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Entscheid

VB.2021.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00248

10. März 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23512)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00248

Urteil

der Einzelrichterin

vom 10. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 22. Januar 2014 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen

mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie

mehrfacher Pornographie mit einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren,

abzüglich 1048 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, wobei es den Vollzug

der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme im Sinn von

Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) aufschob. Seit dem 31. Dezember 2012 befindet sich A in der

Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bewilligte Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A begleitete

therapeutische Ausgänge. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte mit Beschluss

vom 14. September 2017 die stationäre Massnahme um fünf Jahre bis zum 13. September

2022. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 gewährte das JuWe A begleitete Beziehungsurlaube.

B. Nachdem

das JuWe hierzu eine Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats

(nachfolgend: Fachkommission) eingeholt hatte, lehnte es mit Verfügung vom

30. Oktober 2020 ab, A begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten

Zeitfenstern und unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. November 2020 Rekurs

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des JuWe vom 30. Oktober

2020.

sei aufzuheben, es seien ihm begleitete Beziehungsurlaube mit

unbegleiteten Zeitfenstern sowie unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren,

und es sei die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) festzustellen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. März 2021

hob die Justizdirektion die Verfügung vom 30. Oktober 2020 in teilweiser

Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache an das JuWe zurück (Dispositivziffer I).

Die Verfahrenskosten nahm die Justizdirektion auf die Staatskasse (Dispositivziffer II).

As Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wies sie ab

(Dispositivziffer III), sprach jenem jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zu (Dispositivziffer IV). Auf die Begehren um dispositivmässige

Feststellung von Verletzungen der Art. 3, 5 und 6 EMRK trat sie nicht ein

(vgl. E. 1.2).

III.

A. Mit der

Schweizerischen Post am Folgetag übergebener Beschwerde vom 7. April 2021

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss,

es seien ihm in Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2021 und unter

Entschädigungsfolge begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern

sowie unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren und "die Verletzung"

von Art. 3, 5 und 6 EMRK festzustellen. Weiter seien die Kosten des

Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, ihm für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.- zuzusprechen und ihm in der

Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Verfügung vom 6. April 2021 hatte das JuWe A begleitete Beziehungsurlaube

mit unbegleiteten Zeitfenstern bewilligt, nachdem die Fachkommission diesen

Vollzugslockerungsschritt mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021

befürwortet hatte. Die Verfügung vom 6. April 2021 wurde As

Rechtsvertreter am 8. April 2021 eröffnet.

C. Die

Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 14. April 2021 die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom

23.

April 2021. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schloss am

26.

Mai 2021 auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit dieses nicht gegenstandslos

geworden sei. Am 23. Juni 2021 stellte der Vertreter von A dem

Verwaltungsgericht seine Honorarnote zu.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste

der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 15).

Der Beschwerdeführer wird durch den vorinstanzlichen

Kostenentscheid nicht belastet. Soweit er ihn beanstandet, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

Anzumerken bleibt, dass die Nebenfolgenregelung eines

Zwischen- in Form eines Rückweisungsentscheids der unmittelbaren Anfechtung

entgegen der Vorinstanz lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den

Hauptpunkt unterliegt, soweit dieses nach § 41 Abs. 2 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Verfügung steht; ansonsten

lässt sie sich bloss gestützt auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem

im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu zu ergehenden Endentscheid

weiterziehen (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 2.1; vgl. auch

unten E. 1.3.4 und 1.4).

1.3

1.3.1

Die Vorinstanz hat die Verfügung des JuWe vom 30. Oktober 2020

gänzlich aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen – mithin zur

Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens, gegebenenfalls neuer

Vorlage an die Fachkommission und zu neuer Entscheidung über die vom

Beschwerdeführer anbegehrten Vollzugsöffnungen [begleitete Beziehungsurlaube

mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie unbegleitete Beziehungsurlaube] – an

den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 6. April

2021.

ordnete dieser an, dass dem Beschwerdeführer "fortan begleitete

Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern" unter Einhaltung

verschiedener Auflagen bewilligt würden (Dispositivziffer I). Wiewohl er

keine dispositivmässige Anordnung betreffend unbegleitete Beziehungsurlaube

traf, ergibt sich aus der Begründung der Verfügung vom 6. April 2021

hinreichend klar, dass dem diesbezüglichen Ersuchen des Beschwerdeführers nicht

entsprochen werde. So sollen bereits die unbegleiteten Zeitfenster "in

einer länger andauernden, kleinen Schrittfolge […] durchgeführt werden"

Dispositiv

(E. 4 Abs. 5; zur Auslegung erstinstanzlicher Verfügungen vgl. BGE 132 V 74 E. 2). Der Beschwerdegegner 1 hat demnach dem hier im Streit

liegenden Rückweisungsentscheid sowohl betreffend begleitete Beziehungsurlaube

mit unbegleiteten Zeitfenstern als auch betreffend unbegleitete Beziehungsurlaube

bereits Folge geleistet. Die angefochtene Rückweisung zum neuen Entscheid über

die Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildenden Vollzugsöffnungen ist

deshalb nachträglich weggefallen; das vorliegende Beschwerdeverfahren ist insoweit

als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 63 N. 6).

1.3.2

Die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren können sich nur

als zulässig erweisen, solange sie innerhalb des Streitgegenstands liegen bzw.

einen Zusammenhang mit den hier interessierenden Begleiturlauben aufweisen. Sie

sind deshalb ebenso wie die (Leistungs-)Begehren um Gewährung von

Vollzugsöffnungen gegenstandslos geworden.

1.3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren in der Hauptsache

gegenstandslos geworden ist.

1.3.4

Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Regelung der

Entschädigungsfolgen sowie Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im

Rekursverfahren fallen demgegenüber infolge der Verfügung des JuWe vom

6. April 2021 nicht dahin. Es gilt deshalb ungeachtet der

Gegenstandslosigkeit der Hauptsache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu

prüfen, ob die Verfügung der Justizdirektion vom 9. März 2021 (direkt)

beim Verwaltungsgericht angefochten werden konnte bzw. kann (nachfolgend

E. 1.4). Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die beanstandete Festsetzung

der Parteientschädigung für das Rekursverfahren auf Fr. 1'000.- sowie die

Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, einer Rechtskontrolle standhalten

(unten E. 2 f.).

1.4

1.4.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a

N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 BGG.

1.4.2

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr,

11. No­vember 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September

2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als

Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich

Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a

N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz dem

Beschwerdegegner 1 keine konkreten Vorgaben machte, wie er neu zu entscheiden

habe.

1.4.3

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit

noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich

erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des

Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,

E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58).

Birgt eine Rückweisung das Risiko, dass die gesamte

Verfahrensdauer einen Umfang annehmen würde, der rechtsstaatlich unzumutbar

bzw. mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) nicht mehr vereinbar wäre, kann nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden

Nachteils abgesehen werden (BGE 142 II 20 E. 1.4; BGE 136 II 165

E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 48 mit Hinweisen; VGr, 21. April

2016, VB.2015.00305, E. 5.3.3).

In Zusammenhang mit

Vollzugsöffnungen im Strafvollzug ist der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verfahrensdauer bei Gesuchen um

(bedingte) Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug Beachtung zu

schenken. Demnach ist, ohne dass besondere Umstände vorliegen, eine

Verfahrensdauer von mehr als vier Monaten bis zum Entscheid eines Gerichts

nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar (vgl. Urteil des EGMR

Fuchser gegen die Schweiz vom 13. Juli 2006, Nr. 55894/00, §§ 46 ff.;

Urteil des EGMR Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016,

Nr. 52089/09, §§ 48 ff.). Ausgangspunkt der vorliegenden

Streitsache bildet zwar nicht ein Gesuch um (bedingte) Entlassung, sondern ein

solches um Gewährung von Vollzugsöffnungen. Weil aber nicht ausgeschlossen

werden kann, dass eine Rückweisung an die erstinstanzliche Behörde auch

insofern zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung führen bzw. das Verfahren

infolge der Rückweisung bis zur erstmaligen Befassung eines Gerichts mit der

Streitsache übermässig lang dauern könnte, kann in sinngemässer Anwendung

dieser Rechtsprechung vom Erfordernis des zusätzlichen nicht

wiedergutzumachenden Nachteils abgewichen werden (VGr, 6. August 2021,

VB.2021.00168, E. 2.3 [nicht publiziert]).

1.4.4

Nach dem Gesagten war die hier infrage stehende Rückweisung zum Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung grundsätzlich als Zwischenentscheid bzw. gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie

Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde gegen die

Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung sowie die Regelung der

Entschädigungsfolgen im Rekursentscheid richtet, ist demnach darauf

einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

2.2 Die

Vorinstanz begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit,

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bzw. Rekurrent zur geltend

gemachte Mittellosigkeit lediglich ausführe, dass er sich seit 2011 im

Strafvollzug befinde, über kein namhaftes Vermögen verfüge und kein Einkommen

generiere bzw. seine Mittellosigkeit aktenkundig sei. Er substanziiere aber

nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergebe; die Bedürftigkeit

sei deshalb nicht erstellt und auch nicht offensichtlich. Das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei bereits aus diesem Grund

abzuweisen.

2.3 Nach einem

jüngeren Entscheid des Bundesgerichts darf der Rechtsvertreter einer Person,

welche sich seit Jahren im Freiheitsentzug befindet, grundsätzlich von einer

Situation "notorischer Mittellosigkeit" ausgehen, wie diese nach der

Praxis etwa bei bekanntem Sozialhilfebezug angenommen wird (BGr,

11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4, auch zum Folgenden). Der

langfristige Freiheitsentzug legt eine prozessuale Bedürftigkeit grundsätzlich

nahe, weshalb selbst bei mangelnder Substanziierung oder fehlendem Nachweis der

Mittellosigkeit keine Säumnis der anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden

angenommen werden kann, welche die Entscheidinstanz zur umgehenden und

ungeprüften Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege berechtigen

würde.

2.4 Aus dem

Ausgeführten erhellt, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren nicht

ohne Weiterungen hätte abweisen dürfen, sondern diesem unter Fristansetzung

hätte Gelegenheit geben müssen, als erforderlich erachtete Informationen

und/oder Belege nachzureichen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen

und die Sache in Aufhebung von Dispositivziffer III der Verfügung vom

9. März 2021 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1 Laut § 17

Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Der Begriff der

"angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des objektiv

notwendigen Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig

angesehen wird. Eine Gleichsetzung der angemessenen Entschädigung mit den

effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr,

7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 f.). Bei anwaltlich vertretenen

Parteien liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen

Honorarkosten der notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreter und selten über

deren Hälfte (Plüss, § 17 N. 81 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

Wie hoch eine angemessene Parteientschädigung ausfällt,

hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu

entscheiden, wobei sie die bisherige Praxis in ähnlichen Fällen mitzuberücksichtigen

hat (Plüss, § 17 N. 63). Reicht die Rechtsvertretung eine Honorarnote

bzw. eine Zusammenstellung ihrer Zeitaufwände und Barauslagen ein, so ist diese

zu würdigen (Plüss, § 17 N. 72). Das Verwaltungsgericht prüft die

Festsetzung der Parteientschädigung durch die Rekursinstanz nicht auf ihre

Angemessenheit hin, sondern schreitet nur bei qualifizierten Ermessensfehlern

ein (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

sowie § 50 Abs. 2 VRG; RB 1998 Nr. 8).

3.2 Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte im Rekursverfahren eine

Zusammenstellung seiner Zeitaufwände und Barauslagen ein. Die Vorinstanz hat

sich weder damit auseinandergesetzt, noch anderweitig – auch nicht im

vorliegenden Verfahren – begründet bzw. dargelegt, weshalb sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als

angemessen erachtet(e). Die vorinstanzliche Ermessensausübung kann deshalb

nicht nachvoll- bzw. einer Rechtskontrolle unterzogen werden. Deshalb und weil

die Parteientschädigung gegenüber einer allfälligen Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands prioritär wäre (vgl. Plüss, § 16

N. 100), rechtfertigt es sich, Dispositivziffer IV der Verfügung vom

9. März 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

5.

5.1 Nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen.

Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über

die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in

solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses

Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich

obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage

vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten

im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr

genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Plüss, § 13 N. 74 f.).

5.2 Sofern die

Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren auch nicht zufolge

Rückzugs, Gegenstandslosigkeit oder Vergleichs abzuschreiben ist, hat die

Rekursinstanz einen materiellen Entscheid zu treffen, in dem sie über die

Begründetheit der Rechtsbegehren zu befinden hat (Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 28 N. 17 ff., insbesondere N. 34). Bei einer Gutheissung

des Rekurses besteht sodann die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen (Griffel, § 28 N. 38, auch zum

Folgenden). Der Rekursbehörde ist bei der Beantwortung der Frage, ob sie einen

Sachentscheid treffen oder die Sache hierzu an die vorinstanzliche Behörde

zurückweisen will, grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zuzugestehen

(vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1, auch zum Nachstehenden). Ausnahmsweise kann

jedoch eine Rückweisung einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkommen, wem

sie etwa nach den Umständen mangels sachlicher Gründe als unverhältnismässig

erscheint. Eine Rückweisung kommt demgegenüber namentlich in Betracht, wenn

Ermessensentscheide zu treffen sind, wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht

vorgenommen wurden und die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer

örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben, oder

zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren

durchzuführen ist (vgl. Griffel, § 28 N. 39).

5.3 Die

Vorinstanz begründet ihren Rückweisungsentscheid im Wesentlichen dahingehend,

dass das psychiatrische Gutachten von C vom 1. März 2017, worauf der

Beschwerdegegner 1 in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober

2020 massgeblich Bezug nehme und sich auch die Fachkommission in ihrer – sich

gegen die anbegehrten Vollzugsöffnungen aussprechenden – Stellungnahme vom

16. Juli 2020 abstütze, vier Jahre alt sei. Die Ausgangslage habe sich

jedoch seither massgebend verändert: Zwar hätten aufgrund der Coronapandemie im

Jahr 2020 weniger Ausgänge und Urlaube als geplant haben durchgeführt werden

können. Der Beschwerdeführer habe in diesen vier Jahren seit der Erstellung des

Gutachtens aber unstrittigerweise Therapiefortschritte erzielt und zahlreiche

therapeutische Ausgänge und Beziehungsurlaube klaglos absolviert. Auch der im

Gutachten vom 1. März 2017 angegebene zeitliche Rahmen für die Prüfung von

unbegleiteten Urlauben von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung sei

mittlerweile schon seit einiger Zeit verstrichen. Demnach sei ein aktuelles

psychiatrisches Gutachten zur Frage der Gewährung von begleiteten

Beziehungsurlauben mit unbegleiteten Zeitfenstern und unbegleiteten

Beziehungsurlauben einzuholen. Dieses sei gegebenenfalls erneut der

Fachkommission vorzulegen. Hernach habe der Beschwerdegegner 1 neu über

die umstrittenen Vollzugsöffnungen zu entscheiden.

5.4 Der

Rückweisungsentscheid hält einer summarischen Überprüfung der Sach- und

Rechtslage ohne Weiteres stand: Entgegen der sinngemässen Kritik des Beschwerdeführers

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für einen Entscheid in der Sache

ein Sachverständigengutachten sowie gegebenenfalls eine Stellungnahme der

Fachkommission voraussetzt (vgl. Art. 90 Abs. 4bis in

Verbindung mit Art. 75a Abs. 2 sowie Art. 62d Abs. 2 StGB).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, über die umstrittenen

Vollzugsöffnungen könne aufgrund des Gutachtens vom 1. März 2017

entschieden werden, nachdem darin festgehalten worden sei, dass mittelfristig

die Begleitung durch Familienangehörige oder Freunde in Betracht zu ziehen sei,

sofern er sich in begleiteten Urlauben bewähre, bzw. weil darin ausgeführt

worden sei, dass "zirka ab 2019/2020 gänzlich unbegleitete Ausgänge und

Übernachtungsurlaube anzudenken" seien, wenn die Therapie gut verlaufe,

kann ihm nicht gefolgt werden: Im Gutachten vom 1. März 2017 werden einzig

"milieutherapeutische Ausgänge im 1:1 Setting als vertretbar"

eingestuft, insgesamt aber eine langsame Öffnung empfohlen. Weitere

Vollzugsöffnungen sollten schrittweise erfolgen. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten

vom 1. März 2017 eine Stufenfolge der Lockerungen aufzeigt und

hinsichtlich unbegleiteter Urlaube festhält, solche sollten erst

"langfristig" bzw. frühestens nach etwa zwei Jahren

"angedacht" werden. Entgegen der Beschwerde lässt sich daraus aber

nichts mit Bezug auf die – gemäss dem Gutachter für die weiteren Vollzugsöffnungen

vorauszusetzenden und aus dessen Sicht erst mittel- und langfristig

erzielbaren – therapeutischen Fortschritte bzw. das in der Folge

tatsächlich erreichte Ausmass derselben ableiten. Der Schluss der Vorinstanz,

das Gutachten vom 1. März 2017 stelle keine genügend aktuelle Grundlage

für den Entscheid über die infrage stehenden Vollzugsöffnungen dar, erscheint

vielmehr schon aufgrund des Gutachtens vom 1. März 2017 selbst

nachvollziehbar.

5.5 In der

Sache wäre die Beschwerde nach dem Gesagten mutmasslich abzuweisen gewesen.

Damit ist der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend zu betrachten und

sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

6.

6.1 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der im Beschwerdeverfahren

beigebrachten Unterlagen knapp zu bejahen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang

ist sein Rechtsmittel weiter nicht als offenkundig aussichtslos zu werten.

Schliesslich erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters vorliegend als

gerechtfertigt. Demnach gilt es das Armenrechtsgesuch zu bewilligen (vgl. oben

E. 2.1); die Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen und dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters zu bestellen.

6.2 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die

Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3

der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit

die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen

Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich

gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei

aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene

Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen

und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden

Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig

sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand,

nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

6.3 Die

Honorarnote vom 23. Juni 2021 weist einen Zeitaufwand von 27 Stunden

sowie Fr. 173.10 Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuern) aus; hiervon

entfallen 23 Stunden und 25 Minuten im Wesentlichen auf

"Aktenstudium, Redaktion Rechtsschrift".

Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Anfechtung eines

Rekursentscheids, mit welchem die Sache zwecks Vornahme ergänzender

Sachverhaltsermittlungen und neuem Entscheid an die verfügende Behörde

zurückgewiesen wird, im Wesentlichen zu prüfen ist, ob die Rückweisung einer

Rechtskontrolle standhält, namentlich ob sachliche Gründe für die Rückweisung

gegeben sind und sich diese als verhältnismässig erweist. Die (umfangreiche)

Beschwerdeeingabe fokussiert sich nicht auf den Kern des Prozessthemas,

erscheint vielmehr teils weitschweifig und redundant. Der Inhalt der

Beschwerdeschrift wurde sodann in nicht unwesentlichem Ausmass direkt oder mit

geringfügigen Änderungen aus der Rekursschrift übernommen. Der vorliegende Fall

weist weiter weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere

Schwierigkeiten auf. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bereits im

Rekursverfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten und wendete dieser

gemäss seiner Honorarnote vom 26. November 2020 im vorinstanzlichen

Verfahren für das Aktenstudium und das Verfassen der Rekurseingabe

19 Stunden und 25 Minuten auf. Der Aktenumfang erweiterte sich

zwischen dem Abschluss des Rekursverfahrens und der Einreichung der

Beschwerdeschrift kaum, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsvertreter

mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war und für das Verfassen der

Beschwerdeschrift jedenfalls kein aufwendiges Aktenstudium mehr notwendig war.

In Verfahren betreffend Vollzugslockerungen mit jedenfalls

nicht geringerer Komplexität hat das Verwaltungsgericht einen Zeitaufwand von

insgesamt rund sieben Stunden als notwendig erachtet (vgl. VGr, 17. Juni

2019, VB.2019.00120, E. 7.2.2; 14. Januar 2019, VB.2018.00628,

E. 4.3.2). Weshalb der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und die

Ausfertigung der Beschwerdeschrift vorliegend derart hoch sein sollte, ist aus

all den genannten Gründen nicht nachvollziehbar bzw. der insofern geltend

gemachte Zeitaufwand erweist sich als nur teilweise notwendig. Schliesslich

erscheint auch der für die Kenntnisnahme der vorliegenden Verfügung und die

Schlussbesprechung mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von 2 Stunden

und 30 Minuten deutlich zu hoch. Insgesamt kann vorliegend höchstens ein

Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden als notwendig erachtet werden. Die

geltend gemachten Barauslagen sind (gerade noch) als vertretbar einzustufen.

Demnach gilt es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'845.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen

([7 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 1'540.- + Fr. 173.10

[Barauslagen] zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern).

6.4 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit 16

Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid

darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,

§ 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8).

Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen,

wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein

bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und sie nicht

als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

Dispositivziffern

III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 9. März 2021 werden

aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren und zu neuer

Festsetzung der für das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung an

die Justizdirektion zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'255.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird

gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'845.- aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …