VB.2021.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00251
27. Januar 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23398)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00251
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
Stadt Dübendorf, vertreten durch den Stadtrat Dübendorf,
dieser vertreten durch RA A und/oder
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung für Reklameanlage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. April 2016 verweigerte der
Stadtrat Dübendorf der C AG die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung eines "Cityplan-Ständers" auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Dübendorf.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangte die C AG am 26. Mai
2016.
an das Baurekursgericht, welches
das Verfahren zunächst sistierte
und den Rekurs schliesslich
mit Urteil vom 24. Februar 2021
guthiess, den angefochtenen Beschluss aufhob und den Stadtrat Dübendorf einlud,
der C AG die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen.
III.
Hiergegen erhob die Stadt Dübendorf, vertreten durch den
Stadtrat Dübendorf, am 12. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. die Bestätigung der
Bauverweigerung. In prozessualer Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C AG.
Das Baurekursgericht schloss am 29. April 2021 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 7. Mai
2021.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Dübendorf. Mit Replik vom 25. Mai
2021.
hielt diese an ihren Anträgen fest, wie auch die C AG in ihrer Duplik
vom 7. Juni 2021. Die Stadt Dübendorf liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde
rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung
zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im
konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012,
8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
2.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
zunächst die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung
eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar
sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden
Pläne, Visualisierungen und Fotografien – namentlich anhand der zahlreichen
anlässlich des vorinstanzlichen Referentenaugenscheins erstellten Fotografien –
möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich wiedergeben. Damit
und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt;
auf einen Augenschein ist zu verzichten.
3.
Streitgegenstand
bildet die Erstellung eines 4,1 m breiten und 1,9 m hohen
"Cityplan-Ständers" (Orientierungstafel mit Ortsplan und
Firmenwerbung) am Rand einer in der Kernzone der Stadt Dübendorf gelegenen
Grünrabatte. Die Grünrabatte befindet sich zwischen einem Parkplatz und dem
mehrere Meter breiten Zugangsweg zu einem Einkaufszentrum, vor welchem sich ein
Freiraum mit Veloständern, Sitzbänken und einem Spielplatz befindet.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anlage würde zu
einer Beeinträchtigung des Grünraums führen und eine gassenartige Situation
schaffen, welche die Sichtbeziehungen stören und das Ortsbild abwerten würde.
Sie reicht eine Stellungnahme eines Mitglieds der Stadtbildkommission Dübendorf
zu den Akten, worin die ausgewogene Konzeption der Gebäude – unter anderem
eines Einkaufszentrums – und der Freiräume in der Umgebung des
streitgegenständlichen Grundstücks betont wird. Der Architekt F habe die sich
im Umfeld der projektierten Anlage befindliche Fussgängerpassage als Grünanlage
mit Spielplatz und Sitzgelegenheiten besonders sorgfältig projektiert. Die
genannte Stellungnahme kommt zum Schluss, dass der Cityplan-Ständer das Grün
der Pflanzenrabatte als Gegenüber der roten Wand des Einkaufszentrums
unterbrechen, die Blickführung einengen und sich allgemein nicht in die
räumliche Situation integrieren würde; ferner könne nicht ausgeschlossen
werden, dass ein nächtlicher Angstraum entstehe.
4.
4.1
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids
lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der
Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe
als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den
Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung
begangen hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2, 17. Dezember
2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3).
4.2
Bei der
Auslegung und Anwendung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts kann sich
für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der
rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw.
Ermessen einräumt (vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A. Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 59 f.).
Dieser Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde
bei der Anwendung von kantonalem Recht geöffnet wird (VGr, 27. März 2015,
VB.2014.00232, E. 4.3.2). Die Rekursinstanz ist in solchen Fällen
verpflichtet, sich mit den Entscheidgründen der Gemeindebehörde mit besonderer
Sorgfalt auseinanderzusetzen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel
und stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von
deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen (vgl. VGr, 27. März
2015, VB.2014.00232, E. 4.3.2 f.).
4.3
Auch bei
der Anwendung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Bundesgericht hielt in BGE 145 I 52 fest, dass das Baurekursgericht nicht
bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es
unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr
Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist.
Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei
vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem
Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde
überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden
Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen,
dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze
der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den
privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der
geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der
Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden,
weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie
einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen
Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 145 I 52, E. 3.6).
5.
5.1
§ 238 Abs. 1 PBG enthält die Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten,
Anlagen und Umschwung. Diese sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März
2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 810;
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).
5.2
Das
streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Kernzone. Letztere stellen
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a PBG dar und umfassen gemäss
§ 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne
oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert
werden sollen. In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April
Dispositiv
2009, VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich
Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere
Rücksichtnahme erforderlich. Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende beziehungsweise
gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Hat eine
Gemeinde von der ihr gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten
Kompetenz, eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und
Erscheinung von Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht, sind entsprechend die
baulichen Massnahmen nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften zu
beurteilen. Sie gehen der allgemeinen Norm des PBG insoweit vor, als sie
gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG konkretere und/oder strengere Bestimmungen
enthalten (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 824, 828).
5.4 Gemäss Art. 8
Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Dübendorf soll die Freiraumgestaltung den
Charakter des Ortsbilds unterstützen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung
ist die grosse Bedeutung von Vorgärten, Vorplätzen und dergleichen betont. In
den Richtlinien für Reklameanlagen der Stadt Dübendorf wird wiederholt, dass in
der Kernzone eine gute Gesamtwirkung bei der Einordnung von Reklameanlagen zu
erzielen ist. Plakatanschlagstellen sind in der Kernzone grundsätzlich
untersagt, dies gilt jedoch gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin
nicht für Cityplan-Ständer.
Sowohl nach § 238 Abs. 2 PBG als auch nach den kommunalen Bestimmungen ist demnach eine
gestalterisch gute Einordnung gefordert.
5.5
5.5.1
Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme eines
Mitglieds der Stadtbildkommission Dübendorf geht hervor, dass die Konzeption
bzw. die Freiraumgestaltung vor dem Einkaufszentrum einen klaren räumlichen,
atmosphärischen und landschaftsarchitektonischen Gestaltungswillen erkennen lässt.
Die Anlage des Architekten F wurde so ausgestaltet, dass die Fussgängerinnen
und Fussgänger entlang des Baum- und Grünvolumens auf die Freifläche vor dem
Einkaufszentrum geführt werden, welche durch eine lange abgewinkelte Sitzbank,
einen Spielplatz und die Lichtführung mit Mastleuchten gekennzeichnet ist.
Gemäss dieser Stellungnahme handelt es sich um die zentralste öffentliche
Grünanlage von Dübendorf.
Demgegenüber bezeichnet die Vorinstanz die Grünrabatte als
ungepflegte und überwachsene Böschung, die einzig dem Ausgleich des
Niveauunterschieds zum dahinterliegenden Parkplatz diene. Ein gestalterischer
Wille sei nicht erkennbar. Diese im Wesentlichen auf die Qualität der
Bepflanzung der Böschung beschränkte Betrachtungsweise vernachlässigt aber die
Bedeutung des Grünraums für die Gestaltung der Freifläche und deren
Zugangsbereich. Der Standort der geplanten Werbetafel liegt im Eingangsbereich
dieser Anlage, welcher wesentlich durch das Grün der Böschung und auch den
markanten Baum geprägt wird. Letzterer wiederum beschattet die die Böschung
abschliessende niedrige, auch als Sitzgelegenheit nutzbare Mauer und schafft so
angenehme Verweilmöglichkeiten. Gestützt auf die erwähnte fachkundige
Stellungnahme und die übrigen Akten liegt durchaus ein gestalterischer Wille
vor und die gesamte Anlage schafft eine auch gegenüber der autogeprägten
Umgebung hohe Aufenthaltsqualität.
5.5.2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die gute Einordnung des
Cityplan-Ständers in der Kernzone sei aufgrund der unaufdringlichen Gestaltung
gewährleistet und der Eingang zur Freifläche vor dem Einkaufszentrum würde
durch das Projekt aufgewertet. Allerdings wird durch die Grösse der Tafel,
namentlich durch die Breite von über 4 m, ein nennenswerter Teil der
Grünanlage, insbesondere auch im Bereich des schattenspendenden Baums, im
genannten Eingangsbereich verdeckt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorbringt, werden dadurch die Sichtbeziehungen gestört und das Ortsbild negativ
beeinträchtigt. Eine Aufwertung der Situation bzw. eine unaufdringliche
Gestaltung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.
5.5.3
Es ist somit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die kommunale Baubehörde
dem projektierten Cityplan-Ständer eine gute Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG abgesprochen hat, da sie sich nicht ins Ortsbild einfüge. Namentlich mit
Blick auf die Gemeindeautonomie bestand kein genügender Anlass für das
vorinstanzliche Eingreifen in den kommunalen Ermessensspielraum.
Anzufügen bleibt,
dass die Beschwerdegegnerin auch mit ihrem Hinweis auf die Wirtschaftsfreiheit
gemäss Art. 27 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) nicht durchzudringen vermag. Art. 27 BV ist bloss in geringem
Mass tangiert, da für den Cityplan-Ständer auch andere Standorte infrage
kommen. Jedenfalls überwiegen die entgegenstehenden Gestaltungsinteressen das
Interesse der Beschwerdegegnerin daran, die streitgegenständliche Tafel am
vorliegend fraglichen Standort aufstellen zu können.
5.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der baurekursgerichtliche Entscheid
ist aufzuheben und der Beschluss der Beschwerdegegnerin bzw. die Verweigerung
der nachgesuchten Bewilligung ist wiederherzustellen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdegegnerin fällt ausser
Betracht. Auch der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen: Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine
solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über
das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet
ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Februar
2021 wird aufgehoben und der Beschluss des Stadtrats Dübendorf vom 21. April
2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'745.-
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …