VB.2021.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00246
2. November 2021Deutsch16 min
(URT.2021.23170)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00246
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem 5. November 2018 erneut von der Gemeinde C
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 16. September
2019 kürzte die Gemeinde C A den Grundbedarf für zwölf Monate, erstmals
für den Unterstützungsmonat Oktober 2019 um 30 %. Mit Beschluss vom 16. Dezember
2019 legte der Gemeinderat den monatlichen Unterstützungsbeitrag von A fest.
Des Weiteren enthielt der Beschluss allgemeine Ausführungen zur Übernahme von
Krankenversicherungsprämien (Disp.-Ziff. 2), Kostenbeteiligungen für
Arztbehandlungen und Medikamente (Disp.-Ziff. 3), Zahnarztkosten (Disp.-Ziff. 4)
und situationsbedingte Leistungen (Disp.-Ziff. 5). Ferner enthielt der
Beschluss Hinweise zur Mitwirkungs- und Meldepflicht (Disp.-Ziff. 6) und
zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen (Disp.-Ziff. 7).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 25. Januar 2020 Rekurs beim
Bezirksrat Dietikon. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
Beschlusses und sämtlicher vorangegangener Sanktionen, sinngemäss also die
Aufhebung der am 16. September 2019 angeordneten Leistungskürzung. Im
Weiteren seien die gesamte Aktenlage gründlich zu prüfen und sämtliche im
Nachhinein festgestellten Übertretungen der zuständigen Behörden zur Anzeige zu
bringen. Die entstandenen Fehlbeträge seien rückwirkend auszuzahlen.
Schliesslich beantragte er eine angemessene Entschädigung und Genugtuung sowie
die Übernahme aller Kosten durch die zuständigen Behörden. Der Bezirksrat trat
mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf den Rekurs nicht ein, soweit er
sich auf den Beschluss des Gemeinderats C vom 16. September 2019
bezog (Disp.-Ziff. I i.V.m. E. 2.2) und wies ihn im Übrigen ohne Verfahrenskosten
zu erheben ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 1. April 2021
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2019. Es
sei der korrekte Betrag der ihm sozialhilferechtlich zustehenden
Unterstützungsleistung von Amtes wegen zu bestimmen. Die Gemeinde C sei
anzuweisen, die ihm sozialhilferechtlich zustehenden Unterstützungsleistungen
korrekt auszuzahlen und die seit 1. Januar 2020 zu wenig ausbezahlten Leistungen
im Umfang von mindestens Fr. 7'905.75 nachzuzahlen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde C zurückzuweisen und die Gemeinde
anzuweisen, bei der Festsetzung des Grundbetrags (GBL) für den Beschwerdeführer
von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen und davon, dass er seinen
Mitwirkungspflichten/Arbeitspflichten im Rahmen seiner Möglichkeiten stets
vollumfänglich nachgekommen sei. In jedem Fall sei die gesetzliche Höchstdauer
für Leistungskürzungen von 12 Monaten zu berücksichtigen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 59 VRG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Der Bezirksrat Dietikon verwies am 21. April 2021 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte am 3. Mai 2021 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich
zuständig. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt
und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Eine
Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden
sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Der angefochtene Beschluss datiert vom 25. Februar
2021.
und wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2021 eröffnet. Damit endete
die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien am 19. April
2021.
Damit wurde die Beschwerde vom 1. April 2021 (Poststempel vom 6. April
2021) rechtzeitig erhoben.
1.3
1.3.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, womit dieser auch insoweit angefochten ist, als der Bezirksrat auf
den Rekurs insoweit nicht eingetreten ist, als mit diesem die Aufhebung der dem
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 vorausgegangenen
Sanktionen und damit sinngemäss des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. September
2019.
beantragt worden war. Zwar beantragt der Beschwerdeführer in seinen
Beschwerdeanträgen vor Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids vom 16. September
2019.
nicht ausdrücklich, allerdings zielt auch der Antrag auf Rückweisung
(wobei die Gemeinde anzuweisen sei, bei der Festsetzung des Grundbetrags davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen
Mitwirkungspflichten/Arbeitspflichten im Rahmen seiner Möglichkeiten stets
vollumfänglich nachgekommen sei) darauf ab, den Entscheid vom 16. September
2019.
anzufechten. Im Verfahren vor dem Bezirksrat ergibt sich der Wille zur
Anfechtung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019
zum einen aus dem Rekursantrag auf Aufhebung sämtlicher vorangegangener
Sanktionen, zum anderen aus dem Betreff der Rekursschrift und sodann auch aus
der Begründung mit Bezug auf den Entscheid vom 16. September 2019. Somit
muss davon ausgegangen werden, dass sowohl im Rekurs- als auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auch die Aufhebung des Entscheids vom 16. September
2019.
beantragt war bzw. ist.
1.3.2
Der Beschluss vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer
persönlich und nicht seinem Vertreter zugestellt, obwohl der Beschluss selbst
noch auf das Vertretungsverhältnis hinwies, sowie darauf, dass der
Beschwerdeführer gemäss Angaben des Vertreters aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage war, selbst zu handeln. Damit wurde der Beschluss fehlerhaft
zugestellt.
1.3.3
Die fehlende oder fehlerhafte Zustellung einer individuell zu eröffnenden
Anordnung stellt einen Eröffnungsmangel dar. Sie darf für die Betroffenen
keinen Nachteil bewirken. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, dass die
Ergreifung eines Rechtsmittels wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist vereitelt
wird. Die fehlende oder fehlerhafte Zustellung löst deshalb so lange keine
Rechtsmittelfrist aus, als die betroffene (gutgläubige) Partei keine Kenntnis
von der Anordnung hat. Erhält sie davon Kenntnis, darf sie mit der
Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht beliebig lange zuwarten, sondern ist nach
Treu und Glauben gehalten, sich bei der Behörde zu erkundigen und innert
angemessener Frist zu reagieren. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Partei
die Anordnung oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt bekannt war oder bei der
nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Hat der
Verfügungsadressat nach den gesamten Umständen übermässig lange mit der
Rechtsmitteleingabe zugewartet, so gilt die Frist als nicht mehr gewahrt
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 10 N. 108 f.).
1.3.4
Gemäss Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer vom 8. August 2019 bis
30.
Oktober 2019 in stationärer Behandlung befunden, was unbestritten
blieb und es darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während dieser
Zeit nicht vom Entscheid Kenntnis erlangt hat. Allerdings ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb er anschliessend
keine Kenntnis vom Entscheid erhalten haben soll. Vielmehr fragte der
Beschwerdeführer beim Klientengespräch vom 21. November 2019 nach, ob die
Sanktion aufgehoben werden könne. Demgemäss war dem Beschwerdeführer der
Beschluss vom 16. September 2019 zu diesem Datum bereits bekannt und die
erst am 25. Januar 2020 dagegen erfolgte Rekurserhebung ist verspätet. Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs insofern nicht eingetreten. Aus
dem gleichen Grund sind die Rügen auch vorliegend nicht mehr zu hören. Im
Übrigen liegt in der fehlerhaften Zustellung keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und hat der Beschwerdeführer vom Beschluss schliesslich auch Kenntnis
erhalten.
1.4
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und
Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen
Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über
die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gibt die Aufsichtsbehörde einer
Aufsichtsbeschwerde keine Folge, steht dagegen lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier den
Regierungsrat – zur Verfügung (Kaspar Plüss, § 5 N. 16; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76
und 85). Auf die aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist daher
vorliegend nicht weiter einzugehen bzw. auf diesbezügliche Anträge nicht
einzutreten.
1.5
1.5.1
Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich
wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a VRG). Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des
Rechtsmittels muss aus dem Antrag ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
das Rechtsmittel ergreifenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung
abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Zumindest
aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung muss klar werden, was die
das Rechtsmittel ergreifende Partei will (VGr, 11. März 2019,
VB.2019.00023, E. 1.3; 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 5.2; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 und § 54 N. 1; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47). Änderungen oder Ergänzungen der
Anträge sind lediglich innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich. Nach
Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinne eines Teilrückzugs
auf ein "Minus" reduziert werden (Griffel, § 23 N. 16).
1.5.2
Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz zwar die vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, stellte jedoch keinen Antrag, wie der
Beschluss in Bezug auf die Wohnkosten neu zu fassen sei. Eine Veränderung der
Wohnkosten bei der Berechnung seines Unterstützungsanspruchs war somit nicht
beantragt. Höhere Wohnkosten machte er erst in seiner Replik geltend. Damit
erweist sich dieser neue Antrag in der Replik jedoch als verspätet und auch
vorliegend nicht mehr zulässig.
1.6
Der
Beschwerdeführer beantragte eine öffentliche Verhandlung nach § 59 VRG.
Dieser räumt den Verfahrensbeteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es
im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung
durchführen will. Das Verwaltungsgericht verzichtet in aller Regel darauf, wenn
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidgrundlage bieten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).
Auch vorliegend ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend
aus den Akten, weshalb auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in
einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur
gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.1 und B.2.3).
Im Jahr 2020 betrug er bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 997.-, bei einem
Zweipersonen-Haushalt Fr. 763.- und bei einem Dreipersonen-Haushalt Fr. 618.-
pro Person und Monat (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.2).
2.3
2.3.1
Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,
Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne
eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame
Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft
jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kapitel
B.2.3).
2.3.2
Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen
verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering
zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt
vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete
einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit
verringert (zum Beispiel Abfallentsorgung, Energieverbrauch, TV-Gebühren oder
einzelne Positionen der Haushaltsführung). Der entsprechende Grundbedarf wird
um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.4 bzw. Erläuterungen zu
Kapitel C.3.2 in der Fassung vom 1.1.2021).
2.3.3
Der zuständigen Behörde ist es aus naheliegenden Gründen kaum möglich
festzustellen, ob mehrere in einem gemeinsamen Haus oder in einer gemeinsamen
Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen gemeinsam
oder getrennt ausüben und finanzieren. Die sich aus § 7 VRG ergebende
Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,
stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die
Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. So ist in tatsächlicher
Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit nicht
unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem Partner
zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
bildet (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 492; vgl. in
Bezug auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung: VGr, 18. August
2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.252, E. 2.3).
Die entsprechende Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von
Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei
anderen besonderen Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet-
oder Mietverhältnis für sich allein (vgl. VGr, 5. Dezember 2013,
VB.2013.00568). Greift die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, ist es
Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, gegebenenfalls eine ganz oder
teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (zur Umstossung
einer tatsächlichen Vermutung siehe Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 140).
2.3.4
Gemäss Mietvertrag vom 29. August 2012 hat der Beschwerdeführer ein
Zimmer bei seiner Vermieterin gemietet und darf die Waschküche, den
Wäschehängeplatz, den Trockenraum, den Garten sowie die Küche mitbenutzen.
Sodann ergab sich im Klientengespräch vom 11. Oktober 2018, dass der
Beschwerdeführer seiner Vermieterin vor allem während deren Schulterunfall
pflegerisch geholfen sowie im Alltag unterstützt und sie gewaschen habe. Sein
Ex-Ehepartner würde sich vor allem um den Umgebungsbereich kümmern und die
Vermieterin um die Wohnung, soweit es ihr möglich sei. Sie könne von den beiden
Herren profitieren. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren vor,
er lebe bloss in einem Zweipersonenhaushalt als familienähnliche
Wohngemeinschaft. Die Vermieterin bewohne den obersten Stock. Sie lebe ihren
Alltag noch vollkommen selbstbestimmt alleine, mit geringem Kontakt zu ihren
Mietern. Anschaffungen und Einkäufe, Essen, Waschen, Reinigen etc. tätige sie
gesondert. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen zu überzeugen. Die
gelegentlichen Hilfeleistungen der drei Hausbewohner untereinander nehmen noch
kein solches Ausmass an, dass deswegen von einem gemeinsam geführten Haushalt
ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen
pflegerischen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Schulterunfall erscheint
diese gegenseitige Unterstützung doch noch im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe.
Der Beschwerdeführer und seine im selben Haus wohnende Vermieterin stehen in
keinem familiären oder familienähnlichen Verhältnis. Dafür, dass die
Haushaltsfunktionen wie Wohnen und Essen gemeinsam ausgeübt oder finanziert
werden, liegen keine besonderen Hinweise vor und dies ist auch aufgrund der
vorliegenden Personenkonstellation (ältere Vermieterin gegenüber zwei ehemaligen
Lebenspartnern) nicht anzunehmen. Vielmehr ist zwischen den ehemaligen Partnern
und der Vermieterin aufgrund ihrer Lebensumstände eine Zweck-Wohngemeinschaft
zu vermuten. Demgemäss ist der Grundbedarf des Beschwerdeführers für einen
Zweipersonenhaushalt massgebend und dieser um 10 % zu reduzieren, wobei zu
beachten ist, dass für das Jahr 2020 die Grundbeträge angehoben wurden, was
sämtlichen Parteien bislang entgangen ist. Die Erhöhung ist im Rahmen der
Beschwerdeanträge zu berücksichtigen.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
der Grundbedarf des Beschwerdeführers anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche
beantragt.
3.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
3.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;
128.
I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um
die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu
meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September
2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).
3.2.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies
sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihm auferlegten
Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Indes ging
es vorliegend lediglich um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
3.2.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats Dietikon vom 25. Februar 2020 sowie Dispositivziffer I des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 werden insoweit
aufgehoben als darin der Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf Fr. 611.-
festgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2019 einen Grundbedarf für den
Lebensunterhalt von Fr. 679.50 sowie ab Januar 2020 einen solchen von Fr. 686.70
zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt, wobei der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …