VB.2021.00241
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00241
12. Mai 2022Deutsch28 min
(URT.2022.23676)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00241
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1988) aus Algerien, reiste am 20. März 2017 in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Gewährung von Asyl. Seit dem 26. März 2019
befindet er sich mit Unterbrüchen mit unbekanntem Aufenthalt und durch Haft in
den kantonalen Strukturen zwecks Gewährung der Nothilfe. Ab dem 18. September
2020 war er im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht.
B. Am 15. Oktober
2020 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das kantonale Sozialamt um seine
Umplatzierung unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in eine
oberirdische Unterkunft ohne Massenschläge. Zudem stellte er ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin. Die Umplatzierung
beantragte er zudem umgehend im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.
C. Mit
Verfügung vom 2. November 2020 wies das kantonale Sozialamt das Begehren
um Umplatzierung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wurde. Gebühren wurden keine erhoben.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
rekurrierte A am 30. November 2020 an die Sicherheitsdirektion und
beantragte die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 2. November
2020.
und seine Umplatzierung, welche im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
umgehend anzuordnen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen.
B. Mit
Rekursentscheid vom 1. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab. Den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen schrieb sie zufolge
Gegenstandslosigkeit ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialamt wurde
abgewiesen und keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren wurden abgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A
auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.
III.
A. Mit Eingabe
vom 6. April 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. März
2021.
sowie des Entscheids des kantonalen Sozialamts vom 2. November 2020
betreffend das Umplatzierungsgesuch. Er beantragte weiter, er sei in eine
andere kantonale Nothilfeunterkunft umzuplatzieren und unter Einhaltung der
Covid-19-Schutzmassnahmen in einer oberirdischen Unterkunft ohne Massenschläge
unterzubringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Umplatzierung sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
umgehend anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen. Es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Bestellung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sei zudem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober 2020 anzuordnen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde dem Sozialamt des Kantons
Zürich und der Sicherheitsdirektion Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen
Massnahmen sowie zur Akteneinreichung angesetzt. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 12. April 2021 auf eine Stellungnahme. Die Vorakten wurden
beigezogen und der Rechtsvertreterin von A antragsgemäss zur Einsicht
zugestellt. Das kantonale Sozialamt beantragte am 19. April 2021, auf das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter
sei es abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2021 wurde das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
C. Das
kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollständig
abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. A nahm am 16. Juni 2021 Stellung und
hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Zudem beantragte er, dass das Gericht
die Unrechtmässigkeit der früheren Unterbringung im Oktober 2020 feststelle. Das
kantonale Sozialamt liess sich am 2. Juli 2021 vernehmen und hielt an seinen
bisherigen Anträgen fest. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021 hielt A an
seinen Anträgen fest. Am 23. Juli 2021 teilte A unter anderem mit, im
Rückkehrzentrum Urdorf sei es zu erneuten Corona-Infektionen gekommen. Das
kantonale Sozialamt verzichtete am 3. August 2021 auf eine weitere
Stellungnahme zur Eingabe von A vom 15. Juli 2021. Zur Eingabe vom 23. Juli
2021.
nahm es am 13. August 2021 Stellung. A nahm hierzu am 26. August
2021.
Stellung. Das kantonale Sozialamt verzichtete am 6. September 2021
auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe die
Begründungspflicht der Beschwerde im Sinn von § 54 VRG verletzt, da die
Beschwerdeschrift über weite Strecken wörtlich deckungsgleich mit der
Rekursschrift sei und sich mit den Erwägungen des Rekursentscheids kaum
auseinandersetze.
2.2
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich
sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss
dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.).
An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid fehlt es in der Beschwerdeschrift, wenn sich der
Beschwerdeführer damit begnügt, die Rekursschrift im Wesentlichen unverändert
als Beschwerdeschrift einzureichen. Hingegen ist eine Verweisung auf die Anträge
in der Rekursschrift ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht,
welche vor der Vorinstanz gestellten Anträge noch Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bilden sollen (Griffel,
Kommentar VRG, § 54 N. 4).
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift passagenweise das Gleiche
wie bereits in seiner Rekursschrift vor. Dabei handelt es sich mehrheitlich um
allgemein gehaltene Vorbringen bezüglich der Rechtmässigkeit der Unterbringung
in einer Notunterkunft und den Umständen der Corona-Pandemie. Es erfolgt jedoch
auch eine explizite Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer legte damit genügend
dar, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid an einem Rechtsmangel leiden
soll. Damit ist die
Eintretensvoraussetzung einer genügenden Begründung nach § 54 Abs. 1 VRG erfüllt.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör aufgrund
der Aktenführung des Beschwerdegegners (bzw. der Vorinstanz) und der sich
daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt,
was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der Betroffenen auf Erhalt aller Informationen, die im
Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte im Verfahren
erforderlich sind. Zu diesem Zweck haben die Behörden die Parteien über eingegangene
oder beigezogene Akten in Kenntnis zu setzen und ihnen Einsicht zu gewähren. Da
die effektive Möglichkeit der Einsichtnahme bedingt, dass überhaupt
Schriftstücke vorliegen und sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen
Erhebungen aktenkundig gemacht werden, resultiert aus diesem Teilgehalt des
Gehörsanspruchs auch eine vorgelagerte Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung (BGE 142 I 86, E. 2.2;
VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2; zum Ganzen Daniela
Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/St. Gallen
2013, Rz. 404 mit Hinweisen).
Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des angestrebten
Entscheids zu bilden. Nur auf diese Weise kann der betroffenen Person
ermöglicht werden, sich in Kenntnis sämtlicher entscheiderheblicher Unterlagen
fundiert zu äussern und somit am Prozess der Entscheidfindung mit
Einflusschancen teilzunehmen. Das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht absolut.
Einschränkungen sind möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme
öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Griffel, § 9
N. 3 und 9).
3.3
Bezüglich
der Aktenführung ist – den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend –
festzuhalten, dass sich das erste Umplatzierungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 15. Oktober 2020 nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet.
Der Beschwerdegegner erklärte jedoch nachvollziehbar – und räumte damit ein
Versäumnis seinerseits ein –, weshalb das Umplatzierungsgesuch des
Beschwerdeführers in den Akten fehle: Es sei nicht für jeden der zehn
Rekkurierenden einzeln kopiert worden, da die gemeinsame Rechtsvertreterin das
Umplatzierungsgesuch in einem Exemplar für zehn verschiedene Bewohner des Rückkehrzentrums
gestellt habe.
Folgt man einer formell korrekten Aktenführung, hätte das
Gesuch in jeder Akte eines jeden einzelnen Verfahrens zumindest als Kopie
abgelegt oder mittels Aktenverweis kenntlich gemacht werden müssen. Bei dem
Gesuch handelte es sich jedoch um ein vom Beschwerdeführer selbst eingereichtes
Aktenstück, weshalb ihm dessen Existenz und Inhalt bekannt waren und ihm
deswegen kein Nachteil widerfuhr.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Korrespondenz zwischen seiner
Rechtsvertreterin und der zuständigen Sachbearbeiterin betreffend die
Akteinsicht sei nicht zu den Akten genommen worden. Der Umstand, dass das
Akteneinsichtsgesuch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der
Vorinstanz nicht in deren Akten enthalten und nicht im Aktenverzeichnis
aufgeführt ist, lässt nicht auf eine ungenügende Aktenführung durch die
Vorinstanz schliessen. Ob die dazugehörige Korrespondenz bezüglich eines
anwaltlichen Akteneinsichtsgesuchs (Gesuch, Terminvereinbarung,
Begleitschreiben Aktenretournierung etc.) Eingang in die effektiv akturierten
Verfahrensakten findet, obliegt der aktenführenden Behörde, zumal die
Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen grundsätzlich formlos erfolgt (vgl.
hierzu auch § 12 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der
obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 [IAV; LS 211.15]).
Hinzu kommt, dass die betreffende Korrespondenz der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ohnehin bekannt war.
3.5
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, er sei von der Vorinstanz nicht darüber informiert
worden, dass die Akten durch neue Aktenstücke (E-Mails mit Meldungen betreffend
Verweigerung des Maskentragens) ergänzt worden seien. Dem Beschwerdegegner ist
zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin
jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz hätte stellen können,
dennoch wären entscheidrelevante Neuzugänge in den Akten im Rahmen der
rechtlichen Gehörsgewährung der belasteten Partei vorgängig zur Kenntnis zu
bringen gewesen. Der Beschwerdegegner stellte das Aktenverzeichnis auch nur der
Vorinstanz zu, was grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre. Bei einem
Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz wäre dieses vom Beschwerdeführer
einzusehen gewesen. Er hatte jedoch mangels Kenntnis der Neuzugänge keinen
Anlass, um ergänzende Akteneinsicht zu ersuchen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör beinhaltet die Einsicht in die entscheidrelevanten Aktenstücke
(vgl. E. 3.2). Somit ist es in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn
die Meldungen bezüglich des Verweigerns des Maskentragens, welche vom 30. Oktober
2020.
bis 4. Dezember 2020 datieren und somit auf die Verfügung vom 2. November
2020.
keinen Einfluss hatten – und zum überwiegenden Teil gar nicht haben
konnten, da grösstenteils erst danach ergangen –, vom Beschwerdegegner nicht
zugestellt wurden. Die Rekursinstanz erwähnt diese Meldungen jedoch in ihrem
Entscheid, weshalb sie diese dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis hätte
bringen sollen. Diese E-Mails sowie die weiteren Rückmeldungen zum Verweigern
des Maskentragens wurden dem Beschwerdeführer schliesslich im
Beschwerdeverfahren zugestellt und er konnte ausreichend dazu Stellung nehmen.
Nach den folgenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der materielle
Entscheid der Vorinstanz ohne diese Meldungen anders ausgefallen wäre. Ob diese
äusserst knappen Mitteilungen jeweils den Anforderungen an die Aktenführung
genügten, kann deshalb offengelassen werden.
3.6
Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre
Vorinstanz verfügt (Griffel, § 8 N. 37 f.). Darüber hinaus ist
unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, von einer Rückweisung – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit fachkundiger
juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend anzufechten. Die
über umfassende Kognition verfügende Vorinstanz hat jedes der wesentlichen
Vorbringen abgehandelt. Dem
Beschwerdeführer erwuchs somit durch die Gehörsverletzung kein Nachteil. Es ist
davon auszugehen, dass eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Auch angesichts des Interesses des
Beschwerdeführers an einem raschen materiellen Entscheid rechtfertigt sich eine
ausnahmsweise Heilung. Dies lässt sich auch vor dem Hintergrund, dass die
Vorinstanz die Meldungen über die Verweigerung des Maskentragens nur
nebensächlich in ihren Entscheid einfliessen liess, begründen. Indes ist die
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Kostenauflage zu
berücksichtigen.
4.
4.1
Zu
beurteilen ist die dem Beschwerdeführer nicht gewährte Umplatzierung in eine
oberirdische Unterkunft und damit die Rechtmässigkeit seiner Unterbringung im
Rückkehrzentrum Urdorf während der Corona-Pandemie.
4.2
Die Vorinstanz
erwog hierzu, der Beschwerdeführer sei ein abgewiesener Asylsuchender mit
rechtskräftigem Wegweisungsentscheid. Es sei nicht das Ziel, solche Personen zu
integrieren, sondern im Gegenteil Druck auf sie auszuüben, das Land zu
verlassen. Sie erhielten nur noch, was im Sinn einer Überbrückungsnothilfe für
das Überleben unerlässlich sei. Die Unterbringung in einer unterirdischen
Zivilschutzanlage sei grundsätzlich zulässig, womit sich die Vorinstanz
differenziert auseinandergesetzt habe. Seit auch das Verwaltungsgericht die
Unterbringung von abgewiesenen Asylbewerbern im Rückkehrzentrum Urdorf als
verfassungsmässig bezeichnet habe (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584),
seien noch Verbesserungen vorgenommen worden. Aus dem Hinweis des
Beschwerdeführers auf die Schliessung von öffentlichen Begegnungsräumen könne
nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da diese auf den Massnahmen zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie beruhten, die ganze Bevölkerung beträfen und
überdies auch in anderen Gemeinden gälten, weshalb der gewünschte
Unterkunftswechsel nichts änderte. Der Beschwerdeführer sei zudem ein junger
Mann. Hinweise für eine besondere Vulnerabilität bestünden nicht. Die dem
Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Unterkunft sei verfassungskonform, auch
wenn sie keinen besonderen Komfort aufweise. In zeitlicher Hinsicht sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2019 erstmals in das
Rückkehrzentrum Urdorf eingetreten sei, sich dort jedoch bis zu seiner Rückkehr
aus der Institution C (12. Oktober 2020; Anm.: Unterbringung nach
Corona-Ausbruch) weniger als zwei Monate aufgehalten habe. Von einem
unzumutbaren langfristigen Aufenthalt könne keine Rede sein. Die Massnahmen,
welche der Beschwerdeführer nur pauschal kritisiere, seien korrekt und
verhältnismässig. Nachdem Ansteckungsfälle bekannt geworden seien, habe der
Beschwerdegegner umgehend reagiert. Mehrere Personen hätten versucht, aus der Institution
C zu flüchten, sich also nicht an die behördlich verfügten Massnahmen zur
Eindämmung der Corona-Pandemie gehalten. Zudem habe der Beschwerdeführer
mehrfach das Tragen einer Schutzmaske verweigert.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es dränge sich eine Neubeurteilung der
Zulässigkeit der Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf auf. Er – als Bewohner
des Rückkehrzentrums – sei aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie faktisch
gezwungen, seine Zeit in der Unterkunft zu verbringen, was in dieser Zeit der
Corona-Pandemie eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner darstelle. Es sei
in der Unterkunft selber unmöglich, die nötigen Abstands- und
Hygienevorschriften einzuhalten. Die Tatsache, dass sich 19 Bewohner und zwei
Mitarbeiter – das heisst mehr als die Hälfte aller Bewohner – mit dem Coronavirus
angesteckt hätten, sei unwiderlegbarer Beweis dafür, dass sich das
Schutzkonzept in der Praxis als ungenügend erwiesen habe. Er wohne seit mehr
als einem halben Jahr dort und es bestünden keine Hinweise darauf, dass der
Wegweisungsvollzug absehbar erfolge. Die Tatsache, dass er seine weitere
Unterbringung im Rückkehrzentrum durch eine Ausreise beenden könnte, vermöge an
der Pflicht des Kantons, ihm eine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung zu
stellen, nichts zu ändern. Die Vorwürfe der Gesundheitsdirektion, auf deren
Entscheid vom 7. Oktober 2021 die Vorinstanz sich beziehe, wie
Fluchtversuche etc., blieben unklar; ihm persönlich würden keine solche
Verstösse angelastet, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne. Die
Bewohner des Rückkehrzentrums bildeten eine "Zwangsinfektionsgemeinschaft"
und das Ansteckungsrisiko für den Einzelnen sei sehr hoch. Der Kanton könne
nicht kontrollieren, ob die Bewohner ihre Eigenverantwortung wahrnähmen. Es sei
davon auszugehen, dass der Massenausbruch auf die Unterkunft bzw. ein
ungenügendes Schutzkonzept zurückzuführen sei. Die Situation in unterirdischen
Zivilschutzanlagen sei während der Corona-Pandemie nicht mit dem Normalzustand
vergleichbar.
4.4
Der
Beschwerdegegner erwidert, die unterirdische Unterbringung des
Beschwerdeführers sei auch während der Corona-Pandemie als zulässig zu
qualifizieren. Das Rückkehrzentrum Urdorf könne ohnehin nicht mit der Situation
der Zivilschutzanlage, welche BGE 139 I 272 zugrunde liege,
verglichen werden. Seit Beginn der Nutzung als Rückkehrzentrum seien diverse Umbauarbeiten
vorgenommen worden. Die ursprünglich für 180 Personen konzipierte
Zivilschutzanlage diene pandemiebedingt maximal 30 Personen (27, Stand 19. April
2021) als Unterkunft. Im September 2020 sei die Lüftungsanlage revidiert und im
Januar 2021 seien zudem noch sechs zusätzliche Luftreiniger montiert
worden. Aufgrund der Reduktion der Bewohneranzahl sei zudem die
Rückzugsmöglichkeit eher gewährleistet als zuvor. Die Bewohner seien nie
gezwungen gewesen, den ganzen Tag in der Unterkunft zu verbringen. Der Beschwerdeführer
bringe sodann keine individuellen gesundheitlichen Gründe vor, welche für ihn
konkret zu physischen oder psychischen Folgen führten. Seit dem 3. Oktober
2020.
gelte im gesamten Rückkehrzentrum eine Maskenpflicht ausser in den
Schlafräumen und im Essbereich während des Essens. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass der Kanton mit der Ausarbeitung eines Impfkonzepts für alle
Unterkünfte befasst sei, welches das Angebot einer Impfung vorsehe, sobald der
Impfstoff entsprechend zur Verfügung stehe. Die Ausrichtung von Nothilfe für
einen abgewiesenen Asylsuchenden habe schliesslich per se vorübergehenden
Charakter und Ausreisen seien auch während der Corona-Pandemie möglich. Eine
Gesamtwürdigung ergebe somit, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im
Rückkehrzentrum Urdorf auch während der Corona-Pandemie zulässig sei. Eine
individuelle Betroffenheit sei nicht substanziiert worden.
5.
5.1
Wer sich
wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur
Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des
Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV; es besteht kein Anspruch auf
die darüber hinausgehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Gemäss Art. 12
BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen,
Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Der Anspruch umfasst einzig die in
einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form
von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben
zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV
ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden
Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 f.; BGE 130 I 71 E. 4.1;
je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände
zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das
absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst
grundsätzlich die Unterbringung in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die
Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer
Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3,
5.5). Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über
Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden
(VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 3.1–5 mit weiteren Hinweisen).
Das kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe
und weist die Person einer
Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung; LS 851.14).
5.2
Wie der
Beschwerdegegner in der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2020
ausführte, ist die unterirdische Unterbringung von Nothilfebeziehenden in einer
als Gemeinschaftsunterkunft genutzten Zivilschutzanlage gemäss Rechtsprechung
grundsätzlich zulässig. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass dies nur für
eine vorübergehende Unterbringung gilt (BGE 139 I 272 E. 4). Es
besteht kein Anlass, nicht weiter davon auszugehen, jedoch ist die an sich
zulässige Unterbringung mit Blick auf die mit der Corona-Pandemie eingetretenen
besonderen Umstände zu würdigen. Die Schutzvorkehrungen und weiteren
Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, sind neuartig und
bedeuten eine wesentliche Änderung der Unterbringungsverhältnisse, weshalb
nicht von "normalen Umständen" (wie im Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019, VB.2018.00584) ausgegangen werden
kann.
5.3
Es wurden
seitens des Rückkehrzentrums vielzählige Schutzvorkehrungen getroffen, welche
den Anforderungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) genügten. Sämtliche
Anordnungen des "Covid-19 Schutzkonzepts für die Mitarbeitenden und
Klienten in von der ORS betriebenen, kantonalen Unterkünften" wurden von
den involvierten Behörden (kantonale Gesundheitsdirektion und Auftraggeber)
festgelegt. Der Beschwerdeführer moniert jedoch die mangelhafte Umsetzung des
Schutzkonzepts in der Unterkunft. So halte sich beispielweise Personal nicht an
die Maskenpflicht und es sei nicht möglich, den Abstand von 1,5 m zu
wahren. Es sind aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass
diese Schutzmassnahmen im Rückkehrzentrum Urdorf nicht eingehalten worden
wären. "Besonders verletzliche Personen" wurden identifiziert und in
andere Unterkünfte transferiert. Zudem wurde die Reinigung intensiviert, die
Belegung reduziert, die Lüftung revidiert etc. Das Schutzkonzept von August
2020.
wurde sodann mit fortgeschrittener Pandemie im April 2021 angepasst, womit
den in der Corona-Pandemie sich stets im Wandel befindenden Umständen
(Virus-Varianten, Covid19-Impfung, Maskenpflicht) Rechnung getragen wurde. Dass
es unterdessen zu erneuten Infektionen im Rückkehrzentrum gekommen sein soll,
ist, wie der Beschwerdegegner ausführte, mutmasslich auf die Ausbreitung der
Delta-Variante als auch auf die allgemeine Lockerung der Massnahmen
zurückzuführen. Zu einem mit dem Ausbruch im Oktober 2020 vergleichbaren
Ereignis ist es unterdessen nicht mehr gekommen. Ein Versagen des Schutzkonzepts
ist deswegen nicht anzunehmen, zumal – nach Darstellung des Beschwerdegegners –
auch in den Asylzentren Mitte Mai 2021 das repetitive Testen eingeführt und
Impfangebote gemacht worden seien. Ein Gutachten ist deshalb nicht
erforderlich.
5.4
Eine
individuelle Unzumutbarkeit liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, da nicht
ersichtlich ist, dass eine besondere individuelle Verletzlichkeit bestehen
würde, welche zur Folge hätte, dass die Art der Unterbringung wesentliche
physische oder psychische Folgen für den Beschwerdeführer hätte. Der
Beschwerdeführer ist ein junger Mann (geboren 1988). Er hat keine konkreten
individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht. Eine Infektion
mit dem Coronavirus, wie sie nicht nur beim Beschwerdeführer erfolgte, spricht
ebenfalls nicht per se für eine besondere Vulnerabilität. Es ist aus den Akten
nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Infektion zu
einer Hospitalisierung oder anderen medizinischen Folgen geführt hätte.
5.5
Wesentlich
ist, dass zu keiner Zeit ein Zwang bestand, den ganzen Tag oder Teile davon in
der unterirdischen Unterkunft zu verbringen. Es ist unstreitig, dass die
Umstände der Corona-Pandemie die Möglichkeiten von alternativen
Aufenthaltsorten verringerten, dennoch war es den Bewohnern und damit auch dem
Beschwerdeführer zu jeder Zeit möglich, die Unterkunft zu verlassen. Der
Beschwerdeführer hielt sich zudem vom 12. April 2019 bis 17. September
2020.
(und damit auch während des ersten und bisher längsten Lockdowns der
Corona-Pandemie ab April 2020) nicht im Rückkehrzentrum Urdorf auf. Nach einem
zweiwöchigen Aufenthalt im Frühling 2019 kehrte er erst am 18. September
2020.
dorthin zurück. Selbst wenn sich die Aufenthaltsdauer inzwischen über
18.
Monate erstreckt, sind die Grenzen eines vorübergehenden Aufenthalts
unter den vorliegenden Umständen noch nicht überschritten. Aufgrund der
rechtskräftigen Wegweisung ist im jetzigen Zeitpunkt noch von einem
Übergangscharakter auszugehen, auch wenn nicht absehbar ist, wann die Unterbringung
durch eine Ausreise des Beschwerdeführers beendet würde. Eine unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist
nicht ersichtlich.
5.6
Der
Beschwerdeführer weist zusammengefasst keine besondere individuelle Verletzlichkeit
auf, welche wesentlich psychische oder physische Folgen hätte; es bestand zu
keiner Zeit ein Zwang, den ganzen Tag nur im Rückkehrzentrum zu verbringen, und
sein dortiger Aufenthalt hat nur vorübergehenden Charakter. Von den Kriterien,
welche die Ausnahmen von der grundsätzlichen Zulässigkeit der unterirdischen
Unterbringung rechtfertigten (BGE 139 I 272 E. 4; VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00584, E. 5), liegt somit keines vor. Die besonderen
Umstände der Corona-Pandemie führten ebenfalls zu keiner Unrechtmässigkeit der
Unterbringung im Rückkehrzentrum.
5.7
Die
Vorinstanz erwähnte in ihrem Entscheid anders als der Beschwerdegegner die
Verweigerung des Beschwerdeführers, eine Schutzmaske zu tragen. Die
Maskenpflicht (mit Ausnahmen) ist eine Massnahme zur Eindämmung des
Ansteckungsrisikos und führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Unterbringung im
Rückkehrzentrum. Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, nicht immer eine Maske
zu tragen, da kaum jemand – nicht einmal das Personal – ständig eine Maske trage.
Die wöchentlichen Rapporte belegen dieses Verhalten seitens des
Beschwerdeführers, das seine geltend gemachte Angst vor einer (erneuten)
Ansteckung mit dem Coronavirus als zweifelhaft erscheinen lässt. Seine
Argumente, wonach die Bewohner ein Grundbedürfnis hätten, sich auszutauschen,
was durch die Masken erschwert werde, sind auch allgemeiner Natur, zumal die
Einschränkungen durch das Maskentragen auch sonst einen Grossteil der
Bevölkerung betreffen. Eine spezifische Einschränkung des Beschwerdeführers selbst
ist darin nicht zu erblicken.
5.8
Der
Beschwerdeführer betont, dass er sein Umplatzierungsgesuch im Oktober 2020
gestellt habe, als noch nicht klar gewesen sei, ob Genesene sich erneut anstecken
könnten. Zudem habe dazumal noch keine Maskenpflicht bestanden, gegen welche er
hätte verstossen können. Nach dem Bekanntwerden des Corona-Ausbruchs im
Rückkehrzentrum wurden umgehend die entsprechend notwendigen Massnahmen
getroffen bzw. angepasst. Mit der Verlegung der in Quarantäne bzw. Isolation
versetzten Bewohner in die Institution C wurde umgehend das Notwendige
veranlasst. Die Unterbringung im Rückkehrzentrum war deshalb auch im Zeitraum
der Stellung des Umplatzierungsgesuchs im Oktober 2020 – trotz der erfolgten
Infektion mit dem Coronavirus – rechtmässig.
5.9
Die
Unterbringung des Beschwerdeführers im Rückkehrzentrum seit seinem
Umplatzierungsgesuch am 15. Oktober 2020 bis zum aktuellen Zeitpunkt ist
als rechtmässig zu qualifizieren. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer ersucht um die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung auf den Zeitpunkt des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober
2020.
Aufgrund dieses Antrags sind die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer V der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz vom 1. März 2021) für das Rekursverfahren, sowie die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren beim
Beschwerdegegner, was die Vorinstanz ebenfalls schützte, zu prüfen (Dispositivziffer III
der genannten Verfügung).
6.2
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG] § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich
dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
6.3
Grundsätzlich
kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der
Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entschädigung umfasst allerdings
in der Regel lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden
Vertretungskosten. Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich
nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den
Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird
(Plüss, § 16 N. 94, 95, 115). Eine rückwirkende Anordnung durch das
Verwaltungsgericht für das Verfahren vor einer Vorinstanz ist deshalb
grundsätzlich nicht möglich, vielmehr kann nur die Zulässigkeit einer
Nichtgewährung durch die Vorinstanzen überprüft werden. Der Beschwerdeantrag
ist in diesem Sinn auszulegen.
6.4
Die
Vorinstanz wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab, weil sie die Unterbringung
des Beschwerdeführers im Rückkehrzentrum als recht- und verfassungsmässig
beurteilte. Davon, dass der Rekurs deshalb offensichtlich aussichtslos war, was
zur Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung führte, kann hingegen nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2–6)
keine Rede sein. Der Beschwerdeführer stellte sein Umplatzierungsgesuch erst
nach der bei ihm am 1. Oktober 2020 festgestellten Infektion. Dies und die
aussergewöhnlichen Umstände des Herbsts 2020 können bei der Abwägung der
Erfolgsaussichten des Rekurses in diesem Fall nicht ausser Acht gelassen
werden. Somit war der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn man
berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der
Vorinstanz wiederholt das Maskentragen im Rückkehrzentrum missachtet hat (vgl. E. 5.7),
wäre eine offensichtliche Aussichtslosigkeit zu verneinen.
6.5
Aufgrund
der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden
Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen. Die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
somit zu Unrecht verweigert. Dementsprechend ist Dispositivziffer V der
Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer
ist für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtsvertretung zu
gewähren und es ist ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.6
Hingegen
gilt in einem erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82). Vor Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung ändert sich normalerweise noch nichts an der
Rechtsstellung der betroffenen Person.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Rahmen seines
Umplatzierungsgesuchs beim Beschwerdegegner das entsprechende Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bei der Stellung eines
Umplatzierungsgesuchs geht es in erster Linie um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse und Gründe, weshalb eine Umplatzierung begehrt wird. Komplexe
Rechtsfragen stellten sich in diesem Zeitpunkt noch nicht. Es wäre dem
Beschwerdeführer ohne viel Aufwand und in einfachster Form möglich gewesen,
sein mit der Corona-Pandemie sowie seiner eigenen Infektion begründetes
Anliegen seiner Umplatzierung beim Beschwerdegegner zu stellen. Es liegen auch
keine derart aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine ausnahmsweise
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb zu
verneinen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
6.7
Durch die
vorinstanzliche Kostenauflage ist der Beschwerdeführer nicht belastet, da die
Kosten des Rekursverfahrens wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv
abgeschrieben wurden.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung vor der Vorinstanz. Im Übrigen
unterliegt er. Unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
(vgl. E. 3.6) rechtfertigt es sich deshalb, die
Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu drei
Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei
diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind nach
Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 6.2) zu
prüfen.
7.3
Der
Beschwerdeführer ist als abgewiesener Asylsuchender, der auf Nothilfe
angewiesen ist, mittellos. Die Beschwerde ist
nicht offensichtlich aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend
stellenden (Rechts-)Fragen und der Umstände des Beschwerdeführers sowie aus den
gleichen Gründen wie im Rekursverfahren erweist sich der Beizug einer
Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dem
Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
7.4
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(LS 175.252) wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der seit 1. August 2015
geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
7.5
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers weist in ihrer am 26. August 2021 eingereichten
Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand
von 11,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.20 aus. Da die
Inempfangnahme, Weiterleitung und Besprechung des vorinstanzlichen Entscheids
nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen sind, und mit den verbleibenden 11,5
Stunden der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht überschritten wird,
ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'595.20 zu
entschädigen, was zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von Fr. 2'795.05
ergibt.
7.6
Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer V der Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Sache wird zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 2'745.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Rechtsanwältin B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'795.05 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus
der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
9.
Mitteilung an …