VB.2021.00260
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00260
11. Januar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25075)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00260
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1993, ist Äthiopierin. Am
18. Juli 2015 heiratete sie in Kenia den hier niedergelassenen deutschen
Staatsangehörigen C (geboren 1972). Am 9. Juli 2018 stellte A ein Gesuch
um Einreisebewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 24. Oktober 2018
reiste sie mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, woraufhin ihr am 14. November
2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug erteilt wurde. Mit
Verfügung vom 30. April 2020 wies das Bezirksgericht Dielsdorf ein
superprovisorisches Gesuch von A betreffend Eheschutzmassnahmen ab. Nachdem C
dem Migrationsamt am 5. Mai 2020 mitteilte, seine Ehefrau habe ihn nur als
Mittel zum Zweck des Verbleibens in der Schweiz benutzt, stellte das
Migrationsamt A eine Trennungsanfrage. Diese teilte daraufhin mit, der Ehemann
sei am 5. Mai 2020 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Mit
Urteil und Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf
fest, dass die Parteien seit dem 6. Mai 2020 getrennt leben würden und
nahm von der Eheschutzvereinbarung Vormerk. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A mit
Verfügung vom 28. Januar 2021, da sich diese rechtsmissbräuchlich auf eine
nur noch inhaltsleere Ehe berufe. Ferner wies es sie aus der Schweiz weg und
setzte ihr hierzu eine Frist bis 26. April 2021.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. März 2021 ab. Dabei wurde A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. Juni 2021 angesetzt.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 19. April 2021 liess A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu widerrufen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Beschwerde
wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit dem –
über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügenden – spanischen
Staatsangehörigen D (geboren 1988) im Konkubinat zusammenlebe. Sie erwarte ein
Kind von ihm. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der … November 2021.
Damit sei der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung neu im Licht von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Freizügigkeitsabkommen
(FZA) zu prüfen. Das Familienleben mit dem neuen Partner und dem erwarteten
Kind gewähre einen Anspruch auf Erteilung bzw. auf Nichtwiderruf der
Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei ihr die Ausreise nach Äthiopien als
schwangere Frau nicht zuzumuten. Daher sei ihr subeventualiter die
Ausreisefrist bis mindestens 31. Dezember 2022 zu verlängern. Schliesslich
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging
nicht ein.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 19. August 2021 teilte der Abteilungspräsident der
Beschwerdeführerin mit, die neue Partnerschaft und die neue Schwangerschaft
seien nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst. Es werde
sich erst nach der Geburt zeigen, ob der spanische Staatsbürger rechtlicher
Vater des Kinds werde, wobei gestützt auf diesen Sachverhalt gegebenenfalls ein
neues Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzustrengen sei. Da
die Lage in Äthiopien angespannt und die Entwicklung nicht absehbar sei, rechtfertige
es sich, über die Verlängerung der Ausreisefrist und allfällige
Vollzugshindernisse erst nach der Geburt des Kinds zu entscheiden. Unter den
gegebenen Voraussetzungen sei eine Sistierung des Verfahrens angezeigt. Den
Parteien wurde daher eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur
beabsichtigten Sistierung bis nach der Geburt des Kinds der Beschwerdeführerin
Stellung zu nehmen. Am 30. August 2021 erklärte sich die
Beschwerdeführerin mit der Sistierung einverstanden. Das Migrationsamt liess
sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurde
das Verfahren einstweilen bis 31. Dezember 2021 sistiert. Mit Eingabe vom
13.
Dezember 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem
Verwaltungsgericht mit, die Tochter der Beschwerdeführerin, E, sei 2021 zur
Welt gekommen. Aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung gelte der
jetzige Ehemann C als rechtlicher Vater. Die Vaterschaft von C sei am
6.
Dezember 2021 beim Bezirksgericht Dielsdorf angefochten worden. Die Beschwerdeführerin
beantragte dem Verwaltungsgericht daher, das vorliegende Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Dielsdorf
sistiert zu halten. Der Abteilungspräsident sistierte daher das
Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2021, bis die
rechtliche Vaterschaft geklärt sei.
C. Am 2. August
2022.
liessen sich die Beschwerdeführerin und C scheiden. Mit Urteil vom 8. November
2022.
stellte das Bezirksgericht Dielsdorf fest, dass C nicht der Vater von E
sei. Die Beschwerdeführerin bat in der Folge um weitere Sistierung des
Beschwerdeverfahrens, bis der spanische Kindsvater als solcher eingetragen
werde. Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung ersuchte die Beschwerdeführerin
das Migrationsamt (unter Beilage des spanischen Passes ihrer Tochter und einer
Kopie deren Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz) am 29. Mai 2023 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Tochter.
Das Verwaltungsgericht wurde am 30. Mai 2023 ersucht, das
Beschwerdeverfahren weiterhin sistiert zu halten. Am 27. Dezember 2023
wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das zwischenzeitliche Erteilen einer
Aufenthaltsbewilligung infolge umgekehrten Familiennachzugs zur hier
aufenthaltsberechtigten Tochter hat der vorliegenden Beschwerde den
Hauptverfahrensgegenstand genommen; insofern ist diese entsprechend
abzuschreiben (vgl. VGr, 26. August 2009, VB.2009.00052, E. 1; Alain
Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Die Verfahrensabschreibung
zufolge Gegenstandslosigkeit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe
des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Bei einem gegenstandslos
gewordenen Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen in
erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten nach dem Stand
der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit und ansonsten danach, wer das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben
(VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00692, E. 2.1 mit Hinweisen [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.
und § 17 N. 31 sowie Donatsch, § 63 N. 7). In die
vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist aus
prozessökonomischen Gründen nur einzugreifen, wenn sich der Entscheid unschwer
als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4,
E. 3; RB 2006 Nr. 15, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
2.2
Es folgt
eine summarische Prüfung der Prozessaussichten der am 19. April 2021
eingereichten Beschwerde:
2.3
Streitgegenstand
bildete der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die der
Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) als Ehefrau des deutschen
Staatsbürgers C erteilt worden war. Vor Verwaltungsgericht machte die
Beschwerdeführerin erstmals geltend, es sei ihr gestützt auf ihre Beziehung zum
spanischen Staatsangehörigen D und ihrem gemeinsamen (damals noch ungeborenen)
Kind eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Streitgegenstand kann
aber nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden
sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2020.00031,
E. 2.1; VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 2.1). Dies ist im
Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf
einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht
beurteilt wurde (vgl. Donatsch, § 20a N. 10 und 17). Vorliegend
bestand kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens und mussten allfällige Aufenthaltsansprüche
aufgrund der neuen Beziehung auch nicht Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl.
VGr, 1. April 2020, VB.2020.00031, E. 2.2 f.; VGr, 14. August
2018, VB.2018.00231, E. 2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
Insoweit wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen. Gleiches gilt für
die erstmals vor Verwaltungsgericht beantragte Härtefallbewilligung aufgrund
des Zusammenlebens mit dem neuen Partner und dem erwarteten Kind.
2.4
Im
Zusammenhang mit der Ehe mit C machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht
erfüllt gewesen seien: Die Vorinstanzen hätten bei der Auslegung des FZA die
hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH), insbesondere die Urteile Diatta und Iida nicht
berücksichtigt. Danach werde das Anwesenheitsrecht des nachgezogenen Partners
nicht tangiert, solange die Partner bloss voneinander getrennt lebten, nicht
aber geschieden seien. Ferner bleibe die Aufenthaltsberechtigung selbst dann
bestehen, wenn die Ehegatten die Absicht hätten, sich später scheiden zu
lassen.
Wohl wurde in der Lehre teils ausgeführt, gestützt auf die
neuere Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 8. November 2012, Iida gegen
Stadt Ulm, Rs. C-40/11) dürfte der Einwand, das Festhalten an einer
nur noch formell bestehenden Ehe sei rechtsmissbräuchlich, in Zukunft nicht
mehr zulässig sein (Astrid Epiney/Robert Mosters, Die Rechtsprechung des EuGH
zur Personenfreizügigkeit und ihre Implikationen für das Freizügigkeitsabkommen
Schweiz-EU, in: dieselbe/Stefan Diezig [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für
Europarecht / Annuaire suisse de Droit européen 2012/2013, Zürich/Bern 2013, S. 49 ff.,
S. 56). Die Vorinstanz wies indessen zu Recht auf einen Entscheid des
Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014 (2C_993/2014, E. 2.2) hin, in
welchem dieses zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe – wie hier –
nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine Praxisänderung im
Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts (Übernahme der
Praxis des EuGH im Urteil Diatta unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs)
erfüllt seien. Vorliegend hätte sich die Berufung auf die im
Beschwerdezeitpunkt seit fast einem Jahr getrennte Ehe mit C ohne Weiteres als
rechtsmissbräuchlich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwiesen.
Die Beschwerdeführerin hätte demzufolge aus dem Freizügigkeitsabkommen keinen
Anwesenheitsanspruch mehr ableiten können (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG]). Schliesslich wäre der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch verhältnismässig gewesen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Die damals 27-jährige Beschwerdeführerin
ist in Äthiopien geboren und aufgewachsen und lebte im Beschwerdezeitpunkt erst
seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz, womit eine kurze Aufenthaltsdauer
vorlag. Da sie vor ihrer Einreise in die Schweiz an einer Universität in
Äthiopien studierte, wäre sie mit den Verhältnissen im Heimatland noch bestens
vertraut gewesen. In der Schweiz hatte sich die Beschwerdeführerin tadellos
verhalten (keine strafrechtlichen Vorkommnisse, keine Betreibungsregistereinträge,
kein Sozialhilfebezug) und konnte sich beruflich integrieren: Seit 2019
arbeitete sie beim Restaurant F; seit 1. April 2020 in einem
80%-Pensum. Gemäss aktueller Bewilligungskopie ist sie heute im Haupterwerb als
… für die G AG tätig. Damit entsprach die Integration den üblichen
Erwartungen (vgl. etwa BGr, 2. August 2023, 2C_318/2023, E. 4.2). In
der Schweiz lebten keine Verwandten der Beschwerdeführerin. Zu berücksichtigen
wäre allerdings gewesen, dass der Partner der Beschwerdeführerin und damals
zukünftiger Vater ihres Kinds in der Schweiz lebte. Dies hätte die Wegweisung
indessen nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. Der bevorstehenden
Geburt des Kinds wäre im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu
tragen gewesen (VGr, 14. August 2018, VB.2018.000231, E. 6.3 [nicht
auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Trotz aktuell angespannter Lage in
Äthiopien wäre nach Ansicht des Staatssekretariats für Migration (SEM) und des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) nicht von einer landesweiten Situation
allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen gewesen,
aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung in Bezug auf alle Staatsangehörigen
des Lands hätte geschlossen werden müssen (vgl. BVGr, 21. Juli 2020,
D-1842/2020, E. 8.3, BVGr, 6. Mai 2019, D-6630/2018, E. 12.2).
Demzufolge wäre die Beschwerde im Hauptpunkt (Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) abzuweisen gewesen. Die eventualiter beantragte
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung hätte
unterbleiben können, ebenso die Anhörung des neuen Lebenspartners der
Beschwerdeführerin als Zeuge.
2.5
Gutzuheissen
gewesen wäre aber der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung
der Ausreisefrist bis nach Geburt des Kinds. Gemäss Art. 64d Abs. 1
AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen
sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen
oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die
familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer
dies erfordern.
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin lediglich in
einem untergeordneten Nebenpunkt obsiegt, weshalb sie – nach einer summarischen
Prüfung der Prozessaussichten – im Beschwerdeverfahren unterlegen hätte. Die
reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
2.6
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten
sind die in der Beschwerde vom 19. April 2021 gestellten Begehren als
offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Ob die Beschwerdeführerin mittellos
im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann daher offengelassen werden.
3.
Verfügungen des Verwaltungsgerichts in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten können grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird, ansonsten die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offensteht. Anders als
bei einer Verfahrensabschreibung zufolge Beschwerderückzugs erwächst bei einer
Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht bloss der
angefochtene Entscheid (oder die diesem zugrunde liegenden Anordnungen) mit der
Zustellung des Abschreibungsentscheids in Rechtskraft, sondern das gesamte
Verfahren (inklusive des Verwaltungsverfahrens) wird hinfällig (vgl. Donatsch,
§ 63 N. 4 und Griffel, § 28 N. 24). Anders als bei einem
Beschwerderückzug ist ein Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit
deshalb als negative Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg und nicht
etwa mit Revision anfechtbar (VGr, 6. September 2023, VB.2023.00367, E. 5;
vgl. auch VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00060, E. 4 [beide nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Markus Müller in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 5 VwVG N. 106). Der Rechtsweg in
Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem
in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 6. September 2023,
VB.2023.00367, E. 5; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, § 17
N. 91).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).