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Entscheid

VB.2021.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00262

21. Mai 2021Deutsch31 min

(URT.2021.22749)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00262

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit dem 21. Dezember 2016 verheiratet, leben jedoch seit dem

8. Oktober 2018 getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. 2017), der bei

seiner Mutter in F lebt. C meldete sich Ende Oktober 2018 nach Serbien ab und

wohnt in G. Er ist jedoch bei einer Firma mit Sitz in H angestellt, weswegen er

(auch) aus beruflichen Gründen regelmässig die Schweiz aufsucht.

B. Mit

Verfügung und Urteil vom 23. Januar 2019 erkannte das Bezirksgericht K

im Eheschutzverfahren von A (dort: Gesuchsgegnerin) und C (dort: Gesuchsteller)

neben anderem auf Folgendes:

"1. Es

wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 8. Oktober 2018 und

weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Der

Sohn E, geboren 2017, wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

3. Die Vereinbarung der

Parteien vom 23. Januar 2019 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange

genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet

wie folgt:

'1. Aufhebung

des gemeinsamen Haushaltes

Die

Parteien stellen fest, seit 8. Oktober 2018 getrennt zu leben, und

vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche

Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche

Sorge

Die Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn, E,

geboren 2017.

Entsprechend sind die Parteien

verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und

Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein

Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der

neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes

erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die

persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut

Die Parteien beantragen, es sei

die Obhut für den Sohn der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.

c) Besuchsrecht

Der

Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für

den Sohn, bevor dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat auf eigene

Kosten wie folgt zu übernehmen:

-

Solange er in Serbien wohnt: an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden

pro Monat am Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

ohne Übernachtung (nach gegenseitiger Absprache mindestens zwei Wochen im

Voraus);

- Sobald

er wieder in der Schweiz lebt: jedes Wochenende abwechselnd am Samstag bzw. am

Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung.

Der

Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für

den Sohn, nachdem dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf eigene Kosten

wie folgt zu übernehmen:

- An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,

17.00 Uhr;

- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis

Ostermontag, 17.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an

Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr (das auf

diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter,

womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt);

- Jeweils

am 26. Dezember und am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis

17.00 Uhr.

Ausserdem ist der Gesuchsteller

berechtigt und verpflichtet, den Sohn ab Erreichung des 3. Lebensjahres für die

Dauer von vier Wochen pro Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Wochen am Stück, auf

eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Die Parteien sprechen sich über

die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht

einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das

Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit

ungerader Jahreszahl der Mutter.

Weitergehende oder abweichende

Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben

vorbehalten.

(…)

8. Kontaktverbot

Die Parteien vereinbaren ein Kontaktverbot des Gesuchstellers gegenüber

der Gesuchsgegnerin für die Dauer

von einem Jahr ab Rechtskraft des Eheschutzurteils. Dementsprechend ist es dem Gesuchsteller

untersagt, mit der Gesuchsgegnerin direkt persönlich oder indirekt mit Hilfe

von Email, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. oder auf jedwede andere Art in

Kontakt zu treten. Ebenso wird dem Gesuchsteller verboten, sich der

Gesuchsgegnerin auf weniger als 20 Meter anzunähern (ausgenommen ist das

Aufhalten vor dem Wohnort der Gesuchsgegnerin zwecks Kindesübernahme).

Ausgenommen sind notwendige

Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig sind

ausserdem Kontakte ausschliesslich per Email betreffend Kinderbelange sowie der

Wohnkosten der Gesuchsgegnerin.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung

fallen die in diesem Verfahren superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss

Verfügung vom 4. Dezember 2018 dahin.

(…)"

Am 9. Oktober 2020 reichte C beim Bezirksgericht K

die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 gewährte

dieses sowohl A als auch C die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Sodann wies es das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher

Massnahmen für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insofern ab, als sie

damit den Erlass eines Kontakt- oder Annäherungsverbots von C gegenüber E bzw.

die Sistierung des Besuchsrechts von C für E beantragt hatte. Das

Bezirksgericht erklärte C für berechtigt, E von Freitag, 25. Dezember

2020, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 27. Dezember 2020, 17.00 Uhr,

sowie von Freitag, 1. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis Sonntag,

3. Januar 2021, 17.00 Uhr, in der Schweiz zu sich zu Besuch zu

nehmen. Die Übergaben hätten vor dem Einkaufszentrum X in F stattzufinden.

Im Übrigen gelte das Wochenend- bzw. Ferienbesuchsrecht gemäss

Eheschutzverfügung vom 23. Januar 2019, wobei die Übergaben ebenso vor dem

Einkaufszentrum X in F stattfinden müssten. Sodann verpflichtete das

Bezirksgericht A unter Strafandrohung, C E für die vorstehenden Besuche

herauszugeben. Ferner verbot das Bezirksgericht C im Sinn einer einstweiligen

(teilweise superprovisorischen) Massnahme mit sofortiger Wirkung, mit A direkt

persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook

etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und

sich A anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext

behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per

E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks Organisation der Kontakte zu E

und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E

ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde.

A beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich mit

Eingabe vom 4. Januar 2021 die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts

von C gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember 2020,

wobei der Berufung hinsichtlich ihrer Anträge die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 trat das Obergericht auf

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 trat das Bezirksgericht K

auf den im Ehescheidungsverfahren gestellten Antrag von C, wonach A unter

Strafandrohung zu verpflichten sei, dem Gericht Arztzeugnisse und Testberichte

zu ihrer angeblichen Covid-19-Erkrankung vom 25. Dezember 2020 bzw. einer

eventuell ebenfalls erfolgten Covid-19-Erkrankung von E einzureichen, nicht

ein. Den Antrag von C, wonach festzustellen sei, dass er berechtigt sei, E am

Wochenende vom 29. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis 31. Januar 2021,

17.00 Uhr, eventualiter vom 5. Februar 2021, 17.00 Uhr, bis

7. Februar 2021, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich

zu Besuch zu nehmen, wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit

Verfügung vom 28. Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für

die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A

und E und die KiTa von E in F sowie Kontaktverbote zu A und E an. Die

Kantonspolizei begründete dies damit, dass C A am 14. November 2020

anlässlich einer Kindesübergabe auf dem Parkplatz beim Einkaufszentrum X in

F und am 24. Januar 2021 per E-Mail gedroht habe.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 ersuchte C die

Haftrichterin am Bezirksgericht K um gerichtliche Beurteilung bzw.

Aufhebung des von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar 2021

angeordneten Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die

KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sei insoweit

aufzuheben, als die Liegenschaft an der I-Strasse 01 in F (Einkaufszentrum X)

und die Zufahrt dazu davon auszunehmen seien. Das Kontakt- und das Rayonverbot

seien analog der Regelung im Ehescheidungsverfahren festzulegen, das heisst es

sei ihm – C – zu verbieten, mit A direkt persönlich, indirekt mithilfe von

E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen oder auf

jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon

auszunehmen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw.

gerichtlicher Verfahren und der Kontakt ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm

– C – und A zwecks Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon

zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit,

in welcher sich E bei ihm befinde. Daneben ersuchte C um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A die

Haftrichterin am Bezirksgericht K um Verlängerung der von der

Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar 2021 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von C.

Am 5. Februar 2021 hörte die Haftrichterin A

persönlich an; C, der sich in Serbien befand, liess sich durch seinen

Rechtsanwalt bei der Anhörung vertreten. Mit Verfügung und Urteil vom

9. Februar 2021 gewährte die Haftrichterin C die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung, während sie die nämlichen, anlässlich

der Anhörung gestellten Gesuche von A abwies. Sodann hob die Haftrichterin das

Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf, ebenso das Rayonverbot

betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie

das Kontaktverbot zu A verlängerte die Haftrichterin demgegenüber bis

9. Mai 2021. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte sie dabei

jedoch insofern an, als die Liegenschaft an der I-Strasse 01 in F (Einkaufszentrum X)

und die Zufahrt dazu davon ausgenommen seien. Das Kontaktverbot passte die

Haftrichterin insofern an, als sie C verbot, mit A direkt persönlich, indirekt

mithilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. über Drittpersonen

oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich ihr anzunähern. Davon

ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher

Verfahren. Zulässig seien ausserdem der Kontakt ausschliesslich per E-Mail

zwischen C und A zwecks Organisation der Kontakte von E mit C und der Kontakt

per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in

der Zeit, in welcher sich E bei C befinde. Verfahrenskosten erhob die

Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 gelangte A

daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Urteils

der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 sei das Gesuch von C um Aufhebung

bzw. Abänderung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen abzuweisen und ihr Gesuch um Verlängerung

der Gewaltschutzmassnahmen vom 4. Februar 2021 um drei Monate

gutzuheissen. Sodann sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar

2021 für das Verfahren vor der Haftrichterin die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Daneben ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der

Geschäftnummer VB.2021.00137 an und eröffnete den Schriftenwechsel.

Erwägungen

II.

A. Mit

Verfügung vom 31. März 2021 ordnete die Kantonspolizei abermals gegenüber C

für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von

A und E und die KiTa von E sowie Kontaktverbote zu A und E an. Anlass dafür

waren mehrere E-Mails, welche C A in der Nacht vom 30. auf den 31. März

2021.

zukommen liess und womit er A beschimpfte und bedrohte.

B. Neben

anderem aufgrund der E-Mails vom 30. und 31. März 2021 untersagte die

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich C mit Verfügung vom 1. April

2021, bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die beantragten

Ersatzmassnahmen (Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort

oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; Verbot, mit bestimmten Personen

Kontakte zu pflegen), mit A und ihrer Rechtsanwältin, B, in irgendeiner Weise

Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Mit

gleichentags ergangener Verfügung untersagte das Zwangsmassnahmengericht J

C die Kontaktaufnahme zu A und Rechtsanwältin B im von der

Staatsanwaltschaft beantragten Sinn, einstweilen bis 1. Juli 2021,

längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens. Sodann ordnete das

Zwangsmassnahmengericht an, dass die mit Entscheid der Haftrichterin vom

9.

Februar 2021 verlängerten und die mit Verfügung der Kantonspolizei

Zürich vom 31. März 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen unabhängig

von den Ersatzmassnahmen ihre Gültigkeit behielten.

C. Mit

Eingabe vom 6. April 2021 beantragte C im Scheidungsverfahren, er sei für

berechtigt zu erklären, E an den Besuchswochenenden von Freitag, 17.30 Uhr,

bis Montag, 8.00 Uhr, in der Schweiz zu sich zu Besuch zu nehmen. Als

Übergabe- bzw. Rückgabeort seien die Räumlichkeiten der KiTa von E vorzusehen,

eventualiter sei vom Gericht ein anderer geeigneter Ort festzulegen. Über diese

Anträge sei superprovisorisch zu entscheiden.

D. Mit

Eingabe vom 7. April 2021 (Eingang am 8. April 2021) ersuchte A den

Haftrichter am Bezirksgericht K um Verlängerung der von der Kantonspolizei

mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um

drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

C hatte den Haftrichter mit Eingabe vom 6. April

2021.

(Eingang am 9. April 2021) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung

des Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die KiTa und

daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Am 13. April 2021

hörte der Haftrichter A persönlich an; C, liess sich erneut durch seinen

Rechtsanwalt, D, bei der Anhörung

vertreten. Mit Urteil vom 13. April 2021 hob der Haftrichter das

Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf

(Dispositivziffer 1), ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa

(Dispositivziffer 2a). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E

sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte der Haftrichter demgegenüber bis

13.

Juli 2021 (Dispositivziffer 2, Ingress). Das Rayonverbot

betreffend den Wohnort passte er dabei jedoch insofern an, als das

Einkaufszentrum F und die direkte Zufahrt dazu davon ausgenommen seien,

soweit sich C zur Ausübung eines gerichtlich geregelten Besuchsrechts dorthin

begeben müsse (Dispositivziffer 2b). Verfahrenskosten erhob der

Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu

(Dispositivziffern 3 und 4). Sodann stellte er in Aussicht, dass er über

die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung mit separater Verfügung entscheiden werde

(Dispositivziffer 5).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 19. April 2021 gelangte A in der Folge an das

Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung des Urteils des Haftrichters

vom 13. April 2021 sei auf das Gesuch von C um gerichtliche Beurteilung

der Schutzmassnahmen nicht einzutreten (Antrag 1). Weiter sei in Aufhebung

von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. April 2021 das von der

Kantonspolizei mit Verfügung vom 31. März 2021 angeordnete Kontaktverbot

betreffend E, das sie betreffende Kontaktverbot und das Rayonverbot um drei

Monate zu verlängern (Antrag 2). Sodann seien in Abänderung von

Dispositivziffer 2 des Urteils vom 13. April 2021 die von der Polizei

zu ihren – A's – Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot und

Kontaktverbot) ebenfalls um drei Monate zu verlängern (Antrag 3). Dabei

seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend E vorsorglich für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzuordnen. Daneben ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das vorliegende Verfahren an und

eröffnete den Schriftenwechsel,

Mit Eingaben vom 22. bzw. 23. April 2021

verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter auf Vernehmlassung. C

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und ersuchte seinerseits um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

B. Mit

Urteil vom 28. April 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A

im Verfahren VB.2021.00137 gut. In Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2

des Urteils der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 verlängerte es die mit

Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021 angeordneten

Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021. In Aufhebung von

Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin vom 9. Februar

2021.

gewährte es A für das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und

Verlängerung von Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung und

bestellte ihr in Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin. Die Haftrichterin habe Rechtsanwältin B für ihren

Aufwand im Verfahren um gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von

Schutzmassnahmen als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen. Das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren schrieb das Verwaltungsgericht als gegenstandslos geworden

ab, dasjenige von C hiess es gut, weswegen es die ihm auferlegten

Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Sodann hiess das

Verwaltungsgericht die jeweiligen Gesuche der Parteien um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gut und

bestellte A in Person von Rechtsanwältin B sowie C in Person von

Rechtsanwalt D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

C. Mit

Eingabe vom 29. April 2021 reichte C im vorliegenden Verfahren Belege

betreffend seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung ein. Am 6. Mai 2021 (Datum des Eingangs) liess der

Haftrichter dem Verwaltungsgericht seine Verfügung vom 5. Mai 2021

zukommen, womit er sowohl die Gesuche von A als auch diejenigen von C um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

abgewiesen hatte. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte A die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts J vom 1. April 2021 (vgl. vorn II.B.) sowie

deutsche Übersetzungen der E-Mails von C vom 30. und 31. März 2021 zu den

Akten.

D. Gegen

die Verfügung des Haftrichters vom 5. Mai 2021 erhoben in der Folge sowohl

C als auch A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Diese beiden Beschwerden

bilden Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäftsnummer VB.2021.00336

(vereinigt mit VB.2021.00367).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Mit dem

Ergehen des vorliegenden Urteils braucht nicht mehr über die von der

Beschwerdeführerin beantragte Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer

des Beschwerdeverfahrens entschieden zu werden.

2.

Gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 2 GSG kann die gefährdende

Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme bei der

Haftrichterin oder dem Haftrichter das Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen. Nach § 3 Abs. 3 GSG gelten die von der Polizei angeordneten

Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Die

Verfügung vom 31. März 2021 wurde dem Beschwerdegegner an

ebendiesem Datum von der Mitbeteiligten ausgehändigt, wobei er die Unterschrift

verweigerte. Die fünftägige Frist von § 5 Abs. 1 Satz 1 begann

damit am 1. April 2021 zu laufen und endete aufgrund des

dazwischenliegenden Osterwochenendes – der 5. April 2021 war der

Ostermontag – am 6. April 2021 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VRG;

vgl. VGr, 10. September 2021, VB.2020.00501, E. 4.1, wonach der Tag

der Mitteilung der polizei-

lichen Gewaltschutzverfügung gegenüber der gefährdenden Person bei der

Fristberechnung nicht mitzuzählen ist). An diesem Tag übergab der

Beschwerdeführer sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung denn auch der Post.

Somit wurde dieses rechtzeitig gestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dass es erst am 9. April 2021 beim Haftrichter eintraf, ist nicht

relevant. Antrag 1 der Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,

E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie sich im Rahmen der persönlichen

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum

anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Dispositiv

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des

Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020,

VB.2020.00721, E. 2.3).

4.

4.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 30. auf den

31. März 2021 mehrere E-Mails in serbischer Sprache geschrieben und ihr

damit gedroht habe, ihre ganze Familie zu "ficken". Weiter habe er

ihr geschrieben, sie solle zum Fenster kommen und herauskommen. Sodann habe er

erwähnt, "wenn die Scheidung durch sei, sei es nicht mehr gut".

Ferner habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin damit beschimpft, unter

anderem ihren verstorbenen Vater zu "ficken", was die

Beschwerdeführerin als beleidigend und ehrverletzend wahrgenommen habe.

4.2 Der Haftrichter

erwog mit Urteil vom 13. April 2021, in den E-Mails, welche der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 30. auf den

31. März 2021 geschickt habe, sei unter anderem die folgende Aussage

enthalten: "Jetzt werde ich mich scheiden lassen, komm raus ich ficke

deine Mutter. [...] Komm raus, damit wir alles für immer erledigen. [...] Komm

raus, damit ich mich von dir scheiden lassen kann." Eine Gefährdung der

Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner erscheine damit ohne Weiteres als

glaubhaft. Da sich der Beschwerdegegner zudem mit der Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe,

seien dieselben – mit gewissen Ausnahmen – um drei Monate zu erstrecken.

Weiter erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin habe

zwar verschiedene erzieherische Defizite des Beschwerdegegners geltend gemacht.

Konkrete physische oder psychische Gewalt seitens des Beschwerdegegners

gegenüber E habe sie indessen nicht zu beschreiben vermocht. Namentlich wäre das

– soweit es sich denn erstellen liesse – von ihr geschilderte (und bestrittene)

Anschreien von E und "Fragen beziehungsweise Sagen" des

Beschwerdegegners, er wisse nicht, was E wolle, noch nicht als psychische

Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu taxieren. Vielmehr würde dies

erzieherische Defizite des Beschwerdegegners aufzeigen, womit sich jedoch das

Scheidungsgericht zu befassen haben werde. Diesem solle nicht dadurch

vorgegriffen werden, dass, soweit es den Beschwerdegegner für erziehungsfähig

erachte, mittels Gewaltschutzmassnahmen für E die Ausübung eines gerichtlich

geregelten bzw. noch anzupassenden Besuchsrechts a priori verunmöglicht werde.

Auch aus den E-Mails der Nacht auf den 31. März 2021 sei keine Gefährdung

von E ersichtlich, zumal dieser damals am Schlafen gewesen sei und damit die

Reaktion der Beschwerdeführerin nicht habe wahrnehmen können. Die übrigen Akten

zeigten ebenso wenig eine solche Gefährdung. Das Kontaktverbot gegenüber E sei

deshalb aufzuheben. Damit sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein Rayonverbot

für das Gebiet um die KiTa erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdegegner

bei einem zufälligen Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin bereits

aufgrund des Kontaktverbots zu dieser ohnehin ausweichen müsste. Das Rayonverbot

betreffend die KiTa sei daher ebenso aufzuheben. Nachdem gemäss der Verfügung

vom 22. Dezember 2020 im Scheidungsverfahren der Parteien das

Einkaufszentrum X in F als Übergabeort für die Besuche zwischen dem

Beschwerdegegner und dem Sohn vorgesehen sei und diese Regelung weiterhin

Gültigkeit habe, sei dem Scheidungsgericht nicht vorzugreifen und seien das

Einkaufszentrum X und die direkten Zufahrtswege zu diesem aus dem

Rayonverbot auszuklammern, soweit sich der Beschwerdegegner zur Ausübung des gerichtlich

geregelten Besuchsrechts dorthin begeben müsse.

5.

5.1 Der

Beschwerdegegner sandte der Beschwerdeführerin vom 30. März 2021, 23.37 Uhr,

bis 31. März 2021, 7.00 Uhr, acht E-Mails. Darin beschimpfte er die

Beschwerdeführerin und deren Familie auf äusserst vulgäre Art und Weise und

forderte er die Beschwerdeführerin auch auf "rauszukommen", damit er

sich scheiden lassen könne. Wenn der Haftrichter gestützt darauf von einer

(fortbestehenden) Gefährdung der Beschwerdeführerin ausging und die sie

betreffenden Schutzmassnahmen – mit gewissen, noch zu beurteilenden Ausnahmen –

um die Maximaldauer von drei Monaten erstreckte, ist dies nicht zuletzt vor dem

Hintergrund des früheren gravierenden gewalttätigen Verhaltens des

Beschwerdegegners im Herbst 2018 nicht zu beanstanden. Im Umfang der

Erstreckung ist das Urteil des Haftrichters vom 13. April 2021 denn auch

nicht umstritten, focht doch der Beschwerdegegner dieses Urteil selber nicht

an.

5.2 Das

Verwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 28. April 2021 (VB.2021.00137;

vorn III.B.), nachdem es auch dort eine fortbestehende Gefährdung der

Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners bejaht und eine Verlängerung

der Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten um drei Monate als gerechtfertigt

angesehen hatte, unter den gegebenen Umständen müsse die streitgegenständliche

Frage nach der Gefährdung von E nicht näher geprüft werden. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG könne ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person

nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar

gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG seien. Eine solche Ausdehnung

sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa dann zulässig, wenn

dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig sei, weil Hinweise dafür

bestünden, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur

gefährdeten Person missbraucht werde, um diese weiterhin zu bedrohen. Die

vorliegende Situation sei damit vergleichbar. Dem Beschwerdegegner sei es zwar

aufgrund der richterlichen Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren –

als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden Kontaktverbot – erlaubt, an die

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts

heranzutreten. Der Beschwerdegegner habe dieses Recht aber offensichtlich missbraucht,

indem er die Beschwerdeführerin anlässlich solcher Kontaktaufnahmen oder der

Kindesübergaben gemäss den insofern durchaus glaubhaften Angaben der

Beschwerdeführerin wiederholt beschimpfte und auch bedroht habe. Dies würde

auch dann nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn sich die Beschwerdeführerin

tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz-

bzw. Scheidungsverfahren gehalten und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen

nicht geantwortet haben sollte. Fragen nach der Einhaltung und Praktikabilität

des Besuchsrechts oder auch der Betreuungsfähigkeiten seien ohnehin nicht näher

zu prüfen, vielmehr sei solches Gegenstand des Eheschutz- bzw.

Scheidungsverfahrens. Für die Annahme mindestens eines teilweisen Missbrauchs

der dem Beschwerdegegner erlaubten Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin

spreche sodann die Häufigkeit und Frequenz der Anrufe bzw. Anrufversuche im

Anschluss an einen seitens der Beschwerdeführerin nicht beantworteten Anruf

sowie im Fall eines E-Mails auch der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, was sich

ebenso wenig mit dem angeblichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin

rechtfertigen lasse. Vor diesem Hintergrund – so das Verwaltungsgericht weiter

– wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw. ausnahmslose

Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen, sondern

auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E angezeigt gewesen.

Konsequenterweise hätte sich damit auch eine Verlängerung des Rayonverbots

betreffend die KiTa aufgedrängt, bestünde doch für den Beschwerdegegner

angesichts des Kontaktverbots zu E einerseits gar kein Grund, die KiTa

aufzusuchen, und würden damit andererseits unerwünschte Aufeinandertreffen des

Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin vermieden, die E jeweils zur KiTa

begleite und von dort auch abhole. Die anderslautenden Anordnungen im

Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens hätten der Verlängerung der

Schutzmassnahmen nicht entgegengestanden. Die Situation zwischen den Parteien

sei bereits seit längerer Zeit angespannt, und es sei nicht davon auszugehen,

dass sie sich in absehbarer Zeit beruhige, zumal sich die Parteien gegenwärtig

im Scheidungsverfahren gegenüberstünden. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit

dem umstrittenen Besuchsrecht erschienen vorliegend geradezu absehbar. Vor

diesem Hintergrund sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E um

die Maximaldauer von drei Monaten angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der Beschwerdeführerin gerecht würden, seien

nicht ersichtlich.

5.3 Wie schon

mit Urteil vom 28. April 2021 ist auch hier vorab auf § 7 Abs. 1 GSG hinzuweisen, welche Bestimmung das zeitliche Verhältnis von

Gewaltschutzmassnahmen zu anderen Massnahmen regelt. Demnach fallen Gewaltschutzmassnahmen

dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet

und vollzogen sind. Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen daher

Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren

nicht infrage gestellt oder abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann,

wenn die zivilrechtlichen Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen

angeordnet werden. Im umgekehrten Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach

rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt,

gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr,

19. September 2018, VB.2018.00456, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton

Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 131).

Insofern stellen sich wie schon im vorangehenden verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren keine Fragen, wurden doch – soweit bekannt – im Anschluss

an die vorliegend zu beurteilenden Gewaltschutzmassnahmen bis dato im

Scheidungsverfahren keine neuen Anordnungen getroffen.

5.4 Das Urteil

vom 13. April 2021 unterscheidet sich insofern vom dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 28. April 2021 zugrunde liegenden Entscheid vom

9. Februar 2021, als der Haftrichter nunmehr ohne Ausnahmen zugunsten der

Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners zu E bis 13. Juli 2021

das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin verlängerte. Damit wurde

gleichsam dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdegegner direkte,

persönliche Kontakte mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem

Besuchsrecht zur Beschimpfung und Bedrohung bzw. Gefährdung der

Beschwerdeführerin missbraucht hatte, wie dies das Verwaltungsgericht

festgestellt hatte. Gemäss dem haftrichterlichen Urteil vom 13. April 2021

soll es dem Beschwerdegegner grundsätzlich aber weiterhin erlaubt sein, sein

Besuchsrecht zu E auszuüben, wobei er – weder zu diesem Zweck noch über

Drittpersonen (so die Verfügung der Mitbeteiligten vom 31. März 2021) –

mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufnehmen darf. Abgesehen davon, dass die

vom Haftrichter vorgesehene Lösung angesichts des Alters von E kaum praktikabel

erscheint, wäre es indes auch in diesem Fall angezeigt gewesen, das

Kontaktverbot gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG zum Schutz der

Beschwerdeführerin auch auf E auszudehnen – ungeachtet der vorliegend somit

ebenso wenig zu beantwortenden Frage, ob E tatsächlich selbst gefährdet ist. So

ist angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner – auf welche Weise auch immer hergestellte – Kontakte mit E im

Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts zugleich zum Anlass nehmen würde, mit

der Beschwerdeführerin verbotenerweise Kontakt aufzunehmen und diese erneut zu

beschimpfen oder gar zu bedrohen, zumal gerade das Besuchsrecht die

(Haupt-)Ursache der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien darstellt.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin

die E-Mails vom 30. und 31. März 2021 während des aufgrund des Entscheids

der Haftrichterin vom 9. Februar 2021 grundsätzlich geltenden

Kontaktverbots zur Beschwerdeführerin zusandte. Wenn er anlässlich der

Hafteinvernahme vom 1. April 2021 gegenüber dem Staatsanwalt geltend

machte, er habe die E-Mails nicht in Verletzung des Kontaktverbots, sondern

ausschliesslich im Rahmen einer erlaubten Kontaktaufnahme zwecks Ausübung

seines Besuchsrechts geschrieben, ist dies einerseits wenig glaubhaft.

Andererseits würde dies, wenn es denn zuträfe, lediglich den Eindruck

verstärken, dass der Beschwerdegegner gerade im Zusammenhang mit der Ausübung

des Besuchsrechts ungeachtet eines umfassenden Kontaktverbots zugunsten der

Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sein scheint, ihr gegenüber nicht

ausfällig zu werden. Mit dem Urteil vom 28. April 2021 ist sodann zu

wiederholen, dass ein solches Verhalten auch dann nicht gerechtfertigt wäre,

wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die

Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten

und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen nicht geantwortet haben sollte.

Nach dem Gesagten wäre – wie schon mit Urteil vom

28. April 2021 erkannt wurde – auch eine Verlängerung des Kontaktverbots

betreffend E angezeigt gewesen und war es in der Konsequenz nicht gerechtfertigt,

Ausnahmen in Bezug auf die von der Mitbeteiligten verfügten Rayonverbote

vorzusehen. So besteht für den Beschwerdegegner ohne die Möglichkeit des

Kontakts zu E kein Grund, sich im Bereich des Einkaufszentrums X in F oder

der KiTa aufzuhalten, zumal dies unerwünschte Begegnungen mit der

Beschwerdegegnerin zur Folge haben könnte. Hinsichtlich des Rayonverbots

betreffend die KiTa ist schliesslich zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner

auch deren Leiterin mit E-Mail vom 31. März 2021, 1.26 Uhr, vulgär

beschimpfte. Die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen erscheint

dabei auch unter dem Aspekt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem

eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl

der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt (BGr,

19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; statt vieler VGr,

13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5) als verhältnismässig. Wie das

Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 28. April 2021 feststellte, ist

die Situation zwischen den Parteien seit längerer Zeit angespannt und nicht

davon auszugehen, dass sie sich angesichts des laufenden Scheidungsverfahrens

und des umstrittenen Besuchsrechts in absehbarer Zeit beruhigt. Vor diesem

Hintergrund ist vorliegend eine umfassende Verlängerung der Schutzmassnahmen um

die Maximaldauer von drei Monaten bzw. bis 13. Juli 2021 angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem

Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der

Beschwerdeführerin gerecht würden, sind erneut nicht ersichtlich.

5.5 In

Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Haftrichters vom

13. April 2021 sind damit die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom

31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis

13. Juli 2021 zu verlängern. Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils

vom 13. April 2021 wurden mit Beschwerde nicht angefochten. Die Kosten-

und Entschädigungsfolgen dieses Urteils sind deshalb nicht zu beurteilen.

6.

Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens –

namentlich im Zusammenhang mit den Gesuchen der Parteien um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und dort insbesondere der Frage ihrer

Mittellosigkeit (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) – ein grösserer Aufwand

anfallen dürfte (vgl. vorn III.C. und III.D.), ist vorab nur über den

Hauptpunkt, das heisst die mit Beschwerde beantragte Verlängerung der

Schutzmassnahmen, mit einem Teilentscheid zu befinden. Über die Gerichtsgebühr,

die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie

über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird demgegenüber mit

einem separatem Teilurteil zu entscheiden sein. Die Rechtsvertreter der

Parteien sind indes bereits jetzt aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine

detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls zuzusprechenden

Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In

Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Haftrichters am Bezirksgericht K

vom 13. April 2021 werden die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

31. März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis

13. Juli 2021 verlängert.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Über die

Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten

Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

wird mit separatem Teilurteil entschieden.

3. Den

Rechtsvertretern der Parteien läuft jeweils eine Frist von 30 Tagen von

der Zustellung dieses Urteils an, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte

Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls

zuzusprechenden Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …