VB.2021.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00247
21. Juli 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00247
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Horgen,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1963, erschien am 11. September 2020 in
alkoholisiertem Zustand und in Begleitung seiner Nachbarin am Schalter der Polizeistation B
und meldete den Verlust seiner Pistole Glock 19 (halbautomatische Pistole
im Kaliber 9 x 19 mm). Gemeinsam und im Einvernehmen mit A
suchten darauf zwei Polizeibeamte in dessen Wohnung nach der Waffe und fanden
eine Pistolenaufbewahrungsbox, ein Magazin 15 Schuss, geladen mit 9 Schuss,
ein Magazin 31 Schuss, geladen mit 27 Schuss, sowie 50 Patronen
9 mm und weiteres Material. Die nach Angaben A’s geladene Glock 19
fanden sie nicht, obwohl er sie abwechselnd zwischen Kleidern versteckt oder im
Nachttisch aufbewahrt haben will. A rief in der Folge mehrmals und in
alkoholisiertem Zustand die Polizeistation B an. Gegen ihn wurde
rapportiert wegen unsachgemässer Aufbewahrung einer Pistole sowie von Munition
und Waffenbestandteilen. Im Rahmen der Anzeige wegen Diebstahls der
Glock 19 wurde A am 15. September 2020 in der Polizeistation B
befragt.
B. Am 27. Oktober 2020 meldete sich A telefonisch beim Statthalteramt
des Bezirks Horgen (fortan Statthalteramt) und gab an, dass er seine Waffe
wiedergefunden habe, die zwischen der Matratze gelegen habe. In der Folge wurde
er aufgefordert, seine Waffe in der Polizeistation B abzugeben, wo sie
gleichentags mit Dasta-Holster, einem leeren Magazin und 12 Schuss
9 x 19 mm sichergestellt wurde. Aufgrund der bis anhin
getätigten Abklärungen, des Verhaltens von A und seiner verwirrenden Aussagen
wurde das Statthalteramt ersucht, die sichergestellte Waffe behördlich
einzuziehen. Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 bestrafte das
Statthalteramt A wegen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung
(unsachgemässe Aufbewahrung seiner Waffe und der Munition) mit einer Busse von Fr. 350.-.
Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Das
Statthalteramt eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend Beschlagnahme
von Waffen gegen A und holte einen umfassenden Informationsbericht über ihn ein.
Es fragte ihn mit Schreiben vom 9. November 2020 an, ob er an der
Wiederaushändigung der Glock 19 interessiert sei oder darauf verzichte,
unter Hinweis darauf, dass im Waffengesetz liegende Gründe dagegensprechen
könnten, ihm die Waffe auszuhändigen, dies aber weiterer – durch eine
Verzichtserklärung unnötig erscheinender – Abklärungen bedürfte. Am 12. November
2020 rief A die ao. Stellvertretende Statthalterin an und erklärte ihr, dass er
auf die Rückgabe der Waffe verzichte. Sie wies ihn darauf hin, dass die Waffe
nun einem Waffenhändler zum Kauf angeboten und ihm der Verkaufserlös
gutgeschrieben werde. Mit Verfügung vom 16. November 2020 zog das
Statthalteramt die durch die Kantonspolizei sichergestellte Waffe ein; sie
werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einem Waffenhändler zum Kauf
angeboten und der Erlös A gutgeschrieben. Gebühren und Auslagen wurden für
diesen Entscheid auf die Staatskasse genommen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 16. November
2020.
erhob A mit Eingabe vom 26. November 2020 Rekurs beim Regierungsrat
des Kantons Zürich und verlangte, dass ihm seine Glock 19 wieder
ausgehändigt werde. Seinen Verzicht auf die Wiederaushändigung der Waffe
bezeichnete er als "voreilig", und er beteuerte, dass die Waffe bei
ihm gut aufgehoben sei und er inzwischen einen Waffentresor angeschafft habe.
Das Statthalteramt liess sich zum Rekurs mit Eingabe vom 11. Dezember 2020
vernehmen und die Abweisung des Rekurses beantragen. Anhaltspunkte für Zweifel
an der Verzichtserklärung A’s bestünden keine. Mit Beschluss vom 24. Februar
2021.
wies der Regierungsrat den Rekurs A’s ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'706.-.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 24. Februar 2021 erhob A
mit Eingabe vom 2. April 2021 Beschwerde am Verwaltungsgericht, sinngemäss
mit dem Antrag, die Glock 19 sei ihm herauszugeben. Mit Eingabe vom 10. April
2021.
milderte er seine erste in emotionalem und in Teilen auch ungebührlich
abgefasstem Ton gehaltene Eingabe etwas ab, verlangte aber wiederum die
Herausgabe der Waffe. Eine weitere Eingabe erfolgte unterm 11. April 2021,
in der sich A erneut über den Rekursentscheid empörte. Die Sicherheitsdirektion
beantragte in Vertretung des Regierungsrats mit Eingabe vom 22. April 2021
die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen
Entscheid. Das Statthalteramt äusserte sich nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.
2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei im
Zeitpunkt der Verzichtserklärung von einer Ansteckung mit Covid 19 und
über 39° Fieber betroffen gewesen, habe inzwischen den Verzicht auf die Waffe widerrufen,
und von ihm als Waffenbesitzer gehe keine Gefahr aus, weshalb er die Glock 19
zurückhaben möchte. Der Rekursentscheid sah – anders als die Verfügung des
Statthalteramts, welche allein auf die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers
abgestellt hatte – die Verzichtserklärung in Zusammenhang mit einer Dereliktion
und schloss gestützt darauf einen möglichen Widerruf der Verzichtserklärung
ebenso aus wie einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers.
3.
3.1
Die
Dereliktion ist die Aufgabe des Besitzes mit der Absicht, auf das Eigentum zu
verzichten. Sie erfolgt etwa dadurch, dass die bewegliche Sache mit dem Willen,
das Eigentum an ihr aufzugeben, liegengelassen, weggeworfen, zur Abfuhr
bereitgestellt oder unter gewissen Umständen beim Auszug aus einer Wohnung
darin zurückgelassen wird (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das
Eigentum, 3. A., Bern 2007, § 26 Rz. 2020; Eva Bachofner, Die
Mieterausweisung, 1. A., Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 829).
Vorausgesetzt ist als objektives Element die Aufgabe des Besitzes, subjektiv
die Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Die Willensäusserung des
Eigentümers, auf sein Eigentum zu verzichten, kann dabei ausdrücklich oder
durch konkludentes Verhalten erfolgen. Wer jedoch zugunsten einer bestimmten
Person oder Organisation auf das Eigentum an einer Sache verzichtet,
derelinquiert nicht (Rey, Rz. 2021 ff.; Bachofner, Rz. 829;
Bernhard Berger, Allgemeines Schuldrecht, 3. A., Bern 2018, Rz. 547;
Ivo Schwander, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Kommentar
zum Zivilgesetzbuch II, 5. A., Basel 2015, Art. 729 N. 2;
BGE 115 IV 104 E. 1c/aa).
3.2
Die
Dereliktion wird als einseitiges Rechtsgeschäft angesehen, womit die
allgemeinen Regeln betreffend Rechtsgeschäfte zu beachten sind, etwa in Bezug
auf die Handlungsfähigkeit, Vertretung oder in Bezug auf Willensmängel
(Stefanie Hrubesch-Millauer/Barbara Graham-Siegenthaler/Roberto Vito,
Sachenrecht, 5. A., Bern 2017, Rz. 05.185 f.; Eugen
Bucher/Regina E. Müller-Aebi, Zivilgesetzbuch, Die natürlichen Personen Art. 11–19d
ZGB, Kommentar Bern, 2. A. 2017, Art. 12 N. 44 f.).
3.3
Soweit
sich der Beschwerdeführer auf seine Covid-19-Erkrankung bezieht, geht aus dem
von ihm eingelegten Arztzeugnis vom 19. November 2020 nur hervor, dass der
Arzt einen Covid-19-Abstrich erhalten habe und den Beschwerdeführer wegen
Isolation für die Zeit vom 7. bis 16. November 2020 als arbeitsunfähig
einstufte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Beschwerdeführer nicht an
Covid-19 erkrankt war. Sinngemäss bestreitet dies der Beschwerdeführer in der
Beschwerde, wenn auch nicht substanziiert. Indessen ist, selbst wenn man von
einer Covid-19-Erkrankung des Beschwerdeführers ausginge, damit nicht
dargetan, dass er zum damaligen Zeitpunkt in seiner Urteils- und damit
auch in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere
macht er keinen in Art. 16 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) erwähnten Zustand geltend, der auf eine eingeschränkte oder gar
fehlende Urteilsfähigkeit schliessen liesse, die das eigentliche Herzstück der
Handlungsfähigkeit darstellt (dazu Roland Fankhauser in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg,.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. A.,
Basel 2018, Art. 16 N. 1, 6, 14 ff., 34).
3.4
In
tatsächlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Frist bis längstens 30. November
2020.
angesetzt hatte, um sich zu einem allfälligen Verzicht auf seine Waffe zu
äussern. Von sich aus rief der Beschwerdeführer bereits am 12. November
2020.
– als er noch als arbeitsunfähig eingestuft war (vorn E. 3.3) – den
Beschwerdegegner an und erklärte den Verzicht auf seine Waffe. Es bestand
indessen keine Not für den Beschwerdeführer, bereits am 12. November 2020
zu reagieren, nachdem ihm die Frist dazu bis 30. November 2020 lief, und
es ist keineswegs erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer aus einer
eingeschränkten Urteilsfähigkeit heraus zu diesem frühen Zeitpunkt meldete.
Vielmehr ist aus den erwähnten Umständen gerade zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt durchaus in der Lage war, den Sinn und
Nutzen sowie die Wirkungen seines Verhaltens einsehen und abwägen und gemäss
dieser Einsicht nach freiem Willen handeln zu können (Fankhauser, Art. 16 N. 3).
Wenn er sein Vorgehen nunmehr als "voreilig" bezeichnet, mag dies
zutreffen, stellt indessen die bestehende Urteils- und Handlungsfähigkeit
nicht ernsthaft infrage.
4.
4.1
Soweit der
Beschwerdeführer festhält, dass er weder selbst- noch fremdgefährdend sei und
von ihm als Waffenhalter keine Gefahr ausgehe, ist dies zu relativieren. Vorab
ist festzuhalten, dass er Waffe und Munition weder voneinander getrennt noch
sorgfältig im Sinn von Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1997.
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) aufbewahrte;
dafür wurde er auch bestraft. Dass die Glock geladen war, rechtfertigte er
damit, dass im Fall eines Angriffs keine Zeit mehr bestehe, um die Waffe zu
laden, dass er bedroht worden sei, weshalb er ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis
habe, und dass an seinem letzten Wohnort eingebrochen worden sei. In der
Befragung bei der Polizei vom 15. September 2020 erwähnte der
Beschwerdeführer, er habe die Glock 19 gekauft wegen des Mannes einer
Jugendfreundin, der sich eine Waffe an den Kopf gehalten habe, was er (der
Beschwerdeführer) als bedrohliche, gegen ihn gerichtete Botschaft empfunden
habe. Die geladene Waffe habe er im Nachttisch, manchmal auch im Schrank
gelagert. Wenn man die Wohnungstüre eintrete, sei man in 30 Sekunden in
seiner Wohnung. Wenn die Balkontüre eingeschlagen würde, dauere es bloss 20
Sekunden. Deshalb habe er die Munition nicht getrennt von der Waffe gelagert.
Man hätte aber noch eine Ladebewegung ausführen müssen. Dies weist darauf hin,
dass der Beschwerdeführer je nach Ereignis mindestens nicht ausschloss, seine
Waffe einzusetzen, die er schussbereit in seiner Nähe aufbewahrte. Weiter war
der Beschwerdeführer nicht nur alkoholisiert bei der Polizei erschienen, um die
Verlustanzeige betreffend seine Waffe aufzugeben, sondern er hatte dort in der
Folge wiederholt und alkoholisiert angerufen, was Zweifel daran aufkommen
lässt, ob er jederzeit in der Lage gewesen wäre, einen möglichen Einsatz seiner
Waffe zu überdenken. Dass es nie zu deren Einsatz kam und dass er versucht
hatte, einem Vogel das Leben zu retten, ändert daran nichts.
4.2
Nach Art. 31
Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen,
wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein
Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. Art. 8 Abs. 2
WG verbietet einen Waffenerwerbsschein für Personen, die unter anderem zur
Annahme Anlass geben, sich oder Dritte mit einer Waffe zu gefährden (lit. c).
Unter Beachtung der Vorgeschichte (E. 4.1) bestand für den
Beschwerdegegner selbst bei bloss summarischer Einschätzung jedenfalls
hinreichender Anlass, ein Verfahren um Einziehung der Glock 19 des
Beschwerdeführers einzuleiten (Art. 31 Abs. 3 WG). Im Schreiben vom 9. November
2010.
wies er zudem auf Art. 8 Abs. 2 WG ausdrücklich hin, ebenso
darauf, von weiteren Abklärungen in diesem Zusammenhang Abstand zu nehmen,
sollte der Beschwerdeführer auf eine Rückgabe der Waffe verzichten. Das
Vorgehen des Beschwerdegegners war damit jedenfalls auf den Erlass einer
Verfügung betreffend die Einziehung der Glock 19 des Beschwerdeführers
gerichtet, entweder mit dessen Einverständnis aufgrund der Verzichtserklärung
oder andernfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen.
4.3
Wie
dargelegt, erklärte der Beschwerdeführer telefonisch am 12. November 2020
vorbehaltlos und unmissverständlich den Verzicht auf die Herausgabe der Glock 19.
Damit gab er nicht nur sein Einverständnis gegenüber dem Beschwerdegegner, die
Waffe einzuziehen und einem Waffenhändler zum Verkauf zu übergeben, damit ihm
der Verkaufserlös gutgeschrieben würde. Vielmehr ist in seiner
Verzichtserklärung schlechthin die Anerkennung des Standpunktes des
Beschwerdegegners zu sehen, wonach ein genügender Anfangsverdacht bestand, um die
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
WG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gegeben zu vermuten, weshalb er
entsprechend seinen Widerstand gegen die Einziehung der Waffe aufgab.
Seine im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren abgegebene
Verzichtserklärung trägt dabei ihrem Wesen nach Teile einer Rückzugserklärung
(des Rekurses) – die im Ergebnis auf eine Anerkennung des angefochtenen
Entscheids hinausläuft –, indem sie ausdrücklich, unmissverständlich und
vorbehaltlos erklärt werden muss und grundsätzlich unwiderruflich ist, es sei
denn, es habe ein Willensmangel bestanden (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 28 N. 21 f.). Soweit der Beschwerdeführer – seiner
Verzichtserklärung widersprechend – in der Beschwerde nun jede Gefahr der
Selbst- oder Drittgefährdung (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) von sich
weist, könnte dies somit nur berücksichtigt werden, wenn er sich in einem
Grundlagenirrtum befunden hätte (dazu hinten E. 4.5 ff.). Die
Verzichtserklärung trägt aber auch Züge der eigentlichen Anerkennung, wonach
eine Partei einseitig ihren Standpunkt im Verfahren aufgibt und den
Rechtsstreit durch einseitiges Nachgeben beendet, als Unterart eines
Vergleichs, wo sich die Parteien gegenseitige Zugeständnisse über den
Streitgegenstand machen (Griffel, § 28 N. 27, 33). Als Konsequenz der
Anerkennung seines Standpunktes durfte der Beschwerdegegner somit davon
ausgehen, von weiteren Untersuchungshandlungen abzusehen, die Voraussetzungen
für eine Einziehung ohne vertiefte Prüfung als gegeben zu erachten und als
Folge zur Verwertung und Entschädigung zu schreiten, wie dies Art. 54 der
Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV) in Abs. 1 und 3 vorsieht.
4.4
Daraus
wird auch ersichtlich, dass vorliegend keine Dereliktion vorliegt. Der
Beschwerdeführer entledigte sich seiner Waffe nicht, indem er sie irgendwo
liegenliess und sie damit – durch Dereliktion – herrenlos wurde (Rey, Rz. 2025;
Berger, Rz. 547; Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Vito, Rz. 05.186;
BGE 115 IV 104 E. 1a/b). Vielmehr anerkannte er zwar die Berechtigung des
Beschwerdegegners, die Waffe einzuziehen, für ihn zu verkaufen und ihm den
Erlös zukommen zu lassen, ohne jedoch auf das Eigentum an der Waffe zu
verzichten, auch nicht zugunsten einer bestimmten Organisation oder Person.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend machen will, er habe die
Verzichtserklärung (Anerkennungserklärung im erwähnten Sinn) widerrufen, so
bleibt unabhängig von einer Dereliktion zu prüfen, ob er sich mit Bezug darauf
auf einen Willensmangel berufen kann (vorn E. 4.3).
4.5
Die
Vorinstanz verneinte einen Grundlagenirrtum des Beschwerdeführers mit Bezug auf
seine Verzichtserklärung. Die Verzichtserklärung als einseitige
Willensäusserung hat klar und eindeutig zu erfolgen und ist nach den
Dispositiv
anerkannten Grundsätzen auszulegen. Demnach ist der tatsächliche Wille der
erklärenden Person massgebend, sofern die Erklärung vom Adressaten
übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war. Die erklärende Person
hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie vom Adressaten nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und
Glauben verstanden werden durfte (BGr, 19. April 2021, 5A_685/2020, E. 3.2
für die Erklärung eines Miterben, auf die Teilnahme am weiteren Erbteilungsverfahren
zu verzichten).
4.6 Nach Art. 23
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) ist die Erklärung für
denjenigen unverbindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem wesentlichen
Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist dann ein wesentlicher, wenn er einen
bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage der Erklärung betrachtet wurde (Art. 24
Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGr, 19. April 2021,
5A_685/2020, E. 3.3; BGr, 8. Juli 2020, 4A_106/2020, E. 3.1; BGE 136 III 528 E. 3.4.1). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum
als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden
subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) dafür war,
einen Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt
abzuschliessen oder – in vorliegendem Zusammenhang – eine entsprechende
einseitige Willenserklärung abzugeben. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem
auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen
Geschäftsverkehrs, als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen, wobei die
Besonderheiten des konkreten Geschäfts und die Eigenschaften der am Vertrag
beteiligten Parteien zu beachten sind (BGr, 15. September 2009,
4A_47/2009, E. 1.3.2).
4.7 Der
Beschwerdeführer äusserte sich am 12. November 2020 aus eigenem Antrieb
(vorn E. 3.4) gegenüber dem Beschwerdegegner klar und unmissverständlich
dahingehend, dass er auf die Rückgabe der Waffe verzichte. In der Rekursantwort
hatte der Beschwerdegegner geltend gemacht, das weitere Vorgehen (Verkauf der
Waffe über einen Waffenhändler; Gutschrift des Verkaufserlöses) sei dem
Beschwerdeführer aufgezeigt worden, und er habe sich darüber gefreut, was
unbestritten blieb. Aus den vom Beschwerdegegner beigezogenen Akten geht sodann
hervor, dass er eigentlich keine Pistole benötigte und er diese nur wegen der
"Botschaft" des Mannes einer Jugendfreundin (vorn E. 4.1)
angeschafft habe. Er habe die Waffe auch verkaufen wollen, nachdem diese
Jugendfreundin dann wieder weggegangen sei. Zudem verzichtete er auf die
bereits beschlagnahmten Magazine und die Munition. Diese Angaben vermochten
jedenfalls keine Zweifel an der Klarheit und dem Bestand des erklärten
Verzichts für den Beschwerdegegner zu begründen.
4.8 In den
verschiedenen Beschwerdeeingaben vermag der Beschwerdeführer denn auch keinen
Grundlagenirrtum darzutun. Im Wesentlichen beschränkt er sich darauf, die
Einziehung der Waffe bzw. das erstinstanzliche Verfahren als vom Beschwerdegegner
dumm und ungerechtfertigt, sinngemäss als unnötigen und dummen Aufwand zu
bezeichnen. Ferner habe er sich einen Waffentresor angeschafft und würde keinen
Unfug mit einer Pistole anrichten. Schliesslich sei der Umstand, dass die
Pistole geladen und versteckt gewesen sei, nur ein Vergehen, und er habe nichts
falsch gemacht. Ob und gegebenenfalls welcher Sachverhalt für ihn bei Abgabe
seiner Verzichtserklärung subjektiv wesentlich gewesen wäre, der sich
inzwischen nicht erfüllt hätte, oder worüber er sich bei Abgabe seiner
Willenserklärung geirrt hätte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor (vorn E. 4.4).
Diese gehen vielmehr an der Sache vorbei und sind nicht geeignet, einen
Grundlagenirrtum auch nur ansatzweise geltend zu machen.
4.9 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit der Frage, wie er Einsprache
machen sollte ohne Geld, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
hätte stellen wollen, wäre dieses abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als
aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 VRG). Entschädigungen wurden
dagegen nicht verlangt und sind entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren nicht gewährt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …