VB.2021.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00248
10. März 2022Deutsch22 min
(URT.2022.23512)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00248
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 22. Januar 2014 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen
mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie
mehrfacher Pornographie mit einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren,
abzüglich 1048 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, wobei es den Vollzug
der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme im Sinn von
Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) aufschob. Seit dem 31. Dezember 2012 befindet sich A in der
Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bewilligte Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A begleitete
therapeutische Ausgänge. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte mit Beschluss
vom 14. September 2017 die stationäre Massnahme um fünf Jahre bis zum 13. September
2022. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 gewährte das JuWe A begleitete Beziehungsurlaube.
B. Nachdem
das JuWe hierzu eine Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats
(nachfolgend: Fachkommission) eingeholt hatte, lehnte es mit Verfügung vom
30. Oktober 2020 ab, A begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten
Zeitfenstern und unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. November 2020 Rekurs
bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des JuWe vom 30. Oktober
2020.
sei aufzuheben, es seien ihm begleitete Beziehungsurlaube mit
unbegleiteten Zeitfenstern sowie unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren,
und es sei die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) festzustellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. März 2021
hob die Justizdirektion die Verfügung vom 30. Oktober 2020 in teilweiser
Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache an das JuWe zurück (Dispositivziffer I).
Die Verfahrenskosten nahm die Justizdirektion auf die Staatskasse (Dispositivziffer II).
As Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wies sie ab
(Dispositivziffer III), sprach jenem jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zu (Dispositivziffer IV). Auf die Begehren um dispositivmässige
Feststellung von Verletzungen der Art. 3, 5 und 6 EMRK trat sie nicht ein
(vgl. E. 1.2).
III.
A. Mit der
Schweizerischen Post am Folgetag übergebener Beschwerde vom 7. April 2021
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss,
es seien ihm in Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2021 und unter
Entschädigungsfolge begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern
sowie unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren und "die Verletzung"
von Art. 3, 5 und 6 EMRK festzustellen. Weiter seien die Kosten des
Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, ihm für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.- zuzusprechen und ihm in der
Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Verfügung vom 6. April 2021 hatte das JuWe A begleitete Beziehungsurlaube
mit unbegleiteten Zeitfenstern bewilligt, nachdem die Fachkommission diesen
Vollzugslockerungsschritt mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021
befürwortet hatte. Die Verfügung vom 6. April 2021 wurde As
Rechtsvertreter am 8. April 2021 eröffnet.
C. Die
Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 14. April 2021 die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
23.
April 2021. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schloss am
26.
Mai 2021 auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit dieses nicht gegenstandslos
geworden sei. Am 23. Juni 2021 stellte der Vertreter von A dem
Verwaltungsgericht seine Honorarnote zu.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
1.2
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste
der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 15).
Der Beschwerdeführer wird durch den vorinstanzlichen
Kostenentscheid nicht belastet. Soweit er ihn beanstandet, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Anzumerken bleibt, dass die Nebenfolgenregelung eines
Zwischen- in Form eines Rückweisungsentscheids der unmittelbaren Anfechtung
entgegen der Vorinstanz lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den
Hauptpunkt unterliegt, soweit dieses nach § 41 Abs. 2 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Verfügung steht; ansonsten
lässt sie sich bloss gestützt auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem
im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu zu ergehenden Endentscheid
weiterziehen (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 2.1; vgl. auch
unten E. 1.3.4 und 1.4).
1.3
1.3.1
Die Vorinstanz hat die Verfügung des JuWe vom 30. Oktober 2020
gänzlich aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen – mithin zur
Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens, gegebenenfalls neuer
Vorlage an die Fachkommission und zu neuer Entscheidung über die vom
Beschwerdeführer anbegehrten Vollzugsöffnungen [begleitete Beziehungsurlaube
mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie unbegleitete Beziehungsurlaube] – an
den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 6. April
2021.
ordnete dieser an, dass dem Beschwerdeführer "fortan begleitete
Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern" unter Einhaltung
verschiedener Auflagen bewilligt würden (Dispositivziffer I). Wiewohl er
keine dispositivmässige Anordnung betreffend unbegleitete Beziehungsurlaube
traf, ergibt sich aus der Begründung der Verfügung vom 6. April 2021
hinreichend klar, dass dem diesbezüglichen Ersuchen des Beschwerdeführers nicht
entsprochen werde. So sollen bereits die unbegleiteten Zeitfenster "in
einer länger andauernden, kleinen Schrittfolge […] durchgeführt werden"
Dispositiv
(E. 4 Abs. 5; zur Auslegung erstinstanzlicher Verfügungen vgl. BGE 132 V 74 E. 2). Der Beschwerdegegner 1 hat demnach dem hier im Streit
liegenden Rückweisungsentscheid sowohl betreffend begleitete Beziehungsurlaube
mit unbegleiteten Zeitfenstern als auch betreffend unbegleitete Beziehungsurlaube
bereits Folge geleistet. Die angefochtene Rückweisung zum neuen Entscheid über
die Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildenden Vollzugsöffnungen ist
deshalb nachträglich weggefallen; das vorliegende Beschwerdeverfahren ist insoweit
als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 63 N. 6).
1.3.2
Die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren können sich nur
als zulässig erweisen, solange sie innerhalb des Streitgegenstands liegen bzw.
einen Zusammenhang mit den hier interessierenden Begleiturlauben aufweisen. Sie
sind deshalb ebenso wie die (Leistungs-)Begehren um Gewährung von
Vollzugsöffnungen gegenstandslos geworden.
1.3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist.
1.3.4
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Regelung der
Entschädigungsfolgen sowie Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im
Rekursverfahren fallen demgegenüber infolge der Verfügung des JuWe vom
6. April 2021 nicht dahin. Es gilt deshalb ungeachtet der
Gegenstandslosigkeit der Hauptsache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu
prüfen, ob die Verfügung der Justizdirektion vom 9. März 2021 (direkt)
beim Verwaltungsgericht angefochten werden konnte bzw. kann (nachfolgend
E. 1.4). Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die beanstandete Festsetzung
der Parteientschädigung für das Rekursverfahren auf Fr. 1'000.- sowie die
Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, einer Rechtskontrolle standhalten
(unten E. 2 f.).
1.4
1.4.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a
N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 BGG.
1.4.2
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr,
11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September
2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als
Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich
Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a
N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner 1 keine konkreten Vorgaben machte, wie er neu zu entscheiden
habe.
1.4.3
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des
Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,
E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58).
Birgt eine Rückweisung das Risiko, dass die gesamte
Verfahrensdauer einen Umfang annehmen würde, der rechtsstaatlich unzumutbar
bzw. mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) nicht mehr vereinbar wäre, kann nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden
Nachteils abgesehen werden (BGE 142 II 20 E. 1.4; BGE 136 II 165
E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 48 mit Hinweisen; VGr, 21. April
2016, VB.2015.00305, E. 5.3.3).
In Zusammenhang mit
Vollzugsöffnungen im Strafvollzug ist der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verfahrensdauer bei Gesuchen um
(bedingte) Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug Beachtung zu
schenken. Demnach ist, ohne dass besondere Umstände vorliegen, eine
Verfahrensdauer von mehr als vier Monaten bis zum Entscheid eines Gerichts
nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar (vgl. Urteil des EGMR
Fuchser gegen die Schweiz vom 13. Juli 2006, Nr. 55894/00, §§ 46 ff.;
Urteil des EGMR Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016,
Nr. 52089/09, §§ 48 ff.). Ausgangspunkt der vorliegenden
Streitsache bildet zwar nicht ein Gesuch um (bedingte) Entlassung, sondern ein
solches um Gewährung von Vollzugsöffnungen. Weil aber nicht ausgeschlossen
werden kann, dass eine Rückweisung an die erstinstanzliche Behörde auch
insofern zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung führen bzw. das Verfahren
infolge der Rückweisung bis zur erstmaligen Befassung eines Gerichts mit der
Streitsache übermässig lang dauern könnte, kann in sinngemässer Anwendung
dieser Rechtsprechung vom Erfordernis des zusätzlichen nicht
wiedergutzumachenden Nachteils abgewichen werden (VGr, 6. August 2021,
VB.2021.00168, E. 2.3 [nicht publiziert]).
1.4.4
Nach dem Gesagten war die hier infrage stehende Rückweisung zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung grundsätzlich als Zwischenentscheid bzw. gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie
Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde gegen die
Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung sowie die Regelung der
Entschädigungsfolgen im Rekursentscheid richtet, ist demnach darauf
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
2.2 Die
Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bzw. Rekurrent zur geltend
gemachte Mittellosigkeit lediglich ausführe, dass er sich seit 2011 im
Strafvollzug befinde, über kein namhaftes Vermögen verfüge und kein Einkommen
generiere bzw. seine Mittellosigkeit aktenkundig sei. Er substanziiere aber
nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergebe; die Bedürftigkeit
sei deshalb nicht erstellt und auch nicht offensichtlich. Das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei bereits aus diesem Grund
abzuweisen.
2.3 Nach einem
jüngeren Entscheid des Bundesgerichts darf der Rechtsvertreter einer Person,
welche sich seit Jahren im Freiheitsentzug befindet, grundsätzlich von einer
Situation "notorischer Mittellosigkeit" ausgehen, wie diese nach der
Praxis etwa bei bekanntem Sozialhilfebezug angenommen wird (BGr,
11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4, auch zum Folgenden). Der
langfristige Freiheitsentzug legt eine prozessuale Bedürftigkeit grundsätzlich
nahe, weshalb selbst bei mangelnder Substanziierung oder fehlendem Nachweis der
Mittellosigkeit keine Säumnis der anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden
angenommen werden kann, welche die Entscheidinstanz zur umgehenden und
ungeprüften Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege berechtigen
würde.
2.4 Aus dem
Ausgeführten erhellt, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren nicht
ohne Weiterungen hätte abweisen dürfen, sondern diesem unter Fristansetzung
hätte Gelegenheit geben müssen, als erforderlich erachtete Informationen
und/oder Belege nachzureichen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen
und die Sache in Aufhebung von Dispositivziffer III der Verfügung vom
9. März 2021 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Der Begriff der
"angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des objektiv
notwendigen Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig
angesehen wird. Eine Gleichsetzung der angemessenen Entschädigung mit den
effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr,
7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 f.). Bei anwaltlich vertretenen
Parteien liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen
Honorarkosten der notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreter und selten über
deren Hälfte (Plüss, § 17 N. 81 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Wie hoch eine angemessene Parteientschädigung ausfällt,
hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden, wobei sie die bisherige Praxis in ähnlichen Fällen mitzuberücksichtigen
hat (Plüss, § 17 N. 63). Reicht die Rechtsvertretung eine Honorarnote
bzw. eine Zusammenstellung ihrer Zeitaufwände und Barauslagen ein, so ist diese
zu würdigen (Plüss, § 17 N. 72). Das Verwaltungsgericht prüft die
Festsetzung der Parteientschädigung durch die Rekursinstanz nicht auf ihre
Angemessenheit hin, sondern schreitet nur bei qualifizierten Ermessensfehlern
ein (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
sowie § 50 Abs. 2 VRG; RB 1998 Nr. 8).
3.2 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte im Rekursverfahren eine
Zusammenstellung seiner Zeitaufwände und Barauslagen ein. Die Vorinstanz hat
sich weder damit auseinandergesetzt, noch anderweitig – auch nicht im
vorliegenden Verfahren – begründet bzw. dargelegt, weshalb sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als
angemessen erachtet(e). Die vorinstanzliche Ermessensausübung kann deshalb
nicht nachvoll- bzw. einer Rechtskontrolle unterzogen werden. Deshalb und weil
die Parteientschädigung gegenüber einer allfälligen Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands prioritär wäre (vgl. Plüss, § 16
N. 100), rechtfertigt es sich, Dispositivziffer IV der Verfügung vom
9. März 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
5.1 Nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.
Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über
die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in
solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses
Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich
obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten
im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr
genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Plüss, § 13 N. 74 f.).
5.2 Sofern die
Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren auch nicht zufolge
Rückzugs, Gegenstandslosigkeit oder Vergleichs abzuschreiben ist, hat die
Rekursinstanz einen materiellen Entscheid zu treffen, in dem sie über die
Begründetheit der Rechtsbegehren zu befinden hat (Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 28 N. 17 ff., insbesondere N. 34). Bei einer Gutheissung
des Rekurses besteht sodann die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Griffel, § 28 N. 38, auch zum
Folgenden). Der Rekursbehörde ist bei der Beantwortung der Frage, ob sie einen
Sachentscheid treffen oder die Sache hierzu an die vorinstanzliche Behörde
zurückweisen will, grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zuzugestehen
(vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1, auch zum Nachstehenden). Ausnahmsweise kann
jedoch eine Rückweisung einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkommen, wem
sie etwa nach den Umständen mangels sachlicher Gründe als unverhältnismässig
erscheint. Eine Rückweisung kommt demgegenüber namentlich in Betracht, wenn
Ermessensentscheide zu treffen sind, wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht
vorgenommen wurden und die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer
örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben, oder
zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (vgl. Griffel, § 28 N. 39).
5.3 Die
Vorinstanz begründet ihren Rückweisungsentscheid im Wesentlichen dahingehend,
dass das psychiatrische Gutachten von C vom 1. März 2017, worauf der
Beschwerdegegner 1 in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober
2020 massgeblich Bezug nehme und sich auch die Fachkommission in ihrer – sich
gegen die anbegehrten Vollzugsöffnungen aussprechenden – Stellungnahme vom
16. Juli 2020 abstütze, vier Jahre alt sei. Die Ausgangslage habe sich
jedoch seither massgebend verändert: Zwar hätten aufgrund der Coronapandemie im
Jahr 2020 weniger Ausgänge und Urlaube als geplant haben durchgeführt werden
können. Der Beschwerdeführer habe in diesen vier Jahren seit der Erstellung des
Gutachtens aber unstrittigerweise Therapiefortschritte erzielt und zahlreiche
therapeutische Ausgänge und Beziehungsurlaube klaglos absolviert. Auch der im
Gutachten vom 1. März 2017 angegebene zeitliche Rahmen für die Prüfung von
unbegleiteten Urlauben von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung sei
mittlerweile schon seit einiger Zeit verstrichen. Demnach sei ein aktuelles
psychiatrisches Gutachten zur Frage der Gewährung von begleiteten
Beziehungsurlauben mit unbegleiteten Zeitfenstern und unbegleiteten
Beziehungsurlauben einzuholen. Dieses sei gegebenenfalls erneut der
Fachkommission vorzulegen. Hernach habe der Beschwerdegegner 1 neu über
die umstrittenen Vollzugsöffnungen zu entscheiden.
5.4 Der
Rückweisungsentscheid hält einer summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage ohne Weiteres stand: Entgegen der sinngemässen Kritik des Beschwerdeführers
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für einen Entscheid in der Sache
ein Sachverständigengutachten sowie gegebenenfalls eine Stellungnahme der
Fachkommission voraussetzt (vgl. Art. 90 Abs. 4bis in
Verbindung mit Art. 75a Abs. 2 sowie Art. 62d Abs. 2 StGB).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, über die umstrittenen
Vollzugsöffnungen könne aufgrund des Gutachtens vom 1. März 2017
entschieden werden, nachdem darin festgehalten worden sei, dass mittelfristig
die Begleitung durch Familienangehörige oder Freunde in Betracht zu ziehen sei,
sofern er sich in begleiteten Urlauben bewähre, bzw. weil darin ausgeführt
worden sei, dass "zirka ab 2019/2020 gänzlich unbegleitete Ausgänge und
Übernachtungsurlaube anzudenken" seien, wenn die Therapie gut verlaufe,
kann ihm nicht gefolgt werden: Im Gutachten vom 1. März 2017 werden einzig
"milieutherapeutische Ausgänge im 1:1 Setting als vertretbar"
eingestuft, insgesamt aber eine langsame Öffnung empfohlen. Weitere
Vollzugsöffnungen sollten schrittweise erfolgen. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten
vom 1. März 2017 eine Stufenfolge der Lockerungen aufzeigt und
hinsichtlich unbegleiteter Urlaube festhält, solche sollten erst
"langfristig" bzw. frühestens nach etwa zwei Jahren
"angedacht" werden. Entgegen der Beschwerde lässt sich daraus aber
nichts mit Bezug auf die – gemäss dem Gutachter für die weiteren Vollzugsöffnungen
vorauszusetzenden und aus dessen Sicht erst mittel- und langfristig
erzielbaren – therapeutischen Fortschritte bzw. das in der Folge
tatsächlich erreichte Ausmass derselben ableiten. Der Schluss der Vorinstanz,
das Gutachten vom 1. März 2017 stelle keine genügend aktuelle Grundlage
für den Entscheid über die infrage stehenden Vollzugsöffnungen dar, erscheint
vielmehr schon aufgrund des Gutachtens vom 1. März 2017 selbst
nachvollziehbar.
5.5 In der
Sache wäre die Beschwerde nach dem Gesagten mutmasslich abzuweisen gewesen.
Damit ist der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend zu betrachten und
sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
6.
6.1 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der im Beschwerdeverfahren
beigebrachten Unterlagen knapp zu bejahen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang
ist sein Rechtsmittel weiter nicht als offenkundig aussichtslos zu werten.
Schliesslich erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters vorliegend als
gerechtfertigt. Demnach gilt es das Armenrechtsgesuch zu bewilligen (vgl. oben
E. 2.1); die Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen und dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters zu bestellen.
6.2 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die
Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3
der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde
für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit
die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen
Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich
gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei
aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene
Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen
und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden
Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig
sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand,
nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).
6.3 Die
Honorarnote vom 23. Juni 2021 weist einen Zeitaufwand von 27 Stunden
sowie Fr. 173.10 Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuern) aus; hiervon
entfallen 23 Stunden und 25 Minuten im Wesentlichen auf
"Aktenstudium, Redaktion Rechtsschrift".
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Anfechtung eines
Rekursentscheids, mit welchem die Sache zwecks Vornahme ergänzender
Sachverhaltsermittlungen und neuem Entscheid an die verfügende Behörde
zurückgewiesen wird, im Wesentlichen zu prüfen ist, ob die Rückweisung einer
Rechtskontrolle standhält, namentlich ob sachliche Gründe für die Rückweisung
gegeben sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die (umfangreiche)
Beschwerdeeingabe fokussiert sich nicht auf den Kern des Prozessthemas,
erscheint vielmehr teils weitschweifig und redundant. Der Inhalt der
Beschwerdeschrift wurde sodann in nicht unwesentlichem Ausmass direkt oder mit
geringfügigen Änderungen aus der Rekursschrift übernommen. Der vorliegende Fall
weist weiter weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten auf. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bereits im
Rekursverfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten und wendete dieser
gemäss seiner Honorarnote vom 26. November 2020 im vorinstanzlichen
Verfahren für das Aktenstudium und das Verfassen der Rekurseingabe
19 Stunden und 25 Minuten auf. Der Aktenumfang erweiterte sich
zwischen dem Abschluss des Rekursverfahrens und der Einreichung der
Beschwerdeschrift kaum, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsvertreter
mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war und für das Verfassen der
Beschwerdeschrift jedenfalls kein aufwendiges Aktenstudium mehr notwendig war.
In Verfahren betreffend Vollzugslockerungen mit jedenfalls
nicht geringerer Komplexität hat das Verwaltungsgericht einen Zeitaufwand von
insgesamt rund sieben Stunden als notwendig erachtet (vgl. VGr, 17. Juni
2019, VB.2019.00120, E. 7.2.2; 14. Januar 2019, VB.2018.00628,
E. 4.3.2). Weshalb der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und die
Ausfertigung der Beschwerdeschrift vorliegend derart hoch sein sollte, ist aus
all den genannten Gründen nicht nachvollziehbar bzw. der insofern geltend
gemachte Zeitaufwand erweist sich als nur teilweise notwendig. Schliesslich
erscheint auch der für die Kenntnisnahme der vorliegenden Verfügung und die
Schlussbesprechung mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von 2 Stunden
und 30 Minuten deutlich zu hoch. Insgesamt kann vorliegend höchstens ein
Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden als notwendig erachtet werden. Die
geltend gemachten Barauslagen sind (gerade noch) als vertretbar einzustufen.
Demnach gilt es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'845.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen
([7 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 1'540.- + Fr. 173.10
[Barauslagen] zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern).
6.4 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit 16
Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid
darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,
§ 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8).
Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen,
wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und sie nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Dispositivziffern
III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 9. März 2021 werden
aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren und zu neuer
Festsetzung der für das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung an
die Justizdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'255.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'845.- aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …