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Entscheid

VB.2021.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00241

12. Mai 2022Deutsch28 min

(URT.2022.23676)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00241

Urteil

der 3. Kammer

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nothilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1988) aus Algerien, reiste am 20. März 2017 in die Schweiz ein

und ersuchte gleichentags um Gewährung von Asyl. Seit dem 26. März 2019

befindet er sich mit Unterbrüchen mit unbekanntem Aufenthalt und durch Haft in

den kantonalen Strukturen zwecks Gewährung der Nothilfe. Ab dem 18. September

2020 war er im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht.

B. Am 15. Oktober

2020 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das kantonale Sozialamt um seine

Umplatzierung unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in eine

oberirdische Unterkunft ohne Massenschläge. Zudem stellte er ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin. Die Umplatzierung

beantragte er zudem umgehend im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.

C. Mit

Verfügung vom 2. November 2020 wies das kantonale Sozialamt das Begehren

um Umplatzierung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

wurde. Gebühren wurden keine erhoben.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

rekurrierte A am 30. November 2020 an die Sicherheitsdirektion und

beantragte die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 2. November

2020.

und seine Umplatzierung, welche im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

umgehend anzuordnen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und es sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen.

B. Mit

Rekursentscheid vom 1. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab. Den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen schrieb sie zufolge

Gegenstandslosigkeit ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialamt wurde

abgewiesen und keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren wurden abgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A

auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.

III.

A. Mit Eingabe

vom 6. April 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. März

2021.

sowie des Entscheids des kantonalen Sozialamts vom 2. November 2020

betreffend das Umplatzierungsgesuch. Er beantragte weiter, er sei in eine

andere kantonale Nothilfeunterkunft umzuplatzieren und unter Einhaltung der

Covid-19-Schutzmassnahmen in einer oberirdischen Unterkunft ohne Massenschläge

unterzubringen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Umplatzierung sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

umgehend anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen. Es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Bestellung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin sei zudem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des

Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober 2020 anzuordnen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde dem Sozialamt des Kantons

Zürich und der Sicherheitsdirektion Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen

Massnahmen sowie zur Akteneinreichung angesetzt. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 12. April 2021 auf eine Stellungnahme. Die Vorakten wurden

beigezogen und der Rechtsvertreterin von A antragsgemäss zur Einsicht

zugestellt. Das kantonale Sozialamt beantragte am 19. April 2021, auf das

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter

sei es abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2021 wurde das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

C. Das

kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollständig

abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. A nahm am 16. Juni 2021 Stellung und

hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Zudem beantragte er, dass das Gericht

die Unrechtmässigkeit der früheren Unterbringung im Oktober 2020 feststelle. Das

kantonale Sozialamt liess sich am 2. Juli 2021 vernehmen und hielt an seinen

bisherigen Anträgen fest. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021 hielt A an

seinen Anträgen fest. Am 23. Juli 2021 teilte A unter anderem mit, im

Rückkehrzentrum Urdorf sei es zu erneuten Corona-Infektionen gekommen. Das

kantonale Sozialamt verzichtete am 3. August 2021 auf eine weitere

Stellungnahme zur Eingabe von A vom 15. Juli 2021. Zur Eingabe vom 23. Juli

2021.

nahm es am 13. August 2021 Stellung. A nahm hierzu am 26. August

2021.

Stellung. Das kantonale Sozialamt verzichtete am 6. September 2021

auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe die

Begründungspflicht der Beschwerde im Sinn von § 54 VRG verletzt, da die

Beschwerdeschrift über weite Strecken wörtlich deckungsgleich mit der

Rekursschrift sei und sich mit den Erwägungen des Rekursentscheids kaum

auseinandersetze.

2.2

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich

sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,

sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss

dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.).

An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Entscheid fehlt es in der Beschwerdeschrift, wenn sich der

Beschwerdeführer damit begnügt, die Rekursschrift im Wesentlichen unverändert

als Beschwerdeschrift einzureichen. Hingegen ist eine Verweisung auf die Anträge

in der Rekursschrift ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht,

welche vor der Vorinstanz gestellten Anträge noch Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens bilden sollen (Griffel,

Kommentar VRG, § 54 N. 4).

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift passagenweise das Gleiche

wie bereits in seiner Rekursschrift vor. Dabei handelt es sich mehrheitlich um

allgemein gehaltene Vorbringen bezüglich der Rechtmässigkeit der Unterbringung

in einer Notunterkunft und den Umständen der Corona-Pandemie. Es erfolgt jedoch

auch eine explizite Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer legte damit genügend

dar, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid an einem Rechtsmangel leiden

soll. Damit ist die

Eintretensvoraussetzung einer genügenden Begründung nach § 54 Abs. 1 VRG erfüllt.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör aufgrund

der Aktenführung des Beschwerdegegners (bzw. der Vorinstanz) und der sich

daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt,

was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der Betroffenen auf Erhalt aller Informationen, die im

Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte im Verfahren

erforderlich sind. Zu diesem Zweck haben die Behörden die Parteien über eingegangene

oder beigezogene Akten in Kenntnis zu setzen und ihnen Einsicht zu gewähren. Da

die effektive Möglichkeit der Einsichtnahme bedingt, dass überhaupt

Schriftstücke vorliegen und sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen

Erhebungen aktenkundig gemacht werden, resultiert aus diesem Teilgehalt des

Gehörsanspruchs auch eine vorgelagerte Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung (BGE 142 I 86, E. 2.2;

VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2; zum Ganzen Daniela

Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/St. Gallen

2013, Rz. 404 mit Hinweisen).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche

verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des angestrebten

Entscheids zu bilden. Nur auf diese Weise kann der betroffenen Person

ermöglicht werden, sich in Kenntnis sämtlicher entscheiderheblicher Unterlagen

fundiert zu äussern und somit am Prozess der Entscheidfindung mit

Einflusschancen teilzunehmen. Das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht absolut.

Einschränkungen sind möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme

öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Griffel, § 9

N. 3 und 9).

3.3

Bezüglich

der Aktenführung ist – den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend –

festzuhalten, dass sich das erste Umplatzierungsgesuch des Beschwerdeführers

vom 15. Oktober 2020 nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet.

Der Beschwerdegegner erklärte jedoch nachvollziehbar – und räumte damit ein

Versäumnis seinerseits ein –, weshalb das Umplatzierungsgesuch des

Beschwerdeführers in den Akten fehle: Es sei nicht für jeden der zehn

Rekkurierenden einzeln kopiert worden, da die gemeinsame Rechtsvertreterin das

Umplatzierungsgesuch in einem Exemplar für zehn verschiedene Bewohner des Rückkehrzentrums

gestellt habe.

Folgt man einer formell korrekten Aktenführung, hätte das

Gesuch in jeder Akte eines jeden einzelnen Verfahrens zumindest als Kopie

abgelegt oder mittels Aktenverweis kenntlich gemacht werden müssen. Bei dem

Gesuch handelte es sich jedoch um ein vom Beschwerdeführer selbst eingereichtes

Aktenstück, weshalb ihm dessen Existenz und Inhalt bekannt waren und ihm

deswegen kein Nachteil widerfuhr.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Korrespondenz zwischen seiner

Rechtsvertreterin und der zuständigen Sachbearbeiterin betreffend die

Akteinsicht sei nicht zu den Akten genommen worden. Der Umstand, dass das

Akteneinsichtsgesuch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der

Vorinstanz nicht in deren Akten enthalten und nicht im Aktenverzeichnis

aufgeführt ist, lässt nicht auf eine ungenügende Aktenführung durch die

Vorinstanz schliessen. Ob die dazugehörige Korrespondenz bezüglich eines

anwaltlichen Akteneinsichtsgesuchs (Gesuch, Terminvereinbarung,

Begleitschreiben Aktenretournierung etc.) Eingang in die effektiv akturierten

Verfahrensakten findet, obliegt der aktenführenden Behörde, zumal die

Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen grundsätzlich formlos erfolgt (vgl.

hierzu auch § 12 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der

obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 [IAV; LS 211.15]).

Hinzu kommt, dass die betreffende Korrespondenz der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ohnehin bekannt war.

3.5

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, er sei von der Vorinstanz nicht darüber informiert

worden, dass die Akten durch neue Aktenstücke (E-Mails mit Meldungen betreffend

Verweigerung des Maskentragens) ergänzt worden seien. Dem Beschwerdegegner ist

zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin

jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz hätte stellen können,

dennoch wären entscheidrelevante Neuzugänge in den Akten im Rahmen der

rechtlichen Gehörsgewährung der belasteten Partei vorgängig zur Kenntnis zu

bringen gewesen. Der Beschwerdegegner stellte das Aktenverzeichnis auch nur der

Vorinstanz zu, was grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre. Bei einem

Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz wäre dieses vom Beschwerdeführer

einzusehen gewesen. Er hatte jedoch mangels Kenntnis der Neuzugänge keinen

Anlass, um ergänzende Akteneinsicht zu ersuchen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör beinhaltet die Einsicht in die entscheidrelevanten Aktenstücke

(vgl. E. 3.2). Somit ist es in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn

die Meldungen bezüglich des Verweigerns des Maskentragens, welche vom 30. Oktober

2020.

bis 4. Dezember 2020 datieren und somit auf die Verfügung vom 2. November

2020.

keinen Einfluss hatten – und zum überwiegenden Teil gar nicht haben

konnten, da grösstenteils erst danach ergangen –, vom Beschwerdegegner nicht

zugestellt wurden. Die Rekursinstanz erwähnt diese Meldungen jedoch in ihrem

Entscheid, weshalb sie diese dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis hätte

bringen sollen. Diese E-Mails sowie die weiteren Rückmeldungen zum Verweigern

des Maskentragens wurden dem Beschwerdeführer schliesslich im

Beschwerdeverfahren zugestellt und er konnte ausreichend dazu Stellung nehmen.

Nach den folgenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der materielle

Entscheid der Vorinstanz ohne diese Meldungen anders ausgefallen wäre. Ob diese

äusserst knappen Mitteilungen jeweils den Anforderungen an die Aktenführung

genügten, kann deshalb offengelassen werden.

3.6

Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre

Vorinstanz verfügt (Griffel, § 8 N. 37 f.). Darüber hinaus ist

unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, von einer Rückweisung – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit fachkundiger

juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend anzufechten. Die

über umfassende Kognition verfügende Vorinstanz hat jedes der wesentlichen

Vorbringen abgehandelt. Dem

Beschwerdeführer erwuchs somit durch die Gehörsverletzung kein Nachteil. Es ist

davon auszugehen, dass eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Auch angesichts des Interesses des

Beschwerdeführers an einem raschen materiellen Entscheid rechtfertigt sich eine

ausnahmsweise Heilung. Dies lässt sich auch vor dem Hintergrund, dass die

Vorinstanz die Meldungen über die Verweigerung des Maskentragens nur

nebensächlich in ihren Entscheid einfliessen liess, begründen. Indes ist die

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Kostenauflage zu

berücksichtigen.

4.

4.1

Zu

beurteilen ist die dem Beschwerdeführer nicht gewährte Umplatzierung in eine

oberirdische Unterkunft und damit die Rechtmässigkeit seiner Unterbringung im

Rückkehrzentrum Urdorf während der Corona-Pandemie.

4.2

Die Vorinstanz

erwog hierzu, der Beschwerdeführer sei ein abgewiesener Asylsuchender mit

rechtskräftigem Wegweisungsentscheid. Es sei nicht das Ziel, solche Personen zu

integrieren, sondern im Gegenteil Druck auf sie auszuüben, das Land zu

verlassen. Sie erhielten nur noch, was im Sinn einer Überbrückungsnothilfe für

das Überleben unerlässlich sei. Die Unterbringung in einer unterirdischen

Zivilschutzanlage sei grundsätzlich zulässig, womit sich die Vorinstanz

differenziert auseinandergesetzt habe. Seit auch das Verwaltungsgericht die

Unterbringung von abgewiesenen Asylbewerbern im Rückkehrzentrum Urdorf als

verfassungsmässig bezeichnet habe (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584),

seien noch Verbesserungen vorgenommen worden. Aus dem Hinweis des

Beschwerdeführers auf die Schliessung von öffentlichen Begegnungsräumen könne

nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da diese auf den Massnahmen zur

Bekämpfung der Corona-Pandemie beruhten, die ganze Bevölkerung beträfen und

überdies auch in anderen Gemeinden gälten, weshalb der gewünschte

Unterkunftswechsel nichts änderte. Der Beschwerdeführer sei zudem ein junger

Mann. Hinweise für eine besondere Vulnerabilität bestünden nicht. Die dem

Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Unterkunft sei verfassungskonform, auch

wenn sie keinen besonderen Komfort aufweise. In zeitlicher Hinsicht sei darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2019 erstmals in das

Rückkehrzentrum Urdorf eingetreten sei, sich dort jedoch bis zu seiner Rückkehr

aus der Institution C (12. Oktober 2020; Anm.: Unterbringung nach

Corona-Ausbruch) weniger als zwei Monate aufgehalten habe. Von einem

unzumutbaren langfristigen Aufenthalt könne keine Rede sein. Die Massnahmen,

welche der Beschwerdeführer nur pauschal kritisiere, seien korrekt und

verhältnismässig. Nachdem Ansteckungsfälle bekannt geworden seien, habe der

Beschwerdegegner umgehend reagiert. Mehrere Personen hätten versucht, aus der Institution

C zu flüchten, sich also nicht an die behördlich verfügten Massnahmen zur

Eindämmung der Corona-Pandemie gehalten. Zudem habe der Beschwerdeführer

mehrfach das Tragen einer Schutzmaske verweigert.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es dränge sich eine Neubeurteilung der

Zulässigkeit der Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf auf. Er – als Bewohner

des Rückkehrzentrums – sei aufgrund der Umstände der Corona-Pandemie faktisch

gezwungen, seine Zeit in der Unterkunft zu verbringen, was in dieser Zeit der

Corona-Pandemie eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner darstelle. Es sei

in der Unterkunft selber unmöglich, die nötigen Abstands- und

Hygienevorschriften einzuhalten. Die Tatsache, dass sich 19 Bewohner und zwei

Mitarbeiter – das heisst mehr als die Hälfte aller Bewohner – mit dem Coronavirus

angesteckt hätten, sei unwiderlegbarer Beweis dafür, dass sich das

Schutzkonzept in der Praxis als ungenügend erwiesen habe. Er wohne seit mehr

als einem halben Jahr dort und es bestünden keine Hinweise darauf, dass der

Wegweisungsvollzug absehbar erfolge. Die Tatsache, dass er seine weitere

Unterbringung im Rückkehrzentrum durch eine Ausreise beenden könnte, vermöge an

der Pflicht des Kantons, ihm eine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung zu

stellen, nichts zu ändern. Die Vorwürfe der Gesundheitsdirektion, auf deren

Entscheid vom 7. Oktober 2021 die Vorinstanz sich beziehe, wie

Fluchtversuche etc., blieben unklar; ihm persönlich würden keine solche

Verstösse angelastet, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne. Die

Bewohner des Rückkehrzentrums bildeten eine "Zwangsinfektionsgemeinschaft"

und das Ansteckungsrisiko für den Einzelnen sei sehr hoch. Der Kanton könne

nicht kontrollieren, ob die Bewohner ihre Eigenverantwortung wahrnähmen. Es sei

davon auszugehen, dass der Massenausbruch auf die Unterkunft bzw. ein

ungenügendes Schutzkonzept zurückzuführen sei. Die Situation in unterirdischen

Zivilschutzanlagen sei während der Corona-Pandemie nicht mit dem Normalzustand

vergleichbar.

4.4

Der

Beschwerdegegner erwidert, die unterirdische Unterbringung des

Beschwerdeführers sei auch während der Corona-Pandemie als zulässig zu

qualifizieren. Das Rückkehrzentrum Urdorf könne ohnehin nicht mit der Situation

der Zivilschutzanlage, welche BGE 139 I 272 zugrunde liege,

verglichen werden. Seit Beginn der Nutzung als Rückkehrzentrum seien diverse Umbauarbeiten

vorgenommen worden. Die ursprünglich für 180 Personen konzipierte

Zivilschutzanlage diene pandemiebedingt maximal 30 Personen (27, Stand 19. April

2021) als Unterkunft. Im September 2020 sei die Lüftungsanlage revidiert und im

Januar 2021 seien zudem noch sechs zusätzliche Luftreiniger montiert

worden. Aufgrund der Reduktion der Bewohneranzahl sei zudem die

Rückzugsmöglichkeit eher gewährleistet als zuvor. Die Bewohner seien nie

gezwungen gewesen, den ganzen Tag in der Unterkunft zu verbringen. Der Beschwerdeführer

bringe sodann keine individuellen gesundheitlichen Gründe vor, welche für ihn

konkret zu physischen oder psychischen Folgen führten. Seit dem 3. Oktober

2020.

gelte im gesamten Rückkehrzentrum eine Maskenpflicht ausser in den

Schlafräumen und im Essbereich während des Essens. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass der Kanton mit der Ausarbeitung eines Impfkonzepts für alle

Unterkünfte befasst sei, welches das Angebot einer Impfung vorsehe, sobald der

Impfstoff entsprechend zur Verfügung stehe. Die Ausrichtung von Nothilfe für

einen abgewiesenen Asylsuchenden habe schliesslich per se vorübergehenden

Charakter und Ausreisen seien auch während der Corona-Pandemie möglich. Eine

Gesamtwürdigung ergebe somit, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im

Rückkehrzentrum Urdorf auch während der Corona-Pandemie zulässig sei. Eine

individuelle Betroffenheit sei nicht substanziiert worden.

5.

5.1

Wer sich

wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur

Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des

Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV; es besteht kein Anspruch auf

die darüber hinausgehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Gemäss Art. 12

BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen,

Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Der Anspruch umfasst einzig die in

einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form

von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben

zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV

ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden

Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 f.; BGE 130 I 71 E. 4.1;

je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände

zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das

absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst

grundsätzlich die Unterbringung in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die

Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer

Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3,

5.5). Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über

Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden

(VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 3.1–5 mit weiteren Hinweisen).

Das kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe

und weist die Person einer

Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung; LS 851.14).

5.2

Wie der

Beschwerdegegner in der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2020

ausführte, ist die unterirdische Unterbringung von Nothilfebeziehenden in einer

als Gemeinschaftsunterkunft genutzten Zivilschutzanlage gemäss Rechtsprechung

grundsätzlich zulässig. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass dies nur für

eine vorübergehende Unterbringung gilt (BGE 139 I 272 E. 4). Es

besteht kein Anlass, nicht weiter davon auszugehen, jedoch ist die an sich

zulässige Unterbringung mit Blick auf die mit der Corona-Pandemie eingetretenen

besonderen Umstände zu würdigen. Die Schutzvorkehrungen und weiteren

Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, sind neuartig und

bedeuten eine wesentliche Änderung der Unterbringungsverhältnisse, weshalb

nicht von "normalen Umständen" (wie im Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019, VB.2018.00584) ausgegangen werden

kann.

5.3

Es wurden

seitens des Rückkehrzentrums vielzählige Schutzvorkehrungen getroffen, welche

den Anforderungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) genügten. Sämtliche

Anordnungen des "Covid-19 Schutzkonzepts für die Mitarbeitenden und

Klienten in von der ORS betriebenen, kantonalen Unterkünften" wurden von

den involvierten Behörden (kantonale Gesundheitsdirektion und Auftraggeber)

festgelegt. Der Beschwerdeführer moniert jedoch die mangelhafte Umsetzung des

Schutzkonzepts in der Unterkunft. So halte sich beispielweise Personal nicht an

die Maskenpflicht und es sei nicht möglich, den Abstand von 1,5 m zu

wahren. Es sind aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass

diese Schutzmassnahmen im Rückkehrzentrum Urdorf nicht eingehalten worden

wären. "Besonders verletzliche Personen" wurden identifiziert und in

andere Unterkünfte transferiert. Zudem wurde die Reinigung intensiviert, die

Belegung reduziert, die Lüftung revidiert etc. Das Schutzkonzept von August

2020.

wurde sodann mit fortgeschrittener Pandemie im April 2021 angepasst, womit

den in der Corona-Pandemie sich stets im Wandel befindenden Umständen

(Virus-Varianten, Covid19-Impfung, Maskenpflicht) Rechnung getragen wurde. Dass

es unterdessen zu erneuten Infektionen im Rückkehrzentrum gekommen sein soll,

ist, wie der Beschwerdegegner ausführte, mutmasslich auf die Ausbreitung der

Delta-Variante als auch auf die allgemeine Lockerung der Massnahmen

zurückzuführen. Zu einem mit dem Ausbruch im Oktober 2020 vergleichbaren

Ereignis ist es unterdessen nicht mehr gekommen. Ein Versagen des Schutzkonzepts

ist deswegen nicht anzunehmen, zumal – nach Darstellung des Beschwerdegegners –

auch in den Asylzentren Mitte Mai 2021 das repetitive Testen eingeführt und

Impfangebote gemacht worden seien. Ein Gutachten ist deshalb nicht

erforderlich.

5.4

Eine

individuelle Unzumutbarkeit liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, da nicht

ersichtlich ist, dass eine besondere individuelle Verletzlichkeit bestehen

würde, welche zur Folge hätte, dass die Art der Unterbringung wesentliche

physische oder psychische Folgen für den Beschwerdeführer hätte. Der

Beschwerdeführer ist ein junger Mann (geboren 1988). Er hat keine konkreten

individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht. Eine Infektion

mit dem Coronavirus, wie sie nicht nur beim Beschwerdeführer erfolgte, spricht

ebenfalls nicht per se für eine besondere Vulnerabilität. Es ist aus den Akten

nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Infektion zu

einer Hospitalisierung oder anderen medizinischen Folgen geführt hätte.

5.5

Wesentlich

ist, dass zu keiner Zeit ein Zwang bestand, den ganzen Tag oder Teile davon in

der unterirdischen Unterkunft zu verbringen. Es ist unstreitig, dass die

Umstände der Corona-Pandemie die Möglichkeiten von alternativen

Aufenthaltsorten verringerten, dennoch war es den Bewohnern und damit auch dem

Beschwerdeführer zu jeder Zeit möglich, die Unterkunft zu verlassen. Der

Beschwerdeführer hielt sich zudem vom 12. April 2019 bis 17. September

2020.

(und damit auch während des ersten und bisher längsten Lockdowns der

Corona-Pandemie ab April 2020) nicht im Rückkehrzentrum Urdorf auf. Nach einem

zweiwöchigen Aufenthalt im Frühling 2019 kehrte er erst am 18. September

2020.

dorthin zurück. Selbst wenn sich die Aufenthaltsdauer inzwischen über

18.

Monate erstreckt, sind die Grenzen eines vorübergehenden Aufenthalts

unter den vorliegenden Umständen noch nicht überschritten. Aufgrund der

rechtskräftigen Wegweisung ist im jetzigen Zeitpunkt noch von einem

Übergangscharakter auszugehen, auch wenn nicht absehbar ist, wann die Unterbringung

durch eine Ausreise des Beschwerdeführers beendet würde. Eine unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist

nicht ersichtlich.

5.6

Der

Beschwerdeführer weist zusammengefasst keine besondere individuelle Verletzlichkeit

auf, welche wesentlich psychische oder physische Folgen hätte; es bestand zu

keiner Zeit ein Zwang, den ganzen Tag nur im Rückkehrzentrum zu verbringen, und

sein dortiger Aufenthalt hat nur vorübergehenden Charakter. Von den Kriterien,

welche die Ausnahmen von der grundsätzlichen Zulässigkeit der unterirdischen

Unterbringung rechtfertigten (BGE 139 I 272 E. 4; VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00584, E. 5), liegt somit keines vor. Die besonderen

Umstände der Corona-Pandemie führten ebenfalls zu keiner Unrechtmässigkeit der

Unterbringung im Rückkehrzentrum.

5.7

Die

Vorinstanz erwähnte in ihrem Entscheid anders als der Beschwerdegegner die

Verweigerung des Beschwerdeführers, eine Schutzmaske zu tragen. Die

Maskenpflicht (mit Ausnahmen) ist eine Massnahme zur Eindämmung des

Ansteckungsrisikos und führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Unterbringung im

Rückkehrzentrum. Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, nicht immer eine Maske

zu tragen, da kaum jemand – nicht einmal das Personal – ständig eine Maske trage.

Die wöchentlichen Rapporte belegen dieses Verhalten seitens des

Beschwerdeführers, das seine geltend gemachte Angst vor einer (erneuten)

Ansteckung mit dem Coronavirus als zweifelhaft erscheinen lässt. Seine

Argumente, wonach die Bewohner ein Grundbedürfnis hätten, sich auszutauschen,

was durch die Masken erschwert werde, sind auch allgemeiner Natur, zumal die

Einschränkungen durch das Maskentragen auch sonst einen Grossteil der

Bevölkerung betreffen. Eine spezifische Einschränkung des Beschwerdeführers selbst

ist darin nicht zu erblicken.

5.8

Der

Beschwerdeführer betont, dass er sein Umplatzierungsgesuch im Oktober 2020

gestellt habe, als noch nicht klar gewesen sei, ob Genesene sich erneut anstecken

könnten. Zudem habe dazumal noch keine Maskenpflicht bestanden, gegen welche er

hätte verstossen können. Nach dem Bekanntwerden des Corona-Ausbruchs im

Rückkehrzentrum wurden umgehend die entsprechend notwendigen Massnahmen

getroffen bzw. angepasst. Mit der Verlegung der in Quarantäne bzw. Isolation

versetzten Bewohner in die Institution C wurde umgehend das Notwendige

veranlasst. Die Unterbringung im Rückkehrzentrum war deshalb auch im Zeitraum

der Stellung des Umplatzierungsgesuchs im Oktober 2020 – trotz der erfolgten

Infektion mit dem Coronavirus – rechtmässig.

5.9

Die

Unterbringung des Beschwerdeführers im Rückkehrzentrum seit seinem

Umplatzierungsgesuch am 15. Oktober 2020 bis zum aktuellen Zeitpunkt ist

als rechtmässig zu qualifizieren. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt

abzuweisen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer ersucht um die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung auf den Zeitpunkt des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober

2020.

Aufgrund dieses Antrags sind die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer V der angefochtenen Verfügung der

Vorinstanz vom 1. März 2021) für das Rekursverfahren, sowie die

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren beim

Beschwerdegegner, was die Vorinstanz ebenfalls schützte, zu prüfen (Dispositivziffer III

der genannten Verfügung).

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung

von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG] § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich

dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

6.3

Grundsätzlich

kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der

Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entschädigung umfasst allerdings

in der Regel lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden

Vertretungskosten. Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich

nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den

Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird

(Plüss, § 16 N. 94, 95, 115). Eine rückwirkende Anordnung durch das

Verwaltungsgericht für das Verfahren vor einer Vorinstanz ist deshalb

grundsätzlich nicht möglich, vielmehr kann nur die Zulässigkeit einer

Nichtgewährung durch die Vorinstanzen überprüft werden. Der Beschwerdeantrag

ist in diesem Sinn auszulegen.

6.4

Die

Vorinstanz wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab, weil sie die Unterbringung

des Beschwerdeführers im Rückkehrzentrum als recht- und verfassungsmässig

beurteilte. Davon, dass der Rekurs deshalb offensichtlich aussichtslos war, was

zur Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung führte, kann hingegen nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2–6)

keine Rede sein. Der Beschwerdeführer stellte sein Umplatzierungsgesuch erst

nach der bei ihm am 1. Oktober 2020 festgestellten Infektion. Dies und die

aussergewöhnlichen Umstände des Herbsts 2020 können bei der Abwägung der

Erfolgsaussichten des Rekurses in diesem Fall nicht ausser Acht gelassen

werden. Somit war der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn man

berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der

Vorinstanz wiederholt das Maskentragen im Rückkehrzentrum missachtet hat (vgl. E. 5.7),

wäre eine offensichtliche Aussichtslosigkeit zu verneinen.

6.5

Aufgrund

der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden

Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen. Die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz

somit zu Unrecht verweigert. Dementsprechend ist Dispositivziffer V der

Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer

ist für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtsvertretung zu

gewähren und es ist ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

6.6

Hingegen

gilt in einem erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder

Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82). Vor Erlass der

erstinstanzlichen Verfügung ändert sich normalerweise noch nichts an der

Rechtsstellung der betroffenen Person.

Der Beschwerdeführer stellte bereits im Rahmen seines

Umplatzierungsgesuchs beim Beschwerdegegner das entsprechende Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bei der Stellung eines

Umplatzierungsgesuchs geht es in erster Linie um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse und Gründe, weshalb eine Umplatzierung begehrt wird. Komplexe

Rechtsfragen stellten sich in diesem Zeitpunkt noch nicht. Es wäre dem

Beschwerdeführer ohne viel Aufwand und in einfachster Form möglich gewesen,

sein mit der Corona-Pandemie sowie seiner eigenen Infektion begründetes

Anliegen seiner Umplatzierung beim Beschwerdegegner zu stellen. Es liegen auch

keine derart aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine ausnahmsweise

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb zu

verneinen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

6.7

Durch die

vorinstanzliche Kostenauflage ist der Beschwerdeführer nicht belastet, da die

Kosten des Rekursverfahrens wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv

abgeschrieben wurden.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung vor der Vorinstanz. Im Übrigen

unterliegt er. Unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

(vgl. E. 3.6) rechtfertigt es sich deshalb, die

Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu drei

Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei

diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind nach

Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 6.2) zu

prüfen.

7.3

Der

Beschwerdeführer ist als abgewiesener Asylsuchender, der auf Nothilfe

angewiesen ist, mittellos. Die Beschwerde ist

nicht offensichtlich aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend

stellenden (Rechts-)Fragen und der Umstände des Beschwerdeführers sowie aus den

gleichen Gründen wie im Rekursverfahren erweist sich der Beizug einer

Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dem

Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm

in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

7.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(LS 175.252) wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der seit 1. August 2015

geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

7.5

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers weist in ihrer am 26. August 2021 eingereichten

Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand

von 11,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.20 aus. Da die

Inempfangnahme, Weiterleitung und Besprechung des vorinstanzlichen Entscheids

nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen sind, und mit den verbleibenden 11,5

Stunden der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht überschritten wird,

ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'595.20 zu

entschädigen, was zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von Fr. 2'795.05

ergibt.

7.6

Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer V der Verfügung

der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Sache wird zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 2'745.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Rechtsanwältin B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'795.05 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus

der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an …