Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00274

29. Juli 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22940)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00274

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Juli 2017 bis April 2018 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Nachdem er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte,

wurde er per Ende April 2018 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Entscheid vom

15. Juni 2018 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A

gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG), vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 bezogene

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'815.42 zurückzuerstatten.

B. Das

gegen den Entscheid vom 15. Juni 2018 von A eingereichte Gesuch um

Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom

12. September 2019 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 17. Oktober

2019.

beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom

12.

September 2019 und der Rückerstattungsforderung bzw. den Erlass

derselben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschluss vom 25. März 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit

er darauf eintrat, wobei er Dispositivziffer 1 des Entscheids der

Stellenleitung vom 15. Juni 2018 durch folgende Fassung ersetzte:

" 1. A wird gestützt auf § 26 Sozialhilfegesetz

(SHG) verpflichtet, in der Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Januar

2018.

zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 2'815.42 den

Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten."

Verfahrenskosten erhob der

Bezirksrat keine. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. April

2021.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom

25.

März 2021. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Mit Eingabe vom 28. April 2021 verwies der Bezirksrat auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2021

unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.

A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 2'815.42 bzw.

weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18

Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-

und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,

müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr,

9.

April 2021, VB.2021.00044, E. 2.2).

2.3

Freiwillige

Leistungen Dritter sind unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen

Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen

Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung,

zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson

bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien,

Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle

Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im

Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten

Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die hilfeempfangende Person erheblich

verschulden könnte oder damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle

Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt

(statt vieler VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido

Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020,

S. 242 f.).

2.4

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In

solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember

2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden

Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz erwog zunächst, auf den Rekurs sei insofern nicht

einzutreten als der Beschwerdeführer um Erlass der Rückerstattungsforderung

ersucht habe. Der Erlass sei weder Gegenstand des Neubeurteilungsentscheids gewesen,

noch hätte er es sein müssen. Überdies setze der Erlass einer

Rückerstattungsforderung einen rechtskräftigen Rückerstattungsentscheid voraus.

3.1.2

Sodann erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer

am 11. Dezember 2017 von seiner Schwester Fr. 2'815.42 auf sein Konto

bei der PostFinance überwiesen erhalten habe. Am 19. Dezember 2017 habe

die Beschwerdegegnerin die Zahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt,

für die Miete sowie zwei Integrationszulagen für den Januar 2018 ausgelöst. Die

entsprechenden Zahlungen seien in den Monaten zuvor in der Regel um den 22. bis

24.

Tag im Monat ausbezahlt worden. Um folglich keine wirtschaftliche Hilfe

aufgrund unvollständiger Angaben zu erwirken, habe der Beschwerdeführer

allfällige Einnahmen mindestens einige Tage vor der mutmasslichen Auszahlung

melden müssen. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni

2018.

habe ihr der Beschwerdeführer per 28. Februar 2018 eine Aufstellung

seiner Kontoeingänge und Kontoausgänge zukommen lassen. Der Beschwerdeführer

mache jedoch geltend, bereits im Gespräch vom 25. Januar 2018 mit seiner

Sozialarbeiterin auf die Gutschrift hingewiesen zu haben. Dabei habe es sich

offenbar um das erste Gespräch nach der Überweisung gehandelt. Die Aktennotiz

enthalte zwar keinen Vermerk, wonach der Beschwerdeführer auf die Überweisung

hingewiesen hätte. Selbst wenn aber die Darstellung des Beschwerdeführers

zutreffen sollte, wäre seine Meldung am 25. Januar 2018 nicht rechtzeitig

erfolgt, sei doch zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Hilfe für den Monat

Januar 2018 schon längst ausbezahlt gewesen. Im Übrigen habe der

Beschwerdeführer von seinen Auskunfts- und Meldepflichten wissen müssen. Diese

habe er nach dem Gesagten verletzt.

3.1.3

Strittig sei weiter, ob der Beschwerdeführer die Fr. 2'815.42 als

Darlehen erhalten habe. Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni

2018.

lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits damals

gegenüber der Sozialarbeiterin von einem Darlehensvertrag gesprochen hätte. Im

Neubeurteilungsverfahren habe er jedoch eine Bestätigung seiner Schwester vom

26.

Mai 2019 mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Hiermit bestätige

ich, dass es sich bei meiner Zahlung von Fr. 2'815.42 vom 11.12.2017 an

meinen Bruder A um ein zinsloses Darlehen handelt". Zwar könne ein

Darlehen formlos zustande kommen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner

Schwester keinen schriftlichen Darlehensvertrag vereinbart haben wolle,

schliesse daher ein Darlehen noch nicht aus. Die Bestätigung der Schwester sei

ein Indiz dafür, dass ein Darlehen vorgelegen habe bzw. vorliege. Dagegen

spreche jedoch, dass keine konkreten Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden

seien. Der Beschwerdeführer habe nichts dergleichen behauptet, und auch der

Bestätigung der Schwester lasse sich dazu nichts entnehmen. Dass das Darlehen

"irgendwann" bzw. "sobald sich [die] Finanzlage verbessert

hat" zurückzubezahlen sein solle, sei gerade keine (konkrete)

Rückzahlungsmodalität. Ferner sei weder aus den Akten ersichtlich noch habe der

Beschwerdeführer behauptet, dass er den erhaltenen Betrag inzwischen auch nur

teilweise abbezahlt hätte. Das sei insofern von besonderer Bedeutung, als der

Beschwerdeführer per 30. April 2018 von der Sozialhilfe abgelöst worden

sei, nachdem er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mit einem Vollpensum

gefunden habe. Zwar sei sein Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 wieder

aufgelöst worden, aber während rund einem Jahr hätte es ihm doch möglich sein

müssen, wenigstens eine geringfügige Rückzahlung zu leisten. Unter diesen

Umständen liege der Schluss nahe, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur

freigestellt war zu entscheiden, wann er das von seiner Schwester überwiesene

Geld zurückbezahle, sondern auch, ob er es überhaupt zurückbezahle. Damit liege

aber kein Darlehensverhältnis vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Summe als freiwillige Zuwendung erhalten habe. Dieser

Betrag sei dem Beschwerdeführer zu Recht als Einkommen angerechnet worden.

3.1.4

Weiter erwog die Vorinstanz, die Rückerstattungsverpflichtung wäre selbst

dann nicht zu beanstanden, wenn von einem Darlehen auszugehen wäre. Der

Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass ihm das Darlehen zu einem

bestimmten Zweck ausgerichtet worden sei. Insbesondere sei nicht aktenkundig, dass

ihm die Schwester das Geld überwiesen hätte, damit er bestimmte Schulden

begleiche. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Bundessteuern 2015 und 2016 in

Höhe von zusammen Fr. 1'046.30 bezahlt und zudem seinen Negativsaldo auf

dem PostFinance-Konto von Fr. 821.92 ausgeglichen. Der überwiesene Betrag

stimme aber mit der Summe der Steuerschulden und des Negativsaldos nicht

überein, ja übersteige diese sogar um beinahe Fr. 950.-. Die

Beschwerdegegnerin habe ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer

am Tag nach der Überweisung Fr. 1'000.- vom PostFinance-Konto abgehoben

habe. Wie der Beschwerdeführer dieses Bargeld verwendet habe, sei nicht

bekannt. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, damit ebenfalls

Schulden getilgt zu haben. Fehlten aber Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer das (allfällige) Darlehen ausdrücklich zum Zweck der

Schuldentilgung erhalten hätte, so hätte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer dazu anhalten dürfen, daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Zudem belaufe sich der von der Schwester überwiesene Betrag auf fast das

Dreifache des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, welcher dem

Beschwerdeführer zugestanden habe. Die Höhe des überwiesenen Betrags habe dem

Beschwerdeführer einen Lebensstandard zu finanzieren ermöglicht, der die

(zusätzliche) volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig

erscheinen lasse. Selbst wenn also die von der Schwester überwiesenen

Fr. 2'815.42 als Darlehen aufzufassen wären, wäre der Betrag als Einkommen

anzurechnen gewesen, mit welchem der Beschwerdeführer seine

Lebenshaltungskosten des Monats Januar 2018 hätte bestreiten müssen.

3.1.5

Der Beschwerdeführer sei damit zu Recht verpflichtet worden, Sozialhilfe in

der Höhe von Fr. 2'815.42 zurückzuerstatten. Zu beachten sei allerdings,

dass es sich bei den zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen um solche

handle, die dem Beschwerdeführer für Januar 2018 – und nicht für Dezember 2017

– ausgerichtet worden seien. Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 15. Juni

2018.

sei entsprechend zu korrigieren.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die

in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellt.

3.2.1

Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zwar in E. 1.4

des angefochtenen Beschlusses festgehalten, dass er sich im Anschluss an die

Akteneinsicht vom 19. Oktober 2019 zum Verfahren nicht mehr habe vernehmen

lassen, er sei jedoch "nie zur Einvernehmung aufgeboten" worden.

Dabei scheint es sich lediglich um ein Verständnisproblem zu handeln. Die

Vorinstanz bezog sich augenscheinlich auf das dem Beschwerdeführer mit

Präsidialverfügung vom 4. November 2019 eingeräumte Recht, bis

6.

Dezember 2019 zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu

nehmen. Eine "Einvernahme" im Sinn einer persönlichen Anhörung war

vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt worden und stand zu keinem Zeitpunkt

im Raum. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, reichte der Beschwerdeführer

in der Folge tatsächlich keine weitere Eingabe ein.

3.2.2

Ebenso auf einem Missverständnis scheint der Einwand des Beschwerdeführers

bezüglich des vorinstanzlichen Nichteintretens auf sein Erlassgesuch zu beruhen.

Damit wurde ihm das Rekursrecht in Bezug auf die Qualifikation der erhaltenen

Zahlung nicht abgesprochen, sondern lediglich festgehalten, dass sich die

Ausgangsverfügung zwar über die Rückerstattungspflicht, nicht jedoch dazu

äusserte bzw. zu äussern hatte, ob dem Beschwerdeführer der als rückzahlungspflichtig

erkannte Betrag zu erlassen wäre. Diese Einschätzung ist zutreffend und hatte

zur Folge, dass ein Erlass auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden

konnte, was zu Recht zu einem teilweisen Nichteintreten auf den Rekurs führte.

3.2.3

Sodann macht der Beschwerdeführer abermals geltend, die Beschwerdegegnerin

über die von seiner Schwester am 11. Dezember 2017 erhaltene Zahlung von

Fr. 2'815.42 "korrekt" bzw. zeitnah in Kenntnis gesetzt zu

haben. Sozialhilfe beziehende Personen haben Veränderungen in den finanziellen

und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant

sind, indes unverzüglich und unaufgefordert der Behörde zu melden. Von

einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall

eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber

informiert hatte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen

Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste

Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249,

E. 4.2). Ebenso wenig als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht

die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der den Behörden am 27. September

2010.

– nach bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für

den Monat Oktober 2010 – mitgeteilt hatte, dass sich seine Wohnverhältnisse am

14.

September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013,

VB.2013.00031, E. 3.4), oder die am 25. November 2016 erstattete

Meldung einer Sozialhilfeempfängerin über einen Honorareingang über Fr. 23'800.-,

von welchem sie am 8. November 2016 Kenntnis erhalten hatte (VGr,

28.

August 2018, VB.2018.00270, E. 6.2). Verspätet erachtete das

Verwaltungsgericht schliesslich auch die Mitteilung einer Fürsorgeempfängerin,

nachdem sie die Behörde am 15. November 2016 über den am 20. Oktober

2016.

von ihrer Cousine erhaltenen Betrag unterrichtet hatte (VGr,

24.

August 2020, VB.2020.00330, E. 5.1.2). Wenn die Vorinstanz vor

diesem Hintergrund zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine Auskunfts-

und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über

den von seiner Schwester erhaltenen Betrag informiert, ist dies nicht zu

beanstanden.

3.2.4

Erneut macht der Beschwerdeführer geltend, bei der von seiner Schwester

überwiesenen Summe habe es sich um ein Darlehen, welches er zurückbezahlen

müsse, und nicht um eine freiwillige Leistung ihrerseits gehandelt. Dabei

bringt er indes nichts vor, was nicht schon von der Vorinstanz berücksichtigt

worden wäre. Insofern kann vollumfänglich auf die einlässlichen und korrekten

Erwägungen des Rekursentscheids verwiesen werden (vorn E. 3.1.3).

Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der erhaltene

Betrag an und für sich als für ein Darlehen atypisch erscheint.

3.2.5

Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Fr. 2'815.12 seitens der

Beschwerdegegnerin zu Recht als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung des

Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen

einzubeziehen (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht

zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen

verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen –

beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Schulden werden von der Fürsorgebehörde nur dann ausnahmsweise übernommen,

wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden

kann (§ 22 SHV). Solches ist etwa bei

Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das

Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden. Dies

wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger

nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen

(VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 4.4). Vorliegend macht der

Beschwerdeführer weder geltend noch ergibt sich aus den Akten, dass die

ihm ausgerichtete Zahlung bzw. das (allfällige) Darlehen mit einem

ausdrücklichen Verwendungszweck versehen gewesen wäre, und es liegt auch keine

entsprechende Bestätigung seiner Schwester vor. Nachdem das Geld aber nicht

ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet wurde, hätte der

Beschwerdeführer dieses nicht ohne Weiteres dazu verwenden dürfen, was er indes

mindestens teilweise hat. Die fraglichen Schulden stellten denn auch keine

Notlage im Sinn von § 22 SHV dar und wären entsprechend nicht von der

Sozialbehörde übernommen worden. Bei rechtzeitiger Meldung gegenüber der

Beschwerdegegnerin wären dem Beschwerdeführer die Fr. 2'815.12 deshalb als

Einkommen anzurechnen gewesen, das er zur Deckung seines Lebensunterhalts –

statt zur Schuldentilgung – hätte verwenden müssen. Entsprechend hätte die

Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen tiefer ansetzen dürfen.

3.2.6

Die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers erweist sich folglich

als rechtmässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin beantragte ebenfalls keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …