VB.2021.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00267
26. August 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22977)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00267
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1999 geborener Staatsangehöriger Österreichs,
reiste im Februar 2007 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in
die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und im Februar 2008 eine – zuletzt bis am 7. Februar
2019 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurden.
Zwischen Oktober 2013 und Juli 2017 wurde A gemeinsam mit
seiner Familie von der öffentlichen Hand unterstützt; von Anfang August 2017
bis Ende Februar 2021 bezog er allein rund Fr. 80'000.- Sozialhilfe; der
Bezug dauert bis heute an. Nachdem er sodann bereits als Jugendlicher erstmals
strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde A zwischen September 2017 und
Februar 2019 in vier Straferkenntnissen zu insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger
Arbeit, davon bedingt vollziehbar 240 Stunden, einer bedingten Geldstrafe in
Höhe von 60 Tagessätzen zu je F. 50.- und einer bedingten
Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie Bussen in Höhe von Fr. 800.- verurteilt.
Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
rekurrierte A am 14. November 2019 bei der Sicherheitsdirektion.
B. Mit Urteil vom
gleichen Tag befand das Bezirksgericht D A des Diebstahls, des versuchten
Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen
das Waffengesetz, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Es widerrief den
bedingten Vollzug der früher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafe und
bestrafte A unter Einbezug Letzterer mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
neun Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-. Darüber
hinaus wurde der Genannte im Sinn von Art. 66a des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die
dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht mit Urteil vom 5. Oktober
2020.
teilweise gut, sprach A vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz
frei und stellte das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen
Hausfriedensbruchs infolge Rückzugs des diesbezüglichen Strafantrags ein. Aus
demselben Grund wurde auf die Anordnung eines Landesverweises verzichtet. Die
vom Bezirksgericht D ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde schliesslich um einen
Monat reduziert und zusätzlich der früher gewährte bedingte Vollzug für eine
gemeinnützige Arbeit ebenfalls widerrufen.
Am 20. Februar und am 18. Mai 2020 war A
bereits wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führer- und ohne
Fahrzeugausweis mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer
Busse von Fr. 300.- bzw. wegen einer Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 600.- strafrechtlich
belangt worden.
C. Mit Entscheid vom 2. März
2021.
wies die Sicherheitsdirektion in der Folge As Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte ihm eine Ausreisefrist
bis 31. Mai 2021 (Dispositiv-Ziff. II);
die Begehren As um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V)
sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) wurden
abgewiesen und Ersterem in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'470.- auferlegt.
III.
Am 20. April 2021 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Rekursentscheid vom 2. März
2021.
und die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober 2019 aufzuheben
und es sei Letzteres anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in
prozessualer Hinsicht ersuchte er überdies um unentgeltliche Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. April 2021
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 15. Juni 2021
reichte A's Beiständin einen von diesem am 9. Juni 2021 abgeschlossenen
Vertrag über eine bis am 16. Juli 2021 befristete Anstellung als
Praktikant "Assistenz Schule und Betreuung, Bereich Tagesstrukturen"
bei der Schule B ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das
Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung
oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer
bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2
AIG).
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4
bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA)
bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November
2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer verfügte ursprünglich über ein von der Mutter als
Wanderarbeitnehmerin abgeleitetes Anwesenheitsrecht. Er selber vermochte sich
hierzulande jedoch bislang nicht in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem
Besuch der obligatorischen Schulen in der Schweiz begann er zunächst im
September 2015 eine Lehre als …, welche er indes ebenso abbrach wie die im
Folgejahr begonnene Ausbildung zum …. Ein auf Veranlassung der zuständigen
Sozialbehörde angetretenes Arbeitsintegrationsprogramm musste ebenfalls
vorzeitig abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer zu viele (unentschuldigte)
Absenzen aufgewiesen hatte; Termine bei einem im Leistungsauftrag des Amts für
Justizvollzug und Wiedereingliederung betriebenen, gemeinnützigen
Stellenvermittlungsunternehmen nahm er nach einem ersten Abklärungsgespräch im
Mai 2019 nicht mehr war. Seit über vier Jahren lebt der Beschwerdeführer
deshalb von der Sozialhilfe, wobei aus Sicht der fallverantwortlichen
Mitarbeiterin der zuständigen Sozialbehörde bei ihm jedenfalls noch im Februar
2021.
nicht mit einer baldigen Ablösung von der öffentlichen Fürsorge zu rechnen
war. Im Juni 2021 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers dem
Verwaltungsgericht nun zwar mit, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als
Praktikant im Bereich schulergänzende Kinderbetreuung angetreten habe; das
betreffende Anstellungsverhältnis war aber von Anfang an bis zum Ende des
Schuljahres 2020/2021 befristet und stand zudem ausdrücklich unter dem
Vorbehalt, "dass sowohl der Privat- sowie der Sonderprivatauszug aus dem
Strafregister noch eingereicht werden und keine Einträge enthalten".
Obschon das Eingehen eines Lehr- oder Praktikumsverhältnisses grundsätzlich für
die Begründung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft einer
betroffenen Person ausreichen kann (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644,
E. 5.2 ff.), kommt dem Beschwerdeführer daher allein gestützt auf das
geschilderte (auf nicht einmal zwei Monate befristete und bedingte) Vertragsverhältnis
noch keine Qualität als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA zu, zumal er davor jahrelang arbeitslos war und über keine
Berufsausbildung verfügt (dazu ausführlich BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 14. März
2016, 2C_750/2015, E. 4.1, und 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2,
4.4
und E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Oktober 2018,
VB.2018.00539, E. 2.3, und 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).
Mit Blick auf die andauernde Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers ebenfalls ausser Betracht fällt eine freizügigkeitsrechtliche
Bewilligung als Nichterwerbstätiger bzw. zur Stellensuche im Sinn von Art. 2
Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz bzw. Art. 2 Abs. 2
Anhang I FZA (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP, SR 142.203] sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; hierzu ausführlich BGE 142 II 35 E. 5.1,
135.
II 265 E. 3.3–7, 130 II 388 E. 3). Für ein Verbleiberecht nach Art. 4
Anhang I FZA wiederum fehlt es schon an einer (belegten) dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGr, 13. März 2020, 2C_1008/2019, E. 4.).
Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend
macht, ihm komme (unverändert) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a Anhang I FZA ein Anspruch auf Familiennachzug zur Mutter zu, ist
dagegen einzuwenden, dass der Sinn des Familiennachzugs nicht darin besteht,
Familienangehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem
effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zu gewähren (vgl. BGr, 29. Oktober
2018, 2C_688/2017, E. 3.5 und E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Der Nachzug eines Kindes, welches das 21. Lebensjahr bereits
vollendet hat, setzt dementsprechend voraus, dass dieses vom
aufenthaltsberechtigen Elternteil (finanziell) abhängig ist. Dies trifft auf
den Beschwerdeführer nicht zu. So gab Letzterer noch im Jahr 2019 im Rahmen
eines Strafverfahrens an, keinen bzw. nur wenig Kontakt zur Mutter und den
Geschwistern zu haben. Dass ihn seine Mutter während der letzten Jahre
finanziell unterstützt oder bei sich wohnen lassen hätte, wird nicht behauptet.
Ihr war denn auch bereits im April 2008 die Obhut über den Beschwerdeführer
entzogen und dieser bis zur Volljährigkeit in verschiedenen Heimen
fremdplatziert worden.
2.3
Demgemäss
kommt dem Beschwerdeführer kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz zu und fällt eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (Art. 23 Abs. 1 VEP).
3.
3.1
Als
Staatsangehöriger Österreichs kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht
nur auf das Freizügigkeitsabkommen, sondern auch auf das Abkommen vom 14. September
1950.
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen
Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger
(Niederlassungsabkommen, SR 0.142.111.631.1) berufen (vgl. zum Verhältnis
der beiden Abkommen Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Nach
dessen Art. 1 kommt ihm nach seinem über fünfjährigen ununterbrochenen und
ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu, was den weniger weitgehenden
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (vgl. BGE 120 Ib
360.
E. 3a).
3.2
Der
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch nach Art. 1 des
Niederlassungsabkommens steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b
AIG; Art. 5 des Niederlassungsabkommens; BGr, 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.4, welcher sich auf die praktisch wortgleiche
Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen [SR 0.142.111.364]
bezieht; ferner VGr, 3. April 2019, VB.2019.00009, E. 5.2).
Nach Art. 62 AIG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen,
wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Abs. 1 lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die
oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle
Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten
(BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019,
2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).
3.3
Hier
überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen August 2017 und Februar
2021.
ausgerichteten Unterstützungsleistungen die Erheblichkeitsschwelle, welche
das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG entwickelt hat (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1,
und 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Aufgrund der langen
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sowie dem von diesem in der
Vergangenheit gezeigten Unwillen, sich in beruflicher Hinsicht in der Schweiz
zu integrieren, ist zudem nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten
Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird
aufkommen können.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG gegeben und liegt – entgegen der Beschwerde – kein Anwendungsfall von Art. 63
Abs. 3 AIG (bzw. Art. 62 Abs. 3 AIG) vor.
3.4
Die Nichterteilung
der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist indes auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur
zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Praxisgemäss sind
diesbezüglich namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum
stehenden Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der
Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96
AIG; BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden).
Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich
die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8
Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 96
Abs. 1 AIG.
3.5
3.5.1
Der heute 22-jährige Beschwerdeführer ging bis anhin noch nie einer
massgeblichen Erwerbstätigkeit nach, obwohl er sowohl seitens seiner Beiständin
als auch der Bewährungshilfe seit Jahren vielfältige Unterstützung bei der
beruflichen Integration erfährt. Die beiden von der Beiständin vermittelten
Lehrverhältnisse löste er – wie aufgezeigt – jeweils bereits nach kurzer Zeit
wieder auf und auch an weiteren Massnahmen mit dem Ziel, ihn in den
Arbeitsmarkt zu integrieren, zeigte er sich nicht (nachhaltig) interessiert. Dass
er aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsmoral beeinträchtigt bzw. an
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert wäre, bringt der Beschwerdeführer
dabei vor Verwaltungsgericht nicht vor. Den Akten lässt sich in diesem
Zusammenhang wohl entnehmen, dass ihn die Staatsanwaltschaft E im März 2018 zu
einer psychotherapeutischen Therapie verpflichtet hatte; diese musste aber im
März 2020 beendet werden, weil beim Beschwerdeführer keine
"Therapiemotivation" hergestellt werden konnte. Der Fürsorgebezug des
Dispositiv
Beschwerdeführers lässt sich demnach jedenfalls nicht als unverschuldet
bezeichnen.
Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt und die
hier genossene Schulbildung vermag sich der Beschwerdeführer sodann zwar –
entgegen der Meinung der Vorinstanz – auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den
von dieser Norm garantierten Anspruch auf Schutz des Privatlebens zu berufen (vgl.
BGE 144 I 266 E. 3.8 und E. 3.9; BGr, 8. Juni 2020, 2C_666/2019,
E. 4.1, und 3. Februar 2020, 2C_326/2019, E. 2.2.4); er ist
jedoch nicht nur in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend in
der Schweiz integriert, sondern hier auch wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Die von ihm während der letzten Jahre begangenen Delikte mögen dabei
für sich betrachtet eher von untergeordneter Bedeutung gewesen sein; negativ
ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine
ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm
auferlegten Strafen an den Tag legte. So führte das Bezirksgericht D in seinem
Urteil vom 14. November 2019 diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer
bisher weder von gemeinnütziger Arbeit noch von einer bedingten Geld- oder
einer bedingten Freiheitsstrafe von einer erneuten Delinquenz habe abgehalten
werden können und "absolut uneinsichtig und unbelehrbar" zu sein
scheine. Einen Teil der damals zur Beurteilung stehenden Taten hatte der
Beschwerdeführer denn auch nur gerade einen Monat nach seiner ersten
Verurteilung als Erwachsener begangen, im Tatzeitpunkt aller Delikte liefen ihm
noch Probezeiten. Noch während des Verfahrens betreffend die gegen das Urteil
des Bezirksgerichts D erhobene Berufung – wie auch des migrationsrechtlichen
Verfahrens – delinquierte der Beschwerdeführer alsdann erneut und wurde
insbesondere zum wiederholten Mal wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis verurteilt.
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz der
finanziellen Grundsicherung durch den Staat nicht nur wiederholt
Vermögensdelikte beging, sondern eigenen Angaben zufolge auch Schulden angehäuft
hat.
3.5.2
Auch wenn er kaum Beziehungen zur Heimat hat, gibt es keine spezifischen
Gründe, weshalb der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht sollte
eingliedern können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind Kultur, Sprache
und Infrastruktur Österreichs und der Schweiz weitgehend vergleichbar, und
könnte der Beschwerdeführer die notwendig(st)en Vorkehrungen für eine
Wohnsitznahme in der nahen Heimat ohne Weiteres mithilfe seiner Beiständin von
hier aus treffen.
Es kann ihm ferner zugemutet werden, die Kontakte zu
seiner Verwandtschaft in Österreich bei einer Rückkehr dorthin
wiederaufzunehmen bzw. zu vertiefen und sich über seine Verwandten ein
erweitertes Beziehungsnetz aufzubauen. Den losen Kontakt zur Mutter und den
Geschwistern in der Schweiz kann der Beschwerdeführer wiederum mit den üblichen
Kommunikationsmitteln sowie regelmässigen Besuchen über die Grenze hinweg auch
weiterhin pflegen.
3.6 Insgesamt wird
der Beschwerdeführer durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht aus
Verhältnissen gerissen, in denen er als vertieft verwurzelt gelten könnte, und erweist
sich diese daher aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen sowohl im
Rahmen von Art. 62 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 1 AIG als auch
im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismässig sowie als
bundes- und völkerrechtskonform.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG ist nicht ersichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um
unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46).
Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des
Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich
aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine
Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf eine Abweisung;
sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet
werden können. Immerhin verlangte schon die Dauer des hiesigen Aufenthalts des
Beschwerdeführers nach einer besonders sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung.
Weil der auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer sodann mittellos und auf
eine Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III und IV
des Rekursentscheids vom 2. März 2021 sind entsprechend abzuändern.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Rekursentscheids vom 2. März 2021 ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner
Rechtsvertreterin im Rekursverfahren, Rechtsanwältin C, eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung
Rechtsanwältin C's festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. IV des
Rekursentscheids vom 2. März 2021 sind die dem Beschwerdeführer
auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten
sind dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung.
Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter 5 genannten Gründen sowie mit Blick
auf das (erst) während des Beschwerdeverfahrens eingegangene
Praktikumsverhältnis gutzuheissen.
Es gilt den Beschwerdeführer
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. März 2021 werden dem Beschwerdeführer
unentgeltliche Prozessführung und in der Person Rechtsanwältin C's
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird
eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin C festzusetzen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …