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Entscheid

VB.2021.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00244

27. Mai 2021Deutsch4 min

(URT.2021.22774)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00244

Verfügung

der Einzelrichter

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde mit rechtskräftigem Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 28. September 2018 wegen Hausfriedensbruch mit einer Busse von Fr. 200.-

bestraft. A bezahlte die Busse nicht und eine Betreibung gegen sie blieb

erfolglos.

B. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich

(fortan: JuWe) lud A zum Antritt der für diesen Fall vorgesehenen

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen per 21. April 2020 in den

Strafvollzug vor. Pandemiebedingt wurde dieser Termin seitens des JuWe mit

Schreiben vom 17. März 2020 aufgehoben. Den von A dagegen erhobenen Rekurs

schrieb die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 23. März

2020 als gegenstandslos geworden ab und das Verwaltungsgericht trat auf eine

dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2020 nicht ein

(VB.2020.00264).

C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte das JuWe den

Strafantrittstermin zum Vollzug der drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe für A neu

auf den 20. April 2021 im Gefängnis B an. Die Vorladung werde bei

vorgängiger Bezahlung der ausstehenden Busse hinfällig.

Erwägungen

II.

Gegen diese Vorladung rekurrierte A an die

Direktion der Justiz und des Innern, welche den Rekurs mit Verfügung vom 15. März

2021.

abwies und die Kosten A auferlegte.

III.

A. Mit Beschwerde vom 6. April 2021 gelangte A dagegen an das

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung.

B. Da A dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren noch Kosten

im Betrag von insgesamt Fr. 3'413.- schuldet (betreibbare Forderungen) und

sie deshalb zum Vorschuss der mutmasslichen Verfahrenskosten angehalten werden

konnte (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 8. April

2021.

in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b VRG eine Frist von

20.

Tagen angesetzt, um die sie allenfalls treffenden Kosten des

angehobenen Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 500.-

sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

C. Dagegen führte A mit Eingabe vom 1. Mai 2021 Beschwerde in

Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 1B_231/2021 vom 7. Mai 2021

trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

D. Bis heute hat A den Kostenvorschuss nicht geleistet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem

Nachfolgenden ergibt, erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich

unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der

Einzelrichter darüber zu befinden hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 15 N. 58, in Verbindung mit

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7, sowie Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

Die Präsidialverfügung vom 8. April

2021.

wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2021 zugestellt. Die Frist

von 20 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief folglich am 10. Mai

2021.

ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hatte

– mangels gegenteiliger Anordnung – keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1

und 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Eine Nachfristansetzung war demzufolge nicht angezeigt (vgl. BGr, 2. November

2012, 5A_638/2012, E. 6 e contrario). Da die Beschwerdeführerin den

Kostenvorschuss bis anhin nicht geleistet hat (act. 1 S. 4), ist auf

die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VRG).

3.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde

ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …