VB.2021.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00245
17. Juni 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22837)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00245
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Test,
Quarantäne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies,
nachdem ihn das Bezirksgericht Zürich am 18. Dezember 2018 wegen
Betäubungsmittel- und weiteren Delikten schuldig gesprochen hatte. Am 6. Oktober
2020 fand in dieser Strafsache am Obergericht die Berufungsverhandlung statt,
an der A persönlich anwesend war und von zwei amtlichen Verteidigern, den Rechtsanwälten
RA B und RA C, begleitet wurde.
B. Am 8. Oktober
2020 informierte Rechtsanwalt C die JVA Pöschwies telefonisch, dass er positiv
auf das Coronavirus (Covid-19) getestet worden sei. Die JVA Pöschwies versetzte
A nach Erhalt dieser Information bis und mit 16. Oktober 2020 in
Quarantäne.
C. Mit am 3. November 2020 im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren VB.2020.00590 eingegangener
Stellungnahme kritisierte A die angeordnete Quarantäne.
Nachdem er auf entsprechende Nachfrage hin mit Schreiben vom 15. November
2020 sinngemäss erklärt hatte, die Anordnung der Quarantäne zum Gegenstand
eines (eigenen) Rechtsmittelverfahrens machen zu wollen, wurden die
entsprechenden Eingaben zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des
Innern (im Folgenden: Justizdirektion) überwiesen.
Erwägungen
II.
Die Justizdirektion setzte A am 24. November 2020
Frist, um zu erklären, ob er tatsächlich ein Rekursverfahren einleiten wolle,
andernfalls auf eine Verfahrenseröffnung verzichtet werde. A bekräftigte mit
Schreiben vom 4. Dezember 2020 seinen Willen zur Rekurserhebung, wobei er
mehrere Anträge stellte und um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersuchte. Die Justizdirektion nahm das Rechtsmittel als Rekurs
gegen die interne Mitteilung der JVA Pöschwies vom 28. Oktober 2020, mit
der die JVA Pöschwies die Quarantäne als rechtmässig bezeichnet hatte, entgegen.
Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs, soweit
sie darauf eintrat, sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und auferlegte A
die Verfahrenskosten.
III.
A. Gegen
diese Verfügung der Justizdirektion vom 2. März 2021 gelangte A am 7. April
2021.
(Poststempel) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte
deren Aufhebung, erneuerte sein Begehren um Rückerstattung des ihm für den
während der Quarantäne durchgeführten PCR-Test in Rechnung gestellten Betrags
und stellte zahlreiche Anträge, wie die in der JVA Pöschwies geltenden Regeln
zu Quarantäne und Besuchen geändert und deren Einhaltung kontrolliert werden
solle. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 15. April 2021 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) stellte am 22. April 2021 denselben Antrag und
verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei aktuell sein, d. h. sowohl im Zeitpunkt
der Rechtsmittelerhebung als auch des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).
Die vom Beschwerdeführer als unrechtmässig gerügte Quarantäne ist bereits
verstrichen, womit sein Interesse an deren Überprüfung nicht mehr aktuell ist. Vom
Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses kann indes abgesehen werden,
wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt sowie in Fällen, in denen durch die EMRK
geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). In
Anwendung dieser Grundsätze ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachstehenden Ausführungen – einzutreten.
1.3
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45). Die angefochtene Verfügung äusserte sich zur Rechtmässigkeit der
Quarantäne des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer beanstandeten
Kostenauflage für seinen Covid-Test vom 12. Oktober 2020. Hierauf
beschränkt sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist
auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung aller
Massnahmen der JVA Pöschwies im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie begehrt,
da in diesem Verfahren dazu keine Verfügung ergangen ist oder nach richtiger
Rechtsanwendung hätte ergehen müssen. Auch auf die aufsichtsrechtlichen Rügen
des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine
Aufsichtsfunktion gegenüber der JVA Pöschwies zukommt und es deshalb keine sie
betreffenden Aufsichtsbeschwerden entgegennehmen kann (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 72 ff.).
2.
2.1
Die Rechte
von Gefangenen dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug
und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von anderen Gefangenen darf unter
anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b
StGB). Sie darf nur so lange dauern, wie sie notwendig und verhältnismässig
ist, um den erforderlichen Schutz zu gewährleisten (Andrea Baechtold/Jonas
Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A., Bern 2016, S. 137;
ferner Baptiste Viredaz/André Vallotton in: Laurent
Moreillon et al. [Hrsg.], Commentaire romand Code
pénal I, 2. A., Basel 2021, Art. 78 N. 7). Als
Sicherheitsmassnahme setzt sie keinen Pflichtverstoss des Eingewiesenen voraus,
sondern eine verschuldensunabhängige konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung
der Vollzugsanstalt; ein blosser Verdacht genügt nicht (Lukas Huber,
Disziplinarmassnahmen im Strafvollzug, Basel 1995, S. 22 f.). Die
Kompetenz zur Anordnung der Einzelhaft als Schutz- und Sicherheitsmassnahme wird
durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A.,
Basel 2019, Art. 78 StGB N. 2).
2.2
Gemäss § 10
Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV;
LS 331.1) sorgt die JVA Pöschwies für ihre eigene Sicherheit im Innern wie
gegen aussen. Damit ist sie zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur
Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten in die Anstalt (VGr, 6. April 2021,
VB.2020.00590, E. 2.1). Dazu gehört auch die Anordnung einer Quarantäne
gegenüber Häftlingen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten könnten;
einer Quarantäneanordnung des Bezirksarztes oder des kantonsärztlichen Dienstes
im Sinn von § 13 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen
Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 (VV EpiG; LS 818.11) bedarf es
dabei nicht. In Haftsituationen ist der Staat zwecks Verhinderung der
Übertragung von Infektionskrankheiten zur Ergreifung der erforderlichen
Massnahmen nicht nur berechtigt, sondern grundrechtlich wie auch
epidemienrechtlich verpflichtet (VGr, 6. April 2021, VB.2020.00590, E. 3.3.2
mit Hinweisen). Einzelhaft ist dabei ultima ratio der Präventionsinstrumente
zur Vermeidung einer Ansteckung von inhaftierten Personen mit übertragbaren Krankheiten
(Thierry Urwyler/Thomas Noll/Astrid Rossegger, Corona-Prävention im Straf- und
Massnahmenvollzug, sui-generis 2020 S. 193 ff., Rz. 2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war am 8. Oktober 2020 in Quarantäne versetzt worden,
nachdem Rechtsanwalt C die JVA Pöschwies telefonisch über sein positives
Testresultat in Kenntnis gesetzt hatte. Am 12. Oktober 2020 wurde beim
Beschwerdeführer ein Nasenabstrich durchgeführt. Das negative Resultat des PCR-Tests
lag am nächsten Tag vor. Nachdem der Beschwerdeführer auch weiterhin symptomfrei
geblieben war, durfte er seine Zelle zehn Tage nach der Berufungsverhandlung am
Morgen des 17. Oktober 2020 wieder verlassen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, gemäss den dannzumal geltenden Empfehlungen des Bundesamts
für Gesundheit (BAG) zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten ab dem
25.
Juni 2020 (gemäss Stand vom 25. September 2020) hätten sich
asymptomatische Personen, die engen Kontakt mit einem Covid-19-Fall gehabt hätten,
in Quarantäne begeben müssen. Diese dauere zehn Tage ab dem letzten Kontakt mit
der infizierten Person. Ein Test sei ab dem fünften Tag möglich, die Quarantäne
müsse aber auch bei einem negativen Testresultat aufrechterhalten werden. Als
enger Kontakt gelte ein Kontakt von unter 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten
ohne geeigneten Schutz, etwa durch eine Trennwand oder von beiden Personen
getragene Hygienemasken. Anlässlich der Berufungsverhandlung hätten der
Beschwerdeführer und sein Verteidiger längere Zeit Kontakt gehabt. Beide hätten
dazu erklärt, die Sicherheitsmassnahmen (Masken, Abstand, Plexiglasscheibe
während der Verhandlung) eingehalten zu haben. Offenbar sei der Abstand von 1,5 Metern
im Lift nicht eingehalten worden, jedoch nach Darstellung beider nur kurz.
Grundsätzlich könne gesagt werden, dass ein Berufungskläger und sein
Verteidiger an einem langen Gerichtstag insgesamt engeren und längeren Kontakt
zueinander hätten als zu anderen Personen. Gemäss Ziff. 7.1 der von der
Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)
herausgegebenen Zusammenfassung der nationalen und internationalen
Rechtsgrundlagen und Empfehlungen zum Umgang mit Covid-19 in Anstalten des
Freiheitsentzugs (Stand: 6. April 2020; abrufbar unter www.kkjpd.ch >
News) gälten die Massnahmen und Empfehlungen des Bundes grundsätzlich auch in
Anstalten des Freiheitsentzugs. Dies schliesse jedoch nicht aus, in
Einzelfällen einen strengeren Massstab anzuwenden. Im Zweifelsfall sei eine
Quarantäne in einer Vollzugsanstalt eher anzuordnen als in Freiheit, weil dort
viele und auch vulnerable Personen unter einem Dach seien.
4.
4.1
Eine
Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft
einen Grundrechtseingriff dar (vgl. BGE 134 I 221 = Pra 98 [2009] Nr. 16 E. 3.3).
Sie greift namentlich in die Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]), weshalb sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können
und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV; siehe auch die Grundsatzerklärung
zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der
Coronavirus[COVID-19]-Pandemie des Europäischen Komitees zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom
20.
März 2020, abrufbar unter www.nkvf.admin.ch > Publikationen > Informationen
> COVID-19: Schutz der Personen im Freiheitsentzug). Dagegen muss ein
Rechtsmittel offenstehen (Art. 29a BV; ebenso Nationale Kommission zur
Verhütung von Folter, Schreiben an das BAG und die KKJPD vom 25. März 2020
S. 2, abrufbar ebenda).
4.2
Ein
Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das
Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation
vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Um noch verhältnismässig zu
sein, darf ein Grundrechtseingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1). Die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 lit. b
StGB fällt mithin nur in Betracht, wenn sich diese Schutzmassnahme als
notwendig erweist (vgl. auch hiervor E. 2.1).
4.3
Covid-19 wird
hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel
übertragen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen,
weshalb das BAG zur Verhinderung von Ansteckungen die Einhaltung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer
Gesichtsmaske empfiehlt (siehe die Hinweise bei VGr, 29. April 2021,
AN.2020.00003, E. 5.3.3.1). Gemäss den im Oktober 2020 geltenden Empfehlungen
des BAG zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten ab dem 25. Juni 2020
waren Personen unter Quarantäne zu stellen, die engen Kontakt zu einem Covid-19-Fall
hatten. Als eng galten dabei Kontakte von unter 1,5 Metern und während
mehr als 15 Minuten (einmalig oder kumulativ) ohne geeigneten Schutz (z. B. Trennwand oder beide
Personen tragen eine Hygienemaske). Diese Grundregel besteht unverändert
(www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche,
Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus >
Isolation und Quarantäne).
5.
5.1
Das
Obergericht befolgt – wie alle Zürcherischen Gerichte – an seinen Verhandlungen
ein Schutzkonzept. Dieses bezweckt, Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern. Es
stellt zudem sicher, dass sich nicht alle anwesenden Personen in Quarantäne
begeben müssen, wenn jemand nach der Gerichtsverhandlung Covid-19-Symptome
entwickelt oder positiv auf das Virus getestet wird. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, dass die Schutzmassnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Verteidiger während der Berufungsverhandlung nicht eingehalten worden
wären, womit im Gerichtssaal ungeachtet der Dauer der Verhandlung kein enger
Kontakt im Sinn der Vorgaben des BAG stattfand. Einzig als sich der
Beschwerdeführer und sein Verteidiger im Lift befanden, wurde der Mindestabstand
unterschritten. Dieser Kontakt dauerte nach Angaben von Rechtsanwalt C nur
20.
Sekunden; zudem habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu ihm im Lift
eine Maske getragen. Auf diese Zeitangabe ist ohne Weiteres abzustellen, zumal
eine Liftfahrt im Gebäude des Obergerichts nach der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht länger als rund 20 Sekunden dauert. Ebenso besteht kein Anlass, an
der übereinstimmenden Angabe zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Lift
eine Maske trug. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände widerspricht die
Quarantäneanordnung den Vorgaben des BAG, welche erst nach einem längeren engen
Kontakt von mindestens 15 Minuten Dauer eine Quarantäne als notwendig
erachten. Immerhin kann nach Angaben des BAG der Kontakt auf engem Raum (z. B. im Auto) auch
"eng" sein, wenn er kürzer war (www.bag.admin.ch > Krankheiten >
Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche
und Epidemien > Coronavirus > Isolation und Quarantäne). Dass bzw.
weshalb ein Kontakt von rund 20 Sekunden Dauer in einem Lift bereits als eng zu
gelten habe, wenn die nicht infizierte Person eine Maske trug, wurde jedoch
weder von der Vorinstanz noch der JVA Pöschwies vorgebracht oder begründet.
5.2
Der
Anstaltsarzt der JVA Pöschwies bezeichnete die Quarantäne des Beschwerdeführers
gegenüber dessen Rechtsvertreter als notwendig, ohne sich zu den Gründen zu
äussern, weshalb er in Abweichung von den Richtlinien des BAG zur Einschätzung
gelangte, dass – trotz deutlich kürzerem als 15-minütigem Kontakt und obwohl
der Beschwerdeführer eine Maske getragen hatte – ein Risiko einer Infektion
bestehe, welches eine Quarantäne als notwendig erscheinen liesse. Im
Rekursverfahren liess die JVA Pöschwies verlauten, dass sich gemäss den
Vorgaben des BAG Personen nach engem Kontakt mit einer im Nachhinein positiv
getesteten Person auch dann in Quarantäne begeben müssten, wenn beim Kontakt
alle Sicherheitsvorkehrungen wie Abstand, Maske und Trennscheibe eingehalten
worden seien. Enger Kontakt, der Anlass zu einer Quarantäneanordnung bilden
dürfte, liegt allerdings nach der Definition des BAG nur vor, wenn während des
Kontakts gerade kein Schutz vorhanden war und der Abstand nicht eingehalten
wurde. Allein die Anwesenheit einer im Nachhinein positiv getesteten Person an
der Berufungsverhandlung vermag eine Quarantäne mithin nicht als erforderlich
erscheinen zu lassen, wenn die Schutzmassnahmen dort durchgehend eingehalten
worden sind. Nur wenn das Schutzkonzept der Berufungsverhandlung nicht genügt
hätte oder trotz dessen Vorhandenseins ein enger Kontakt mit Unterschreitung
des Mindestabstands während 15 Minuten ohne Schutz erfolgte wäre, erwiese
sich die angeordnete Quarantäne gemäss den Vorgaben des BAG als erforderlich.
Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass bereits die
Liftfahrt mit Maske ein relevantes Ansteckungsrisiko geborgen hätte, das die
Verhältnismässigkeit der mit der Quarantäne einhergehenden Isolationshaft zu
begründen vermöchte. Zwar ist nicht klar, welcher Art die Maske war, die der
Beschwerdeführer bei der Fahrt im Lift trug. Selbst wenn es aber nur eine
chirurgische Maske gewesen sein sollte, die etwa im Unterschied zu einer
FFP2-Maske nicht primär ihren Träger vor einer Ansteckung schützt, sondern dem
Schutz anderer Personen dient, fehlte es immer noch an der Dauer von 15 Minuten,
um von einem engen Kontakt auszugehen.
5.3
Die JVA
Pöschwies ist verpflichtet, ihre Insassen vor Ansteckungen mit übertragbaren
Krankheiten zu schützen (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, ist die Abwägung, ob zum Schutz Dritter eine Quarantäne
anzuordnen sei, bei Personen in Freiheit und Personen im Justizvollzug deshalb
nicht identisch. Der Entscheid über die Anordnung einer Quarantäne ist
allerdings in beiden Fällen gestützt auf eine Risikobewertung vorzunehmen, für
die das BAG Leitlinien zur Verfügung stellt. Nur wenn ernsthaft damit zu
rechnen ist, dass sich ein Gefangener mit dem Coronavirus angesteckt haben
könnte, darf ihm gegenüber eine Quarantäne zur Vermeidung einer möglichen
Verbreitung des Virus in der Anstalt angeordnet werden, andernfalls es dieser
an der Erforderlichkeit mangelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine
Isolationshaft einen Grundrechtseingriff darstellt und entsprechend stets auch
mildere Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, etwa die potenziell angesteckte
Person zum Maskentragen zu verpflichten und Kontakte zu anderen Insassen
einzuschränken oder nur unter Schutzmassnahmen zu erlauben. Angesichts der
faktischen Unmöglichkeit, jegliche denkbaren Übertragungswege in die
Vollzugsanstalt auszuschliessen, weil das für den ordnungsgemässen
Anstaltsbetrieb notwendige Personal die JVA Pöschwies regelmässig betritt und
verlässt, kann das einzig tatsächlich erreichbare, im öffentlichen Interesse
liegende Ziel von Massnahmen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie nur darin bestehen, die Gefahr von Ansteckungen mit dem
neuartigen Coronavirus in der JVA Pöschwies möglichst gering zu halten (VGr, 6. April 2021,
VB.2020.00590, E. 3.3). Eine Quarantäne erweist sich demzufolge als
unrechtmässig, wenn sie aufgrund eines zwar theoretisch bestehenden, in seinem
Ausmass aber vernachlässigbaren Ansteckungsrisikos verfügt wird. Ob ein relevantes
Ansteckungsrisiko besteht, ist in erster Linie nach den anhand des jeweils
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes verfassten Richtlinien des BAG,
wann eine Quarantäne aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, zu bestimmen.
Die Quarantäne des Beschwerdeführers wurde in Abweichung von diesen Richtlinien
angeordnet, ohne dass die JVA Pöschwies dargelegt hätte, weshalb von diesen
Kriterien im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände abzuweichen geboten
gewesen wäre. Ohne einlässliche Begründung darf eine solche Abweichung jedoch
nicht erfolgen, zumal eine Sicherheitsmassnahme nach Art. 78 StGB nur bei
Vorliegen einer konkreten Gefahr, nicht jedoch bei einem blossen Verdacht
angeordnet werden darf (Huber, S. 22 f.). Die angefochtene Verfügung
Dispositiv
erweist sich demnach insoweit als rechtsfehlerhaft, als sie die
Quarantäneanordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als rechtmässig erachtete.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur vom Beschwerdeführer als
unrechtmässig erachteten Ausgestaltung der Quarantäne.
6.
Die Kosten für die Testung von Personen mit engem Kontakt zu einem
Covid-19-Fall, die asymptomatisch sind und unter behördlicher Quarantäne
stehen, wurden gemäss den dannzumal geltenden Regelungen zur Kostenübernahme
nur dann vom Bund übernommen, wenn die zuständige kantonale Stelle den Test als
indiziert betrachtete (Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 vom 19. Juni 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [SR 818.101.24; in der Fassung in
Kraft ab 18. September 2020, AS 2020 3695]; siehe BAG, Regelung der
Kostenübernahme der Analyse auf SARS-CoV-2 und der damit verbundenen
medizinischen Leistungen, Faktenblatt vom 25. Juni 2020, abrufbar unter
www.bag.admin.ch > Das BAG > Aktuell > Medienmitteilungen > Coronavirus:
Bund übernimmt Kosten für Tests, SwissCovid App startet am 25. Juni). Eine
Testung des Beschwerdeführers war allerdings mangels Symptomen nicht indiziert.
Gemäss den Informationen des BAG ist eine infizierte Person 48 Stunden vor
Symptombeginn ansteckend (www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:
Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus
> Isolation und Quarantäne). Nur wenn der Beschwerdeführer innert 48 Stunden
seit Beginn seiner Quarantäne Symptome entwickelt hätte, hätten sich daher
weitere Personen in der JVA in Quarantäne begeben müssen, mit denen er zwischen
dem Zeitpunkt der möglichen Ansteckung an der Berufungsverhandlung und dem
Beginn seiner Quarantäne engen Kontakt hatte. Da der Beschwerdeführer keine
Symptome entwickelte und eine Testung aus medizinischer Sicht und nach den Verdachts-,
Beprobungs- und Meldekriterien des BAG zudem erst ab dem fünften Tag nach einem
Kontakt sinnvoll ist (vgl.www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten
bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige
Infektionskrankheiten > Meldeformulare > Verdachts-, Beprobungs- und
Meldekriterien), bestand keine Veranlassung für einen (früheren) Test. Die
Verrechnung der Testkosten durch JVA Pöschwies ist vor diesem Hintergrund nicht
zu beanstanden, zumal diese nach den dannzumal geltenden Regelungen nicht vom
Bund übernommen wurden.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Aufgrund des weitgehenden
Nichteintretens auf die Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als zu zwei
Dritteln unterliegend und wird insoweit kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde erweist sich in
diesem Umfang als offensichtlich aussichtslos, zumal dem Beschwerdeführer aus
vergangenen Verfahren bekannt ist, dass vor Verwaltungsgericht nur den
Verfahrensgegenstand betreffende und insbesondere keine aufsichtsrechtlichen
Begehren erhoben werden können. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Soweit der
Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos. In diesem Umfang (von einem Drittel) sind die Kosten
ermessensweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 43 und 64).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. März 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …