Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00255

26. August 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22971)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00255

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B ist

ein 1976 geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Dezember

2009 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde im April 2010

vom Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])

abgelehnt. Am 11. Juli 2011 erlitt B einen Arbeitsunfall, wobei er sich

eine Fraktur der Brustwirbelsäule zuzog. Seither besteht bei ihm eine "Paraplegie

sub Th10". Aufgrund dieses Umstands zog das BFM den Asylentscheid in

Wiedererwägung und nahm B am 29. Februar 2012 vorläufig auf. Seit dem

1. Juli 2020 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.

B. Die

iranische Staatsangehörige A, geboren 1938, ist die Mutter B's. Sie hielt sich

zwischen Dezember 2014 und November 2019 insgesamt elf Mal besuchshalber bei

ihrem Sohn in der Schweiz auf. Letztmals reiste sie am 13. Februar 2020 in

die Schweiz ein. Ihr Visum wurde aufgrund der Corona-Pandemie am 29. Juni

2020 bis am 26. September 2020 verlängert.

Am 1. September 2020 liessen A und B beim

Migrationsamt "um Regelung des Aufenthalts von Frau A" ersuchen. Mit

Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und

wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. März 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. April 2021 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem sei das Migrationsamt zu

verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

auszurichten. Im Weiteren liessen sie "[i]m Sinne einer vorsorglichen

Massnahme" beantragen, es sei A der Aufenthalt bis zum Abschluss des

Beschwerdeverfahrens zu gestatten.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2021 wurde

angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. April 2021 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine durch Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zwischen

ihnen vor, da der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Paraplegie

körperlich stark beeinträchtigt sei und die Beschwerdeführerin sich um ihm

kümmere.

2.2

2.2.1

Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In

den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,

das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für

nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein

Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und

ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch

zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis

hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich

aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2,

120.

Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020,

2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies allerdings voraus, dass die

verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht

umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli

2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,

21.

Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Im Verhältnis der Eltern zu

ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis in dem Sinn zu relativieren,

dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr, 23. April

2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 2

[pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte Mutter] – 2C_942/2010 vom

27.

April 2011, E. 1.3 und 2 [pflegebedürftige,

anwesenheitsberechtigte, volljährige Tochter]; vgl. BGr, 10. Dezember 2013,

2C_719/2013, E. 2.4). Vorausgesetzt ist schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete

Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr,

30.

März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3; VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 1; vgl. BGr, 26. März

2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die

betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen

erbracht werden muss (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 –

21.

April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]).

2.2.2

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt

ein bestehendes, familiäres Zusammenleben voraus. Bei anderer Betrachtungsweise

würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie

resultieren, der mit Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden

sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur

unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden

Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein

Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat

(BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni

2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,

E. 2.1 Abs. 2 – 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2

Abs. 2).

2.3

Der

Beschwerdeführer erlitt im Juli 2011 einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine

"Berstungsfraktur von zwei Brustwirbeln" zuzog; seither ist er als

Paraplegiker "in allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe

angewiesen". Ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnis des Beschwerdeführers

ist mithin ausgewiesen. Hingegen ist nicht dargetan, dass diese Hilfsbedürftigkeit

personenspezifisch ausgerichtet und die notwendige Pflege und Betreuung

unabdingbar von der Beschwerdeführerin erbracht werden muss. Vor der

(letztmaligen) Einreise der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 wurden sämtliche

Pflege- und Betreuungsaufgaben während rund 8,5 Jahren von der Spitex wahrgenommen.

Ohnehin erscheint aufgrund des Alters der heute 83-jährigen Beschwerdeführerin

fraglich, ob sie tatsächlich in der Lage ist, alle notwendigen Betreuungs- und

Pflegeaufgaben – insbesondere diejenigen, welche einen erhöhten physischen Einsatz

verlangen – wahrzunehmen imstande ist.

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das geltend

gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden bereits vor

der letztmaligen Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Februar 2020

bestanden haben soll. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin,

welche seit ihrer Einreise bei ihrem Sohn wohnt, diesem im Alltag beisteht und

ihn pflegt. Dass sie den Beschwerdeführer bereits davor unterstützt hätte, ist

jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkten

sich die Kontakte zwischen den Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die

Dispositiv

Besuche der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn. Es fehlt demnach auch an einem

vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung.

An diesem Ergebnis ändert auch die depressive Episode, die

der Beschwerdeführer "während der Coronazeit" entwickelt hat, nichts.

Denn darin ist keine körperliche oder geistige Behinderung bzw. keine

schwerwiegende Krankheit zu erblicken, welche ein im Rahmen von Art. 8

EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag. Überdies erfordern

diese psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht unabdingbar die

Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin.

2.4 Nach dem

Gesagten kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK

kein Aufenthaltsanspruch zu.

3.

3.1 Da die

Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit

ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in

Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29

AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid

steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc

Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.

2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht

nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische

Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über

die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen

Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1

Abs. 2).

3.2.2

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 83 Jahre alt

und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon

auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland

einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

3.2.3

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen

(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von

Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der

Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der

Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen

losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder

direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen

zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in

der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur

Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung

sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017,

E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar seit 2014

regelmässig in der Schweiz auf, wobei sie gemäss eigenen Angaben jeweils die

maximale Aufenthaltsdauer ihrer Visa ausgenützt habe. Der Zweck dieser

Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihren einzigen, hier lebenden

Verwandten zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind dagegen nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere bringt die

Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie direkte Kontakte zur einheimischen

Bevölkerung geknüpft hätte. Im Weiteren liegt zwar ein Sprachzertifikat vom

30. September 2020 bei den Akten, welches der Beschwerdeführerin in der

deutschen Sprache mündlich das Niveau A 1.4 attestiert. Damit kann jedoch

nicht gesagt werden, ihre sprachliche Integration sei gelungen. Schliesslich

ergeben sich besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz auch nicht aus den

"alltäglichen Erledigungen im hiesigen Gemeinwesen". Mithin erweist

sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin

verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als

rechtsverletzend.

3.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28

AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin

über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4

VZAE verfügt, nicht geklärt zu werden.

3.3 Schliesslich

erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin

auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, von vornherein nicht als rechtsverletzend,

zumal die Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben im Iran verbracht hat

und lediglich besuchsweise mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einreiste.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …