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Entscheid

VB.2021.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00253

15. Juli 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22898)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00253

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

1.1

A,

1.2

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat Aeugst am Albis, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreichung

korrigierter Unterlagen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. August 2020 verweigerte der

Gemeinderat Aeugst am Albis A und B die baurechtliche Bewilligung für das

eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept sowie für den Umgebungsplan für

den am 16. Mai 2001 genehmigten Einfamilienhausneubau auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Aeugst am Albis und gewährte ihnen

eine 30-tägige Frist zur Einreichung von korrigierten Unterlagen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 16. September

2020.

Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs

mit Entscheid vom 9. März 2021 ab.

III.

Hiergegen

erhoben A und B mit Eingabe

vom 12. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide. Das Baurekursgericht schloss am 29. April

2021.

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Mai 2021

beantragte der Gemeinderat Aeugst am Albis unter Kostenfolge die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A und B replizierten

am 22. Mai 2021 und hielten dabei an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat

Aeugst am Albis verzichtete am 7. Juni 2021 auf die Einreichung einer Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden erhielten am 16. Mai 2001 die Baubewilligung für den

Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse

in Aeugst am Albis. Die Nebenbestimmungen verpflichteten die Bauherrschaft

namentlich zur Genehmigung der Putzstruktur, Farben, Materialien und der Art

der Dacheindeckung sowie zur Vorlegung des Umgebungsplans bei Fertigstellung

des Rohbaus. Weiter hielt die Bewilligung nebenbestimmungsweise fest, dass die

allgemeinen bau- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften einzuhalten seien,

dass § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BVV I)

zu beachten und die genannten feuerpolizeilichen Auflagen zu erfüllen seien.

2.2

Nach Rechtskraft

der Baubewilligung erhielt die Bauherrschaft im März 2003 die Baufreigabe,

vollendete das Projekt indessen bis anhin nicht (vgl. dazu VGr,

30.

November 2017, VB.2017.00508, E. 2.2). Mit Beschluss vom

2.

Oktober 2018 verweigerte der Gemeinderat die Genehmigung des in der

Baubewilligung vom 16. Mai 2001 nebenbestimmungsweise geforderten

Umgebungsplans sowie des Farb- und Materialisierungskonzepts mit der

Begründung, dass diese den Vorschriften nicht entsprechen würden. Eine

Beurteilung sei auf Grundlage der Unterlagen nicht möglich. Das

Baurekursgericht hiess am 30. April 2019 einen dagegen gerichteten Rekurs

gut und wies den Gemeinderat an, den Umgebungsplan sowie das Farb- und

Materialisierungskonzept vollständig zu beurteilen. Im angefochtenen Beschluss

vom 14. August 2020 gelangte dieser indessen wiederum zum Ergebnis, dass

das eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept sowie der Umgebungsplan in

dieser Form nicht bewilligungsfähig seien und setzte der Bauherrschaft eine

30-tägige Frist zur Einreichung von korrigierten Unterlagen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden monieren zunächst, dass die Gemeinde wie auch die

Vorinstanz die Feststellung des Baurekursgerichts im Entscheid vom

30.

April 2019, wonach die Beschwerdeführenden ihrer Pflicht zur

Einreichung beurteilbarer Unterlagen nachgekommen sind, nicht ausreichend

beachtet hätten.

Dies überzeugt nicht. Im Entscheid vom 30. April 2019

wies das Baurekursgericht die Gemeinde an, den am 19. April 2018

eingereichten und am 18. September 2018 ergänzten Umgebungsplan sowie das

Farb- und Materialisierungskonzept vollständig und insbesondere in Bezug auf

eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zu beurteilen. Dabei sei auf die einzelnen

die Gestaltung betreffenden Punkte einzugehen und zu begründen, weshalb diese

einer befriedigenden Gesamtwirkung nicht genügen würden. Dieser Aufforderung

kam der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 14. August 2020

hinreichend nach: Er hat seine Beurteilung auf Grundlage der Leitgedanken zum

Farb- und Materialienkonzept vom 18. April 2018 resp. 18. September

2018.

(revidiert) sowie jenen zum Umgebungsplan vom 18. Februar 2018 resp.

18.

September 2018 (revidiert) wie auch weiteren eingereichten Unterlagen vorgenommen.

Dabei hat sich der Gemeinderat, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, umfassend

mit dem eingereichten Farb- und Materialisierungskonzept sowie dem

Umgebungsplan auseinandergesetzt und nachvollziehbar sowie detailliert

dargelegt, dass es zur abschliessenden Beurteilung und zur

Bewilligungsfähigkeit des Endausbaus diverser Nachbesserungen bzw.

Präzisierungen in der Dokumentation sowie Änderungen in der Ausführung bedürfe,

da sich etwa bestimmte vorgesehene Materialien für den Endausbau gar nicht eignen

würden. Die Vorinstanz attestierte dem angefochtenen Beschluss bemerkungsweise zu

Recht gar einen unüblichen und überschiessenden Detailierungsgrad. Damit ist

der Gemeinderat – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – der aus

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

fliessenden Begründungspflicht ohne Weiteres nachgekommen. Mit dem blossen

Zitieren von verallgemeinernden Formulierungen im angefochtenen Beschluss vom 14. August

2020.

gelingt es den Beschwerdeführenden sodann nicht, die vorinstanzliche

Feststellung einer detaillierten kommunalen Beurteilung auch nur ansatzweise

infrage zu stellen. Da die Frage der

Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG stets einzelfallweise unter

Berücksichtigung der konkreten massgebenden Umstände zu beurteilen (und nicht

in generell-abstrakter Weise vorwegzunehmen) ist (VGr, 21. Januar

2016, VB.2015.00116, E. 3.5),

ist schliesslich nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die

Beschwerdeführenden weitergehende Verbesserungsvorschläge der

Baubewilligungsbehörde im Hinblick auf die Respektierung von § 238 PBG verlangen könnten.

3.2

Nach dem

Dafürhalten der Beschwerdeführenden erfolgte die Beurteilung des Baugesuchs

durch den Gemeinderat anhand unzulässiger Kriterien. Die eingereichten

Unterlagen seien, in Nachachtung der Nebenbestimmungen betreffend Farb- und

Materialisierungskonzept sowie betreffend Umgebungsplan, einzig im Lichte von

§ 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen; auf weitergehende

Beurteilungskriterien, insbesondere jene in §§ 2 und 20 BVV I sowie

bau-, gesundheits- und feuerpolizeilich begründete, sei zu verzichten.

Das Baugesuch ist das an die zuständige Behörde gerichtete

Begehren, das in den Bauvorlagen umschriebene Projekt aufgrund der

einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu untersuchen und nach

Massgabe des Prüfungsergebnisses die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen

(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 240). Das

vorliegende Baugesuch enthält Ausführungen zur Farb- und Materialwahl, aber

projektiert etwa auch zwei Absturzsicherungen aus verzinktem Eisen. Die damit

skizzierten Geländerfüllungen zur Bannung der Absturzgefahr sind aber nicht

allein unter ästhetischen Gesichtspunkten von Relevanz, sondern haben zugleich

Anforderungen der Sicherheit gerecht zu werden (zu diesen unterschiedlichen,

nicht immer harmonierenden Ansprüchen Christoph Fritzsche, Absturzsicherheit in

Wohngebäuden – zur Anwendung der SIA-Norm 358, PBG aktuell 2/2005,

S. 5 ff., S. 5). In dieser Hinsicht hält § 20 BVV I

fest, dass zugängliche überhöhte Stellen wie Terrassen, Balkone, Laubengänge,

brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten

zu Hofunterkellerungen, so zu sichern sind, dass keine Absturzgefahr,

insbesondere für Kinder, besteht. Die Baubewilligungsbehörde war somit

angesichts des eingereichten, den Untersuchungsgegenstand bildenden Baugesuchs

veranlasst, dieses (auch) unter dem Titel von § 20 BVV I zu

beurteilen. Prüfungsmassstab bilden nämlich sämtliche einschlägigen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die mit dem Baugesuch anbegehrte

Baubewilligung ist denn auch die behördliche Erklärung, dass der vorgesehenen

Realisierung eines Baugesuchs keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse

entgegenstehen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424; VGr, 27. Februar

2020, VB.2019.00608, E. 7.3). Bei der Beurteilung des Baugesuchs hat die

Baubewilligungsbehörde somit nicht die zwei fraglichen (gestaltungsrelevanten)

Auflagen nachträglich verschärft, wie das die Beschwerdeführenden vortragen;

vielmehr hat sie die Prüfung auch unter weiteren baupolizeilichen

Gesichtspunkten vorgenommen, was aufgrund des eingereichten Baugesuchs ohne

Weiteres angezeigt war. Die Rüge unzulässiger Beurteilungskriterien dringt

folglich nicht durch.

4.

Sodann bringen die Beschwerdeführenden Rügen im

Zusammenhang mit den Autoabstellplätzen und dem Zufahrtsweg vor.

4.1

Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie

durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind (VGr, 18. Mai

2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1). Dies ist beispielsweise dann der Fall,

wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die

angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte

abstützte. Auch berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der

Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 22 ff.). Neue rechtliche Begründungen sind im Beschwerdeverfahren

dahingegen grundsätzlich erlaubt, da die rechtliche Begründung nicht

Bestandteil des Streitgegenstands bildet. Abweichend von diesem Grundsatz

können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem Verwaltungsgericht in

baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden.

Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen

grundsätzlich insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche

Behauptungen stützen, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung

neuer rechtlicher Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob

sie sich auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das heisst auf den im

Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt, beziehen (Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 41 ff.).

4.2

Die Rügen

betreffend Autoabstellplätze und Zufahrtsweg tätigten die Beschwerdeführenden

erstmals im Beschwerdeverfahren, wogegen im vorangehenden Rekursverfahren und

damit auch im Rekursentscheid die Autoabstellplätze und der Zufahrtsweg kein

Thema waren; sie waren mithin nicht

Gegenstand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die neuen

Vorbringen stützen sich daher nicht auf das Tatsachenfundament des Rekursentscheids (und wurden auch

nicht durch diesen veranlasst), weshalb die genannten Rügen der Beschwerdeführenden

unzulässig sind.

5.

Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden, dass auf

die Anordnung, wonach das Farb- und Materialisierungskonzept von einem

Architekten zu erstellen sei, zu verzichten ist.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 setzte die

Baubewilligungsbehörde einen Dritten ein zur Erstellung des Farb- und

Materialisierungskonzepts sowie des Umgebungsplans. Nach (vollständiger)

Aufhebung dieses Beschlusses durch die Vorinstanz mit Entscheid vom

30.

April 2019 besteht diese Verpflichtung nicht mehr, weshalb dem Antrag

der Beschwerdeführenden bereits Nachachtung verschafft wurde.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die anbegehrte Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der

Unterlagen erübrigt sich damit.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Soweit der vorliegende

Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,

20.

Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …