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Entscheid

VB.2021.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00272

26. August 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22986)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00272

Urteil

der 1. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Immobilien, vertreten durch Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich eröffnete mit Publikation vom 14. April

2021 ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung und den Service von

Handtuchspendern mit Stoffhandtuchrollen.

Erwägungen

II.

Am 22. April 2021 gelangte die A AG mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Ausschreibung

aufzuheben und das Projekt an die Vergabebehörde zurückzuweisen, auf dass diese

den Preis mit mind. 80 % und die Qualität der Produkte sowie auch die

Nutzung, Reinigung und Bewirtschaftung mit je 10 % gewichte. Die Eignungs-

und Musskriterien seien als unzulässig zu werten. Die Vertragslaufzeit sei von

vier auf fünf Jahre zu erhöhen. Ziffer 17 der Vertragsvorlage sowie Ziffer 18

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien zu streichen. In prozessualer

Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2021 wurde der

Stadt Zürich einstweilen untersagt, das Verfahren weiterzuführen, den Zuschlag

zu erteilen oder den Vertrag abzuschliessen. Die Stadt Zürich beantragte am 10. Mai

2021.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie einzutreten

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 25. Mai 2021

beantragte die A AG zusätzlich, dass die Ausschreibungskriterien

ausschliesslich Preis und Qualität berücksichtigen sollten (d. h. Stoffrollengrösse bzw.

-masse, Stoffrollenfarbe und dazugehörige Spendersysteme). Die A AG

reichte sodann gleichentags ein Begleitschreiben zur Replik ein. Die Stadt

Zürich hielt mit Duplik vom 8. Juni 2021 an ihren Anträgen fest. Mit

Triplik vom 22. Juni 2021 beantragte die A AG einen Unkostenbeitrag

für die inkorrekte Handhabung der öffentlichen Beschaffungen zwischen 2015 und 2021

von insgesamt nur zwei Ausschreibungen. Mit Begleitschreiben zur Triplik

beantragte sie ausserdem anzuordnen, dass Submissionen künftig keinen

konstruierten, diskriminierenden Charakter mehr haben dürfen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nach Art. 15

Abs. 1bis lit. a IVöB kann die Ausschreibung eines Auftrags

selbständig angefochten werden. Der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen ist

nach älterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von einer gegen die

Ausschreibung gerichteten Beschwerde nicht erfasst, zumal deren Inhalt in der

Regel noch mit der Beschwerde gegen den Zuschlag beanstandet werden könne (vgl.

VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00211/00373, BEZ 2004 Nr. 17 E. 3;

VGr, 11. September 2003, VB.2003.00188, E. 4d). Allerdings ergibt

sich oft keine klare Trennung zwischen Ausschreibung und Unterlagen, weshalb es

– nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – als zulässig zu erachten ist,

Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die

Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (vgl. VGr, 26. September 2019,

VB.2019.00368, E. 2.1; 10. Dezember 2008, VB.2008.00347, E. 2).

Denn aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich ohnehin die

Obliegenheit, gewisse Mängel der Ausschreibung bzw. der

Ausschreibungsunterlagen möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen

unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;

VGr, 26. September 2019, VB.2019.00368, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert

Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die

Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Insofern

sind die Rügen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig.

2.2

Zur

Anfechtung der Ausschreibung ist jede potenzielle Anbieterin legitimiert, die

ein Interesse an einer konkreten Beschaffung hat und deren Rechtsstellung durch

den gerügten Mangel beeinträchtigt wird (vgl. § 21 lit. a und § 49

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG; VGr, 26. September 2019,

VB.2019.00368, E. 2.2).

2.3

Die

Beschwerdeführerin wäre als Anbieterin von Handtuchspendern offensichtlich in

der Lage, sich am ausgeschriebenen Verfahren zu beteiligen und es ist

glaubhaft, dass sie grundsätzlich ein Interesse an der Beteiligung hat.

Schliesslich liegt es im schutzwürdigen Interesse eines Anbieters oder einer

Anbieterin, dass die Vergabe rechtmässig entsprechend den Vorgaben durchgeführt

wird. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur vorliegenden Beschwerde

legitimiert.

2.4

Der

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zum einen

danach, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung – hier der Ausschreibung

– war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände,

über welche die erste Instanz zu Recht nicht verfügt hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde; sonst würde in die funktionelle

Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Zum andern

bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten

Rechtsfolge (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 und 48).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich

die Ausschreibung vom 14. April 2021 bzw. deren Ausschreibungsunterlagen

betreffend die vorliegend zu beschaffende Lieferung und den Service von

Handtuchspendern mit Stoffhandtuchrollen. Auf diejenigen Anträge der

Beschwerdeführerin, welche sich nicht auf diese Ausschreibung beziehen, ist

nicht einzutreten.

2.5

Änderungen

oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist

möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinne eines

Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden. Einzig in prozessualen

Nebenpunkten – etwa betreffend vorsorgliche Massnahmen, die Sistierung des Verfahrens

oder die unentgeltliche Prozessführung – können Anträge auch noch später

eingereicht werden. Wird im Rechtsmittelverfahren ein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet, so bedeutet dies nicht, dass in dessen Rahmen die Beschwerdeanträge

geändert oder ergänzt werden können; erst recht nicht möglich ist dies bei

Ausübung des Replikrechts (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in

Verbindung mit § 23 N. 16). Demgemäss erweisen sich sämtliche

Anträge, welche nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurden, als verspätet.

Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht für Schadenersatzbegehren auch nicht

zuständig (vgl. VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00464, E. 3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Ausschreibung und des Weiteren, die

Zuschlagskriterien "Gesamtpreis" neu mit 80 %, sowie die

Kriterien "Qualität der Produkte" und "Nutzung, Reinigung und

Bewirtschaftung" mit neu je 10 % zu gewichten.

3.2

Zuschlagskriterien

dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien

werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den

Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw.

in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m

und Abs. 2 SubmV). Sie werden von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen

des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich

um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein

Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen (VGr, 7. Mai 2015,

VB.2014.00521, E. 3.2). Der Vergabebehörde steht bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ein weiter Ermessensspielraum zu, sie

ist jedoch verpflichtet, dabei der Art der Beschaffung Rechnung zu tragen. Je

einfacher und standardisierter eine Leistung ist, desto höher fällt in der

Regel die Gewichtung des Preiskriteriums aus (vgl. Daniela Lutz, Preisbewertung

– Regeln und Praxis, Kriterium Nr. 28/August 2010, S. 2). Für

weitgehend standardisierte Güter kann sogar ausschliesslich auf den Preis

abgestellt werden (§ 33 Abs. 2 SubmV). Am anderen Ende der Skala

legte das Bundesgericht eine Gewichtung des Preiskriteriums von 20 % für

einen komplexen Auftrag als untere Grenze des Zulässigen fest (BGE 129 I 313 E. 9

= Praxis 2004 Nr. 64, VGr, 18. August 2017, VB.2017.00351, E. 4.3.2).

In das Ermessen der Vergabebehörde greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.3

In der

Ausschreibung hat die Beschwerdegegnerin den Gesamtpreis mit 50 %, die

Qualität der Produkte mit 30 % sowie die Nutzung, Reinigung und

Bewirtschaftung mit 20 % gewichtet. Beim Beschaffungsgegenstand handelt es

sich zwar nicht um ein standardisiertes Gut und es ist davon auszugehen, dass

es bei der Qualität der Produkte Unterschiede gibt, es handelt sich aber auch

eher um eine einfachere Beschaffung. Da kein komplexer Auftrag vorliegt, musste

die Gewichtung des Preiskriteriums 20 % deutlich übersteigen. Mit der

Festlegung der Gewichtung des Preises mit 50 % hat die Vergabebehörde ihr

Ermessen noch rechtskonform ausgeübt (auch wenn eine noch höhere Gewichtung des

Preiskriteriums denkbar gewesen wäre). Da die Bewirtschaftung der

Handtuchspender durch das Personal der Beschwerdegegnerin erfolgt, lag es auch

im Ermessen der Vergabebehörde, ein Zuschlagskriterium "Nutzung, Reinigung

und Bewirtschaftung" mit einer Gewichtung von 20 % festzulegen. Auch

die Gewichtung des Qualitätskriteriums mit 30 % ist rechtmässig. Zusammengefasst

hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin erachtet die Eignungskriterien als unzulässig. Beim

Kriterium ''Referenzen'' sei nicht klar, ob ein 1-jähriger Referenzauftrag

besser oder schlechter sei als ein älterer. Beim Kriterium ''Betreibungsregisterauszug''

hält sie fest, zwar könnten Betreibungsregistereinträge unsichtbar gemacht

werden, trotzdem seien sie bis zu 5 Jahre im Betreibungsregister. Sodann

bemängelt sie auch, dass trotz Zertifikaten eigene Qualitäts- bzw.

Umweltmanagementsysteme vorgewiesen werden können.

4.2

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Sie betreffen gemäss § 22 SubmV

insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und

organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde legt

die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver

Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Die Kriterien müssen

sich grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb nur

solche Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die

verlangte Leistung erforderlich sind. Demgemäss sind hinsichtlich der

Eignungskriterien an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und

dürfen Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie

keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen (VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 6.2; 8. August 2012, VB.2011.00776, E. 3.1;

Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 557). Verlangt die Vergabebehörde Labels

oder Zertifikate, hat sie auch alternative, gleichwertige Nachweise zuzulassen

(Claudia Schneider Heusi, Referenzen, Labels, Zertifikate, in: Jean-Baptiste

Zufferey et al. [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich 2016, S. 421;

vgl. zum Ganzen VGr, 17. November 2016, VB.2016.00481, E. 3.2.1).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin verlangte von den Anbietenden als Eignungsnachweis

zwei Referenzaufträge, welche nicht älter als drei Jahre alt sind. Dabei ist zu

beachten, dass Eignungskriterien entweder eingehalten sind oder nicht, es

erfolgt keine punktemässige Bewertung der Eignungskriterien. Demgemäss spielt

es für die Erfüllung des Eignungskriteriums "Unternehmerreferenzen"

keine Rolle, ob eine Referenz ein oder drei Jahre alt war. Im Übrigen hätte es

der Beschwerdeführerin auch freigestanden, diese Unsicherheit bei der

Beschwerdegegnerin nachzufragen, konnten doch Fragen zur Ausschreibung bis zum

17.

Mai 2021 eingereicht werden.

4.3.2

Ein

Betreibungsregisterauszug äussert sich über die Eignung eines Anbieters in

finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht. Dass er dabei nicht älter als 6

Monate sein darf, ist ebenfalls begründet, damit die Aktualität des Nachweises

gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nicht

Betreibungsregistereinträge der letzten 6 Monate verlangt, sondern dass der

Auszug nicht älter als 6 Monate sein darf. Hierbei sind im Auszug Einträge,

welche älter als 6 Monate sind, zu sehen. Dieses Eignungskriterium ist somit

ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.3.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat eine Vergabestelle, wenn sie Labels

und Zertifikate fordert, auch alternative, gleichwertige Nachweise zuzulassen

(vgl. oben E. 4.2). Indem die Beschwerdegegnerin unter dem

Eignungskriterium ''Organisatorische Leistungsfähigkeit'' verlangt, dass bei

Fehlen einer Zertifizierung das eigene Qualitäts-bzw. Umweltmanagementsystem

einzureichen ist, kommt sie dieser Rechtsprechung nach. Dieses

Eignungskriterium ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die zusätzlich zu den Eignungskriterien

gestellten Musskriterien würden das Anforderungsprofil verlängern und KMUs

diskriminieren.

4.4.2

Von den Eignungskriterien zu unterscheiden sind Musskriterien (VGr, 25. Juni

2020, VB.2020.00148, E. 3.3, auch zum Folgenden). Werden einzelne

Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss

aus dem Verfahren. Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben an das Produkt

müssen sachlich begründet sein. Der Vergabebehörde kommt indessen, wie bei der

Bewertung von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 18. März

2021, VB.2020.00786, E. 2.2.2).

4.4.3

Die

Beschwerdegegnerin hat als Musskriterien aufgeführt,

- dass die

Anbieter zwei komplette Handtuchspender inkl. Stoffhandtuchrollen als Muster

einzureichen haben, welche bis zum Zuschlag, resp. Ablauf der Vertragszeit bei

der Beschwerdegegnerin verbleiben;

- dass der Anbieter nach der

Inbetriebnahme der Handtuchspender eine Vollgarantie inklusive Waschservice für

die gesamte Vertragslaufzeit zu gewähren hat;

- dass die Anbieter gewährleisten, dass die Ersatzteile

nach einem Produktionsende noch für zehn Jahre verfügbar sind;

- dass die Anbieter für die gesamte Vertragsdauer

gewährleisten, eine Mindestmenge von zehn Stück Handtuchspendern bei sich an

Lager zu halten, wovon fünf innerhalb von 24 Stunden verfügbar sind bzw.

geliefert und montiert werden können;

- dass die Stoffhandtuchrollen nach Bedarf direkt an die

einzelnen Standorte geliefert werden und dies zu bestimmten Zeiten (8 bis 12

resp. 16 Uhr) und

- dass die Montage und die

Einrichtung der Handtuchspender ebenso wie die Montagehöhe mit den Leitenden

Hausdienst und Technik und den Objektverantwortlichen abzusprechen sind.

Alle diese Musskriterien

stehen in einem sachlichen Zusammenhang zum Auftrag und sind begründet. Die

Ausgaben welche z. T. mit der Erfüllung dieser Kriterien zusammenhängen, können

die Anbietenden in ihrem Angebot berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und

wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert ausgeführt, inwiefern

es einem KMU nicht möglich sein sollte, diese Musskriterien zusätzlich zu den

Eignungskriterien zu erfüllen.

4.5

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vertragslaufzeit sei zu kurz, eine Amortisation der Spender erfolge erst nach

fünf Jahren und nicht bereits nach vier Jahren. Die Amortisation für die

Handtuchspender hat die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot zu berücksichtigen.

Es ist Sache der Anbietenden, ihre Offerte so auszuarbeiten, dass die

Amortisation innert der von der Beschwerdegegnerin ausgeschriebenen

Vertragsdauer erfolgen kann. Die Vertragsdauer erweist sich nicht als

rechtsverletzend.

4.6

Schliesslich

beantragt die Beschwerdeführerin, Ziffer 17 der Vertragsvorlage sowie Ziffer 18

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wobei nicht auszuschliessen ist, dass die

Beschwerdeführerin hier ebenfalls die Vertragsvorlage meint) seien zu streichen.

Die Ziffern 17 sowie 18 der Vertragsvorlage betreffen Bestimmungen zur

Kündigung des Vertragsverhältnisses. Ziffer 18 der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen betrifft allgemeine Schlussbestimmungen. Diese

Bestimmungen erweisen sich nicht als unüblich; es ist nicht ersichtlich und

wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern diese Bestimmungen

rechtsverletzend sein sollten. Die Ausschreibung sowie die

Ausschreibungsunterlagen erweisen sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die

Beschwerdeführerin als unterliegend und wird kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der

Beschwerdegegnerin steht trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu, da

ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

6.

Der geschätzte Auftragswert übersteigt den für das

Einladungsverfahren massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen und

Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang

4.

Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]

vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Beschluss ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls und falls der Auftragswert den

obgenannten Schwellenwert nicht übersteigt, steht dagegen nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt und der Schwellenwert gemäss E. 6 überschritten ist, Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …