VB.2021.00264
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00264
29. April 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22694)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00264
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baurekursgericht
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Entscheid vom 24. August 2020 verzichtete der Gemeinderat C auf Anordnung
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 durch die Institution B eigenmächtig
ausgeführten Bauarbeiten (Erstellung einer Stützmauer, eines Maschendrahtzauns
sowie einer Zufahrt).
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 20. September
2020.
erhob A daraufhin Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Entscheids vom 24. August 2020. Mit Präsidialverfügung
vom 22. September 2020 nahm das Baurekursgericht vom Rekurseingang
Vormerk. Zudem setzte es A eine Nachfrist von zehn Tagen an, um eine
verbesserte Rekursschrift einzureichen, aus welcher hervorgehe, inwiefern er
durch die angefochtene Anordnung betroffen und zur Rekurserhebung legitimiert
sei. Mit Eingabe vom 27. September 2020 kam A dieser Aufforderung nach.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 trat das Baurekursgericht mangels
Legitimation A's auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.
B. Mit Schreiben vom 13. November
2020.
wandte sich A an das Baurekursgericht und verlangte Auskunft darüber,
"auf welchen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen basierend
Sie die Legitimation erlangen vor Nichteintreten auf den Rekurs die
Rekursgegner mit den verschiedenen Unterlagen in diesem Geschäft zu bedienen".
Als "Inhaber des Geschäftes" bestimme er, wer vorgängig in Kenntnis
gesetzt und mit Kopien bedient werde. Durch die "Verbreitung seiner
Unterlagen habe das Baurekursgericht ihn möglichen "Repressionen
preisgegeben", und die Rekursgegner hätten von Anfang an die Möglichkeit
gehabt, "Vorkehrungen" zu treffen. Das Baurekursgericht antwortete A
mit Schreiben vom 23. November 2020, die Zustellung der Rekursschrift und
der verbesserten Rekursschrift an die Rekursgegnerschaft basiere auf dem
verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), welcher als fundamentale
Verfahrensgarantie in jedem Gerichtsverfahren zu beachten sei. Mit der Eingabe
der Rekursschrift vom 20. September 2020 sei das Rekursverfahren
rechtshängig geworden. Der Gemeinde C (Bewilligungsbehörde) und der Institution B
(Bauherrschaft) sei im Rekursverfahren Parteistellung zugekommen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör gebiete es, die am Rekursverfahren beteiligten Parteien
von einem Rekurseingang in Kenntnis zu setzen und sie über den Gegenstand des
Rekursverfahrens und den Inhalt der Rekursschrift zu informieren. Dies gelte
unabhängig vom späteren Verfahrensausgang.
C. Mit Schreiben vom 9. Januar
2021.
wandte sich A abermals an das Baurekursgericht. Dessen Antwort vom 23. November
2020.
sei für ihn "zu allgemein da sie nicht auf den gesetzlichen und
verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Kanton Zürich" basiere. Er – A – sei
nach wie vor der Auffassung, dass die Rekursgegnerschaft vor der
"Annahme" seines Rekurses keinen Anspruch auf rechtliches Gehör
gehabt habe. Mit der Abweisung des Rekurses sei das Geschäft erledigt gewesen,
und die "vermeintlichen Rekursgegner wurden in keiner Weise rechtlich
berührt, weil das Verfahren gar nie in Gang kam". Durch das Vorgehen des
Baurekursgerichts fühle er sich in seinem "Recht auf
Persönlichkeitsschutz" verletzt. Da er "künftig möglichen Repression
ausgesetzt werden könnte", sei es für ihn wichtig, über das Vorgehen des Baurekursgerichts
im Klaren zu sein. Nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Antwort
erhalten hatte, bat A das Baurekursgericht mit Schreiben vom 19. März 2021
um "eine präzise und ausführliche Begründung basierend auf Gesetzten und
Verwaltungsvorschriften". Mit Schreiben vom 23. März 2021 antwortete
ihm das Baurekursgericht, es führe keine Korrespondenz über rechtskräftig
abgeschlossene Rekursverfahren, und verwies A bezüglich seiner Anfrage auf das
Schreiben vom 23. November 2020. Die Angelegenheit sei damit erledigt.
III.
Mit als "Verweigerung
einer ausreichenden rechtlichen Auskunft des Baurekursgerichts" bzw.
"Beschwerde" betitelter Eingabe vom 19. April 2021 gelangte A
daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Baurekursgericht sei
anzuweisen, ihm eine "ausführliche auf den gesetzlichen und
verwaltungsrechtlichen Vorschriften basierende rechtliche Auskunft zu
erteilen".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde
die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, welcher auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1). Gegen Rekursentscheide des
Baurekursgerichts steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, weshalb
dieses auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde
zuständig ist.
1.2
Da sich
die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – mangels
zulässigen Anfechtungsobjekts als offensichtlich unzulässig erweist (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8)
und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist nach § 38b Abs. 1
lit. a und Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.3
Auf den
Beizug von Akten oder die Einholung von Vernehmlassungen § 57 f. VRG
konnte angesichts der Beschwerdebeilagen, welchen der vorliegend massgebliche
Sachverhalt entnommen werden kann, und der offensichtlichen Unzulässigkeit der
Beschwerde verzichtet werden.
2.
Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, wie sie der
Beschwerdeführer dem Sinn nach erhebt, ist nur zulässig, wenn dargetan wird,
dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die
zuständige Behörde – hier das Baurekursgericht – vorliegt und ein Anspruch auf
Erlass dieser Anordnung besteht. Der
Begriff der Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG entspricht grundsätzlich
demjenigen der Verfügung. Anknüpfend an die bundesgesetzliche Legaldefinition
der Verfügung in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968.
über das Verwaltungsverfahren ist darunter daher ein individueller, an den
Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (statt vieler VGr, 7. Januar
2021, VB.2020.00670, E. 2.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Die vom Beschwerdeführer
nach Abschluss des Rekursverfahrens verlangte Auskunft ist keine Anordnung im
Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von
Rechtswirkungen gerichtet, indem sie
Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 22; Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7,
4.
Spiegelstrich). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch gegenüber dem
Baurekursgericht auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft
hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die
Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 2;
Griffel, § 28a N. 11).
3.
Eine Auskunft, wie
sie der Beschwerdeführer mit Schreiben des Baurekursgerichts vom 23. November
2020.
erhielt bzw. wie sie der Beschwerdeführer weiterhin verlangt, dürfte zu
den Realakten zu zählen sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 1413;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 1; Tobias Jaag, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 87–94a N. 13).
Unter der Marginalie "Realakte" sieht § 10c VRG vor,
dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen
zuständig ist, welche sich auf öffentliches
Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie
widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen
widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit von
Handlungen feststellt (Abs. 1 lit. a–c). Die Behörde erlässt dazu
eine Anordnung (Abs. 2). Soweit das Schreiben vom 23. November 2020
bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte,
Dispositiv
hätte der Beschwerdeführer demnach vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare
Verfügung darüber verlangen müssen. Dass er dies getan hätte, ist jedoch nicht
ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Erst diese Verfügung
hätte der Beschwerdeführer in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
anfechten können.
4.
4.1 Um
allfälligen Weiterungen in dieser Angelegenheit vorzubeugen, rechtfertigt es
sich, materiell auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen,
obwohl auf die Beschwerde wie dargelegt nicht einzutreten und das
Verwaltungsgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Vorab kann auf das Schreiben
des Baurekursgerichts vom 23. November 2020 verwiesen werden. Der verfassungsmässig
garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV,
welcher neben anderem das Recht der Parteien beinhaltet, von eingereichten
Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten und sich dazu vernehmen lassen, ist
selbstverständlich (auch) von den Zürcher Behörden und Gerichten zu beachten.
Vorliegend entfaltete dieses Recht der Gemeinde C und der Institution B
seine Wirkung im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Rekurses. Soweit dem
Beschwerdeführer zusätzlich an der Bekanntgabe kantonalrechtlicher Bestimmung
gelegen ist, kann zum einen auf § 26b Abs. 1 Satz 1 VRG verwiesen
werden, wonach die Vorinstanz und die am
vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen
Vernehmlassung erhalten. Dass das
Baurekursgericht die Gemeinde C und die Institution B schliesslich nicht
zur Vernehmlassung einlud, war auf den Umstand zurückzuführen, dass es dem
Beschwerdeführer an der Rekurslegitimation mangelte und der Rekurs damit
inhaltlich nicht zu überprüfen war, und ist nicht zu beanstanden. Zum anderen
bestimmt § 28 Abs. 2 VRG, dass der
Rekursentscheid dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren
Beteiligten schriftlich zugestellt wird. Die Parteirollen – Rekurrent und
Rekursgegnerschaft – ergaben sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 24. August
2020. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es, auch wenn er das
Verfahren eingeleitet hatte, aufgrund der rechtlichen Regelung somit nicht ihm
zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des
Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte.
4.2 Der
Vollständigkeit halber sei diesbezüglich noch Folgendes angemerkt: Anders als
anscheinend das Baurekursgericht ging das Verwaltungsgericht mit Inkrafttreten
der Änderung von § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG per 1. Oktober 2016, wonach die Vernehmlassungsfrist nunmehr zwingend
der Beschwerdefrist zu entsprechen hat und nicht (mehr) erstreckbar ist, dazu
über, in Fällen, wo die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen
entspricht und die Beschwerdeführerschaft deshalb zur Verbesserung aufgefordert
wird oder wo vorab nur die Akten beigezogen werden, die (verbesserte)
Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanz in der Regel
erst anlässlich der Aufforderung zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der
Vernehmlassung oder, sofern kein Schriftenwechsel durchgeführt wird, erst
zusammen mit dem Endentscheid zuzustellen. So sollte die Änderung von § 58
Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gemäss dem Gesetzgeber
der Gleichbehandlung der (privaten) Rekursführerschaft mit der (staatlichen)
Rekursgegnerschaft dienen und letzterer die "prozesstaktische Verzögerungsmöglichkeit" mittels Stellung
von Fristerstreckungsgesuchen genommen werden (Amtsblatt des Kantons Zürich vom
23. Januar 2015, Meldungsnummer 000988717). In diesem Sinn ist es
angezeigt, der Beschwerdegegnerschaft den Inhalt der Beschwerdeschrift erst
dann zu eröffnen, wenn sie zur Vernehmlassung eingeladen wird. Andernfalls könnte
ihr durch die vorzeitige Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift ein zeitlicher
Vorteil erwachsen, den § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gerade verhindern will. Dessen ungeachtet werden die Beschwerdegegnerschaft
und die Vorinstanz in jedem Fall über den Eingang der Beschwerde informiert
(sei es auch erst zusammen mit dem Endentscheid) und wird ihnen der Entscheid
des Verwaltungsgerichts ausnahmslos mitgeteilt.
5.
Ausserhalb von bei ihm anhängig gemachten Verfahren
äussert sich das Verwaltungsgericht nicht zu Rechtsfragen; es erteilt auch
keine Rechtsauskunft. Die an das Verwaltungsgericht gerichteten Fragen des
Beschwerdeführers "ob die Einsprache gegen die Baubewilligung Projekt-Nr. 02
des Gemeinderates C nicht vom Regierungsrat hätte beurteilt werden sollen"
und ob "dies immer noch möglich" sei, sind daher nicht zu
beantworten. Dies gehört nicht zum vorliegenden Streitgegenstand, der auf die
Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung des Baurekursgerichts im
Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft hinsichtlich des
Einbezugs der Gemeinde C und der Institution B in das Rekursverfahren
beschränkt ist. Der Beschwerdeführer hätte diese Fragen im Rahmen seines
Rekurses aufwerfen und damit die fehlende Zuständigkeit des Gemeinderates C
rügen können. Ob die Entscheide vom 24. August 2020 und 23. Oktober
2020 materiell korrekt sind, ist hier nicht zu beurteilen.
6.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs.2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …