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Entscheid

VB.2021.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00246

2. November 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23170)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00246

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 5. November 2018 erneut von der Gemeinde C

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 16. September

2019 kürzte die Gemeinde C A den Grundbedarf für zwölf Monate, erstmals

für den Unterstützungsmonat Oktober 2019 um 30 %. Mit Beschluss vom 16. Dezember

2019 legte der Gemeinderat den monatlichen Unterstützungsbeitrag von A fest.

Des Weiteren enthielt der Beschluss allgemeine Ausführungen zur Übernahme von

Krankenversicherungsprämien (Disp.-Ziff. 2), Kostenbeteiligungen für

Arztbehandlungen und Medikamente (Disp.-Ziff. 3), Zahnarztkosten (Disp.-Ziff. 4)

und situationsbedingte Leistungen (Disp.-Ziff. 5). Ferner enthielt der

Beschluss Hinweise zur Mitwirkungs- und Meldepflicht (Disp.-Ziff. 6) und

zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen (Disp.-Ziff. 7).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 25. Januar 2020 Rekurs beim

Bezirksrat Dietikon. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

Beschlusses und sämtlicher vorangegangener Sanktionen, sinngemäss also die

Aufhebung der am 16. September 2019 angeordneten Leistungskürzung. Im

Weiteren seien die gesamte Aktenlage gründlich zu prüfen und sämtliche im

Nachhinein festgestellten Übertretungen der zuständigen Behörden zur Anzeige zu

bringen. Die entstandenen Fehlbeträge seien rückwirkend auszuzahlen.

Schliesslich beantragte er eine angemessene Entschädigung und Genugtuung sowie

die Übernahme aller Kosten durch die zuständigen Behörden. Der Bezirksrat trat

mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf den Rekurs nicht ein, soweit er

sich auf den Beschluss des Gemeinderats C vom 16. September 2019

bezog (Disp.-Ziff. I i.V.m. E. 2.2) und wies ihn im Übrigen ohne Verfahrenskosten

zu erheben ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 1. April 2021

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2019. Es

sei der korrekte Betrag der ihm sozialhilferechtlich zustehenden

Unterstützungsleistung von Amtes wegen zu bestimmen. Die Gemeinde C sei

anzuweisen, die ihm sozialhilferechtlich zustehenden Unterstützungsleistungen

korrekt auszuzahlen und die seit 1. Januar 2020 zu wenig ausbezahlten Leistungen

im Umfang von mindestens Fr. 7'905.75 nachzuzahlen. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde C zurückzuweisen und die Gemeinde

anzuweisen, bei der Festsetzung des Grundbetrags (GBL) für den Beschwerdeführer

von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen und davon, dass er seinen

Mitwirkungspflichten/Arbeitspflichten im Rahmen seiner Möglichkeiten stets

vollumfänglich nachgekommen sei. In jedem Fall sei die gesetzliche Höchstdauer

für Leistungskürzungen von 12 Monaten zu berücksichtigen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der

Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 59 VRG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Dietikon verwies am 21. April 2021 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte am 3. Mai 2021 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich

zuständig. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt

und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Eine

Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG

innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der

angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11

Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden

sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Der angefochtene Beschluss datiert vom 25. Februar

2021.

und wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2021 eröffnet. Damit endete

die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien am 19. April

2021.

Damit wurde die Beschwerde vom 1. April 2021 (Poststempel vom 6. April

2021) rechtzeitig erhoben.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids, womit dieser auch insoweit angefochten ist, als der Bezirksrat auf

den Rekurs insoweit nicht eingetreten ist, als mit diesem die Aufhebung der dem

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 vorausgegangenen

Sanktionen und damit sinngemäss des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. September

2019.

beantragt worden war. Zwar beantragt der Beschwerdeführer in seinen

Beschwerdeanträgen vor Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids vom 16. September

2019.

nicht ausdrücklich, allerdings zielt auch der Antrag auf Rückweisung

(wobei die Gemeinde anzuweisen sei, bei der Festsetzung des Grundbetrags davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen

Mitwirkungspflichten/Arbeitspflichten im Rahmen seiner Möglichkeiten stets

vollumfänglich nachgekommen sei) darauf ab, den Entscheid vom 16. September

2019.

anzufechten. Im Verfahren vor dem Bezirksrat ergibt sich der Wille zur

Anfechtung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019

zum einen aus dem Rekursantrag auf Aufhebung sämtlicher vorangegangener

Sanktionen, zum anderen aus dem Betreff der Rekursschrift und sodann auch aus

der Begründung mit Bezug auf den Entscheid vom 16. September 2019. Somit

muss davon ausgegangen werden, dass sowohl im Rekurs- als auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren auch die Aufhebung des Entscheids vom 16. September

2019.

beantragt war bzw. ist.

1.3.2

Der Beschluss vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer

persönlich und nicht seinem Vertreter zugestellt, obwohl der Beschluss selbst

noch auf das Vertretungsverhältnis hinwies, sowie darauf, dass der

Beschwerdeführer gemäss Angaben des Vertreters aus gesundheitlichen Gründen

nicht in der Lage war, selbst zu handeln. Damit wurde der Beschluss fehlerhaft

zugestellt.

1.3.3

Die fehlende oder fehlerhafte Zustellung einer individuell zu eröffnenden

Anordnung stellt einen Eröffnungsmangel dar. Sie darf für die Betroffenen

keinen Nachteil bewirken. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, dass die

Ergreifung eines Rechtsmittels wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist vereitelt

wird. Die fehlende oder fehlerhafte Zustellung löst deshalb so lange keine

Rechtsmittelfrist aus, als die betroffene (gutgläubige) Partei keine Kenntnis

von der Anordnung hat. Erhält sie davon Kenntnis, darf sie mit der

Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht beliebig lange zuwarten, sondern ist nach

Treu und Glauben gehalten, sich bei der Behörde zu erkundigen und innert

angemessener Frist zu reagieren. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Partei

die Anordnung oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt bekannt war oder bei der

nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Hat der

Verfügungsadressat nach den gesamten Umständen übermässig lange mit der

Rechtsmitteleingabe zugewartet, so gilt die Frist als nicht mehr gewahrt

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10 N. 108 f.).

1.3.4

Gemäss Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer vom 8. August 2019 bis

30.

Oktober 2019 in stationärer Behandlung befunden, was unbestritten

blieb und es darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während dieser

Zeit nicht vom Entscheid Kenntnis erlangt hat. Allerdings ist nicht ersichtlich

und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb er anschliessend

keine Kenntnis vom Entscheid erhalten haben soll. Vielmehr fragte der

Beschwerdeführer beim Klientengespräch vom 21. November 2019 nach, ob die

Sanktion aufgehoben werden könne. Demgemäss war dem Beschwerdeführer der

Beschluss vom 16. September 2019 zu diesem Datum bereits bekannt und die

erst am 25. Januar 2020 dagegen erfolgte Rekurserhebung ist verspätet. Die

Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs insofern nicht eingetreten. Aus

dem gleichen Grund sind die Rügen auch vorliegend nicht mehr zu hören. Im

Übrigen liegt in der fehlerhaften Zustellung keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs und hat der Beschwerdeführer vom Beschluss schliesslich auch Kenntnis

erhalten.

1.4

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und

Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen

Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über

die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gibt die Aufsichtsbehörde einer

Aufsichtsbeschwerde keine Folge, steht dagegen lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier den

Regierungsrat – zur Verfügung (Kaspar Plüss, § 5 N. 16; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76

und 85). Auf die aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist daher

vorliegend nicht weiter einzugehen bzw. auf diesbezügliche Anträge nicht

einzutreten.

1.5

1.5.1

Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich

wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a VRG). Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des

Rechtsmittels muss aus dem Antrag ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der

das Rechtsmittel ergreifenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung

abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Zumindest

aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung muss klar werden, was die

das Rechtsmittel ergreifende Partei will (VGr, 11. März 2019,

VB.2019.00023, E. 1.3; 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 5.2; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 und § 54 N. 1; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47). Änderungen oder Ergänzungen der

Anträge sind lediglich innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich. Nach

Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinne eines Teilrückzugs

auf ein "Minus" reduziert werden (Griffel, § 23 N. 16).

1.5.2

Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz zwar die vollumfängliche

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, stellte jedoch keinen Antrag, wie der

Beschluss in Bezug auf die Wohnkosten neu zu fassen sei. Eine Veränderung der

Wohnkosten bei der Berechnung seines Unterstützungsanspruchs war somit nicht

beantragt. Höhere Wohnkosten machte er erst in seiner Replik geltend. Damit

erweist sich dieser neue Antrag in der Replik jedoch als verspätet und auch

vorliegend nicht mehr zulässig.

1.6

Der

Beschwerdeführer beantragte eine öffentliche Verhandlung nach § 59 VRG.

Dieser räumt den Verfahrensbeteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es

im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung

durchführen will. Das Verwaltungsgericht verzichtet in aller Regel darauf, wenn

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidgrundlage bieten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).

Auch vorliegend ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend

aus den Akten, weshalb auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in

einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur

gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.1 und B.2.3).

Im Jahr 2020 betrug er bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 997.-, bei einem

Zweipersonen-Haushalt Fr. 763.- und bei einem Dreipersonen-Haushalt Fr. 618.-

pro Person und Monat (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.2).

2.3

2.3.1

Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,

Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne

eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame

Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft

jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kapitel

B.2.3).

2.3.2

Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen

verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering

zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt

vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete

einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit

verringert (zum Beispiel Abfallentsorgung, Energieverbrauch, TV-Gebühren oder

einzelne Positionen der Haushaltsführung). Der entsprechende Grundbedarf wird

um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.4 bzw. Erläuterungen zu

Kapitel C.3.2 in der Fassung vom 1.1.2021).

2.3.3

Der zuständigen Behörde ist es aus naheliegenden Gründen kaum möglich

festzustellen, ob mehrere in einem gemeinsamen Haus oder in einer gemeinsamen

Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen gemeinsam

oder getrennt ausüben und finanzieren. Die sich aus § 7 VRG ergebende

Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,

stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die

Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. So ist in tatsächlicher

Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit nicht

unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem Partner

zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung

bildet (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 492; vgl. in

Bezug auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung: VGr, 18. August

2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.252, E. 2.3).

Die entsprechende Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von

Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei

anderen besonderen Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet-

oder Mietverhältnis für sich allein (vgl. VGr, 5. Dezember 2013,

VB.2013.00568). Greift die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, ist es

Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, gegebenenfalls eine ganz oder

teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte

Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (zur Umstossung

einer tatsächlichen Vermutung siehe Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 140).

2.3.4

Gemäss Mietvertrag vom 29. August 2012 hat der Beschwerdeführer ein

Zimmer bei seiner Vermieterin gemietet und darf die Waschküche, den

Wäschehängeplatz, den Trockenraum, den Garten sowie die Küche mitbenutzen.

Sodann ergab sich im Klientengespräch vom 11. Oktober 2018, dass der

Beschwerdeführer seiner Vermieterin vor allem während deren Schulterunfall

pflegerisch geholfen sowie im Alltag unterstützt und sie gewaschen habe. Sein

Ex-Ehepartner würde sich vor allem um den Umgebungsbereich kümmern und die

Vermieterin um die Wohnung, soweit es ihr möglich sei. Sie könne von den beiden

Herren profitieren. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren vor,

er lebe bloss in einem Zweipersonenhaushalt als familienähnliche

Wohngemeinschaft. Die Vermieterin bewohne den obersten Stock. Sie lebe ihren

Alltag noch vollkommen selbstbestimmt alleine, mit geringem Kontakt zu ihren

Mietern. Anschaffungen und Einkäufe, Essen, Waschen, Reinigen etc. tätige sie

gesondert. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen zu überzeugen. Die

gelegentlichen Hilfeleistungen der drei Hausbewohner untereinander nehmen noch

kein solches Ausmass an, dass deswegen von einem gemeinsam geführten Haushalt

ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen

pflegerischen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Schulterunfall erscheint

diese gegenseitige Unterstützung doch noch im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe.

Der Beschwerdeführer und seine im selben Haus wohnende Vermieterin stehen in

keinem familiären oder familienähnlichen Verhältnis. Dafür, dass die

Haushaltsfunktionen wie Wohnen und Essen gemeinsam ausgeübt oder finanziert

werden, liegen keine besonderen Hinweise vor und dies ist auch aufgrund der

vorliegenden Personenkonstellation (ältere Vermieterin gegenüber zwei ehemaligen

Lebenspartnern) nicht anzunehmen. Vielmehr ist zwischen den ehemaligen Partnern

und der Vermieterin aufgrund ihrer Lebensumstände eine Zweck-Wohngemeinschaft

zu vermuten. Demgemäss ist der Grundbedarf des Beschwerdeführers für einen

Zweipersonenhaushalt massgebend und dieser um 10 % zu reduzieren, wobei zu

beachten ist, dass für das Jahr 2020 die Grundbeträge angehoben wurden, was

sämtlichen Parteien bislang entgangen ist. Die Erhöhung ist im Rahmen der

Beschwerdeanträge zu berücksichtigen.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und

der Grundbedarf des Beschwerdeführers anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche

beantragt.

3.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

3.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;

128.

I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu

meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September

2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).

3.2.2

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies

sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die ihm auferlegten

Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Indes ging

es vorliegend lediglich um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.

3.2.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats Dietikon vom 25. Februar 2020 sowie Dispositivziffer I des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 werden insoweit

aufgehoben als darin der Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf Fr. 611.-

festgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2019 einen Grundbedarf für den

Lebensunterhalt von Fr. 679.50 sowie ab Januar 2020 einen solchen von Fr. 686.70

zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt, wobei der auf den

Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …