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Entscheid

VB.2021.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00263

26. Juli 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22927)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00263

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheiden vom 16. Juli 2019 ordnete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C für D (geb. 2016) und E (geb. 2018)

unter anderem eine familienergänzende Betreuung an. Aufgrund der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern F und A erteilte die Gemeinde B

eine subsidiäre Kostengutsprache für die familienergänzende Betreuung. Am 13. Mai

2020 kündigten A und F den Betreuungsvertrag für die familienergänzende

Betreuung mit dem Verein G per sofort. Der Verein G hat die fristlose

Kündigung nicht akzeptiert. Die Kündigungsfrist lief bis am 30. Juni 2020.

B.

Die Sozialbehörde B beschloss am 9. Juni

2020 u. a., die zusätzlichen Sozialhilfekosten aufgrund der fristlosen

Kündigung beim Verein G den Eltern A/F in Rechnung zu stellen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 6. Juli 2020 Rekurs

beim Bezirksrat Uster und beantragte sinngemäss, ihr seien die zusätzlichen

Kosten nicht in Rechnung zu stellen. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit

Beschluss vom 17. März 2021 ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. April

2021.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Befreiung von der Rückzahlungspflicht

der nicht gewährten Subventionen bzw. die Ausserkraftsetzung des Paragrafen 4.6

des Beitragsreglements der Gemeinde B. Der Bezirksrat Uster verwies am 22. April

2021.

auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde B beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Streitwert liegt unter Fr. 20'000.- und es liegt kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung

bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Als Teil des sozialen

Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG

auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige

Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause gewährleisten und nach § 15 Abs. 3 SHG Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste

Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche

Förderung und Ausbildung ermöglichen. Zu den eigenen Mitteln, die für die

Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle

Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden

Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 SHV).

2.2

Nach dem Subsidiaritätsprinzip

(§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne

keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip

ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der

Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).

Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass

wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene

Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht

oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 SHG; sowie Art. 12 BV zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person,

eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit

anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch

auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder

teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren

Einkommens keine Bedürftigkeit (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8–6 f.). Die Inanspruchnahme

anderer Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die

Subsidiarität stark mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt

Pärli/Melanie Studer, Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391).

2.3

Nach Art. 307

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

(ZGB) hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des

Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich

aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten der

Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum

Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist.

Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in

diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Die

Sozialhilfebehörde ist dabei an den Entscheid der KESB gebunden und sie kann

die Kostenübernahme nicht verweigern, weil sie die angeordnete Massnahme als

unverhältnismässig beurteilt oder das Gesuch um Kostengutsprache verspätet

gestellt worden ist (BGE 135 V 134 E. 4.4 f.).

2.4

Gemäss

Beitragsreglement der politischen Gemeinde B betreffend Beiträge für

familien- und schulergänzende Betreuung gültig ab 1. Januar 2017, erhalten

Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde B einkommensabhängige

Beiträge von der Gemeinde B für die familienergänzende Kinderbetreuung

beim Verein H oder dem Verein G (Ziffer 1.2). Gemäss Ziffer 4.6 des

Beitragsreglements erlischt der Anspruch auf individuelle Beitragsleistungen

und die Eltern schulden während dieser Zeit den Maximaltarif, wenn die

Betreuungsleistung aufgrund eines Entscheids der Eltern ganz oder teilweise

nicht mehr in Anspruch genommen wird. Im Härtefall entscheidet die

Sozialbehörde über die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf individuelle

Beitragsleistungen der Eltern. Die Kündigungsfrist für ein Betreuungsverhältnis

beim Verein G beträgt nach Ablauf der Probezeit einen Monat, jeweils auf

Monatsende. Die Kündigungsfrist muss in jedem Fall eingehalten werden. Wird der

Betreuungsvertrag fristlos gekündigt oder wird die Kündigungsfrist von den

Erziehungsberechtigten nicht eingehalten, werden bis zum ordentlichen

Kündigungstermin die Betreuungsstunden wie vertraglich festgelegt verrechnet.

2.5

Die

Beschwerdeführerin kündigte am 13. Mai 2021 den Betreuungsvertrag für die

Kinder D und E mit dem Verein G per sofort. Gemäss den allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Vereins G waren somit die Betreuungsstunden wie

vertraglich festgelegt bis 30. Juni 2020 zu verrechnen. Die Beiträge

gemäss Beitragsreglement Ziffer 4.6 wurden jedoch per Datum der fristlosen

Kündigung eingestellt, da die Betreuungsleistung nicht mehr in Anspruch

genommen wurde. Die Beiträge gemäss Beitragsreglement zur familienergänzenden

Kinderbetreuung gelten als anderweitige, zumutbare Hilfsquelle, welche gemäss

Subsidiaritätsprinzip in Anspruch genommen werden muss, soweit dies zumutbar

ist.

2.6

Die

Beschwerdeführerin gibt an, sie hätte den Betreuungsvertrag fristlos kündigen

und damit auch auf die Beiträge der Gemeinde B gemäss Beitragsreglement

verzichten müssen, da das Vertrauensverhältnis zu den Tageseltern zerrüttet

gewesen sei. Es seien im Frühjahr 2020 vertrauliche Informationen über sie als

Eltern an die Beiständin weitergegeben worden, ohne dass sie darüber informiert

worden seien oder eingewilligt hätten. Dies stelle nicht nur einen

Vertrauensbruch, sondern auch einen Bruch des Betreuungsvertrags dar. Sodann

sei sie vom Ehemann der Tagesmutter regelrecht angefeindet worden, als sie um

Religionsneutralität bei der Betreuung bat. Diese beiden Vorfälle seien weder

besprochen noch aufgearbeitet worden. Eine fristgerechte Kündigung hätte für

sie aber zumindest die Klärung des letzten Vorkommnisses (Vorwurf der Kindsmisshandlung

[vorgebracht vonseiten der Tageseltern]) vorausgesetzt. Die Tageseltern hätten

jedoch gänzlich eine Kommunikation verweigert.

2.7

Was die

Beschwerdeführerin vorbringt, lässt eine fristlose Kündigung nicht als

gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere legt sie nicht dar und behauptet nicht

einmal, dass das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise bei den Tageseltern nicht

mehr gewährleistet gewesen wäre, und liegen in dieser Richtung auch keine

Hinweise vor. In Anbetracht der relativ kurzen Kündigungsfrist des Betreuungsvertrags

von einem Monat wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, diese Frist

einzuhalten und den Konflikt zwischen ihr und vornehmlich dem Ehemann der

Tagesmutter auf ein Minimum zu reduzieren. So gibt sie als Kündigungsgrund

mithin die fehlende Aufarbeitung von Konflikten an und keine konkrete

Gefährdung der Kinder oder die Möglichkeit einer Eskalation des Konflikts,

welcher sich auch auf die Kinder ausgewirkt hätte. Demgemäss hätte sie die

ordentliche Kündigungsfrist abwarten müssen oder ihr Vorgehen zumindest vorgängig

mit der Beiständin oder der Sozialhilfebehörde absprechen müssen. Daraus folgt,

dass die Beschwerdeführerin auf die Inanspruchnahme einer zumutbaren anderen

Hilfsquelle verzichtet und dadurch das Subsidiaritätsprinzip verletzt hat.

Folglich erweist sich der Beschluss der Gemeinde B, die zusätzlichen

Sozialhilfekosten aufgrund der fristlosen Kündigung beim Verein G den Eltern

A/F in Rechnung zu stellen, als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …