VB.2021.00250
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00250
25. August 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22997)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00250
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1994,
Staatsangehöriger von Eritrea, heiratete am 6. Januar 2013 die ebenfalls
aus Eritrea stammende B, geboren 1995, in Eritrea. A reiste am 14. Mai
2014 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 25. Februar
2015 anerkannte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) als Flüchtling
und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020
ersuchte A um Bewilligung der Einreise von B zwecks Familienvereinigung. Mit
Verfügung vom 9. März 2020 lehnte das SEM das Gesuch ab. Die hiergegen
beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 19. Mai
2020 ab.
Am 13. Juli
2020 reichte A ein Gesuch um Familiennachzug von B ein. Mit Schreiben vom 11. August
2020 teilte das Migrationsamt ihm mit, dass die Nachzugsfrist verpasst worden
sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorlägen. A hielt mit Schreiben vom 25. September 2020 an seinem Gesuch
fest und verlangte eine rekursfähige Verfügung. Mit Verfügung vom 13. November
2020 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 13. November 2020 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. März
2021.
ab.
III.
A und B erhoben am 12. April 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. März 2021 und die
Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug von B sowie die Bewilligung der
Einreise von B. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei RA MLaw C als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das
Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer ist ein anerkannter eritreischer Flüchtling, dem in
der Schweiz Asyl gewährt wurde (Person i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Er hat Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in dem er sich rechtmässig aufhält sowie
nach fünfjähriger rechtmässiger Anwesenheit – längerfristige Freiheitsstrafen
bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbehalten
– auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 AsylG). Zwar kann der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familiennachzug in direkter Anwendung von Art. 44
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG;
Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) geltend machen (BGE 139 I 330 E. 1.2 mit Hinweisen). Er verfügt wegen seiner flüchtlings- und
asylrechtlichen Situation indessen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht,
welches ihm erlaubt, sich auf den konventions- bzw. verfassungsrechtlich
garantierten Schutz seines Familienlebens zu berufen (Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950.
[EMRK] und Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; BGE 139 I 330; BGr, 18. April
2018, 2C_502/2017, E. 1.2).
2.1.2
Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff.
AIG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren
Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist
trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AIG) das
behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AIG). Der Anwendungsbereich
von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben
andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den
Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem
Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu
verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1). Solche liegen vor, wenn die
Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AIG bestehen. Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug
der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die
Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1).
2.1.3
Der Nachzugsanspruch bei einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der
Ehepartner besteht im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens unter
Berücksichtigung des gesetzlichen Systems, wenn der ausländische Ehegatte mit
der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a
AIG), die Eheleute über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen (Art. 44 lit. b
AIG) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem müssen die jeweiligen
Nachzugsfristen eingehalten sein. Der Nachzug von Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (vgl.
Art. 47 Abs. 1 AIG
Art. 73 Abs. 1 VZAE). Die
Nachzugsfristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG und Art. 73
Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
2.2
Umstritten
ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig um den Nachzug der
Beschwerdeführerin ersucht hat.
2.2.1
Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das
vorliegend zu beurteilende Familiennachzugsgesuch vom 13. Juli 2020
verspätet erfolgt sei. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Feststellung, ob ein
Familiennachzugsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde, das im Rahmen des AsylG
gestellte Gesuch beizuziehen sei. Es bestehe eine Analogie zu ausländischen
Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügten und erfolglos
um Familiennachzug ersucht hätten. Die Rechtsprechung habe hier anerkannt, dass
diese auch nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 47 AIG erneut ein Gesuch
stellen könnten, wenn sie erst nachher in die Lage gekommen seien, einen
Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen. Vorausgesetzt werde, dass
sowohl das erste, erfolglose, als auch das zweite Gesuch innerhalb der
entsprechenden Fristen gestellt worden sei. Das auf das AsylG beruhende Gesuch
sei als ein erstes Familiennachzugsgesuch zu behandeln. Analog seien die
Fristen gemäss Art. 47 AIG gewahrt, wenn das erste erfolglose Gesuch
gemäss AsylG fristgerecht gestellt worden sei und das zweite ebenfalls binnen
dieser Frist eingereicht werde (vgl. BGE 145 II 105 E. 3.9 ff.). Das
Bundesgericht erachte dabei die auf die Asylgewährung erfolgende Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung als fristauslösend (vgl. BGE 145 II 105 E. 3.1). Im
vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall seien jedoch die Gutheissung des
Asylgesuchs und die Bewilligungserteilung durch die kantonale Behörde am
gleichen Tag erfolgt. Beim Beschwerdeführer seien demgegenüber nach dem
gutheissenden Asylentscheid des SEM vom 25. Februar 2015 bis zu
Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung am 6. März 2015 einige Tage
vergangen. Auf welchen Zeitpunkt in einer solchen Konstellation abzustellen
sei, sei soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Die Vorinstanz vertritt die Rechtsauffassung, wonach auf den
Zeitpunkt der Asylerteilung abzustellen sei. Solches ergebe sich insbesondere
aus der bundesgerichtlichen Praxis zur Möglichkeit eines erneuten
Nachzugsgesuches im Anwendungsbereich von Art. 47 AIG. Relevant für die
Wiederherstellung der Nachzugsfrist sei dort gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts der Statuswechsel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.2).
Dies müsse auch für den Beginn der vom Bundesgericht in Analogie geforderten
Nachzugsfrist für das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG gelten.
Die Asylgewährung sei eine Bundeskompetenz. Die darauffolgende
Bewilligungserteilung durch den Kanton gestützt auf Art. 60 Abs. 1
AsylG sei insofern nicht konstitutiv für das Aufenthaltsrecht der Person, der
Asyl gewährt wurde. Dies ergebe sich direkt aus dem positiven Asylentscheid,
welcher von dem für die ausländische Person zuständigen Kanton lediglich noch
vollzogen werde. Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 60
Abs. 1 AsylG habe der Kanton denn auch kein Ermessen. Weiter sei zu
beachten, dass der Ausländerausweis im Sinne von Art. 41 AIG als solcher
keine Bewilligung darstelle und keine Auswirkungen auf den Bestand derselbigen
zeitige. Er sei rein deklaratorischer Natur (BGr, 25. September 2020,
2C_499/2020, E. 3.5.1). Es könne deshalb nicht auf den Zeitpunkt der
Ausstellung des Ausländerausweises abgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer sei am 25. Februar 2015 in der
Schweiz Asyl gewährt worden. Die Nachzugsfrist habe somit am 25. Februar
2015.
zu laufen begonnen und am 25. Februar 2020 geendet. Das vom
Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 eingereichte Gesuch um Familienasyl
sei damit verspätet erfolgt. Da somit das asylrechtliche Nachzugsgesuch nicht
innert fünf Jahren eingereicht worden sei, habe die Frist für das
Familiennachzugsgesuch nicht neu zu laufen begonnen.
2.2.2
Mit dem positiven Asylentscheid kommt der ausländischen Person gestützt auf
Art. 60 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
zu. Die Bewilligungserteilung erfolgt durch den Kanton, in dem sich die Person,
welcher Asyl gewährt wurde, rechtmässig aufhält (Art. 60 Abs. 1
AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Fristen nach Art. 47
AIG eingehalten, wenn das erste erfolglose Gesuch gestützt auf das Asylgesetz
innert dieser Fristen gestellt wurde und das zweite ebenfalls innerhalb dieser
Fristen. Das für das zweite Gesuch massgebende Element, das die Fristen wiederaufleben
lässt, ist das Inkrafttreten der abweisenden Entscheidung des Familienasyls
nach dem Asylgesetz (BGE 145 II 105 E. 3). Nach Art. 47 Abs. 1
AIG beginnt die Nachzugsfrist mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Wie
die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden, lässt der klare Wortlaut von Art. 47
Abs. 1 AIG darauf schliessen, dass für den Fristbeginn der Zeitpunkt der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und nicht der positive Asylentscheid
massgebend ist. Zwar trifft es zu, dass mit dem positiven Asylentscheid den
Kantonen insofern kein Ermessen mehr zusteht, eine Aufenthaltsbewilligung
auszustellen. Jedoch kann entgegen der Meinung der Vorinstanz für die
Fristauslösung nicht ausschlaggebend sein, dass der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung insofern nur deklaratorische Wirkung zukommt. Es muss
zwischen der Entstehung des Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und der effektiven Erteilung unterschieden werden. Solches
ergibt sich wie bereits erwähnt aus dem klaren Wortlaut von Art. 47 Abs. 3
AIG, aber auch aus dem Vergleich zum Statuswechsel von einer Aufenthalts- zu
der Niederlassungsbewilligung. In diesem Fall beginnt der Anspruch auf den
Wechsel, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung muss indes nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung
des Anspruchs zusammenfallen. Gleiches muss für anerkannte Flüchtlinge, welchen
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, gelten. Der Beschwerdeführer kann
gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft einen Anspruch geltend machen, dass
sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz anerkannt und ihm die damit verbundene Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt wird. Auch wenn deren Erteilung wie erwähnt letztlich rein
deklaratorischer Natur ist, muss eine ausländische Person dennoch über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen, um einen
Familiennachzug nach Art. 44 AIG geltend machen zu können. Die
Beschwerdeführenden wenden sodann zu Recht ein, dass die Flüchtlingseigenschaft
bereits mit der Erfüllung der Kriterien von Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) beginnt und mit dem
positiven Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft lediglich anerkannt wird. Es
handelt sich insofern nicht um einen Statuswechsel. Es ist somit der
Rechtsaufassung der Beschwerdeführenden zu folgen und für den Beginn der
Nachzugfrist auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen.
Es stellt sich folglich die
Frage, wann dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist.
Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer der Ausländerausweis
am 6. März 2015 ausgestellt. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung vom
13.
November 2020 zutreffend festgestellt hat, hält das Ausstellungsdatum
der Aufenthaltsbewilligung lediglich fest, an welchem Tag die aktuell gültige
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. Dieses Datum ändert sich mit
jeder Verlängerung. Auch trifft zu, dass der Ausweis keine Bewilligung darstellt
und daher keine Auswirkungen auf den Bestand der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zeitigt, er somit rein deklaratorischer Natur ist (vgl. BGr,
25.
September 2020, 2C_499/2020, E. 3.5.1). Jedoch wurde dem
Beschwerdeführer am 6. März 2015 nicht nur der Ausländerausweis
ausgestellt. Vielmehr hat ihm das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau mit Schreiben vom 6. März 2015 ausdrücklich mitgeteilt, er sei ''seit
6.
März 2015 im Besitz der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)''. Nach dem
Gesagten ist deshalb für den Beginn des Fristenlaufs auf dieses Datum (den 6. März
2015) abzustellen.
2.2.3
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für den Beginn des Fristenlaufs auf
den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen ist. Diese wurde
am 6. März 2015 erteilt. Das vom Beschwerdeführer am 27. Februar 2020
gestellte Gesuch um Familienasyl ist deshalb innert der Frist von fünf Jahren
eingereicht worden, weshalb die Frist für das zweite Gesuch um Familiennachzug neu
zu laufen begonnen hat. Das Gesuch vom 14. Juli 2020 erweist sich damit
entgegen der Ansicht der Vorinstanz als rechtzeitig. Ob die Beschwerdeführenden auch die weiteren Voraussetzungen
für einen Familiennachzug erfüllen, wurde von den Vorinstanzen nicht
geprüft. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und
Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung.
Vielmehr ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Vorliegen dieser weiteren
Bewilligungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz in einem zweiten Rechtsgang
ergänzend zu untersuchen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
3.1
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013).
3.2
Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG),
welche auf insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inklusive) festzusetzen ist.
3.3
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
3.3.1
Da den Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
3.3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.3.2.1
Der
Beschwerdeführer macht einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 3’140.-
geltend und stellt diesem ein Einkommen von Fr. 3'550.- gegenüber. Damit
verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 410.-, der es ihm ermöglicht, die
Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu
Dispositiv
bezahlen. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht mittellos, weshalb sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das
Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
2. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. November
2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …