VB.2021.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00263
26. Juli 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22927)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00263
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Entscheiden vom 16. Juli 2019 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C für D (geb. 2016) und E (geb. 2018)
unter anderem eine familienergänzende Betreuung an. Aufgrund der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern F und A erteilte die Gemeinde B
eine subsidiäre Kostengutsprache für die familienergänzende Betreuung. Am 13. Mai
2020 kündigten A und F den Betreuungsvertrag für die familienergänzende
Betreuung mit dem Verein G per sofort. Der Verein G hat die fristlose
Kündigung nicht akzeptiert. Die Kündigungsfrist lief bis am 30. Juni 2020.
B.
Die Sozialbehörde B beschloss am 9. Juni
2020 u. a., die zusätzlichen Sozialhilfekosten aufgrund der fristlosen
Kündigung beim Verein G den Eltern A/F in Rechnung zu stellen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 6. Juli 2020 Rekurs
beim Bezirksrat Uster und beantragte sinngemäss, ihr seien die zusätzlichen
Kosten nicht in Rechnung zu stellen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit
Beschluss vom 17. März 2021 ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. April
2021.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Befreiung von der Rückzahlungspflicht
der nicht gewährten Subventionen bzw. die Ausserkraftsetzung des Paragrafen 4.6
des Beitragsreglements der Gemeinde B. Der Bezirksrat Uster verwies am 22. April
2021.
auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde B beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Streitwert liegt unter Fr. 20'000.- und es liegt kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung
bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Als Teil des sozialen
Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG
auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige
Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause gewährleisten und nach § 15 Abs. 3 SHG Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste
Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche
Förderung und Ausbildung ermöglichen. Zu den eigenen Mitteln, die für die
Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle
Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden
Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 SHV).
2.2
Nach dem Subsidiaritätsprinzip
(§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne
keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip
ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der
Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).
Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass
wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene
Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht
oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 SHG; sowie Art. 12 BV zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person,
eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit
anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch
auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder
teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren
Einkommens keine Bedürftigkeit (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8–6 f.). Die Inanspruchnahme
anderer Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die
Subsidiarität stark mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt
Pärli/Melanie Studer, Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391).
2.3
Nach Art. 307
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB) hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich
aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten der
Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum
Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist.
Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in
diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Die
Sozialhilfebehörde ist dabei an den Entscheid der KESB gebunden und sie kann
die Kostenübernahme nicht verweigern, weil sie die angeordnete Massnahme als
unverhältnismässig beurteilt oder das Gesuch um Kostengutsprache verspätet
gestellt worden ist (BGE 135 V 134 E. 4.4 f.).
2.4
Gemäss
Beitragsreglement der politischen Gemeinde B betreffend Beiträge für
familien- und schulergänzende Betreuung gültig ab 1. Januar 2017, erhalten
Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde B einkommensabhängige
Beiträge von der Gemeinde B für die familienergänzende Kinderbetreuung
beim Verein H oder dem Verein G (Ziffer 1.2). Gemäss Ziffer 4.6 des
Beitragsreglements erlischt der Anspruch auf individuelle Beitragsleistungen
und die Eltern schulden während dieser Zeit den Maximaltarif, wenn die
Betreuungsleistung aufgrund eines Entscheids der Eltern ganz oder teilweise
nicht mehr in Anspruch genommen wird. Im Härtefall entscheidet die
Sozialbehörde über die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf individuelle
Beitragsleistungen der Eltern. Die Kündigungsfrist für ein Betreuungsverhältnis
beim Verein G beträgt nach Ablauf der Probezeit einen Monat, jeweils auf
Monatsende. Die Kündigungsfrist muss in jedem Fall eingehalten werden. Wird der
Betreuungsvertrag fristlos gekündigt oder wird die Kündigungsfrist von den
Erziehungsberechtigten nicht eingehalten, werden bis zum ordentlichen
Kündigungstermin die Betreuungsstunden wie vertraglich festgelegt verrechnet.
2.5
Die
Beschwerdeführerin kündigte am 13. Mai 2021 den Betreuungsvertrag für die
Kinder D und E mit dem Verein G per sofort. Gemäss den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vereins G waren somit die Betreuungsstunden wie
vertraglich festgelegt bis 30. Juni 2020 zu verrechnen. Die Beiträge
gemäss Beitragsreglement Ziffer 4.6 wurden jedoch per Datum der fristlosen
Kündigung eingestellt, da die Betreuungsleistung nicht mehr in Anspruch
genommen wurde. Die Beiträge gemäss Beitragsreglement zur familienergänzenden
Kinderbetreuung gelten als anderweitige, zumutbare Hilfsquelle, welche gemäss
Subsidiaritätsprinzip in Anspruch genommen werden muss, soweit dies zumutbar
ist.
2.6
Die
Beschwerdeführerin gibt an, sie hätte den Betreuungsvertrag fristlos kündigen
und damit auch auf die Beiträge der Gemeinde B gemäss Beitragsreglement
verzichten müssen, da das Vertrauensverhältnis zu den Tageseltern zerrüttet
gewesen sei. Es seien im Frühjahr 2020 vertrauliche Informationen über sie als
Eltern an die Beiständin weitergegeben worden, ohne dass sie darüber informiert
worden seien oder eingewilligt hätten. Dies stelle nicht nur einen
Vertrauensbruch, sondern auch einen Bruch des Betreuungsvertrags dar. Sodann
sei sie vom Ehemann der Tagesmutter regelrecht angefeindet worden, als sie um
Religionsneutralität bei der Betreuung bat. Diese beiden Vorfälle seien weder
besprochen noch aufgearbeitet worden. Eine fristgerechte Kündigung hätte für
sie aber zumindest die Klärung des letzten Vorkommnisses (Vorwurf der Kindsmisshandlung
[vorgebracht vonseiten der Tageseltern]) vorausgesetzt. Die Tageseltern hätten
jedoch gänzlich eine Kommunikation verweigert.
2.7
Was die
Beschwerdeführerin vorbringt, lässt eine fristlose Kündigung nicht als
gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere legt sie nicht dar und behauptet nicht
einmal, dass das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise bei den Tageseltern nicht
mehr gewährleistet gewesen wäre, und liegen in dieser Richtung auch keine
Hinweise vor. In Anbetracht der relativ kurzen Kündigungsfrist des Betreuungsvertrags
von einem Monat wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, diese Frist
einzuhalten und den Konflikt zwischen ihr und vornehmlich dem Ehemann der
Tagesmutter auf ein Minimum zu reduzieren. So gibt sie als Kündigungsgrund
mithin die fehlende Aufarbeitung von Konflikten an und keine konkrete
Gefährdung der Kinder oder die Möglichkeit einer Eskalation des Konflikts,
welcher sich auch auf die Kinder ausgewirkt hätte. Demgemäss hätte sie die
ordentliche Kündigungsfrist abwarten müssen oder ihr Vorgehen zumindest vorgängig
mit der Beiständin oder der Sozialhilfebehörde absprechen müssen. Daraus folgt,
dass die Beschwerdeführerin auf die Inanspruchnahme einer zumutbaren anderen
Hilfsquelle verzichtet und dadurch das Subsidiaritätsprinzip verletzt hat.
Folglich erweist sich der Beschluss der Gemeinde B, die zusätzlichen
Sozialhilfekosten aufgrund der fristlosen Kündigung beim Verein G den Eltern
A/F in Rechnung zu stellen, als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …