Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00254

10. November 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23178)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00254

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1988, Staatsangehöriger von Nordmazedonien,

reiste am 22. August 2016 in die Schweiz ein und heiratete am

26. August 2016 die Schweizerin C (geboren 1952). Im Rahmen des

Familiennachzugs wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der

Folge zwei Mal verlängert wurde. Aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer

Scheinehe beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich am

27. Juni 2018, in der ehelichen Wohnung einen Augenschein durchzuführen.

Aus den im Juli 2018 getätigten polizeilichen Abklärungen ergaben sich keine

Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. Das Migrationsamt verlängerte die

Aufenthaltsbewilligung von A letztmals am 19. Juni 2020 mit Gültigkeit bis

am 25. August 2021.

2020 brachte die nordmazedonische Staatsangehörige D

(geboren 1990) E zur Welt. Vater ist A. D lebt seit ihrer Kindheit in Italien

und ist dort aufenthaltsberechtigt.

A und C leben eigenen Angaben zufolge seit dem

1. September 2020 getrennt. Am 12. November 2020 wurde die Ehe

geschieden. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2021.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. März

2021.

ab, soweit er in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht

gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 31. Mai 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 13. April

2021.

beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 18. März 2021 und den

Verzicht auf seine Wegweisung. Eventualiter sei im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder eine Verwarnung

auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zur weiteren

Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2021 merkte der

Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, und erhob einen

Kostenvorschuss, da A dem Obergericht noch Kosten von Fr. 1'200.- schulde.

A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Entscheid erübrigt sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme.

2.

2.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer

Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Bei intakter

und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch

auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene

Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Der Beschwerdeführer reiste am 22. August

2016.

in die Schweiz ein und heiratete am 26. August 2016 seine Schweizer Ehefrau. Die Ehegatten leben eigenen

Angaben zufolge seit September 2020 getrennt. Am 12. November 2020 wurde

die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt

deshalb weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions-

und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist

im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen).

Dies schliesst aber nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher

keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf

deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch

schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei

für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr,

8.

Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des

Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten

und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine

Trennung indizieren. Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften

Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner zu

werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entscheidend ist. Ein

einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft für sich

betrachtet noch nicht infrage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten

Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des

ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember

2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019,

VB.2019.00207, E. 2.4; vgl. BGE 142 II 265 [= Pra 106/2017

Nr. 10] E. 3.2 in fine).

Vergleichbar mit dem Nachweis

einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille zur

Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.

fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach

die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird jedoch

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese

kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als

die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der

Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche

dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft

zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die

Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1 – 27. November 2012, 2C_1145/2011, E. 5.2).

3.2

Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Ehe

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen (Ex-)Ehefrau weniger

als drei Jahre gedauert hat. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Frist von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Eheschliessung am 26. August 2016

begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe die eheliche Wohnung am 1. September

2020.

verlassen. Auch wenn die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft damit mehr als drei Jahre betragen habe, würden gewichtige

Indizien dafür vorliegen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers lange vor dem

1.

September 2020 erloschen sei. Es seien zwar anlässlich der in der

ehelichen Wohnung durchgeführten Kontrolle keine Hinweise dafür gefunden

worden, dass der Beschwerdeführer und seine (Ex-)Ehefrau nicht zusammenwohnen

würden. Gleichwohl habe die Ehe von Beginn an den Eindruck einer Scheinehe

erweckt. So bestehe zwischen den Ehegatten ein erheblicher Altersunterschied

von fast 36 Jahren. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits Verbindungen

in die Schweiz und ein Interesse an der Erlangung des hiesigen

Aufenthaltsrechts gehabt. Sodann habe die (Ex-)Ehefrau die Verwandten des

Beschwerdeführers in Mazedonien nie kennengelernt. Auch dem Beschwerdeführer

seien die Verwandten und Freunde seiner (Ex-)Ehefrau nie vorgestellt worden.

Die (Ex-)Ehefrau habe ihren Geburtstag jeweils mit ihrem (Ex-)Ehemann und nicht

mit dem Beschwerdeführer gefeiert. Der Verdacht auf das Vorliegen einer

Scheinehe habe sich aber insbesondere durch die aussereheliche Beziehung des

Beschwerdeführers erhärtet. Dieser sei 2020 Vater von E geworden, der

nordmazedonischer Staatsbürger sei und mit seiner Mutter D in Italien lebe. Er

habe die Kindsmutter Anfang 2019 kennengelernt und kurz darauf habe sich eine

intime Beziehung entwickelt. Seine (Ex-)Ehefrau sei seinen Angaben zufolge

damit einverstanden gewesen, dass er ein aussereheliches Kind gezeugt habe,

solange er sie nicht verlasse. Da der

Beschwerdeführer mit der Kindsmutter eine Fernbeziehung pflege, er mit ihr

zukünftig in der Schweiz zusammenleben und sie heiraten möchte, sei jedoch

davon auszugehen, dass er mir ihr spätestens nach der Zeugung des gemeinsamen

Sohnes im März/April 2019 eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung eingegangen sei. Damit würden starke Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers im Frühling 2019 und daher

vor Erreichen der Dreijahresfrist erloschen sei bzw. dass sich seine

aussereheliche Beziehung mit der Kindsmutter derart verfestigt habe, dass die

Berufung auf (nach)eheliches Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich erscheine.

3.3

Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem

anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Scheinehe hindeuten. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

(Ex-)Ehefrau tatsächlich um eine Scheinehe gehandelt hat, kann aber letztlich

offenbleiben, da aufgrund der Gesamtumstände mit der Vorinstanz davon

auszugehen ist, dass der Ehewille des Beschwerdeführers vor Ablauf der

Dreijahresfrist erloschen ist. Der Beschwerdeführer führt seit spätestens

Anfang 2019 eine Fernbeziehung mit einer in Italien lebenden, fast gleichaltrigen

Landsfrau und beabsichtigt, diese zu heiraten. Aus dieser Beziehung ist ein

Kind entstanden, welches 2020 zur Welt gekommen ist. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die beiden eine Liebesbeziehung führen und der

Beschwerdeführer damit eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass erst im vierten Jahr

des Zusammenlebens gewisse Konflikte zwischen ihm und seiner (Ex-)Ehefrau

entstanden seien, welche schliesslich zur Trennung im September 2020 geführt

hätten. Er führt diesbezüglich aus, die Konflikte seien im Zusammenhang mit

seinem starken Kinderwunsch gestanden. Gemeinsam sei auch über eine Adoption

diskutiert worden, für seine (Ex-)Ehefrau sei dies aber nicht akzeptabel gewesen.

Sie habe die Idee vertreten, er könne ja eine aussereheliche Beziehung pflegen

und dabei auch ein Kind zeugen. Wie bereits festgehalten hat der

Beschwerdeführer indes bereits Anfang 2019 eine intime aussereheliche Beziehung

mit seiner zukünftigen Ehefrau begonnen. Diese ist kurz darauf schwanger

geworden. Er hat seine (Ex-)Ehefrau eigenen Angaben zufolge bereits im Sommer

2019.

darüber informiert. Im Sommer 2020, als die (Ex-)Ehegatten

angeblich erstmals eheliche Probleme wegen des starken Kinderwunsches des

Beschwerdeführers gehabt haben sollen, war der Beschwerdeführer somit bereits

Vater eines ausserehelichen Kindes und die (Ex-)Ehefrau wusste darüber auch

Bescheid. Sodann haben die (Ex-)Ehegatten bereits am 25. August 2020

gemeinsam eine Scheidungskonvention unterzeichnet, weshalb es nicht zutreffen

kann, dass sie sich erst im September 2020 getrennt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers

über die Gründe und den Zeitpunkt der ehelichen Probleme bzw. der Trennung sind

deshalb nicht glaubhaft. Weiter ist entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers auch nicht nachgewiesen, dass er mit seiner

(Ex-)Ehefrau während rund vier Jahren ein ganz normales Eheleben geführt hat.

Die hierzu als Belege eingereichten Fotos gemeinsamer Ferien, Ausflüge und

Nachtessen vermögen solches jedenfalls nicht zu belegen. Das jüngste dieser

Fotos, welches die (Ex-)Ehegatten bei einem Essen in einem Restaurant mit einer

weiteren männlichen Person zeigt, soll gemäss dem Beschwerdeführer im Frühling

2019.

bei einem gemeinsamen Abendessen entstanden sein. Die (Ex-)Ehefrau hat

demgegenüber angegeben, dass dieses Foto am Tag der Hochzeit am 26. August

2016.

gemacht worden sei. Die (Ex-)Ehegatten haben damit widersprüchliche

Angaben bezüglich dieses Fotos gemacht, wobei die Angaben der (Ex-)Ehefrau

glaubhafter erscheinen, zumal davon auszugehen ist, dass das Hochzeitsessen in

Erinnerung geblieben ist. Es kann aber letztlich offenbleiben, wann und zu

welchem Anlass dieses Essen stattgefunden hat, denn selbst wenn den Angaben des

Beschwerdeführers gefolgt würde, vermag dieses Foto nicht zu beweisen, dass die

(Ex-)Ehegatten eine zumindest bis am 26. August 2019 echte und gelebte

eheliche Beziehung geführt haben. Weitere Beweise oder substanziierte Angaben,

welche eine über den Frühling 2019 hinausgehende Beziehung belegen würden,

liegen keine vor. Vielmehr erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zur

Beziehung und Trennung nach dem Gesagten als unglaubhaft und widersprüchlich. Es

ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, glaubhaft

darzulegen, dass die eheliche Gemeinschaft zumindest drei Jahre gedauert hat.

Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen. Auf

seine Ausführungen bezüglich seiner Integrationsleistungen ist deshalb nicht

weiter einzugehen.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,

E. 2.3.1).

4.2

Dass die

soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Nordmazedonien stark gefährdet

wäre, ist nicht erkennbar und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer lebt

erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten

seines Heimatlands zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist

er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in

seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil

seines Lebens verbracht hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine

sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche

Integrationserwartungen hinausgeht. Wie bereits dargelegt, ist eine

erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulativ zu einem

mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die

Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht

ausreichen, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AIG zu begründen.

4.3

Aufgrund

der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des

Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der

Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und

Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

4.4

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die

Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer

ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde,

in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn

besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem

Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es

finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein

Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Schliesslich besteht entgegen

dem Beschwerdeführer bei der Beendigung des Aufenthalts nach Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft auch kein Raum für eine Verwarnung.

4.5

Sodann erscheinen weitere

Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann auf eine Rückweisung an die

Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid

verzichtet werden.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des

Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben

(vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl.

Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …