VB.2021.00252
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00252
2. Februar 2022Deutsch17 min
des Arbeitsverhältnisses nicht rechtmässig gewesen sei, und verpflichtete den Zweckverband
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00252
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
D AG, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
vorzeitige Entlassung altershalber,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1953) war ab dem 1. Juli 2011 als Direktor
beim Zweckverband D angestellt und in dieser Eigenschaft bei der BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom
19. Dezember 2014 wurde das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2015
aufgelöst und A freigestellt. Dagegen rekurrierte Letzterer am 14. Januar
2015 beim Bezirksrat D und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2014
sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Betriebskommission des Zweckverbands D zurückzuweisen, eventualiter die
Fortführung seines Arbeitsverhältnisses anzuordnen, subeventualiter der
Zweckverband D zu verpflichten, ihm eine Entschädigung wegen sachlich nicht
gerechtfertigter und missbräuchlicher Kündigung von Fr. 117'364.- zu
bezahlen (Verfahren GE.2015.10). Noch während des Rekursverfahrens wurde A
fristlos entlassen, wogegen dieser ebenfalls an den Bezirksrat D gelangte und
die Aufhebung der fristlosen Kündigung sowie die Fortführung seines
Anstellungsverhältnisses bzw. eventualiter die Ausrichtung einer Entschädigung
von Fr. 176'046.- verlangte (Verfahren GE.2015.54).
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 vereinigte der
Bezirksrat D die beiden separat angelegten Rekursverfahren und führte sie unter
der Verfahrensnummer GE.2015.10 fort. Die Anträge betreffend die Weiterführung
des Anstellungsverhältnisses von A sowie die Rückweisung der Sache an die
Betriebskommission wies er ab. Er stellte fest, dass die fristlose Kündigung
des Arbeitsverhältnisses nicht rechtmässig gewesen sei, und verpflichtete den Zweckverband
D, A Lohnersatz für die Monate April bis Juni 2015 in der Höhe von brutto
Fr. 58'682.- zuzüglich Verzugszinses sowie eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 forderte A den
Zweckverband D auf, seine "vorzeitige Entlassung altershalber […] nun
umzusetzen und eine entsprechende Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 3
des Vorsorgereglements der BVK zu veranlassen". Dieses Gesuch lehnte die
Betriebskommission des Zweckverbands D mit unbegründetem Beschluss vom
20. Mai 2019 ab, was A am 18. Juni 2019 mitgeteilt wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 17. Juli 2019 Rekurs beim
Bezirksrat D erheben, welcher das hierauf angelegte Verfahren zunächst
antragsgemäss sistierte "bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens vor
der Rekursgegnerin".
Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 brachte der
Zweckverband D den begründeten Einspracheentscheid der Betriebskommission vom
20.
Januar 2020 in das laufende Verfahren ein, womit das Gesuch von A vom
15.
März 2019 erneut abgewiesen worden war. Am 21. Februar 2020
rekurrierte A auch gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat D.
Mit Beschluss vom 9. März 2021 trat der Bezirksrat D
auf den Rekurs von A vom 17. Juli 2019 nicht ein und wies jenen vom
21.
Februar 2020 ab; er erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine
Parteientschädigungen zu.
III.
A liess am 9. April 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats D vom 9. März 2021
und der Beschluss des Zweckverbands D vom 22. Januar 2020 aufzuheben und
sei Letzterer bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, die D AG, zu verpflichten, gegenüber
der BVK des Kantons Zürich zu erklären, dass seine Entlassung als
"vorzeitige Entlassung altershalber" erfolgt sei, eventualiter sei
die D AG zu verpflichten, gegenüber der BVK zu erklären, dass seine Entlassung
nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, subeventualiter gerichtlich
festzustellen, dass die Kündigung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen und
damit als "vorzeitige Entlassung altershalber" erfolgt sei.
Der Bezirksrat D verzichtete am 28. April 2021 auf
Vernehmlassung. Die D AG schloss am 14. Mai 2021 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahmen vom 14. und
25.
Juni, vom 11. und 23. August sowie vom 16. September 2021
hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz auf dem Gebiet des Personalrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wird eine arbeitnehmende Person im Sinn von Art. 8
des hier massgeblichen Vorsorgereglements der BVK vom 18. November 2013 (Vorsorgereglement;
aufgehoben per 1. Januar 2017) vorzeitig altershalber entlassen, kommt ihr
ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente zu (Art. 26 Abs. 1
Vorsorgereglement). Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt
der Pensionierung vorhandenen Sparguthaben inklusive aller bis zum Erreichen
des 65. Altersjahrs fehlenden Sparbeiträgen (ohne Zins); Letztere werden
auf der Basis des letzten versicherten Lohns berechnet (Art. 31
Vorsorgereglement) und von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber der entlassenen
Person finanziert (vgl. § 6b lit. c des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 [PG, LS 177.10]; Weisung des Regierungsrats vom
11.
Dezember 2013 zum Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im
Hinblick auf die Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal,
KR-Nr. 5049/2013 [Weisung], S. 14; ferner VGr, 24. Juni 2020,
VB.2019.00342, E. 1.2.3, und 21. Januar 2018, VB.2018.00290, E. 3.1).
Damit beläuft sich der Streitwert auf über Fr. 100'000.-, weshalb die
Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
Die Vorinstanz gelangt mit Rekursentscheid vom 9. März
2021.
zum Schluss, bereits mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 rechtskräftig
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers sowie über
die dem Letztgenannten in diesem Zusammenhang zustehenden geldwerten Ansprüche
entschieden und dabei auch die entsprechenden Zahlungspflichten an die
Sozialversicherungen berücksichtigt zu haben. Sein Begehren, dass es sich bei
der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses um eine Entlassung altershalber
handle, hätte der Beschwerdeführer deshalb bereits in dem betreffenden
Verfahren vorbringen müssen. Indem er dies nicht getan, sondern erst nach dem
bezirksrätlichen Verfahren besagten Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht habe, habe er seinen Anspruch verwirkt. Der Rekurs sei somit
"infolge bereits abgeurteilter Sache abzuweisen".
Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
im Wesentlichen ein, "Gegenstand der Rekursverfahren betreffend die
Kündigungen" sei einzig die Frage gewesen, ob diese rechtmässig erfolgt
seien und wenn nicht, ob ihm die Beschwerdegegnerin deshalb Lohnersatz und
Entschädigung schulde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien
demgegenüber die Fragen, ob ihn an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
ein Verschulden treffe, ob der Tatbestand der vorzeitigen Entlassung altershalber
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Vorsorgereglement erfüllt sei und ob die
Beschwerdegegnerin daher gemäss Art. 8 Abs. 5 Vorsorgereglement
Dispositiv
verpflichtet sei, eine entsprechende Meldung an die BVK zu tätigen. Demnach
werde im vorliegenden Verfahren ein anderer Anspruch als in den Rekursverfahren
betreffend die Frage der Rechtmässigkeit seiner Kündigungen geltend gemacht und
liege keine abgeurteilte Sache vor.
4.
4.1 Welche
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin noch vorgebracht werden können bzw. inwieweit eine res
iudicata vorliegt, hängt vom Umfang der materiellen Rechtskraft des Beschlusses
der Vorinstanz vom 25. Oktober 2018 ab, mit dem die Rechtsmittelverfahren
gegen die ordentliche und die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers abgeschlossen
wurden.
4.2 Der
Beschwerdeführer wandte sich mit Rekursen vom 14. Januar und vom
30. April 2015 gegen die ordentliche und die fristlose Auflösung seines
Anstellungsverhältnisses und verlangte jeweils im Hauptantrag dessen
Fortführung bzw. seine Wiedereinstellung, eventualiter eine Entschädigung wegen
sachlich nicht gerechtfertigter und missbräuchlicher Kündigung bzw. Lohnersatz
und Entschädigung wegen fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund. Mit
Rekursentscheid vom 25. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz zunächst fest,
die Unrechtmässigkeit einer Kündigung nur feststellen zu können, und wies die
Hauptanträge des Beschwerdeführers ab. Im Weiteren erkannte sie, dass kein
wichtiger Grund im Sinn von Art. 15 lit. d in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 2 der hier massgeblichen Fassung der Personalverordnung (PVO)
für die fristlose und auch kein sachlicher Grund für eine ordentliche Kündigung
nach Art. 15 lit. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 PVO
vorgelegen hätten und die Beschwerdegegnerin zudem "die Verfahrensvorschriften
gemäss PVO verletzt" habe. Letztere wurde daher gestützt auf Art. 20
Abs. 3 PVO in Verbindung mit Art. 337c Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) verpflichtet, dem
Beschwerdeführer den Lohn für die Monate April bis Juni 2015 in Höhe von
Fr. 58'682.- nachzuzahlen; diesem wurde ausserdem gestützt auf
Art. 337c Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 3 PVO in Verbindung
mit Art. 336a Abs. 1 OR eine Entschädigung von insgesamt sechs
Monatslöhnen zugesprochen.
Einen Anspruch auf Entlassung altershalber bzw. die damit
zusammenhängenden finanziellen Leistungen machte der Beschwerdeführer in jenem
Verfahren nicht geltend; eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers einvernehmlich infolge
Frühpensionierung aufgelöst werde, war im Herbst 2014 nicht zustande gekommen.
4.3 Die
materielle Rechtskraft eines formell rechtskräftigen Urteils verbietet es
grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf ein Rechtsmittel einzutreten, dessen
Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1, 139 III 126 E. 3.1).
Von einer Identität der Streitgegenstände ist praxisgemäss
auszugehen, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und
gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und
sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Dabei ist bei der Prüfung
der Identität der Begehren nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend.
Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten
nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen
Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird.
Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichem Wortlaut dann nicht
identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf
denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 4.2, 142 III 210 E. 2.1 f. [jeweils mit Hinweisen];
ferner BGE 145 III 143 E 5.1).
4.4 Wird das
Arbeitsverhältnis einer Person (unrechtmässig) aufgelöst, stehen dieser häufig
verschiedene Ansprüche namentlich vermögensrechtlicher Natur gegenüber der arbeitgebenden
Person zu. Nach der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts dürfen dabei
sämtliche vermögensrechtlichen Forderungen aus einer Kündigung bei deren
Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg vorgebracht werden, auch wenn die erste
Instanz darüber nicht verfügt hat (vgl. § 27a Abs. 1 VRG; zum Ganzen
VGr, 16. September 2009, PB.2009.00003, E. 4.1 ff., auch zum
Folgenden). Doch müssen nicht sämtliche Vermögensansprüche – mit der
Konsequenz des Rechtsverlusts, wenn sie innerhalb der Rekursfrist nicht
vorgebracht werden – auf diesem Weg geltend gemacht werden, wenn darüber keine
Verfügung ergangen ist. So kann namentlich ein allfälliger Abfindungsanspruch
grundsätzlich unabhängig von der Kündigung eingefordert werden, soweit darüber
im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist. Gleiches gilt für allfällige Ansprüche
nach § 11 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1)
aus der Kündigung sowie für weitere Ansprüche im Sinn von Art. 336a
Abs. 2 Satz 2 OR, die nicht aus der Rechtswidrigkeit der Kündigung
abgeleitet werden, aber auch solche aus noch nicht geltend gemachten Ferien-
oder Überzeitguthaben.
Wie es sich mit dem Anspruch auf finanzielle Leistungen der
Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei vorzeitiger Entlassung altershalber
verhält bzw. in welchem Verhältnis diese zu den eingangs genannten vermögensrechtlichen
Forderungen aus unrechtmässiger Kündigung stehen, hatte das Verwaltungsgericht
bislang nicht zu klären.
4.5 Bis zur
Verselbständigung der BVK und zu ihrer Überführung in eine privatrechtliche
Stiftung waren die Voraussetzungen und Folgen einer vorsorglichen Entlassung
altershalber in den Statuten der Versicherungskasse geregelt (vgl. § 10
der per 31. August 2014 aufgehobenen Statuten der Versicherungskasse für
das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 [LS 177.21; OS 67, 400]). Nach
der damaligen Rechtsprechung (der zweiten sozialrechtlichen Abteilung) des
Bundesgerichts soll es sich deshalb um ein rein vorsorgerechtliches
Rechtsinstitut gehandelt haben, welches von der personalrechtlichen Beendigung
des Dienstverhältnisses zu unterscheiden war (so BGr, 23. Dezember 2008,
9C_426/2008, E. 3.2 und E. 3.4, auch zum Folgenden). So spielte es
nach dem Bundesgericht für die Begründung eines Anspruchs auf
vorsorgerechtliche Leistungen aus einer Entlassung altershalber denn auch keine
Rolle, ob die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Entlassung altershalber
aussprechen wollte und ob die arbeitnehmende Person die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als solche verstehen musste.
Seit dem 1. Januar 2014 ist die BVK als
privatrechtliche Stiftung organisiert. Per 1. September 2014 setzte der
Stiftungsrat das Vorsorgereglement vom 18. November 2013 in Kraft und
wurden die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai
1996 aufgehoben (OS 70, 93; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich
Nr. 117/2012 vom 1. Februar 2012). Im Hinblick auf die rechtliche
Verselbständigung der BVK beschloss der Gesetzgeber des Kantons Zürich, die
"sich gegenwärtig noch in den Statuten der
Versicherungskasse für das Staatspersonal befindlichen
personalrechtlichen Bestimmungen
in das Personalrecht des Kantons Zürich" zu überführen, weshalb
sich die Voraussetzungen und personalrechtlichen Folgen der vorzeitigen
Entlassung altershalber seither in § 16 lit. g in Verbindung mit
§ 24b PG geregelt finden. Konkret wird die Entlassung altershalber in § 16 lit. g PG als ein möglicher Beendigungsgrund neben insbesondere der
Kündigung und der fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus
wichtigen Gründen genannt und verlangt § 24b Abs. 1 PG für eine
Entlassung altershalber im Einzelnen, dass – wie bei einer Kündigung nach
§ 16 lit. a PG – die Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 2 PG
erfüllt sind (lit. a), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das
Arbeitsverhältnis ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung
nach Vollendung des 58. Altersjahrs der angestellten Person endet
(lit. c) und die Entlassung nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten
zurückzuführen ist (lit. d).
Laut der Weisung des Regierungsrats zu diesen Bestimmungen
bzw. dem Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die
Verselbständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27) sei dem Gesetzgeber bereits bei
Erlass des Personalgesetzes im Jahr 1998 bewusst gewesen, dass die Entlassung
altershalber von der Systematik her ins Personalgesetz gehöre. Da aber der
Altersrücktritt traditionellerweise in den Statuten der Versicherungskasse für
das Staatspersonal verortet gewesen sei, welche sich wiederum auf ein Gesetz
hätten stützen können (Gesetz über die Versicherungskasse für das
Staatspersonal vom 6. Juni 1993, LS 177.201; aufgehoben am 6. August
2014 [OS 70,92]), sei auch die Entlassung altershalber in den BVK-Statuten
geregelt gewesen. Durch die Verselbständigung der BVK ändere sich die
Ausgangslage nun. Es könne nicht im Vorsorgereglement einer privatrechtlichen
Stiftung darüber legiferiert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der
Kanton eine Entlassung altershalber vornehme. Die Vorschriften über die
Voraussetzungen, wann eine (vorzeitige) Entlassung altershalber vorliege bzw.
wann der Kanton als Arbeitgeber zur Ausfinanzierung sämtlicher Sparbeiträge
bereit sei, seien demnach ins Personalgesetz zu überführen. Lediglich die
vorsorgerechtlichen Folgen seien weiterhin im Vorsorgereglement zu regeln (vgl.
zum Ganzen Weisung, S. 5 f. und S. 13; siehe auch § 24b Abs. 4 PG).
Im Vorsorgereglement der BVK vom 18. November 2013
wurde die vorzeitige Entlassung altershalber entsprechend neu von einem
personalrechtlichen "Entscheid" bzw. der "Meldung" des
Kantons oder des angeschlossenen Arbeitgebers darüber abhängig gemacht, ob die
Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Kündigung treffe.
Seit Januar 2017 bestimmt das Vorsorgereglement der BVK noch präziser, dass
"für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bei vorzeitiger
Entlassung altershalber […] die jeweiligen personalrechtlichen Bestimmungen des
Arbeitgebers" bzw. – sollte das Personalstatut des angeschlossenen
Arbeitgebers keine einschlägigen Vorschriften enthalten – die
personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons massgebend seien (vgl. Art. 8
Abs. 2 des [aktuellen] Vorsorgereglements vom 28. September 2020
[abrufbar unter https://bvk.ch/de/services/reglemente]).
4.6 Die
Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung altershalber einer kantonal
beschäftigten Person beurteilen sich somit ausschliesslich nach dem kantonalen
Personalrecht; lediglich die vorsorgerechtlichen Auswirkungen sind dem
Vorsorgereglement der BVK zu entnehmen. Es handelt sich um ein personalrechtliches
Rechtsinstitut mit Reflexwirkung auf das vorsorgerechtliche Verhältnis. Genauer
gesagt liegt bei einer (vorzeitigen)
Entlassung altershalber einer vom Kanton angestellten Person eine besondere Form der Beendigung des betreffenden
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses vor (so auch Weisung,
S. 10).
Da sich die Entlassung altershalber gemäss
§ 16 lit. g PG gleich auf das Anstellungsverhältnis auswirkt wie eine ordentliche Kündigung durch den Kanton nach § 16 lit. a PG (vgl. § 24b Abs. 1 lit. a und lit. b sowie
Abs. 2 PG), können diese beiden Beendigungsgründe
nicht nebeneinander bestehen. Dies hat zur Folge, dass die bzw. der Angestellte
allfällige Ansprüche aus einer Entlassung altershalber sowie aus
ungerechtfertigter Kündigung gegenüber der Anstellungsbehörde nicht parallel
bzw. unabhängig voneinander geltend machen kann (vgl. VGr, 21. November
2018, VB.2018.00290, E. 4.2.3). Die Beendigung eines
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses kann nur entweder infolge einer
vorzeitigen Entlassung altershalber oder einer ordentlichen Kündigung erfolgen.
Wurde einer Person ordentlich gekündigt, kann sie mit anderen Worten nicht auch
noch vorzeitig altershalber entlassen werden. Die Arbeitgeberin bzw. der
Arbeitgeber kann dabei nicht wählen, wie sie bzw. er das Anstellungsverhältnis beenden
möchte; sind die Voraussetzungen von § 24b PG erfüllt, ist eine
(ordentliche) Kündigung nicht statthaft, sondern eine vorzeitige Entlassung
altershalber anzuordnen. Mit der gesetzlichen Verankerung der Vorschriften über
die Voraussetzungen, wann eine (vorzeitige) Entlassung altershalber vorliegt
bzw. wann der Kanton als Arbeitgeber die Ausfinanzierung sämtlicher
Sparbeiträge zu leisten bereit ist (Weisung, S. 14), ist nur schon aus
Gründen der Rechtsgleichheit und des Regelungszwecks eine diesbezügliche
Wahlmöglichkeit der arbeitgebenden Behörde ausgeschlossen (so VGr, 21. November
2018, VB.2018.00290, E. 3.1).
Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass, wenn eine kantonal
angestellte Person zu Unrecht nicht vorzeitig altershalber entlassen, sondern
ihr Anstellungsverhältnis stattdessen mit einer ordentlichen Kündigung
aufgelöst wird, sie dies (rechtzeitig) mit einem gegen die Kündigung
gerichteten Rechtsmittel geltend zu machen hat; eine nachträgliche (erneute) Beurteilung
der rechtskräftigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick darauf, ob
die Voraussetzungen von § 24b Abs. 1 PG erfüllt sind, ist nicht
möglich (vgl. VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00342, E. 1.2.2 ff.,
und 21. November 2018, VB.2018.00290). Wird das Rechtsmittel in
personalrechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen, tritt die vorzeitige Entlassung
altershalber an die Stelle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch
die arbeitgeberseitig verfügte Kündigung.
Wird ein entsprechender Antrag dagegen nicht innerhalb der
Rechtsmittelfrist gestellt und erwächst die Kündigung (insofern) in formelle
Rechtskraft, geht damit auch ein allfälliger Anspruch auf Konversion in eine
Entlassung altershalber unter. Die gekündigte Person kann nicht zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt geltend machen, die rechtskräftige Kündigung
ihres Anstellungsverhältnisses sei in Wahrheit als Entlassung altershalber zu
qualifizieren mit den entsprechenden personal- und vorsorgerechtlichen Folgen.
4.7 Das Gesagte
gilt auch für den Beschwerdeführer, obschon er nicht beim Kanton beschäftigt
war. So führt die (hier massgebliche Fassung der) Personalverordnung der
Beschwerdegegnerin die Entlassung altershalber nur – entsprechend § 16 Abs. 1 lit. g PG – als einen Beendigungsgrund neben anderen an,
äussert sich im Übrigen aber weder zu den Folgen noch zu den Voraussetzungen
einer vorzeitigen Entlassung altershalber (vgl. Art. 15 lit. e und
Art. 23 PVO). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 PVO gelangt deshalb
hinsichtlich der Voraussetzungen und der personalrechtlichen Folgen (subsidiär)
das kantonale Personalrecht und damit insbesondere § 24b PG zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge die Rechtskraft des
Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Oktober 2018 entgegenhalten lassen und
kann keine personalrechtliche Neubeurteilung der im Jahr 2015 erfolgten
Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin
verlangen. Diese kann auch nicht (mehr) verpflichtet werden, eine Erklärung
nach Art. 8 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Vorsorgereglement gegenüber der
BVK abzugeben und so weitere finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit der
Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer auszulösen.
Nichts anderes lässt sich hinsichtlich der eventualiter beantragten
Feststellung sagen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Da der Streitwert mehr als Fr. 100'000.- beträgt, ist
das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Die Gerichtskosten
hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. Eine Parteientschädigung ist
ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden
Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Bei der Beschwerdegegnerin handelt es
sich um eine Aktiengesellschaft mit öffentlichem Zweck, deren Träger bzw.
Aktionäre die früheren Verbandsgemeinden des Zweckverbands D sind. Praxisgemäss
kommt ihr daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. VGr,
21. November 2018, VB.2018.00430, E. 7.2 mit Hinweis).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 7'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …