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Entscheid

VB.2021.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00268

25. August 2021Deutsch25 min

(URT.2021.23007)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00268

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die 1957 geborene A und ihre 2004 geborene Tochter B,

beide Staatsangehörige des Iraks, reisten am 9. Dezember 2015 in die

Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats für

Migration SEM (im Folgenden SEM) vom 16. März 2018 wurden sie aufgrund der

geltend gemachten Verfolgung durch den Ehemann bzw. Vater als Flüchtlinge

anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Aufgrund dieses Status erteilte

ihnen das Migrationsamt am 27. März 2018 jeweils eine

Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 16. März 2020 verlängert wurden.

Am 24. September 2019 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von A

und B, nachdem diese vom 21. Juli bis 11. August 2019 in den Irak

gereist waren. Diese Verfügung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit in

Rechtskraft erwachsenem Entscheid E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019.

B.

Am 17. Januar 2020 ersuchten A und B um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt am 27. November

2020 ablehnte und ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 24. März 2021 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist

bis zum 24. Juni 2021. Den Begehren um unentgeltliche Prozessführung und

die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde entsprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 21. April 2021 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt sei – unter Aufhebung des

Rekursentscheids – anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Eventuell seien die Vorinstanzen einzuladen, beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit,

subeventuell aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen.

Subsubeventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Verbeiständung.

Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2021 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme. Entsprechend merkte es an, dass während des

Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während

das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Sicherheitsdirektion erwog im angefochtenen Rekursentscheid, dass sich das

Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerinnen nach dem Widerruf des Asyls und der

Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, ferner mangels eines Staatsvertrags

zwischen der Schweiz und dem Irak und weil das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. in Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens hier nicht zum Zug komme, allein nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)

beurteile. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-5282/2019

vom 19. Dezember 2019 erwogen habe, bestünden keine Anhaltspunkte

mehr für eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland. Seit

der Gewährung des Asyls seien diese von der Sozialhilfe unterstützt worden, bis

zum 20. August 2020 im Umfang von insgesamt Fr. 93'340.45. Die

Sozialhilfeabhängigkeit könne der Beschwerdeführerin 1 zwar nur sehr

beschränkt vorgeworfen werden; indessen falle ins Gewicht, dass bei ihr

keinerlei Aussicht auf eine Ablösung von dieser Hilfe bestehe. Sodann ergebe

sich aus den Beziehungen der beiden Beschwerdeführerinnen zu ihren in der

Schweiz lebenden Verwandten keine massgebende Bindung zur Schweiz. Weil die

Beschwerdeführerin 2 erst vor rund fünf Jahren im Alter von elfeinhalb

Jahren in die Schweiz eingereist sei, könne ihr nicht eine vertiefte

Integration zuerkannt werden. Nach Beendigung der Sekundarschule C habe sie

erst Schnupperlehren absolviert; ebenso wenig sei eine qualifizierte soziale

Eingliederung mit ausserfamiliären Bindungen dargetan. Die Chancen für eine

Reintegration im Heimatland seien – auch dank dort lebender Verwandten – intakt

und die Ausreise sei daher trotz der damit verbundenen Härte zumutbar. Die von

den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Bedrohung sei nach den

Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtsgenügend dargetan; an

dieser Tatsache habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Insgesamt überwiege

das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen deren

privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Schliesslich

könne weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG angenommen werden noch bestehe ein

Vollzugshindernis gemäss Art. 83 AIG.

2.2

Die

Beschwerdeführerinnen bringen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass die

Vorinstanzen eine falsche Gewichtung der öffentlichen und privaten Interessen

vorgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin 1 sei in einer Notsituation in

den Irak gereist, um ihren Bruder davon zu überzeugen, sich einer

lebensrettenden Operation zu unterziehen. Die Bedrohung durch den Ehemann und

den Sohn bestehe unverändert fort. Was ihre Integration in die Schweiz

betreffe, müssten ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden;

insbesondere sei sie nach ihrer Frühpensionierung im Jahr 2019 von der

Stellensuche befreit. Die im Irak lebenden Verwandten seien nicht in der Lage,

für ihren Unterhalt zu sorgen, und in der Schweiz lebten zahlreiche enge

Verwandte. Die Beschwerdeführerin 2 schliesse die Sekundarschule C im

Sommer 2021 ab. Nachdem sie vor ihrem 12. Geburtstag in die Schweiz

eingereist und 2021 siebzehn Jahre alt geworden sei, habe sie die prägende

Jugendzeit hier verbracht und könne daher als "in der Schweiz

aufgewachsen" gelten. Im Entscheid VB.2009.00167 vom 8. Juli 2009

habe das Verwaltungsgericht bei langjährig anwesenden, gut integrierten

Jugendlichen einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet; dabei

hätten die prägenden Jahre der Adoleszenz den Ausschlag gegeben. Demgegenüber

sei die Kindheit von B im Irak von Hunger, Armut und Gewalt geprägt gewesen.

Die Lehrerin nehme sie als sozial sehr engagiert wahr; dem Unterricht folge sie

interessiert und motiviert. Zwar habe sie derzeit keine Lehrstelle in Aussicht,

doch könne ihr dies nicht vorgeworfen werden. Indem die Vorinstanz die

Reintegration in den Irak für möglich erachte, blende sie aus, dass junge

Frauen im Alltag diskriminiert würden und geschlechtsspezifischer Gewalt

ausgesetzt seien. Zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder D habe sie ein enges

Verhältnis. Unter den gegebenen Umständen liege für beide Beschwerdeführerinnen

ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Im

Übrigen könnten Vollzugshindernisse hier nicht zweifelsfrei verneint werden

bzw. seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im

Sinn von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG anzunehmen. Daher hätte das

Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragen müssen.

3.

Den Beschwerdeführerinnen wurde aufgrund der geltend

gemachten Verfolgung durch Familienmitglieder Asyl gewährt und jeweils eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 24. September 2019 hat

das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen jedoch aberkannt

und das Asyl widerrufen, weil sie für mehrere Wochen unerlaubt in den Irak

zurückgekehrt waren. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen

erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2019 abgewiesen hat und dieser

Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich das Anwesenheitsrecht

allein nach dem AIG und den einschlägigen konventions- oder staatsvertraglichen

Bestimmungen (BGr, 14. September 2020, 2C_766/2019, E. 4.3).

4.

Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend festgehalten hat,

besteht zwischen der Schweiz und dem Irak kein Staatsvertrag, der den beiden

Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung einräumen würde.

5.

5.1

Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer

rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Sodann ist zu berücksichtigen, wenn von einer Wegweisung

minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf

Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger

Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist

(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits

derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren

Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem

ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil

namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00311, E. 2.2; VGr, 14. Dezember

2016, VB.2016.00697, E. 5.1; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc).

5.2

Die

Beschwerdeführerinnen vermögen die Feststellung der Sicherheitsdirektion,

wonach sie zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten keine im Sinn der

Rechtsprechung derart intensive Beziehung pflegen, dass daraus ein

Anwesenheitsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abgeleitet

werden könnte, nicht zu entkräften. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den in

der Schweiz vorläufig aufgenommenen Sohn bzw. Bruder D. Wie die

Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Migrationsamt eingeräumt hat, ist ihre

Beziehung zum Sohn eher distanziert, da er sie nicht unterstützen wolle. Dass

die Beschwerdeführerin 2 täglich mit ihm telefoniert, ihn jedoch weniger

häufig besucht, deutet ebenso wenig auf eine enge Beziehung. Jedenfalls ist kein

eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, wie dies für Beziehungen

ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie vorausgesetzt wird. Im Übrigen machen

die Beschwerdeführerinnen auch vor Verwaltungsgericht keinerlei näheren Angaben

zu gelebten familiären Beziehungen.

Sodann sind aufgrund des relativ kurzen und überwiegend

lediglich wegen hängiger Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren geduldeten

Aufenthalts grundsätzlich auch noch keine durch das Privatleben konventions-

und verfassungsmässig geschützte ausserfamiliäre Bezüge zu erwarten. Die bald

volljährige Beschwerdeführerin 2 befindet sich zwar nicht mehr in einem

vorbehaltslos anpassungsfähigen Alter, jedoch ist ihr ihre irakische Heimat

zumindest aus ihren ersten 11 Lebensjahren bekannt, weshalb eine gemeinsame

Wegweisung mit ihrer Mutter in den Irak nicht von vornherein ausgeschlossen

erscheint. Inwieweit ihr die Reintegration jedoch auch aufgrund ihrer konkreten

Situation und den aktuellen Verhältnissen in ihrem Heimatland zumutbar ist,

wird hingegen nachfolgend in Rahmen einer konventionsrechtlichen Auslegung der

einschlägigen Bestimmungen des AIG näher zu erörtern sein.

Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen bestimmt

sich damit grundsätzlich nach den innerstaatlichen Regeln des AIG.

6.

6.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann

Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer

Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz

zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus

(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden von der Sozialhilfe bzw. durch Ergänzungsleistungen unterstützt;

bis zum 20. August 2020 beliefen sich diese Leistungen auf insgesamt Fr. 93'340.65.

Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 3.3, mit Hinweisen)

zutreffend festgehalten hat, sind die Ergänzungsleistungen, auf welche die

Beschwerdeführerin 1 zu ihrer minimalen AHV-Rente von Fr. 93.-/Monat

angewiesen ist, den Fürsorgeleistungen gleichzustellen, da sie nur eine

bisherige Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den künftigen Unterhalt

überwiegend decken. Damit erscheint der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG bei beiden Beschwerdeführerinnen grundsätzlich begründet.

7.

7.1

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch

verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation,

der Integrationsgrad und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen

sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine

konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit (bzw. Abhängigkeit von

Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter) erforderlich. Dazu ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die

aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;

BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.2;

BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

Eine unverschuldete Abhängigkeit von Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter soll grundsätzlich nicht zu einem

Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen

(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3;

VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August

2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Ein unverschuldeter Leistungsbezug schliesst

überdies auch eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei

Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder

psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit

oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände wie namentlich eine Lern, Lese-

oder Schreibschwäche (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

lit. a–c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Zudem sind auch die Reintegrationschancen und der soziale

Empfangsraum im Heimatland zu berücksichtigen: Praxisgemäss sind Wegweisungen

in den Nordirak unzumutbar, sofern die weggewiesene Person dort über keinen

sozialen Empfangsraum verfügt (BVGr, 5. August 2021, E-2283/2019, E. 10.3.3;

vgl. auch das Referenzurteil BVGr, 14. Dezember 2015, E-3737/2015, E. 7),

wobei diesem Umstand vorliegend nicht erst bei der Prüfung von

Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AIG, sondern bereits bei der

Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rechnung

zu tragen ist (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00585, E. 7.3 und

7.5.2).

7.2

Bei der

Beschwerdeführerin 1 besteht aufgrund ihres Alters, ihres

Gesundheitszustands und der übrigen persönlichen Verhältnisse kaum Aussicht auf

eine Ablösung von Leistungen der öffentlichen Hand, vielmehr wird sie dauerhaft

und in erheblichem Umfang von Ergänzungsleistungen abhängig bleiben. Dass die

in der Schweiz lebenden Verwandten, insbesondere D, für den Unterhalt der

Beschwerdeführerin 1 aufzukommen beabsichtigen, wird weder behauptet, noch

besteht im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht derzeit eine solche

Unterstützungspflicht. In Anbetracht der mutmasslich lebenslänglichen

Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen besteht somit zumindest in Bezug auf die

Beschwerdeführerin 1 ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Hingegen ist bei der

unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehenden Beschwerdeführerin 2 mittelfristig

eine Loslösung von der Sozialhilfe zu erwarten, was das öffentliche Interesse

an ihrer Wegweisung etwas relativiert.

7.3

Seit ihrer

Einreise in die Schweiz im Dezember 2015 hat sich die Beschwerdeführerin 1

kaum in der Schweiz integriert: Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie bis zur

Klärung ihres Asylstatus nur eingeschränkt erwerbstätig sein durfte. Jedoch

wäre ein Arbeitseinsatz bereits vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

bewilligungsfähig gewesen und wäre ihr zumindest die Teilnahme an einem

Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm bewilligungsfrei offengestanden. Auch

nachdem ihr im März 2018 Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

worden war, bemühte sie sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Zumindest eine

teilzeitliche Beschäftigung im Niedriglohnbereich, wie z.B. im Bereich der

Gebäudereinigung oder in einem Haushalt, bzw. entsprechende Suchbemühungen,

wären ihr trotz ihres Alters und ihrer bescheidenen Sprachkenntnisse zumutbar

gewesen. Auch hätte von ihr auch nach ihrer Frühpensionierung erwartet werden

dürfen, dass sie nach Kräften Deutsch gelernt und sich um gesellschaftliche

Kontakte bemüht hätte, wozu der von ihr zeitweise einmal wöchentlich besuchte

Einzelunterricht gerade auch aufgrund der geltend gemachten Bildungsdefizite

und der vorhandenen zeitlichen Kapazitäten nicht ausreicht. Zwar ist bei der

Beurteilung ihres Integrationsfortschritts zu berücksichtigen, dass sie eigenen

Angaben zufolge Analphabetin ist. Dieser Umstand stand aber weder

Stellenbewerbungen im Niedriglohnbereich, noch dem Besuch eines

Alphabetisierungskurses entgegen. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich damit

zumindest in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert und

eine massgebliche sprachliche oder soziale Integration wird weder substanziiert

behauptet, noch ist eine solche aufgrund der Aktenlage zu erwarten.

Die Reintegrationschancen der 64-jährige Beschwerdeführerin 1

im Irak erscheinen hingegen nach wie vor intakt: Die Beschwerdeführerin 1

hat den Grossteil ihres Lebens im Irak verbracht und ist mit den dortigen

Verhältnissen bestens vertraut. Sie hat ihre Heimat erst kürzlich für längere

Zeit besucht und verfügt dort offenkundig immer noch über ein intaktes

Beziehungsnetz, wenngleich sie mit Teilen ihrer Verwandtschaft eigenen Angaben

zufolge zerstritten ist. So konnte sie im Vorfeld ihres letzten

Heimataufenthalts offenbar Erkundigungen zum Verbleib ihres Ehemannes einholen

und auf die Unterstützung dort lebender Verwandten zählen. Die Rückkehr in den

Nordirak ist nach dargelegter Rechtslage zumindest Personen, welche dort über

ein tragfähiges soziales Netz verfügen, grundsätzlich zumutbar. Dies gilt auch

unter Berücksichtigung des verglichen mit der Schweiz wesentlich tieferen

Lebensstandards im Irak, der patriarchalischen Strukturen und der übrigen wenig

attraktiven Verhältnisse. Vergleichbare Verhältnisse wie im Nordirak herrschen

in vielen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens sowie in zahlreichen anderen

Staaten. Die allgemein schwierige Situation für Frauen in solchen Ländern kann

jedoch nicht dazu führen, eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Prüfung der

individuellen Umstände allgemein als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend hat

das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-5282/2019 vom

19.

Dezember 2019 die behauptete familiäre Bedrohungslage als nicht (mehr)

gravierend eingestuft. Diese Feststellung vermögen die Beschwerdeführerinnen

nicht substanziiert zu entkräften. Anzumerken bleibt, dass die aktuellen Reisehinweise

des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA

(www.eda.admin.ch) zwar von touristischen und anderen, nicht dringenden Reisen

in den Irak abraten. Dass für die mit den in der heimatlichen Provinz E

herrschenden Verhältnissen vertrauten Beschwerdeführerin 1 eine akute

Gefahr besteht, ist in der Beschwerde jedoch nicht substanziiert dargetan

worden. Bis auf eine auch im Irak behandelbare und nicht insulinpflichtige

Diabetes mellitus Typ II sind überdies keine namhaften gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 aktenkundig. Insbesondere

stellen auch die in einem Arztbericht vom 11. Juli 2020 dargelegten

psychischen Belastungen kein ernsthaftes Integrationshindernis dar, zumal die

dort dargelegten Stressfaktoren hauptsächlich mit dem unklaren

Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen und die familiären Spannungen

im Irak die Beschwerdeführerin 1 nicht von einem längeren Heimataufenthalt

im Irak abgehalten hatten.

Die Beschwerdeführerin 1 ist damit noch nicht derart in

der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr

in den Irak nicht mehr zuzumuten ist. Aufgrund der fiskalischen Interessen der

Schweiz und unter Ausblendung der nachfolgend noch näher zu erörternden

Interessen ihrer minderjährigen Tochter erscheint die Bewilligungsverweigerung

damit auch verhältnismässig.

Unter diesen Umständen bestand für das Migrationsamt auch

keine Verpflichtung, gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim SEM die

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu beantragen (vgl. VGr, 1. April

2020, VB.2019.00854, E. 3 und E. 4). Ebenso wenig besteht aufgrund

der dargelegten Interessensabwägung Raum für die Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder

die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 96 AIG.

7.4

Im

Gegensatz zu ihrer Mutter hat sich die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen

ihrer Möglichkeiten stets um ihre Integration bemüht, während ihrer gut

fünfeinhalbjährigen Anwesenheit in der Schweiz die Volksschule besucht und im

Juli 2021 erfolgreich die Sekundarschule C abgeschlossen. Ihre schulischen

Leistungen sind zwar nicht herausragend, entsprechen aber üblichen Erwartungen

an eine erst mit 11 Jahren in der Schweiz eingeschulte Schülerin. Die

Beschwerdeführerin 2 spricht inzwischen sowohl Hochdeutsch als auch den

lokalen Dialekt. In sozialer Hinsicht engagierte sie sich gemäss ihren Angaben

zumindest bis zu ihrem Schulabschluss im Schulchor und im Schultheater.

Überdies spielte sie bis vor Kurzem in einem örtlichen Fussballverein. In mehreren

Referenzschreiben werden ihr eine hohe Sozialkompetenz und eine gute

Integration attestiert. Aufgrund ihrer erworbenen Sprachkenntnisse, ihres

Schulbesuchs und ihrer Freizeitaktivitäten ist davon auszugehen, dass sie

inzwischen zahlreiche ausserfamiliäre Kontakte geknüpft hat. Die

Beschwerdeführerin 2 bemüht sich überdies auch um ihre berufliche

Integration. Sie absolvierte mehrere Schnupperlehren im Pflegebereich, wobei

sie einen guten Eindruck hinterliess. Eine Lehrstelle als Assistentin Gesundheit

und Soziales in einem Altersheim konnte sie lediglich aufgrund ihrer prekären

Bewilligungssituation nicht antreten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie

bei einer Regulierung ihres hiesigen Aufenthalts rasch eine berufliche

Anschlusslösung finden würde.

Sodann erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführerin 2

die Reintegration im Irak gelingen würde: Sind Kinder vom Bewilligungsentscheid

mitbetroffen, ist praxisgemäss auch zu berücksichtigen, wenn diese ihre

prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht haben. Das

Bundesgericht lehnt zwar eine schematische Betrachtung ab und stützt seine

Beurteilung massgeblich auf die gängigen Integrationskriterien und nicht auf

starre Alters- und Aufenthaltsvorgaben (vgl. BGr, 4. Dezember 2019, 6B_690/2019,

E. 3.4.3 f.). Gleichwohl ist eine Bewilligungsverweigerung umso

weniger angezeigt, als dass ein in der Schweiz geprägtes und seinem Heimatland

weitgehend entfremdetes Kind hiervon betroffen ist.

Die Beschwerdeführerin 2 verbrachte lediglich ihre ersten

11.

Lebensjahre im Irak und ihre damaligen sozialen Kontakte dürften sich

weitgehend auf ihre Familie beschränkt haben. Inwieweit sie im Irak trotz der

dortigen Unruhen und im relevanten Zeitraum teilweise kriegerischen

Auseinandersetzungen regelmässig die Schule besuchen konnte, erschliesst sich

nicht aus den Akten. Ohnehin ist nur wenig über die konkreten Lebensumstände

bekannt, in welchen die Beschwerdeführerin 2 ihre ersten Lebensjahre

verbrachte. Die überwiegend in der Schweiz sozialisierte Beschwerdeführerin 2

Dispositiv

wäre demnach im Irak weitgehend auf ihre Mutter angewiesen, welche sich bei

einer Rückkehr in das gemeinsame Heimatland ebenfalls neu orientieren und ihr

deshalb nur eingeschränkt zur Seite stehen könnte. Sodann erscheint aufgrund

der Aktenlage unklar, inwieweit weitere Familienmitglieder der

Beschwerdeführerin 2 bei der Reintegration im Irak behilflich sein

könnten, nachdem die Verwandtschaft – gemäss den Angaben ihrer Mutter im

Asylverfahren – zerstritten oder gar verfeindet ist. Im Gegensatz zu ihrer Mutter

hatte die Beschwerdeführerin 2 nie die Möglichkeit, ein von ihren Eltern

unabhängiges Beziehungsnetz aufzubauen. Nachdem die Beschwerdeführerin 2

ihre Adoleszenz in einem westlichen Kulturkreis durchlebt hat, dürfte sie die

Eingliederung in die patriarchischen und religiös geprägten Verhältnisse in

ihrem Heimatland überdies vor besondere Herausforderungen stellen. Zudem ist

die Situation gemäss einem im Bewilligungsverfahren eingereichten Arztbericht

vom 8. Juli 2020 für die Beschwerdeführerin 2 auch psychisch sehr

belastend. Damit steht nach derzeitigen Aktenklage keineswegs fest, ob auch der

Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, was

bereits im Rahmen des Bewilligungsentscheids bzw. der Interessensabwägung zu

berücksichtigen ist.

7.5 Der

entscheiderhebliche Sachverhalt ist damit mit Blick auf die Beschwerdeführerin 2

nur unvollständig abgeklärt worden: Zu klären ist insbesondere, inwieweit der

in der Schweiz sozialisierten Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr in den

Irak zuzumuten ist und welchen sozialen Empfangsraum sie dort erwartet.

Überdies sind auch die bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz und der

Verbleibewille der Beschwerdeführerin 2 besser abzuklären, wozu sie

aufgrund ihres Alters, der unklaren Verhältnisse und der nicht zwangsläufig

gleich gelagerten Interessenslage mit ihrer Mutter ausnahmsweise auch

persönlich anzuhören ist, zumal ihre Anhörung in der Schweiz auch problemlos

durchführbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 KRK; vgl. ferner auch – in

Zusammenhang mit dem Familiennachzug – Art. 47 Abs. 4 Satz 2

AIG).

Sofern nach den vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen die

Abweisung des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin 2

unverhältnismässig erscheinen sollte, wäre weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführern 1

im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs eine Bewilligung zum Verbleib bei

ihrer Tochter erteilt werden müsste. Hierbei ist aber zu beachten, dass der

Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 2 spätestens nach deren

Volljährigkeit nicht mehr vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1

abhängt und die Bewilligungssituation der beiden Beschwerdeführerinnen –

vorbehaltlich konventionsrechtlich geschützter Abhängigkeitsverhältnisse – dann

unabhängig voneinander geregelt werden könnte.

Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1 Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. ,

Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.2 Gemäss § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falles, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Da laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG lediglich eine

angemessene und keine kostendeckende Parteientschädigung geschuldet ist, sind in

der Regel nicht die vollen Vertretungskosten zu ersetzen (VGr, 22. Dezember

2020, VB.2020.00716, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Im

vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht primär auf die am 24. August 2021

eingereichte Honorar- bzw. Kostennote abzustellen, sondern die

Parteientschädigung ist nach den oben genannten Kriterien (Bedeutung der

Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) ermessensweise

festzusetzen, wobei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

jeweils Fr. 1'000.- für die beiden Beschwerdeführerinnen (insgesamt Fr. 2'000.-)

angemessen erscheint.

9.

9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerinnen werden im Beschwerdeverfahren nicht

kostenpflichtig, womit ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird.

9.2 Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen

des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen

werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer

Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie

bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor,

wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel

halbiert wird (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1).

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen wurde vom

Verwaltungsgericht am 17. August 2021 Frist zur Einreichung einer Kosten-

bzw. Honorarnote angesetzt, ansonsten eine allfällige Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt werden könnte. Mit Eingabe vom 24. August 2021 machte diese

hierauf für die Beschwerdeerstellung (inkl. Besprechung mit der Klientschaft,

Aktenstudium und Abklärungen) einen Aufwand von 19 Stunden à Fr. 150.-

zuzüglich Barauslagen von Fr. 6.30.- geltend.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen verfügt nicht

über das Anwaltspatent und kann nach dargelegter Praxis somit lediglich einen

Stundensatz von Fr. 110.- geltend machen. Zudem genügt die eingereichte

Honorarnote den formellen Anforderungen von § 9 Abs. 2 der GebV VGR

nicht, da namentlich keine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen

Leistungen erfolgt ist. Weiter ist der für das Beschwerdeverfahren geltend

gemachte Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden im Vergleich mit ähnlich

gelagerten migrationsrechtlichen Verfahren ungewöhnlich hoch. In Anbetracht des

weitgehend unbestrittenen Sachverhalts und der ausführlichen Begründung des

Rekursentscheids hielt sich der für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift

erforderliche Aufwand in Grenzen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die

Festsetzung der Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf

die Honorarnote abzustellen und die entschädigungsfähigen Kosten stattdessen

nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen.

Durch die zuzusprechende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

ist bereits ein Zeitaufwand von 18 Stunden (zuzüglich Barauslagen) zum

Stundensatz von Fr. 110.- abgedeckt, was bei den vorliegenden

Verhältnissen angemessen erscheint. Sodann machte die Rechtsvertreterin in

ihrer eingereichten Kostennote nicht geltend, mehrwertsteuerpflichtig zu sein.

Damit kann davon ausgegangen werden, dass die entschädigungsfähigen Kosten für

die unentgeltliche Rechtsvertretung vor Verwaltungsgericht bereits durch die

zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist damit

abzuweisen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.

10.

Über die vorinstanzlichen Kosten-

und Entschädigungsfolgen (erster und zweiter Rechtsgang) hat die Vor­instanz im

Neuentscheid zu befinden.

11.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Beim

vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich überdies um einen

Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht

kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen,

soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

zur weiteren Untersuchung und zur Neuentscheidung an die Sicherheitsdirektion

zurückgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.-, zu

bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …