VB.2021.00266
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00266
26. April 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23630)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00266
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C, dieser substituiert durch Dr. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1985 geborener eritreischer Staatsangehöriger,
reiste am 13. Juni 2017 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2020 anerkannte ihn das Staatssekretariat für
Migration (SEM) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge erhielt er
am 7. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Am 11. Juni 2019 heiratete B die eritreische
Staatsangehörige A, geboren 1988, welche derzeit in Deutschland über eine
gültige Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling verfügt. Am 29. Juli 2020
stellte B ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau. Am 19. Februar 2021 wurde
das gemeinsame Kind E geboren.
Am 29. Juli 2020 stellte A ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann im Rahmen des
Familiennachzugs, welches mit Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober
2020 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 4. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. April
2021.
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der
Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und zwecks
Verbleib beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Überdies liessen
sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und es sei ihnen in der Person von RA C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Überdies sei ihnen auch für das Rekursverfahren
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Schliesslich beantragten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht
vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 28. April 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea (Art. 3
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Damit hat er nach
Art. 60 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in
dem er sich rechtmässig aufhält sowie nach fünfjähriger rechtmässiger
Anwesenheit bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Niederlassungsbewilligung
(Art. 60 AsylG i.V.m. Art. 34 des des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG]). Er verfügt somit
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihm erlaubt, sich auf den
konventions- bzw. verfassungsrechtlich garantierten Schutz seines
Familienlebens zu berufen (Art. 8 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK] und Art. 13
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]; BGE 139 I 330, E. 1.2; BGr, 18. April 2018, 2C_502/2017, E. 1.2).
Ist die Familie eines asylberechtigten
Flüchtlings wie vorliegend nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe
erst danach eingegangen worden, haben die Ausländerbehörden die
Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich bestehende Rechtsansprüche
ausländerrechtlicher Natur darüber hinaus in Anwendung von Art. 42ff. AIG
bzw. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zu prüfen (BGE 139 I 330 E. 1.4.1).
2.2
Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachzuziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem muss der Ehegattennachzug
innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten
Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in
Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der
Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62
AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
2.3
Das
Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und
damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als
Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung
konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt, jedoch sind beim
nachträglichen Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus die
statusspezifischen Umstände mitzuberücksichtigen. Bei einem anerkannten
Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am
Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine
fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe besehen (BGE 139 I 330 E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen).
Die
Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG werden praxisgemäss als wichtige
Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb
der Familiennachzug auch
bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen
Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des
innerstaatlichen Rechts steht (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00460, E. 3.1.2,
mit weiteren Hinweisen).
2.4
Massgebend für die Voraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum,
sondern das soziale Existenzminimum, welches grundsätzlich sichergestellt ist,
wenn die Eigenmittel ein Niveau erreichen, aufgrund dessen nach den Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein
Sozialhilfeanspruch resultiert (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2).
Dabei ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt,
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und es kann nicht auf Hypothesen und
pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer, 16. August 2018,
2C_184/2018, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des
Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem
Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret
belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist
erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011,
2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2;
VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3; 15. Juli 2015,
VB.2015.00207, E. 3.3).
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden haben innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE um den Nachzug
der Beschwerdeführerin ersucht. Die Vorinstanz verweigerte den Nachzug gestützt
auf Art. 44 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie. Sie ging dabei von einem monatlichen
Bedarf für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten für die dreiköpfige Familie
von Fr. 4'060.- aus, bei einem voraussichtlichen Nettolohn des
Beschwerdeführers zwischen Fr. 3'200.- und Fr. 3'500.- Daraus
resultiere eine massgebliche Unterdeckung, weshalb die fiskalischen
öffentlichen Interessen die privaten Interessen an einer Bewilligung des
Familiennachzugs (noch) überwögen.
3.2
Der monatliche Lebensbedarf des
Beschwerdeführenden gemäss den aktuellen SKOS-Richtlinien (www.skos.ch) setzt
sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von drei Personen von
Fr. 1'854.- und den Wohnkosten von Fr. 1'086.-. Hinzu kommen Kosten
für die Krankenversicherung von insgesamt Fr. 939.10 sowie die Kosten für
auswärtige Verpflegung, welche gemäss SKOS-Richtlinien Fr. 8.- pro Tag
betragen. Schliesslich ist die Jahresprämie für die Hausrat- und
Haftpflichtversicherung von Fr. 84.- pro Jahr miteinzubeziehen. Damit ist
die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach für den
Beschwerdeführer und seine Familie von einem monatlichen Bedarf von Fr. 4'060.-
auszugehen ist. Die Vorinstanz hat dabei auf die Anrechnung einer
Integrationszulage verzichtet, da davon auszugehen sei, dass die Ehegatten
nicht mehr gänzlich kulturfremd seien und hat in ihren Erwägungen
berücksichtigt, dass der Betrag durch Ansprüche auf individuelle
Prämienverbilligung reduziert werden könnte.
3.3
Der Beschwerdeführer erzielte im Januar und
Februar 2021 im Stundenlohn ein Einkommen von je Fr. 4'872.85, im März
2021.
ein solches von Fr. 1'798.60. Im Juni 2021 verdiente der
Beschwerdeführer Fr. 3'410.90, im Juli 2021 Fr. 3'777.45 und im
August 2021 Fr. 3'689.70.-. Auf Mitte August 2021 schloss der
Beschwerdeführer einen zusätzlichen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als
Essenskurier ab, auf der Basis von 10 Stunden pro Woche, bei einem Stundenlohn
von Fr. 22.-. Damit verdiente er im August 2021 erstmals zusätzlich Fr. 493.15,
d. h. insgesamt Fr. 4'182.85.
Im September 2021 verdiente der Beschwerdeführer bei seinem Hauptarbeitgeber Fr. 3'837.05,
im Oktober 2021 Fr. 4'012.20, zusätzlich erzielte er mit seinem
Nebenerwerb als Essenskurier im September 2021 Fr. 916.45 und im Oktober
2021.
Fr. 870.19, d.h. insgesamt Fr. 4'753.50 bzw. Fr. 4'882.40.
Im November 2021 verdiente der Beschwerdeführer Fr. 3'644.40.
Ab 1. Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer
einen Anstellungsvertrag in der Logistik der Post CH AG für ein 80%-Pensum bei
einem Jahressalär von Fr. 42'640.-. Dies ergibt nunmehr ein festes
Monatseinkommen von Fr. 3'458.80. Zusätzlich ist er gemäss
Änderungsvereinbarung vom 13. Januar 2022 bezüglich seiner Nebentätigkeit
als Essenskurier nunmehr mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20
Stunden pro Woche beschäftigt, bei gleichbleibendem Stundenlohn von Fr. 22.-.
Hiermit erzielte er im Januar 2022 ein zusätzliches Einkommen von Fr. 1'116.-.
Hinzu kämen, wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, nach der
Einreise der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes noch die
Kinderzulagen.
3.4
Somit hat das Einkommen des Beschwerdeführers
bereits seit Januar 2021 regelmässig den Grundbedarf der Familie überstiegen.
Mit dem nunmehr festen Monatssalär und dem regelmässigen Zusatzeinkommen ist
derzeit von einem den Bedarf klar übersteigenden festen Einkommen auszugehen.
Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Nebentätigkeit des
Beschwerdeführers als Essenskurier mit 20 Stunden pro Woche neben einem
80%-Pensum zu einer sehr hohen Arbeitsbelastung führt, sodass Zweifel bestehen,
ob dieses hohe Pensum dauerhaft durchführbar ist. Allerdings würde auch ein wesentlich
tieferes als das derzeit mit der Nebentätigkeit erzieltes Einkommen ausreichen,
um den Bedarf zu decken. Zudem hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er
willens und in der Lage ist, über längere Zeit einem Erwerb nachzugehen,
welcher die Lebenshaltungskosten seiner Familie deckt.
3.5
Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass
auch der Beschwerdeführerin längerfristig eine günstige Prognose hinsichtlich
eines eigenen Erwerbs gestellt werden kann. Sie ist erst 34 Jahre alt und damit
in einem Alter, in welchem eine weitere berufliche Entwicklung zu erwarten ist.
Sie lebt seit dem Jahr 2017 in Deutschland und hat dort Sprach- und
Integrationskurse sowie ein Bewerbungstraining besucht. Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass es ihr mindestens möglich ist, mit einer
Teilzeiterwerbstätigkeit so viel zum Familieneinkommen beizutragen, dass der
Bedarf zusammen mit der Festanstellung des Beschwerdeführers gedeckt wäre,
sollte sich dies als notwendig erweisen (vgl. VGr, 11. November 2021,
VB.2021.00314, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
3.6
Der Beschwerdeführer lebt in einer Drei-Zimmer-Wohnung,
in welcher er mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind
zusammenzuleben plant. Damit sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 44 lit. a
und b AIG erfüllt. Schliesslich ist nach einem Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Deutschland von ca. vier Jahren davon auszugehen, dass
sie sich in deutscher Sprache verständigen kann, womit auch die Voraussetzung
von Art. 44 lit. d AIG erfüllt ist.
4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos und ist
abzuschreiben.
Sodann steht den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung sowie für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die Beschwerdeführenden beantragen für das
Beschwerdeverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person von RA C.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst
zu wahren. Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann derzeit noch
ausgegangen werden.
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung
(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von "12:30" Stunden sowie
Auslagen im Betrag von Fr. 83.40, total Fr. 3'083.75 (inkl.
Mehrwertsteuer), geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen, wobei
die zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an diesen
Dispositiv
Betrag anzurechnen ist. RA C ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'583.75 (Fr. 3'083.75 [inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer]
./. Fr. 1'500.-) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und RA C als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober
2020 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 4. März 2021
werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 4. März
2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 4. März
2021 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 250.-, insgesamt Fr. 500.-,
zu bezahlen.
6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
9. RA C wird für das Beschwerdeverfahren im
Mehrbetrag von Fr. 1'583.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11. Mitteilung an …