VB.2021.00268
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00268
25. August 2021Deutsch25 min
(URT.2021.23007)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00268
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die 1957 geborene A und ihre 2004 geborene Tochter B,
beide Staatsangehörige des Iraks, reisten am 9. Dezember 2015 in die
Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats für
Migration SEM (im Folgenden SEM) vom 16. März 2018 wurden sie aufgrund der
geltend gemachten Verfolgung durch den Ehemann bzw. Vater als Flüchtlinge
anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Aufgrund dieses Status erteilte
ihnen das Migrationsamt am 27. März 2018 jeweils eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 16. März 2020 verlängert wurden.
Am 24. September 2019 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von A
und B, nachdem diese vom 21. Juli bis 11. August 2019 in den Irak
gereist waren. Diese Verfügung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019.
B.
Am 17. Januar 2020 ersuchten A und B um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt am 27. November
2020 ablehnte und ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 24. März 2021 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
bis zum 24. Juni 2021. Den Begehren um unentgeltliche Prozessführung und
die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde entsprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. April 2021 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt sei – unter Aufhebung des
Rekursentscheids – anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.
Eventuell seien die Vorinstanzen einzuladen, beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit,
subeventuell aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen.
Subsubeventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Verbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2021 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme. Entsprechend merkte es an, dass während des
Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während
das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Sicherheitsdirektion erwog im angefochtenen Rekursentscheid, dass sich das
Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerinnen nach dem Widerruf des Asyls und der
Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, ferner mangels eines Staatsvertrags
zwischen der Schweiz und dem Irak und weil das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. in Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens hier nicht zum Zug komme, allein nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)
beurteile. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-5282/2019
vom 19. Dezember 2019 erwogen habe, bestünden keine Anhaltspunkte
mehr für eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland. Seit
der Gewährung des Asyls seien diese von der Sozialhilfe unterstützt worden, bis
zum 20. August 2020 im Umfang von insgesamt Fr. 93'340.45. Die
Sozialhilfeabhängigkeit könne der Beschwerdeführerin 1 zwar nur sehr
beschränkt vorgeworfen werden; indessen falle ins Gewicht, dass bei ihr
keinerlei Aussicht auf eine Ablösung von dieser Hilfe bestehe. Sodann ergebe
sich aus den Beziehungen der beiden Beschwerdeführerinnen zu ihren in der
Schweiz lebenden Verwandten keine massgebende Bindung zur Schweiz. Weil die
Beschwerdeführerin 2 erst vor rund fünf Jahren im Alter von elfeinhalb
Jahren in die Schweiz eingereist sei, könne ihr nicht eine vertiefte
Integration zuerkannt werden. Nach Beendigung der Sekundarschule C habe sie
erst Schnupperlehren absolviert; ebenso wenig sei eine qualifizierte soziale
Eingliederung mit ausserfamiliären Bindungen dargetan. Die Chancen für eine
Reintegration im Heimatland seien – auch dank dort lebender Verwandten – intakt
und die Ausreise sei daher trotz der damit verbundenen Härte zumutbar. Die von
den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Bedrohung sei nach den
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtsgenügend dargetan; an
dieser Tatsache habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Insgesamt überwiege
das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen deren
privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Schliesslich
könne weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG angenommen werden noch bestehe ein
Vollzugshindernis gemäss Art. 83 AIG.
2.2
Die
Beschwerdeführerinnen bringen zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, dass die
Vorinstanzen eine falsche Gewichtung der öffentlichen und privaten Interessen
vorgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin 1 sei in einer Notsituation in
den Irak gereist, um ihren Bruder davon zu überzeugen, sich einer
lebensrettenden Operation zu unterziehen. Die Bedrohung durch den Ehemann und
den Sohn bestehe unverändert fort. Was ihre Integration in die Schweiz
betreffe, müssten ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden;
insbesondere sei sie nach ihrer Frühpensionierung im Jahr 2019 von der
Stellensuche befreit. Die im Irak lebenden Verwandten seien nicht in der Lage,
für ihren Unterhalt zu sorgen, und in der Schweiz lebten zahlreiche enge
Verwandte. Die Beschwerdeführerin 2 schliesse die Sekundarschule C im
Sommer 2021 ab. Nachdem sie vor ihrem 12. Geburtstag in die Schweiz
eingereist und 2021 siebzehn Jahre alt geworden sei, habe sie die prägende
Jugendzeit hier verbracht und könne daher als "in der Schweiz
aufgewachsen" gelten. Im Entscheid VB.2009.00167 vom 8. Juli 2009
habe das Verwaltungsgericht bei langjährig anwesenden, gut integrierten
Jugendlichen einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet; dabei
hätten die prägenden Jahre der Adoleszenz den Ausschlag gegeben. Demgegenüber
sei die Kindheit von B im Irak von Hunger, Armut und Gewalt geprägt gewesen.
Die Lehrerin nehme sie als sozial sehr engagiert wahr; dem Unterricht folge sie
interessiert und motiviert. Zwar habe sie derzeit keine Lehrstelle in Aussicht,
doch könne ihr dies nicht vorgeworfen werden. Indem die Vorinstanz die
Reintegration in den Irak für möglich erachte, blende sie aus, dass junge
Frauen im Alltag diskriminiert würden und geschlechtsspezifischer Gewalt
ausgesetzt seien. Zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder D habe sie ein enges
Verhältnis. Unter den gegebenen Umständen liege für beide Beschwerdeführerinnen
ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Im
Übrigen könnten Vollzugshindernisse hier nicht zweifelsfrei verneint werden
bzw. seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinn von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG anzunehmen. Daher hätte das
Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragen müssen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wurde aufgrund der geltend
gemachten Verfolgung durch Familienmitglieder Asyl gewährt und jeweils eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 24. September 2019 hat
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen jedoch aberkannt
und das Asyl widerrufen, weil sie für mehrere Wochen unerlaubt in den Irak
zurückgekehrt waren. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen
erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2019 abgewiesen hat und dieser
Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich das Anwesenheitsrecht
allein nach dem AIG und den einschlägigen konventions- oder staatsvertraglichen
Bestimmungen (BGr, 14. September 2020, 2C_766/2019, E. 4.3).
4.
Wie die Sicherheitsdirektion zutreffend festgehalten hat,
besteht zwischen der Schweiz und dem Irak kein Staatsvertrag, der den beiden
Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung einräumen würde.
5.
5.1
Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer
rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Sodann ist zu berücksichtigen, wenn von einer Wegweisung
minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf
Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger
Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist
(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits
derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren
Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem
ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil
namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00311, E. 2.2; VGr, 14. Dezember
2016, VB.2016.00697, E. 5.1; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc).
5.2
Die
Beschwerdeführerinnen vermögen die Feststellung der Sicherheitsdirektion,
wonach sie zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten keine im Sinn der
Rechtsprechung derart intensive Beziehung pflegen, dass daraus ein
Anwesenheitsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abgeleitet
werden könnte, nicht zu entkräften. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Sohn bzw. Bruder D. Wie die
Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Migrationsamt eingeräumt hat, ist ihre
Beziehung zum Sohn eher distanziert, da er sie nicht unterstützen wolle. Dass
die Beschwerdeführerin 2 täglich mit ihm telefoniert, ihn jedoch weniger
häufig besucht, deutet ebenso wenig auf eine enge Beziehung. Jedenfalls ist kein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, wie dies für Beziehungen
ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie vorausgesetzt wird. Im Übrigen machen
die Beschwerdeführerinnen auch vor Verwaltungsgericht keinerlei näheren Angaben
zu gelebten familiären Beziehungen.
Sodann sind aufgrund des relativ kurzen und überwiegend
lediglich wegen hängiger Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren geduldeten
Aufenthalts grundsätzlich auch noch keine durch das Privatleben konventions-
und verfassungsmässig geschützte ausserfamiliäre Bezüge zu erwarten. Die bald
volljährige Beschwerdeführerin 2 befindet sich zwar nicht mehr in einem
vorbehaltslos anpassungsfähigen Alter, jedoch ist ihr ihre irakische Heimat
zumindest aus ihren ersten 11 Lebensjahren bekannt, weshalb eine gemeinsame
Wegweisung mit ihrer Mutter in den Irak nicht von vornherein ausgeschlossen
erscheint. Inwieweit ihr die Reintegration jedoch auch aufgrund ihrer konkreten
Situation und den aktuellen Verhältnissen in ihrem Heimatland zumutbar ist,
wird hingegen nachfolgend in Rahmen einer konventionsrechtlichen Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen des AIG näher zu erörtern sein.
Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen bestimmt
sich damit grundsätzlich nach den innerstaatlichen Regeln des AIG.
6.
6.1
Gemäss Art. 33
Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann
Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer
Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz
zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus
(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden von der Sozialhilfe bzw. durch Ergänzungsleistungen unterstützt;
bis zum 20. August 2020 beliefen sich diese Leistungen auf insgesamt Fr. 93'340.65.
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 3.3, mit Hinweisen)
zutreffend festgehalten hat, sind die Ergänzungsleistungen, auf welche die
Beschwerdeführerin 1 zu ihrer minimalen AHV-Rente von Fr. 93.-/Monat
angewiesen ist, den Fürsorgeleistungen gleichzustellen, da sie nur eine
bisherige Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den künftigen Unterhalt
überwiegend decken. Damit erscheint der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG bei beiden Beschwerdeführerinnen grundsätzlich begründet.
7.
7.1
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch
verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation,
der Integrationsgrad und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen
sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine
konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit (bzw. Abhängigkeit von
Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter) erforderlich. Dazu ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die
aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4;
BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.2;
BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
Eine unverschuldete Abhängigkeit von Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter soll grundsätzlich nicht zu einem
Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen
(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3;
VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August
2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Ein unverschuldeter Leistungsbezug schliesst
überdies auch eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei
Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit
oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände wie namentlich eine Lern, Lese-
oder Schreibschwäche (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
lit. a–c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Zudem sind auch die Reintegrationschancen und der soziale
Empfangsraum im Heimatland zu berücksichtigen: Praxisgemäss sind Wegweisungen
in den Nordirak unzumutbar, sofern die weggewiesene Person dort über keinen
sozialen Empfangsraum verfügt (BVGr, 5. August 2021, E-2283/2019, E. 10.3.3;
vgl. auch das Referenzurteil BVGr, 14. Dezember 2015, E-3737/2015, E. 7),
wobei diesem Umstand vorliegend nicht erst bei der Prüfung von
Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AIG, sondern bereits bei der
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rechnung
zu tragen ist (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00585, E. 7.3 und
7.5.2).
7.2
Bei der
Beschwerdeführerin 1 besteht aufgrund ihres Alters, ihres
Gesundheitszustands und der übrigen persönlichen Verhältnisse kaum Aussicht auf
eine Ablösung von Leistungen der öffentlichen Hand, vielmehr wird sie dauerhaft
und in erheblichem Umfang von Ergänzungsleistungen abhängig bleiben. Dass die
in der Schweiz lebenden Verwandten, insbesondere D, für den Unterhalt der
Beschwerdeführerin 1 aufzukommen beabsichtigen, wird weder behauptet, noch
besteht im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht derzeit eine solche
Unterstützungspflicht. In Anbetracht der mutmasslich lebenslänglichen
Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen besteht somit zumindest in Bezug auf die
Beschwerdeführerin 1 ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Hingegen ist bei der
unmittelbar vor dem Berufseinstieg stehenden Beschwerdeführerin 2 mittelfristig
eine Loslösung von der Sozialhilfe zu erwarten, was das öffentliche Interesse
an ihrer Wegweisung etwas relativiert.
7.3
Seit ihrer
Einreise in die Schweiz im Dezember 2015 hat sich die Beschwerdeführerin 1
kaum in der Schweiz integriert: Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie bis zur
Klärung ihres Asylstatus nur eingeschränkt erwerbstätig sein durfte. Jedoch
wäre ein Arbeitseinsatz bereits vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
bewilligungsfähig gewesen und wäre ihr zumindest die Teilnahme an einem
Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm bewilligungsfrei offengestanden. Auch
nachdem ihr im März 2018 Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
worden war, bemühte sie sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Zumindest eine
teilzeitliche Beschäftigung im Niedriglohnbereich, wie z.B. im Bereich der
Gebäudereinigung oder in einem Haushalt, bzw. entsprechende Suchbemühungen,
wären ihr trotz ihres Alters und ihrer bescheidenen Sprachkenntnisse zumutbar
gewesen. Auch hätte von ihr auch nach ihrer Frühpensionierung erwartet werden
dürfen, dass sie nach Kräften Deutsch gelernt und sich um gesellschaftliche
Kontakte bemüht hätte, wozu der von ihr zeitweise einmal wöchentlich besuchte
Einzelunterricht gerade auch aufgrund der geltend gemachten Bildungsdefizite
und der vorhandenen zeitlichen Kapazitäten nicht ausreicht. Zwar ist bei der
Beurteilung ihres Integrationsfortschritts zu berücksichtigen, dass sie eigenen
Angaben zufolge Analphabetin ist. Dieser Umstand stand aber weder
Stellenbewerbungen im Niedriglohnbereich, noch dem Besuch eines
Alphabetisierungskurses entgegen. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich damit
zumindest in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert und
eine massgebliche sprachliche oder soziale Integration wird weder substanziiert
behauptet, noch ist eine solche aufgrund der Aktenlage zu erwarten.
Die Reintegrationschancen der 64-jährige Beschwerdeführerin 1
im Irak erscheinen hingegen nach wie vor intakt: Die Beschwerdeführerin 1
hat den Grossteil ihres Lebens im Irak verbracht und ist mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut. Sie hat ihre Heimat erst kürzlich für längere
Zeit besucht und verfügt dort offenkundig immer noch über ein intaktes
Beziehungsnetz, wenngleich sie mit Teilen ihrer Verwandtschaft eigenen Angaben
zufolge zerstritten ist. So konnte sie im Vorfeld ihres letzten
Heimataufenthalts offenbar Erkundigungen zum Verbleib ihres Ehemannes einholen
und auf die Unterstützung dort lebender Verwandten zählen. Die Rückkehr in den
Nordirak ist nach dargelegter Rechtslage zumindest Personen, welche dort über
ein tragfähiges soziales Netz verfügen, grundsätzlich zumutbar. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des verglichen mit der Schweiz wesentlich tieferen
Lebensstandards im Irak, der patriarchalischen Strukturen und der übrigen wenig
attraktiven Verhältnisse. Vergleichbare Verhältnisse wie im Nordirak herrschen
in vielen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens sowie in zahlreichen anderen
Staaten. Die allgemein schwierige Situation für Frauen in solchen Ländern kann
jedoch nicht dazu führen, eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Prüfung der
individuellen Umstände allgemein als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend hat
das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid E-5282/2019 vom
19.
Dezember 2019 die behauptete familiäre Bedrohungslage als nicht (mehr)
gravierend eingestuft. Diese Feststellung vermögen die Beschwerdeführerinnen
nicht substanziiert zu entkräften. Anzumerken bleibt, dass die aktuellen Reisehinweise
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA
(www.eda.admin.ch) zwar von touristischen und anderen, nicht dringenden Reisen
in den Irak abraten. Dass für die mit den in der heimatlichen Provinz E
herrschenden Verhältnissen vertrauten Beschwerdeführerin 1 eine akute
Gefahr besteht, ist in der Beschwerde jedoch nicht substanziiert dargetan
worden. Bis auf eine auch im Irak behandelbare und nicht insulinpflichtige
Diabetes mellitus Typ II sind überdies keine namhaften gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 aktenkundig. Insbesondere
stellen auch die in einem Arztbericht vom 11. Juli 2020 dargelegten
psychischen Belastungen kein ernsthaftes Integrationshindernis dar, zumal die
dort dargelegten Stressfaktoren hauptsächlich mit dem unklaren
Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen und die familiären Spannungen
im Irak die Beschwerdeführerin 1 nicht von einem längeren Heimataufenthalt
im Irak abgehalten hatten.
Die Beschwerdeführerin 1 ist damit noch nicht derart in
der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr
in den Irak nicht mehr zuzumuten ist. Aufgrund der fiskalischen Interessen der
Schweiz und unter Ausblendung der nachfolgend noch näher zu erörternden
Interessen ihrer minderjährigen Tochter erscheint die Bewilligungsverweigerung
damit auch verhältnismässig.
Unter diesen Umständen bestand für das Migrationsamt auch
keine Verpflichtung, gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim SEM die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu beantragen (vgl. VGr, 1. April
2020, VB.2019.00854, E. 3 und E. 4). Ebenso wenig besteht aufgrund
der dargelegten Interessensabwägung Raum für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder
die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 96 AIG.
7.4
Im
Gegensatz zu ihrer Mutter hat sich die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen
ihrer Möglichkeiten stets um ihre Integration bemüht, während ihrer gut
fünfeinhalbjährigen Anwesenheit in der Schweiz die Volksschule besucht und im
Juli 2021 erfolgreich die Sekundarschule C abgeschlossen. Ihre schulischen
Leistungen sind zwar nicht herausragend, entsprechen aber üblichen Erwartungen
an eine erst mit 11 Jahren in der Schweiz eingeschulte Schülerin. Die
Beschwerdeführerin 2 spricht inzwischen sowohl Hochdeutsch als auch den
lokalen Dialekt. In sozialer Hinsicht engagierte sie sich gemäss ihren Angaben
zumindest bis zu ihrem Schulabschluss im Schulchor und im Schultheater.
Überdies spielte sie bis vor Kurzem in einem örtlichen Fussballverein. In mehreren
Referenzschreiben werden ihr eine hohe Sozialkompetenz und eine gute
Integration attestiert. Aufgrund ihrer erworbenen Sprachkenntnisse, ihres
Schulbesuchs und ihrer Freizeitaktivitäten ist davon auszugehen, dass sie
inzwischen zahlreiche ausserfamiliäre Kontakte geknüpft hat. Die
Beschwerdeführerin 2 bemüht sich überdies auch um ihre berufliche
Integration. Sie absolvierte mehrere Schnupperlehren im Pflegebereich, wobei
sie einen guten Eindruck hinterliess. Eine Lehrstelle als Assistentin Gesundheit
und Soziales in einem Altersheim konnte sie lediglich aufgrund ihrer prekären
Bewilligungssituation nicht antreten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie
bei einer Regulierung ihres hiesigen Aufenthalts rasch eine berufliche
Anschlusslösung finden würde.
Sodann erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführerin 2
die Reintegration im Irak gelingen würde: Sind Kinder vom Bewilligungsentscheid
mitbetroffen, ist praxisgemäss auch zu berücksichtigen, wenn diese ihre
prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht haben. Das
Bundesgericht lehnt zwar eine schematische Betrachtung ab und stützt seine
Beurteilung massgeblich auf die gängigen Integrationskriterien und nicht auf
starre Alters- und Aufenthaltsvorgaben (vgl. BGr, 4. Dezember 2019, 6B_690/2019,
E. 3.4.3 f.). Gleichwohl ist eine Bewilligungsverweigerung umso
weniger angezeigt, als dass ein in der Schweiz geprägtes und seinem Heimatland
weitgehend entfremdetes Kind hiervon betroffen ist.
Die Beschwerdeführerin 2 verbrachte lediglich ihre ersten
11.
Lebensjahre im Irak und ihre damaligen sozialen Kontakte dürften sich
weitgehend auf ihre Familie beschränkt haben. Inwieweit sie im Irak trotz der
dortigen Unruhen und im relevanten Zeitraum teilweise kriegerischen
Auseinandersetzungen regelmässig die Schule besuchen konnte, erschliesst sich
nicht aus den Akten. Ohnehin ist nur wenig über die konkreten Lebensumstände
bekannt, in welchen die Beschwerdeführerin 2 ihre ersten Lebensjahre
verbrachte. Die überwiegend in der Schweiz sozialisierte Beschwerdeführerin 2
Dispositiv
wäre demnach im Irak weitgehend auf ihre Mutter angewiesen, welche sich bei
einer Rückkehr in das gemeinsame Heimatland ebenfalls neu orientieren und ihr
deshalb nur eingeschränkt zur Seite stehen könnte. Sodann erscheint aufgrund
der Aktenlage unklar, inwieweit weitere Familienmitglieder der
Beschwerdeführerin 2 bei der Reintegration im Irak behilflich sein
könnten, nachdem die Verwandtschaft – gemäss den Angaben ihrer Mutter im
Asylverfahren – zerstritten oder gar verfeindet ist. Im Gegensatz zu ihrer Mutter
hatte die Beschwerdeführerin 2 nie die Möglichkeit, ein von ihren Eltern
unabhängiges Beziehungsnetz aufzubauen. Nachdem die Beschwerdeführerin 2
ihre Adoleszenz in einem westlichen Kulturkreis durchlebt hat, dürfte sie die
Eingliederung in die patriarchischen und religiös geprägten Verhältnisse in
ihrem Heimatland überdies vor besondere Herausforderungen stellen. Zudem ist
die Situation gemäss einem im Bewilligungsverfahren eingereichten Arztbericht
vom 8. Juli 2020 für die Beschwerdeführerin 2 auch psychisch sehr
belastend. Damit steht nach derzeitigen Aktenklage keineswegs fest, ob auch der
Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, was
bereits im Rahmen des Bewilligungsentscheids bzw. der Interessensabwägung zu
berücksichtigen ist.
7.5 Der
entscheiderhebliche Sachverhalt ist damit mit Blick auf die Beschwerdeführerin 2
nur unvollständig abgeklärt worden: Zu klären ist insbesondere, inwieweit der
in der Schweiz sozialisierten Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr in den
Irak zuzumuten ist und welchen sozialen Empfangsraum sie dort erwartet.
Überdies sind auch die bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz und der
Verbleibewille der Beschwerdeführerin 2 besser abzuklären, wozu sie
aufgrund ihres Alters, der unklaren Verhältnisse und der nicht zwangsläufig
gleich gelagerten Interessenslage mit ihrer Mutter ausnahmsweise auch
persönlich anzuhören ist, zumal ihre Anhörung in der Schweiz auch problemlos
durchführbar ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 KRK; vgl. ferner auch – in
Zusammenhang mit dem Familiennachzug – Art. 47 Abs. 4 Satz 2
AIG).
Sofern nach den vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen die
Abweisung des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin 2
unverhältnismässig erscheinen sollte, wäre weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführern 1
im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs eine Bewilligung zum Verbleib bei
ihrer Tochter erteilt werden müsste. Hierbei ist aber zu beachten, dass der
Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 2 spätestens nach deren
Volljährigkeit nicht mehr vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1
abhängt und die Bewilligungssituation der beiden Beschwerdeführerinnen –
vorbehaltlich konventionsrechtlich geschützter Abhängigkeitsverhältnisse – dann
unabhängig voneinander geregelt werden könnte.
Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. ,
Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.2 Gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falles, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Da laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG lediglich eine
angemessene und keine kostendeckende Parteientschädigung geschuldet ist, sind in
der Regel nicht die vollen Vertretungskosten zu ersetzen (VGr, 22. Dezember
2020, VB.2020.00716, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht primär auf die am 24. August 2021
eingereichte Honorar- bzw. Kostennote abzustellen, sondern die
Parteientschädigung ist nach den oben genannten Kriterien (Bedeutung der
Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) ermessensweise
festzusetzen, wobei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
jeweils Fr. 1'000.- für die beiden Beschwerdeführerinnen (insgesamt Fr. 2'000.-)
angemessen erscheint.
9.
9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdeführerinnen werden im Beschwerdeverfahren nicht
kostenpflichtig, womit ihr diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird.
9.2 Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen
des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen
werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor,
wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel
halbiert wird (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1).
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen wurde vom
Verwaltungsgericht am 17. August 2021 Frist zur Einreichung einer Kosten-
bzw. Honorarnote angesetzt, ansonsten eine allfällige Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt werden könnte. Mit Eingabe vom 24. August 2021 machte diese
hierauf für die Beschwerdeerstellung (inkl. Besprechung mit der Klientschaft,
Aktenstudium und Abklärungen) einen Aufwand von 19 Stunden à Fr. 150.-
zuzüglich Barauslagen von Fr. 6.30.- geltend.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen verfügt nicht
über das Anwaltspatent und kann nach dargelegter Praxis somit lediglich einen
Stundensatz von Fr. 110.- geltend machen. Zudem genügt die eingereichte
Honorarnote den formellen Anforderungen von § 9 Abs. 2 der GebV VGR
nicht, da namentlich keine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen
Leistungen erfolgt ist. Weiter ist der für das Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden im Vergleich mit ähnlich
gelagerten migrationsrechtlichen Verfahren ungewöhnlich hoch. In Anbetracht des
weitgehend unbestrittenen Sachverhalts und der ausführlichen Begründung des
Rekursentscheids hielt sich der für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift
erforderliche Aufwand in Grenzen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die
Festsetzung der Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf
die Honorarnote abzustellen und die entschädigungsfähigen Kosten stattdessen
nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen.
Durch die zuzusprechende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
ist bereits ein Zeitaufwand von 18 Stunden (zuzüglich Barauslagen) zum
Stundensatz von Fr. 110.- abgedeckt, was bei den vorliegenden
Verhältnissen angemessen erscheint. Sodann machte die Rechtsvertreterin in
ihrer eingereichten Kostennote nicht geltend, mehrwertsteuerpflichtig zu sein.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass die entschädigungsfähigen Kosten für
die unentgeltliche Rechtsvertretung vor Verwaltungsgericht bereits durch die
zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist damit
abzuweisen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
Über die vorinstanzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen (erster und zweiter Rechtsgang) hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
11.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Beim
vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich überdies um einen
Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
zur weiteren Untersuchung und zur Neuentscheidung an die Sicherheitsdirektion
zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.-, zu
bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …