einen "Augenschein in der ehelichen Wohnung" durchzuführen;

ebenso kann auf eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

verzichtet werden.

5.

5.1 Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung

einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. September

2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 26. Februar

2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids vom 26. Februar 2021 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an