VB.2021.00274
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00274
29. Juli 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22940)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00274
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Juli 2017 bis April 2018 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Nachdem er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte,
wurde er per Ende April 2018 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Entscheid vom
15. Juni 2018 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A
gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG), vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 bezogene
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'815.42 zurückzuerstatten.
B. Das
gegen den Entscheid vom 15. Juni 2018 von A eingereichte Gesuch um
Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom
12. September 2019 ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 17. Oktober
2019.
beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom
12.
September 2019 und der Rückerstattungsforderung bzw. den Erlass
derselben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschluss vom 25. März 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit
er darauf eintrat, wobei er Dispositivziffer 1 des Entscheids der
Stellenleitung vom 15. Juni 2018 durch folgende Fassung ersetzte:
" 1. A wird gestützt auf § 26 Sozialhilfegesetz
(SHG) verpflichtet, in der Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Januar
2018.
zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 2'815.42 den
Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten."
Verfahrenskosten erhob der
Bezirksrat keine. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege schrieb er als gegenstandslos geworden ab.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. April
2021.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom
25.
März 2021. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Eingabe vom 28. April 2021 verwies der Bezirksrat auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2021
unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 2'815.42 bzw.
weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18
Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-
und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,
müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr,
9.
April 2021, VB.2021.00044, E. 2.2).
2.3
Freiwillige
Leistungen Dritter sind unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen
Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen
Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung,
zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson
bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien,
Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle
Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im
Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten
Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die hilfeempfangende Person erheblich
verschulden könnte oder damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle
Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt
(statt vieler VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido
Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,
S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020,
S. 242 f.).
2.4
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In
solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember
2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden
Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.
3.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz erwog zunächst, auf den Rekurs sei insofern nicht
einzutreten als der Beschwerdeführer um Erlass der Rückerstattungsforderung
ersucht habe. Der Erlass sei weder Gegenstand des Neubeurteilungsentscheids gewesen,
noch hätte er es sein müssen. Überdies setze der Erlass einer
Rückerstattungsforderung einen rechtskräftigen Rückerstattungsentscheid voraus.
3.1.2
Sodann erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer
am 11. Dezember 2017 von seiner Schwester Fr. 2'815.42 auf sein Konto
bei der PostFinance überwiesen erhalten habe. Am 19. Dezember 2017 habe
die Beschwerdegegnerin die Zahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt,
für die Miete sowie zwei Integrationszulagen für den Januar 2018 ausgelöst. Die
entsprechenden Zahlungen seien in den Monaten zuvor in der Regel um den 22. bis
24.
Tag im Monat ausbezahlt worden. Um folglich keine wirtschaftliche Hilfe
aufgrund unvollständiger Angaben zu erwirken, habe der Beschwerdeführer
allfällige Einnahmen mindestens einige Tage vor der mutmasslichen Auszahlung
melden müssen. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni
2018.
habe ihr der Beschwerdeführer per 28. Februar 2018 eine Aufstellung
seiner Kontoeingänge und Kontoausgänge zukommen lassen. Der Beschwerdeführer
mache jedoch geltend, bereits im Gespräch vom 25. Januar 2018 mit seiner
Sozialarbeiterin auf die Gutschrift hingewiesen zu haben. Dabei habe es sich
offenbar um das erste Gespräch nach der Überweisung gehandelt. Die Aktennotiz
enthalte zwar keinen Vermerk, wonach der Beschwerdeführer auf die Überweisung
hingewiesen hätte. Selbst wenn aber die Darstellung des Beschwerdeführers
zutreffen sollte, wäre seine Meldung am 25. Januar 2018 nicht rechtzeitig
erfolgt, sei doch zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Hilfe für den Monat
Januar 2018 schon längst ausbezahlt gewesen. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer von seinen Auskunfts- und Meldepflichten wissen müssen. Diese
habe er nach dem Gesagten verletzt.
3.1.3
Strittig sei weiter, ob der Beschwerdeführer die Fr. 2'815.42 als
Darlehen erhalten habe. Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni
2018.
lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits damals
gegenüber der Sozialarbeiterin von einem Darlehensvertrag gesprochen hätte. Im
Neubeurteilungsverfahren habe er jedoch eine Bestätigung seiner Schwester vom
26.
Mai 2019 mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Hiermit bestätige
ich, dass es sich bei meiner Zahlung von Fr. 2'815.42 vom 11.12.2017 an
meinen Bruder A um ein zinsloses Darlehen handelt". Zwar könne ein
Darlehen formlos zustande kommen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner
Schwester keinen schriftlichen Darlehensvertrag vereinbart haben wolle,
schliesse daher ein Darlehen noch nicht aus. Die Bestätigung der Schwester sei
ein Indiz dafür, dass ein Darlehen vorgelegen habe bzw. vorliege. Dagegen
spreche jedoch, dass keine konkreten Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden
seien. Der Beschwerdeführer habe nichts dergleichen behauptet, und auch der
Bestätigung der Schwester lasse sich dazu nichts entnehmen. Dass das Darlehen
"irgendwann" bzw. "sobald sich [die] Finanzlage verbessert
hat" zurückzubezahlen sein solle, sei gerade keine (konkrete)
Rückzahlungsmodalität. Ferner sei weder aus den Akten ersichtlich noch habe der
Beschwerdeführer behauptet, dass er den erhaltenen Betrag inzwischen auch nur
teilweise abbezahlt hätte. Das sei insofern von besonderer Bedeutung, als der
Beschwerdeführer per 30. April 2018 von der Sozialhilfe abgelöst worden
sei, nachdem er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mit einem Vollpensum
gefunden habe. Zwar sei sein Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 wieder
aufgelöst worden, aber während rund einem Jahr hätte es ihm doch möglich sein
müssen, wenigstens eine geringfügige Rückzahlung zu leisten. Unter diesen
Umständen liege der Schluss nahe, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur
freigestellt war zu entscheiden, wann er das von seiner Schwester überwiesene
Geld zurückbezahle, sondern auch, ob er es überhaupt zurückbezahle. Damit liege
aber kein Darlehensverhältnis vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Summe als freiwillige Zuwendung erhalten habe. Dieser
Betrag sei dem Beschwerdeführer zu Recht als Einkommen angerechnet worden.
3.1.4
Weiter erwog die Vorinstanz, die Rückerstattungsverpflichtung wäre selbst
dann nicht zu beanstanden, wenn von einem Darlehen auszugehen wäre. Der
Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass ihm das Darlehen zu einem
bestimmten Zweck ausgerichtet worden sei. Insbesondere sei nicht aktenkundig, dass
ihm die Schwester das Geld überwiesen hätte, damit er bestimmte Schulden
begleiche. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Bundessteuern 2015 und 2016 in
Höhe von zusammen Fr. 1'046.30 bezahlt und zudem seinen Negativsaldo auf
dem PostFinance-Konto von Fr. 821.92 ausgeglichen. Der überwiesene Betrag
stimme aber mit der Summe der Steuerschulden und des Negativsaldos nicht
überein, ja übersteige diese sogar um beinahe Fr. 950.-. Die
Beschwerdegegnerin habe ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
am Tag nach der Überweisung Fr. 1'000.- vom PostFinance-Konto abgehoben
habe. Wie der Beschwerdeführer dieses Bargeld verwendet habe, sei nicht
bekannt. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, damit ebenfalls
Schulden getilgt zu haben. Fehlten aber Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer das (allfällige) Darlehen ausdrücklich zum Zweck der
Schuldentilgung erhalten hätte, so hätte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer dazu anhalten dürfen, daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Zudem belaufe sich der von der Schwester überwiesene Betrag auf fast das
Dreifache des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, welcher dem
Beschwerdeführer zugestanden habe. Die Höhe des überwiesenen Betrags habe dem
Beschwerdeführer einen Lebensstandard zu finanzieren ermöglicht, der die
(zusätzliche) volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig
erscheinen lasse. Selbst wenn also die von der Schwester überwiesenen
Fr. 2'815.42 als Darlehen aufzufassen wären, wäre der Betrag als Einkommen
anzurechnen gewesen, mit welchem der Beschwerdeführer seine
Lebenshaltungskosten des Monats Januar 2018 hätte bestreiten müssen.
3.1.5
Der Beschwerdeführer sei damit zu Recht verpflichtet worden, Sozialhilfe in
der Höhe von Fr. 2'815.42 zurückzuerstatten. Zu beachten sei allerdings,
dass es sich bei den zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen um solche
handle, die dem Beschwerdeführer für Januar 2018 – und nicht für Dezember 2017
– ausgerichtet worden seien. Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 15. Juni
2018.
sei entsprechend zu korrigieren.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellt.
3.2.1
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zwar in E. 1.4
des angefochtenen Beschlusses festgehalten, dass er sich im Anschluss an die
Akteneinsicht vom 19. Oktober 2019 zum Verfahren nicht mehr habe vernehmen
lassen, er sei jedoch "nie zur Einvernehmung aufgeboten" worden.
Dabei scheint es sich lediglich um ein Verständnisproblem zu handeln. Die
Vorinstanz bezog sich augenscheinlich auf das dem Beschwerdeführer mit
Präsidialverfügung vom 4. November 2019 eingeräumte Recht, bis
6.
Dezember 2019 zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu
nehmen. Eine "Einvernahme" im Sinn einer persönlichen Anhörung war
vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt worden und stand zu keinem Zeitpunkt
im Raum. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, reichte der Beschwerdeführer
in der Folge tatsächlich keine weitere Eingabe ein.
3.2.2
Ebenso auf einem Missverständnis scheint der Einwand des Beschwerdeführers
bezüglich des vorinstanzlichen Nichteintretens auf sein Erlassgesuch zu beruhen.
Damit wurde ihm das Rekursrecht in Bezug auf die Qualifikation der erhaltenen
Zahlung nicht abgesprochen, sondern lediglich festgehalten, dass sich die
Ausgangsverfügung zwar über die Rückerstattungspflicht, nicht jedoch dazu
äusserte bzw. zu äussern hatte, ob dem Beschwerdeführer der als rückzahlungspflichtig
erkannte Betrag zu erlassen wäre. Diese Einschätzung ist zutreffend und hatte
zur Folge, dass ein Erlass auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden
konnte, was zu Recht zu einem teilweisen Nichteintreten auf den Rekurs führte.
3.2.3
Sodann macht der Beschwerdeführer abermals geltend, die Beschwerdegegnerin
über die von seiner Schwester am 11. Dezember 2017 erhaltene Zahlung von
Fr. 2'815.42 "korrekt" bzw. zeitnah in Kenntnis gesetzt zu
haben. Sozialhilfe beziehende Personen haben Veränderungen in den finanziellen
und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant
sind, indes unverzüglich und unaufgefordert der Behörde zu melden. Von
einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall
eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber
informiert hatte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen
Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste
Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249,
E. 4.2). Ebenso wenig als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht
die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der den Behörden am 27. September
2010.
– nach bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für
den Monat Oktober 2010 – mitgeteilt hatte, dass sich seine Wohnverhältnisse am
14.
September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013,
VB.2013.00031, E. 3.4), oder die am 25. November 2016 erstattete
Meldung einer Sozialhilfeempfängerin über einen Honorareingang über Fr. 23'800.-,
von welchem sie am 8. November 2016 Kenntnis erhalten hatte (VGr,
28.
August 2018, VB.2018.00270, E. 6.2). Verspätet erachtete das
Verwaltungsgericht schliesslich auch die Mitteilung einer Fürsorgeempfängerin,
nachdem sie die Behörde am 15. November 2016 über den am 20. Oktober
2016.
von ihrer Cousine erhaltenen Betrag unterrichtet hatte (VGr,
24.
August 2020, VB.2020.00330, E. 5.1.2). Wenn die Vorinstanz vor
diesem Hintergrund zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine Auskunfts-
und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über
den von seiner Schwester erhaltenen Betrag informiert, ist dies nicht zu
beanstanden.
3.2.4
Erneut macht der Beschwerdeführer geltend, bei der von seiner Schwester
überwiesenen Summe habe es sich um ein Darlehen, welches er zurückbezahlen
müsse, und nicht um eine freiwillige Leistung ihrerseits gehandelt. Dabei
bringt er indes nichts vor, was nicht schon von der Vorinstanz berücksichtigt
worden wäre. Insofern kann vollumfänglich auf die einlässlichen und korrekten
Erwägungen des Rekursentscheids verwiesen werden (vorn E. 3.1.3).
Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der erhaltene
Betrag an und für sich als für ein Darlehen atypisch erscheint.
3.2.5
Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Fr. 2'815.12 seitens der
Beschwerdegegnerin zu Recht als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung des
Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen
einzubeziehen (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht
zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen
verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen –
beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Schulden werden von der Fürsorgebehörde nur dann ausnahmsweise übernommen,
wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden
kann (§ 22 SHV). Solches ist etwa bei
Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das
Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden. Dies
wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger
nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen
(VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 4.4). Vorliegend macht der
Beschwerdeführer weder geltend noch ergibt sich aus den Akten, dass die
ihm ausgerichtete Zahlung bzw. das (allfällige) Darlehen mit einem
ausdrücklichen Verwendungszweck versehen gewesen wäre, und es liegt auch keine
entsprechende Bestätigung seiner Schwester vor. Nachdem das Geld aber nicht
ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet wurde, hätte der
Beschwerdeführer dieses nicht ohne Weiteres dazu verwenden dürfen, was er indes
mindestens teilweise hat. Die fraglichen Schulden stellten denn auch keine
Notlage im Sinn von § 22 SHV dar und wären entsprechend nicht von der
Sozialbehörde übernommen worden. Bei rechtzeitiger Meldung gegenüber der
Beschwerdegegnerin wären dem Beschwerdeführer die Fr. 2'815.12 deshalb als
Einkommen anzurechnen gewesen, das er zur Deckung seines Lebensunterhalts –
statt zur Schuldentilgung – hätte verwenden müssen. Entsprechend hätte die
Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen tiefer ansetzen dürfen.
3.2.6
Die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers erweist sich folglich
als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin beantragte ebenfalls keine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …