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Entscheid

VB.2021.00261

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00261

10. November 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23210)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00261

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehörige des Landes X, geboren …, nahm von Februar 2016 bis Dezember

2016 an der ausserkantonalen Hochschule B an einem LL.M.-Studiengang in …

teil. Im Dezember 2016 bewarb sie sich ein erstes Mal erfolglos für einen

Studienplatz an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Hochschule E.

Ungefähr zeitgleich ersuchte sie im Kanton B um Verlängerung der bis am 30. Juni

2017 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung, um eine Masterarbeit zu schreiben

oder aber ein Praktikum zu absolvieren und damit die fehlenden 10 ECTS-Punkte

für den vollen LL.M. an der Hochschule B zu erreichen. Am 25. September

2018 ersuchte sie um ein Visum für einen langdauernden Aufenthalt in der Schweiz

zum Bachelorstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule

E (Hauptfach …). Weil sie das erforderliche Sprachzertifikat nicht rechtzeitig

erbringen konnte, scheiterte die Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt und wurde

das Gesuch vom 25. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben.

Nachdem A am 11. Januar 2019

das Deutsch-Zertifikat Cl erworben hatte, ersuchte sie am 26. März

2019 erneut um ein Visum für einen längerdauernden Aufenthalt zwecks

Bachelorstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule E

(Hauptfach …). Nach Abklärung des Sachverhalts erteilte das Migrationsamt die

Ermächtigung zur Visumserteilung für eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr mit

Verlängerungsmöglichkeit, worauf A am 29. August 2019 mit einer

entsprechenden Erlaubnis in die Schweiz einreiste, um ein Bachelor-Studium in

Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung …, an der Hochschule E aufzunehmen.

Nach ihrer Immatrikulation für das Herbstsemester 2019 erhielt sie am 30. September

2019 eine bis am 11. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zur

Ausbildung.

B. Mit

Gesuch vom 4. September 2020 beantragte A die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Mit ihrem Verlängerungsgesuch reichte

sie eine Studienbescheinigung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät

der Hochschule E für das Herbstsemester 2020 für den Bachelor of Science

(Studienfach …) ein. Aus der vom Migrationsamt angeforderten

Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 ergab sich, dass A ab 1. August

2020 bis 31. Januar 2021 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Hochschule

E für den Studiengang Bachelor of Law (Hauptfach …) eingeschrieben war. Für das

zuvor besuchte Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (…) erwarb

sie 6 ECTS Credits.

Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verweigerte das Migrationsamt gestützt auf diesen Sachverhalt mit

Verfügung vom 4. Januar 2021 das Gesuch um Verlängerung im Wesentlichen

mit der Begründung, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht von einer

zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden könne. Vielmehr

scheine das Studium der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften über die

Zulassung und den Aufenthalt zu dienen. Zum Verlassen der Schweiz wurde A eine

Frist bis am 15. Februar 2020 angesetzt.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar 2021 erhobenen Rekurs wies die

Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. März 2021 ab und setzte A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Mai 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen sinngemäss, die

Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zudem

beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Am 21. April 2021 ging

eine ergänzende Eingabe, datiert vom 19. April 2021, ein, in der sie ihre

Anträge weiter erläuterte.

Während die Vorinstanz am 28. April 2021 auf eine

Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort

ein.

Mit Poststempel vom 4. Juni 2021 reichte A, ein mit

"Memorandum" bezeichnetes Schreiben ein, welches weitere

Rechtsbegehren enthielt. Es sei das Migrationsamt zu bestrafen, weil es sich

"Datenraub und Amtsmissbrauch" habe zuschulden kommen lassen und

sowohl das Migrationsamt also auch die Sicherheitsdirektion seien für die

zweckwidrige Bearbeitung von Personendaten im C-VIS zu bestrafen. Weiter

beantragte sie einen Schadenersatz infolge Persönlichkeitsverletzung, alles

unter Kostenfolgen für das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion.

Am 4. August 2021 (Poststempel vom 3. August

2021) ging ein weiteres Schreiben, datiert vom 1. Juli 2021, mit der

Überschrift "Addendum zu VB.2021.00261" mit weiteren Ausführungen

ein, welches der Gegenpartei gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren zulässig. Es ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 16. Juni 2021,

VB.2021.00104, E. 4.3). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Dispositiv

Verfahren eingereichten neuen Unterlagen sind demnach – soweit rechtserheblich

– zu berücksichtigen. Jedoch ist der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken

begrenzt. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch das Thema der

erstinstanzlichen Verfügung und den dazugehörigen Sachverhalt sowie durch die

Rekursanträge vor der Vorinstanz definiert. Insoweit die Beschwerdeführerin mit

ihrem nachgereichten Memorandum eine Bestrafung wegen "Datenraub[s] und

Amtsmissbrauch[s]" beantragt, handelt es sich hier – soweit das

Verwaltungsgericht hierfür überhaupt zuständig wäre – um eine unzulässige Ausweitung

des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanzen würden

sich auf unrechtmässig beschaffte Informationen aus dem zentralen

Informationssystem (C-VIS) stützen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die

Vorinstanzen gemäss § 7 VRG eine Untersuchungspflicht trifft und die

Migrationsbehörden gemäss Art. 109c lit. e des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 10

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 der Verordnung vom 18. Dezember

2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem

(Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV, SR 142.512) Einblick ins ORBIS hat

und entsprechende Daten überprüfen kann. Soweit das Abstellen auf diese Daten

zudem notwendig ist, trifft die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht und

sie hätte die Informationen von sich aus bekanntgeben müssen. Wie nachfolgend

aufgezeigt, ist das Abstellen auf ihr Schengen-Visum jedoch zur Begründung

nicht relevant, weshalb auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1 Strittig ist, ob die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist.

2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können ausländische Personen für

eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung

bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a),

eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die

notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind

namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren

oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der

Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23

Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus-

oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen

von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus-

oder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen

logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren

Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahre

besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Oktober 2013, Stand 1. November 2021, Ziff. 5.1.1.5).

Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine

Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine solche bereits im

Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte

Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse

dient (VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2; BVGr, 22. Juni

2020, F-2625/2018, E. 6.4).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck

erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2

AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62

AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl

von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im

Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine

Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib

gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts

erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch VGr, 19. Juni 2019,

VB.2019.00260, E. 2.1 in fine; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin reichte für das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung eine Bescheinigung der Hochschule E vom 5. April

2019 ein, welche die Zulassung für das Herbstsemester 2019 an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für das Hauptfach … sowie das

Nebenfach … bestätigte. Im Vorfeld wurde ihr vom Migrationsamt mitgeteilt,

dass sie ein endgültiges Zulassungsschreiben für den effektiven Studiengang

einreichen müsse, damit das Migrationsamt das Gesuch prüfen könne. Mit

Schreiben vom 8. April 2019 stellte das Migrationsamt der

Beschwerdeführerin unter anderem die Frage, weshalb sie einen Bachelor in

Wirtschaftswissenschaften absolvieren möchte, nachdem sie bereits ein

Masterstudium in Law und zudem einen LL.M.-Studiengang absolviert hätte. Die

Beschwerdeführerin beantwortete die Frage sinngemäss dahingehend, dass sie die

Zulassung zum Masterstudiengang der Wirtschaftswissenschaften nicht erhalten

hätte und nur eine Zulassung für den Bachelorstudiengang erhalten würde. Beim

LL.M. handle es sich nicht um einen konsekutiven Lehrgang, da ihr in ihrer

Heimat erworbener Bachelor of Law eine Mischung aus Wirtschaftswissenschaften

und Rechtswissenschaften sei, welcher das Hauptfach … beinhaltet hätte.

Die Einreiseerlaubnis vom 7. Mai 2019 war mit der

Bedingung verknüpft, dass nach der Einreise eine definitive Immatrikulation erfolgen

würde. Im Begleitschreiben zur Ermächtigung zur Visumserteilung vom 8. Mai

2019 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

längstens ein Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung von acht Jahren möglich

sei und die bereits im Kanton B absolvierten 17 Monate daran

angerechnet werden würden. Zur Einhaltung dieser zeitlichen Bedingungen sei das

Studienprogramm strikt einzuhalten und die Teil- sowie Schlussprüfungen seien

innerhalb angemessener Frist zu absolvieren. Zudem werde – basierend auf Ziff. 5.1.1.7

der Weisungen AIG – weder ein Studienwechsel noch eine weitere Ausbildung nach

dem Studium bewilligt. Nach dem Abschluss des Studiums (ein Bachelor- und ein

Masterstudium) habe die Ausreise, wie zugesichert, fristgerecht zu erfolgen. In

der Bewilligung selbst werden ausser dem Zweck des Aufenthalts zur Ausbildung

keine weiteren Bemerkungen angebracht und es wurde auf den Begleitbrief nicht

explizit Bezug genommen. Inwieweit deshalb die Bewilligung zur Ausbildung an

die Absolvierung des vorab geprüften Studienfachs Wirtschaftswissenschaften mit

dem Haupt- und Nebenfach Teil der Bewilligung wurde und damit die

Voraussetzungen für die Bewilligungsverlängerung beim Studiengangwechsel nicht

mehr erfüllt sind, kann hier aufgrund der nachfolgenden Ausführungen

offenbleiben.

3.2 Gemäss

Weisungen AIG (Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden) wird ein Wechsel der Fachrichtung während der Aus- oder Weiterbildung

nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Ausländerinnen

und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz

aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher

Frist ablegen. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, wird der Zweck ihres

Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert. Das Migrationsamt erwog vor dem Hintergrund, dass ein

Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt werde, für die

Beschwerdeführerin stünde der Aufenthaltstitel in der Schweiz im Vordergrund

und das Studium diene dazu, die Zulassungsbestimmungen zum Aufenthalt für

Ausländerinnen und Ausländer zu umgehen. Dabei wertete es, dass die

Beschwerdeführerin vorgängig einen LL.M.-Studiengang in ... an der Hochschule B

während 17 Monaten besuchte und sich bereits im September 2018, fast

zeitgleich mit dem Verlängerungsgesuch im Kanton B, das erste Mal um einen

Aufenthaltstitel für das Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Hochschule E bemühte, für welches sie sich im Herbstsemester 2019

einschreiben konnte. Nach einem Jahr an der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule E, in dem sie lediglich 6 ECTS-Punkte erreichte,

habe sie sich für den Bachelor-Studiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

ab 1. August 2020 und auch noch für einen Bachelor in Mathematik im

Herbstsemester 2020 eingeschrieben. Zudem hielt es fest, dass die

Beschwerdeführerin bereits 30 Jahre alt sei und sie sich, nachdem das

erste Gesuch um Einreise im September 2018 abgeschrieben wurde, zu

Erwerbszwecken im Land L aufgehalten habe. Die Vorinstanz kam zum selben

Schluss und erwog weiter, dass sich ein Abschluss in keinem Studienfach in

absehbarer Zeit abzeichne und die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darlegen

könne, weshalb sie einen Bachelor of Law einer Schweizer Hochschule benötige.

Ihr Verhalten hinterlasse vielmehr den Eindruck, sie halte sich zu

irgendwelchen Studienzwecken in der Schweiz auf, ohne eine Ausbildung bzw.

einen Abschluss ernsthaft voranzutreiben. Zudem sei ein Wille, die Schweiz nach

Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung wieder

zu verlassen, nicht mehr erkennbar. Es würden gewichtige Anzeichen dafür

bestehen, dass sie mit dem Studienaufenthalt bzw. dem Studienwechsel eine

dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz anstrebe, jedoch diene der vorübergehende

Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung diesem Zweck nicht.

3.3 Mit dem

Verlängerungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin eine Studienbescheinigung

für das Herbstsemester 2020 (gültig bis 31. Januar 2021) an der Mathematischen-naturwissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule E ein. Auf entsprechendes Schreiben des Migrationsamts

reichte die Beschwerdeführerin eine Immatrikulationsbestätigung der Hochschule

E ein, welche festhält, dass sie ab dem Herbstsemester 2020 an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät immatrikuliert ist und zuvor, wie bewilligt, bis Ende Juli 2020 an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät immatrikuliert war. Innert einem Jahr

hat sie an derselben Fakultät lediglich 6 ECTS-Punkte erworben und nicht

an den Prüfungen teilgenommen. Inwieweit eine Anrechnung der Leistungen aus der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der gleichen Bildungsstätte möglich ist, wird aus den Akten nicht ersichtlich

und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. In Kombination mit

ihrem Vorstudium, einem Bachelor of … von der M-Universität in ihrem

Heimatland X, der wohl Teile der Wirtschaftswissenschaften mit den Rechtswissenschaften

verbindet, ist erklärbar, dass die Beschwerdeführerin dies gemäss ihren

Ausführungen offenbar nicht als Studiengangwechsel im eigentlichen Sinn erkennt.

Ein Wechsel der Studienrichtung würde jedoch grundsätzlich ein neues Gesuch

nötig machen. Ein solches müsste, wie dargelegt, jedoch hinreichend begründet

werden und würde nur in Ausnahmefällen bewilligt. Aber auch wenn sie aus den

dargelegten Gründen kein solches Gesuch für den Wechsel in die Rechtswissenschaftliche

Fakultät stellte, musste ihr spätestens bei der Aufnahme des Studiums an der

Mathematischen Fakultät klar sein, dass es sich – auch wenn dies innerhalb

derselben Bildungseinrichtung erfolgte – um einen Studiengangwechsel handelt.

In der Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 wird das Belegen der

Studienrichtung an der Mathematikwissenschaftlichen Fakultät nicht erwähnt,

weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich nach deren

Ausstellen dort eingeschrieben hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre

Situation mit ihrem interdisziplinären Forschungsinteresse und damit, dass sie

so schnell wie möglich die notwendigen Erkenntnisse erlangen möchte. Sowohl

beim Bachelor of Science (Hauptfach …) als auch beim Bachelor an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät handelt es sich um Vollzeitstudiengänge, die im Minimum 6 Semester

und jeweils 180 ECTS-Punkte erfordern, weshalb es realitätsfremd

erscheint, zwei Vollzeitstudiengänge gleichzeitig belegen zu wollen. Die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin innert eines Jahrs, seit der

tatsächlichen Aufnahme des Studiums, in der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät lediglich 6 ECTS-Punkte erreichte, lässt zudem nicht auf ein

zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen, da durchschnittlich im

Rahmen eines Vollzeitstudiums an der Hochschule E 30 ECTS-Punkte pro Semester

erreicht werden. Auch wenn, wie sie darlegt, ihr Forschungsinteresse breit

gefächert ist, ändert dies nichts daran, dass ihr von Beginn an bekannt war, dass

ihr kein Studienwechsel bewilligt werden würde. Ein Anspruch auf Erteilung

einer Bewilligung zu Studienzwecken besteht gemäss Art. 27 AIG ohnehin

nicht, weshalb deren Erteilung auch an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden

kann. Auch wenn ihr unbenommen ist, Kurse in ... an verschiedenen Hochschulen zu

absolvieren, darf sie dies nicht an einem effizienten zielgerichteten

Studienabschluss hindern. Die Tatsache, dass sie einerseits bereits im

Kanton B zur Weiterbildung zugelassen war und nun entgegen des

ausdrücklichen Hinweises, nach einem wenig zielorientierten Jahr an der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät einen Studienwechsel vornimmt, hinterlässt nicht den Eindruck, dass

die Beschwerdeführerin einen schnellen Studienabschluss bezweckt. Mit dem

Einschreiben in einen neuen Studiengang muss die über 30-jährige

Beschwerdeführerin ihr Studium wieder von vorne beginnen, weshalb ihr von der

Gesamtbewilligungsdauer von acht Jahren bereits über 3,5 Jahre (43 Monate)

fehlen – ohne dass sie einen an einen Studienabschluss anrechenbaren Erfolg

verzeichnen kann. Weiter lassen ihre Ausführungen zu ihrem Forschungsinteresse

vermuten, dass sie nach der Vollendung des Bachelors- und Masterstudiengangs in

Rechtswissenschaften einen weiteren Aufenthalt zur Vollendung ihrer

Forschungsinteressen bezweckt.

3.4 Die

Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein Wechsel

der Fachrichtung bewilligt werden müsste. Vor dem Hintergrund, dass ein

Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt wird und aufgrund des von der

Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens sowie dem vormaligen, offenbar nicht

abgeschlossenen LL.M.-Studiengang im Kanton B durfte die Vorinstanz im

Rahmen ihres Ermessens die Situation dahingehend werten, dass die

Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1

Bst. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht erfüllt, und

für sie der Aufenthaltstitel in der Schweiz im Vordergrund steht. Durch den

Studiengangwechsel hat sich der Zweck der erteilten Bewilligung zudem erfüllt.

Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Bachelor-Abschluss des

Landes X und damit über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt (vgl. E. 2.2.

in fine), weshalb schon die Zulassung zum Bachelorstudium in Wirtschaft

grosszügig war. Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz

ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Der fast …-jährigen

Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in ihr Heimatland X zuzumuten, wo sie

nach eigenen Angaben die Möglichkeit hätte, Arbeit zu finden. Ferner lebt dort

ihre Familie (Eltern). Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres

pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

verweigern.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Der Beschwerdeführerin

wurde bereits mit der Erteilung der Bewilligung angekündigt, dass ihr ein

Studiengangwechsel nicht bewilligt werden würde, weshalb die Chancen auf ein

Obsiegen als äusserst gering zu erachten sind. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist damit bereits zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abzuweisen. Im Weiteren ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin schon

deshalb fragwürdig, weil sie gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG

über die nötigen Mittel verfügen muss, um die Voraussetzungen zum Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erfüllen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …