VB.2021.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00256
7. Oktober 2021Deutsch9 min
(URT.2021.23103)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00256
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. August 2020 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für
Balkonanbauten und die Anbringung einer Aussenwärmedämmung am Gebäude auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich. Auflageweise
wurde unter anderem verlangt, dass auf die vorgesehene Balkonverglasung zu
verzichten und die maximale Schwellenhöhe für einen behindertengerechten Ausbau
des Gebäudes einzuhalten sei.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangten sowohl die A AG wie
auch die C AG am 4. September 2020 resp. am 9. September 2020 an
das Baurekursgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies den
Nachbarrekurs der C AG mit Entscheid vom 26. Februar 2021 ab. Der
Rekurs der A AG wurde insoweit gutgeheissen, als die Auflage betreffend
den behindertengerechten Ausbau aufgehoben wurde; im Übrigen wurde auch ihr
Rekurs abgewiesen.
III.
Hiergegen erhob die A AG am 15. April 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
baurekursgerichtlichen Entscheids und des Beschlusses der Bausektion insoweit,
als darin der Verzicht auf die vorgesehene Balkonverglasung festgelegt bzw.
bestätigt wurde. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion der Stadt Zürich.
Das Baurekursgericht schloss am 29. April 2021 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte mit Eingabe vom 19. Mai 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 7. Juni 2021 hielt die A AG an ihren
Anträgen fest. Am 14. Juni 2021 verzichtete die Bausektion der Stadt
Zürich auf eine Duplik. Die C AG liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Das streitbetroffene Gebäude an der E-Strasse 02
liegt in der Wohnzone W6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist
Teil einer im Jahr 1968 bewilligten Arealüberbauung. Es bildet das nördliche
Ende der zum fraglichen Areal gehörenden, parallel zur E-Strasse verlaufenden
Gebäudezeile. Die Überbauung ist in erster Linie durch die vertikal verlaufende
Lisenenstruktur mit einer glatten Betonoberfläche und die horizontalen
Brüstungsbänder aus Waschbeton charakterisiert.
Die Beschwerdeführerin plant, die rechteckigen, 2 m
tiefen und 3,13 m breiten Balkone mit einer geschlossenen, 1,3 m
hohen hellgrauen Brüstung aus Aluminium in der gleichen Farbe wie die Lisenen
und einer darüber liegenden, runden Absturzsicherung aus feuerverzinktem
Stahlrohr auszuführen. Projektiert ist weiter, dass jeder Balkon über eine
teilweise mobile Verglasung aus vier Elementen verfügen soll: ein fest
montiertes Element gegen Osten und drei mobil verschiebbare Elemente, wobei die
ersten 0,7 m ab der Fassade stets offen bleiben würden. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Zulässigkeit dieser Verglasung.
3.
In prozessualer Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin zunächst die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines
Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten
liegenden Pläne und Fotografien – namentlich anhand der zahlreichen anlässlich
des vorinstanzlichen Referentenaugenscheins erstellten Fotografien – möglich,
welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich wiedergeben. Damit und zusammen
mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen
Augenschein ist zu verzichten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, mit der rechtskräftigen Bewilligung von
Balkonen am Nachbargebäude E-Strasse 03 in einem vorgängigen Verfahren
(vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00018) sei entschieden, dass die
Fassaden der Arealüberbauung an der E-Strasse mit Balkonen versehen werden
dürfen, auch wenn diese dem ursprünglichen Fassadenbild widersprechen. Dies
müsse nun auch für das streitgegenständliche Projekt an der E-Strasse 02
gelten, zumal die vorliegend projektierten Balkone die Struktur der Lisenen
verstärken würden und die Fassade grundsätzlich geschlossen bleibe. Entgegen
der Beschwerdegegnerin träten die Balkone denn auch nicht "turmartig"
in Erscheinung, da verglaste Räume grundsätzlich nicht sehr voluminös in
Erscheinung träten. Weiter sei das private Interesse an der Verglasung, welche
eine Nutzung der Balkone auch in den Übergangszeiten erlaube, offenkundig und
überwiege entgegenstehende gestalterische Interessen, obwohl die Balkone nicht
vor Wohn-, sondern vor Büroräumlichkeiten gesetzt würden.
4.2
§ 71 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) umschreibt die
Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der
Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum
öffnen. Dieser wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer
nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien
genannt werden (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006 = BEZ 2003 Nr. 22).
Bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die
angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den
Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Sie
darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese
bei der Anwendung der Ästhetiknorm ihren durch die Gemeindeautonomie
gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies
trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr
vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen
pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden
Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete
Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr
zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von
unsachlichen, dem Zweck der Ästhetiknorm fremden Erwägungen leiten lässt oder
die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen
gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der
Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die
Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes
berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie
nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der
diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (vgl.
BGr, 5. September 2017, 1C_358/2017, E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben,
wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.3
4.3.1
Die Baubehörde hat im Hinblick auf § 71 PBG in ihrem Bauentscheid
ausgeführt, dass sich Balkonanbauten dem Hauptbaukörper unterzuordnen haben.
Dies gelinge mit dem vorliegenden Projekt, solange die Balkone offen seien und
sich als einzelne Elemente in die Bänderung des Bestandes eingliederten. Sobald
die Balkone aber geschlossen würden, erschienen sie als zusammenhängender Turm,
der, zusammen mit dem zweiten Turm, die Fassade dominiere und deren Charakter
zu stark verändere. Um die besonders gute Einordnung zu erreichen, sei auf die
Verglasung der Balkone zu verzichten.
4.3.2
Das Baurekursgericht erwägt hinsichtlich der Gestaltung der Balkone, dass
dem Gebäude vorgelagerte Einfachverglasungen einen geschlossenen Eindruck
erwecken. Aufgrund dessen, dass die meisten Glaselemente mobil seien und auf
jedem Balkon anders positioniert sein könnten, müsse von einem uneinheitlichen
Erscheinungsbild ausgegangen werden. Dies beeinträchtige die stark
strukturierte, geometrische Fassade und mache sie unruhig. Weiter habe sich am
Augenschein gezeigt, dass Glaselemente als Witterungsschutz nicht notwendig
seien. Insgesamt würden sich die Balkone der Fassade optisch nicht mehr
unterordnen und das Interesse an einer einheitlichen und ästhetisch
ansprechenden Überbauung überwiege dasjenige der Bauherrschaft.
4.3.3
Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, waren der Beschwerdeführerin – ebenso
wie der Bauherrschaft im Fall VGr, 17. April 2019, VB.2019.00018 – frei
auskragende Balkone zu bewilligen; infolge der gebotenen einzelfallbezogenen
Überprüfung des vorliegenden Bauvorhabens seien aber die massgeblich bzw.
"raumhaltig" in Erscheinung tretenden Glaselemente zu verweigern.
Aus den Bauplänen wird denn auch ersichtlich, dass die Verglasungen voluminös
wirken würden und sich aufgrund der Anordnung und Ausgestaltung der Balkone bei
geschlossenen Glaselementen ein "turmartiges" Erscheinungsbild ergäbe.
Nach dem Gesagten lag die vorinstanzliche Bewertung, dass
die projektierten Balkonverglasungen die bestehende, einheitliche
Fassadengestaltung dominieren würden und ein unruhiges Gesamtbild zur Folge
hätten, im Bereich ihres geschützten Ermessensspielraums.
4.4
Zusammengefasst ist es in Anbetracht des erwähnten
Beurteilungsspielraums der Baubehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden,
dass diese der projektierten Balkonverglasung keine gute Einordnung attestiert
hat. Unter Berücksichtigung der erhöhten
Einordnungsanforderungen von § 71 PBG erweist sich die teilweise
Verweigerung der Baubewilligung als rechtskonform.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin fällt ausser
Betracht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …