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Entscheid

VB.2021.00243

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00243

12. Mai 2022Deutsch23 min

(URT.2022.23681)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00243

Urteil

der 3. Kammer

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nothilfe

(Umplatzierung Notunterkunft),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1967), aus Marokko, reiste am 17. August 2014 in die Schweiz ein

und ersuchte gleichentags um Gewährung von Asyl. Nach einem erfolglosen

Asylverfahren und rechtskräftig verfügter Wegweisung sowie einem Haftaufenthalt

befindet sich A seit dem 21. Februar 2019 mit Unterbrüchen unbekannten

Aufenthalts sowie Haftaufenthalten in den kantonalen Strukturen zwecks

Gewährung von Nothilfe. Im Oktober 2020 war er im Rückkehrzentrum Urdorf

untergebracht.

B. Am 15. Oktober

2020 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das kantonale Sozialamt um seine

Umplatzierung unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in eine

oberirdische Unterkunft ohne Massenschläge. Zudem stellte er ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

in der Person seiner Rechtsvertreterin. Die Umplatzierung beantragte er zudem

umgehend im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.

C. Mit

Verfügung vom 2. November 2020 wies das kantonale Sozialamt das Begehren

um Umplatzierung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

wurde. Gebühren wurden keine erhoben.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

rekurrierte A am 30. November 2020 an die Sicherheitsdirektion und

beantragte die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 2. November

2020.

und seine Umplatzierung, welche im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

umgehend anzuordnen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und es sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen.

B. Mit

Rekursentscheid vom 1. März 2021 schrieb die Sicherheitsdirektion das

Rekursverfahren als auch den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zufolge

Gegenstandslosigkeit ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialamt wurde

abgewiesen und auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren wurden abgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf

die Staatskasse genommen und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

C. Zur

Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit führte die Tatsache, dass sich A zwischenzeitlich

im Strafvollzug befunden hatte und deshalb im Entscheidzeitpunkt nicht im

Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht war, weshalb die Sicherheitsdirektion ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung

verneinte.

III.

A. Mit

Eingabe vom 6. April 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 sowie des Entscheids des kantonalen

Sozialamts vom 2. November 2020 betreffend das Umplatzierungsgesuch. Er

beantragte weiter, er sei in eine andere kantonale Nothilfeunterkunft

umzuplatzieren und unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in einer

oberirdischen Unterkunft ohne Massenschläge unterzubringen. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Umplatzierung sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme umgehend anzuordnen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu

erlassen und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Bestellung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin sei zudem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Umplatzierungsgesuchs

vom 15. Oktober 2020 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde dem Sozialamt des Kantons

Zürich und der Sicherheitsdirektion Frist zur Stellungnahme zu den

vorsorglichen Massnahmen sowie zur Akteneinreichung angesetzt. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2021 auf eine Stellungnahme.

Die Vorakten wurden beigezogen und der Rechtsvertreterin von A antragsgemäss

zur Einsicht zugestellt. Das kantonale Sozialamt nahm mit Eingabe vom 19. April

2021.

zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte, sowohl auf

die Beschwerde als auch auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei

nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Mit Präsidialverfügung

vom 27. April 2021 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

C. Das

kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021, das

Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen, eventualiter auf die

Beschwerde nicht einzutreten, subeventualiter die Beschwerde vollständig

abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A.

A nahm am 11. Juni 2021 Stellung und hielt an seinen

bisherigen Anträgen fest. Er teilte zudem mit, er sei am 10. Mai 2021 in

eine andere Notunterkunft umplatziert worden, womit sein Umplatzierungsgesuch

vom 15. Oktober 2020 folglich gutgeheissen worden sei und die Beschwerde

damit gegenstandslos werde. Entsprechend gelte er als obsiegende Partei,

weshalb die Staatskasse bzw. das kantonale Sozialamt für die Verfahrenskosten

aufzukommen habe und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Des Weiteren

beantrage er, dass die Akten durch das kantonale Sozialamt nachgebessert würden

und ihm anschliessend erneute Akteneinsicht gewährt würde, um allfällige

abschliessende Bemerkungen einzureichen, welche sich aus möglichen neuen

Aktenstücken ergäben.

Das kantonale Sozialamt liess sich am 28. Juni 2021

vernehmen und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Mit der darauffolgenden

Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 hielt A an seinen Anträgen fest. Das

kantonale Sozialamt verzichtete am 16. Juli 2021 auf eine weitere

Stellungnahme.

Am

23.

Juli 2021 teilte A mit, im Rückkehrzentrum Urdorf sei es zu erneuten

Corona-Infektionen gekommen. Das kantonale Sozialamt verzichtete am 13. August

2021.

auf eine diesbezügliche Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren – mit Ausnahme des Gesuchs um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem

kantonalen Sozialamt sowie der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren – als gegenstandslos

abgeschrieben. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz

hätte seinen Rekurs materiell behandeln müssen und rügt damit sinngemäss eine

formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Zur Beschwerdeerhebung gegen

die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ist der

Beschwerdeführer legitimiert und zwar ungeachtet seiner Legitimation in der

Sache (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei Nichteintretensentscheiden: VGr,

23.

März 2020, VB.2019.00786, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58;

Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich 2021, Rz. 549).

Dass der Beschwerdeführer, nachdem er in der Zeit zwischen dem Rekursentscheid

und der Beschwerdeerhebung wieder in Urdorf einquartiert, in der Folge aber per

10.

Mai 2021 vom Rückkehrzentrum Urdorf in das oberirdische RKZ Rohr

verlegt worden ist ist, führt in dieser Situation nicht zur

Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn dieses

betrifft (zunächst) die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen

ist, dass das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Rekursverfahrens dahingefallen

ist, mithin ob die Abschreibung des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens eine Rechtsverweigerung bedeutet (vgl. Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019,

VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

3.

3.1

Ein Verfahren wird gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Partei nachträglich wegfällt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Nachdem der

Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens eine Haftstrafe antreten musste

und deshalb während mehrerer Monate und auch im Zeitpunkt des Rekursentscheids

nicht mehr dem Rückkehrzentrum Urdorf zugewiesen war, verfügte er im Zeitpunkt

des Rekursentscheids über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr.

3.2

Vom

Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die

aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte

und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes

öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c;

VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.). Das

Umplatzierungsgesuch und die Beschwerde werden mit den Umständen der

Unterbringung begründet, welche wesentlich durch die Massnahmen aufgrund der

Corona-Pandemie geprägt waren. Nachdem der Beschwerdeführer heute nicht mehr im

Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht ist und in diesem heute die damaligen

Corona-Schutzmassnahmen nicht mehr gelten, stellt die Frage nach einem Anspruch

auf Umplatzierung aufgrund der damaligen Verhältnisse nur noch eine rein theoretische

Frage dar. Mit Blick auf den sich fortlaufend weiterentwickelnden Kenntnisstand

zur Übertragungsweise des Coronavirus und zur Wirksamkeit verschiedener

Schutzmassnahmen erscheint es zudem kaum wahrscheinlich, dass die damaligen

Schutzkonzepte unverändert wieder angewendet würden und sich die aufgeworfene

Frage damit unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen könnte. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht

abzusehen. Somit hat die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht als

gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerde ist bezüglich der Abschreibung des

Rekursverfahrens abzuweisen.

3.3

Zu

beurteilen bleiben – da

diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen ist – die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch

seine Gesuche um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rückwirkend

auf den Zeitpunkt der Einreichung des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober

2020.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. der

unentgeltlichen Rechtspflege, der Beschwerdeführer sei ein abgewiesener

Asylbewerber mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid. Es sei nicht das Ziel,

solche Personen zu integrieren, sondern im Gegenteil Druck auf sie auszuüben,

das Land zu verlassen. Sie erhielten nur noch, was im Sinn einer

Überbrückungsnothilfe für das Überleben unerlässlich sei. Die Unterbringung in

einer unterirdischen Zivilschutzanlage sei grundsätzlich zulässig, womit sich

die Vorinstanz differenziert auseinandergesetzt habe. Seit auch das

Verwaltungsgericht die Unterbringung von abgewiesenen Asylbewerbern im

Rückkehrzentrum Urdorf als verfassungsmässig bezeichnet habe (vgl. VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00584), seien noch Verbesserungen vorgenommen worden. Zudem könne

bei dem von Unterbrüchen gezeichneten Aufenthalt des Beschwerdeführers im

Rückkehrzentrum nicht von einem unzumutbaren, langfristigen Aufenthalt die Rede

sein. Auch die Pandemie führe zu keinem anderen Schluss: Nachdem

Ansteckungsfälle bekannt geworden seien, habe der Beschwerdegegner umgehend

reagiert. Der Beschwerdeführer habe mehrfach das Tragen der Schutzmaske

verweigert. Seine Einwendungen erwiesen sich deshalb als nicht stichhaltig.

Wäre der Rekurs materiell zu behandeln gewesen, so erschiene er aussichtslos,

weshalb das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren abzuweisen sei. Aus denselben Gründen sei auch dasselbe Gesuch

für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner abzuweisen. Hinzu komme, dass im

Verfahren vor Verwaltungsbehörden ohnehin kein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bestehe. Der Beschwerdeführer hätte auch in einfachster

Form ein Gesuch um Umplatzierung stellen können.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht in Bezug auf sein ursprüngliches Umplatzierungsgesuch

(zusammengefasst) geltend: Es dränge sich eine Neubeurteilung der Zulässigkeit

der Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf auf, da sich die Zustände seit der

Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in dessen Urteil vom 9. Mai 2019

(VB.2018.00584) erheblich verändert hätten. In der Unterkunft sei es unmöglich,

die nötigen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Unwiderlegbarer Beweis

dafür, dass das Schutzkonzept sich in der Praxis als ungenügend erwiesen habe,

sei, dass sich mehr als die Hälfte aller Bewohner und zwei Mitarbeiter mit dem

Coronavirus angesteckt hätten. Zudem sei sein dortiger Aufenthalt nicht bloss

vorübergehender Natur, zumal er vor mehr als drei Jahren dem Rückkehrzentrum

zugeteilt worden sei und seither – wenn auch mit Unterbrüchen – dort lebe. Für

die Dauer der Corona-Pandemie sei er deshalb in einer oberirdischen Unterkunft

ohne Massenschläge unterzubringen. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich,

dass er sich nicht an die Regeln halten würde und sich deshalb mit dem Coronavirus

angesteckt hätte.

Der Beschwerdegegner habe seine Pflicht zur Aktenführung

verletzt, indem das Umplatzierungsgesuch vom 15. Oktober 2020 und die

nachfolgende Korrespondenz nicht zu den Akten genommen worden seien. In den

seiner Rechtsvertreterin zugestellten "Akten" hätten sich zudem keine

Hinweise bezüglich einer allfälligen Verweigerung des Maskentragens seinerseits

gefunden. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Akten ergänzt

worden seien. Es wäre somit in der Verantwortung des Beschwerdegegners bzw. der

Vorinstanz gewesen, ihn über die neuen Aktenstücke zu informieren und ihm das

rechtliche Gehör zu gewähren. Diese Missachtung seiner Verfahrensrechte sei bei

der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Es sei treuwidrig, wenn er über

entscheidrelevante Aktenstücke erst im Zeitpunkt des Rekursentscheids Kenntnis

erhalte. Deshalb sei eine rückwirkende Gutheissung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung angezeigt. Die

E-Mails betreffend das Verweigern des Maskentragens wiesen zudem mehrheitlich

nur einen Betreff und keinen Inhalt auf. Der Betreff laute "…" bzw.

"…", weshalb er sich nicht wirksam dagegen wehren könne, da die

Vorwürfe nicht ausformuliert seien. Er bestreite generell, gegen die

Maskentragepflicht verstossen zu haben. Da er an verschiedenen gesundheitlichen

Beschwerden leide, sei es ihm entsprechend ernst, sich vor einer Ansteckung zu

schützen. Er gebe jedoch zu, einige Male – während des Kochens in der Küche –

dagegen verstossen zu haben. Gestützt darauf könne jedoch nicht von einer

generellen Verweigerungshaltung ausgegangen werden.

4.3

Der

Beschwerdegegner stellte sich bezüglich des Umplatzierungsgesuchs des

Beschwerdeführers auf den Standpunkt, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)

vorgesehenen Schutzmassnahmen seien umgesetzt worden und es hätten keine

individuellen Gründe für eine Umplatzierung vorgelegen. Zwar erwähne der

Beschwerdeführer gesundheitliche Leiden, auf diese würde jedoch nicht näher

eingegangen. Der Beschwerdeführer sei zudem auch nicht gezwungen gewesen, den

ganzen Tag in der Unterkunft zu verbringen. Seit dem 3. Oktober 2020 gelte

ausserdem im gesamten Rückkehrzentrum eine allgemeine Maskenpflicht ausser in

den Schlafräumen und im Essensbereich während dem Essen. Da der

Beschwerdeführer momentan noch von Antikörpern vor einer neuen Erkrankung

geschützt sein sollte, gleichzeitig aber relativ bald mit einer Impfung

gerechnet werden könne, bestehe für ihn persönlich sogar noch ein geringeres

Risiko einer Infizierung. Die Ausrichtung von Nothilfe habe zudem per se

vorübergehenden Charakter und Ausreisen seien auch während der Pandemie

möglich, sei doch die Wiederaufnahme von Flügen nach Marokko in Planung. Zudem

bestehe für diese Personengruppe (straffällig gewordene abgewiesene

Asylbewerber) kein alternativer Unterbringungsort. Die geforderte Umplatzierung

sei auch gar nicht geeignet, den Beschwerdeführer besser vor einer Ansteckung

zu schützen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör aufgrund

der Aktenführung des Beschwerdegegners (bzw. der Vorinstanz) und der sich

daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt,

was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.

5.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem

das Recht der Betroffenen auf Erhalt aller Informationen, die im Hinblick auf

die wirksame Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte im Verfahren erforderlich

sind. Zu diesem Zweck haben die Behörden die Parteien über eingegangene oder

beigezogene Akten in Kenntnis zu setzen und ihnen Einsicht zu gewähren. Da die

effektive Möglichkeit der Einsichtnahme bedingt, dass überhaupt Schriftstücke vorliegen

und sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig

gemacht werden, resultiert aus diesem Teilgehalt des Gehörsanspruchs auch eine

vorgelagerte Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung (BGE 142 I 86, E. 2.2;

VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2; zum Ganzen Daniela

Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/St. Gallen

2013, Rz. 404 mit Hinweisen).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche

verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des angestrebten

Entscheids zu bilden. Nur auf diese Weise kann der betroffenen Person

ermöglicht werden, sich in Kenntnis sämtlicher entscheiderheblicher Unterlagen

fundiert zu äussern und somit am Prozess der Entscheidfindung mit

Einflusschancen teilzunehmen. Das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht absolut.

Einschränkungen sind möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme

öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 3 und 9).

5.3

Bezüglich

der Aktenführung ist – den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend –

festzuhalten, dass sich dessen erstes Umplatzierungsgesuch vom 15. Oktober

2020.

nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet. Der Beschwerdegegner

erklärte jedoch nachvollziehbar – und räumte damit ein Versäumnis seinerseits

ein –, weshalb das Umplatzierungsgesuch in den Akten fehle: Es sei nicht für

jeden der zehn Rekurrierenden einzeln kopiert worden, da die gemeinsame

Rechtsvertreterin das Umplatzierungsgesuch in einem Exemplar für zehn

verschiedene Bewohner des Rückkehrzentrums gestellt habe.

Folgt man einer formell korrekten Aktenführung, hätte das

Gesuch in jeder Akte eines jeden einzelnen Verfahrens zumindest als Kopie

abgelegt oder mittels Aktenverweis kenntlich gemacht werden müssen. Bei dem

Gesuch handelte es sich jedoch um ein vom Beschwerdeführer selbst eingereichtes

Aktenstück, weshalb ihm dessen Existenz und Inhalt bekannt waren und ihm

deswegen kein Nachteil widerfuhr.

5.4

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Einsicht in die entscheidrelevanten

Aktenstücke (vgl. E. 5.2). Somit ist es in diesem Einzelfall nicht zu

beanstanden, wenn die Meldungen bezüglich der Verweigerung des Maskentragens,

welche vom 30. Oktober 2020 bis 27. November 2020 datieren und somit

auf die Verfügung vom 2. November 2020 keinen Einfluss hatten – und zum

überwiegenden Teil gar nicht haben konnten, da erst danach ergangen –, vorab

nicht mehr zugestellt wurden. Jedenfalls erwähnt der Beschwerdegegner das

Verweigern des Maskentragens nicht in seiner Verfügung. Die Rekursinstanz

hingegen erwähnt diese Meldungen jedoch in ihrem Entscheid, weshalb sie diese

dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis hätte bringen müssen. Nach den

folgenden Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der materielle

Entscheid ohne diese Meldungen anders ausgefallen wäre. Die E-Mails betreffend

die Rückmeldungen zum Verweigern des Maskentragens wurden dem Beschwerdeführer

schliesslich im Beschwerdeverfahren zugestellt und er konnte ausreichend dazu

Stellung nehmen. Ob diese äusserst knappen Meldungen jeweils den Anforderungen

an die Aktenführung genügten, kann deshalb offengelassen werden.

5.5

Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre

Vorinstanz verfügt (Griffel, § 8 N. 37 f.). Darüber hinaus ist

unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, von einer Rückweisung – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit fachkundiger

juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend anzufechten. Die

über umfassende Kognition verfügende Vorinstanz hat jedes der wesentlichen Vorbringen

– soweit aufgrund der Gegenstandslosigkeit nötig – abgehandelt. Dem Beschwerdeführer erwuchs somit durch die

Gehörsverletzung auch kein Nachteil. Eine Rückweisung zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Unter

Berücksichtigung des Interesses an einer beförderlichen Behandlung der Sache

rechtfertigt sich eine Heilung. Die rechtliche Gehörsverletzung ist im Rahmen

der Kostenauflage zu berücksichtigen.

5.6

Von einer

erneuten Aktenzustellung an den Beschwerdeführer konnte abgesehen werden, da

keine neuen Aktenstücke eingereicht wurden.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer ersucht um die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung auf den Zeitpunkt des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober

2020.

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung

von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3

Grundsätzlich

kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der

Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entschädigung umfasst allerdings

in der Regel lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden

Vertretungskosten. Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich

nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den

Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird

(Plüss, § 16 N. 94, 95, 115). Eine rückwirkende Anordnung durch das

Verwaltungsgericht für das Verfahren vor der Vorinstanz ist deshalb

grundsätzlich nicht möglich, vielmehr kann nur die Zulässigkeit einer

Nichtgewährung durch die Vorinstanzen überprüft werden. Der Beschwerdeantrag

ist in diesem Sinn auszulegen. Zu prüfen sind somit die Abweisung des Gesuchs

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (Dispositivziffer V

der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021) sowie die

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren beim

Beschwerdegegner, welche die Vorinstanz ebenfalls schützte (Dispositivziffer III

der genannten Verfügung).

6.4

Die

Vorinstanz wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, dass der Rekurs, wäre er materiell

zu beurteilen gewesen, offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Dem kann nicht

gefolgt werden. Zwar ist die unterirdische Unterbringung von

Nothilfebeziehenden in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten

Zivilschutzanlage gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Die

Schutzvorkehrungen und weiteren Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit

sich brachte, waren aber neuartig und bedeuteten eine wesentliche Änderung der

Unterbringungsverhältnisse, womit nicht "normale Umstände" (wie im

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019, VB.2018.00584)

vorlagen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht zu den "besonders

verletzlichen Personen" zählte und solche identifiziert und in andere

Unterkünfte transferiert worden waren, war das Risiko für den Beschwerdeführer

in jenem Zeitpunkt nicht abschätzbar. Er stellte sein Umplatzierungsgesuch erst

nach der bei ihm am 1. Oktober 2020 festgestellten Infektion. Daran ändert

nichts, dass für den Betrieb des Rückkehrzentrums ein Schutzkonzept galt. Ein

diesbezügliches Gutachten ist nicht erforderlich. Die eigene Infektion des

Beschwerdeführers und die aussergewöhnlichen Umstände des Herbsts 2020 können

bei der Abwägung der Erfolgsaussichten des Rekurses in diesem Fall nicht ausser

Acht gelassen werden. Somit war der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos.

Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Beschwerdeführer nach den

Feststellungen der Vorinstanz wiederholt das Maskentragen im Rückkehrzentrum

missachtet hat, obschon diese Meldungen seines Verhaltens teilweise erst

zeitlich nach der erstinstanzlichen Abweisung des Umplatzierungsgesuchs erfolgten

und nicht Entscheidgrundlage bildeten, wäre eine offensichtliche

Aussichtslosigkeit zu verneinen.

6.5

Aufgrund

der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden

Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen. Die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz

Dispositiv

aus diesen Gründen zu Unrecht verweigert. Dementsprechend ist Dispositivziffer V

der Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021 aufzuheben. Dem

Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren und es ist ihm in der Person seiner Rechtsanwältin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Hingegen gilt in einem erstinstanzlichen Verfahren in Bezug

auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in

einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82). Vor

Erlass der erstinstanzlichen Verfügung ändert sich normalerweise noch nichts an

der Rechtsstellung der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer stellte bereits

im Rahmen seines Umplatzierungsgesuchs beim Beschwerdegegner das entsprechende

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bei der Stellung

eines Umplatzierungsgesuchs geht es in erster Linie um die Darlegung der persönlichen

Verhältnisse und Gründe, weshalb eine Umplatzierung begehrt wird. Komplexe

Rechtsfragen stellten sich in diesem Zeitpunkt noch nicht. Es wäre dem

Beschwerdeführer ohne viel Aufwand und in einfachster Form möglich gewesen,

sein mit der Corona-Pandemie sowie seiner eigenen Infektion begründetes

Anliegen seiner Umplatzierung beim Beschwerdegegner zu stellen. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb

zu verneinen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

6.6 Durch die

vorinstanzliche Kostenauflage ist der Beschwerdeführer nicht belastet, da die

Kosten des Rekursverfahrens wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv

abgeschrieben wurden.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung vor der Vorinstanz. Im Übrigen

unterliegt er. Unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

(vgl. E. 5.5) rechtfertigt es sich deshalb, die

Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu drei

Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei

diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind nach

Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 6.2) zu

prüfen.

7.3 Der

Beschwerdeführer ist als abgewiesener Asylsuchender, der auf Nothilfe

angewiesenen ist, mittellos. Die Beschwerde ist aus

den folgenden Gründen nicht offensichtlich aussichtslos: Die Vorinstanz

schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, weil der

Beschwerdeführer nicht mehr im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht war. Sie

ging deshalb von einem weggefallenen Rechtsschutzinteresse aus, was nicht zu

beanstanden ist (vorn E. 3.2). Nachdem dem Beschwerdeführer angekündigt

worden war, dass er nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder mit einer

Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf zu rechnen habe, und er im Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung auch tatsächlich bereits wieder dieser Notunterkunft

zugewiesen worden war, kann aus der vorübergehenden Unterbrechung des

Aufenthalts in der Notunterkunft Urdorf nicht auf eine offensichtliche

Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens

geschlossen werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen

und der Umstände des Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer

Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dem

Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm

in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der seit 1. August 2015

geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

7.5 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer am 12. Juli 2021

eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen

zeitlichen Aufwand von 12,3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 68.20 aus. Da

die Inempfangnahme, Weiterleitung und Besprechung des vorinstanzlichen

Entscheids nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist, und mit den

verbleibenden 12 Stunden der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht

überschritten wird, ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'708.20

zu entschädigen, was zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von

Fr. 2'916.75 ergibt.

7.6 Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer V der Verfügung

der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Sache wird zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das

Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'195.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwältin B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'916.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der

Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …