VB.2021.00243
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00243
12. Mai 2022Deutsch23 min
(URT.2022.23681)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00243
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe
(Umplatzierung Notunterkunft),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1967), aus Marokko, reiste am 17. August 2014 in die Schweiz ein
und ersuchte gleichentags um Gewährung von Asyl. Nach einem erfolglosen
Asylverfahren und rechtskräftig verfügter Wegweisung sowie einem Haftaufenthalt
befindet sich A seit dem 21. Februar 2019 mit Unterbrüchen unbekannten
Aufenthalts sowie Haftaufenthalten in den kantonalen Strukturen zwecks
Gewährung von Nothilfe. Im Oktober 2020 war er im Rückkehrzentrum Urdorf
untergebracht.
B. Am 15. Oktober
2020 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das kantonale Sozialamt um seine
Umplatzierung unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in eine
oberirdische Unterkunft ohne Massenschläge. Zudem stellte er ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
in der Person seiner Rechtsvertreterin. Die Umplatzierung beantragte er zudem
umgehend im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.
C. Mit
Verfügung vom 2. November 2020 wies das kantonale Sozialamt das Begehren
um Umplatzierung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wurde. Gebühren wurden keine erhoben.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
rekurrierte A am 30. November 2020 an die Sicherheitsdirektion und
beantragte die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 2. November
2020.
und seine Umplatzierung, welche im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
umgehend anzuordnen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen.
B. Mit
Rekursentscheid vom 1. März 2021 schrieb die Sicherheitsdirektion das
Rekursverfahren als auch den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zufolge
Gegenstandslosigkeit ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialamt wurde
abgewiesen und auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren wurden abgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf
die Staatskasse genommen und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
C. Zur
Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit führte die Tatsache, dass sich A zwischenzeitlich
im Strafvollzug befunden hatte und deshalb im Entscheidzeitpunkt nicht im
Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht war, weshalb die Sicherheitsdirektion ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung
verneinte.
III.
A. Mit
Eingabe vom 6. April 2021 erhob A dagegen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 sowie des Entscheids des kantonalen
Sozialamts vom 2. November 2020 betreffend das Umplatzierungsgesuch. Er
beantragte weiter, er sei in eine andere kantonale Nothilfeunterkunft
umzuplatzieren und unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmassnahmen in einer
oberirdischen Unterkunft ohne Massenschläge unterzubringen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Umplatzierung sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme umgehend anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Bestellung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin sei zudem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Umplatzierungsgesuchs
vom 15. Oktober 2020 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wurde dem Sozialamt des Kantons
Zürich und der Sicherheitsdirektion Frist zur Stellungnahme zu den
vorsorglichen Massnahmen sowie zur Akteneinreichung angesetzt. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2021 auf eine Stellungnahme.
Die Vorakten wurden beigezogen und der Rechtsvertreterin von A antragsgemäss
zur Einsicht zugestellt. Das kantonale Sozialamt nahm mit Eingabe vom 19. April
2021.
zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte, sowohl auf
die Beschwerde als auch auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei
nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Mit Präsidialverfügung
vom 27. April 2021 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
C. Das
kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021, das
Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen, eventualiter auf die
Beschwerde nicht einzutreten, subeventualiter die Beschwerde vollständig
abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A.
A nahm am 11. Juni 2021 Stellung und hielt an seinen
bisherigen Anträgen fest. Er teilte zudem mit, er sei am 10. Mai 2021 in
eine andere Notunterkunft umplatziert worden, womit sein Umplatzierungsgesuch
vom 15. Oktober 2020 folglich gutgeheissen worden sei und die Beschwerde
damit gegenstandslos werde. Entsprechend gelte er als obsiegende Partei,
weshalb die Staatskasse bzw. das kantonale Sozialamt für die Verfahrenskosten
aufzukommen habe und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Des Weiteren
beantrage er, dass die Akten durch das kantonale Sozialamt nachgebessert würden
und ihm anschliessend erneute Akteneinsicht gewährt würde, um allfällige
abschliessende Bemerkungen einzureichen, welche sich aus möglichen neuen
Aktenstücken ergäben.
Das kantonale Sozialamt liess sich am 28. Juni 2021
vernehmen und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Mit der darauffolgenden
Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 hielt A an seinen Anträgen fest. Das
kantonale Sozialamt verzichtete am 16. Juli 2021 auf eine weitere
Stellungnahme.
Am
23.
Juli 2021 teilte A mit, im Rückkehrzentrum Urdorf sei es zu erneuten
Corona-Infektionen gekommen. Das kantonale Sozialamt verzichtete am 13. August
2021.
auf eine diesbezügliche Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren – mit Ausnahme des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem
kantonalen Sozialamt sowie der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren – als gegenstandslos
abgeschrieben. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz
hätte seinen Rekurs materiell behandeln müssen und rügt damit sinngemäss eine
formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Zur Beschwerdeerhebung gegen
die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ist der
Beschwerdeführer legitimiert und zwar ungeachtet seiner Legitimation in der
Sache (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei Nichteintretensentscheiden: VGr,
23.
März 2020, VB.2019.00786, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58;
Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich 2021, Rz. 549).
Dass der Beschwerdeführer, nachdem er in der Zeit zwischen dem Rekursentscheid
und der Beschwerdeerhebung wieder in Urdorf einquartiert, in der Folge aber per
10.
Mai 2021 vom Rückkehrzentrum Urdorf in das oberirdische RKZ Rohr
verlegt worden ist ist, führt in dieser Situation nicht zur
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn dieses
betrifft (zunächst) die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen
ist, dass das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Rekursverfahrens dahingefallen
ist, mithin ob die Abschreibung des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens eine Rechtsverweigerung bedeutet (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019,
VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
3.
3.1
Ein Verfahren wird gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Partei nachträglich wegfällt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Nachdem der
Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens eine Haftstrafe antreten musste
und deshalb während mehrerer Monate und auch im Zeitpunkt des Rekursentscheids
nicht mehr dem Rückkehrzentrum Urdorf zugewiesen war, verfügte er im Zeitpunkt
des Rekursentscheids über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr.
3.2
Vom
Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte
und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c;
VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.). Das
Umplatzierungsgesuch und die Beschwerde werden mit den Umständen der
Unterbringung begründet, welche wesentlich durch die Massnahmen aufgrund der
Corona-Pandemie geprägt waren. Nachdem der Beschwerdeführer heute nicht mehr im
Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht ist und in diesem heute die damaligen
Corona-Schutzmassnahmen nicht mehr gelten, stellt die Frage nach einem Anspruch
auf Umplatzierung aufgrund der damaligen Verhältnisse nur noch eine rein theoretische
Frage dar. Mit Blick auf den sich fortlaufend weiterentwickelnden Kenntnisstand
zur Übertragungsweise des Coronavirus und zur Wirksamkeit verschiedener
Schutzmassnahmen erscheint es zudem kaum wahrscheinlich, dass die damaligen
Schutzkonzepte unverändert wieder angewendet würden und sich die aufgeworfene
Frage damit unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen könnte. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht
abzusehen. Somit hat die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht als
gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerde ist bezüglich der Abschreibung des
Rekursverfahrens abzuweisen.
3.3
Zu
beurteilen bleiben – da
diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen ist – die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch
seine Gesuche um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Einreichung des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober
2020.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. der
unentgeltlichen Rechtspflege, der Beschwerdeführer sei ein abgewiesener
Asylbewerber mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid. Es sei nicht das Ziel,
solche Personen zu integrieren, sondern im Gegenteil Druck auf sie auszuüben,
das Land zu verlassen. Sie erhielten nur noch, was im Sinn einer
Überbrückungsnothilfe für das Überleben unerlässlich sei. Die Unterbringung in
einer unterirdischen Zivilschutzanlage sei grundsätzlich zulässig, womit sich
die Vorinstanz differenziert auseinandergesetzt habe. Seit auch das
Verwaltungsgericht die Unterbringung von abgewiesenen Asylbewerbern im
Rückkehrzentrum Urdorf als verfassungsmässig bezeichnet habe (vgl. VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00584), seien noch Verbesserungen vorgenommen worden. Zudem könne
bei dem von Unterbrüchen gezeichneten Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Rückkehrzentrum nicht von einem unzumutbaren, langfristigen Aufenthalt die Rede
sein. Auch die Pandemie führe zu keinem anderen Schluss: Nachdem
Ansteckungsfälle bekannt geworden seien, habe der Beschwerdegegner umgehend
reagiert. Der Beschwerdeführer habe mehrfach das Tragen der Schutzmaske
verweigert. Seine Einwendungen erwiesen sich deshalb als nicht stichhaltig.
Wäre der Rekurs materiell zu behandeln gewesen, so erschiene er aussichtslos,
weshalb das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren abzuweisen sei. Aus denselben Gründen sei auch dasselbe Gesuch
für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner abzuweisen. Hinzu komme, dass im
Verfahren vor Verwaltungsbehörden ohnehin kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bestehe. Der Beschwerdeführer hätte auch in einfachster
Form ein Gesuch um Umplatzierung stellen können.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht in Bezug auf sein ursprüngliches Umplatzierungsgesuch
(zusammengefasst) geltend: Es dränge sich eine Neubeurteilung der Zulässigkeit
der Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf auf, da sich die Zustände seit der
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in dessen Urteil vom 9. Mai 2019
(VB.2018.00584) erheblich verändert hätten. In der Unterkunft sei es unmöglich,
die nötigen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Unwiderlegbarer Beweis
dafür, dass das Schutzkonzept sich in der Praxis als ungenügend erwiesen habe,
sei, dass sich mehr als die Hälfte aller Bewohner und zwei Mitarbeiter mit dem
Coronavirus angesteckt hätten. Zudem sei sein dortiger Aufenthalt nicht bloss
vorübergehender Natur, zumal er vor mehr als drei Jahren dem Rückkehrzentrum
zugeteilt worden sei und seither – wenn auch mit Unterbrüchen – dort lebe. Für
die Dauer der Corona-Pandemie sei er deshalb in einer oberirdischen Unterkunft
ohne Massenschläge unterzubringen. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich,
dass er sich nicht an die Regeln halten würde und sich deshalb mit dem Coronavirus
angesteckt hätte.
Der Beschwerdegegner habe seine Pflicht zur Aktenführung
verletzt, indem das Umplatzierungsgesuch vom 15. Oktober 2020 und die
nachfolgende Korrespondenz nicht zu den Akten genommen worden seien. In den
seiner Rechtsvertreterin zugestellten "Akten" hätten sich zudem keine
Hinweise bezüglich einer allfälligen Verweigerung des Maskentragens seinerseits
gefunden. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Akten ergänzt
worden seien. Es wäre somit in der Verantwortung des Beschwerdegegners bzw. der
Vorinstanz gewesen, ihn über die neuen Aktenstücke zu informieren und ihm das
rechtliche Gehör zu gewähren. Diese Missachtung seiner Verfahrensrechte sei bei
der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Es sei treuwidrig, wenn er über
entscheidrelevante Aktenstücke erst im Zeitpunkt des Rekursentscheids Kenntnis
erhalte. Deshalb sei eine rückwirkende Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung angezeigt. Die
E-Mails betreffend das Verweigern des Maskentragens wiesen zudem mehrheitlich
nur einen Betreff und keinen Inhalt auf. Der Betreff laute "…" bzw.
"…", weshalb er sich nicht wirksam dagegen wehren könne, da die
Vorwürfe nicht ausformuliert seien. Er bestreite generell, gegen die
Maskentragepflicht verstossen zu haben. Da er an verschiedenen gesundheitlichen
Beschwerden leide, sei es ihm entsprechend ernst, sich vor einer Ansteckung zu
schützen. Er gebe jedoch zu, einige Male – während des Kochens in der Küche –
dagegen verstossen zu haben. Gestützt darauf könne jedoch nicht von einer
generellen Verweigerungshaltung ausgegangen werden.
4.3
Der
Beschwerdegegner stellte sich bezüglich des Umplatzierungsgesuchs des
Beschwerdeführers auf den Standpunkt, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)
vorgesehenen Schutzmassnahmen seien umgesetzt worden und es hätten keine
individuellen Gründe für eine Umplatzierung vorgelegen. Zwar erwähne der
Beschwerdeführer gesundheitliche Leiden, auf diese würde jedoch nicht näher
eingegangen. Der Beschwerdeführer sei zudem auch nicht gezwungen gewesen, den
ganzen Tag in der Unterkunft zu verbringen. Seit dem 3. Oktober 2020 gelte
ausserdem im gesamten Rückkehrzentrum eine allgemeine Maskenpflicht ausser in
den Schlafräumen und im Essensbereich während dem Essen. Da der
Beschwerdeführer momentan noch von Antikörpern vor einer neuen Erkrankung
geschützt sein sollte, gleichzeitig aber relativ bald mit einer Impfung
gerechnet werden könne, bestehe für ihn persönlich sogar noch ein geringeres
Risiko einer Infizierung. Die Ausrichtung von Nothilfe habe zudem per se
vorübergehenden Charakter und Ausreisen seien auch während der Pandemie
möglich, sei doch die Wiederaufnahme von Flügen nach Marokko in Planung. Zudem
bestehe für diese Personengruppe (straffällig gewordene abgewiesene
Asylbewerber) kein alternativer Unterbringungsort. Die geforderte Umplatzierung
sei auch gar nicht geeignet, den Beschwerdeführer besser vor einer Ansteckung
zu schützen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer erachtet sein rechtliches Gehör aufgrund
der Aktenführung des Beschwerdegegners (bzw. der Vorinstanz) und der sich
daraus ergebenden unvollständigen Möglichkeit zur Akteneinsicht als verletzt,
was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.
5.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem
das Recht der Betroffenen auf Erhalt aller Informationen, die im Hinblick auf
die wirksame Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte im Verfahren erforderlich
sind. Zu diesem Zweck haben die Behörden die Parteien über eingegangene oder
beigezogene Akten in Kenntnis zu setzen und ihnen Einsicht zu gewähren. Da die
effektive Möglichkeit der Einsichtnahme bedingt, dass überhaupt Schriftstücke vorliegen
und sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig
gemacht werden, resultiert aus diesem Teilgehalt des Gehörsanspruchs auch eine
vorgelagerte Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung (BGE 142 I 86, E. 2.2;
VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2; zum Ganzen Daniela
Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/St. Gallen
2013, Rz. 404 mit Hinweisen).
Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des angestrebten
Entscheids zu bilden. Nur auf diese Weise kann der betroffenen Person
ermöglicht werden, sich in Kenntnis sämtlicher entscheiderheblicher Unterlagen
fundiert zu äussern und somit am Prozess der Entscheidfindung mit
Einflusschancen teilzunehmen. Das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht absolut.
Einschränkungen sind möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme
öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 3 und 9).
5.3
Bezüglich
der Aktenführung ist – den Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechend –
festzuhalten, dass sich dessen erstes Umplatzierungsgesuch vom 15. Oktober
2020.
nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet. Der Beschwerdegegner
erklärte jedoch nachvollziehbar – und räumte damit ein Versäumnis seinerseits
ein –, weshalb das Umplatzierungsgesuch in den Akten fehle: Es sei nicht für
jeden der zehn Rekurrierenden einzeln kopiert worden, da die gemeinsame
Rechtsvertreterin das Umplatzierungsgesuch in einem Exemplar für zehn
verschiedene Bewohner des Rückkehrzentrums gestellt habe.
Folgt man einer formell korrekten Aktenführung, hätte das
Gesuch in jeder Akte eines jeden einzelnen Verfahrens zumindest als Kopie
abgelegt oder mittels Aktenverweis kenntlich gemacht werden müssen. Bei dem
Gesuch handelte es sich jedoch um ein vom Beschwerdeführer selbst eingereichtes
Aktenstück, weshalb ihm dessen Existenz und Inhalt bekannt waren und ihm
deswegen kein Nachteil widerfuhr.
5.4
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Einsicht in die entscheidrelevanten
Aktenstücke (vgl. E. 5.2). Somit ist es in diesem Einzelfall nicht zu
beanstanden, wenn die Meldungen bezüglich der Verweigerung des Maskentragens,
welche vom 30. Oktober 2020 bis 27. November 2020 datieren und somit
auf die Verfügung vom 2. November 2020 keinen Einfluss hatten – und zum
überwiegenden Teil gar nicht haben konnten, da erst danach ergangen –, vorab
nicht mehr zugestellt wurden. Jedenfalls erwähnt der Beschwerdegegner das
Verweigern des Maskentragens nicht in seiner Verfügung. Die Rekursinstanz
hingegen erwähnt diese Meldungen jedoch in ihrem Entscheid, weshalb sie diese
dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis hätte bringen müssen. Nach den
folgenden Ausführungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der materielle
Entscheid ohne diese Meldungen anders ausgefallen wäre. Die E-Mails betreffend
die Rückmeldungen zum Verweigern des Maskentragens wurden dem Beschwerdeführer
schliesslich im Beschwerdeverfahren zugestellt und er konnte ausreichend dazu
Stellung nehmen. Ob diese äusserst knappen Meldungen jeweils den Anforderungen
an die Aktenführung genügten, kann deshalb offengelassen werden.
5.5
Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre
Vorinstanz verfügt (Griffel, § 8 N. 37 f.). Darüber hinaus ist
unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, von einer Rückweisung – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit fachkundiger
juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend anzufechten. Die
über umfassende Kognition verfügende Vorinstanz hat jedes der wesentlichen Vorbringen
– soweit aufgrund der Gegenstandslosigkeit nötig – abgehandelt. Dem Beschwerdeführer erwuchs somit durch die
Gehörsverletzung auch kein Nachteil. Eine Rückweisung zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Unter
Berücksichtigung des Interesses an einer beförderlichen Behandlung der Sache
rechtfertigt sich eine Heilung. Die rechtliche Gehörsverletzung ist im Rahmen
der Kostenauflage zu berücksichtigen.
5.6
Von einer
erneuten Aktenzustellung an den Beschwerdeführer konnte abgesehen werden, da
keine neuen Aktenstücke eingereicht wurden.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer ersucht um die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung auf den Zeitpunkt des Umplatzierungsgesuchs vom 15. Oktober
2020.
6.2
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.3
Grundsätzlich
kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der
Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden. Die Entschädigung umfasst allerdings
in der Regel lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden
Vertretungskosten. Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich
nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den
Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird
(Plüss, § 16 N. 94, 95, 115). Eine rückwirkende Anordnung durch das
Verwaltungsgericht für das Verfahren vor der Vorinstanz ist deshalb
grundsätzlich nicht möglich, vielmehr kann nur die Zulässigkeit einer
Nichtgewährung durch die Vorinstanzen überprüft werden. Der Beschwerdeantrag
ist in diesem Sinn auszulegen. Zu prüfen sind somit die Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (Dispositivziffer V
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021) sowie die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren beim
Beschwerdegegner, welche die Vorinstanz ebenfalls schützte (Dispositivziffer III
der genannten Verfügung).
6.4
Die
Vorinstanz wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, dass der Rekurs, wäre er materiell
zu beurteilen gewesen, offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Dem kann nicht
gefolgt werden. Zwar ist die unterirdische Unterbringung von
Nothilfebeziehenden in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten
Zivilschutzanlage gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Die
Schutzvorkehrungen und weiteren Konsequenzen, welche die Corona-Pandemie mit
sich brachte, waren aber neuartig und bedeuteten eine wesentliche Änderung der
Unterbringungsverhältnisse, womit nicht "normale Umstände" (wie im
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019, VB.2018.00584)
vorlagen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht zu den "besonders
verletzlichen Personen" zählte und solche identifiziert und in andere
Unterkünfte transferiert worden waren, war das Risiko für den Beschwerdeführer
in jenem Zeitpunkt nicht abschätzbar. Er stellte sein Umplatzierungsgesuch erst
nach der bei ihm am 1. Oktober 2020 festgestellten Infektion. Daran ändert
nichts, dass für den Betrieb des Rückkehrzentrums ein Schutzkonzept galt. Ein
diesbezügliches Gutachten ist nicht erforderlich. Die eigene Infektion des
Beschwerdeführers und die aussergewöhnlichen Umstände des Herbsts 2020 können
bei der Abwägung der Erfolgsaussichten des Rekurses in diesem Fall nicht ausser
Acht gelassen werden. Somit war der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos.
Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Beschwerdeführer nach den
Feststellungen der Vorinstanz wiederholt das Maskentragen im Rückkehrzentrum
missachtet hat, obschon diese Meldungen seines Verhaltens teilweise erst
zeitlich nach der erstinstanzlichen Abweisung des Umplatzierungsgesuchs erfolgten
und nicht Entscheidgrundlage bildeten, wäre eine offensichtliche
Aussichtslosigkeit zu verneinen.
6.5
Aufgrund
der fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden
Rechtsfragen ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung durch den
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zu bejahen. Die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
Dispositiv
aus diesen Gründen zu Unrecht verweigert. Dementsprechend ist Dispositivziffer V
der Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2021 aufzuheben. Dem
Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren und es ist ihm in der Person seiner Rechtsanwältin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Hingegen gilt in einem erstinstanzlichen Verfahren in Bezug
auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in
einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (Plüss, § 16 N. 82). Vor
Erlass der erstinstanzlichen Verfügung ändert sich normalerweise noch nichts an
der Rechtsstellung der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer stellte bereits
im Rahmen seines Umplatzierungsgesuchs beim Beschwerdegegner das entsprechende
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Bei der Stellung
eines Umplatzierungsgesuchs geht es in erster Linie um die Darlegung der persönlichen
Verhältnisse und Gründe, weshalb eine Umplatzierung begehrt wird. Komplexe
Rechtsfragen stellten sich in diesem Zeitpunkt noch nicht. Es wäre dem
Beschwerdeführer ohne viel Aufwand und in einfachster Form möglich gewesen,
sein mit der Corona-Pandemie sowie seiner eigenen Infektion begründetes
Anliegen seiner Umplatzierung beim Beschwerdegegner zu stellen. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb
zu verneinen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
6.6 Durch die
vorinstanzliche Kostenauflage ist der Beschwerdeführer nicht belastet, da die
Kosten des Rekursverfahrens wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv
abgeschrieben wurden.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer obsiegt bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung vor der Vorinstanz. Im Übrigen
unterliegt er. Unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
(vgl. E. 5.5) rechtfertigt es sich deshalb, die
Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu drei
Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei
diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind nach
Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 6.2) zu
prüfen.
7.3 Der
Beschwerdeführer ist als abgewiesener Asylsuchender, der auf Nothilfe
angewiesenen ist, mittellos. Die Beschwerde ist aus
den folgenden Gründen nicht offensichtlich aussichtslos: Die Vorinstanz
schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, weil der
Beschwerdeführer nicht mehr im Rückkehrzentrum Urdorf untergebracht war. Sie
ging deshalb von einem weggefallenen Rechtsschutzinteresse aus, was nicht zu
beanstanden ist (vorn E. 3.2). Nachdem dem Beschwerdeführer angekündigt
worden war, dass er nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder mit einer
Unterbringung im Rückkehrzentrum Urdorf zu rechnen habe, und er im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung auch tatsächlich bereits wieder dieser Notunterkunft
zugewiesen worden war, kann aus der vorübergehenden Unterbrechung des
Aufenthalts in der Notunterkunft Urdorf nicht auf eine offensichtliche
Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens
geschlossen werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen
und der Umstände des Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer
Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dem
Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der seit 1. August 2015
geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
7.5 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer am 12. Juli 2021
eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen
zeitlichen Aufwand von 12,3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 68.20 aus. Da
die Inempfangnahme, Weiterleitung und Besprechung des vorinstanzlichen
Entscheids nicht dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist, und mit den
verbleibenden 12 Stunden der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht
überschritten wird, ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'708.20
zu entschädigen, was zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von
Fr. 2'916.75 ergibt.
7.6 Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer V der Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2021 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Sache wird zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwältin B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'916.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der
Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …