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Entscheid

VB.2021.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00247

21. Juli 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22920)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00247

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Horgen,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1963, erschien am 11. September 2020 in

alkoholisiertem Zustand und in Begleitung seiner Nachbarin am Schalter der Polizeistation B

und meldete den Verlust seiner Pistole Glock 19 (halbautomatische Pistole

im Kaliber 9 x 19 mm). Gemeinsam und im Einvernehmen mit A

suchten darauf zwei Polizeibeamte in dessen Wohnung nach der Waffe und fanden

eine Pistolenaufbewahrungsbox, ein Magazin 15 Schuss, geladen mit 9 Schuss,

ein Magazin 31 Schuss, geladen mit 27 Schuss, sowie 50 Patronen

9 mm und weiteres Material. Die nach Angaben A’s geladene Glock 19

fanden sie nicht, obwohl er sie abwechselnd zwischen Kleidern versteckt oder im

Nachttisch aufbewahrt haben will. A rief in der Folge mehrmals und in

alkoholisiertem Zustand die Polizeistation B an. Gegen ihn wurde

rapportiert wegen unsachgemässer Aufbewahrung einer Pistole sowie von Munition

und Waffenbestandteilen. Im Rahmen der Anzeige wegen Diebstahls der

Glock 19 wurde A am 15. September 2020 in der Polizeistation B

befragt.

B. Am 27. Oktober 2020 meldete sich A telefonisch beim Statthalteramt

des Bezirks Horgen (fortan Statthalteramt) und gab an, dass er seine Waffe

wiedergefunden habe, die zwischen der Matratze gelegen habe. In der Folge wurde

er aufgefordert, seine Waffe in der Polizeistation B abzugeben, wo sie

gleichentags mit Dasta-Holster, einem leeren Magazin und 12 Schuss

9 x 19 mm sichergestellt wurde. Aufgrund der bis anhin

getätigten Abklärungen, des Verhaltens von A und seiner verwirrenden Aussagen

wurde das Statthalteramt ersucht, die sichergestellte Waffe behördlich

einzuziehen. Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 bestrafte das

Statthalteramt A wegen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung

(unsachgemässe Aufbewahrung seiner Waffe und der Munition) mit einer Busse von Fr. 350.-.

Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Das

Statthalteramt eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend Beschlagnahme

von Waffen gegen A und holte einen umfassenden Informationsbericht über ihn ein.

Es fragte ihn mit Schreiben vom 9. November 2020 an, ob er an der

Wiederaushändigung der Glock 19 interessiert sei oder darauf verzichte,

unter Hinweis darauf, dass im Waffengesetz liegende Gründe dagegensprechen

könnten, ihm die Waffe auszuhändigen, dies aber weiterer – durch eine

Verzichtserklärung unnötig erscheinender – Abklärungen bedürfte. Am 12. November

2020 rief A die ao. Stellvertretende Statthalterin an und erklärte ihr, dass er

auf die Rückgabe der Waffe verzichte. Sie wies ihn darauf hin, dass die Waffe

nun einem Waffenhändler zum Kauf angeboten und ihm der Verkaufserlös

gutgeschrieben werde. Mit Verfügung vom 16. November 2020 zog das

Statthalteramt die durch die Kantonspolizei sichergestellte Waffe ein; sie

werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einem Waffenhändler zum Kauf

angeboten und der Erlös A gutgeschrieben. Gebühren und Auslagen wurden für

diesen Entscheid auf die Staatskasse genommen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 16. November

2020.

erhob A mit Eingabe vom 26. November 2020 Rekurs beim Regierungsrat

des Kantons Zürich und verlangte, dass ihm seine Glock 19 wieder

ausgehändigt werde. Seinen Verzicht auf die Wiederaushändigung der Waffe

bezeichnete er als "voreilig", und er beteuerte, dass die Waffe bei

ihm gut aufgehoben sei und er inzwischen einen Waffentresor angeschafft habe.

Das Statthalteramt liess sich zum Rekurs mit Eingabe vom 11. Dezember 2020

vernehmen und die Abweisung des Rekurses beantragen. Anhaltspunkte für Zweifel

an der Verzichtserklärung A’s bestünden keine. Mit Beschluss vom 24. Februar

2021.

wies der Regierungsrat den Rekurs A’s ab und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'706.-.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 24. Februar 2021 erhob A

mit Eingabe vom 2. April 2021 Beschwerde am Verwaltungsgericht, sinngemäss

mit dem Antrag, die Glock 19 sei ihm herauszugeben. Mit Eingabe vom 10. April

2021.

milderte er seine erste in emotionalem und in Teilen auch ungebührlich

abgefasstem Ton gehaltene Eingabe etwas ab, verlangte aber wiederum die

Herausgabe der Waffe. Eine weitere Eingabe erfolgte unterm 11. April 2021,

in der sich A erneut über den Rekursentscheid empörte. Die Sicherheitsdirektion

beantragte in Vertretung des Regierungsrats mit Eingabe vom 22. April 2021

die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen

Entscheid. Das Statthalteramt äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei im

Zeitpunkt der Verzichtserklärung von einer Ansteckung mit Covid 19 und

über 39° Fieber betroffen gewesen, habe inzwischen den Verzicht auf die Waffe widerrufen,

und von ihm als Waffenbesitzer gehe keine Gefahr aus, weshalb er die Glock 19

zurückhaben möchte. Der Rekursentscheid sah – anders als die Verfügung des

Statthalteramts, welche allein auf die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers

abgestellt hatte – die Verzichtserklärung in Zusammenhang mit einer Dereliktion

und schloss gestützt darauf einen möglichen Widerruf der Verzichtserklärung

ebenso aus wie einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers.

3.

3.1

Die

Dereliktion ist die Aufgabe des Besitzes mit der Absicht, auf das Eigentum zu

verzichten. Sie erfolgt etwa dadurch, dass die bewegliche Sache mit dem Willen,

das Eigentum an ihr aufzugeben, liegengelassen, weggeworfen, zur Abfuhr

bereitgestellt oder unter gewissen Umständen beim Auszug aus einer Wohnung

darin zurückgelassen wird (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das

Eigentum, 3. A., Bern 2007, § 26 Rz. 2020; Eva Bachofner, Die

Mieterausweisung, 1. A., Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 829).

Vorausgesetzt ist als objektives Element die Aufgabe des Besitzes, subjektiv

die Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Die Willensäusserung des

Eigentümers, auf sein Eigentum zu verzichten, kann dabei ausdrücklich oder

durch konkludentes Verhalten erfolgen. Wer jedoch zugunsten einer bestimmten

Person oder Organisation auf das Eigentum an einer Sache verzichtet,

derelinquiert nicht (Rey, Rz. 2021 ff.; Bachofner, Rz. 829;

Bernhard Berger, Allgemeines Schuldrecht, 3. A., Bern 2018, Rz. 547;

Ivo Schwander, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Kommentar

zum Zivilgesetzbuch II, 5. A., Basel 2015, Art. 729 N. 2;

BGE 115 IV 104 E. 1c/aa).

3.2

Die

Dereliktion wird als einseitiges Rechtsgeschäft angesehen, womit die

allgemeinen Regeln betreffend Rechtsgeschäfte zu beachten sind, etwa in Bezug

auf die Handlungsfähigkeit, Vertretung oder in Bezug auf Willensmängel

(Stefanie Hrubesch-Millauer/Barbara Graham-Siegenthaler/Roberto Vito,

Sachenrecht, 5. A., Bern 2017, Rz. 05.185 f.; Eugen

Bucher/Regina E. Müller-Aebi, Zivilgesetzbuch, Die natürlichen Personen Art. 11–19d

ZGB, Kommentar Bern, 2. A. 2017, Art. 12 N. 44 f.).

3.3

Soweit

sich der Beschwerdeführer auf seine Covid-19-Erkrankung bezieht, geht aus dem

von ihm eingelegten Arztzeugnis vom 19. November 2020 nur hervor, dass der

Arzt einen Covid-19-Abstrich erhalten habe und den Beschwerdeführer wegen

Isolation für die Zeit vom 7. bis 16. November 2020 als arbeitsunfähig

einstufte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Beschwerdeführer nicht an

Covid-19 erkrankt war. Sinngemäss bestreitet dies der Beschwerdeführer in der

Beschwerde, wenn auch nicht substanziiert. Indessen ist, selbst wenn man von

einer Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers ausginge, damit nicht

dargetan, dass er zum damaligen Zeitpunkt in seiner Urteils- und damit

auch in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere

macht er keinen in Art. 16 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) erwähnten Zustand geltend, der auf eine eingeschränkte oder gar

fehlende Urteilsfähigkeit schliessen liesse, die das eigentliche Herzstück der

Handlungsfähigkeit darstellt (dazu Roland Fankhauser in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg,.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. A.,

Basel 2018, Art. 16 N. 1, 6, 14 ff., 34).

3.4

In

tatsächlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Frist bis längstens 30. November

2020.

angesetzt hatte, um sich zu einem allfälligen Verzicht auf seine Waffe zu

äussern. Von sich aus rief der Beschwerdeführer bereits am 12. November

2020.

– als er noch als arbeitsunfähig eingestuft war (vorn E. 3.3) – den

Beschwerdegegner an und erklärte den Verzicht auf seine Waffe. Es bestand

indessen keine Not für den Beschwerdeführer, bereits am 12. November 2020

zu reagieren, nachdem ihm die Frist dazu bis 30. November 2020 lief, und

es ist keineswegs erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer aus einer

eingeschränkten Urteilsfähigkeit heraus zu diesem frühen Zeitpunkt meldete.

Vielmehr ist aus den erwähnten Umständen gerade zu schliessen, dass der

Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt durchaus in der Lage war, den Sinn und

Nutzen sowie die Wirkungen seines Verhaltens einsehen und abwägen und gemäss

dieser Einsicht nach freiem Willen handeln zu können (Fankhauser, Art. 16 N. 3).

Wenn er sein Vorgehen nunmehr als "voreilig" bezeichnet, mag dies

zutreffen, stellt indessen die bestehende Urteils- und Handlungsfähigkeit

nicht ernsthaft infrage.

4.

4.1

Soweit der

Beschwerdeführer festhält, dass er weder selbst- noch fremdgefährdend sei und

von ihm als Waffenhalter keine Gefahr ausgehe, ist dies zu relativieren. Vorab

ist festzuhalten, dass er Waffe und Munition weder voneinander getrennt noch

sorgfältig im Sinn von Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1997.

über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) aufbewahrte;

dafür wurde er auch bestraft. Dass die Glock geladen war, rechtfertigte er

damit, dass im Fall eines Angriffs keine Zeit mehr bestehe, um die Waffe zu

laden, dass er bedroht worden sei, weshalb er ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis

habe, und dass an seinem letzten Wohnort eingebrochen worden sei. In der

Befragung bei der Polizei vom 15. September 2020 erwähnte der

Beschwerdeführer, er habe die Glock 19 gekauft wegen des Mannes einer

Jugendfreundin, der sich eine Waffe an den Kopf gehalten habe, was er (der

Beschwerdeführer) als bedrohliche, gegen ihn gerichtete Botschaft empfunden

habe. Die geladene Waffe habe er im Nachttisch, manchmal auch im Schrank

gelagert. Wenn man die Wohnungstüre eintrete, sei man in 30 Sekunden in

seiner Wohnung. Wenn die Balkontüre eingeschlagen würde, dauere es bloss 20

Sekunden. Deshalb habe er die Munition nicht getrennt von der Waffe gelagert.

Man hätte aber noch eine Ladebewegung ausführen müssen. Dies weist darauf hin,

dass der Beschwerdeführer je nach Ereignis mindestens nicht ausschloss, seine

Waffe einzusetzen, die er schussbereit in seiner Nähe aufbewahrte. Weiter war

der Beschwerdeführer nicht nur alkoholisiert bei der Polizei erschienen, um die

Verlustanzeige betreffend seine Waffe aufzugeben, sondern er hatte dort in der

Folge wiederholt und alkoholisiert angerufen, was Zweifel daran aufkommen

lässt, ob er jederzeit in der Lage gewesen wäre, einen möglichen Einsatz seiner

Waffe zu überdenken. Dass es nie zu deren Einsatz kam und dass er versucht

hatte, einem Vogel das Leben zu retten, ändert daran nichts.

4.2

Nach Art. 31

Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen,

wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein

Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. Art. 8 Abs. 2

WG verbietet einen Waffenerwerbsschein für Personen, die unter anderem zur

Annahme Anlass geben, sich oder Dritte mit einer Waffe zu gefährden (lit. c).

Unter Beachtung der Vorgeschichte (E. 4.1) bestand für den

Beschwerdegegner selbst bei bloss summarischer Einschätzung jedenfalls

hinreichender Anlass, ein Verfahren um Einziehung der Glock 19 des

Beschwerdeführers einzuleiten (Art. 31 Abs. 3 WG). Im Schreiben vom 9. November

2010.

wies er zudem auf Art. 8 Abs. 2 WG ausdrücklich hin, ebenso

darauf, von weiteren Abklärungen in diesem Zusammenhang Abstand zu nehmen,

sollte der Beschwerdeführer auf eine Rückgabe der Waffe verzichten. Das

Vorgehen des Beschwerdegegners war damit jedenfalls auf den Erlass einer

Verfügung betreffend die Einziehung der Glock 19 des Beschwerdeführers

gerichtet, entweder mit dessen Einverständnis aufgrund der Verzichtserklärung

oder andernfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen.

4.3

Wie

dargelegt, erklärte der Beschwerdeführer telefonisch am 12. November 2020

vorbehaltlos und unmissverständlich den Verzicht auf die Herausgabe der Glock 19.

Damit gab er nicht nur sein Einverständnis gegenüber dem Beschwerdegegner, die

Waffe einzuziehen und einem Waffenhändler zum Verkauf zu übergeben, damit ihm

der Verkaufserlös gutgeschrieben würde. Vielmehr ist in seiner

Verzichtserklärung schlechthin die Anerkennung des Standpunktes des

Beschwerdegegners zu sehen, wonach ein genügender Anfangsverdacht bestand, um die

Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1

WG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu vermuten, weshalb er

entsprechend seinen Widerstand gegen die Einziehung der Waffe aufgab.

Seine im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren abgegebene

Verzichtserklärung trägt dabei ihrem Wesen nach Teile einer Rückzugserklärung

(des Rekurses) – die im Ergebnis auf eine Anerkennung des angefochtenen

Entscheids hinausläuft –, indem sie ausdrücklich, unmissverständlich und

vorbehaltlos erklärt werden muss und grundsätzlich unwiderruflich ist, es sei

denn, es habe ein Willensmangel bestanden (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 28 N. 21 f.). Soweit der Beschwerdeführer – seiner

Verzichtserklärung widersprechend – in der Beschwerde nun jede Gefahr der

Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) von sich

weist, könnte dies somit nur berücksichtigt werden, wenn er sich in einem

Grundlagenirrtum befunden hätte (dazu hinten E. 4.5 ff.). Die

Verzichtserklärung trägt aber auch Züge der eigentlichen Anerkennung, wonach

eine Partei einseitig ihren Standpunkt im Verfahren aufgibt und den

Rechtsstreit durch einseitiges Nachgeben beendet, als Unterart eines

Vergleichs, wo sich die Parteien gegenseitige Zugeständnisse über den

Streitgegenstand machen (Griffel, § 28 N. 27, 33). Als Konsequenz der

Anerkennung seines Standpunktes durfte der Beschwerdegegner somit davon

ausgehen, von weiteren Untersuchungshandlungen abzusehen, die Voraussetzungen

für eine Einziehung ohne vertiefte Prüfung als gegeben zu erachten und als

Folge zur Verwertung und Entschädigung zu schreiten, wie dies Art. 54 der

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung, WV) in Abs. 1 und 3 vorsieht.

4.4

Daraus

wird auch ersichtlich, dass vorliegend keine Dereliktion vorliegt. Der

Beschwerdeführer entledigte sich seiner Waffe nicht, indem er sie irgendwo

liegenliess und sie damit – durch Dereliktion – herrenlos wurde (Rey, Rz. 2025;

Berger, Rz. 547; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Vito, Rz. 05.186;

BGE 115 IV 104 E. 1a/b). Vielmehr anerkannte er zwar die Berechtigung des

Beschwerdegegners, die Waffe einzuziehen, für ihn zu verkaufen und ihm den

Erlös zukommen zu lassen, ohne jedoch auf das Eigentum an der Waffe zu

verzichten, auch nicht zugunsten einer bestimmten Organisation oder Person.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend machen will, er habe die

Verzichtserklärung (Anerkennungserklärung im erwähnten Sinn) widerrufen, so

bleibt unabhängig von einer Dereliktion zu prüfen, ob er sich mit Bezug darauf

auf einen Willensmangel berufen kann (vorn E. 4.3).

4.5

Die

Vorinstanz verneinte einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers mit Bezug auf

seine Verzichtserklärung. Die Verzichtserklärung als einseitige

Willensäusserung hat klar und eindeutig zu erfolgen und ist nach den

Dispositiv

anerkannten Grundsätzen auszulegen. Demnach ist der tatsächliche Wille der

erklärenden Person massgebend, sofern die Erklärung vom Adressaten

übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war. Die erklärende Person

hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie vom Adressaten nach

ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und

Glauben verstanden werden durfte (BGr, 19. April 2021, 5A_685/2020, E. 3.2

für die Erklärung eines Miterben, auf die Teilnahme am weiteren Erbteilungsverfahren

zu verzichten).

4.6 Nach Art. 23

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) ist die Erklärung für

denjenigen unverbindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem wesentlichen

Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist dann ein wesentlicher, wenn er einen

bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im

Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage der Erklärung betrachtet wurde (Art. 24

Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGr, 19. April 2021,

5A_685/2020, E. 3.3; BGr, 8. Juli 2020, 4A_106/2020, E. 3.1; BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum

als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden

subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) dafür war,

einen Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt

abzuschliessen oder – in vorliegendem Zusammenhang – eine entsprechende

einseitige Willenserklärung abzugeben. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem

auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen

Geschäftsverkehrs, als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen, wobei die

Besonderheiten des konkreten Geschäfts und die Eigenschaften der am Vertrag

beteiligten Parteien zu beachten sind (BGr, 15. September 2009,

4A_47/2009, E. 1.3.2).

4.7 Der

Beschwerdeführer äusserte sich am 12. November 2020 aus eigenem Antrieb

(vorn E. 3.4) gegenüber dem Beschwerdegegner klar und unmissverständlich

dahingehend, dass er auf die Rückgabe der Waffe verzichte. In der Rekursantwort

hatte der Beschwerdegegner geltend gemacht, das weitere Vorgehen (Verkauf der

Waffe über einen Waffenhändler; Gutschrift des Verkaufserlöses) sei dem

Beschwerdeführer aufgezeigt worden, und er habe sich darüber gefreut, was

unbestritten blieb. Aus den vom Beschwerdegegner beigezogenen Akten geht sodann

hervor, dass er eigentlich keine Pistole benötigte und er diese nur wegen der

"Botschaft" des Mannes einer Jugendfreundin (vorn E. 4.1)

angeschafft habe. Er habe die Waffe auch verkaufen wollen, nachdem diese

Jugendfreundin dann wieder weggegangen sei. Zudem verzichtete er auf die

bereits beschlagnahmten Magazine und die Munition. Diese Angaben vermochten

jedenfalls keine Zweifel an der Klarheit und dem Bestand des erklärten

Verzichts für den Beschwerdegegner zu begründen.

4.8 In den

verschiedenen Beschwerdeeingaben vermag der Beschwerdeführer denn auch keinen

Grundlagenirrtum darzutun. Im Wesentlichen beschränkt er sich darauf, die

Einziehung der Waffe bzw. das erstinstanzliche Verfahren als vom Beschwerdegegner

dumm und ungerechtfertigt, sinngemäss als unnötigen und dummen Aufwand zu

bezeichnen. Ferner habe er sich einen Waffentresor angeschafft und würde keinen

Unfug mit einer Pistole anrichten. Schliesslich sei der Umstand, dass die

Pistole geladen und versteckt gewesen sei, nur ein Vergehen, und er habe nichts

falsch gemacht. Ob und gegebenenfalls welcher Sachverhalt für ihn bei Abgabe

seiner Verzichtserklärung subjektiv wesentlich gewesen wäre, der sich

inzwischen nicht erfüllt hätte, oder worüber er sich bei Abgabe seiner

Willenserklärung geirrt hätte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor (vorn E. 4.4).

Diese gehen vielmehr an der Sache vorbei und sind nicht geeignet, einen

Grundlagenirrtum auch nur ansatzweise geltend zu machen.

4.9 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit der Frage, wie er Einsprache

machen sollte ohne Geld, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

hätte stellen wollen, wäre dieses abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als

aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 VRG). Entschädigungen wurden

dagegen nicht verlangt und sind entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren nicht gewährt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …