Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00267

26. August 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22977)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00267

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1999 geborener Staatsangehöriger Österreichs,

reiste im Februar 2007 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in

die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und im Februar 2008 eine – zuletzt bis am 7. Februar

2019 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurden.

Zwischen Oktober 2013 und Juli 2017 wurde A gemeinsam mit

seiner Familie von der öffentlichen Hand unterstützt; von Anfang August 2017

bis Ende Februar 2021 bezog er allein rund Fr. 80'000.- Sozialhilfe; der

Bezug dauert bis heute an. Nachdem er sodann bereits als Jugendlicher erstmals

strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde A zwischen September 2017 und

Februar 2019 in vier Straferkenntnissen zu insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger

Arbeit, davon bedingt vollziehbar 240 Stunden, einer bedingten Geldstrafe in

Höhe von 60 Tagessätzen zu je F. 50.- und einer bedingten

Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie Bussen in Höhe von Fr. 800.- verurteilt.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

rekurrierte A am 14. November 2019 bei der Sicherheitsdirektion.

B. Mit Urteil vom

gleichen Tag befand das Bezirksgericht D A des Diebstahls, des versuchten

Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen

das Waffengesetz, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Es widerrief den

bedingten Vollzug der früher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafe und

bestrafte A unter Einbezug Letzterer mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

neun Monaten als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-. Darüber

hinaus wurde der Genannte im Sinn von Art. 66a des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die

dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht mit Urteil vom 5. Oktober

2020.

teilweise gut, sprach A vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz

frei und stellte das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen

Hausfriedensbruchs infolge Rückzugs des diesbezüglichen Strafantrags ein. Aus

demselben Grund wurde auf die Anordnung eines Landesverweises verzichtet. Die

vom Bezirksgericht D ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde schliesslich um einen

Monat reduziert und zusätzlich der früher gewährte bedingte Vollzug für eine

gemeinnützige Arbeit ebenfalls widerrufen.

Am 20. Februar und am 18. Mai 2020 war A

bereits wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führer- und ohne

Fahrzeugausweis mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen und einer

Busse von Fr. 300.- bzw. wegen einer Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 600.- strafrechtlich

belangt worden.

C. Mit Entscheid vom 2. März

2021.

wies die Sicherheitsdirektion in der Folge As Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte ihm eine Ausreisefrist

bis 31. Mai 2021 (Dispositiv-Ziff. II);

die Begehren As um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V)

sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) wurden

abgewiesen und Ersterem in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'470.- auferlegt.

III.

Am 20. April 2021 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Rekursentscheid vom 2. März

2021.

und die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober 2019 aufzuheben

und es sei Letzteres anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in

prozessualer Hinsicht ersuchte er überdies um unentgeltliche Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. April 2021

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 15. Juni 2021

reichte A's Beiständin einen von diesem am 9. Juni 2021 abgeschlossenen

Vertrag über eine bis am 16. Juli 2021 befristete Anstellung als

Praktikant "Assistenz Schule und Betreuung, Bereich Tagesstrukturen"

bei der Schule B ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das

Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung

oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer

bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2

AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4

bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA)

bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November

2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer verfügte ursprünglich über ein von der Mutter als

Wanderarbeitnehmerin abgeleitetes Anwesenheitsrecht. Er selber vermochte sich

hierzulande jedoch bislang nicht in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem

Besuch der obligatorischen Schulen in der Schweiz begann er zunächst im

September 2015 eine Lehre als …, welche er indes ebenso abbrach wie die im

Folgejahr begonnene Ausbildung zum …. Ein auf Veranlassung der zuständigen

Sozialbehörde angetretenes Arbeitsintegrationsprogramm musste ebenfalls

vorzeitig abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer zu viele (unentschuldigte)

Absenzen aufgewiesen hatte; Termine bei einem im Leistungsauftrag des Amts für

Justizvollzug und Wiedereingliederung betriebenen, gemeinnützigen

Stellenvermittlungsunternehmen nahm er nach einem ersten Abklärungsgespräch im

Mai 2019 nicht mehr war. Seit über vier Jahren lebt der Beschwerdeführer

deshalb von der Sozialhilfe, wobei aus Sicht der fallverantwortlichen

Mitarbeiterin der zuständigen Sozialbehörde bei ihm jedenfalls noch im Februar

2021.

nicht mit einer baldigen Ablösung von der öffentlichen Fürsorge zu rechnen

war. Im Juni 2021 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers dem

Verwaltungsgericht nun zwar mit, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als

Praktikant im Bereich schulergänzende Kinderbetreuung angetreten habe; das

betreffende Anstellungsverhältnis war aber von Anfang an bis zum Ende des

Schuljahres 2020/2021 befristet und stand zudem ausdrücklich unter dem

Vorbehalt, "dass sowohl der Privat- sowie der Sonderprivatauszug aus dem

Strafregister noch eingereicht werden und keine Einträge enthalten".

Obschon das Eingehen eines Lehr- oder Praktikumsverhältnisses grundsätzlich für

die Begründung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft einer

betroffenen Person ausreichen kann (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644,

E. 5.2 ff.), kommt dem Beschwerdeführer daher allein gestützt auf das

geschilderte (auf nicht einmal zwei Monate befristete und bedingte) Vertragsverhältnis

noch keine Qualität als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA zu, zumal er davor jahrelang arbeitslos war und über keine

Berufsausbildung verfügt (dazu ausführlich BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 14. März

2016, 2C_750/2015, E. 4.1, und 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2,

4.4

und E. 5.3; vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Oktober 2018,

VB.2018.00539, E. 2.3, und 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).

Mit Blick auf die andauernde Fürsorgeabhängigkeit des

Beschwerdeführers ebenfalls ausser Betracht fällt eine freizügigkeitsrechtliche

Bewilligung als Nichterwerbstätiger bzw. zur Stellensuche im Sinn von Art. 2

Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz bzw. Art. 2 Abs. 2

Anhang I FZA (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP, SR 142.203] sowie

Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; hierzu ausführlich BGE 142 II 35 E. 5.1,

135.

II 265 E. 3.3–7, 130 II 388 E. 3). Für ein Verbleiberecht nach Art. 4

Anhang I FZA wiederum fehlt es schon an einer (belegten) dauerhaften

Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGr, 13. März 2020, 2C_1008/2019, E. 4.).

Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend

macht, ihm komme (unverändert) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a Anhang I FZA ein Anspruch auf Familiennachzug zur Mutter zu, ist

dagegen einzuwenden, dass der Sinn des Familiennachzugs nicht darin besteht,

Familienangehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem

effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zu gewähren (vgl. BGr, 29. Oktober

2018, 2C_688/2017, E. 3.5 und E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Der Nachzug eines Kindes, welches das 21. Lebensjahr bereits

vollendet hat, setzt dementsprechend voraus, dass dieses vom

aufenthaltsberechtigen Elternteil (finanziell) abhängig ist. Dies trifft auf

den Beschwerdeführer nicht zu. So gab Letzterer noch im Jahr 2019 im Rahmen

eines Strafverfahrens an, keinen bzw. nur wenig Kontakt zur Mutter und den

Geschwistern zu haben. Dass ihn seine Mutter während der letzten Jahre

finanziell unterstützt oder bei sich wohnen lassen hätte, wird nicht behauptet.

Ihr war denn auch bereits im April 2008 die Obhut über den Beschwerdeführer

entzogen und dieser bis zur Volljährigkeit in verschiedenen Heimen

fremdplatziert worden.

2.3

Demgemäss

kommt dem Beschwerdeführer kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf

Aufenthalt in der Schweiz zu und fällt eine Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (Art. 23 Abs. 1 VEP).

3.

3.1

Als

Staatsangehöriger Österreichs kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht

nur auf das Freizügigkeitsabkommen, sondern auch auf das Abkommen vom 14. September

1950.

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen

Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger

(Niederlassungsabkommen, SR 0.142.111.631.1) berufen (vgl. zum Verhältnis

der beiden Abkommen Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Nach

dessen Art. 1 kommt ihm nach seinem über fünfjährigen ununterbrochenen und

ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu, was den weniger weitgehenden

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (vgl. BGE 120 Ib

360.

E. 3a).

3.2

Der

Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch nach Art. 1 des

Niederlassungsabkommens steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b

AIG; Art. 5 des Niederlassungsabkommens; BGr, 6. August 2015,

2C_1144/2014, E. 4.4, welcher sich auf die praktisch wortgleiche

Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen [SR 0.142.111.364]

bezieht; ferner VGr, 3. April 2019, VB.2019.00009, E. 5.2).

Nach Art. 62 AIG kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen,

wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist (Abs. 1 lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die

oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle

Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.

Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten

(BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019,

2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).

3.3

Hier

überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen August 2017 und Februar

2021.

ausgerichteten Unterstützungsleistungen die Erheblichkeitsschwelle, welche

das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG entwickelt hat (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1,

und 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Aufgrund der langen

Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sowie dem von diesem in der

Vergangenheit gezeigten Unwillen, sich in beruflicher Hinsicht in der Schweiz

zu integrieren, ist zudem nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten

Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird

aufkommen können.

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG gegeben und liegt – entgegen der Beschwerde – kein Anwendungsfall von Art. 63

Abs. 3 AIG (bzw. Art. 62 Abs. 3 AIG) vor.

3.4

Die Nichterteilung

der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist indes auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur

zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Praxisgemäss sind

diesbezüglich namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum

stehenden Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der

Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96

AIG; BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch

zum Folgenden).

Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich

die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8

Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung

bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 96

Abs. 1 AIG.

3.5

3.5.1

Der heute 22-jährige Beschwerdeführer ging bis anhin noch nie einer

massgeblichen Erwerbstätigkeit nach, obwohl er sowohl seitens seiner Beiständin

als auch der Bewährungshilfe seit Jahren vielfältige Unterstützung bei der

beruflichen Integration erfährt. Die beiden von der Beiständin vermittelten

Lehrverhältnisse löste er – wie aufgezeigt – jeweils bereits nach kurzer Zeit

wieder auf und auch an weiteren Massnahmen mit dem Ziel, ihn in den

Arbeitsmarkt zu integrieren, zeigte er sich nicht (nachhaltig) interessiert. Dass

er aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsmoral beeinträchtigt bzw. an

der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert wäre, bringt der Beschwerdeführer

dabei vor Verwaltungsgericht nicht vor. Den Akten lässt sich in diesem

Zusammenhang wohl entnehmen, dass ihn die Staatsanwaltschaft E im März 2018 zu

einer psychotherapeutischen Therapie verpflichtet hatte; diese musste aber im

März 2020 beendet werden, weil beim Beschwerdeführer keine

"Therapiemotivation" hergestellt werden konnte. Der Fürsorgebezug des

Dispositiv

Beschwerdeführers lässt sich demnach jedenfalls nicht als unverschuldet

bezeichnen.

Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt und die

hier genossene Schulbildung vermag sich der Beschwerdeführer sodann zwar –

entgegen der Meinung der Vorinstanz – auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den

von dieser Norm garantierten Anspruch auf Schutz des Privatlebens zu berufen (vgl.

BGE 144 I 266 E. 3.8 und E. 3.9; BGr, 8. Juni 2020, 2C_666/2019,

E. 4.1, und 3. Februar 2020, 2C_326/2019, E. 2.2.4); er ist

jedoch nicht nur in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend in

der Schweiz integriert, sondern hier auch wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Die von ihm während der letzten Jahre begangenen Delikte mögen dabei

für sich betrachtet eher von untergeordneter Bedeutung gewesen sein; negativ

ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine

ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm

auferlegten Strafen an den Tag legte. So führte das Bezirksgericht D in seinem

Urteil vom 14. November 2019 diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer

bisher weder von gemeinnütziger Arbeit noch von einer bedingten Geld- oder

einer bedingten Freiheitsstrafe von einer erneuten Delinquenz habe abgehalten

werden können und "absolut uneinsichtig und unbelehrbar" zu sein

scheine. Einen Teil der damals zur Beurteilung stehenden Taten hatte der

Beschwerdeführer denn auch nur gerade einen Monat nach seiner ersten

Verurteilung als Erwachsener begangen, im Tatzeitpunkt aller Delikte liefen ihm

noch Probezeiten. Noch während des Verfahrens betreffend die gegen das Urteil

des Bezirksgerichts D erhobene Berufung – wie auch des migrationsrechtlichen

Verfahrens – delinquierte der Beschwerdeführer alsdann erneut und wurde

insbesondere zum wiederholten Mal wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis verurteilt.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz der

finanziellen Grundsicherung durch den Staat nicht nur wiederholt

Vermögensdelikte beging, sondern eigenen Angaben zufolge auch Schulden angehäuft

hat.

3.5.2

Auch wenn er kaum Beziehungen zur Heimat hat, gibt es keine spezifischen

Gründe, weshalb der Beschwerdeführer sich in Österreich nicht sollte

eingliedern können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind Kultur, Sprache

und Infrastruktur Österreichs und der Schweiz weitgehend vergleichbar, und

könnte der Beschwerdeführer die notwendig(st)en Vorkehrungen für eine

Wohnsitznahme in der nahen Heimat ohne Weiteres mithilfe seiner Beiständin von

hier aus treffen.

Es kann ihm ferner zugemutet werden, die Kontakte zu

seiner Verwandtschaft in Österreich bei einer Rückkehr dorthin

wiederaufzunehmen bzw. zu vertiefen und sich über seine Verwandten ein

erweitertes Beziehungsnetz aufzubauen. Den losen Kontakt zur Mutter und den

Geschwistern in der Schweiz kann der Beschwerdeführer wiederum mit den üblichen

Kommunikationsmitteln sowie regelmässigen Besuchen über die Grenze hinweg auch

weiterhin pflegen.

3.6 Insgesamt wird

der Beschwerdeführer durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht aus

Verhältnissen gerissen, in denen er als vertieft verwurzelt gelten könnte, und erweist

sich diese daher aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen sowohl im

Rahmen von Art. 62 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 1 AIG als auch

im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismässig sowie als

bundes- und völkerrechtskonform.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG ist nicht ersichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um

unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46).

Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des

Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich

aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine

Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf eine Abweisung;

sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet

werden können. Immerhin verlangte schon die Dauer des hiesigen Aufenthalts des

Beschwerdeführers nach einer besonders sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung.

Weil der auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer sodann mittellos und auf

eine Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III und IV

des Rekursentscheids vom 2. März 2021 sind entsprechend abzuändern.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Rekursentscheids vom 2. März 2021 ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner

Rechtsvertreterin im Rekursverfahren, Rechtsanwältin C, eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung

Rechtsanwältin C's festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids vom 2. März 2021 sind die dem Beschwerdeführer

auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Die Gerichtskosten

sind dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Der

Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung.

Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter 5 genannten Gründen sowie mit Blick

auf das (erst) während des Beschwerdeverfahrens eingegangene

Praktikumsverhältnis gutzuheissen.

Es gilt den Beschwerdeführer

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. März 2021 werden dem Beschwerdeführer

unentgeltliche Prozessführung und in der Person Rechtsanwältin C's

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion wird

eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin C festzusetzen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …