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Entscheid

VB.2021.00252

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00252

2. Februar 2022Deutsch17 min

des Arbeitsverhältnisses nicht rechtmässig gewesen sei, und verpflichtete den Zweckverband

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00252

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

D AG, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

vorzeitige Entlassung altershalber,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1953) war ab dem 1. Juli 2011 als Direktor

beim Zweckverband D angestellt und in dieser Eigenschaft bei der BVK

Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom

19. Dezember 2014 wurde das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2015

aufgelöst und A freigestellt. Dagegen rekurrierte Letzterer am 14. Januar

2015 beim Bezirksrat D und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2014

sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Betriebskommission des Zweckverbands D zurückzuweisen, eventualiter die

Fortführung seines Arbeitsverhältnisses anzuordnen, subeventualiter der

Zweckverband D zu verpflichten, ihm eine Entschädigung wegen sachlich nicht

gerechtfertigter und missbräuchlicher Kündigung von Fr. 117'364.- zu

bezahlen (Verfahren GE.2015.10). Noch während des Rekursverfahrens wurde A

fristlos entlassen, wogegen dieser ebenfalls an den Bezirksrat D gelangte und

die Aufhebung der fristlosen Kündigung sowie die Fortführung seines

Anstellungsverhältnisses bzw. eventualiter die Ausrichtung einer Entschädigung

von Fr. 176'046.- verlangte (Verfahren GE.2015.54).

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 vereinigte der

Bezirksrat D die beiden separat angelegten Rekursverfahren und führte sie unter

der Verfahrensnummer GE.2015.10 fort. Die Anträge betreffend die Weiterführung

des Anstellungsverhältnisses von A sowie die Rückweisung der Sache an die

Betriebskommission wies er ab. Er stellte fest, dass die fristlose Kündigung

des Arbeitsverhältnisses nicht rechtmässig gewesen sei, und verpflichtete den Zweckverband

D, A Lohnersatz für die Monate April bis Juni 2015 in der Höhe von brutto

Fr. 58'682.- zuzüglich Verzugszinses sowie eine Entschädigung von sechs

Monatslöhnen zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 15. März 2019 forderte A den

Zweckverband D auf, seine "vorzeitige Entlassung altershalber […] nun

umzusetzen und eine entsprechende Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 3

des Vorsorgereglements der BVK zu veranlassen". Dieses Gesuch lehnte die

Betriebskommission des Zweckverbands D mit unbegründetem Beschluss vom

20. Mai 2019 ab, was A am 18. Juni 2019 mitgeteilt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 17. Juli 2019 Rekurs beim

Bezirksrat D erheben, welcher das hierauf angelegte Verfahren zunächst

antragsgemäss sistierte "bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens vor

der Rekursgegnerin".

Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 brachte der

Zweckverband D den begründeten Einspracheentscheid der Betriebskommission vom

20.

Januar 2020 in das laufende Verfahren ein, womit das Gesuch von A vom

15.

März 2019 erneut abgewiesen worden war. Am 21. Februar 2020

rekurrierte A auch gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat D.

Mit Beschluss vom 9. März 2021 trat der Bezirksrat D

auf den Rekurs von A vom 17. Juli 2019 nicht ein und wies jenen vom

21.

Februar 2020 ab; er erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine

Parteientschädigungen zu.

III.

A liess am 9. April 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einreichen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats D vom 9. März 2021

und der Beschluss des Zweckverbands D vom 22. Januar 2020 aufzuheben und

sei Letzterer bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, die D AG, zu verpflichten, gegenüber

der BVK des Kantons Zürich zu erklären, dass seine Entlassung als

"vorzeitige Entlassung altershalber" erfolgt sei, eventualiter sei

die D AG zu verpflichten, gegenüber der BVK zu erklären, dass seine Entlassung

nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, subeventualiter gerichtlich

festzustellen, dass die Kündigung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen und

damit als "vorzeitige Entlassung altershalber" erfolgt sei.

Der Bezirksrat D verzichtete am 28. April 2021 auf

Vernehmlassung. Die D AG schloss am 14. Mai 2021 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahmen vom 14. und

25.

Juni, vom 11. und 23. August sowie vom 16. September 2021

hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz auf dem Gebiet des Personalrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wird eine arbeitnehmende Person im Sinn von Art. 8

des hier massgeblichen Vorsorgereglements der BVK vom 18. November 2013 (Vorsorgereglement;

aufgehoben per 1. Januar 2017) vorzeitig altershalber entlassen, kommt ihr

ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente zu (Art. 26 Abs. 1

Vorsorgereglement). Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt

der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben inklusive aller bis zum Erreichen

des 65. Altersjahrs fehlenden Sparbeiträgen (ohne Zins); Letztere werden

auf der Basis des letzten versicherten Lohns berechnet (Art. 31

Vorsorgereglement) und von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber der entlassenen

Person finanziert (vgl. § 6b lit. c des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 [PG, LS 177.10]; Weisung des Regierungsrats vom

11.

Dezember 2013 zum Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im

Hinblick auf die Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal,

KR-Nr. 5049/2013 [Weisung], S. 14; ferner VGr, 24. Juni 2020,

VB.2019.00342, E. 1.2.3, und 21. Januar 2018, VB.2018.00290, E. 3.1).

Damit beläuft sich der Streitwert auf über Fr. 100'000.-, weshalb die

Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

Die Vorinstanz gelangt mit Rekursentscheid vom 9. März

2021.

zum Schluss, bereits mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 rechtskräftig

über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers sowie über

die dem Letztgenannten in diesem Zusammenhang zustehenden geldwerten Ansprüche

entschieden und dabei auch die entsprechenden Zahlungspflichten an die

Sozialversicherungen berücksichtigt zu haben. Sein Begehren, dass es sich bei

der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses um eine Entlassung altershalber

handle, hätte der Beschwerdeführer deshalb bereits in dem betreffenden

Verfahren vorbringen müssen. Indem er dies nicht getan, sondern erst nach dem

bezirksrätlichen Verfahren besagten Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht habe, habe er seinen Anspruch verwirkt. Der Rekurs sei somit

"infolge bereits abgeurteilter Sache abzuweisen".

Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

im Wesentlichen ein, "Gegenstand der Rekursverfahren betreffend die

Kündigungen" sei einzig die Frage gewesen, ob diese rechtmässig erfolgt

seien und wenn nicht, ob ihm die Beschwerdegegnerin deshalb Lohnersatz und

Entschädigung schulde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien

demgegenüber die Fragen, ob ihn an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses

ein Verschulden treffe, ob der Tatbestand der vorzeitigen Entlassung altershalber

im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Vorsorgereglement erfüllt sei und ob die

Beschwerdegegnerin daher gemäss Art. 8 Abs. 5 Vorsorgereglement

Dispositiv

verpflichtet sei, eine entsprechende Meldung an die BVK zu tätigen. Demnach

werde im vorliegenden Verfahren ein anderer Anspruch als in den Rekursverfahren

betreffend die Frage der Rechtmässigkeit seiner Kündigungen geltend gemacht und

liege keine abgeurteilte Sache vor.

4.

4.1 Welche

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin noch vorgebracht werden können bzw. inwieweit eine res

iudicata vorliegt, hängt vom Umfang der materiellen Rechtskraft des Beschlusses

der Vorinstanz vom 25. Oktober 2018 ab, mit dem die Rechtsmittelverfahren

gegen die ordentliche und die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers abgeschlossen

wurden.

4.2 Der

Beschwerdeführer wandte sich mit Rekursen vom 14. Januar und vom

30. April 2015 gegen die ordentliche und die fristlose Auflösung seines

Anstellungsverhältnisses und verlangte jeweils im Hauptantrag dessen

Fortführung bzw. seine Wiedereinstellung, eventualiter eine Entschädigung wegen

sachlich nicht gerechtfertigter und missbräuchlicher Kündigung bzw. Lohnersatz

und Entschädigung wegen fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund. Mit

Rekursentscheid vom 25. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz zunächst fest,

die Unrechtmässigkeit einer Kündigung nur feststellen zu können, und wies die

Hauptanträge des Beschwerdeführers ab. Im Weiteren erkannte sie, dass kein

wichtiger Grund im Sinn von Art. 15 lit. d in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 2 der hier massgeblichen Fassung der Personalverordnung (PVO)

für die fristlose und auch kein sachlicher Grund für eine ordentliche Kündigung

nach Art. 15 lit. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 PVO

vorgelegen hätten und die Beschwerdegegnerin zudem "die Verfahrensvorschriften

gemäss PVO verletzt" habe. Letztere wurde daher gestützt auf Art. 20

Abs. 3 PVO in Verbindung mit Art. 337c Abs. 1 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) verpflichtet, dem

Beschwerdeführer den Lohn für die Monate April bis Juni 2015 in Höhe von

Fr. 58'682.- nachzuzahlen; diesem wurde ausserdem gestützt auf

Art. 337c Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 3 PVO in Verbindung

mit Art. 336a Abs. 1 OR eine Entschädigung von insgesamt sechs

Monatslöhnen zugesprochen.

Einen Anspruch auf Entlassung altershalber bzw. die damit

zusammenhängenden finanziellen Leistungen machte der Beschwerdeführer in jenem

Verfahren nicht geltend; eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers einvernehmlich infolge

Frühpensionierung aufgelöst werde, war im Herbst 2014 nicht zustande gekommen.

4.3 Die

materielle Rechtskraft eines formell rechtskräftigen Urteils verbietet es

grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf ein Rechtsmittel einzutreten, dessen

Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1, 139 III 126 E. 3.1).

Von einer Identität der Streitgegenstände ist praxisgemäss

auszugehen, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und

gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und

sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Dabei ist bei der Prüfung

der Identität der Begehren nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend.

Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten

nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen

Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird.

Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichem Wortlaut dann nicht

identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf

denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 4.2, 142 III 210 E. 2.1 f. [jeweils mit Hinweisen];

ferner BGE 145 III 143 E 5.1).

4.4 Wird das

Arbeitsverhältnis einer Person (unrechtmässig) aufgelöst, stehen dieser häufig

verschiedene Ansprüche namentlich vermögensrechtlicher Natur gegenüber der arbeitgebenden

Person zu. Nach der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts dürfen dabei

sämtliche vermögensrechtlichen Forderungen aus einer Kündigung bei deren

Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg vorgebracht werden, auch wenn die erste

Instanz darüber nicht verfügt hat (vgl. § 27a Abs. 1 VRG; zum Ganzen

VGr, 16. September 2009, PB.2009.00003, E. 4.1 ff., auch zum

Folgenden). Doch müssen nicht sämtliche Vermögensansprüche – mit der

Konsequenz des Rechtsverlusts, wenn sie innerhalb der Rekursfrist nicht

vorgebracht werden – auf diesem Weg geltend gemacht werden, wenn darüber keine

Verfügung ergangen ist. So kann namentlich ein allfälliger Abfindungsanspruch

grundsätzlich unabhängig von der Kündigung eingefordert werden, soweit darüber

im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist. Gleiches gilt für allfällige Ansprüche

nach § 11 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1)

aus der Kündigung sowie für weitere Ansprüche im Sinn von Art. 336a

Abs. 2 Satz 2 OR, die nicht aus der Rechtswidrigkeit der Kündigung

abgeleitet werden, aber auch solche aus noch nicht geltend gemachten Ferien-

oder Überzeitguthaben.

Wie es sich mit dem Anspruch auf finanzielle Leistungen der

Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei vorzeitiger Entlassung altershalber

verhält bzw. in welchem Verhältnis diese zu den eingangs genannten vermögensrechtlichen

Forderungen aus unrechtmässiger Kündigung stehen, hatte das Verwaltungsgericht

bislang nicht zu klären.

4.5 Bis zur

Verselbständigung der BVK und zu ihrer Überführung in eine privatrechtliche

Stiftung waren die Voraussetzungen und Folgen einer vorsorglichen Entlassung

altershalber in den Statuten der Versicherungskasse geregelt (vgl. § 10

der per 31. August 2014 aufgehobenen Statuten der Versicherungskasse für

das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 [LS 177.21; OS 67, 400]). Nach

der damaligen Rechtsprechung (der zweiten sozialrechtlichen Abteilung) des

Bundesgerichts soll es sich deshalb um ein rein vorsorgerechtliches

Rechtsinstitut gehandelt haben, welches von der personalrechtlichen Beendigung

des Dienstverhältnisses zu unterscheiden war (so BGr, 23. Dezember 2008,

9C_426/2008, E. 3.2 und E. 3.4, auch zum Folgenden). So spielte es

nach dem Bundesgericht für die Begründung eines Anspruchs auf

vorsorgerechtliche Leistungen aus einer Entlassung altershalber denn auch keine

Rolle, ob die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Entlassung altershalber

aussprechen wollte und ob die arbeitnehmende Person die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses als solche verstehen musste.

Seit dem 1. Januar 2014 ist die BVK als

privatrechtliche Stiftung organisiert. Per 1. September 2014 setzte der

Stiftungsrat das Vorsorgereglement vom 18. November 2013 in Kraft und

wurden die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai

1996 aufgehoben (OS 70, 93; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich

Nr. 117/2012 vom 1. Februar 2012). Im Hinblick auf die rechtliche

Verselbständigung der BVK beschloss der Gesetzgeber des Kantons Zürich, die

"sich gegenwärtig noch in den Statuten der

Versicherungskasse für das Staatspersonal befindlichen

personalrechtlichen Bestimmungen

in das Personalrecht des Kantons Zürich" zu überführen, weshalb

sich die Voraussetzungen und personalrechtlichen Folgen der vorzeitigen

Entlassung altershalber seither in § 16 lit. g in Verbindung mit

§ 24b PG geregelt finden. Konkret wird die Entlassung altershalber in § 16 lit. g PG als ein möglicher Beendigungsgrund neben insbesondere der

Kündigung und der fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus

wichtigen Gründen genannt und verlangt § 24b Abs. 1 PG für eine

Entlassung altershalber im Einzelnen, dass – wie bei einer Kündigung nach

§ 16 lit. a PG – die Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 2 PG

erfüllt sind (lit. a), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das

Arbeitsverhältnis ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung

nach Vollendung des 58. Altersjahrs der angestellten Person endet

(lit. c) und die Entlassung nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten

zurückzuführen ist (lit. d).

Laut der Weisung des Regierungsrats zu diesen Bestimmungen

bzw. dem Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die

Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27) sei dem Gesetzgeber bereits bei

Erlass des Personalgesetzes im Jahr 1998 bewusst gewesen, dass die Entlassung

altershalber von der Systematik her ins Personalgesetz gehöre. Da aber der

Altersrücktritt traditionellerweise in den Statuten der Versicherungskasse für

das Staatspersonal verortet gewesen sei, welche sich wiederum auf ein Gesetz

hätten stützen können (Gesetz über die Versicherungskasse für das

Staatspersonal vom 6. Juni 1993, LS 177.201; aufgehoben am 6. August

2014 [OS 70,92]), sei auch die Entlassung altershalber in den BVK-Statuten

geregelt gewesen. Durch die Verselbständigung der BVK ändere sich die

Ausgangslage nun. Es könne nicht im Vorsorgereglement einer privatrechtlichen

Stiftung darüber legiferiert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der

Kanton eine Entlassung altershalber vornehme. Die Vorschriften über die

Voraussetzungen, wann eine (vorzeitige) Entlassung altershalber vorliege bzw.

wann der Kanton als Arbeitgeber zur Ausfinanzierung sämtlicher Sparbeiträge

bereit sei, seien demnach ins Personalgesetz zu überführen. Lediglich die

vorsorgerechtlichen Folgen seien weiterhin im Vorsorgereglement zu regeln (vgl.

zum Ganzen Weisung, S. 5 f. und S. 13; siehe auch § 24b Abs. 4 PG).

Im Vorsorgereglement der BVK vom 18. November 2013

wurde die vorzeitige Entlassung altershalber entsprechend neu von einem

personalrechtlichen "Entscheid" bzw. der "Meldung" des

Kantons oder des angeschlossenen Arbeitgebers darüber abhängig gemacht, ob die

Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Kündigung treffe.

Seit Januar 2017 bestimmt das Vorsorgereglement der BVK noch präziser, dass

"für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bei vorzeitiger

Entlassung altershalber […] die jeweiligen personalrechtlichen Bestimmungen des

Arbeitgebers" bzw. – sollte das Personalstatut des angeschlossenen

Arbeitgebers keine einschlägigen Vorschriften enthalten – die

personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons massgebend seien (vgl. Art. 8

Abs. 2 des [aktuellen] Vorsorgereglements vom 28. September 2020

[abrufbar unter https://bvk.ch/de/services/reglemente]).

4.6 Die

Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung altershalber einer kantonal

beschäftigten Person beurteilen sich somit ausschliesslich nach dem kantonalen

Personalrecht; lediglich die vorsorgerechtlichen Auswirkungen sind dem

Vorsorgereglement der BVK zu entnehmen. Es handelt sich um ein personalrechtliches

Rechtsinstitut mit Reflexwirkung auf das vorsorgerechtliche Verhältnis. Genauer

gesagt liegt bei einer (vorzeitigen)

Entlassung altershalber einer vom Kanton angestellten Person eine besondere Form der Beendigung des betreffenden

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses vor (so auch Weisung,

S. 10).

Da sich die Entlassung altershalber gemäss

§ 16 lit. g PG gleich auf das Anstellungsverhältnis auswirkt wie eine ordentliche Kündigung durch den Kanton nach § 16 lit. a PG (vgl. § 24b Abs. 1 lit. a und lit. b sowie

Abs. 2 PG), können diese beiden Beendigungsgründe

nicht nebeneinander bestehen. Dies hat zur Folge, dass die bzw. der Angestellte

allfällige Ansprüche aus einer Entlassung altershalber sowie aus

ungerechtfertigter Kündigung gegenüber der Anstellungsbehörde nicht parallel

bzw. unabhängig voneinander geltend machen kann (vgl. VGr, 21. November

2018, VB.2018.00290, E. 4.2.3). Die Beendigung eines

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses kann nur entweder infolge einer

vorzeitigen Entlassung altershalber oder einer ordentlichen Kündigung erfolgen.

Wurde einer Person ordentlich gekündigt, kann sie mit anderen Worten nicht auch

noch vorzeitig altershalber entlassen werden. Die Arbeitgeberin bzw. der

Arbeitgeber kann dabei nicht wählen, wie sie bzw. er das Anstellungsverhältnis beenden

möchte; sind die Voraussetzungen von § 24b PG erfüllt, ist eine

(ordentliche) Kündigung nicht statthaft, sondern eine vorzeitige Entlassung

altershalber anzuordnen. Mit der gesetzlichen Verankerung der Vorschriften über

die Voraussetzungen, wann eine (vorzeitige) Entlassung altershalber vorliegt

bzw. wann der Kanton als Arbeitgeber die Ausfinanzierung sämtlicher

Sparbeiträge zu leisten bereit ist (Weisung, S. 14), ist nur schon aus

Gründen der Rechtsgleichheit und des Regelungszwecks eine diesbezügliche

Wahlmöglichkeit der arbeitgebenden Behörde ausgeschlossen (so VGr, 21. November

2018, VB.2018.00290, E. 3.1).

Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass, wenn eine kantonal

angestellte Person zu Unrecht nicht vorzeitig altershalber entlassen, sondern

ihr Anstellungsverhältnis stattdessen mit einer ordentlichen Kündigung

aufgelöst wird, sie dies (rechtzeitig) mit einem gegen die Kündigung

gerichteten Rechtsmittel geltend zu machen hat; eine nachträgliche (erneute) Beurteilung

der rechtskräftigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick darauf, ob

die Voraussetzungen von § 24b Abs. 1 PG erfüllt sind, ist nicht

möglich (vgl. VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00342, E. 1.2.2 ff.,

und 21. November 2018, VB.2018.00290). Wird das Rechtsmittel in

personalrechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen, tritt die vorzeitige Entlassung

altershalber an die Stelle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch

die arbeitgeberseitig verfügte Kündigung.

Wird ein entsprechender Antrag dagegen nicht innerhalb der

Rechtsmittelfrist gestellt und erwächst die Kündigung (insofern) in formelle

Rechtskraft, geht damit auch ein allfälliger Anspruch auf Konversion in eine

Entlassung altershalber unter. Die gekündigte Person kann nicht zu einem

beliebigen späteren Zeitpunkt geltend machen, die rechtskräftige Kündigung

ihres Anstellungsverhältnisses sei in Wahrheit als Entlassung altershalber zu

qualifizieren mit den entsprechenden personal- und vorsorgerechtlichen Folgen.

4.7 Das Gesagte

gilt auch für den Beschwerdeführer, obschon er nicht beim Kanton beschäftigt

war. So führt die (hier massgebliche Fassung der) Personalverordnung der

Beschwerdegegnerin die Entlassung altershalber nur – entsprechend § 16 Abs. 1 lit. g PG – als einen Beendigungsgrund neben anderen an,

äussert sich im Übrigen aber weder zu den Folgen noch zu den Voraussetzungen

einer vorzeitigen Entlassung altershalber (vgl. Art. 15 lit. e und

Art. 23 PVO). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 PVO gelangt deshalb

hinsichtlich der Voraussetzungen und der personalrechtlichen Folgen (subsidiär)

das kantonale Personalrecht und damit insbesondere § 24b PG zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge die Rechtskraft des

Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Oktober 2018 entgegenhalten lassen und

kann keine personalrechtliche Neubeurteilung der im Jahr 2015 erfolgten

Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin

verlangen. Diese kann auch nicht (mehr) verpflichtet werden, eine Erklärung

nach Art. 8 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Vorsorgereglement gegenüber der

BVK abzugeben und so weitere finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit der

Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer auszulösen.

Nichts anderes lässt sich hinsichtlich der eventualiter beantragten

Feststellung sagen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Da der Streitwert mehr als Fr. 100'000.- beträgt, ist

das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Die Gerichtskosten

hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. Eine Parteientschädigung ist

ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden

Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Bei der Beschwerdegegnerin handelt es

sich um eine Aktiengesellschaft mit öffentlichem Zweck, deren Träger bzw.

Aktionäre die früheren Verbandsgemeinden des Zweckverbands D sind. Praxisgemäss

kommt ihr daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. VGr,

21. November 2018, VB.2018.00430, E. 7.2 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 7'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …