VB.2021.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00273
13. April 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23619)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00273
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
werden von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit dem 1. Februar 2011
zusammen mit ihren drei Kindern ergänzend zu ihren Erwerbseinnahmen mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 28. März 2018
verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A und B gestützt auf § 26 lit. a
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit vom
1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2016 unrechtmässig bezogene
Sozialhilfeleistungen von Fr. 115'486.70 zurückzuerstatten. Die Schuld
werde vorerst von Mai 2018 bis und mit April 2019 mit 15 % des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und mit allfälligen Integrationszulagen
und Einkommensfreibeträgen von A und B verrechnet.
B. Das
daraufhin von A und B gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 19. April
2018 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom
12. September 2019 teilweise gut, indem sie die Rückerstattungsforderung
auf Fr. 108'774.05 reduzierte. Zudem wies sie die Sozialen Dienste an,
gegenüber A und B den Erlass einer Weisung zum Verkauf von zwei Liegenschaften im
Land L zu prüfen. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.
Erwägungen
II.
In der Folge erhoben A und B mit Eingabe vom
13.
Oktober 2019 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss,
die Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich sei aufzuheben, mindestens aber
zu reduzieren. Mit Beschluss vom 25. März 2021 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A und B gelangten daraufhin mit Beschwerde vom
21.
April 2021 (Poststempel vom 22. April 2021) an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats sei der Beschluss des Bezirksrats vom 25. März 2021
aufzuheben und der Fall zu erneuter Prüfung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 28. April 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung
des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 unter
Verweis auf die Begründungen des Entscheids vom 12. September 2019 und des
Beschlusses vom 25. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Weitere
Stellungnahmen erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,
E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung
von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft
ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer
oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person
ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt
vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine
Rückerstattung kann nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass
die Verletzung dieser Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im
den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle
Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (vgl. statt vieler VGr, 16. September
2021, VB.2021.00191, E. 2.2).
2.3
Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die
Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten
Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der
Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht
deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft
besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person
nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu
widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der
Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Somit
hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit
geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte
entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur
Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen
Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,
E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen
Hinweisen).
2.4
Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
3.1.1
Mit
Entscheid vom 12. September 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerdeführenden hätten die Rückerstattungsforderung mit ihrem
Neubeurteilungsbegehren lediglich in Bezug auf vier Positionen bestritten. So
würden sie einerseits beantragen, die Zahlungseingänge vom 16. März 2015
von Fr. 3'576.60 und vom 19. Dezember 2015 von Fr. 1'624.70
seien ihnen nicht als Einkommen anzurechnen. Andererseits würden sie geltend
machen, der Beschwerdeführer 2 sei nicht Miteigentümer bzw. Alleineigentümer
zweier Grundstücke in D in L. Die übrigen Positionen der Rückerstattungsforderung
(Fr. 198.40 aufgrund einer nicht deklarierten Gutschrift vom 22. Mai
2015, Fr. 1'453.70 aufgrund von Überweisungen mittels Western Union und
Fr. 7'600.- aufgrund von Autoverkäufen) seien demgegenüber unbestritten
geblieben.
3.1.2
Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, die
Einzahlung vom 16. März 2015 auf das Privatkonto Nr. 01 des
Beschwerdeführers 2 bei der Bank E im Umfang von Fr. 3'576.60
sei den Beschwerdeführenden zu Recht als Einnahme angerechnet worden. Ihre
Behauptung, es habe sich dabei um eine zurückbezahlte Mietkaution gehandelt und
sie hätten damit mit dem Einverständnis der Sozialen Dienste neue Möbel
gekauft, werde von den Akten nicht gestützt. Die Vergütung vom 19. Dezember
2016.
von Fr. 1'624.70 hätten die Beschwerdeführenden dagegen rechtzeitig
den Sozialen Diensten mitgeteilt; eine Rückerstattung hierfür sei nicht
statthaft.
3.1.3
In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden nicht deklarierten Grundstücke
in D erwog die Beschwerdegegnerin, die Grundbuchauszüge wiesen den
Beschwerdeführer 2 spätestens seit dem 10. Mai 2016 als Miteigentümer
zu 1/5 am Grundstück inklusive Liegenschaft mit der Parzellen-Nr. 02 sowie
als Alleineigentümer des unbebauten Grundstücks auf der Parzelle Nr. 03
aus. Der Marktwert des Miteigentumsanteils betrage Fr. 24'835.-, der
Marktwert des Baulands auf der Parzelle Nr. 03 belaufe sich auf
Fr. 76'198.30. Im Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 28. März 2018
hätten die Beschwerdeführenden Sozialhilfe in der Höhe von total
Fr. 96'143.75 (ohne übernommene Krankenkassenprämien) erhalten. Die von
ihnen nicht deklarierte Gutschrift von Fr. 198.40 falle in die gleiche
Dispositiv
Periode. Nach Abzug dieses Betrags verblieben demnach Fr. 95'945.35,
welche aufgrund des Grundeigentums in L zurückzuerstatten seien.
3.1.4
Insgesamt – so die Beschwerdegegnerin abschliessend – hätten die
Beschwerdeführenden damit Fr. 108'774.05 zurückzuerstatten.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 25. März 2021, am 16. März
2015 seien auf dem Privatkonto Nr. 01 des
Beschwerdeführers 2 bei der Bank E Fr. 3'576.60 gutgeschrieben worden.
Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden erlaubt haben soll, mit
diesem Betrag neue Möbel zu kaufen, sei nicht aktenkundig. Überdies sei diese
Behauptung der Beschwerdeführenden unglaubhaft, nachdem – wie im Entscheid vom 12. September
2019 festgehalten werde – die Beschwerdegegnerin ihnen schon Ende Januar 2015
Fr. 3'000.- für den Kauf von Möbeln zugesprochen habe.
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen auf die
Akten gestützten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen nicht
auseinander. Damit bleiben sie aber weiterhin den Nachweis für ihre erwähnte
Behauptung bzw. dafür schuldig, dass ihnen der fragliche Betrag nicht
anderweitig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden bzw.
der Fürsorgebezug insofern rechtmässig gewesen sein soll (vorn E. 2.3).
3.2.2
Weiter erwog die Vorinstanz, hinsichtlich der Geldüberweisungen sei
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrem Bruder, F, am
12. September 2013 Fr. 388.70 sowie am 17. September 2013
Fr. 1'065.- (total Fr. 1'453.70) per Western Union nach L bzw. isn
Land M überwiesen habe. Mit dem von den Beschwerdeführenden eingereichten
Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestätige F, im September 2013 bei seiner
Schwester Fr. 1'500.- "gelassen" zu haben, weil er in dieser
Zeit in L Ferien gemacht habe. Weil er das Geld In L doch noch benötigt habe,
habe sie es ihm nachgeschickt. Ebenso sei er nach M gegangen, wohin ihm seine
Schwester Geld nachgeschickt habe. Neu – so die Vorinstanz – würden die
Beschwerdeführenden dazu in ihrer Eingabe vom 3. März 2021 ausführen, F
habe damals Alkoholprobleme gehabt und ihnen das Geld übergeben, damit er es
nicht für Alkohol ausgebe. Damit würden sie sich aber in Widerspruch zu F
setzen, der ihnen das Geld aufgrund der (unmittelbar bevorstehenden) Ferien
überlassen haben wolle. Insofern seien die Angaben der Beschwerdeführenden
unglaubhaft. Diese hätten ferner trotz Aufforderung im Rekursverfahren keine
Bankkontoauszüge oder andere Belege eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die
überwiesenen Fr. 1'453.70 ursprünglich F gehört hätten. Tatsächlich sei es
eher ungewöhnlich, Geld auf Abruf bei einer Drittperson zu hinterlegen, anstatt
es auf ein Bankkonto einzubezahlen. Den Beschwerdeführenden gelinge daher der
Nachweis nicht, dass die fragliche Summe nicht aus undeklariert gebliebenen
Einkünften herrühre. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs somit unbegründet.
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen aktengestützten
und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls nicht auseinander. Es kann
auf das unter E. 3.2.1 vorstehend Gesagte verwiesen werden.
3.2.3
Sodann erwog die Vorinstanz, gemäss dem Ermittlungsbericht vom
23. November 2016 sei der Beschwerdeführer 2 zu 1/5 Miteigentümer des
Grundstücks mit der Parzellen-Nr. 02 in D. Auf dem Grundstück, das eine
Fläche von 328 m2 aufweise, befinde sich ein Haus mit einer
Wohnfläche von 390 m2. Der Wert des Grundstücks
(einschliesslich des Gebäudes) betrage € 105'600.-. Diese glaubhaften und
nachvollziehbaren Angaben beruhten auf dem Evaluation Report der Firma G,
welchen die Schweizerische Botschaft in L eingeholt habe. Dem Report liege eine
ausführliche, umfassende Feststellung von Juli 2016 über Lage, Masse, Zustand,
Anschluss und Verkehrswert des Grundstücks sowie der Eigentumsverhältnisse
daran zugrunde. Insbesondere weise ein Zertifikat der L Cadastral Agency vom
10. Mai 2016 den Beschwerdeführer 2 als Miteigentümer zum Anteil von
1/5 am Grundstück mit der Parzellen-Nr. 02 aus. Dem Report sei auch zu
entnehmen, gestützt worauf der Verkehrswert ermittelt worden sei. Diese
Feststellungen begründeten die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 2 zu
1/5 Miteigentümer am besagten Grundstück sei. Der auf ihn entfallende Anteil
des geschätzten Verkehrswerts beträgt daher € 21'120.-, was gemäss dem
Wechselkurs vom 18. Juli 2016 Fr. 24'835.- entspreche. Die Beschwerdeführenden
bestritten zwar, dass der Beschwerdeführer 2 Miteigentümer am besagten
Grundstück gewesen sei. Damit setzten sie sich aber in Widerspruch zu dessen
Aussage vom 8. März 2018, wonach er – offensichtlich auf Vorhalt des im
Report enthaltenen Luftbilds – angegeben habe, dass er "im Nummer 3 (siehe
Luftbild) aufgewachsen" sei und damit anscheinend das mit "04"
gekennzeichnete Grundstück gemeint habe. Weiter habe der Beschwerdeführer 2
angegeben, dass er grosse Probleme mit der Familie bekomme, wenn er im Formular
"Liegenschaften" bestätige, zu 1/5 im "Besitz" des Hauses
zu sein. Als er in den 90er-Jahren weggegangen sei, habe er seinem Bruder
gesagt, es gehöre alles ihm und er wolle nicht zurück. Der
Beschwerdeführer 2 habe folglich zugegeben, zum damaligen Zeitpunkt
Miteigentümer des fraglichen Grundstücks gewesen zu sein. Seinen Anspruch habe
er lediglich nicht durchsetzen wollen, um Streitigkeiten in der Familie
vorzubeugen. Das ändere aber nichts daran, dass er Miteigentümer gewesen sei,
diesen Umstand gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen und in der Folge
mit seiner Frau Sozialhilfe erhalten habe, die ihm sonst nicht ausbezahlt
worden wäre. Die neue Behauptung, der Beschwerdeführer 2 sei gar nicht am
Grundstück berechtigt, sei unter diesen Umständen unglaubhaft.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der
Beschwerdeführer 2 sei nicht Eigentümer des besagten Grundstücks, ihm
gehöre nur 1/6 des Ackers, welchen er aber weder benutzen noch verwerten könne,
weil er nicht "der Steuerzahler" desselben sei. Sie hätten der Vorinstanz
eine Bestätigung eingereicht, wonach der Beschwerdeführer 2 "dort
nichts besitze". Damit vermögen die Beschwerdeführenden die
vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, aber nicht infrage
zu stellen. Zunächst verhalten sie sich widersprüchlich, wenn sie einräumen,
Miteigentümer (des Ackers) zu sein, gleichzeitig aber den Nachweis erbracht
haben wollen, am fraglichen Ort nichts zu besitzen. Sodann ist das Miteigentum
des Beschwerdeführers 2 am besagten Grundstück – zu 1/5 – im massgeblichen
Zeitraum, das heisst ab 10. Mai 2016, in den Akten ausgewiesen. Die
eingereichte Bestätigung der L Cadastral Agency stammt vom 19. Juli 2018,
was – sofern seiner Behauptung zu folgen wäre, wonach er "dort nichts
besitze" – auch ohne Weiteres die Vermutung zuliesse, dass der
Beschwerdeführer 2 seinen Miteigentumsanteil in der Zwischenzeit
veräussert hatte (vgl. auch unten E. 3.2.4).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften
und entsprechende Miteigentumsanteile) zu den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Handelt es sich um erhebliches
Vermögen und ist es realisierbar, muss zunächst daraus der Lebensunterhalt
bestritten werden, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht werden kann. Grundsätzlich
ist Grundeigentum im Ausland gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes
(VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00472, E. 2.3). Zumindest nach
Schweizerischem Recht hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und
Pflichten eines Eigentümers, und dieser Anteil kann von ihm veräussert,
verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dass
es dem Beschwerdeführer 2 nicht möglich sein soll bzw. gewesen wäre, seinen
Miteigentumsanteil zu verkaufen, machen die Beschwerdeführenden jedenfalls
nicht substanziiert geltend.
3.2.4
Weiter erwog die Vorinstanz, auch für das zweite fragliche, unbebaute
Grundstück mit der Parzellen-Nr. 03 in D habe die Schweizerische Botschaft
einen Evaluation Report durch die Firma G eingeholt. Demgemäss sei der
Beschwerdeführer 2 Alleineigentümer des Grundstücks, dessen Verkehrswert
€ 64'800.- betrage. Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers 2 sei
wiederum durch ein Zertifikat der L Cadastral Agency vom 10. Mai 2016
ausgewiesen. Der Report sei ebenfalls detailliert und schlüssig, weshalb er mit
dem sich darauf abstützenden Ermittlungsbericht die Vermutung begründe, dass
der Beschwerdeführer 2 Alleineigentümer dieses Grundstücks gewesen sei.
Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokument der L Cadastral Agency
vom 19. Juli 2018 bestätige Folgendes: "This ist the evidence that
the applicant do [sic!] not possess any property in KCLIS system (possession
oder ownership)". Dies beziehe sich auf B, offenbar also auf den
Beschwerdeführer 2. In der Rubrik "Residence" nenne das Dokument
die "Strasse H Nr. 05". Es sei aber nicht ersichtlich, worum es
sich beim "KCLIS-System" genau handle. Namentlich stehe nicht fest,
ob es die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in D vollständig erfasse.
Unklar bleibe auch, was das Dokument genau belegen sollte. Wollten die
Beschwerdeführenden daraus ableiten, der Beschwerdeführer 2 verfüge über gar kein
Grundeigentum in D, so widerspräche das der eigenen Behauptung, wonach sie
Eigentümer der Parzelle Nr. 06 seien. Sollte das Dokument lediglich
beweisen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht Eigentümer des Grundstücks an
der im Dokument erwähnten Strasse H Nr. 05 sei, so wäre dies unerheblich,
denn nach dem Evaluation Report befinde sich die Parzelle Nr. 03 an einer
anderen Strasse, nämlich an der Strasse I. Im Übrigen vermöchte die Bestätigung
vom 19. Juli 2018 die durch den Ermittlungsbericht begründete Vermutung
auch deshalb nicht zu zerstören, weil sie nichts darüber aussage, ob der
Beschwerdeführer 2 zum massgeblichen Zeitpunkt – während des
Sozialhilfebezugs ab Mai 2016 – Eigentümer der Parzelle gewesen sei. Es sei
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 2 sein Eigentum
veräussert habe, bevor er sich die Bestätigung am 19. Juli 2018 habe
ausstellen lassen. Unglaubhaft sei die Behauptung der Beschwerdeführenden auch
insofern, als ihre Kinder im Schulhort gesagt haben sollen, in L werde gebaut,
weshalb man immer dorthin gehe. Das könne kaum anders verstanden werden, als
dass die Beschwerdeführenden in L Grundstücke überbauen liessen, deren
Eigentümer sie seien. Die Rückerstattungsverpflichtung sei in diesem Punkt
ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Betrag von € 64'800.- habe bei dem von
der Beschwerdegegnerin festgestellten Wechselkurs am 18. Juli 2016 ein
Gegenwert von Fr. 76'198.30 entsprochen.
In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 2 sei nicht Eigentümer des
fraglichen Grundstücks, vielmehr eine andere Person, welche denselben Namen
habe. Das Grundstück sei von den Besitzern am 3. August 2020 verkauft
worden. Die Beschwerdeführenden vermögen indes die vorinstanzlichen Erwägungen,
auf die verwiesen werden kann, insofern ebenso wenig infrage zu stellen. Auch
die von ihnen mit Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche allesamt von Juli
bzw. August 2018 datieren, schliessen nicht aus, dass der
Beschwerdeführer 2 zum massgeblichen Zeitpunkt – während des
Sozialhilfebezugs ab Mai 2016 – Eigentümer der fraglichen Parzelle war und er
diese in der Zwischenzeit veräusserte. Die gemäss ihren eigenen Angaben auf
eigenen Wunsch ausgestellte Bestätigung vom 19. Juli 2018 scheint das
(einstige) Alleineigentum des Beschwerdeführers 2 gemäss dem Zertifikat
der L Cadastral Agency vom 10. Mai 2016 sogar zu bestätigen. So lautet der
Name des Vaters des Beschwerdeführers gemäss beiden Dokumenten "J".
Gemäss den Beschwerdeführenden soll der Name des Vaters des Namensvetters des
Beschwerdeführers 2 und vermeintlichen Eigentümers des fraglichen
Grundstücks aber "K" lauten. Im Übrigen kann auf das unter
E. 3.2.3 vorstehend Gesagte verwiesen werden.
3.2.5
Die weiteren Positionen der Rückerstattungsforderung, bestehend aus einer
Gutschrift vom 22. Mai 2015 über Fr. 198.40 und aus Autoverkäufen
(Einnahmen von total Fr. 7'600.-), seien – so die Vorinstanz – von den
Beschwerdeführenden zu Recht unbeanstandet geblieben. Hinsichtlich der
Verkehrswerte der Grundstücke von zusammen Fr. 101'033.30 habe die
Beschwerdegegnerin zutreffend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden im
Zeitraum vom 10. Mai 2016 – dem Datum, an dem die Grundbuchauszüge
ausgestellt worden seien – bis zum 28. März 2018 – dem Datum des Neubeurteilungsentscheids
– nach Abzug der Einnahmen und ohne übernommene Krankenkassenprämien lediglich
in Höhe von Fr. 96'143.75 Sozialhilfe bezogen hätten. Von der
Rückerstattung ausgenommen habe die Beschwerdegegnerin ausserdem den Betrag von
Fr. 198.40. Für den Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 28. März 2018
seien somit Fr. 95'945.35 (Fr. 96'143.75 abzüglich Fr. 198.40)
zurückzufordern. Zusammenfassend belaufe sich die zurückzuerstattende
Sozialhilfe auf Fr. 108'774.05 (Fr. 3'576.60 + Fr. 1'453.70 +
Fr. 7'600.- + Fr. 198.40 + Fr. 95'945.35), wie die
Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt habe.
Die Beschwerdeführenden nehmen zu diesen zutreffenden Erwägungen
keine Stellung.
3.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin
hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …