VB.2021.00253
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00253
15. Juli 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22898)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00253
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
1.1
A,
1.2
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Aeugst am Albis, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreichung
korrigierter Unterlagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. August 2020 verweigerte der
Gemeinderat Aeugst am Albis A und B die baurechtliche Bewilligung für das
eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept sowie für den Umgebungsplan für
den am 16. Mai 2001 genehmigten Einfamilienhausneubau auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Aeugst am Albis und gewährte ihnen
eine 30-tägige Frist zur Einreichung von korrigierten Unterlagen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 16. September
2020.
Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs
mit Entscheid vom 9. März 2021 ab.
III.
Hiergegen
erhoben A und B mit Eingabe
vom 12. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide. Das Baurekursgericht schloss am 29. April
2021.
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Mai 2021
beantragte der Gemeinderat Aeugst am Albis unter Kostenfolge die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A und B replizierten
am 22. Mai 2021 und hielten dabei an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat
Aeugst am Albis verzichtete am 7. Juni 2021 auf die Einreichung einer Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden erhielten am 16. Mai 2001 die Baubewilligung für den
Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse
in Aeugst am Albis. Die Nebenbestimmungen verpflichteten die Bauherrschaft
namentlich zur Genehmigung der Putzstruktur, Farben, Materialien und der Art
der Dacheindeckung sowie zur Vorlegung des Umgebungsplans bei Fertigstellung
des Rohbaus. Weiter hielt die Bewilligung nebenbestimmungsweise fest, dass die
allgemeinen bau- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften einzuhalten seien,
dass § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BVV I)
zu beachten und die genannten feuerpolizeilichen Auflagen zu erfüllen seien.
2.2
Nach Rechtskraft
der Baubewilligung erhielt die Bauherrschaft im März 2003 die Baufreigabe,
vollendete das Projekt indessen bis anhin nicht (vgl. dazu VGr,
30.
November 2017, VB.2017.00508, E. 2.2). Mit Beschluss vom
2.
Oktober 2018 verweigerte der Gemeinderat die Genehmigung des in der
Baubewilligung vom 16. Mai 2001 nebenbestimmungsweise geforderten
Umgebungsplans sowie des Farb- und Materialisierungskonzepts mit der
Begründung, dass diese den Vorschriften nicht entsprechen würden. Eine
Beurteilung sei auf Grundlage der Unterlagen nicht möglich. Das
Baurekursgericht hiess am 30. April 2019 einen dagegen gerichteten Rekurs
gut und wies den Gemeinderat an, den Umgebungsplan sowie das Farb- und
Materialisierungskonzept vollständig zu beurteilen. Im angefochtenen Beschluss
vom 14. August 2020 gelangte dieser indessen wiederum zum Ergebnis, dass
das eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept sowie der Umgebungsplan in
dieser Form nicht bewilligungsfähig seien und setzte der Bauherrschaft eine
30-tägige Frist zur Einreichung von korrigierten Unterlagen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden monieren zunächst, dass die Gemeinde wie auch die
Vorinstanz die Feststellung des Baurekursgerichts im Entscheid vom
30.
April 2019, wonach die Beschwerdeführenden ihrer Pflicht zur
Einreichung beurteilbarer Unterlagen nachgekommen sind, nicht ausreichend
beachtet hätten.
Dies überzeugt nicht. Im Entscheid vom 30. April 2019
wies das Baurekursgericht die Gemeinde an, den am 19. April 2018
eingereichten und am 18. September 2018 ergänzten Umgebungsplan sowie das
Farb- und Materialisierungskonzept vollständig und insbesondere in Bezug auf
eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zu beurteilen. Dabei sei auf die einzelnen
die Gestaltung betreffenden Punkte einzugehen und zu begründen, weshalb diese
einer befriedigenden Gesamtwirkung nicht genügen würden. Dieser Aufforderung
kam der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 14. August 2020
hinreichend nach: Er hat seine Beurteilung auf Grundlage der Leitgedanken zum
Farb- und Materialienkonzept vom 18. April 2018 resp. 18. September
2018.
(revidiert) sowie jenen zum Umgebungsplan vom 18. Februar 2018 resp.
18.
September 2018 (revidiert) wie auch weiteren eingereichten Unterlagen vorgenommen.
Dabei hat sich der Gemeinderat, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, umfassend
mit dem eingereichten Farb- und Materialisierungskonzept sowie dem
Umgebungsplan auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie detailliert
dargelegt, dass es zur abschliessenden Beurteilung und zur
Bewilligungsfähigkeit des Endausbaus diverser Nachbesserungen bzw.
Präzisierungen in der Dokumentation sowie Änderungen in der Ausführung bedürfe,
da sich etwa bestimmte vorgesehene Materialien für den Endausbau gar nicht eignen
würden. Die Vorinstanz attestierte dem angefochtenen Beschluss bemerkungsweise zu
Recht gar einen unüblichen und überschiessenden Detailierungsgrad. Damit ist
der Gemeinderat – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – der aus
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
fliessenden Begründungspflicht ohne Weiteres nachgekommen. Mit dem blossen
Zitieren von verallgemeinernden Formulierungen im angefochtenen Beschluss vom 14. August
2020.
gelingt es den Beschwerdeführenden sodann nicht, die vorinstanzliche
Feststellung einer detaillierten kommunalen Beurteilung auch nur ansatzweise
infrage zu stellen. Da die Frage der
Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG stets einzelfallweise unter
Berücksichtigung der konkreten massgebenden Umstände zu beurteilen (und nicht
in generell-abstrakter Weise vorwegzunehmen) ist (VGr, 21. Januar
2016, VB.2015.00116, E. 3.5),
ist schliesslich nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die
Beschwerdeführenden weitergehende Verbesserungsvorschläge der
Baubewilligungsbehörde im Hinblick auf die Respektierung von § 238 PBG verlangen könnten.
3.2
Nach dem
Dafürhalten der Beschwerdeführenden erfolgte die Beurteilung des Baugesuchs
durch den Gemeinderat anhand unzulässiger Kriterien. Die eingereichten
Unterlagen seien, in Nachachtung der Nebenbestimmungen betreffend Farb- und
Materialisierungskonzept sowie betreffend Umgebungsplan, einzig im Lichte von
§ 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen; auf weitergehende
Beurteilungskriterien, insbesondere jene in §§ 2 und 20 BVV I sowie
bau-, gesundheits- und feuerpolizeilich begründete, sei zu verzichten.
Das Baugesuch ist das an die zuständige Behörde gerichtete
Begehren, das in den Bauvorlagen umschriebene Projekt aufgrund der
einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu untersuchen und nach
Massgabe des Prüfungsergebnisses die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen
(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 240). Das
vorliegende Baugesuch enthält Ausführungen zur Farb- und Materialwahl, aber
projektiert etwa auch zwei Absturzsicherungen aus verzinktem Eisen. Die damit
skizzierten Geländerfüllungen zur Bannung der Absturzgefahr sind aber nicht
allein unter ästhetischen Gesichtspunkten von Relevanz, sondern haben zugleich
Anforderungen der Sicherheit gerecht zu werden (zu diesen unterschiedlichen,
nicht immer harmonierenden Ansprüchen Christoph Fritzsche, Absturzsicherheit in
Wohngebäuden – zur Anwendung der SIA-Norm 358, PBG aktuell 2/2005,
S. 5 ff., S. 5). In dieser Hinsicht hält § 20 BVV I
fest, dass zugängliche überhöhte Stellen wie Terrassen, Balkone, Laubengänge,
brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten
zu Hofunterkellerungen, so zu sichern sind, dass keine Absturzgefahr,
insbesondere für Kinder, besteht. Die Baubewilligungsbehörde war somit
angesichts des eingereichten, den Untersuchungsgegenstand bildenden Baugesuchs
veranlasst, dieses (auch) unter dem Titel von § 20 BVV I zu
beurteilen. Prüfungsmassstab bilden nämlich sämtliche einschlägigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die mit dem Baugesuch anbegehrte
Baubewilligung ist denn auch die behördliche Erklärung, dass der vorgesehenen
Realisierung eines Baugesuchs keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse
entgegenstehen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424; VGr, 27. Februar
2020, VB.2019.00608, E. 7.3). Bei der Beurteilung des Baugesuchs hat die
Baubewilligungsbehörde somit nicht die zwei fraglichen (gestaltungsrelevanten)
Auflagen nachträglich verschärft, wie das die Beschwerdeführenden vortragen;
vielmehr hat sie die Prüfung auch unter weiteren baupolizeilichen
Gesichtspunkten vorgenommen, was aufgrund des eingereichten Baugesuchs ohne
Weiteres angezeigt war. Die Rüge unzulässiger Beurteilungskriterien dringt
folglich nicht durch.
4.
Sodann bringen die Beschwerdeführenden Rügen im
Zusammenhang mit den Autoabstellplätzen und dem Zufahrtsweg vor.
4.1
Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie
durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind (VGr, 18. Mai
2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1). Dies ist beispielsweise dann der Fall,
wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die
angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte
abstützte. Auch berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der
Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 22 ff.). Neue rechtliche Begründungen sind im Beschwerdeverfahren
dahingegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche Begründung nicht
Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Abweichend von diesem Grundsatz
können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem Verwaltungsgericht in
baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden.
Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen
grundsätzlich insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche
Behauptungen stützen, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung
neuer rechtlicher Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob
sie sich auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das heisst auf den im
Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt, beziehen (Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 41 ff.).
4.2
Die Rügen
betreffend Autoabstellplätze und Zufahrtsweg tätigten die Beschwerdeführenden
erstmals im Beschwerdeverfahren, wogegen im vorangehenden Rekursverfahren und
damit auch im Rekursentscheid die Autoabstellplätze und der Zufahrtsweg kein
Thema waren; sie waren mithin nicht
Gegenstand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die neuen
Vorbringen stützen sich daher nicht auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids (und wurden auch
nicht durch diesen veranlasst), weshalb die genannten Rügen der Beschwerdeführenden
unzulässig sind.
5.
Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden, dass auf
die Anordnung, wonach das Farb- und Materialisierungskonzept von einem
Architekten zu erstellen sei, zu verzichten ist.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 setzte die
Baubewilligungsbehörde einen Dritten ein zur Erstellung des Farb- und
Materialisierungskonzepts sowie des Umgebungsplans. Nach (vollständiger)
Aufhebung dieses Beschlusses durch die Vorinstanz mit Entscheid vom
30.
April 2019 besteht diese Verpflichtung nicht mehr, weshalb dem Antrag
der Beschwerdeführenden bereits Nachachtung verschafft wurde.
6.
6.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die anbegehrte Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der
Unterlagen erübrigt sich damit.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Soweit der vorliegende
Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,
20.
Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …