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Entscheid

VB.2021.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00245

17. Juni 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22837)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00245

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Test,

Quarantäne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies,

nachdem ihn das Bezirksgericht Zürich am 18. Dezember 2018 wegen

Betäubungsmittel- und weiteren Delikten schuldig gesprochen hatte. Am 6. Oktober

2020 fand in dieser Strafsache am Obergericht die Berufungsverhandlung statt,

an der A persönlich anwesend war und von zwei amtlichen Verteidigern, den Rechtsanwälten

RA B und RA C, begleitet wurde.

B. Am 8. Oktober

2020 informierte Rechtsanwalt C die JVA Pöschwies telefonisch, dass er positiv

auf das Coronavirus (Covid-19) getestet worden sei. Die JVA Pöschwies versetzte

A nach Erhalt dieser Information bis und mit 16. Oktober 2020 in

Quarantäne.

C. Mit am 3. November 2020 im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren VB.2020.00590 eingegangener

Stellungnahme kritisierte A die angeordnete Quarantäne.

Nachdem er auf entsprechende Nachfrage hin mit Schreiben vom 15. November

2020 sinngemäss erklärt hatte, die Anordnung der Quarantäne zum Gegenstand

eines (eigenen) Rechtsmittelverfahrens machen zu wollen, wurden die

entsprechenden Eingaben zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des

Innern (im Folgenden: Justizdirektion) überwiesen.

Erwägungen

II.

Die Justizdirektion setzte A am 24. November 2020

Frist, um zu erklären, ob er tatsächlich ein Rekursverfahren einleiten wolle,

andernfalls auf eine Verfahrenseröffnung verzichtet werde. A bekräftigte mit

Schreiben vom 4. Dezember 2020 seinen Willen zur Rekurserhebung, wobei er

mehrere Anträge stellte und um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistand ersuchte. Die Justizdirektion nahm das Rechtsmittel als Rekurs

gegen die interne Mitteilung der JVA Pöschwies vom 28. Oktober 2020, mit

der die JVA Pöschwies die Quarantäne als rechtmässig bezeichnet hatte, entgegen.

Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs, soweit

sie darauf eintrat, sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und auferlegte A

die Verfahrenskosten.

III.

A. Gegen

diese Verfügung der Justizdirektion vom 2. März 2021 gelangte A am 7. April

2021.

(Poststempel) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte

deren Aufhebung, erneuerte sein Begehren um Rückerstattung des ihm für den

während der Quarantäne durchgeführten PCR-Test in Rechnung gestellten Betrags

und stellte zahlreiche Anträge, wie die in der JVA Pöschwies geltenden Regeln

zu Quarantäne und Besuchen geändert und deren Einhaltung kontrolliert werden

solle. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 15. April 2021 unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) stellte am 22. April 2021 denselben Antrag und

verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei aktuell sein, d. h. sowohl im Zeitpunkt

der Rechtsmittelerhebung als auch des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Die vom Beschwerdeführer als unrechtmässig gerügte Quarantäne ist bereits

verstrichen, womit sein Interesse an deren Überprüfung nicht mehr aktuell ist. Vom

Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses kann indes abgesehen werden,

wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen

jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall

kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung

im öffentlichen Interesse liegt sowie in Fällen, in denen durch die EMRK

geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). In

Anwendung dieser Grundsätze ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der

nachstehenden Ausführungen – einzutreten.

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach

richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45). Die angefochtene Verfügung äusserte sich zur Rechtmässigkeit der

Quarantäne des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer beanstandeten

Kostenauflage für seinen Covid-Test vom 12. Oktober 2020. Hierauf

beschränkt sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist

auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung aller

Massnahmen der JVA Pöschwies im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie begehrt,

da in diesem Verfahren dazu keine Verfügung ergangen ist oder nach richtiger

Rechtsanwendung hätte ergehen müssen. Auch auf die aufsichtsrechtlichen Rügen

des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine

Aufsichtsfunktion gegenüber der JVA Pöschwies zukommt und es deshalb keine sie

betreffenden Aufsichtsbeschwerden entgegennehmen kann (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 72 ff.).

2.

2.1

Die Rechte

von Gefangenen dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug

und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von anderen Gefangenen darf unter

anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b

StGB). Sie darf nur so lange dauern, wie sie notwendig und verhältnismässig

ist, um den erforderlichen Schutz zu gewährleisten (Andrea Baechtold/Jonas

Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A., Bern 2016, S. 137;

ferner Baptiste Viredaz/André Vallotton in: Laurent

Moreillon et al. [Hrsg.], Commentaire romand Code

pénal I, 2. A., Basel 2021, Art. 78 N. 7). Als

Sicherheitsmassnahme setzt sie keinen Pflichtverstoss des Eingewiesenen voraus,

sondern eine verschuldensunabhängige konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung

der Vollzugsanstalt; ein blosser Verdacht genügt nicht (Lukas Huber,

Disziplinarmassnahmen im Strafvollzug, Basel 1995, S. 22 f.). Die

Kompetenz zur Anordnung der Einzelhaft als Schutz- und Sicherheitsmassnahme wird

durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A.,

Basel 2019, Art. 78 StGB N. 2).

2.2

Gemäss § 10

Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV;

LS 331.1) sorgt die JVA Pöschwies für ihre eigene Sicherheit im Innern wie

gegen aussen. Damit ist sie zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur

Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten in die Anstalt (VGr, 6. April 2021,

VB.2020.00590, E. 2.1). Dazu gehört auch die Anordnung einer Quarantäne

gegenüber Häftlingen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten könnten;

einer Quarantäneanordnung des Bezirksarztes oder des kantonsärztlichen Dienstes

im Sinn von § 13 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen

Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 (VV EpiG; LS 818.11) bedarf es

dabei nicht. In Haftsituationen ist der Staat zwecks Verhinderung der

Übertragung von Infektionskrankheiten zur Ergreifung der erforderlichen

Massnahmen nicht nur berechtigt, sondern grundrechtlich wie auch

epidemienrechtlich verpflichtet (VGr, 6. April 2021, VB.2020.00590, E. 3.3.2

mit Hinweisen). Einzelhaft ist dabei ultima ratio der Präventionsinstrumente

zur Vermeidung einer Ansteckung von inhaftierten Personen mit übertragbaren Krankheiten

(Thierry Urwyler/Thomas Noll/Astrid Rossegger, Corona-Prävention im Straf- und

Massnahmenvollzug, sui-generis 2020 S. 193 ff., Rz. 2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war am 8. Oktober 2020 in Quarantäne versetzt worden,

nachdem Rechtsanwalt C die JVA Pöschwies telefonisch über sein positives

Testresultat in Kenntnis gesetzt hatte. Am 12. Oktober 2020 wurde beim

Beschwerdeführer ein Nasenabstrich durchgeführt. Das negative Resultat des PCR-Tests

lag am nächsten Tag vor. Nachdem der Beschwerdeführer auch weiterhin symptomfrei

geblieben war, durfte er seine Zelle zehn Tage nach der Berufungsverhandlung am

Morgen des 17. Oktober 2020 wieder verlassen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, gemäss den dannzumal geltenden Empfehlungen des Bundesamts

für Gesundheit (BAG) zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten ab dem

25.

Juni 2020 (gemäss Stand vom 25. September 2020) hätten sich

asymptomatische Personen, die engen Kontakt mit einem Covid-19-Fall gehabt hätten,

in Quarantäne begeben müssen. Diese dauere zehn Tage ab dem letzten Kontakt mit

der infizierten Person. Ein Test sei ab dem fünften Tag möglich, die Quarantäne

müsse aber auch bei einem negativen Testresultat aufrechterhalten werden. Als

enger Kontakt gelte ein Kontakt von unter 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten

ohne geeigneten Schutz, etwa durch eine Trennwand oder von beiden Personen

getragene Hygiene­masken. Anlässlich der Berufungsverhandlung hätten der

Beschwerdeführer und sein Verteidiger längere Zeit Kontakt gehabt. Beide hätten

dazu erklärt, die Sicherheitsmassnahmen (Masken, Abstand, Plexiglasscheibe

während der Verhandlung) eingehalten zu haben. Offenbar sei der Abstand von 1,5 Metern

im Lift nicht eingehalten worden, jedoch nach Darstellung beider nur kurz.

Grundsätzlich könne gesagt werden, dass ein Berufungskläger und sein

Verteidiger an einem langen Gerichtstag insgesamt engeren und längeren Kontakt

zueinander hätten als zu anderen Personen. Gemäss Ziff. 7.1 der von der

Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)

herausgegebenen Zusammenfassung der nationalen und internationalen

Rechtsgrundlagen und Empfehlungen zum Umgang mit Covid-19 in Anstalten des

Freiheitsentzugs (Stand: 6. April 2020; abrufbar unter www.kkjpd.ch >

News) gälten die Massnahmen und Empfehlungen des Bundes grundsätzlich auch in

Anstalten des Freiheitsentzugs. Dies schliesse jedoch nicht aus, in

Einzelfällen einen strengeren Massstab anzuwenden. Im Zweifelsfall sei eine

Quarantäne in einer Vollzugsanstalt eher anzuordnen als in Freiheit, weil dort

viele und auch vulnerable Personen unter einem Dach seien.

4.

4.1

Eine

Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft

einen Grundrechtseingriff dar (vgl. BGE 134 I 221 = Pra 98 [2009] Nr. 16 E. 3.3).

Sie greift namentlich in die Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV; SR 101]), weshalb sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können

und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV; siehe auch die Grundsatzerklärung

zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der

Coronavirus[COVID-19]-Pandemie des Europäischen Komitees zur Verhütung von

Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom

20.

März 2020, abrufbar unter www.nkvf.admin.ch > Publikationen > Informationen

> COVID-19: Schutz der Personen im Freiheitsentzug). Dagegen muss ein

Rechtsmittel offenstehen (Art. 29a BV; ebenso Nationale Kommission zur

Verhütung von Folter, Schreiben an das BAG und die KKJPD vom 25. März 2020

S. 2, abrufbar ebenda).

4.2

Ein

Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das

Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation

vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Um noch verhältnismässig zu

sein, darf ein Grundrechtseingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und

personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1). Die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 lit. b

StGB fällt mithin nur in Betracht, wenn sich diese Schutzmassnahme als

notwendig erweist (vgl. auch hiervor E. 2.1).

4.3

Covid-19 wird

hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel

übertragen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen,

weshalb das BAG zur Verhinderung von Ansteckungen die Einhaltung eines

Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer

Gesichtsmaske empfiehlt (siehe die Hinweise bei VGr, 29. April 2021,

AN.2020.00003, E. 5.3.3.1). Gemäss den im Oktober 2020 geltenden Empfehlungen

des BAG zum Umgang mit erkrankten Personen und Kontakten ab dem 25. Juni 2020

waren Personen unter Quarantäne zu stellen, die engen Kontakt zu einem Covid-19-Fall

hatten. Als eng galten dabei Kontakte von unter 1,5 Metern und während

mehr als 15 Minuten (einmalig oder kumulativ) ohne geeigneten Schutz (z. B. Trennwand oder beide

Personen tragen eine Hygienemaske). Diese Grundregel besteht unverändert

(www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche,

Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus >

Isolation und Quarantäne).

5.

5.1

Das

Obergericht befolgt – wie alle Zürcherischen Gerichte – an seinen Verhandlungen

ein Schutzkonzept. Dieses bezweckt, Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern. Es

stellt zudem sicher, dass sich nicht alle anwesenden Personen in Quarantäne

begeben müssen, wenn jemand nach der Gerichtsverhandlung Covid-19-Symptome

entwickelt oder positiv auf das Virus getestet wird. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte, dass die Schutzmassnahmen zwischen dem Beschwerdeführer und

seinem Verteidiger während der Berufungsverhandlung nicht eingehalten worden

wären, womit im Gerichtssaal ungeachtet der Dauer der Verhandlung kein enger

Kontakt im Sinn der Vorgaben des BAG stattfand. Einzig als sich der

Beschwerdeführer und sein Verteidiger im Lift befanden, wurde der Mindestabstand

unterschritten. Dieser Kontakt dauerte nach Angaben von Rechtsanwalt C nur

20.

Sekunden; zudem habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu ihm im Lift

eine Maske getragen. Auf diese Zeitangabe ist ohne Weiteres abzustellen, zumal

eine Liftfahrt im Gebäude des Obergerichts nach der allgemeinen Lebenserfahrung

nicht länger als rund 20 Sekunden dauert. Ebenso besteht kein Anlass, an

der übereinstimmenden Angabe zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Lift

eine Maske trug. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände widerspricht die

Quarantäneanordnung den Vorgaben des BAG, welche erst nach einem längeren engen

Kontakt von mindestens 15 Minuten Dauer eine Quarantäne als notwendig

erachten. Immerhin kann nach Angaben des BAG der Kontakt auf engem Raum (z. B. im Auto) auch

"eng" sein, wenn er kürzer war (www.bag.admin.ch > Krankheiten >

Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche

und Epidemien > Coronavirus > Isolation und Quarantäne). Dass bzw.

weshalb ein Kontakt von rund 20 Sekunden Dauer in einem Lift bereits als eng zu

gelten habe, wenn die nicht infizierte Person eine Maske trug, wurde jedoch

weder von der Vorinstanz noch der JVA Pöschwies vorgebracht oder begründet.

5.2

Der

Anstaltsarzt der JVA Pöschwies bezeichnete die Quarantäne des Beschwerdeführers

gegenüber dessen Rechtsvertreter als notwendig, ohne sich zu den Gründen zu

äussern, weshalb er in Abweichung von den Richtlinien des BAG zur Einschätzung

gelangte, dass – trotz deutlich kürzerem als 15-minütigem Kontakt und obwohl

der Beschwerdeführer eine Maske getragen hatte – ein Risiko einer Infektion

bestehe, welches eine Quarantäne als notwendig erscheinen liesse. Im

Rekursverfahren liess die JVA Pöschwies verlauten, dass sich gemäss den

Vorgaben des BAG Personen nach engem Kontakt mit einer im Nachhinein positiv

getesteten Person auch dann in Quarantäne begeben müssten, wenn beim Kontakt

alle Sicherheitsvorkehrungen wie Abstand, Maske und Trennscheibe eingehalten

worden seien. Enger Kontakt, der Anlass zu einer Quarantäneanordnung bilden

dürfte, liegt allerdings nach der Definition des BAG nur vor, wenn während des

Kontakts gerade kein Schutz vorhanden war und der Abstand nicht eingehalten

wurde. Allein die Anwesenheit einer im Nachhinein positiv getesteten Person an

der Berufungsverhandlung vermag eine Quarantäne mithin nicht als erforderlich

erscheinen zu lassen, wenn die Schutzmassnahmen dort durchgehend eingehalten

worden sind. Nur wenn das Schutzkonzept der Berufungsverhandlung nicht genügt

hätte oder trotz dessen Vorhandenseins ein enger Kontakt mit Unterschreitung

des Mindestabstands während 15 Minuten ohne Schutz erfolgte wäre, erwiese

sich die angeordnete Quarantäne gemäss den Vorgaben des BAG als erforderlich.

Anhaltspunkte dafür sind jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere

ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass bereits die

Liftfahrt mit Maske ein relevantes Ansteckungsrisiko geborgen hätte, das die

Verhältnismässigkeit der mit der Quarantäne einhergehenden Isolationshaft zu

begründen vermöchte. Zwar ist nicht klar, welcher Art die Maske war, die der

Beschwerdeführer bei der Fahrt im Lift trug. Selbst wenn es aber nur eine

chirurgische Maske gewesen sein sollte, die etwa im Unterschied zu einer

FFP2-Maske nicht primär ihren Träger vor einer Ansteckung schützt, sondern dem

Schutz anderer Personen dient, fehlte es immer noch an der Dauer von 15 Minuten,

um von einem engen Kontakt auszugehen.

5.3

Die JVA

Pöschwies ist verpflichtet, ihre Insassen vor Ansteckungen mit übertragbaren

Krankheiten zu schützen (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie die Vorinstanz

zutreffend feststellt, ist die Abwägung, ob zum Schutz Dritter eine Quarantäne

anzuordnen sei, bei Personen in Freiheit und Personen im Justizvollzug deshalb

nicht identisch. Der Entscheid über die Anordnung einer Quarantäne ist

allerdings in beiden Fällen gestützt auf eine Risikobewertung vorzunehmen, für

die das BAG Leitlinien zur Verfügung stellt. Nur wenn ernsthaft damit zu

rechnen ist, dass sich ein Gefangener mit dem Coronavirus angesteckt haben

könnte, darf ihm gegenüber eine Quarantäne zur Vermeidung einer möglichen

Verbreitung des Virus in der Anstalt angeordnet werden, andernfalls es dieser

an der Erforderlichkeit mangelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine

Isolationshaft einen Grundrechtseingriff darstellt und entsprechend stets auch

mildere Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, etwa die potenziell angesteckte

Person zum Maskentragen zu verpflichten und Kontakte zu anderen Insassen

einzuschränken oder nur unter Schutzmassnahmen zu erlauben. Angesichts der

faktischen Unmöglichkeit, jegliche denkbaren Übertragungswege in die

Vollzugsanstalt auszuschliessen, weil das für den ordnungsgemässen

Anstaltsbetrieb notwendige Personal die JVA Pöschwies regelmässig betritt und

verlässt, kann das einzig tatsächlich erreichbare, im öffentlichen Interesse

liegende Ziel von Massnahmen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie nur darin bestehen, die Gefahr von Ansteckungen mit dem

neuartigen Coronavirus in der JVA Pöschwies möglichst gering zu halten (VGr, 6. April 2021,

VB.2020.00590, E. 3.3). Eine Quarantäne erweist sich demzufolge als

unrechtmässig, wenn sie aufgrund eines zwar theoretisch bestehenden, in seinem

Ausmass aber vernachlässigbaren Ansteckungsrisikos verfügt wird. Ob ein relevantes

Ansteckungsrisiko besteht, ist in erster Linie nach den anhand des jeweils

aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes verfassten Richtlinien des BAG,

wann eine Quarantäne aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, zu bestimmen.

Die Quarantäne des Beschwerdeführers wurde in Abweichung von diesen Richtlinien

angeordnet, ohne dass die JVA Pöschwies dargelegt hätte, weshalb von diesen

Kriterien im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände abzuweichen geboten

gewesen wäre. Ohne einlässliche Begründung darf eine solche Abweichung jedoch

nicht erfolgen, zumal eine Sicherheitsmassnahme nach Art. 78 StGB nur bei

Vorliegen einer konkreten Gefahr, nicht jedoch bei einem blossen Verdacht

angeordnet werden darf (Huber, S. 22 f.). Die angefochtene Verfügung

Dispositiv

erweist sich demnach insoweit als rechtsfehlerhaft, als sie die

Quarantäneanordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als rechtmässig erachtete.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur vom Beschwerdeführer als

unrechtmässig erachteten Ausgestaltung der Quarantäne.

6.

Die Kosten für die Testung von Personen mit engem Kontakt zu einem

Covid-19-Fall, die asymptomatisch sind und unter behördlicher Quarantäne

stehen, wurden gemäss den dannzumal geltenden Regelungen zur Kostenübernahme

nur dann vom Bund übernommen, wenn die zuständige kantonale Stelle den Test als

indiziert betrachtete (Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 vom 19. Juni 2020

über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [SR 818.101.24; in der Fassung in

Kraft ab 18. September 2020, AS 2020 3695]; siehe BAG, Regelung der

Kostenübernahme der Analyse auf SARS-CoV-2 und der damit verbundenen

medizinischen Leistungen, Faktenblatt vom 25. Juni 2020, abrufbar unter

www.bag.admin.ch > Das BAG > Aktuell > Medienmitteilungen > Coronavirus:

Bund übernimmt Kosten für Tests, SwissCovid App startet am 25. Juni). Eine

Testung des Beschwerdeführers war allerdings mangels Symptomen nicht indiziert.

Gemäss den Informationen des BAG ist eine infizierte Person 48 Stunden vor

Symptombeginn ansteckend (www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:

Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus

> Isolation und Quarantäne). Nur wenn der Beschwerdeführer innert 48 Stunden

seit Beginn seiner Quarantäne Symptome entwickelt hätte, hätten sich daher

weitere Personen in der JVA in Quarantäne begeben müssen, mit denen er zwischen

dem Zeitpunkt der möglichen Ansteckung an der Berufungsverhandlung und dem

Beginn seiner Quarantäne engen Kontakt hatte. Da der Beschwerdeführer keine

Symptome entwickelte und eine Testung aus medizinischer Sicht und nach den Verdachts-,

Beprobungs- und Meldekriterien des BAG zudem erst ab dem fünften Tag nach einem

Kontakt sinnvoll ist (vgl.www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten

bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige

Infektionskrankheiten > Meldeformulare > Verdachts-, Beprobungs- und

Meldekriterien), bestand keine Veranlassung für einen (früheren) Test. Die

Verrechnung der Testkosten durch JVA Pöschwies ist vor diesem Hintergrund nicht

zu beanstanden, zumal diese nach den dannzumal geltenden Regelungen nicht vom

Bund übernommen wurden.

7.

Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Aufgrund des weitgehenden

Nichteintretens auf die Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als zu zwei

Dritteln unterliegend und wird insoweit kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde erweist sich in

diesem Umfang als offensichtlich aussichtslos, zumal dem Beschwerdeführer aus

vergangenen Verfahren bekannt ist, dass vor Verwaltungsgericht nur den

Verfahrensgegenstand betreffende und insbesondere keine aufsichtsrechtlichen

Begehren erhoben werden können. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Soweit der

Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos. In diesem Umfang (von einem Drittel) sind die Kosten

ermessensweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 43 und 64).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. März 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die

Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …