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Entscheid

VB.2021.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00273

13. April 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23619)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00273

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

werden von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit dem 1. Februar 2011

zusammen mit ihren drei Kindern ergänzend zu ihren Erwerbseinnahmen mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 28. März 2018

verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A und B gestützt auf § 26 lit. a

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit vom

1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2016 unrechtmässig bezogene

Sozialhilfeleistungen von Fr. 115'486.70 zurückzuerstatten. Die Schuld

werde vorerst von Mai 2018 bis und mit April 2019 mit 15 % des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und mit allfälligen Integrationszulagen

und Einkommensfreibeträgen von A und B verrechnet.

B. Das

daraufhin von A und B gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 19. April

2018 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom

12. September 2019 teilweise gut, indem sie die Rückerstattungsforderung

auf Fr. 108'774.05 reduzierte. Zudem wies sie die Sozialen Dienste an,

gegenüber A und B den Erlass einer Weisung zum Verkauf von zwei Liegenschaften im

Land L zu prüfen. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.

Erwägungen

II.

In der Folge erhoben A und B mit Eingabe vom

13.

Oktober 2019 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss,

die Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich sei aufzuheben, mindestens aber

zu reduzieren. Mit Beschluss vom 25. März 2021 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A und B gelangten daraufhin mit Beschwerde vom

21.

April 2021 (Poststempel vom 22. April 2021) an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats sei der Beschluss des Bezirksrats vom 25. März 2021

aufzuheben und der Fall zu erneuter Prüfung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom 28. April 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung

des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 unter

Verweis auf die Begründungen des Entscheids vom 12. September 2019 und des

Beschlusses vom 25. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Weitere

Stellungnahmen erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,

E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung

von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft

ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer

oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person

ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt

vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine

Rückerstattung kann nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass

die Verletzung dieser Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im

den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle

Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (vgl. statt vieler VGr, 16. September

2021, VB.2021.00191, E. 2.2).

2.3

Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die

Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten

Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche

Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,

namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung

weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der

Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht

deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft

besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person

nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu

widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der

Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Somit

hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit

geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte

entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur

Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen

Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,

E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen

Hinweisen).

2.4

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die

Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

3.1.1

Mit

Entscheid vom 12. September 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, die

Beschwerdeführenden hätten die Rückerstattungsforderung mit ihrem

Neubeurteilungsbegehren lediglich in Bezug auf vier Positionen bestritten. So

würden sie einerseits beantragen, die Zahlungseingänge vom 16. März 2015

von Fr. 3'576.60 und vom 19. Dezember 2015 von Fr. 1'624.70

seien ihnen nicht als Einkommen anzurechnen. Andererseits würden sie geltend

machen, der Beschwerdeführer 2 sei nicht Miteigentümer bzw. Alleineigentümer

zweier Grundstücke in D in L. Die übrigen Positionen der Rückerstattungsforderung

(Fr. 198.40 aufgrund einer nicht deklarierten Gutschrift vom 22. Mai

2015, Fr. 1'453.70 aufgrund von Überweisungen mittels Western Union und

Fr. 7'600.- aufgrund von Autoverkäufen) seien demgegenüber unbestritten

geblieben.

3.1.2

Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, die

Einzahlung vom 16. März 2015 auf das Privatkonto Nr. 01 des

Beschwerdeführers 2 bei der Bank E im Umfang von Fr. 3'576.60

sei den Beschwerdeführenden zu Recht als Einnahme angerechnet worden. Ihre

Behauptung, es habe sich dabei um eine zurückbezahlte Mietkaution gehandelt und

sie hätten damit mit dem Einverständnis der Sozialen Dienste neue Möbel

gekauft, werde von den Akten nicht gestützt. Die Vergütung vom 19. Dezember

2016.

von Fr. 1'624.70 hätten die Beschwerdeführenden dagegen rechtzeitig

den Sozialen Diensten mitgeteilt; eine Rückerstattung hierfür sei nicht

statthaft.

3.1.3

In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden nicht deklarierten Grundstücke

in D erwog die Beschwerdegegnerin, die Grundbuchauszüge wiesen den

Beschwerdeführer 2 spätestens seit dem 10. Mai 2016 als Miteigentümer

zu 1/5 am Grundstück inklusive Liegenschaft mit der Parzellen-Nr. 02 sowie

als Alleineigentümer des unbebauten Grundstücks auf der Parzelle Nr. 03

aus. Der Marktwert des Miteigentumsanteils betrage Fr. 24'835.-, der

Marktwert des Baulands auf der Parzelle Nr. 03 belaufe sich auf

Fr. 76'198.30. Im Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 28. März 2018

hätten die Beschwerdeführenden Sozialhilfe in der Höhe von total

Fr. 96'143.75 (ohne übernommene Krankenkassenprämien) erhalten. Die von

ihnen nicht deklarierte Gutschrift von Fr. 198.40 falle in die gleiche

Dispositiv

Periode. Nach Abzug dieses Betrags verblieben demnach Fr. 95'945.35,

welche aufgrund des Grundeigentums in L zurückzuerstatten seien.

3.1.4

Insgesamt – so die Beschwerdegegnerin abschliessend – hätten die

Beschwerdeführenden damit Fr. 108'774.05 zurückzuerstatten.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 25. März 2021, am 16. März

2015 seien auf dem Privatkonto Nr. 01 des

Beschwerdeführers 2 bei der Bank E Fr. 3'576.60 gutgeschrieben worden.

Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden erlaubt haben soll, mit

diesem Betrag neue Möbel zu kaufen, sei nicht aktenkundig. Überdies sei diese

Behauptung der Beschwerdeführenden unglaubhaft, nachdem – wie im Entscheid vom 12. September

2019 festgehalten werde – die Beschwerdegegnerin ihnen schon Ende Januar 2015

Fr. 3'000.- für den Kauf von Möbeln zugesprochen habe.

Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen auf die

Akten gestützten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen nicht

auseinander. Damit bleiben sie aber weiterhin den Nachweis für ihre erwähnte

Behauptung bzw. dafür schuldig, dass ihnen der fragliche Betrag nicht

anderweitig zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden bzw.

der Fürsorgebezug insofern rechtmässig gewesen sein soll (vorn E. 2.3).

3.2.2

Weiter erwog die Vorinstanz, hinsichtlich der Geldüberweisungen sei

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrem Bruder, F, am

12. September 2013 Fr. 388.70 sowie am 17. September 2013

Fr. 1'065.- (total Fr. 1'453.70) per Western Union nach L bzw. isn

Land M überwiesen habe. Mit dem von den Beschwerdeführenden eingereichten

Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestätige F, im September 2013 bei seiner

Schwester Fr. 1'500.- "gelassen" zu haben, weil er in dieser

Zeit in L Ferien gemacht habe. Weil er das Geld In L doch noch benötigt habe,

habe sie es ihm nachgeschickt. Ebenso sei er nach M gegangen, wohin ihm seine

Schwester Geld nachgeschickt habe. Neu – so die Vorinstanz – würden die

Beschwerdeführenden dazu in ihrer Eingabe vom 3. März 2021 ausführen, F

habe damals Alkoholprobleme gehabt und ihnen das Geld übergeben, damit er es

nicht für Alkohol ausgebe. Damit würden sie sich aber in Widerspruch zu F

setzen, der ihnen das Geld aufgrund der (unmittelbar bevorstehenden) Ferien

überlassen haben wolle. Insofern seien die Angaben der Beschwerdeführenden

unglaubhaft. Diese hätten ferner trotz Aufforderung im Rekursverfahren keine

Bankkontoauszüge oder andere Belege eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die

überwiesenen Fr. 1'453.70 ursprünglich F gehört hätten. Tatsächlich sei es

eher ungewöhnlich, Geld auf Abruf bei einer Drittperson zu hinterlegen, anstatt

es auf ein Bankkonto einzubezahlen. Den Beschwerdeführenden gelinge daher der

Nachweis nicht, dass die fragliche Summe nicht aus undeklariert gebliebenen

Einkünften herrühre. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs somit unbegründet.

Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen aktengestützten

und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls nicht auseinander. Es kann

auf das unter E. 3.2.1 vorstehend Gesagte verwiesen werden.

3.2.3

Sodann erwog die Vorinstanz, gemäss dem Ermittlungsbericht vom

23. November 2016 sei der Beschwerdeführer 2 zu 1/5 Miteigentümer des

Grundstücks mit der Parzellen-Nr. 02 in D. Auf dem Grundstück, das eine

Fläche von 328 m2 aufweise, befinde sich ein Haus mit einer

Wohnfläche von 390 m2. Der Wert des Grundstücks

(einschliesslich des Gebäudes) betrage € 105'600.-. Diese glaubhaften und

nachvollziehbaren Angaben beruhten auf dem Evaluation Report der Firma G,

welchen die Schweizerische Botschaft in L eingeholt habe. Dem Report liege eine

ausführliche, umfassende Feststellung von Juli 2016 über Lage, Masse, Zustand,

Anschluss und Verkehrswert des Grundstücks sowie der Eigentumsverhältnisse

daran zugrunde. Insbesondere weise ein Zertifikat der L Cadastral Agency vom

10. Mai 2016 den Beschwerdeführer 2 als Miteigentümer zum Anteil von

1/5 am Grundstück mit der Parzellen-Nr. 02 aus. Dem Report sei auch zu

entnehmen, gestützt worauf der Verkehrswert ermittelt worden sei. Diese

Feststellungen begründeten die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 2 zu

1/5 Miteigentümer am besagten Grundstück sei. Der auf ihn entfallende Anteil

des geschätzten Verkehrswerts beträgt daher € 21'120.-, was gemäss dem

Wechselkurs vom 18. Juli 2016 Fr. 24'835.- entspreche. Die Beschwerdeführenden

bestritten zwar, dass der Beschwerdeführer 2 Miteigentümer am besagten

Grundstück gewesen sei. Damit setzten sie sich aber in Widerspruch zu dessen

Aussage vom 8. März 2018, wonach er – offensichtlich auf Vorhalt des im

Report enthaltenen Luftbilds – angegeben habe, dass er "im Nummer 3 (siehe

Luftbild) aufgewachsen" sei und damit anscheinend das mit "04"

gekennzeichnete Grundstück gemeint habe. Weiter habe der Beschwerdeführer 2

angegeben, dass er grosse Probleme mit der Familie bekomme, wenn er im Formular

"Liegenschaften" bestätige, zu 1/5 im "Besitz" des Hauses

zu sein. Als er in den 90er-Jahren weggegangen sei, habe er seinem Bruder

gesagt, es gehöre alles ihm und er wolle nicht zurück. Der

Beschwerdeführer 2 habe folglich zugegeben, zum damaligen Zeitpunkt

Miteigentümer des fraglichen Grundstücks gewesen zu sein. Seinen Anspruch habe

er lediglich nicht durchsetzen wollen, um Streitigkeiten in der Familie

vorzubeugen. Das ändere aber nichts daran, dass er Miteigentümer gewesen sei,

diesen Umstand gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen und in der Folge

mit seiner Frau Sozialhilfe erhalten habe, die ihm sonst nicht ausbezahlt

worden wäre. Die neue Behauptung, der Beschwerdeführer 2 sei gar nicht am

Grundstück berechtigt, sei unter diesen Umständen unglaubhaft.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der

Beschwerdeführer 2 sei nicht Eigentümer des besagten Grundstücks, ihm

gehöre nur 1/6 des Ackers, welchen er aber weder benutzen noch verwerten könne,

weil er nicht "der Steuerzahler" desselben sei. Sie hätten der Vorinstanz

eine Bestätigung eingereicht, wonach der Beschwerdeführer 2 "dort

nichts besitze". Damit vermögen die Beschwerdeführenden die

vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, aber nicht infrage

zu stellen. Zunächst verhalten sie sich widersprüchlich, wenn sie einräumen,

Miteigentümer (des Ackers) zu sein, gleichzeitig aber den Nachweis erbracht

haben wollen, am fraglichen Ort nichts zu besitzen. Sodann ist das Miteigentum

des Beschwerdeführers 2 am besagten Grundstück – zu 1/5 – im massgeblichen

Zeitraum, das heisst ab 10. Mai 2016, in den Akten ausgewiesen. Die

eingereichte Bestätigung der L Cadastral Agency stammt vom 19. Juli 2018,

was – sofern seiner Behauptung zu folgen wäre, wonach er "dort nichts

besitze" – auch ohne Weiteres die Vermutung zuliesse, dass der

Beschwerdeführer 2 seinen Miteigentumsanteil in der Zwischenzeit

veräussert hatte (vgl. auch unten E. 3.2.4).

Im Übrigen ist festzuhalten, dass Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften

und entsprechende Miteigentumsanteile) zu den eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV gehört. Handelt es sich um erhebliches

Vermögen und ist es realisierbar, muss zunächst daraus der Lebensunterhalt

bestritten werden, bevor wirtschaftliche Hilfe beansprucht werden kann. Grundsätzlich

ist Grundeigentum im Ausland gleich zu behandeln wie in der Schweiz gelegenes

(VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00472, E. 2.3). Zumindest nach

Schweizerischem Recht hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und

Pflichten eines Eigentümers, und dieser Anteil kann von ihm veräussert,

verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dass

es dem Beschwerdeführer 2 nicht möglich sein soll bzw. gewesen wäre, seinen

Miteigentumsanteil zu verkaufen, machen die Beschwerdeführenden jedenfalls

nicht substanziiert geltend.

3.2.4

Weiter erwog die Vorinstanz, auch für das zweite fragliche, unbebaute

Grundstück mit der Parzellen-Nr. 03 in D habe die Schweizerische Botschaft

einen Evaluation Report durch die Firma G eingeholt. Demgemäss sei der

Beschwerdeführer 2 Alleineigentümer des Grundstücks, dessen Verkehrswert

€ 64'800.- betrage. Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers 2 sei

wiederum durch ein Zertifikat der L Cadastral Agency vom 10. Mai 2016

ausgewiesen. Der Report sei ebenfalls detailliert und schlüssig, weshalb er mit

dem sich darauf abstützenden Ermittlungsbericht die Vermutung begründe, dass

der Beschwerdeführer 2 Alleineigentümer dieses Grundstücks gewesen sei.

Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokument der L Cadastral Agency

vom 19. Juli 2018 bestätige Folgendes: "This ist the evidence that

the applicant do [sic!] not possess any property in KCLIS system (possession

oder ownership)". Dies beziehe sich auf B, offenbar also auf den

Beschwerdeführer 2. In der Rubrik "Residence" nenne das Dokument

die "Strasse H Nr. 05". Es sei aber nicht ersichtlich, worum es

sich beim "KCLIS-System" genau handle. Namentlich stehe nicht fest,

ob es die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in D vollständig erfasse.

Unklar bleibe auch, was das Dokument genau belegen sollte. Wollten die

Beschwerdeführenden daraus ableiten, der Beschwerdeführer 2 verfüge über gar kein

Grundeigentum in D, so widerspräche das der eigenen Behauptung, wonach sie

Eigentümer der Parzelle Nr. 06 seien. Sollte das Dokument lediglich

beweisen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht Eigentümer des Grundstücks an

der im Dokument erwähnten Strasse H Nr. 05 sei, so wäre dies unerheblich,

denn nach dem Evaluation Report befinde sich die Parzelle Nr. 03 an einer

anderen Strasse, nämlich an der Strasse I. Im Übrigen vermöchte die Bestätigung

vom 19. Juli 2018 die durch den Ermittlungsbericht begründete Vermutung

auch deshalb nicht zu zerstören, weil sie nichts darüber aussage, ob der

Beschwerdeführer 2 zum massgeblichen Zeitpunkt – während des

Sozialhilfebezugs ab Mai 2016 – Eigentümer der Parzelle gewesen sei. Es sei

nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 2 sein Eigentum

veräussert habe, bevor er sich die Bestätigung am 19. Juli 2018 habe

ausstellen lassen. Unglaubhaft sei die Behauptung der Beschwerdeführenden auch

insofern, als ihre Kinder im Schulhort gesagt haben sollen, in L werde gebaut,

weshalb man immer dorthin gehe. Das könne kaum anders verstanden werden, als

dass die Beschwerdeführenden in L Grundstücke überbauen liessen, deren

Eigentümer sie seien. Die Rückerstattungsverpflichtung sei in diesem Punkt

ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Betrag von € 64'800.- habe bei dem von

der Beschwerdegegnerin festgestellten Wechselkurs am 18. Juli 2016 ein

Gegenwert von Fr. 76'198.30 entsprochen.

In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden im

Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 2 sei nicht Eigentümer des

fraglichen Grundstücks, vielmehr eine andere Person, welche denselben Namen

habe. Das Grundstück sei von den Besitzern am 3. August 2020 verkauft

worden. Die Beschwerdeführenden vermögen indes die vorinstanzlichen Erwägungen,

auf die verwiesen werden kann, insofern ebenso wenig infrage zu stellen. Auch

die von ihnen mit Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche allesamt von Juli

bzw. August 2018 datieren, schliessen nicht aus, dass der

Beschwerdeführer 2 zum massgeblichen Zeitpunkt – während des

Sozialhilfebezugs ab Mai 2016 – Eigentümer der fraglichen Parzelle war und er

diese in der Zwischenzeit veräusserte. Die gemäss ihren eigenen Angaben auf

eigenen Wunsch ausgestellte Bestätigung vom 19. Juli 2018 scheint das

(einstige) Alleineigentum des Beschwerdeführers 2 gemäss dem Zertifikat

der L Cadastral Agency vom 10. Mai 2016 sogar zu bestätigen. So lautet der

Name des Vaters des Beschwerdeführers gemäss beiden Dokumenten "J".

Gemäss den Beschwerdeführenden soll der Name des Vaters des Namensvetters des

Beschwerdeführers 2 und vermeintlichen Eigentümers des fraglichen

Grundstücks aber "K" lauten. Im Übrigen kann auf das unter

E. 3.2.3 vorstehend Gesagte verwiesen werden.

3.2.5

Die weiteren Positionen der Rückerstattungsforderung, bestehend aus einer

Gutschrift vom 22. Mai 2015 über Fr. 198.40 und aus Autoverkäufen

(Einnahmen von total Fr. 7'600.-), seien – so die Vorinstanz – von den

Beschwerdeführenden zu Recht unbeanstandet geblieben. Hinsichtlich der

Verkehrswerte der Grundstücke von zusammen Fr. 101'033.30 habe die

Beschwerdegegnerin zutreffend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden im

Zeitraum vom 10. Mai 2016 – dem Datum, an dem die Grundbuchauszüge

ausgestellt worden seien – bis zum 28. März 2018 – dem Datum des Neubeurteilungsentscheids

– nach Abzug der Einnahmen und ohne übernommene Krankenkassenprämien lediglich

in Höhe von Fr. 96'143.75 Sozialhilfe bezogen hätten. Von der

Rückerstattung ausgenommen habe die Beschwerdegegnerin ausserdem den Betrag von

Fr. 198.40. Für den Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 28. März 2018

seien somit Fr. 95'945.35 (Fr. 96'143.75 abzüglich Fr. 198.40)

zurückzufordern. Zusammenfassend belaufe sich die zurückzuerstattende

Sozialhilfe auf Fr. 108'774.05 (Fr. 3'576.60 + Fr. 1'453.70 +

Fr. 7'600.- + Fr. 198.40 + Fr. 95'945.35), wie die

Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt habe.

Die Beschwerdeführenden nehmen zu diesen zutreffenden Erwägungen

keine Stellung.

3.3 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin

hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …