Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00257

16. September 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23025)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00257

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1983 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juli

1998 zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein; er verfügt über die

Niederlassungsbewilligung. Am 6. Mai 2003 heiratete er im Kosovo seine

Landsfrau C, geboren 1985. Diese reiste am 7. September 2003 in die

Schweiz ein und ist heute ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2008), E (geboren 2009), F (geboren

2014) und G (geboren 2018) hervor. Die Kinder sind wie ihre Eltern kosovarische

Staatsangehörige und verfügen über die Niederlassungsbewilligung.

B. A

erwirkte in der Schweiz zahlreiche Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl des Bezirksamts H vom 18. November 2003: 14 Tage

Gefängnis, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, wegen

Angriffs; aufgrund dieses Vorfalls wurde A mit Verfügung vom 7. Januar

2004 verwarnt;

-

Strafbefehl des Untersuchungsrichtersamts I vom 10. Juni 2010:

Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer

dreijährigen Probezeit, und Busse von Fr. 600.- wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012:

Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Ansetzung einer

dreijährigen Probezeit, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September

2012: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer

zweijährigen Probezeit, und Busse von Fr. 1'100.- wegen Geldwäscherei.

In der Folge verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung

vom 4. August 2015 wegen Straffälligkeit sowie Schuldenwirtschaft. Mit

Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde A aufgrund seiner Verschuldung erneut

verwarnt.

A wurde danach weiter

straffällig:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons J vom 12. Dezember

2018: Geldstrafe von 15 Tagessätzen, unter Ansetzung einer zweijährigen

Probezeit, und Busse von Fr. 600.- wegen wiederholter Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2019:

Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate unter Ansetzung einer

vierjährigen Probezeit, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 19. Februar 2020:

Geldstrafe von 6 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Berechtigung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom 17. März 2020: Busse von

Fr. 200.- wegen Verwendens eines Mobiltelefons während der Fahrt;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 25. Mai 2020: Busse von

Fr. 100.- wegen Verwendens eines Mobiltelefons während der Fahrt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 11. August 2020 die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Am 2. September 2020 liess A beim Migrationsamt um

Wiedererwägung ersuchen; Letzteres überwies die Eingabe als Rekurs an die

Sicherheitsdirektion. Am 14. September 2020 liess A der

Sicherheitsdirektion ausserdem eine Rekursschrift einreichen.

Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 wies

die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an,

dass A die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu

verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.

III.

Mit Beschwerde vom 15. April 2021 liess A ans

Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen;

eventualiter sei ihm "eine seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

angemessene Ausreisefrist anzusetzen".

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2021 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden

aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese

ging fristgerecht beim Gericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. April

2021.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung,

insbesondere "hinsichtlich der Umstände der Verurteilung, seiner heutigen

Situation, der Entwicklung seiner Persönlichkeit sowie schliesslich seinen

Befürchtungen bezüglich möglicher Repressalien bei einer Rückkehr in die

Heimat". Darauf kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer

sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in den Rechtsmittelverfahren

hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Insbesondere

wurden er sowie seine Ehefrau im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch die

Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, welchen

zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Parteibefragung des Beschwerdeführers

verschaffen könnte.

Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachten

Befürchtungen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo

möglicherweise mit Repressalien von ehemaligen Mittätern zu rechnen, bleiben

sehr vage und spekulativ. Sie vermögen keine weiteren Beweisabnahmen zu

rechtfertigen; vom beantragten Beizug der Akten des Strafverfahrens kann

deshalb abgesehen werden.

3.

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit

dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger

Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der

Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum

begangen wurde (VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,

E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurden im

August 2015 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt,

weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat.

4.

4.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres

überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei

ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit

Hinweisen).

4.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

14.

März 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von

28.

Monaten verurteilt. Der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist

damit erfüllt.

5.

5.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur

erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei

Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach

das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,

wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 BV berücksichtigt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des

Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia

Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier

geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 –

19.

August 2016, 2C_300/2016, E. 3.2).

Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16

E. 2.2.1, 130 II 176 E. 4.2 ff.). Als schwere

Straftaten erachtet der Verfassungsgeber insbesondere die in Art. 121

Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) aufgeführten

Straftaten. Art. 66a StGB konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen

worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich

ziehen. In diese Deliktskategorie fällt auch die vom Beschwerdeführer

begangene (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1

lit. o StGB; vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019,

E. 2.2.1).

5.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

5.2.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 14. März 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von

28.

Monaten verurteilt. Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass der

Beschwerdeführer am 13. August 2015 seinen Personenwagen an zwei Komplizen

übergab und für den Wert des Fahrzeugs Drogen erhalten sollte. Am 14. August

2015.

erhielt er 1150 Gramm Kokaingemisch, welches er sogleich dem Kurier

eines Abnehmers im Kosovo übergab. Als dieser aufgrund mangelnder Qualität der

Ware die Bezahlung verweigerte, erhielt der Beschwerdeführer von seinen

Lieferanten zunächst weitere 350 Gramm Kokaingemisch. Als sich auch dieses

als von ungenügender Qualität herausgestellt hatte, erhielt der

Beschwerdeführer erneut 500 Gramm Kokaingemisch und ausserdem

2.

Kilogramm Haschisch. Alle diese Betäubungsmittel übergab der

Beschwerdeführer schliesslich einem Kurier. Dafür erhielt er insgesamt 43'000.-

Euro. Das Obergericht ging gestützt auf diesen Sachverhalt davon aus, dass der

Beschwerdeführer insgesamt rund 400 Gramm reines Kokain verkauft und damit

das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hat. Gleichzeitig

attestierte das Strafgericht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens

"eine geringe kriminelle Energie". Zum Tatverschulden erwog das

Obergericht, dieses sei "insgesamt als nicht mehr leicht" zu

qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer "aus eigener Initiative aus dem

Drogengeschäft" ausgestiegen sei und weitere Kontaktversuche von seinen

Lieferanten abgeblockt habe, hielt ihm das Obergericht zugute.

5.2.2

In ausländerrechtlicher Hinsicht indiziert das Strafmass von

28.

Monaten Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit

über der Grenze eines Jahres, welche für die Möglichkeit des Widerrufs

massgeblich ist. Überdies ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gerade in Fällen

von Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven als hoch einzustufen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. Oktober 2019,

2C_881/2019, E. 2.2). So verhält es sich auch vorliegend, geht aus dem

Urteil des Obergerichts doch hervor, dass es dem Beschwerdeführer letztlich

darum gegangen sei, "schnell und einfach einen möglichst grossen Gewinn

herauszuschlagen".

5.2.3

Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um eine Person, welche

sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun

aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls

die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar

2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr wurde der

Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons

Zürich wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem mit Strafbefehl des

Bezirksamts H vom 18. November 2003 wegen Angriffs mit 14 Tagen

Gefängnis bestraft, was zu einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung führte.

Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe

von 21 Monaten bestraft; auch hierbei handelte es sich um ein Drogendelikt

aus rein finanziellen Motiven. Des Weiteren wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012 wegen Geldwäscherei

mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'100.-

belegt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse verwarnte der Beschwerdegegner

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2015 erneut; vom Widerruf

der Niederlassungsbewilligung wurde "im Sinne einer letzten Chance"

abgesehen.

Der Beschwerdeführer war somit

nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er beging die hier vorwiegend interessierende

Straftat auch nach zwei Verwarnungen durch den Beschwerdegegner. Diesbezüglich

fällt insbesondere ins Gewicht, dass die zweite Verwarnung durch den Beschwerdegegner

mit Verfügung vom 4. August 2015 erging; gerade einmal sieben Tage nach deren

Zustellung, am 13. August 2015, übergab der Beschwerdeführer seinen

Mittätern seinen Personenwagen im Tausch gegen Kokain. Sodann liess sich der

Beschwerdeführer auch von der im Vorfeld der Verurteilung wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht Zürich abgesessenen

Untersuchungshaft von 53 Tagen und den mehrfach angesetzten

strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Diese

Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals

verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass

er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren

kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8). In

diesem Sinn hielt bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 14. März

2019.

fest, dass der Beschwerdeführer "scheinbar nichts aus seinen Strafen

gelernt hat".

5.2.4

Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch seit dem hier

interessierenden Strafurteil erneut straffällig. Dabei handelte es sich zwar

lediglich um geringfügige Verstösse gegen das Ausländer- und

Strassenverkehrsrecht. Dennoch ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer

(erneut) weder von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe noch von der damit angesetzten

Bewährungsfrist von vier Jahren von weiterer Delinquenz abschrecken liess. Dass

der Beschwerdeführer im Strafvollzug – er befindet sich seit dem 4. August

2020.

in Halbgefangenschaft – bisher zu keinen Klagen Anlass gab, kann sich nicht

zu seinen Gunsten auswirken, zumal korrektes Verhalten grundsätzlich

vorausgesetzt werden darf.

5.2.5

Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020,

E. 2.3 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 2.3).

5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches

Interesse an der Wegweisung des mehrfach straffällig gewordenen

Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden

die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.

5.3.1

Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr und damit seit

über 23 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen

vier Kindern. Die Ehefrau wie auch die Kinder sind im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz leben zudem die Eltern sowie die fünf

Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien. In der Schweiz hat er die

Sekundarschule besucht und eine Anlehre bei M gemacht. Seit März 2016 führt er

als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die N, wo er gemäss eigenen

Angaben heute neun Angestellte beschäftigt. Davor war er – mit kurzen Unterbrüchen

– unselbständig erwerbstätig. Sodann musste er bisher nie von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Beruflich ist der Beschwerdeführer somit gut integriert.

Auch in sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers als

gut qualifiziert werden, zumal er Deutsch und Schweizerdeutsch spricht.

Mit Blick auf seine

wirtschaftliche Integration fällt jedoch die Verschuldung negativ ins Gewicht.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer aus diesem

Grund verwarnt. Mit der Vorinstanz ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er seine

Verschuldung in den letzten Jahren stark zu reduzieren vermochte. In einem Betreibungsregisterauszug

vom 22. Oktober 2020 sind noch zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von

rund Fr. 62'500.- und eingeleitete Betreibungen und Pfändungen in der Höhe

von rund Fr. 46'000.- verzeichnet; im Jahr 2015 hatte die Schuldenlast

gemäss Verwarnungsverfügung des Beschwerdegegners vom 4. August 2015 noch

über Fr. 400'000.- betragen. Dennoch kann nicht gesagt werden, der

Beschwerdeführer sei seinen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

in den letzten Jahren stets nachgekommen; dies ist vorliegend zu seinen

Ungunsten zu gewichten.

5.3.2

Im Kosovo absolvierte der Beschwerdeführer zwischen

1989.

und 1997 die Primarschule. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz

unterhielt er weiterhin regelmässige Kontakte dorthin. Er lernte seine Ehefrau

im August 2002 anlässlich einer Hochzeitsfeier dort kennen. Die eigene Hochzeit

am 6. Mai 2003 fand ebenfalls im Kosovo statt. Gemäss den Aussagen des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisen sie – gemeinsam mit ihren Kindern –

jeweils zwei- bis dreimal bzw. insgesamt für rund zwei bis drei Wochen pro Jahr

ferienhalber in den Kosovo. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in seiner Heimat

"schon ein paar entfernte Verwandte" zu haben; mit diesen habe er

jedoch keinen regelmässigen Kontakt. Da zwei Schwestern und zwei Brüder seiner

Ehefrau im Kosovo leben und er und seine Familie diese während ihrer Ferien im

Kosovo jeweils besuchen, kann jedoch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer

verfüge über kein soziales Netz (mehr) in seiner Heimat. Des Weiteren verfügt

sein Vater dort über ein Haus, in welchem die Familie des Beschwerdeführers

jeweils ihre Ferien verbringt. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer

Dispositiv

Albanisch. Mit der Sprache und der Kultur des Kosovo ist er demnach noch immer

vertraut. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und den

wirtschaftlichen Umständen im Kosovo ist es dem Beschwerdeführer nach dem

Gesagten zumutbar, im Kosovo wieder Fuss zu fassen.

5.3.3

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt,

verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und somit über ein selbständiges

Aufenthaltsrecht. Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs seit September 2003 in

der Schweiz. Ihr wäre es grundsätzlich zumutbar, zur Fortsetzung des Ehelebens

mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, falls sie dies möchte.

Sie gab jedoch gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, dass sie (und ihre

Kinder) nicht mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo ausreisen würden.

5.3.4

Die vier Kinder des Beschwerdeführers sind hier geboren und heute 13, 12, 7

und 3 Jahre alt; die drei älteren besuchen die Schule. Insbesondere die

beiden älteren Kinder sind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter; ihnen

kann eine Ausreise in den Kosovo nicht (mehr) zugemutet werden. Die Wegweisung

des Beschwerdeführers widerspricht sodann den Interessen seiner Kinder,

gemeinsam mit beiden Elternteilen hier aufzuwachsen. Der Beschwerdeführer kann

die Beziehung zu seinen Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise

und mittels elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen. Die mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwerung der Kontaktpflege bildet

die Konsequenz der mehrfachen und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers in

der Schweiz. Dass diese Konsequenz im Raum stand, musste dem Beschwerdeführer (und

seiner Ehefrau) spätestens am 15. Januar 2013 bewusst sein; an diesem

Datum wurden die Eheleute ein erstes Mal polizeilich befragt, wobei unter

anderem die Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. die Ausreise der

Gesamtfamilie in den Kosovo thematisiert worden war. Gleichzeitig musste

insbesondere dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er – sollte er weiter delinquieren

– sein Ehe- und Familienleben nicht (mehr) in der Schweiz würde leben können.

Unter Berücksichtigung aller

Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu

verbleiben, als höherrangig zu gewichten.

5.4 Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit im Ergebnis als

verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kommt nach

dem Gesagten keine Rückstufung in Betracht. Diese kommt nur dann

zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten

bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich

erscheint (BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1 – 5. September

2019, 2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00305, E. 3.4 – 26. November 2020,

VB.2020.00352, E. 3). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, die

Integrationsdefizite des Beschwerdeführers zu verbessern bzw. zu beseitigen. Eine

blosse Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum stehenden öffentlichen

Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, zumal aufgrund des

bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist (vgl. BGr, 25. März 2020,

2C_1072/2019, E. 9.1 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 – 5. September

2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

bereits dreimal ausländerrechtlich verwarnt wurde; ihm musste deshalb bereits

klar sein, welche Integrationsbemühungen von ihm erwartet wurden.

5.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Mit seinem

Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um Ansetzung "einer seiner langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz angemessene[n] Ausreisefrist".

6.2 Nach

Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene

Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine

längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre

Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern

(Satz 2). Der Beschwerdeführer verweist auf seine "sehr lange

Anwesenheit in der Schweiz" von rund 23 Jahren, seine hier

niedergelassene Familie sowie sein Unternehmen. Vorliegend rechtfertigt es

sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Gründe eine etwas

längere Ausreisefrist zu gewähren als gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG

grundsätzlich vorgesehen. Er hat die Schweiz bis am 31. Dezember 2021 zu verlassen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesen­heitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Dezember 2021 angesetzt, um

die Schweiz zu verlassen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an