VB.2021.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00257
16. September 2021Deutsch19 min
(URT.2021.23025)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00257
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1983 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juli
1998 zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein; er verfügt über die
Niederlassungsbewilligung. Am 6. Mai 2003 heiratete er im Kosovo seine
Landsfrau C, geboren 1985. Diese reiste am 7. September 2003 in die
Schweiz ein und ist heute ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2008), E (geboren 2009), F (geboren
2014) und G (geboren 2018) hervor. Die Kinder sind wie ihre Eltern kosovarische
Staatsangehörige und verfügen über die Niederlassungsbewilligung.
B. A
erwirkte in der Schweiz zahlreiche Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl des Bezirksamts H vom 18. November 2003: 14 Tage
Gefängnis, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, wegen
Angriffs; aufgrund dieses Vorfalls wurde A mit Verfügung vom 7. Januar
2004 verwarnt;
-
Strafbefehl des Untersuchungsrichtersamts I vom 10. Juni 2010:
Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer
dreijährigen Probezeit, und Busse von Fr. 600.- wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012:
Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Ansetzung einer
dreijährigen Probezeit, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September
2012: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer
zweijährigen Probezeit, und Busse von Fr. 1'100.- wegen Geldwäscherei.
In der Folge verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung
vom 4. August 2015 wegen Straffälligkeit sowie Schuldenwirtschaft. Mit
Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde A aufgrund seiner Verschuldung erneut
verwarnt.
A wurde danach weiter
straffällig:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons J vom 12. Dezember
2018: Geldstrafe von 15 Tagessätzen, unter Ansetzung einer zweijährigen
Probezeit, und Busse von Fr. 600.- wegen wiederholter Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2019:
Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate unter Ansetzung einer
vierjährigen Probezeit, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 19. Februar 2020:
Geldstrafe von 6 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Berechtigung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom 17. März 2020: Busse von
Fr. 200.- wegen Verwendens eines Mobiltelefons während der Fahrt;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 25. Mai 2020: Busse von
Fr. 100.- wegen Verwendens eines Mobiltelefons während der Fahrt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 11. August 2020 die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Am 2. September 2020 liess A beim Migrationsamt um
Wiedererwägung ersuchen; Letzteres überwies die Eingabe als Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Am 14. September 2020 liess A der
Sicherheitsdirektion ausserdem eine Rekursschrift einreichen.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 wies
die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an,
dass A die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 15. April 2021 liess A ans
Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen;
eventualiter sei ihm "eine seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
angemessene Ausreisefrist anzusetzen".
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2021 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden
aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese
ging fristgerecht beim Gericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. April
2021.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung,
insbesondere "hinsichtlich der Umstände der Verurteilung, seiner heutigen
Situation, der Entwicklung seiner Persönlichkeit sowie schliesslich seinen
Befürchtungen bezüglich möglicher Repressalien bei einer Rückkehr in die
Heimat". Darauf kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in den Rechtsmittelverfahren
hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Insbesondere
wurden er sowie seine Ehefrau im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch die
Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, welchen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Parteibefragung des Beschwerdeführers
verschaffen könnte.
Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachten
Befürchtungen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in den Kosovo
möglicherweise mit Repressalien von ehemaligen Mittätern zu rechnen, bleiben
sehr vage und spekulativ. Sie vermögen keine weiteren Beweisabnahmen zu
rechtfertigen; vom beantragten Beizug der Akten des Strafverfahrens kann
deshalb abgesehen werden.
3.
Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit
dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger
Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der
Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum
begangen wurde (VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,
E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurden im
August 2015 und damit noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt,
weshalb der Beschwerdegegner zu Recht über die Wegweisung befunden hat.
4.
4.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres
überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei
ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit
Hinweisen).
4.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14.
März 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von
28.
Monaten verurteilt. Der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist
damit erfüllt.
5.
5.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur
erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei
Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach
das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,
wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 BV berücksichtigt.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier
geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 –
19.
August 2016, 2C_300/2016, E. 3.2).
Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16
E. 2.2.1, 130 II 176 E. 4.2 ff.). Als schwere
Straftaten erachtet der Verfassungsgeber insbesondere die in Art. 121
Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) aufgeführten
Straftaten. Art. 66a StGB konkretisiert den Katalog der Delikte, welche – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen
worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich
ziehen. In diese Deliktskategorie fällt auch die vom Beschwerdeführer
begangene (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB; vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019,
E. 2.2.1).
5.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
5.2.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 14. März 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von
28.
Monaten verurteilt. Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass der
Beschwerdeführer am 13. August 2015 seinen Personenwagen an zwei Komplizen
übergab und für den Wert des Fahrzeugs Drogen erhalten sollte. Am 14. August
2015.
erhielt er 1150 Gramm Kokaingemisch, welches er sogleich dem Kurier
eines Abnehmers im Kosovo übergab. Als dieser aufgrund mangelnder Qualität der
Ware die Bezahlung verweigerte, erhielt der Beschwerdeführer von seinen
Lieferanten zunächst weitere 350 Gramm Kokaingemisch. Als sich auch dieses
als von ungenügender Qualität herausgestellt hatte, erhielt der
Beschwerdeführer erneut 500 Gramm Kokaingemisch und ausserdem
2.
Kilogramm Haschisch. Alle diese Betäubungsmittel übergab der
Beschwerdeführer schliesslich einem Kurier. Dafür erhielt er insgesamt 43'000.-
Euro. Das Obergericht ging gestützt auf diesen Sachverhalt davon aus, dass der
Beschwerdeführer insgesamt rund 400 Gramm reines Kokain verkauft und damit
das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet hat. Gleichzeitig
attestierte das Strafgericht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens
"eine geringe kriminelle Energie". Zum Tatverschulden erwog das
Obergericht, dieses sei "insgesamt als nicht mehr leicht" zu
qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer "aus eigener Initiative aus dem
Drogengeschäft" ausgestiegen sei und weitere Kontaktversuche von seinen
Lieferanten abgeblockt habe, hielt ihm das Obergericht zugute.
5.2.2
In ausländerrechtlicher Hinsicht indiziert das Strafmass von
28.
Monaten Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit
über der Grenze eines Jahres, welche für die Möglichkeit des Widerrufs
massgeblich ist. Überdies ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gerade in Fällen
von Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven als hoch einzustufen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 23. Oktober 2019,
2C_881/2019, E. 2.2). So verhält es sich auch vorliegend, geht aus dem
Urteil des Obergerichts doch hervor, dass es dem Beschwerdeführer letztlich
darum gegangen sei, "schnell und einfach einen möglichst grossen Gewinn
herauszuschlagen".
5.2.3
Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um eine Person, welche
sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten hat und der nun
aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und schwerwiegenden Vorfalls
die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden soll (BGr, 3. Februar
2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr wurde der
Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons
Zürich wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem mit Strafbefehl des
Bezirksamts H vom 18. November 2003 wegen Angriffs mit 14 Tagen
Gefängnis bestraft, was zu einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung führte.
Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2012 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe
von 21 Monaten bestraft; auch hierbei handelte es sich um ein Drogendelikt
aus rein finanziellen Motiven. Des Weiteren wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2012 wegen Geldwäscherei
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'100.-
belegt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse verwarnte der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2015 erneut; vom Widerruf
der Niederlassungsbewilligung wurde "im Sinne einer letzten Chance"
abgesehen.
Der Beschwerdeführer war somit
nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er beging die hier vorwiegend interessierende
Straftat auch nach zwei Verwarnungen durch den Beschwerdegegner. Diesbezüglich
fällt insbesondere ins Gewicht, dass die zweite Verwarnung durch den Beschwerdegegner
mit Verfügung vom 4. August 2015 erging; gerade einmal sieben Tage nach deren
Zustellung, am 13. August 2015, übergab der Beschwerdeführer seinen
Mittätern seinen Personenwagen im Tausch gegen Kokain. Sodann liess sich der
Beschwerdeführer auch von der im Vorfeld der Verurteilung wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht Zürich abgesessenen
Untersuchungshaft von 53 Tagen und den mehrfach angesetzten
strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Diese
Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders als ein erstmals
verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass
er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren
kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8). In
diesem Sinn hielt bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 14. März
2019.
fest, dass der Beschwerdeführer "scheinbar nichts aus seinen Strafen
gelernt hat".
5.2.4
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch seit dem hier
interessierenden Strafurteil erneut straffällig. Dabei handelte es sich zwar
lediglich um geringfügige Verstösse gegen das Ausländer- und
Strassenverkehrsrecht. Dennoch ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer
(erneut) weder von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe noch von der damit angesetzten
Bewährungsfrist von vier Jahren von weiterer Delinquenz abschrecken liess. Dass
der Beschwerdeführer im Strafvollzug – er befindet sich seit dem 4. August
2020.
in Halbgefangenschaft – bisher zu keinen Klagen Anlass gab, kann sich nicht
zu seinen Gunsten auswirken, zumal korrektes Verhalten grundsätzlich
vorausgesetzt werden darf.
5.2.5
Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020,
E. 2.3 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 2.3).
5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches
Interesse an der Wegweisung des mehrfach straffällig gewordenen
Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden
die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.
5.3.1
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 15. Lebensjahr und damit seit
über 23 Jahren in der Schweiz. Er wohnt hier mit seiner Ehefrau und seinen
vier Kindern. Die Ehefrau wie auch die Kinder sind im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz leben zudem die Eltern sowie die fünf
Geschwister des Beschwerdeführers mit ihren Familien. In der Schweiz hat er die
Sekundarschule besucht und eine Anlehre bei M gemacht. Seit März 2016 führt er
als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die N, wo er gemäss eigenen
Angaben heute neun Angestellte beschäftigt. Davor war er – mit kurzen Unterbrüchen
– unselbständig erwerbstätig. Sodann musste er bisher nie von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Beruflich ist der Beschwerdeführer somit gut integriert.
Auch in sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers als
gut qualifiziert werden, zumal er Deutsch und Schweizerdeutsch spricht.
Mit Blick auf seine
wirtschaftliche Integration fällt jedoch die Verschuldung negativ ins Gewicht.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer aus diesem
Grund verwarnt. Mit der Vorinstanz ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er seine
Verschuldung in den letzten Jahren stark zu reduzieren vermochte. In einem Betreibungsregisterauszug
vom 22. Oktober 2020 sind noch zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von
rund Fr. 62'500.- und eingeleitete Betreibungen und Pfändungen in der Höhe
von rund Fr. 46'000.- verzeichnet; im Jahr 2015 hatte die Schuldenlast
gemäss Verwarnungsverfügung des Beschwerdegegners vom 4. August 2015 noch
über Fr. 400'000.- betragen. Dennoch kann nicht gesagt werden, der
Beschwerdeführer sei seinen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
in den letzten Jahren stets nachgekommen; dies ist vorliegend zu seinen
Ungunsten zu gewichten.
5.3.2
Im Kosovo absolvierte der Beschwerdeführer zwischen
1989.
und 1997 die Primarschule. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz
unterhielt er weiterhin regelmässige Kontakte dorthin. Er lernte seine Ehefrau
im August 2002 anlässlich einer Hochzeitsfeier dort kennen. Die eigene Hochzeit
am 6. Mai 2003 fand ebenfalls im Kosovo statt. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisen sie – gemeinsam mit ihren Kindern –
jeweils zwei- bis dreimal bzw. insgesamt für rund zwei bis drei Wochen pro Jahr
ferienhalber in den Kosovo. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in seiner Heimat
"schon ein paar entfernte Verwandte" zu haben; mit diesen habe er
jedoch keinen regelmässigen Kontakt. Da zwei Schwestern und zwei Brüder seiner
Ehefrau im Kosovo leben und er und seine Familie diese während ihrer Ferien im
Kosovo jeweils besuchen, kann jedoch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer
verfüge über kein soziales Netz (mehr) in seiner Heimat. Des Weiteren verfügt
sein Vater dort über ein Haus, in welchem die Familie des Beschwerdeführers
jeweils ihre Ferien verbringt. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer
Dispositiv
Albanisch. Mit der Sprache und der Kultur des Kosovo ist er demnach noch immer
vertraut. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und den
wirtschaftlichen Umständen im Kosovo ist es dem Beschwerdeführer nach dem
Gesagten zumutbar, im Kosovo wieder Fuss zu fassen.
5.3.3
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls aus dem Kosovo stammt,
verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und somit über ein selbständiges
Aufenthaltsrecht. Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs seit September 2003 in
der Schweiz. Ihr wäre es grundsätzlich zumutbar, zur Fortsetzung des Ehelebens
mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, falls sie dies möchte.
Sie gab jedoch gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, dass sie (und ihre
Kinder) nicht mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo ausreisen würden.
5.3.4
Die vier Kinder des Beschwerdeführers sind hier geboren und heute 13, 12, 7
und 3 Jahre alt; die drei älteren besuchen die Schule. Insbesondere die
beiden älteren Kinder sind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter; ihnen
kann eine Ausreise in den Kosovo nicht (mehr) zugemutet werden. Die Wegweisung
des Beschwerdeführers widerspricht sodann den Interessen seiner Kinder,
gemeinsam mit beiden Elternteilen hier aufzuwachsen. Der Beschwerdeführer kann
die Beziehung zu seinen Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise
und mittels elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen. Die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwerung der Kontaktpflege bildet
die Konsequenz der mehrfachen und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers in
der Schweiz. Dass diese Konsequenz im Raum stand, musste dem Beschwerdeführer (und
seiner Ehefrau) spätestens am 15. Januar 2013 bewusst sein; an diesem
Datum wurden die Eheleute ein erstes Mal polizeilich befragt, wobei unter
anderem die Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. die Ausreise der
Gesamtfamilie in den Kosovo thematisiert worden war. Gleichzeitig musste
insbesondere dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er – sollte er weiter delinquieren
– sein Ehe- und Familienleben nicht (mehr) in der Schweiz würde leben können.
Unter Berücksichtigung aller
Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu
verbleiben, als höherrangig zu gewichten.
5.4 Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit im Ergebnis als
verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kommt nach
dem Gesagten keine Rückstufung in Betracht. Diese kommt nur dann
zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten
bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich
erscheint (BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1 – 5. September
2019, 2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00305, E. 3.4 – 26. November 2020,
VB.2020.00352, E. 3). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, die
Integrationsdefizite des Beschwerdeführers zu verbessern bzw. zu beseitigen. Eine
blosse Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum stehenden öffentlichen
Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, zumal aufgrund des
bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist (vgl. BGr, 25. März 2020,
2C_1072/2019, E. 9.1 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 – 5. September
2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
bereits dreimal ausländerrechtlich verwarnt wurde; ihm musste deshalb bereits
klar sein, welche Integrationsbemühungen von ihm erwartet wurden.
5.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Mit seinem
Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um Ansetzung "einer seiner langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz angemessene[n] Ausreisefrist".
6.2 Nach
Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene
Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine
längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre
Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern
(Satz 2). Der Beschwerdeführer verweist auf seine "sehr lange
Anwesenheit in der Schweiz" von rund 23 Jahren, seine hier
niedergelassene Familie sowie sein Unternehmen. Vorliegend rechtfertigt es
sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Gründe eine etwas
längere Ausreisefrist zu gewähren als gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG
grundsätzlich vorgesehen. Er hat die Schweiz bis am 31. Dezember 2021 zu verlassen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Dezember 2021 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an
…