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Entscheid

VB.2021.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00264

29. April 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22694)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00264

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Baurekursgericht

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Entscheid vom 24. August 2020 verzichtete der Gemeinderat C auf Anordnung

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 durch die Institution B eigenmächtig

ausgeführten Bauarbeiten (Erstellung einer Stützmauer, eines Maschendrahtzauns

sowie einer Zufahrt).

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 20. September

2020.

erhob A daraufhin Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Entscheids vom 24. August 2020. Mit Präsidialverfügung

vom 22. September 2020 nahm das Baurekursgericht vom Rekurseingang

Vormerk. Zudem setzte es A eine Nachfrist von zehn Tagen an, um eine

verbesserte Rekursschrift einzureichen, aus welcher hervorgehe, inwiefern er

durch die angefochtene Anordnung betroffen und zur Rekurserhebung legitimiert

sei. Mit Eingabe vom 27. September 2020 kam A dieser Aufforderung nach.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 trat das Baurekursgericht mangels

Legitimation A's auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.

B. Mit Schreiben vom 13. November

2020.

wandte sich A an das Baurekursgericht und verlangte Auskunft darüber,

"auf welchen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen basierend

Sie die Legitimation erlangen vor Nichteintreten auf den Rekurs die

Rekursgegner mit den verschiedenen Unterlagen in diesem Geschäft zu bedienen".

Als "Inhaber des Geschäftes" bestimme er, wer vorgängig in Kenntnis

gesetzt und mit Kopien bedient werde. Durch die "Verbreitung seiner

Unterlagen habe das Baurekursgericht ihn möglichen "Repressionen

preisgegeben", und die Rekursgegner hätten von Anfang an die Möglichkeit

gehabt, "Vorkehrungen" zu treffen. Das Baurekursgericht antwortete A

mit Schreiben vom 23. November 2020, die Zustellung der Rekursschrift und

der verbesserten Rekursschrift an die Rekursgegnerschaft basiere auf dem

verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), welcher als fundamentale

Verfahrensgarantie in jedem Gerichtsverfahren zu beachten sei. Mit der Eingabe

der Rekursschrift vom 20. September 2020 sei das Rekursverfahren

rechtshängig geworden. Der Gemeinde C (Bewilligungsbehörde) und der Institution B

(Bauherrschaft) sei im Rekursverfahren Parteistellung zugekommen. Der Anspruch

auf rechtliches Gehör gebiete es, die am Rekursverfahren beteiligten Parteien

von einem Rekurseingang in Kenntnis zu setzen und sie über den Gegenstand des

Rekursverfahrens und den Inhalt der Rekursschrift zu informieren. Dies gelte

unabhängig vom späteren Verfahrensausgang.

C. Mit Schreiben vom 9. Januar

2021.

wandte sich A abermals an das Baurekursgericht. Dessen Antwort vom 23. November

2020.

sei für ihn "zu allgemein da sie nicht auf den gesetzlichen und

verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Kanton Zürich" basiere. Er – A – sei

nach wie vor der Auffassung, dass die Rekursgegnerschaft vor der

"Annahme" seines Rekurses keinen Anspruch auf rechtliches Gehör

gehabt habe. Mit der Abweisung des Rekurses sei das Geschäft erledigt gewesen,

und die "vermeintlichen Rekursgegner wurden in keiner Weise rechtlich

berührt, weil das Verfahren gar nie in Gang kam". Durch das Vorgehen des

Baurekursgerichts fühle er sich in seinem "Recht auf

Persönlichkeitsschutz" verletzt. Da er "künftig möglichen Repression

ausgesetzt werden könnte", sei es für ihn wichtig, über das Vorgehen des Baurekursgerichts

im Klaren zu sein. Nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Antwort

erhalten hatte, bat A das Baurekursgericht mit Schreiben vom 19. März 2021

um "eine präzise und ausführliche Begründung basierend auf Gesetzten und

Verwaltungsvorschriften". Mit Schreiben vom 23. März 2021 antwortete

ihm das Baurekursgericht, es führe keine Korrespondenz über rechtskräftig

abgeschlossene Rekursverfahren, und verwies A bezüglich seiner Anfrage auf das

Schreiben vom 23. November 2020. Die Angelegenheit sei damit erledigt.

III.

Mit als "Verweigerung

einer ausreichenden rechtlichen Auskunft des Baurekursgerichts" bzw.

"Beschwerde" betitelter Eingabe vom 19. April 2021 gelangte A

daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Baurekursgericht sei

anzuweisen, ihm eine "ausführliche auf den gesetzlichen und

verwaltungsrechtlichen Vorschriften basierende rechtliche Auskunft zu

erteilen".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde

die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung

gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, welcher auch gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1). Gegen Rekursentscheide des

Baurekursgerichts steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, weshalb

dieses auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde

zuständig ist.

1.2

Da sich

die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – mangels

zulässigen Anfechtungsobjekts als offensichtlich unzulässig erweist (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8)

und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist nach § 38b Abs. 1

lit. a und Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.3

Auf den

Beizug von Akten oder die Einholung von Vernehmlassungen § 57 f. VRG

konnte angesichts der Beschwerdebeilagen, welchen der vorliegend massgebliche

Sachverhalt entnommen werden kann, und der offensichtlichen Unzulässigkeit der

Beschwerde verzichtet werden.

2.

Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, wie sie der

Beschwerdeführer dem Sinn nach erhebt, ist nur zulässig, wenn dargetan wird,

dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die

zuständige Behörde – hier das Baurekursgericht – vorliegt und ein Anspruch auf

Erlass dieser Anordnung besteht. Der

Begriff der Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG entspricht grundsätzlich

demjenigen der Verfügung. Anknüpfend an die bundesgesetzliche Legaldefinition

der Verfügung in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren ist darunter daher ein individueller, an den

Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in

verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (statt vieler VGr, 7. Januar

2021, VB.2020.00670, E. 2.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Die vom Beschwerdeführer

nach Abschluss des Rekursverfahrens verlangte Auskunft ist keine Anordnung im

Sinn § 19 Abs. 1 VRG, ist sie doch nicht auf die Herbeiführung von

Rechtswirkungen gerichtet, indem sie

Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers begründen, ändern oder aufheben oder bestehende Rechte und Pflichten autoritativ feststellen würde (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 22; Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7,

4.

Spiegelstrich). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und

ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er einen Anspruch gegenüber dem

Baurekursgericht auf die von ihm verlangte "Anordnung" bzw. Auskunft

hätte. Mangelt es aber an einem zulässigen Anfechtungsobjekt bzw. betrifft die

Rechtsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers keine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, so ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 2;

Griffel, § 28a N. 11).

3.

Eine Auskunft, wie

sie der Beschwerdeführer mit Schreiben des Baurekursgerichts vom 23. November

2020.

erhielt bzw. wie sie der Beschwerdeführer weiterhin verlangt, dürfte zu

den Realakten zu zählen sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 1413;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 1; Tobias Jaag, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 87–94a N. 13).

Unter der Marginalie "Realakte" sieht § 10c VRG vor,

dass, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen

zuständig ist, welche sich auf öffentliches

Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen kann, dass sie

widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen

widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit von

Handlungen feststellt (Abs. 1 lit. a–c). Die Behörde erlässt dazu

eine Anordnung (Abs. 2). Soweit das Schreiben vom 23. November 2020

bzw. die darin enthaltene Rechtsauskunft tatsächlich einen Realakt darstellte,

Dispositiv

hätte der Beschwerdeführer demnach vorab beim Baurekursgericht eine anfechtbare

Verfügung darüber verlangen müssen. Dass er dies getan hätte, ist jedoch nicht

ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Erst diese Verfügung

hätte der Beschwerdeführer in der Folge mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

anfechten können.

4.

4.1 Um

allfälligen Weiterungen in dieser Angelegenheit vorzubeugen, rechtfertigt es

sich, materiell auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen,

obwohl auf die Beschwerde wie dargelegt nicht einzutreten und das

Verwaltungsgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Vorab kann auf das Schreiben

des Baurekursgerichts vom 23. November 2020 verwiesen werden. Der verfassungsmässig

garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV,

welcher neben anderem das Recht der Parteien beinhaltet, von eingereichten

Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten und sich dazu vernehmen lassen, ist

selbstverständlich (auch) von den Zürcher Behörden und Gerichten zu beachten.

Vorliegend entfaltete dieses Recht der Gemeinde C und der Institution B

seine Wirkung im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Rekurses. Soweit dem

Beschwerdeführer zusätzlich an der Bekanntgabe kantonalrechtlicher Bestimmung

gelegen ist, kann zum einen auf § 26b Abs. 1 Satz 1 VRG verwiesen

werden, wonach die Vorinstanz und die am

vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen

Vernehmlassung erhalten. Dass das

Baurekursgericht die Gemeinde C und die Institution B schliesslich nicht

zur Vernehmlassung einlud, war auf den Umstand zurückzuführen, dass es dem

Beschwerdeführer an der Rekurslegitimation mangelte und der Rekurs damit

inhaltlich nicht zu überprüfen war, und ist nicht zu beanstanden. Zum anderen

bestimmt § 28 Abs. 2 VRG, dass der

Rekursentscheid dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren

Beteiligten schriftlich zugestellt wird. Die Parteirollen – Rekurrent und

Rekursgegnerschaft – ergaben sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 24. August

2020. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stand es, auch wenn er das

Verfahren eingeleitet hatte, aufgrund der rechtlichen Regelung somit nicht ihm

zu, darüber zu entscheiden, wer von seinem Rekurs und dem Entscheid des

Baurekursgerichts Kenntnis erhalten sollte.

4.2 Der

Vollständigkeit halber sei diesbezüglich noch Folgendes angemerkt: Anders als

anscheinend das Baurekursgericht ging das Verwaltungsgericht mit Inkrafttreten

der Änderung von § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG per 1. Oktober 2016, wonach die Vernehmlassungsfrist nunmehr zwingend

der Beschwerdefrist zu entsprechen hat und nicht (mehr) erstreckbar ist, dazu

über, in Fällen, wo die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen

entspricht und die Beschwerdeführerschaft deshalb zur Verbesserung aufgefordert

wird oder wo vorab nur die Akten beigezogen werden, die (verbesserte)

Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanz in der Regel

erst anlässlich der Aufforderung zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. der

Vernehmlassung oder, sofern kein Schriftenwechsel durchgeführt wird, erst

zusammen mit dem Endentscheid zuzustellen. So sollte die Änderung von § 58

Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gemäss dem Gesetzgeber

der Gleichbehandlung der (privaten) Rekursführerschaft mit der (staatlichen)

Rekursgegnerschaft dienen und letzterer die "prozesstaktische Verzögerungsmöglichkeit" mittels Stellung

von Fristerstreckungsgesuchen genommen werden (Amtsblatt des Kantons Zürich vom

23. Januar 2015, Meldungsnummer 000988717). In diesem Sinn ist es

angezeigt, der Beschwerdegegnerschaft den Inhalt der Beschwerdeschrift erst

dann zu eröffnen, wenn sie zur Vernehmlassung eingeladen wird. Andernfalls könnte

ihr durch die vorzeitige Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift ein zeitlicher

Vorteil erwachsen, den § 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VRG gerade verhindern will. Dessen ungeachtet werden die Beschwerdegegnerschaft

und die Vorinstanz in jedem Fall über den Eingang der Beschwerde informiert

(sei es auch erst zusammen mit dem Endentscheid) und wird ihnen der Entscheid

des Verwaltungsgerichts ausnahmslos mitgeteilt.

5.

Ausserhalb von bei ihm anhängig gemachten Verfahren

äussert sich das Verwaltungsgericht nicht zu Rechtsfragen; es erteilt auch

keine Rechtsauskunft. Die an das Verwaltungsgericht gerichteten Fragen des

Beschwerdeführers "ob die Einsprache gegen die Baubewilligung Projekt-Nr. 02

des Gemeinderates C nicht vom Regierungsrat hätte beurteilt werden sollen"

und ob "dies immer noch möglich" sei, sind daher nicht zu

beantworten. Dies gehört nicht zum vorliegenden Streitgegenstand, der auf die

Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung des Baurekursgerichts im

Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft hinsichtlich des

Einbezugs der Gemeinde C und der Institution B in das Rekursverfahren

beschränkt ist. Der Beschwerdeführer hätte diese Fragen im Rahmen seines

Rekurses aufwerfen und damit die fehlende Zuständigkeit des Gemeinderates C

rügen können. Ob die Entscheide vom 24. August 2020 und 23. Oktober

2020 materiell korrekt sind, ist hier nicht zu beurteilen.

6.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs.2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …