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Entscheid

VB.2021.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00256

7. Oktober 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23103)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00256

Urteil

der 1. Kammer

vom 7. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. August 2020 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für

Balkonanbauten und die Anbringung einer Aussenwärmedämmung am Gebäude auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich. Auflageweise

wurde unter anderem verlangt, dass auf die vorgesehene Balkonverglasung zu

verzichten und die maximale Schwellenhöhe für einen behindertengerechten Ausbau

des Gebäudes einzuhalten sei.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid gelangten sowohl die A AG wie

auch die C AG am 4. September 2020 resp. am 9. September 2020 an

das Baurekursgericht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies den

Nachbarrekurs der C AG mit Entscheid vom 26. Februar 2021 ab. Der

Rekurs der A AG wurde insoweit gutgeheissen, als die Auflage betreffend

den behindertengerechten Ausbau aufgehoben wurde; im Übrigen wurde auch ihr

Rekurs abgewiesen.

III.

Hiergegen erhob die A AG am 15. April 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

baurekursgerichtlichen Entscheids und des Beschlusses der Bausektion insoweit,

als darin der Verzicht auf die vorgesehene Balkonverglasung festgelegt bzw.

bestätigt wurde. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion der Stadt Zürich.

Das Baurekursgericht schloss am 29. April 2021 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich beantragte mit Eingabe vom 19. Mai 2021 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 7. Juni 2021 hielt die A AG an ihren

Anträgen fest. Am 14. Juni 2021 verzichtete die Bausektion der Stadt

Zürich auf eine Duplik. Die C AG liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Das streitbetroffene Gebäude an der E-Strasse 02

liegt in der Wohnzone W6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist

Teil einer im Jahr 1968 bewilligten Arealüberbauung. Es bildet das nördliche

Ende der zum fraglichen Areal gehörenden, parallel zur E-Strasse verlaufenden

Gebäudezeile. Die Überbauung ist in erster Linie durch die vertikal verlaufende

Lisenenstruktur mit einer glatten Betonoberfläche und die horizontalen

Brüstungsbänder aus Waschbeton charakterisiert.

Die Beschwerdeführerin plant, die rechteckigen, 2 m

tiefen und 3,13 m breiten Balkone mit einer geschlossenen, 1,3 m

hohen hellgrauen Brüstung aus Aluminium in der gleichen Farbe wie die Lisenen

und einer darüber liegenden, runden Absturzsicherung aus feuerverzinktem

Stahlrohr auszuführen. Projektiert ist weiter, dass jeder Balkon über eine

teilweise mobile Verglasung aus vier Elementen verfügen soll: ein fest

montiertes Element gegen Osten und drei mobil verschiebbare Elemente, wobei die

ersten 0,7 m ab der Fassade stets offen bleiben würden. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Zulässigkeit dieser Verglasung.

3.

In prozessualer Hinsicht

beantragt die Beschwerdeführerin zunächst die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines

Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind

und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8.

November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,

1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten

liegenden Pläne und Fotografien – namentlich anhand der zahlreichen anlässlich

des vorinstanzlichen Referentenaugenscheins erstellten Fotografien – möglich,

welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich wiedergeben. Damit und zusammen

mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen

Augenschein ist zu verzichten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, mit der rechtskräftigen Bewilligung von

Balkonen am Nachbargebäude E-Strasse 03 in einem vorgängigen Verfahren

(vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00018) sei entschieden, dass die

Fassaden der Arealüberbauung an der E-Strasse mit Balkonen versehen werden

dürfen, auch wenn diese dem ursprünglichen Fassadenbild widersprechen. Dies

müsse nun auch für das streitgegenständliche Projekt an der E-Strasse 02

gelten, zumal die vorliegend projektierten Balkone die Struktur der Lisenen

verstärken würden und die Fassade grundsätzlich geschlossen bleibe. Entgegen

der Beschwerdegegnerin träten die Balkone denn auch nicht "turmartig"

in Erscheinung, da verglaste Räume grundsätzlich nicht sehr voluminös in

Erscheinung träten. Weiter sei das private Interesse an der Verglasung, welche

eine Nutzung der Balkone auch in den Übergangszeiten erlaube, offenkundig und

überwiege entgegenstehende gestalterische Interessen, obwohl die Balkone nicht

vor Wohn-, sondern vor Büroräumlichkeiten gesetzt würden.

4.2

§ 71 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) umschreibt die

Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der

Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum

öffnen. Dieser wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer

nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien

genannt werden (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006 = BEZ 2003 Nr. 22).

Bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die

angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den

Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Sie

darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese

bei der Anwendung der Ästhetiknorm ihren durch die Gemeindeautonomie

gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies

trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr

vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen

pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden

Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete

Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr

zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von

unsachlichen, dem Zweck der Ästhetiknorm fremden Erwägungen leiten lässt oder

die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen

gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der

Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die

Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes

berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie

nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der

diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (vgl.

BGr, 5. September 2017, 1C_358/2017, E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben,

wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.3

4.3.1

Die Baubehörde hat im Hinblick auf § 71 PBG in ihrem Bauentscheid

ausgeführt, dass sich Balkonanbauten dem Hauptbaukörper unterzuordnen haben.

Dies gelinge mit dem vorliegenden Projekt, solange die Balkone offen seien und

sich als einzelne Elemente in die Bänderung des Bestandes eingliederten. Sobald

die Balkone aber geschlossen würden, erschienen sie als zusammenhängender Turm,

der, zusammen mit dem zweiten Turm, die Fassade dominiere und deren Charakter

zu stark verändere. Um die besonders gute Einordnung zu erreichen, sei auf die

Verglasung der Balkone zu verzichten.

4.3.2

Das Baurekursgericht erwägt hinsichtlich der Gestaltung der Balkone, dass

dem Gebäude vorgelagerte Einfachverglasungen einen geschlossenen Eindruck

erwecken. Aufgrund dessen, dass die meisten Glaselemente mobil seien und auf

jedem Balkon anders positioniert sein könnten, müsse von einem uneinheitlichen

Erscheinungsbild ausgegangen werden. Dies beeinträchtige die stark

strukturierte, geometrische Fassade und mache sie unruhig. Weiter habe sich am

Augenschein gezeigt, dass Glaselemente als Witterungsschutz nicht notwendig

seien. Insgesamt würden sich die Balkone der Fassade optisch nicht mehr

unterordnen und das Interesse an einer einheitlichen und ästhetisch

ansprechenden Überbauung überwiege dasjenige der Bauherrschaft.

4.3.3

Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, waren der Beschwerdeführerin – ebenso

wie der Bauherrschaft im Fall VGr, 17. April 2019, VB.2019.00018 – frei

auskragende Balkone zu bewilligen; infolge der gebotenen einzelfallbezogenen

Überprüfung des vorliegenden Bauvorhabens seien aber die massgeblich bzw.

"raumhaltig" in Erscheinung tretenden Glas­elemente zu verweigern.

Aus den Bauplänen wird denn auch ersichtlich, dass die Verglasungen voluminös

wirken würden und sich aufgrund der Anordnung und Ausgestaltung der Balkone bei

geschlossenen Glaselementen ein "turmartiges" Erscheinungsbild ergäbe.

Nach dem Gesagten lag die vorinstanzliche Bewertung, dass

die projektierten Balkonverglasungen die bestehende, einheitliche

Fassadengestaltung dominieren würden und ein unruhiges Gesamtbild zur Folge

hätten, im Bereich ihres geschützten Ermessensspielraums.

4.4

Zusammengefasst ist es in Anbetracht des erwähnten

Beurteilungsspielraums der Baubehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden,

dass diese der projektierten Balkonverglasung keine gute Einordnung attestiert

hat. Unter Berücksichtigung der erhöhten

Einordnungsanforderungen von § 71 PBG erweist sich die teilweise

Verweigerung der Baubewilligung als rechtskonform.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin fällt ausser

Betracht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …