VB.2021.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00262
21. Mai 2021Deutsch31 min
(URT.2021.22749)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit dem 21. Dezember 2016 verheiratet, leben jedoch seit dem
8. Oktober 2018 getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. 2017), der bei
seiner Mutter in F lebt. C meldete sich Ende Oktober 2018 nach Serbien ab und
wohnt in G. Er ist jedoch bei einer Firma mit Sitz in H angestellt, weswegen er
(auch) aus beruflichen Gründen regelmässig die Schweiz aufsucht.
B. Mit
Verfügung und Urteil vom 23. Januar 2019 erkannte das Bezirksgericht K
im Eheschutzverfahren von A (dort: Gesuchsgegnerin) und C (dort: Gesuchsteller)
neben anderem auf Folgendes:
"1. Es
wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 8. Oktober 2018 und
weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Der
Sohn E, geboren 2017, wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
3. Die Vereinbarung der
Parteien vom 23. Januar 2019 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange
genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet
wie folgt:
'1. Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes
Die
Parteien stellen fest, seit 8. Oktober 2018 getrennt zu leben, und
vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche
Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche
Sorge
Die Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn, E,
geboren 2017.
Entsprechend sind die Parteien
verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und
Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein
Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der
neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes
erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die
persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut
Die Parteien beantragen, es sei
die Obhut für den Sohn der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.
c) Besuchsrecht
Der
Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für
den Sohn, bevor dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat auf eigene
Kosten wie folgt zu übernehmen:
-
Solange er in Serbien wohnt: an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden
pro Monat am Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
ohne Übernachtung (nach gegenseitiger Absprache mindestens zwei Wochen im
Voraus);
- Sobald
er wieder in der Schweiz lebt: jedes Wochenende abwechselnd am Samstag bzw. am
Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung.
Der
Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für
den Sohn, nachdem dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf eigene Kosten
wie folgt zu übernehmen:
- An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,
17.00 Uhr;
- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis
Ostermontag, 17.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an
Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr (das auf
diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter,
womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt);
- Jeweils
am 26. Dezember und am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis
17.00 Uhr.
Ausserdem ist der Gesuchsteller
berechtigt und verpflichtet, den Sohn ab Erreichung des 3. Lebensjahres für die
Dauer von vier Wochen pro Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Wochen am Stück, auf
eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Parteien sprechen sich über
die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht
einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das
Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit
ungerader Jahreszahl der Mutter.
Weitergehende oder abweichende
Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben
vorbehalten.
(…)
8. Kontaktverbot
Die Parteien vereinbaren ein Kontaktverbot des Gesuchstellers gegenüber
der Gesuchsgegnerin für die Dauer
von einem Jahr ab Rechtskraft des Eheschutzurteils. Dementsprechend ist es dem Gesuchsteller
untersagt, mit der Gesuchsgegnerin direkt persönlich oder indirekt mit Hilfe
von Email, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. oder auf jedwede andere Art in
Kontakt zu treten. Ebenso wird dem Gesuchsteller verboten, sich der
Gesuchsgegnerin auf weniger als 20 Meter anzunähern (ausgenommen ist das
Aufhalten vor dem Wohnort der Gesuchsgegnerin zwecks Kindesübernahme).
Ausgenommen sind notwendige
Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig sind
ausserdem Kontakte ausschliesslich per Email betreffend Kinderbelange sowie der
Wohnkosten der Gesuchsgegnerin.
Mit Inkrafttreten dieser Regelung
fallen die in diesem Verfahren superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss
Verfügung vom 4. Dezember 2018 dahin.
(…)"
Am 9. Oktober 2020 reichte C beim Bezirksgericht K
die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 gewährte
dieses sowohl A als auch C die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Sodann wies es das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher
Massnahmen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insofern ab, als sie
damit den Erlass eines Kontakt- oder Annäherungsverbots von C gegenüber E bzw.
die Sistierung des Besuchsrechts von C für E beantragt hatte. Das
Bezirksgericht erklärte C für berechtigt, E von Freitag, 25. Dezember
2020, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 27. Dezember 2020, 17.00 Uhr,
sowie von Freitag, 1. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis Sonntag,
3. Januar 2021, 17.00 Uhr, in der Schweiz zu sich zu Besuch zu
nehmen. Die Übergaben hätten vor dem Einkaufszentrum X in F stattzufinden.
Im Übrigen gelte das Wochenend- bzw. Ferienbesuchsrecht gemäss
Eheschutzverfügung vom 23. Januar 2019, wobei die Übergaben ebenso vor dem
Einkaufszentrum X in F stattfinden müssten. Sodann verpflichtete das
Bezirksgericht A unter Strafandrohung, C E für die vorstehenden Besuche
herauszugeben. Ferner verbot das Bezirksgericht C im Sinn einer einstweiligen
(teilweise superprovisorischen) Massnahme mit sofortiger Wirkung, mit A direkt
persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook
etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und
sich A anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext
behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per
E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks Organisation der Kontakte zu E
und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E
ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde.
A beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich mit
Eingabe vom 4. Januar 2021 die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts
von C gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember 2020,
wobei der Berufung hinsichtlich ihrer Anträge die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 trat das Obergericht auf
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 trat das Bezirksgericht K
auf den im Ehescheidungsverfahren gestellten Antrag von C, wonach A unter
Strafandrohung zu verpflichten sei, dem Gericht Arztzeugnisse und Testberichte
zu ihrer angeblichen Covid-19-Erkrankung vom 25. Dezember 2020 bzw. einer
eventuell ebenfalls erfolgten Covid-19-Erkrankung von E einzureichen, nicht
ein. Den Antrag von C, wonach festzustellen sei, dass er berechtigt sei, E am
Wochenende vom 29. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis 31. Januar 2021,
17.00 Uhr, eventualiter vom 5. Februar 2021, 17.00 Uhr, bis
7. Februar 2021, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich
zu Besuch zu nehmen, wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für
die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A
und E und die KiTa von E in F sowie Kontaktverbote zu A und E an. Die
Kantonspolizei begründete dies damit, dass C A am 14. November 2020
anlässlich einer Kindesübergabe auf dem Parkplatz beim Einkaufszentrum X in
F und am 24. Januar 2021 per E-Mail gedroht habe.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 ersuchte C die
Haftrichterin am Bezirksgericht K um gerichtliche Beurteilung bzw.
Aufhebung des von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar 2021
angeordneten Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die
KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sei insoweit
aufzuheben, als die Liegenschaft an der I-Strasse 01 in F (Einkaufszentrum X)
und die Zufahrt dazu davon auszunehmen seien. Das Kontakt- und das Rayonverbot
seien analog der Regelung im Ehescheidungsverfahren festzulegen, das heisst es
sei ihm – C – zu verbieten, mit A direkt persönlich, indirekt mithilfe von
E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen oder auf
jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon
auszunehmen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw.
gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm
– C – und A zwecks Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon
zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit,
in welcher sich E bei ihm befinde. Daneben ersuchte C um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A die
Haftrichterin am Bezirksgericht K um Verlängerung der von der
Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar 2021 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von C.
Am 5. Februar 2021 hörte die Haftrichterin A
persönlich an; C, der sich in Serbien befand, liess sich durch seinen
Rechtsanwalt bei der Anhörung vertreten. Mit Verfügung und Urteil vom
9. Februar 2021 gewährte die Haftrichterin C die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, während sie die nämlichen, anlässlich
der Anhörung gestellten Gesuche von A abwies. Sodann hob die Haftrichterin das
Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf, ebenso das Rayonverbot
betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie
das Kontaktverbot zu A verlängerte die Haftrichterin demgegenüber bis
9. Mai 2021. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte sie dabei
jedoch insofern an, als die Liegenschaft an der I-Strasse 01 in F (Einkaufszentrum X)
und die Zufahrt dazu davon ausgenommen seien. Das Kontaktverbot passte die
Haftrichterin insofern an, als sie C verbot, mit A direkt persönlich, indirekt
mithilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. über Drittpersonen
oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich ihr anzunähern. Davon
ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher
Verfahren. Zulässig seien ausserdem der Kontakt ausschliesslich per E-Mail
zwischen C und A zwecks Organisation der Kontakte von E mit C und der Kontakt
per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in
der Zeit, in welcher sich E bei C befinde. Verfahrenskosten erhob die
Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 gelangte A
daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Urteils
der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 sei das Gesuch von C um Aufhebung
bzw. Abänderung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abzuweisen und ihr Gesuch um Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen vom 4. Februar 2021 um drei Monate
gutzuheissen. Sodann sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar
2021 für das Verfahren vor der Haftrichterin die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Daneben ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der
Geschäftnummer VB.2021.00137 an und eröffnete den Schriftenwechsel.
Erwägungen
II.
A. Mit
Verfügung vom 31. März 2021 ordnete die Kantonspolizei abermals gegenüber C
für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von
A und E und die KiTa von E sowie Kontaktverbote zu A und E an. Anlass dafür
waren mehrere E-Mails, welche C A in der Nacht vom 30. auf den 31. März
2021.
zukommen liess und womit er A beschimpfte und bedrohte.
B. Neben
anderem aufgrund der E-Mails vom 30. und 31. März 2021 untersagte die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich C mit Verfügung vom 1. April
2021, bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die beantragten
Ersatzmassnahmen (Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort
oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; Verbot, mit bestimmten Personen
Kontakte zu pflegen), mit A und ihrer Rechtsanwältin, B, in irgendeiner Weise
Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Mit
gleichentags ergangener Verfügung untersagte das Zwangsmassnahmengericht J
C die Kontaktaufnahme zu A und Rechtsanwältin B im von der
Staatsanwaltschaft beantragten Sinn, einstweilen bis 1. Juli 2021,
längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens. Sodann ordnete das
Zwangsmassnahmengericht an, dass die mit Entscheid der Haftrichterin vom
9.
Februar 2021 verlängerten und die mit Verfügung der Kantonspolizei
Zürich vom 31. März 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen unabhängig
von den Ersatzmassnahmen ihre Gültigkeit behielten.
C. Mit
Eingabe vom 6. April 2021 beantragte C im Scheidungsverfahren, er sei für
berechtigt zu erklären, E an den Besuchswochenenden von Freitag, 17.30 Uhr,
bis Montag, 8.00 Uhr, in der Schweiz zu sich zu Besuch zu nehmen. Als
Übergabe- bzw. Rückgabeort seien die Räumlichkeiten der KiTa von E vorzusehen,
eventualiter sei vom Gericht ein anderer geeigneter Ort festzulegen. Über diese
Anträge sei superprovisorisch zu entscheiden.
D. Mit
Eingabe vom 7. April 2021 (Eingang am 8. April 2021) ersuchte A den
Haftrichter am Bezirksgericht K um Verlängerung der von der Kantonspolizei
mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um
drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
C hatte den Haftrichter mit Eingabe vom 6. April
2021.
(Eingang am 9. April 2021) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung
des Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die KiTa und
daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Am 13. April 2021
hörte der Haftrichter A persönlich an; C, liess sich erneut durch seinen
Rechtsanwalt, D, bei der Anhörung
vertreten. Mit Urteil vom 13. April 2021 hob der Haftrichter das
Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf
(Dispositivziffer 1), ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa
(Dispositivziffer 2a). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E
sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte der Haftrichter demgegenüber bis
13.
Juli 2021 (Dispositivziffer 2, Ingress). Das Rayonverbot
betreffend den Wohnort passte er dabei jedoch insofern an, als das
Einkaufszentrum F und die direkte Zufahrt dazu davon ausgenommen seien,
soweit sich C zur Ausübung eines gerichtlich geregelten Besuchsrechts dorthin
begeben müsse (Dispositivziffer 2b). Verfahrenskosten erhob der
Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu
(Dispositivziffern 3 und 4). Sodann stellte er in Aussicht, dass er über
die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung mit separater Verfügung entscheiden werde
(Dispositivziffer 5).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 19. April 2021 gelangte A in der Folge an das
Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung des Urteils des Haftrichters
vom 13. April 2021 sei auf das Gesuch von C um gerichtliche Beurteilung
der Schutzmassnahmen nicht einzutreten (Antrag 1). Weiter sei in Aufhebung
von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. April 2021 das von der
Kantonspolizei mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordnete Kontaktverbot
betreffend E, das sie betreffende Kontaktverbot und das Rayonverbot um drei
Monate zu verlängern (Antrag 2). Sodann seien in Abänderung von
Dispositivziffer 2 des Urteils vom 13. April 2021 die von der Polizei
zu ihren – A's – Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot und
Kontaktverbot) ebenfalls um drei Monate zu verlängern (Antrag 3). Dabei
seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend E vorsorglich für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzuordnen. Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das vorliegende Verfahren an und
eröffnete den Schriftenwechsel,
Mit Eingaben vom 22. bzw. 23. April 2021
verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter auf Vernehmlassung. C
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und ersuchte seinerseits um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
B. Mit
Urteil vom 28. April 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A
im Verfahren VB.2021.00137 gut. In Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2
des Urteils der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 verlängerte es die mit
Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021 angeordneten
Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021. In Aufhebung von
Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin vom 9. Februar
2021.
gewährte es A für das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und
Verlängerung von Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung und
bestellte ihr in Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Die Haftrichterin habe Rechtsanwältin B für ihren
Aufwand im Verfahren um gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von
Schutzmassnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. Das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren schrieb das Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden
ab, dasjenige von C hiess es gut, weswegen es die ihm auferlegten
Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Sodann hiess das
Verwaltungsgericht die jeweiligen Gesuche der Parteien um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gut und
bestellte A in Person von Rechtsanwältin B sowie C in Person von
Rechtsanwalt D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
C. Mit
Eingabe vom 29. April 2021 reichte C im vorliegenden Verfahren Belege
betreffend seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ein. Am 6. Mai 2021 (Datum des Eingangs) liess der
Haftrichter dem Verwaltungsgericht seine Verfügung vom 5. Mai 2021
zukommen, womit er sowohl die Gesuche von A als auch diejenigen von C um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abgewiesen hatte. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte A die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts J vom 1. April 2021 (vgl. vorn II.B.) sowie
deutsche Übersetzungen der E-Mails von C vom 30. und 31. März 2021 zu den
Akten.
D. Gegen
die Verfügung des Haftrichters vom 5. Mai 2021 erhoben in der Folge sowohl
C als auch A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Diese beiden Beschwerden
bilden Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäftsnummer VB.2021.00336
(vereinigt mit VB.2021.00367).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Mit dem
Ergehen des vorliegenden Urteils braucht nicht mehr über die von der
Beschwerdeführerin beantragte Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens entschieden zu werden.
2.
Gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 2 GSG kann die gefährdende
Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme bei der
Haftrichterin oder dem Haftrichter das Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen. Nach § 3 Abs. 3 GSG gelten die von der Polizei angeordneten
Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Die
Verfügung vom 31. März 2021 wurde dem Beschwerdegegner an
ebendiesem Datum von der Mitbeteiligten ausgehändigt, wobei er die Unterschrift
verweigerte. Die fünftägige Frist von § 5 Abs. 1 Satz 1 begann
damit am 1. April 2021 zu laufen und endete aufgrund des
dazwischenliegenden Osterwochenendes – der 5. April 2021 war der
Ostermontag – am 6. April 2021 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VRG;
vgl. VGr, 10. September 2021, VB.2020.00501, E. 4.1, wonach der Tag
der Mitteilung der polizei-
lichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der
Fristberechnung nicht mitzuzählen ist). An diesem Tag übergab der
Beschwerdeführer sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung denn auch der Post.
Somit wurde dieses rechtzeitig gestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dass es erst am 9. April 2021 beim Haftrichter eintraf, ist nicht
relevant. Antrag 1 der Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,
E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie sich im Rahmen der persönlichen
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum
anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Dispositiv
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des
Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020,
VB.2020.00721, E. 2.3).
4.
4.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 30. auf den
31. März 2021 mehrere E-Mails in serbischer Sprache geschrieben und ihr
damit gedroht habe, ihre ganze Familie zu "ficken". Weiter habe er
ihr geschrieben, sie solle zum Fenster kommen und herauskommen. Sodann habe er
erwähnt, "wenn die Scheidung durch sei, sei es nicht mehr gut".
Ferner habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin damit beschimpft, unter
anderem ihren verstorbenen Vater zu "ficken", was die
Beschwerdeführerin als beleidigend und ehrverletzend wahrgenommen habe.
4.2 Der Haftrichter
erwog mit Urteil vom 13. April 2021, in den E-Mails, welche der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 30. auf den
31. März 2021 geschickt habe, sei unter anderem die folgende Aussage
enthalten: "Jetzt werde ich mich scheiden lassen, komm raus ich ficke
deine Mutter. [...] Komm raus, damit wir alles für immer erledigen. [...] Komm
raus, damit ich mich von dir scheiden lassen kann." Eine Gefährdung der
Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner erscheine damit ohne Weiteres als
glaubhaft. Da sich der Beschwerdegegner zudem mit der Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe,
seien dieselben – mit gewissen Ausnahmen – um drei Monate zu erstrecken.
Weiter erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin habe
zwar verschiedene erzieherische Defizite des Beschwerdegegners geltend gemacht.
Konkrete physische oder psychische Gewalt seitens des Beschwerdegegners
gegenüber E habe sie indessen nicht zu beschreiben vermocht. Namentlich wäre das
– soweit es sich denn erstellen liesse – von ihr geschilderte (und bestrittene)
Anschreien von E und "Fragen beziehungsweise Sagen" des
Beschwerdegegners, er wisse nicht, was E wolle, noch nicht als psychische
Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu taxieren. Vielmehr würde dies
erzieherische Defizite des Beschwerdegegners aufzeigen, womit sich jedoch das
Scheidungsgericht zu befassen haben werde. Diesem solle nicht dadurch
vorgegriffen werden, dass, soweit es den Beschwerdegegner für erziehungsfähig
erachte, mittels Gewaltschutzmassnahmen für E die Ausübung eines gerichtlich
geregelten bzw. noch anzupassenden Besuchsrechts a priori verunmöglicht werde.
Auch aus den E-Mails der Nacht auf den 31. März 2021 sei keine Gefährdung
von E ersichtlich, zumal dieser damals am Schlafen gewesen sei und damit die
Reaktion der Beschwerdeführerin nicht habe wahrnehmen können. Die übrigen Akten
zeigten ebenso wenig eine solche Gefährdung. Das Kontaktverbot gegenüber E sei
deshalb aufzuheben. Damit sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein Rayonverbot
für das Gebiet um die KiTa erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdegegner
bei einem zufälligen Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin bereits
aufgrund des Kontaktverbots zu dieser ohnehin ausweichen müsste. Das Rayonverbot
betreffend die KiTa sei daher ebenso aufzuheben. Nachdem gemäss der Verfügung
vom 22. Dezember 2020 im Scheidungsverfahren der Parteien das
Einkaufszentrum X in F als Übergabeort für die Besuche zwischen dem
Beschwerdegegner und dem Sohn vorgesehen sei und diese Regelung weiterhin
Gültigkeit habe, sei dem Scheidungsgericht nicht vorzugreifen und seien das
Einkaufszentrum X und die direkten Zufahrtswege zu diesem aus dem
Rayonverbot auszuklammern, soweit sich der Beschwerdegegner zur Ausübung des gerichtlich
geregelten Besuchsrechts dorthin begeben müsse.
5.
5.1 Der
Beschwerdegegner sandte der Beschwerdeführerin vom 30. März 2021, 23.37 Uhr,
bis 31. März 2021, 7.00 Uhr, acht E-Mails. Darin beschimpfte er die
Beschwerdeführerin und deren Familie auf äusserst vulgäre Art und Weise und
forderte er die Beschwerdeführerin auch auf "rauszukommen", damit er
sich scheiden lassen könne. Wenn der Haftrichter gestützt darauf von einer
(fortbestehenden) Gefährdung der Beschwerdeführerin ausging und die sie
betreffenden Schutzmassnahmen – mit gewissen, noch zu beurteilenden Ausnahmen –
um die Maximaldauer von drei Monaten erstreckte, ist dies nicht zuletzt vor dem
Hintergrund des früheren gravierenden gewalttätigen Verhaltens des
Beschwerdegegners im Herbst 2018 nicht zu beanstanden. Im Umfang der
Erstreckung ist das Urteil des Haftrichters vom 13. April 2021 denn auch
nicht umstritten, focht doch der Beschwerdegegner dieses Urteil selber nicht
an.
5.2 Das
Verwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 28. April 2021 (VB.2021.00137;
vorn III.B.), nachdem es auch dort eine fortbestehende Gefährdung der
Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners bejaht und eine Verlängerung
der Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten um drei Monate als gerechtfertigt
angesehen hatte, unter den gegebenen Umständen müsse die streitgegenständliche
Frage nach der Gefährdung von E nicht näher geprüft werden. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG könne ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person
nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar
gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG seien. Eine solche Ausdehnung
sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa dann zulässig, wenn
dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig sei, weil Hinweise dafür
bestünden, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur
gefährdeten Person missbraucht werde, um diese weiterhin zu bedrohen. Die
vorliegende Situation sei damit vergleichbar. Dem Beschwerdegegner sei es zwar
aufgrund der richterlichen Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren –
als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden Kontaktverbot – erlaubt, an die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts
heranzutreten. Der Beschwerdegegner habe dieses Recht aber offensichtlich missbraucht,
indem er die Beschwerdeführerin anlässlich solcher Kontaktaufnahmen oder der
Kindesübergaben gemäss den insofern durchaus glaubhaften Angaben der
Beschwerdeführerin wiederholt beschimpfte und auch bedroht habe. Dies würde
auch dann nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn sich die Beschwerdeführerin
tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz-
bzw. Scheidungsverfahren gehalten und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen
nicht geantwortet haben sollte. Fragen nach der Einhaltung und Praktikabilität
des Besuchsrechts oder auch der Betreuungsfähigkeiten seien ohnehin nicht näher
zu prüfen, vielmehr sei solches Gegenstand des Eheschutz- bzw.
Scheidungsverfahrens. Für die Annahme mindestens eines teilweisen Missbrauchs
der dem Beschwerdegegner erlaubten Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin
spreche sodann die Häufigkeit und Frequenz der Anrufe bzw. Anrufversuche im
Anschluss an einen seitens der Beschwerdeführerin nicht beantworteten Anruf
sowie im Fall eines E-Mails auch der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, was sich
ebenso wenig mit dem angeblichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin
rechtfertigen lasse. Vor diesem Hintergrund – so das Verwaltungsgericht weiter
– wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw. ausnahmslose
Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen, sondern
auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E angezeigt gewesen.
Konsequenterweise hätte sich damit auch eine Verlängerung des Rayonverbots
betreffend die KiTa aufgedrängt, bestünde doch für den Beschwerdegegner
angesichts des Kontaktverbots zu E einerseits gar kein Grund, die KiTa
aufzusuchen, und würden damit andererseits unerwünschte Aufeinandertreffen des
Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin vermieden, die E jeweils zur KiTa
begleite und von dort auch abhole. Die anderslautenden Anordnungen im
Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens hätten der Verlängerung der
Schutzmassnahmen nicht entgegengestanden. Die Situation zwischen den Parteien
sei bereits seit längerer Zeit angespannt, und es sei nicht davon auszugehen,
dass sie sich in absehbarer Zeit beruhige, zumal sich die Parteien gegenwärtig
im Scheidungsverfahren gegenüberstünden. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit
dem umstrittenen Besuchsrecht erschienen vorliegend geradezu absehbar. Vor
diesem Hintergrund sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E um
die Maximaldauer von drei Monaten angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdeführerin gerecht würden, seien
nicht ersichtlich.
5.3 Wie schon
mit Urteil vom 28. April 2021 ist auch hier vorab auf § 7 Abs. 1 GSG hinzuweisen, welche Bestimmung das zeitliche Verhältnis von
Gewaltschutzmassnahmen zu anderen Massnahmen regelt. Demnach fallen Gewaltschutzmassnahmen
dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet
und vollzogen sind. Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen daher
Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren
nicht infrage gestellt oder abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann,
wenn die zivilrechtlichen Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen
angeordnet werden. Im umgekehrten Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach
rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt,
gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr,
19. September 2018, VB.2018.00456, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton
Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 131).
Insofern stellen sich wie schon im vorangehenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren keine Fragen, wurden doch – soweit bekannt – im Anschluss
an die vorliegend zu beurteilenden Gewaltschutzmassnahmen bis dato im
Scheidungsverfahren keine neuen Anordnungen getroffen.
5.4 Das Urteil
vom 13. April 2021 unterscheidet sich insofern vom dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 28. April 2021 zugrunde liegenden Entscheid vom
9. Februar 2021, als der Haftrichter nunmehr ohne Ausnahmen zugunsten der
Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners zu E bis 13. Juli 2021
das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin verlängerte. Damit wurde
gleichsam dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdegegner direkte,
persönliche Kontakte mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
Besuchsrecht zur Beschimpfung und Bedrohung bzw. Gefährdung der
Beschwerdeführerin missbraucht hatte, wie dies das Verwaltungsgericht
festgestellt hatte. Gemäss dem haftrichterlichen Urteil vom 13. April 2021
soll es dem Beschwerdegegner grundsätzlich aber weiterhin erlaubt sein, sein
Besuchsrecht zu E auszuüben, wobei er – weder zu diesem Zweck noch über
Drittpersonen (so die Verfügung der Mitbeteiligten vom 31. März 2021) –
mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen darf. Abgesehen davon, dass die
vom Haftrichter vorgesehene Lösung angesichts des Alters von E kaum praktikabel
erscheint, wäre es indes auch in diesem Fall angezeigt gewesen, das
Kontaktverbot gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG zum Schutz der
Beschwerdeführerin auch auf E auszudehnen – ungeachtet der vorliegend somit
ebenso wenig zu beantwortenden Frage, ob E tatsächlich selbst gefährdet ist. So
ist angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner – auf welche Weise auch immer hergestellte – Kontakte mit E im
Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts zugleich zum Anlass nehmen würde, mit
der Beschwerdeführerin verbotenerweise Kontakt aufzunehmen und diese erneut zu
beschimpfen oder gar zu bedrohen, zumal gerade das Besuchsrecht die
(Haupt-)Ursache der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien darstellt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
die E-Mails vom 30. und 31. März 2021 während des aufgrund des Entscheids
der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 grundsätzlich geltenden
Kontaktverbots zur Beschwerdeführerin zusandte. Wenn er anlässlich der
Hafteinvernahme vom 1. April 2021 gegenüber dem Staatsanwalt geltend
machte, er habe die E-Mails nicht in Verletzung des Kontaktverbots, sondern
ausschliesslich im Rahmen einer erlaubten Kontaktaufnahme zwecks Ausübung
seines Besuchsrechts geschrieben, ist dies einerseits wenig glaubhaft.
Andererseits würde dies, wenn es denn zuträfe, lediglich den Eindruck
verstärken, dass der Beschwerdegegner gerade im Zusammenhang mit der Ausübung
des Besuchsrechts ungeachtet eines umfassenden Kontaktverbots zugunsten der
Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sein scheint, ihr gegenüber nicht
ausfällig zu werden. Mit dem Urteil vom 28. April 2021 ist sodann zu
wiederholen, dass ein solches Verhalten auch dann nicht gerechtfertigt wäre,
wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die
Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten
und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen nicht geantwortet haben sollte.
Nach dem Gesagten wäre – wie schon mit Urteil vom
28. April 2021 erkannt wurde – auch eine Verlängerung des Kontaktverbots
betreffend E angezeigt gewesen und war es in der Konsequenz nicht gerechtfertigt,
Ausnahmen in Bezug auf die von der Mitbeteiligten verfügten Rayonverbote
vorzusehen. So besteht für den Beschwerdegegner ohne die Möglichkeit des
Kontakts zu E kein Grund, sich im Bereich des Einkaufszentrums X in F oder
der KiTa aufzuhalten, zumal dies unerwünschte Begegnungen mit der
Beschwerdegegnerin zur Folge haben könnte. Hinsichtlich des Rayonverbots
betreffend die KiTa ist schliesslich zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner
auch deren Leiterin mit E-Mail vom 31. März 2021, 1.26 Uhr, vulgär
beschimpfte. Die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen erscheint
dabei auch unter dem Aspekt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem
eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl
der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt (BGr,
19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; statt vieler VGr,
13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5) als verhältnismässig. Wie das
Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 28. April 2021 feststellte, ist
die Situation zwischen den Parteien seit längerer Zeit angespannt und nicht
davon auszugehen, dass sie sich angesichts des laufenden Scheidungsverfahrens
und des umstrittenen Besuchsrechts in absehbarer Zeit beruhigt. Vor diesem
Hintergrund ist vorliegend eine umfassende Verlängerung der Schutzmassnahmen um
die Maximaldauer von drei Monaten bzw. bis 13. Juli 2021 angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem
Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der
Beschwerdeführerin gerecht würden, sind erneut nicht ersichtlich.
5.5 In
Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Haftrichters vom
13. April 2021 sind damit die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom
31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis
13. Juli 2021 zu verlängern. Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils
vom 13. April 2021 wurden mit Beschwerde nicht angefochten. Die Kosten-
und Entschädigungsfolgen dieses Urteils sind deshalb nicht zu beurteilen.
6.
Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens –
namentlich im Zusammenhang mit den Gesuchen der Parteien um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und dort insbesondere der Frage ihrer
Mittellosigkeit (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) – ein grösserer Aufwand
anfallen dürfte (vgl. vorn III.C. und III.D.), ist vorab nur über den
Hauptpunkt, das heisst die mit Beschwerde beantragte Verlängerung der
Schutzmassnahmen, mit einem Teilentscheid zu befinden. Über die Gerichtsgebühr,
die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie
über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird demgegenüber mit
einem separatem Teilurteil zu entscheiden sein. Die Rechtsvertreter der
Parteien sind indes bereits jetzt aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls zuzusprechenden
Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In
Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Haftrichters am Bezirksgericht K
vom 13. April 2021 werden die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis
13. Juli 2021 verlängert.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Über die
Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten
Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
wird mit separatem Teilurteil entschieden.
3. Den
Rechtsvertretern der Parteien läuft jeweils eine Frist von 30 Tagen von
der Zustellung dieses Urteils an, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte
Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls
zuzusprechenden Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …