VB.2021.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00255
26. August 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22971)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00255
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B ist
ein 1976 geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Dezember
2009 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde im April 2010
vom Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])
abgelehnt. Am 11. Juli 2011 erlitt B einen Arbeitsunfall, wobei er sich
eine Fraktur der Brustwirbelsäule zuzog. Seither besteht bei ihm eine "Paraplegie
sub Th10". Aufgrund dieses Umstands zog das BFM den Asylentscheid in
Wiedererwägung und nahm B am 29. Februar 2012 vorläufig auf. Seit dem
1. Juli 2020 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.
B. Die
iranische Staatsangehörige A, geboren 1938, ist die Mutter B's. Sie hielt sich
zwischen Dezember 2014 und November 2019 insgesamt elf Mal besuchshalber bei
ihrem Sohn in der Schweiz auf. Letztmals reiste sie am 13. Februar 2020 in
die Schweiz ein. Ihr Visum wurde aufgrund der Corona-Pandemie am 29. Juni
2020 bis am 26. September 2020 verlängert.
Am 1. September 2020 liessen A und B beim
Migrationsamt "um Regelung des Aufenthalts von Frau A" ersuchen. Mit
Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und
wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. April 2021 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem sei das Migrationsamt zu
verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
auszurichten. Im Weiteren liessen sie "[i]m Sinne einer vorsorglichen
Massnahme" beantragen, es sei A der Aufenthalt bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens zu gestatten.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2021 wurde
angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. April 2021 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine durch Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zwischen
ihnen vor, da der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Paraplegie
körperlich stark beeinträchtigt sei und die Beschwerdeführerin sich um ihm
kümmere.
2.2
2.2.1
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In
den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für
nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein
Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und
ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch
zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis
hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich
aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2,
120.
Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020,
2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies allerdings voraus, dass die
verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht
umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli
2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,
21.
Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Im Verhältnis der Eltern zu
ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis in dem Sinn zu relativieren,
dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr, 23. April
2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 2
[pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte Mutter] – 2C_942/2010 vom
27.
April 2011, E. 1.3 und 2 [pflegebedürftige,
anwesenheitsberechtigte, volljährige Tochter]; vgl. BGr, 10. Dezember 2013,
2C_719/2013, E. 2.4). Vorausgesetzt ist schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete
Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr,
30.
März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3; VGr, 1. April 2021,
VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 1; vgl. BGr, 26. März
2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die
betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen
erbracht werden muss (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 –
21.
April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]).
2.2.2
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt
ein bestehendes, familiäres Zusammenleben voraus. Bei anderer Betrachtungsweise
würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie
resultieren, der mit Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden
sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur
unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden
Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein
Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat
(BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni
2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,
E. 2.1 Abs. 2 – 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2
Abs. 2).
2.3
Der
Beschwerdeführer erlitt im Juli 2011 einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine
"Berstungsfraktur von zwei Brustwirbeln" zuzog; seither ist er als
Paraplegiker "in allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe
angewiesen". Ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnis des Beschwerdeführers
ist mithin ausgewiesen. Hingegen ist nicht dargetan, dass diese Hilfsbedürftigkeit
personenspezifisch ausgerichtet und die notwendige Pflege und Betreuung
unabdingbar von der Beschwerdeführerin erbracht werden muss. Vor der
(letztmaligen) Einreise der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 wurden sämtliche
Pflege- und Betreuungsaufgaben während rund 8,5 Jahren von der Spitex wahrgenommen.
Ohnehin erscheint aufgrund des Alters der heute 83-jährigen Beschwerdeführerin
fraglich, ob sie tatsächlich in der Lage ist, alle notwendigen Betreuungs- und
Pflegeaufgaben – insbesondere diejenigen, welche einen erhöhten physischen Einsatz
verlangen – wahrzunehmen imstande ist.
Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das geltend
gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden bereits vor
der letztmaligen Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Februar 2020
bestanden haben soll. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin,
welche seit ihrer Einreise bei ihrem Sohn wohnt, diesem im Alltag beisteht und
ihn pflegt. Dass sie den Beschwerdeführer bereits davor unterstützt hätte, ist
jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkten
sich die Kontakte zwischen den Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die
Dispositiv
Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn. Es fehlt demnach auch an einem
vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung.
An diesem Ergebnis ändert auch die depressive Episode, die
der Beschwerdeführer "während der Coronazeit" entwickelt hat, nichts.
Denn darin ist keine körperliche oder geistige Behinderung bzw. keine
schwerwiegende Krankheit zu erblicken, welche ein im Rahmen von Art. 8
EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag. Überdies erfordern
diese psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht unabdingbar die
Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin.
2.4 Nach dem
Gesagten kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
kein Aufenthaltsanspruch zu.
3.
3.1 Da die
Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit
ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in
Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29
AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid
steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc
Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.
2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht
nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische
Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen
Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1
Abs. 2).
3.2.2
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 83 Jahre alt
und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon
auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland
einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).
3.2.3
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von
Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der
Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der
Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen
losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen
zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in
der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur
Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017,
E. 8.2.3).
Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar seit 2014
regelmässig in der Schweiz auf, wobei sie gemäss eigenen Angaben jeweils die
maximale Aufenthaltsdauer ihrer Visa ausgenützt habe. Der Zweck dieser
Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihren einzigen, hier lebenden
Verwandten zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind dagegen nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere bringt die
Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie direkte Kontakte zur einheimischen
Bevölkerung geknüpft hätte. Im Weiteren liegt zwar ein Sprachzertifikat vom
30. September 2020 bei den Akten, welches der Beschwerdeführerin in der
deutschen Sprache mündlich das Niveau A 1.4 attestiert. Damit kann jedoch
nicht gesagt werden, ihre sprachliche Integration sei gelungen. Schliesslich
ergeben sich besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz auch nicht aus den
"alltäglichen Erledigungen im hiesigen Gemeinwesen". Mithin erweist
sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als
rechtsverletzend.
3.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28
AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin
über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4
VZAE verfügt, nicht geklärt zu werden.
3.3 Schliesslich
erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin
auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, von vornherein nicht als rechtsverletzend,
zumal die Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben im Iran verbracht hat
und lediglich besuchsweise mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einreiste.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …