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Entscheid

VB.2021.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00276

24. November 2022Deutsch80 min

(URT.2022.24183)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00276

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

1. Dr. med. vet. A,

2. Dr. med. vet. B,

3. Dr. sc. nat. C,

4. lic. iur. D,

5. Dr. med. vet. E,

6. Dr. med. vet. F,

als Minderheit der Kantonalen

Tierversuchskommission (KTVK), vertreten durch RA Q und/oder RA R,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Veterinäramt

des Kantons Zürich,

2. Prof. Dr. G,

Institut

für Neuroinformatik,

vertreten durch RA S und/oder RA T,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierversuche,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Prof. G

ist Bereichsleiter für den Tierversuchsbereich am Institut für Neuroinformatik

der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) und der

Universität Zürich (UZH). Am 30. Mai 2018 erteilte ihm das Veterinäramt

des Kantons Zürich (VETA) auf Antrag der Kantonalen Tierversuchskommission

(KTVK) die Bewilligung zur Durchführung der Tierversuche "Refinement of

temporary immobilisation methods in songBirds" (Bewilligung Nr. 02)

und "Refinement of headtetheringmethods in songBirds" (Bewilligung Nr. 03).

Mit dem erstgenannten Versuch sollte untersucht werden, in welchem Ausmass die

Kopffixierung bzw. die zeitweise Immobilisierung der Vögel durch Fixierung an

implantierten Kopfhalterungen das Wohlergehen von Zebrafinken einschränkt. Mit

dem zweitgenannten Versuch sollten die Auswirkungen des "Headtethering"

bzw. der Verkabelung des Kopfes an einer Halterung (Verbindung eines operativ

angebrachten Kopfimplantats mit einem Verbindungskabel, das mit einem frei

drehenden, motorisierten Schalter verbunden ist) auf das Wohlergehen von

Zebrafinken untersucht werden.

B. Am 29. Juni

2018 erhoben vier Mitglieder der KTVK (Dr. A, Dr. B, lic. iur. D

und Dr. P) bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die vom Veterinäramt

erteilten Bewilligungen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 kam das

Veterinäramt auf die Bewilligungen vom 30. Mai 2018 wiedererwägungsweise

zurück. Es hob die Bewilligungen auf mit der Begründung, dass sie mangels

Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen nicht hätten erteilt werden dürfen

und insofern ursprünglich fehlerhaft seien; insbesondere fehle es am Nachweis

eines zulässigen Versuchsziels. Daraufhin schrieb die Gesundheitsdirektion die

Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

Erwägungen

II.

A. Am 22. Oktober

2018.

unterbreitete Prof. G dem Veterinäramt ein Gesuch um Bewilligung

eines Tierversuchs mit Zebrafinken mit dem Projekttitel "Optogenetic

manipulation of neural sequences associated with planning, preparation and

production of learned vocalizations" und dem Untertitel "Optogenetics

of singing", wobei er den Versuch prospektiv dem Schweregrad 2

zuordnete (Gesuch Nr. ZH 01). Da das Veterinäramt das Gesuch als

unvollständig ansah und in den Versuchsunterlagen die erwartete Belastung der

verwendeten Tiere ungenügend beschrieben war, wies es das Gesuch zurück, wobei

es Prof. G darauf hinwies, dass aufgrund der vorgesehenen Operationen und

der kumulativen Belastung der Versuchstiere prospektiv von einem Schweregrad 3

auszugehen sei. Am 16. November 2018 reichte Prof. G ein

überarbeitetes Gesuch ein, das an der Sitzung der KTVK vom 11. Dezember

2018.

erstmals behandelt wurde. Aufgrund verschiedener Rückfragen der KTVK

reichte Prof. G am 24. Januar 2019 ein neuerlich überarbeitetes

Gesuch ein, wobei er daran festhielt, dass prospektiv maximal von einem Schweregrad 2

auszugehen sei.

B. Am 26. Februar

2019.

wurde das Gesuch von Prof. G in der KTVK beraten, in die Belastungskategorie 3

eingeteilt und mit 6 gegen 3 Stimmen zur Bewilligung unter Auflagen und

Bedingungen empfohlen. Nach weiteren Abklärungen bezüglich der Festlegung von

Vorgaben für einen vorerst durchzuführenden Pilotversuch bewilligte das

Veterinäramt mit Verfügung vom 29. März 2019 den Tierversuch unter

verschiedenen Auflagen und Bedingungen (insbesondere Nachweis von noch

ausstehender Weiterbildung bei zwei am Versuch beteiligten Personen;

Durchführung eines Pilotversuchs mit maximal 4 Tieren mit anschliessender

Berichterstattung an das Veterinäramt, Versuchsbeginn erst nach dem Entscheid

des Veterinäramts über die Weiterführung). Der Versuch wurde prospektiv dem Schweregrad 3

zugeordnet.

C. Am 29. April

2019.

erhoben drei Mitglieder der KTVK (Dr. A, Dr. B und lic. iur. D)

bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom

29.

März 2019. Sie beantragten, die Verfügung vom 29. März 2019

vollumfänglich aufzuheben und die Tierversuchsbewilligung Nr. ZH 01 nicht

zu erteilen. Während des Rekursverfahrens schieden Dr. A und Dr. B

aus der Tierversuchskommission aus; sie wurden durch Dr. C und Dr. E

ersetzt, welche jeweils die Erklärung abgaben, den Rekurs mitzutragen.

D. Mit

Entscheid vom 4. März 2021 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs vom 29. April

2019.

ab, wobei sie auf die Erhebung von Kosten verzichtete. Ferner

verpflichtete sie das Veterinäramt, Prof. G eine Parteientschädigung von

Fr. 3'500.- zu bezahlen. Ausserdem

wies sie das Veterinäramt an, Dr. A, Dr. B, lic. iur. D, Dr. C

und Dr. E für den ihnen persönlich und den für die Rechtsvertretung

entstandenen Aufwand zu entschädigen.

E. Mit

Urteil VB.2021.00058 vom 20. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht eine von

Prof. G am 22. Januar 2021 gegen die Gesundheitsdirektion erhobene

und nach Ergehen des Rekursentscheids vom 4. März 2021 (vgl. II.D.

hiervor) aufrechterhaltene Rechtsverzögerungsbeschwerde ab.

III.

Mit Eingabe vom 21. April 2021 erhoben Dr. A, Dr. B,

Dr. C, lic. iur. D, Dr. E und Dr. F Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids der

Gesundheitsdirektion vom 4. März 2021 und die Nichterteilung der Tierversuchsbewilligung

Nr. ZH 01; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

bzw. das VETA zurückzuweisen. Prof. G (Beschwerdegegner 2) und die

Gesundheitsdirektion (Vorinstanz) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das

Veterinäramt (Beschwerdegegner 1) stellte den Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Im Rahmen

des weiteren Schriftenwechsels hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren

Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführenden zusätzlich beantragten,

Gerichtsgutachten zur Möglichkeit der Verwendung optogenetischer

Drahtlosmanipulatoren sowie zur Möglichkeit des Ersatzes der streitbetroffenen

Versuche durch nichtinvasive Versuche am Menschen einzuholen, was vom Beschwerdegegner 2

beides abgelehnt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2

Die Zusammensetzung der KTVK hat sich im

Verlauf des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mehrfach geändert. Dies gilt

insbesondere für die Kommissionsminderheit, die gegen die Verfügung des

VETA vom 29. März 2019 den

Rechtsmittelweg beschritten hat: Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden

Dr. A und Dr. B durch Dr. C und Dr. E ersetzt; nach

Ergehen des angefochtenen Entscheids trat überdies Dr. F als

interimistisches Mitglied in die Kommission ein, weil die Mitgliedschaft von Dr. C

aufgrund einer Krankheit vorläufig sistiert worden war (vgl. RRB 2021/253).

Daraus ergibt sich die Frage, wie sich nachträgliche Änderungen in der

Zusammensetzung der rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden

Kommissionsminderheit auf deren Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation (§ 12

des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni

1991.

[KTSchG; LS 554.1]) auswirken.

1.2.1

Nach § 12 Abs. 2 KTSchG sind neben

der Tierversuchskommission auch drei oder mehr gemeinsam handelnde Mitglieder

der KTVK rekurs- und beschwerdeberechtigt. Dieses spezialgesetzliche Rekurs-

bzw. Beschwerderecht geht zurück auf einen Gegenvorschlag des Regierungsrates

zu einer Volksinitiative, die ein Verbandsbeschwerderecht gegen

Tierversuchsbewilligungen einführen wollte ("Einführung eines Klage- und

Kontrollrechts im Tierschutz"; KR-Nr. 64/1988). Die entsprechende

Volksinitiative wurde in der Folge zugunsten des Gegenvorschlags zurückgezogen.

Das KTSchG (einschliesslich des erwähnten Rekurs- und Beschwerderechts) wurde

in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 83 %

gutgeheissen und trat am 1. April 1992 in Kraft.

1.2.2

Das Rekurs- bzw. Beschwerderecht gemäss § 12 Abs. 2 KTSchG soll zur Durchsetzung des objektiven Rechts auch im Bereich

des Tierschutzrechts beitragen und ausgleichen, dass es hier regelmässig an

Privaten fehlt, die dazu legitimiert wären, Rechtsmittel zu ergreifen.

Besondere Bedeutung hat das Beschwerderecht der KTVK, wenn wichtige

Rechtsfragen im Zusammenhang mit den gesellschaftlich kontrovers diskutierten

Tierversuchen zur Debatte stehen. Dass dabei nicht nur die KTVK als solche,

sondern auch mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder der KTVK zur

Ergreifung kantonaler Rechtsmittel befugt sind, ermöglicht es, kontroverse Mehrheitspositionen

einer unabhängigen rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Insgesamt werden mit dem

Rekurs- bzw. Beschwerderecht wichtige öffentliche Aufgaben wahrgenommen (vgl.

BGE 135 II 384 E. 1.2.3; Lena Hehemann, Die Behördenbeschwerde im

Tierversuchsrecht, SJZ 116/2020, S. 403 ff., S. 409).

1.2.3

Ein Rechtsmittel ist – im Sinn einer

Sachurteilsvoraussetzung – nur dann materiell zu prüfen, wenn es vom

Anfechtungswillen einer beschwerdeberechtigten Person bzw. Personenmehrheit

getragen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 56 N. 19). Dies

gilt auch für Behördenbeschwerden bzw. für das vorliegend vorgesehene –

speziell gelagerte – Anfechtungsrecht einer Behördenminderheit. Für die

materielle Prüfung der vorliegenden Beschwerde ist deshalb vorauszusetzen, dass

die gesetzlich (§ 12 Abs. 2 KTSchG) geforderte Zahl von mindestens

drei gemeinsam handelnden Behördenmitgliedern insbesondere im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung Bestand hat(te). Dabei muss es sich – wie die Vorinstanz mit

Blick auf das Eintreten in ihrem Verfahren zutreffend erwogen hat (vgl. E. 1f

und 1g des angefochtenen Entscheids) – nicht zwingend um dieselben

Behördenmitglieder handeln, die ursprünglich Rekurs erhoben haben, zumal die

einzelnen Behördenmitglieder im Rahmen von § 12 Abs. 2 KTSchG nicht

persönliche, sondern öffentliche Interessen wahrnehmen (vgl. E. 1.2.2

hiervor) und ihr Ausscheiden aus der Behörde das (öffentliche) Interesse an der

Klärung tierschutzrechtlicher Grundsatzfragen nicht dahinfallen lässt. Scheidet

ein Behördenmitglied aus, führt dies entsprechend nicht zwingend zur

Abschreibung eines durch eine nicht mehr bestehende Behördenminderheit

eingereichten Rechtsmittels; für die Weiterführung des Verfahrens bei

Ausscheiden eines beschwerdeführenden Behördenmitglieds ist jedoch

vorauszusetzen, dass ein anderes (evtl. das neu eintretende) Behördenmitglied

die Beschwerde vorbehaltlos unterstützt.

1.2.4

Die vorgenannten Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt: Zwar ist die Mitgliedschaft von Dr. C in der

Tierversuchskommission sistiert und sind Dr. A und Dr. B nicht mehr

Mitglieder der Tierversuchskommission (vgl. E. 1.2 hiervor), sodass diese

drei Personen im Rahmen von § 12 Abs. 2 KTSchG (derzeit) nicht

handeln können. Da mit lic. iur. D, Dr. E und Dr. F jedoch

drei andere amtierende Behördenmitglieder die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht vorbehaltlos (mit-)zeichnen, ist das Erfordernis, dass drei

Mitglieder der Tierversuchskommission gemeinsam handeln müssen, erfüllt.

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen – einschliesslich

rechtsverletzender Ermessensfehler – sowie eine für den Entscheid erhebliche

unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Eine Ermessenskontrolle steht dem

Gericht – unter Vorbehalt hier nicht vorliegender Ausnahmen (§ 50 Abs. 2 VRG) – nicht zu. Mit dem Ausschluss der Ermessenskontrolle verbunden ist

grundsätzlich auch die Respektierung des Beurteilungsspielraums, der den

Verwaltungsbehörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zustehen kann

(VGr, 27. März 2008, VB.2007.00156, E. 4.3.1; vgl. auch Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 28 ff.).

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Veterinäramt

(der Beschwerdegegner 1) dem Beschwerdegegner 2 zu Recht unter Auflagen

die Bewilligung zur Durchführung des Tierversuchs "Optogenetic

manipulation of neural sequences associated with planning, preparation and production

of learned vocalizations" (Untertitel "Optogenetics of singing")

erteilt hat. Bevor auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen

ist, drängt sich eine Darstellung des Kontexts (vgl. E. 3.1 und 3.2

hiernach) sowie der geplanten Ausgestaltung (vgl. E. 3.3, 3.4 und 3.5

hiernach) des streitbetroffenen Tierversuchs auf.

3.1

Der Beschwerdegegner 2

ist zusammen mit Prof. H und Prof. N Teil einer internationalen, von

den National Institutes of Health (NIH, USA) im Rahmen der Projektreihe "The

BRAIN Initiative" finanzierten Forschungsgruppe, die darauf hinwirkt, die

Mechanismen im Gehirn von Singvögeln zu entschlüsseln, die hinter der Planung,

der Vorbereitung und der Erzeugung von Vogelgesang stehen. Unter dem

Projekttitel "Neural sequences for planning and production of learned

vocalization" soll in Versuchen mit Singvögeln der HVC untersucht werden;

der HVC ist eine Struktur des prämotorischen Kortex von Vögeln, dessen Neuronen

für die Planung, Vorbereitung und Erzeugung von Vogelgesang verantwortlich

sind. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, das Zusammenspiel neuronaler

Sequenzen für die Planung, Vorbereitung und Ausführung einer komplexen

motorischen Fertigkeit zu verstehen und so grundlegende Einblicke in die

Hirnmechanismen zur Verhaltenskontrolle zu gewinnen. Um dieses Ziel zu

erreichen, wollen die beteiligten Forscher eine neuartige Kombination

verschiedener Methoden zur Analyse und Manipulation der beteiligten

HVC-Neuronen einsetzen, namentlich "Calcium Imaging", "Electrophysiological

Recording" und "Optogenetic Manipulations". Basierend auf diesen

Ansätzen und durch die gemeinsame Expertise der beteiligten Forscherinnen und

Forscher soll ein neuartiges Modell zum Verständnis der neuronalen Funktionen

und Zusammenhänge im HVC erstellt werden.

3.2

Der

vorliegend zur Beurteilung stehende Versuch basiert auf der optogenetischen

Methode. Dabei werden Hirnzellen der Versuchstiere genetisch so verändert, dass

sie Proteine herstellen, die mit Licht aktivierbar sind, wobei diese Zellen je

nach Wellenlänge des verwendeten Lichts selektiv aktiviert oder deaktiviert

werden können. Im Rahmen der Versuche soll die Aktivität der genetisch

modifizierten Neuronen im HVC von Zebrafinken entweder gesteigert oder

unterdrückt werden, wobei gleichzeitig die Auswirkungen auf die Planung,

Vorbereitung und die Ausführung des Gesangs beobachtet werden; dabei werden

nach dem Zufallsprinzip auch sogenannte Catch Trials ausgeführt, in denen keine

Manipulationen erfolgen, um die tatsächlichen Auswirkungen der optogenetischen

Manipulation überprüfen zu können. Um zu verstehen, wie die Aktivität der

HVC-Neuronen und die mit dem Gesang verbundene Muskeldynamik zusammenhängen,

soll zusätzlich mittels Elektromyographie (EMG) die Aktivität der abdominalen

Atemmuskulatur und der Muskeln der Syrinx (Stimmorgan) gemessen werden. Zudem

sollen Druckmessungen im Luftsack unterhalb der Syrinx vorgenommen werden.

Insgesamt werden aus dieser Versuchsausgestaltung neue Erkenntnisse zu den

Auswirkungen neuronaler Aktivität im HVC auf die periphere Muskeldynamik

während der Planung, Vorbereitung und Ausübung des Vogelgesangs angestrebt. Im

Weiteren soll – versuchsbegleitend – der Einfluss des (nach Darstellung des

Beschwerdegegners 2) für die Versuchsdurchführung zwingend erforderlichen

Tethering auf das Wohlbefinden der Zebrafinken untersucht werden, auch um im

Versuchsverlauf die Belastung der Versuchstiere so gering halten zu können, wie

möglich.

3.3

Im Rahmen

des streitbetroffenen Versuchs sollen 136 zufällig ausgesuchte, gesunde

Zebrafinken aus der Versuchstierhaltung des Instituts für Neuroinformatik eingesetzt

werden. Die mindestens 90 Tage alten Zebrafinken werden in drei Gruppen

aufgeteilt: 72 männliche "Opto Birds" (Zebrafinken, bei denen

optogenetische Manipulationen und periphere Aufzeichnungen vorgenommen werden),

36.

männliche "Control Birds" (identisch mit den Opto Birds,

wobei die Vögel keine optogenetischen Konstrukte, sondern nur Fluorophor

exprimieren) sowie 28 weibliche "Companion Birds"

(Begleitvögel). Dass nur männliche Zebrafinken als Opto Birds bzw. Control

Birds eingesetzt werden, ist darauf zurückzuführen, dass weibliche Zebrafinken nicht

singen. Der eigentliche Versuch ist sodann wie folgt angeordnet (vgl. für eine

Ablaufskizze auch S. 15 des angefochtenen Entscheids):

3.3.1

In der Phase a. werden die Vögel zur Feststellung ihres

allgemeinen Gesundheitszustandes einer Erstuntersuchung unterzogen, gewogen und

beringt. Danach werden sie zur Angewöhnung in den Anbindekäfig ("Tethering

Cage") verbracht und an die Prüfpersonen gewöhnt (Dauer der Angewöhnung:

2.

Tage). Während dieser Zeit werden statistische Daten zum gerichteten und

ungerichteten Gesang erhoben.

3.3.2

Nach der Angewöhnungszeit erfolgt in der Phase b. ein operativer

Eingriff am Schädel (sogenannte Kraniotomie), bei welchem den Vögeln virale

Vektoren (d. h. Viruspartikel, die genetisches Material in die Zielzellen

bzw. Neuronen schleusen) in den HVC injiziert werden, die optogenetische "Konstrukte"

bzw. – bei den Control Birds – ein Fluorophor exprimieren. Gleichzeitig wird

eine Lichtquelle in Form eines Glasfaserstäbchens beim HVC implantiert, welche

am Schädel verankert und mit einem am Schädel fixierten Anbindekonstrukt

(sogenannte Konnektoren) verbunden wird. Danach werden die Vögel zur Erholung

wieder in den Anbindekäfig verbracht. Die Opto Birds bzw. Control Birds, bei

denen der Gentransfer bis zur Transgenexpression länger als 7 Tage dauert,

werden bis zu 30 Tage in einem Gemeinschaftskäfig gehalten, der die

Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt; sodann werden sie

wieder in den Anbindekäfig verbracht.

3.3.3

In der Phase c. wird während sieben Tagen der gerichtete und

der ungerichtete Gesang der Vögel aufgezeichnet, um Richtwerte (Baseline) für

die Gesangsstatistik zu erhalten.

3.3.4

In einer ersten zehntägigen Tethering-Phase (Phase d.) werden

die Opto Birds und die Control Birds an den Konnektoren an ein Tethering-Kabel

angebunden, das mit einem motorisierten Kommutator verbunden ist. Dieser

Kommutator unterstützt die freie Bewegung, indem er jeweils auf die Bewegung

des Vogels reagiert und die Richtung des Tethering-Kabels verändert; ausserdem

ist er mit einem Gewichtsausgleichsmechanismus versehen, welcher der Reduktion

der Belastung durch das Gewicht der Implantate und Anschlüsse am Kopf dienen

soll. Während täglich rund acht bis neun Stunden werden während des gerichteten

und des nicht gerichteten Gesangs über das Tethering-Kabel optogenetische

Manipulationen vorgenommen, bis ausreichend viele Stimulationsversuche für die

Untersuchung der Hypothesen vorliegen.

3.3.5

Zwecks Angewöhnung an das Gewicht der später zu implantierenden Elektroden

und des auf dem Rücken zu fixierenden "Rucksacks" ("Backpack")

wird den Vögeln in der Phase e. während zwei bis 15 Tagen ein

elastisches Geschirr ("Harness") zwecks Befestigung eines

Gewichts-Dummies angelegt. In der Folge wird erneut der gerichtete und der

ungerichtete Gesang aufgezeichnet.

3.3.6

Nach der Angewöhnungszeit erfolgen in der zweitägigen Phase f.

erneut operative Eingriffe, wobei (zur Messung des Luftdrucks im Luftsack) eine

Kanüle und (für die EMG-Aufzeichnungen in der syringealen Muskulatur)

Elektroden eingesetzt werden. Sowohl die Kanüle als auch die Elektroden werden

mit dem Rucksack (Backpack mit "piezoelectric pressure transducer,

preamplifier chip, connector and board") verbunden. Danach werden die

Vögel zur Erholung in den Anbindekäfig zurückgebracht.

3.3.7

Es folgt eine zweite (zehntägige) Phase mit Anbindung (Tethering) der Vögel

(Phase g.); dabei werden bei den Vögeln über das Tethering-Kabel

optogenetische Manipulationen unter gleichzeitiger Aufzeichnung peripherer Ableitungen

während des Singverhaltens vorgenommen, dies sowohl beim gerichteten als auch

beim ungerichteten Gesang sowie bei White Noise und bei Playback-Gesang.

3.3.8

Nach Durchführung des Versuchs, der bei den Opto Birds und den Control

Birds 33 bis maximal 75 Tage dauert, werden die Tiere euthanasiert. Die

Companion Birds können bis zu 354 Tage eingesetzt werden; sie werden nach

Abschluss des Versuchs in die ursprüngliche Haltung zurückverlegt.

3.4

Während

der Versuchsphasen a), b), c), d), e), f) und g) befinden sich jeweils zwei

weibliche Begleittiere in einem Gemeinschaftskäfig neben dem Anbindekäfig,

wobei sich beide – durch eine Türe verbundenen – Gehege in einer schalldichten

Box befinden. Es besteht Sicht- und Hörkontakt zwischen den Käfigen, wobei der

Sichtkontakt voraussetzt, dass die Opto Birds und die Control Birds auf einer

Stange stehen. Um ungerichteten Gesang zu ermöglichen, wird der

Gemeinschaftskäfig bis zu 5 Stunden pro Tag an einen anderen Ort

verbracht. Die Verbindungstüre wird in den Phasen a), c) und e) über Nacht

(bzw. eine Stunde vor Sonnenuntergang bis am nächsten Morgen) für jeweils

11.

Stunden geöffnet, was direkten physischen Kontakt zwischen den Vögeln

ermöglicht. In den Phasen b) und f) ist dies aufgrund der durchgeführten

operativen Eingriffe zum Schutz der Wunden, in den Phasen d) und g) aufgrund

des Tethering ausgeschlossen, solange die Opto Birds und die Control Birds

angebunden sind. Zur Untersuchung der Auswirkungen des kontinuierlichen

Anbindens (Tethering) auf das Wohlbefinden bleiben die Vögel ausserdem während

der jeweils 10-tägigen Anbindephasen d) und g) an je zufällig ausgewählten

5.

Tagen über Nacht angebunden; während der restlichen Nächte wird die

Anbindung gelöst und am nächsten Morgen wieder angebracht. Damit soll der

Stress, der durch die auch über Nacht erfolgende Anbindung verursacht wird, mit

demjenigen verglichen werden, der durch das für die Entfernung und die erneute

Anbindung erforderliche Ergreifen der Vögel entsteht, indem verschiedene

Parameter wie Bewegung, Körperhaltung und Gesang erfasst und verglichen werden.

Die Resultate sollen laufend ausgewertet werden, damit bei den weiteren

Versuchen die weniger belastende Methode angewendet werden kann. Während den

Nächten mit Entkabelung wird die Verbindungstüre geöffnet.

3.5

Folgende

weitere Aspekte sind für die tierschutzrechtliche Beurteilung des

streitgegenständlichen Versuchs von Belang:

3.5.1

Der Anbindekäfig, in dem die Opto Birds und die Control Birds grundsätzlich

während des gesamten Versuchs gehalten werden, weist ein Ausmass von

30.

x 30 x 50 cm bzw. eine Grundfläche von 0,09 m2

und ein Volumen von 0,045 m3 auf. Die Grundfläche des

Gemeinschaftskäfigs, in dem sich die Companion Birds aufhalten, beträgt 0,24 m2,

das Volumen 0,144 m3. Der Anbindekäfig unterschreitet die bundesrechtlich

(Anhang 2 Tabelle 2 Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1])

vorgesehene Minimalfläche (0,24 m2) bzw. das vorgesehene

Minimalvolumen (0,12 m3) für Gehege mit bis zu 4 Prachtfinken,

der Gemeinschaftskäfig genügt diesen Anforderungen (mit oder ohne Öffnung der

Verbindungstüre zum Anbindekäfig).

3.5.2

In den Phasen a), c), e) und f) haben die Vögel unbeschränkten Zugang zu

einem Wasserbad. In den Anbindephasen d) und g) wird ein Wasserbad nur über

Nacht zur Verfügung gestellt. Während der Stimulationszeit ist dies aus

Sicherheitsgründen (Kurzschlussgefahr) nicht möglich. In den postoperativen

Phasen b) und f) steht ebenfalls kein Wasserbad zur Verfügung.

3.5.3

Bei Fehlfunktionen der Kopfimplantate werden diese bis maximal fünf Mal pro

Tag gewartet. Dabei werden die Vögel von Hand ergriffen. Je nach Dauer

(+/– 15 Minuten) erfolgt die Wartung mit oder ohne Anästhesierung.

3.5.4

Das Wohlbefinden der Tiere wird (teils automatisiert) durch Überwachung des

Ausmasses des Singverhaltens und von Stressrufen, des Bewegungsverhaltens, der

Körper- und der Kopfhaltung kontrolliert. In den Versuchsunterlagen sind

Abbruchkriterien definiert, bei deren Vorliegen die Versuche zu unterbrechen

oder gänzlich abzubrechen sind.

3.5.5

Es wird erwartet, dass bei rund 50 % der Opto Birds und der Control

Birds brauchbare Daten erhoben werden können. Ausfälle werden aufgrund

mangelnder Genexpression, aufgrund misslungener Implantierung des

Glasfaserstäbchens (Lichtquelle) oder wegen Versuchsabbrüchen gemäss den

vordefinierten Kriterien erwartet.

4.

Bevor nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen sind,

sind an dieser Stelle in der gebotenen Kürze die rechtlichen Rahmenbedingungen

für die Durchführung von Tierversuchen darzulegen.

4.1

Ein

Tierversuch darf in der Schweiz nur durchgeführt werden, wenn die zuständige

kantonale Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt – eine entsprechende

Bewilligung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(TSchG; SR 455), der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV;

SR 455.1) sowie der Tierversuchsverordnung vom 12. April 2010 (TVV; SR

455.163) erteilt hat (Art. 18 Abs. 1 TSchG). Als Tierversuch

gelten nach Art. 3 lit. c Ziff. 1 TSchG insbesondere Massnahmen,

bei denen – wie vorliegend (vgl. E. 3 hiervor) – lebende Tiere verwendet

werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen. Ein belastender

Tierversuch liegt vor, wenn dabei dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden

zugefügt werden, es in Angst versetzt, sein Allgemeinbefinden erheblich

beeinträchtigt oder seine Würde in anderer Weise missachtet werden kann (vgl.

für eine nähere Umschreibung des Begriffs Art. 136 Abs. 1 TSchV). Der

hier zu beurteilende Tierversuch fällt unbestrittenermassen in diese Kategorie

von belastenden Tierversuchen.

4.2

Belastende

Tierversuche werden nach Art. 140 TSchV nur bewilligt, wenn mit dem

Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird (lit. a),

sich aus der Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 4 TSchG die

Zulässigkeit des Versuchs ergibt (lit. b), kein unzulässiger

Versuchszweck angestrebt wird (lit. c; vgl. dazu Art. 19 Abs. 3

TSchG i. V. m. Art. 138 TSchV), geeignete Abbruchkriterien

festgelegt sind (lit. d), die Anforderungen an die Haltung, den Umgang,

die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung

erfüllt sind (lit. f), die Anforderungen an die Institute und Laboratorien

für das Durchführen der Versuche eingehalten werden (lit. g), die personellen

Anforderungen eingehalten werden (lit. h) sowie die Verantwortlichkeiten

für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt werden (lit. i;

nicht relevant ist vorliegend lit. e, der sich auf die Verwendung

belasteter Mutanten bezieht).

Umstritten ist

vorliegend namentlich das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 140

Abs. 1 lit. a (keine Überschreitung des unerlässlichen Masses) bzw. Art. 140

Abs. 1 lit. b TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4

TSchG (Überwiegen des Forschungsinteresses gegenüber den Tierschutzinteressen);

die entsprechenden Vorgaben sind nachfolgend etwas detaillierter darzulegen.

4.3

Die

Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses ergeben sich aus

Art. 137 TSchV:

4.3.1

Gemäss Art. 137 Abs. 1 TSchV muss ein Gesuchsteller im Rahmen des

Bewilligungsverfahrens zunächst belegen, dass das Versuchsziel in Zusammenhang

mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und

Tier steht (lit. a), neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge

erwarten lässt (lit. b) oder dem Schutz der natürlichen Umwelt dient (lit. c);

belastende Tierversuche sind mithin nur zulässig, wenn sie einem

Forschungsvorhaben dienen, das gemäss den Wertungen der Rechtsordnung

besonderen Nutzen stiftet.

4.3.2

Belegt werden muss im Zusammenhang mit der Unerlässlichkeit sodann, dass

die gewählte Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse

geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen (Art. 137 Abs. 3 TSchV; "Eignung")

und dass dieses Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche (Art. 137 Abs. 2

TSchV) bzw. weniger eingreifenden Tierversuchen nicht erreicht werden kann ("Erforderlichkeit";

Art. 20 Abs. 1 und 2 TSchG [Unvermeidlichkeit von Belastungen bzw.

Vorgabe, dass Versuche an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt

werden dürfen, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten

erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind], Art. 137

Abs. 4 lit. a TSchV [kleinste notwendige Anzahl Tiere, Prinzip der "Reduction";

geringstmögliche Belastung dieser Tiere, Prinzip des "Refinement"]).

4.3.3

Schliesslich muss mit Blick auf die Unerlässlichkeit sichergestellt sein,

dass die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie

dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet

werden und die einzelnen Teile des Tierversuchs gezielt gestaffelt werden (Art. 137

Abs. 4 lit. b und c TSchV).

4.4

Im

Zusammenhang mit der durch Art. 140 Abs. 1 lit. b TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 TSchG

vorgeschriebenen Interessenabwägung wird verlangt, dass der erwartete

Kenntnisgewinn die den Versuchstieren zugefügten Belastungen zu rechtfertigen

vermag; ein Tierversuch, der dem Tier – gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn –

unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in

unverhältnismässige Angst versetzt, ist unzulässig (Art. 19 Abs. 4

TSchG).

4.5

Die

rechtliche Prüfung der Zulässigkeit von Tierversuchen ist – insbesondere mit

Blick auf die vorliegend strittigen Aspekte der Unerlässlichkeit und der

Interessenabwägung – aufgrund der hohen Komplexität der Materie und ihrer engen

Bezüge zu tier-, aber auch wissenschaftsethischen Fragestellungen

anspruchsvoll. Mit den kantonalen Tierversuchskommissionen hat der Gesetzgeber

deshalb Organe geschaffen, welche der Verwaltung im Zusammenhang mit

belastenden Tierversuchen "beratend" zur Seite stehen und ihr im

konkreten Einzelfall insbesondere einen Antrag auf Bewilligung bzw.

Nichtbewilligung zukommen lassen. Die Verfahrensbeteiligten vertreten

unterschiedliche Standpunkte, welche Bedeutung vorliegend der (durch

Mehrheitsentscheid zustande gekommenen) Stellungnahme der kantonalen Tierversuchskommission

zukommt (vgl. Sachverhalt, Ziff. II.B.).

4.5.1

Die kantonale Tierversuchskommission ist ein unabhängiges Fachorgan, in der

– neben Fachleuten aus dem Wissenschaftsbetrieb – namentlich auch

Vertreterinnen und Vertreter aus Tierschutzorganisationen Einsitz nehmen (Art. 34

Abs. 1 TSchG; § 3 Abs. 1 und 2 KTSchG; vgl. für die

Unvereinbarkeit der Anstellung in der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem

Amt in der Tierversuchskommission Art. 149 Abs. 1 TSchG). Es handelt

sich um Fachleute mit nachweislichen Erfahrungen und Qualifikationen im

Hinblick auf Haltung, Umgang, Pflege und Verwendung von Versuchstieren (vgl.

Hehemann, a. a. O., S. 405).

4.5.2

Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche kommt der kantonalen

Tierversuchskommission eine wichtige Funktion zu: Nach Art. 18 Abs. 3

TSchG muss die für die Tierversuchsbewilligung zuständige kantonale Behörde

Gesuche betreffend die Durchführung belastender Tierversuche der kantonalen

Tierversuchskommission vorlegen, welche sodann einen Antrag auf Genehmigung des

Versuchs bzw. Verweigerung der Bewilligung stellt (keine Vorlagepflicht besteht

bei nicht belastenden Tierversuchen, vgl. Art. 139 Abs. 3 und 4

TSchV). Der Entscheid der Behörde über die Bewilligung belastender Tierversuche

hat auf Grundlage dieses Antrags zu erfolgen; entscheidet die Behörde gegen den

Antrag der Tierversuchskommission, so hat sie dies gegenüber der Kommission zu

begründen (Art. 139 Abs. 4 TSchV).

4.5.3

Insbesondere mit Blick auf die institutionelle Unabhängigkeit und aufgrund

des in den kantonalen Tierversuchskommissionen gebündelten Sachverstands der

Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Interessengruppen (vgl. E. 4.5.1

hiervor), aber auch aufgrund der verordnungsrechtlich betonten Bedeutung des

Antrags der Tierversuchskommission (vgl. E. 4.5.2 hiervor), misst die Praxis

dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission – ähnlich einem

Sachverständigengutachten – erhebliche Bedeutung zu. Die zuständige

Verwaltungsbehörde darf von dem Antrag nur abweichen, wenn triftige Gründe

vorliegen; solche Gründe sind anzunehmen, wenn gewichtige, zuverlässig

begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich

erschüttern (BGr, 10. Oktober 2014, 1C_893/2013, E. 5.3.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1) oder wenn das Gutachten in seiner Sachverhaltsfeststellung

oder Begründung Irrtümer, Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr,

5.

April 2017, VB.2016.00048, E. 4.2.3; VGr, 11. August 2016,

VB.2016.00012, E. 2.3; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 7

N. 146; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 3.2; als Beispiel BGE 125 II 591 E. 7d,

wo Auslassungen und wenig eingehende Sachverhaltsfeststellungen bemängelt

wurden). Kontroversen innerhalb der Tierversuchskommission stellen nicht per se

deren Stellungnahme als Ganze infrage, bieten jedoch Anlass, die strittigen

Punkte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren kritisch zu prüfen.

4.5.4

Sofern der Antrag der Tierversuchskommission

sich punktuell als unklar, lückenhaft oder widersprüchlich erweist und daher

ein Abweichen nicht nur möglich, sondern mit Blick auf das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) auch angezeigt

ist (BGE 136 II 539 E. 3.2; 130 I 337 E. 5.4.2; BGr, 3. September

2021, 2C_235/2021, E. 4.2.2), stellt dies

nicht zwingend den gesamten Antrag der Tierversuchskommission infrage. Die

zuständige Verwaltungsbehörde hat den fraglichen Teilaspekt des Prüfungsrasters

(vgl. dazu E. 4.1–4.4 hiervor) dann ohne Rücksichtnahme auf die

Einschätzung der Tierversuchskommission "frei" zu prüfen und sodann

zu entscheiden, ob das Bewilligungsgesuch unter Zugrundelegung der

gegebenenfalls gebotenen Berichtigung anders zu beurteilen ist als von der

Tierversuchskommission vorgeschlagen. Diese Aufgabe kann grundsätzlich auch von

den Rechtsmittelbehörden übernommen werden, wenn die zuständige

Bewilligungsbehörde zu Unrecht integral auf den Antrag der

Tierversuchskommission abgestellt hat bzw. diesem zu Unrecht gefolgt ist.

Diesfalls ist jedoch der gesetzlich bzw. verordnungsrechtlich vorgesehenen

Kompetenzordnung Sorge zu tragen.

4.5.5

Das vorliegend zur Debatte stehende Gesuch des Beschwerdegegners 2 wurde

von der KTVK zweimal behandelt: Im Rahmen der (ersten) Sitzung vom 11. Dezember

2018.

beschloss die Kommission, dem Beschwerdegegner aufgrund von Unklarheiten

zur Zielsetzung, zur Methodik, zur Statistik, zur Belastung der Tiere und zur

Begründung des Versuchs verschiedene Rückfragen zu stellen. Der Beschwerdegegner 2

reichte der KTVK daraufhin ein überarbeitetes Gesuch ein, in dem unter anderem

verbesserte Abbruchkriterien enthalten waren. Dieses überarbeitete Gesuch wurde

von der KTVK an der Sitzung vom 26. Februar 2019 materiell beurteilt.

Diese Sitzung ist nicht im Wortlaut protokolliert; im Protokoll wird

stattdessen auf das Antragsdokument Tierversuchsgesuch verwiesen und festgehalten,

dass der Versuch mit 6:3 Stimmen dem Schweregrad 3 zugeordnet und das

Gesuch mit 6:3 Stimmen "bewilligt" worden sei bzw. dass

entsprechend Antrag gestellt werde. Dieses Antragsdokument, das als

ausfüllbares Formular konzipiert ist, ermöglicht grundsätzlich eine

strukturierte und nachvollziehbare Prüfung des Gesuchs durch die KTVK. Im

konkreten Fall enthält das Dokument Hinweise auf die in der Kommission geführte

Diskussion; es lässt auch keinen Zweifel daran, dass die Mehrheit der

Kommission die Haltung vertrat, der Erkenntnisgewinn des Versuchs überwiege die

Belastungen der Tiere und die gewählte Methode übersteige die nötigen

Belastungen nicht. Punktuell – insbesondere bei der Erfassung der massgeblichen

Forschungsinteressen (Ziff. 61), der Erfassung und Gewichtung der

Belastung (Ziff. 62) sowie bei der Güterabwägung (Ziff. 63) bestehen

allerdings Lücken (vgl. E. 8.b des angefochtenen Entscheids). Wo solche

Lücken bzw. Unklarheiten festzustellen waren, hat – wie der Beschwerdegegner 2

zu Recht bemerkt – die Vorinstanz eine umfassende Prüfung vorgenommen. Aus

einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidfindung innerhalb der KTVK vermögen

die Beschwerdeführenden deshalb nichts für sich abzuleiten (vgl. E. 4.5.4

hiervor). Auch ist entgegen ihrer Auffassung nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz in dieser Konstellation den im Rekursverfahren eingereichten

Stellungnahmen des Veterinäramts besonderen Stellenwert beigemessen hat, zumal

die besondere Fachexpertise des Veterinäramts in tiermedizinischen Fragen vorliegend

nicht substanziiert infrage gestellt wird. Es trifft zwar zu, dass mit der KTVK

für die Beurteilung belastender Tierversuche ein besonderes Fachorgan

geschaffen wurde, dessen Antrag (auch für das Veterinäramt) bedeutendes Gewicht

zukommt; wo jedoch im Rechtsmittelverfahren punktuell von diesem Antrag

abgewichen werden muss, weil er sich als lückenhaft erweist, spricht nichts

dagegen, dem Veterinäramt eine gewisse Einschätzungsprärogative einzuräumen,

auch wenn diese Einschätzungsprärogative nicht so weit gehen kann wie diejenige

der KTVK. Ob die so zustande gekommene Würdigung der Vorinstanz inhaltlich

überzeugt und einer Rechtskontrolle standhält (vgl. E. 2 hiervor), ist im

Folgenden problembezogen im Kontext der einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden

zu beurteilen.

5.

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene verfahrensrechtliche

Verfehlungen vor. Diese Rügen sind vor der materiellen Behandlung der Sache zu

behandeln, zumal sie – angesichts der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (keine Ermessenskontrolle, E. 2 hiervor) –

gegebenenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner 1 zu bewirken.

5.1

Die Beschwerdeführenden werfen der

Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Sie begründen dies

insbesondere damit, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob eine

weniger belastende Ausgestaltung des streitbetroffenen Tierversuchs möglich sei

(Art. 137 Abs. 4 lit. a TSchV), ungeprüft gelassen habe, ob

statt des "Tetheringkabels" ein "drahtloses Manipulationsgerät"

eingesetzt werden könne.

5.1.1

Nach § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde

den Sachverhalt von Amtes wegen (sogenannter Untersuchungsgrundsatz). Gestützt

auf diese Vorschrift war insbesondere das Veterinäramt (der Gesuchsgegner 1)

gehalten, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz kommt sodann auch im

streitigen Verfahren zur Anwendung; im Vergleich zum nichtstreitigen

Verwaltungsverfahren ist er jedoch insofern relativiert, als in der

(angefochtenen) Verfügung bereits ein Sachverhalt festgestellt worden ist und

die Rechtsmittelbehörde – abgesehen von leicht erkennbaren Fehlern – nur auf

substanziierte Rüge hin eigenständige Abklärungen vornimmt. Die Partei, welche

den Sachverhalt beanstandet, hat mithin ihre Einwände hinreichend substanziiert

zu formulieren, ansonsten sie mit negativen Folgen für den Ausgang des

Streitverfahrens rechnen muss (vgl. [für einen Zürcher Fall] BGr, 27. Dezember

2021, 2C_150/2021, E. 4.3.3, mit Hinweis auf Markus Berger,

Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im

Verwaltungsprozess, BVR 2014, S. 550 ff., S. 564 ff.).

5.1.2

Mit Blick auf den

Untersuchungsgrundsatz vermag das Argument der Vorinstanz, wonach die

Beschwerdeführenden den Einsatz eines drahtlosen Manipulationsgeräts erst in

ihrer letzten Eingabe im Rekursverfahren – und damit verspätet – vorgebracht

hätten (vgl. E. 9d [S. 46 des angefochtenen Entscheids]), nicht zu

überzeugen. Soweit – wie vorliegend bis und mit dem verwaltungsgerichtlichen

Verfahren – kein Novenverbot greift (§ 20a Abs. 2 und § 52 Abs. 1 VRG), hat die Behörde entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel von

Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie verspätet vorgebracht werden.

5.1.3

Neben dem Argument der Verspätung führte

die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargelegt

hätten, dass das erwähnte "kabellose" Gerät aufgrund seiner Ausmasse,

seiner konkreten Funktionalität sowie seiner Befestigung im und am Kopf der

Zebrafinken tatsächlich geeignet wäre, beim vorliegenden Versuch verwendet zu

werden bzw. dass eine solche Vorgehensweise insgesamt zu einer geringeren

Belastung führen würde (vgl. E. 9d [S. 46 des angefochtenen

Entscheids]). Soweit damit den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen

Verfahren eine Beweisführungslast überantwortet werden sollte, vermag dies

nicht zu überzeugen: Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für

Tierversuche ist vom betreffenden Gesuchsteller nachzuweisen; die damit angesprochene

Beweisführungslast kommt spezifisch tierschutzrechtlich insbesondere in Art. 137

Abs. 1 und 2 TSchV zum Ausdruck, kann jedoch auch auf § 7 Abs. 2

lit. a und b VRG zurückgeführt werden. Fehlt es am Nachweis

bewilligungsbegründender Tatsachen, so ist zulasten des Gesuchstellers

anzunehmen, diese Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (objektive

Beweislast). Mit Blick auf diese beweisrechtliche Rollenverteilung hätte die

Vorinstanz von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren lediglich

verlangen dürfen, dass sie plausibel gemacht hätten, dass der Einsatz von

Drahtloskabeln technisch möglich und unter Belastungsaspekten weniger

einschneidend sei, und dass sich die Versuchsziele mit Drahtloskabeln ebenfalls

erreichen liessen. Sodann hätte es am Beschwerdegegner 2 gelegen, diese

plausiblen Einwände zu entkräften bzw. darzulegen, dass die anderslautende Einschätzung

der KTVK (doch) zutrifft. Wie es sich damit im

vorinstanzlichen Verfahren verhielt, ob also die Beschwerdeführenden erhebliche

Zweifel an der Einhaltung von Art. 137 Abs. 4 lit. b TSchV

geweckt hatten, kann vorliegend offenbleiben: Im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren wurde zwischen den Parteien ausgiebig und im Vergleich zum

vorinstanzlichen Verfahren deutlich detaillierter diskutiert, ob die in der

Literatur beschriebenen Drahtlosstimulatoren für den streitgegenständlichen

Versuch geeignet wären und ob sie zu einer geringeren Belastung der bei dem

Versuch eingesetzten Zebrafinken führen würden. Die vorgebrachten Argumente und

die zu den Akten gereichten Beweismittel (Forschungspublikationen,

Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, Parteigutachten) ermöglichen es dem

Verwaltungsgericht, sich diesbezüglich ein aussagekräftiges Bild zu machen

(vgl. E. 7 hiernach). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ergänzender

Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erwiese sich vor diesem Hintergrund

als formalistischer Leerlauf. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die

Vernehmlassung des Veterinäramts im vorliegenden Verfahren (a. a. O., "ad

Ziff. 31, 39 und 47") darauf hinzuweisen, dass der Einsatz eines

technischen Hilfsmittels, mit welchem sich die Belastungen der Tiere während

eines Tierversuchs massgeblich vermindern lässt, selbstverständlich auch dann

in Betracht zu ziehen ist, wenn es erst im Verlaufe eines

Rechtsmittelverfahrens fertig entwickelt wird (immer unter der Voraussetzung,

dass es auch tatsächlich verfügbar ist); der für die Prüfung des unerlässlichen

Masses massgebliche Sachverhalt ist nicht auf die Umstände fixiert, die im

Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Bewilligungsgesuch

vorlagen, auch wenn für die Mitglieder der KTVK, die im Rahmen ihres

Beschwerderechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, unter dem Gesichtspunkt

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine Pflicht bestehen mag,

Zweifel an der Rechtmässigkeit der Versuchsausgestaltung so früh wie möglich –

wenn möglich schon im Rahmen der in der Kommission geführten Diskussionen – ins

Verfahren einzubringen (vgl. für die Pflicht von Behindertenorganisationen, aus

Sicht des Behindertengleichstellungsrechts bestehende Bedenken gegen die

konstruktive Ausgestaltung neuer Zugstypen frühestmöglich ins Verfahren

einzubringen BGr, 22. Dezember 2021, 2C_26/2019, E. 4.3).

5.2

Weiter

halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, in verschiedener Hinsicht

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu

haben. Ihrer Auffassung nach fehlt es dem angefochtenen Entscheid an einer

ernsthaften Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen zu dem aus dem Versuch

resultierenden Kenntnisgewinn bzw. zu der Möglichkeit, die anvisierten

Erkenntnisse durch alternative Versuchsanordnungen ohne Tierversuche zu

gewinnen (Art. 137 Abs. 2 TSchV). Ausserdem habe die Vorinstanz zu

Unrecht keine Gutachten zur Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf den

Menschen, zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik sowie zu den mit dem

Versuch verbundenen Belastungen (Schweregradeinteilung) eingeholt; teils habe

sich die Vorinstanz zu entsprechenden Beweisanträgen nicht einmal verlauten

lassen.

5.2.1

Das

rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass

sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1).

In Bezug auf die vorinstanzliche Auseinandersetzung

mit dem erwartbaren Kenntnisgewinn kann der Position der Beschwerdeführenden

unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen

Entscheid (insbesondere E. 12g–12k) geht deutlich hervor, welche

Erkenntnisse die Vorinstanz aus den streitbetroffenen Versuchen erwartete und

wie sie diese gewichtete; dass sie sich dabei nicht mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bzw. der "Anleitung Güterabwägung" des BLV zur

Gewichtung von Erkenntnissen der Grundlagenforschung im Kontext belastender

Tierversuche befasste, ist mit Blick auf die Rechtsmittelbeständigkeit ihres

Entscheids zwar bedauerlich, bewirkt jedoch für sich genommen keine

Gehörsverletzung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch mit Blick auf

den "Replace-Aspekt" nicht anzunehmen, zumal offenkundig ist, dass

sich die Ziele des streitbetroffenen Versuchs nicht mit Versuchen am Menschen

erreichen lassen (vgl. im Detail E. 6 hiernach); es kann kaum argumentiert

werden, dass es sich hierbei unter dem Aspekt des unerlässlichen Masses um

einen "wesentlichen Punkt" handle.

5.2.2

Weiter

umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Betroffenen, dass die

Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr

angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine

Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund

der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür

in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3

mit Hinweisen; BGr, 2. Februar 2015, 2C_734/2014, E. 2.2).

Der Position der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz zu Unrecht

darauf verzichtet habe, Gutachten zur Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse

auf den Menschen, zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik sowie zu den mit

dem Versuch verbundenen Belastungen (Schweregradeinteilung) einzuholen, ist

nicht zu folgen. Soweit die Beschwerdeführenden schon im vorinstanzlichen Verfahren

Fragen zur Eignung der geplanten Versuchsmethodik und der Schweregradeinteilung

aufwarfen, betraf dies im Grundsatz Rechtsfragen, deren Beantwortung zur

Kernaufgabe der rechtsanwendenden Behörden gehört (vgl. VGr, 27. Oktober 2022,

VB.2022.00456, E. 3.1 und 3.3), auch wenn dafür die Erschliessung

naturwissenschaftlichen Hintergrundwissens erforderlich ist (das Bundesgericht

vertritt die Auffassung, dass sich die rechtsanwendenden Behörden spezifisches

naturwissenschaftliches Fachwissen im Prinzip ad hoc auf Basis von

Fachliteratur aneignen können; BGr, 23. Juli 2020, 2C_535/2019, E. 8.2,

m. w. H.).

Vorliegend konnte sich die Vorinstanz das betreffende Erfahrungswissen nicht

nur durch die Stellungnahmen verschiedenster fachkundiger Verfahrensbeteiligter,

sondern auch durch Forschungsliteratur erschliessen, welche insbesondere durch

den Beschwerdegegner 2 ins Verfahren eingebracht und im angefochtenen

Entscheid transparent zitiert worden ist. Dasselbe gilt für die Frage der

Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf den Menschen, welche im

Zusammenhang mit der Gewichtung der massgeblichen Forschungsinteressen eine

Rolle spielt.

5.3

Nicht weiter einzugehen ist an dieser Stelle auf die

Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz sachfremde Elemente

in die Güterabwägung habe einfliessen lassen. Die entsprechenden Vorbringen

sind stattdessen im Kontext der materiellen Prüfung zu berücksichtigen.

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die

formellen Rügen der Beschwerdeführenden zwar punktuell als begründet erweisen

(vgl. E. 5.1.3 hiervor); der angefochtene Entscheid leidet jedoch nicht an

Mängeln, die im vorliegenden Verfahren nicht korrigiert werden könnten. Aus

verfahrensökonomischen Gründen – und auch mit Blick auf das berechtigte

Anliegen des Beschwerdegegners 2, mit Blick auf seinen Beitrag für ein

international aufgestelltes Forschungsprojekt möglichst bald Gewissheit über

die Durchführbarkeit der streitbetroffenen Tierversuche zu haben – ist von

einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und eine materielle Prüfung

vorzunehmen, wo nötig (auch) unter Berücksichtigung vorinstanzlich nicht

behandelter Einwände bzw. Sachfragen.

6.

Mit Blick auf die nachfolgende materielle Prüfung der strittigen

Bewilligungsvoraussetzungen ist kurz in Erinnerung zu rufen, welchem Ziel der

streitbetroffene Tierversuch dient. Abzustellen ist dafür auf das Gesuch des

Beschwerdegegners 2 vom 22. Oktober 2018 (in der zuletzt geänderten

Dispositiv

Fassung vom 24. Januar 2019): Demnach soll mit dem Versuch konkret eruiert

werden, wie sich bei Zebrafinken neuronale, durch Optogenetik künstlich

angeregte oder gehemmte Aktivitäten im HVC auf die periphere Dynamik (d. h.

die Muskelaktivität zur Steuerung der Luftsäcke und der Syrinx) auswirken, wenn

die untersuchten Vögel ihren Gesang planen, vorbereiten und schliesslich

ausführen. Es wird untersucht, inwiefern Planung und vorbereitende Aktivität in

spezifischen HVC-Zelltypen den Beginn des Gesangs vorhersagen und wie diese

funktionieren, um den HVC und die zum Singen benötigte Muskeldynamik zu

synchronisieren, um so die während der Gesangsproduktion beobachtete

rhythmische Aktivität des Vogels zu unterstützen (a. a. O., Ziff. 44.2).

Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdegegner 2 ergänzend aus, dass

zwischenzeitlich durch die parallel durchgeführten Calcium-Imaging-Versuche

festgestellt worden sei, dass die fraglichen HVC-Neuronen nicht nur – wie

bisher bekannt – während des Gesangs der Zebrafinken aktiv seien,

sondern auch vor dem Gesang. Dies unterstreiche die Rolle dieser Neuronen

bei der Planung und Vorbereitung des Gesangs, wobei sich nun die – durch die

vorliegend geplante optogenetische Methode beantwortbare – Folgefrage stelle,

ob die mit der Planung von Gesang assoziierte Aktivität der HVC-Neuronen von

anderen Zellen ausgelesen werde, welche die effektive Planung durchführten,

oder ob die Aktivität der HVC-Neuronen das tatsächlich benutzte Planungssignal

darstelle (Frage der Kausalität). Der Beschwerdegegner 2 peilt mit seinem

Versuch mithin "neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge" bei

Zebrafinken an, was einem für belastende Tierversuche im Grundsatz anerkannten

Versuchsziel entspricht (Art. 137 Abs. 1 lit. b TSchV). Dabei

ist offenkundig, dass diese Kenntnisse nicht durch nichtinvasive Verfahren am

Menschen erlangt werden können, weshalb auf den von den Beschwerdeführenden

thematisierten Replace-Aspekt (Art. 137 Abs. 2 TSchV) nicht weiter

einzugehen und namentlich auch auf die Einholung eines Gutachtens zu dieser

Frage zu verzichten ist; aus demselben Grund kann den Beschwerdeführenden nicht

gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz in diesem Kontext eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorwerfen (vgl. E. 5.2.2 hiervor).

7.

Bei der nachfolgenden Prüfung des unerlässlichen Masses und insbesondere der

Frage, ob eine weniger einschneidende Konzeption der Tierversuche möglich wäre

(Art. 137 Abs. 4 TSchV), ist vom soeben (vgl. E. 6 hiervor) in

Erinnerung gerufenen Versuchsziel auszugehen. Strittig ist zwischen den

Verfahrensbeteiligten, ob der streitbetroffene Versuch mit Blick auf die

konkret angepeilten Forschungsergebnisse so geplant worden ist, dass die

geringstmögliche Belastung der Tiere resultiert (Art. 137 Abs. 4 lit. a

TSchV). Die Beschwerdeführenden vertreten in diesem Zusammenhang unter Hinweis

auf eine 2020 erschienene wissenschaftliche Publikation von Jokubas et al. ("Wireless

battery free fully implantable multimodal recording and neuromodulation tools

for songbirds") die Auffassung, dass die optogenetische Stimulation auch mittels

eines drahtlosen Geräts möglich sei und sich dadurch das stark belastende Tethering

der Vögel erübrige.

7.1 Im Rahmen der Sitzung vom 5. Februar 2019 bejahte

die KTVK, dass die vom Beschwerdegegner 2 gewählte Methode geeignet und

erforderlich sei, um das Hauptziel des Versuchs zu erreichen und

aussagekräftige Erkenntnisse zu generieren. Dabei wurde unter anderem mit

6:3 Stimmen die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdegegner 2

seine Methode aufgrund des Inputs der KTVK verbessert habe und diese nun

möglichst belastungsarm sei. Die Minderheit der Kommission verneinte dies,

wobei deren Kritik sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. E. 9.c

[S. 46] des angefochtenen Entscheids) – gegen die Eignung des gesamten

Versuchsmodells richtete und die Möglichkeit des Einsatzes weniger belastender

Technik nicht thematisiert wurde. Das Veterinäramt beschäftigte sich in seiner

Verfügung vom 29. März 2019 ebenfalls nicht mit der Möglichkeit des

Einsatzes von Drahtlosstimulatoren. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die

Frage zwar aufgeworfen; dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch keine

materielle Würdigung entnehmen (vgl. E. 5.1 hiervor, insbesondere E. 5.1.3

und 5.1.4).

7.2 Der Beschwerdegegner 2 erläutert in der

Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 (a. a. O., Rz. 20 ff.) und in der Duplik vom 24. September

2021 (a. a. O.,

Rz. 12 ff.) ausführlich, warum der Einsatz von drahtlosen

Stimulatoren für die streitbetroffene Versuchsanordnung nach dem aktuellen

Stand der Technik seiner Auffassung nach ausser Betracht fällt. Er führt aus,

dass die Zebrafinken im streitgegenständlichen Versuch sowohl hinsichtlich der

Grundfläche als auch hinsichtlich des Käfigvolumens mehr Platz zur Verfügung

hätten, als die Vögel in der von den Beschwerdeführenden angeführten

Publikation von Jokubas et al.; die Gewährleistung der Stromversorgung der

Geräte in einem grösseren Käfig (mit mehreren Vögeln) sei unter anderem

aufgrund des erhöhten Energiebedarfs und der damit einhergehenden

Wärmeentwicklung des unter der Kopfhaut der Vögel liegenden biologischen

Gewebes mit bisher nicht gelösten Herausforderungen verbunden. Darüber hinaus

belegten die in der Publikation von Jokubas et al.vorgestellten Arbeiten nicht

zweifelsfrei, dass mit dem gezeigten Gerät die – für den streitbetroffenen

Versuch unabdingbare – optogenetische Manipulation bestimmter Neuronen

überhaupt möglich wäre: Der beschriebene Drahtlosmanipulator weise eine

Signalübertragung auf, die für den streitbetroffenen Versuch zu langsam sei,

weil das Gerät nicht in einem geschlossenen Regelkreis arbeiten könne, in dem

die optogenetische Stimulation durch eine Verhaltensgeste des Vogels ausgelöst

werde; weiter erlaube es die Rechenleistung des Geräts nicht, optogenetische

Signale (Gesangsnoten, gesangsvorbereitende Atemmuster), wie dies im

streitgegenständlichen Versuch benötigt werde, zu erkennen, sodass die während

des streitgegenständlichen Versuchs geplanten Berechnungen zur Auswahl der

optogenetischen Stimuli anhand der stattfindenden Atem- und Gesangsmuster nicht

möglich seien; ausserdem weise das Gerät einen exzessiven Energiebedarf auf,

und es sei damit nicht möglich, die Leistung aufrechtzuerhalten, welche für die

Verarbeitung eines kontinuierlichen Signals über mehrere Sekunden benötigt

werde. Zu beachten sei schliesslich, dass das Gerät nur die optogenetische

Stimulation ermögliche, nicht jedoch die Aufzeichnung des Luftdruckes in den

Luftsäcken der Zebrafinken, was für die Erforschung der Rolle der

identifizierten HVC-Neuronen bei der Gesangsplanung und -ausführung aber

erforderlich sei. Ähnlichen Einschränkungen sei auch das Gerät unterworfen, das

von Dr. I am Institut für Neuroinformatik der ETH und Universität Zürich

entwickelt worden sei. Mit der Duplik reicht der Beschwerdegegner 2 eine

Stellungnahme Von Dr. I ein, in welcher dieser bestätigt, dass der

streitbetroffene Versuch mit dem von ihm entwickelten Gerät nicht sinnvoll

durchgeführt werden könne und dass auch keine anderen kabellosen Geräte

verfügbar seien, welche die Anforderungen erfüllten.

7.3 Die Beschwerdeführenden nehmen in der Replik vom 20. Juli

2021 (a. a. O., Rz. 17 ff.)

Stellung zu den Erklärungen des Beschwerdegegners 2 in der

Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021. Sie vertreten grundsätzlich die

Auffassung, dass die Abklärung der Eignung der verfügbaren kabellosen Geräte

für den vorliegenden Versuch besondere Fachkenntnisse voraussetze, die zwingend

den Beizug eines Sachverständigen und die Einholung eines Gutachtens zu der

Frage erforderlich machten; entsprechend stellen sie einen ausdrücklichen Beweisantrag,

ein entsprechendes Gerichtsgutachten einzuholen. Im Weiteren nehmen sie zu den

materiellen Ausführungen des Beschwerdegegners 2 trotz der angeblich fehlenden

Expertise ausführlich Stellung, wobei sie zusammengefasst die Auffassung

vertreten, dass hinreichende wissenschaftliche Beweise dafür vorhanden seien,

dass die entwickelten kabellosen Geräte eine erfolgreiche Durchführung

optogenetischer Experimente ermöglichten; die vom Beschwerdegegner 2

behaupteten Unzulänglichkeiten der kabellosen Geräte hinsichtlich

Signalübertragung, Rechenleistung und Energiegewinnungsleistung seien blosse

Schutzbehauptungen. Nicht überzeugend sei auch der Einwand, wonach die Eignung

der kabellosen Geräten bei Versuchen wie dem vorliegenden aufgrund des erhöhten

Energiebedarfs weitere Forschung erfordere.

7.4 Vorliegend ist vorab zu konstatieren, dass die Frage

der geringstmöglichen Belastung in der KTVK ausdrücklich thematisiert und die

Tethering-Methode anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 2019 unter dem

Aspekt von Art. 137 Abs. 4 TSchV nicht beanstandet worden ist,

obschon Drahtlosgeräte – nach der Darstellung der Beschwerdeführenden (vgl. Rz. 15

der Replik vom 20. Juli 2021) – schon seit 2018 verfügbar gewesen wären.

Dass die Möglichkeit des Einsatzes von Drahtlosgeräten in der KTVK nicht

diskutiert worden ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich damals

um neuartige Geräte handelte, für die – im Übrigen bis heute – nur punktuell

Erfahrungsberichte verfügbar sind; hinzu kommt, dass die vor mehr als zwanzig

Jahren entwickelte Tethering-Methode für Versuche mit Zebrafinken im Bereich

der Neuroinformatik weltweit in verschiedensten Versuchen erfolgreich verwendet

worden ist und ihr Gebrauch insofern als erprobt gelten kann (vgl. die – vom Beschwerdegegner 2

eingereichte und von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellte –

Stellungnahme von Dr. I vom 9. September 2021, der nach Auffassung

des Verwaltungsgerichts durchaus Aussagekraft beizumessen ist, zumal Dr. I

selbst am Institut für Neuroinformatik der ETH und der Universität Zürich eines

der von den Beschwerdeführenden erwähnten Drahtlosgeräte entwickelt hat und er

seit Jahren verschiedentlich in anerkannten Fachzeitschriften zu

neurophysiologischen Themen publiziert). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 2

bei der Konzipierung des streitgegenständlichen Versuchs auf das erprobte

Instrument des Tethering zurückgriff, zumal er darzulegen vermag, dass sich die

angepeilten Ergebnisse (vgl. E. 6 hiervor) beim heutigen Stand der Technik

mit einem Drahtlosgerät nicht erreichen liessen (vgl. im Detail E. 7.2

hiervor), was auch von Dr. I in der erwähnten Stellungnahme bestätigt

wird. Hätte der Beschwerdegegner 2 für seinen Versuch dennoch auf ein

Drahtlosgerät zurückgegriffen, hätte dies aufgrund der bescheidenen

Erfahrungswerte mit Blick auf die konkret infrage stehende Versuchsanordnung

als hochgradig experimentell gelten müssen und die Erreichung der Versuchsziele

infrage gestellt, was wiederum die tierschutzrechtliche Überprüfung (und

insbesondere die nach Art. 19 Abs. 3 TSchG gebotene

Interessenabwägung) massgeblich erschwert hätte. Insgesamt bestehen daher

vorliegend keine hinreichenden Gründe, um von der Beurteilung der KTVK

abzuweichen, wonach der streitgegenständliche Versuch gemessen am gegenwärtigen

Stand des Wissens und der technologischen Möglichkeiten so belastungsarm wie

möglich konzipiert worden sei. Auf die Einholung eines zusätzlichen

Fachgutachtens zu der Frage ist zu verzichten; der entsprechende Beweisantrag

der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.

8.

Im Zusammenhang mit der durch Art. 140 Abs. 1 lit. b

TSchV i. V. m. Art. 19 Abs. 4

TSchG vorgeschriebenen Interessenabwägung ist methodisch zunächst eine

umfassende Abwägung der vom Gesetzgeber bezeichneten Güter – Belastung der

Tiere einerseits und erwartbarer Kenntnisgewinn anderseits – vorzunehmen.

Hierzu sind diese Güter zunächst zu gewichten und anschliessend gegeneinander

abzuwägen (siehe BGE 135 II 405 E. 4; VGr, 5. April 2017,

VB.2016.00048, E. 6.1), wobei weder die Wissenschaftsfreiheit noch der

Tierschutz Vorrang haben, sondern beide Interessen gleichrangig sind (BGE 135 II 384 E. 4.3; Christoph Errass in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin

Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 80

N. 23). Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass bei korrekter

Gewichtung der Belastungen der Versuchstiere auf der einen Seite sowie des

erwarteten Kenntnisgewinns auf der anderen Seite klar von der Unzulässigkeit

des streitbetroffenen Tierversuchs auszugehen sei.

9.

9.1 Unter pathozentrischen

Gesichtspunkten rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz die mit

dem streitgegenständlichen Versuch verbundenen Belastungen in einer

Gesamtbetrachtung zwar zu Recht prospektiv dem Schweregrad 3 zugeordnet,

einzelne Belastungsfaktoren jedoch prospektiv zu Unrecht bloss unter die

Schweregrade 1 oder 2 gefasst habe. Insgesamt sei von einer höheren

pathozentrischen Belastung auszugehen, als dies die Vorinstanz getan habe; die

Verortung der Belastung im unteren Bereich des Schweregrads 3 überzeuge

nicht (vgl. Ziff. 2.5.1.b [Rz. 65-90] der Beschwerde).

9.2 Für die

Gewichtung der pathozentrischen Belastung hat das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die folgenden vier

Belastungskategorien definiert (vgl. Art. 24 TVV):

- Schweregrad 0 – keine Belastung:

Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die den Tieren keine

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sie nicht in Angst versetzen und ihr

Allgemeinbefinden nicht beeinträchtigen;

- Schweregrad 1 – leichte Belastung:

Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die kurzfristige leichte

Schmerzen oder Schäden oder eine leichte Beeinträchtigung des

Allgemeinbefindens bewirken;

- Schweregrad 2 – mittlere Belastung:

Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die kurzfristige

mittelgradige oder mittel- bis langfristige leichte Schmerzen, Leiden oder

Schäden, eine kurzfristige mittelgradige Angst oder eine kurz- bis mittelfristige

schwere Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bewirken;

- Schweregrad 3 – schwere Belastung:

Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die mittel- bis

langfristige mittelgradige Schmerzen oder schwere Schmerzen, langfristiges mittelgradiges

bis schweres Leiden, mittel- bis langfristige mittelgradige Schäden oder

schwere Schäden, langfristige schwere Angst oder eine schwere Beeinträchtigung

des Allgemeinbefindens bewirken.

Die Einteilung in unterschiedliche Schweregrade soll transparenzsteigernd

wirken und die Diskussion von Versuchsvorhaben in den Vollzugsorganen

(insbesondere in den kantonalen Tierversuchskommissionen) vereinfachen;

ausserdem kann sie die Überwachung der Gesetzmässigkeit des Vollzugs der

Tierschutzgesetzgebung im Rechtsmittelzug erleichtern. Der

verordnungsrechtlichen Umschreibung sind freilich Grenzen gesetzt: Die für die

Festlegung der Belastungsstufe massgeblichen Kriterien der Dauer und der

Belastung lassen sich abstrakt kaum objektiv definieren; erforderlich ist damit

eine wertende Betrachtung der konkreten Versuchsanordnung, wobei hier

insbesondere der Erfahrungshintergrund der Mitglieder der

Tierversuchskommission und der Einbezug von Vergleichsbeispielen, wie etwa in

den Erläuterungen des BLV zur Güterabwägung vom 1. Mai 2017 (nachfolgend:

Erläuterungen zur Güterabwägung) sowie der Fachinformation des BLV Tierversuche

Schweregrade 1.04 vom 1. September 2018 (nachfolgend: Fachinformation

1.04) enthalten, wertvolle Dienste leisten können (vgl. zur Funktion dieser

Verwaltungsordnungen als "Auslegungshilfen" VGr, 5. April 2017,

VB.2016.00048, E. 4.3).

9.3 Nachfolgend

ist – mit dem gebotenen Respekt vor der Einschätzungsprärogative der KTVK bzw.

des Veterinäramts (E. 4.5.2 ff. hiervor) – für jede von den

Beschwerdeführenden thematisierte Einzelbelastung und sodann in globo zu

prüfen, ob die vorinstanzliche Einstufung der pathozentrischen Belastungen

Recht verletzt. In den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden und des

Beschwerdegegners 2 wird dabei im Kontext dieser Frage verschiedentlich

auf Gutachten und Stellungnahmen von Fachpersonen Bezug genommen. Diesen kommt

grundsätzlich der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Sie sind allerdings

gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG) zu

prüfen; ihnen ist der Beweiswert nicht bereits deshalb abzusprechen, weil sie

von einer Partei stammen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148; VGr, 17. November

2016, VB.2016.00406, E. 4.3.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen). Ihre Massgeblichkeit hängt davon ab, ob sie den Sachverhalt

umfassend berücksichtigen, inwieweit sie schlüssig, widerspruchsfrei und

nachvollziehbar begründet sind und inwieweit Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit vorliegen (vgl. Bernhard Waldmann in: Derselbe/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N. 16;

BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn sich die Sachverständigen beiläufig auch zu

Fragen äussern, die ausserhalb ihres Fachgebiets liegen, braucht dies allein

noch keinen Hinweis auf die Unzuverlässigkeit der sachkundigen Ausführungen

darzustellen. Je nach den Umständen – etwa aufgrund des Stellenwerts oder der

Pointiertheit solcher Positionsbezüge oder im Zusammenhang mit anderen Mängeln

des Gutachtens – kann sich aus derartigen Bemerkungen allerdings ein Eindruck

der Voreingenommenheit ergeben, dessentwegen auch die Zuverlässigkeit der

fachspezifischen Ausführungen zu relativieren oder allenfalls sogar zu

verneinen ist (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 4.4, mit

Hinweis). In diesem Sinn sind im Folgenden die von den Parteien eingereichten

Parteigutachten und Stellungnahmen zu berücksichtigen, wobei auf die einzelnen

Dokumente nur insoweit explizit Bezug zu nehmen ist, als sie für die zu

behandelnde Frage erheblich sind.

9.3.1

Strittig ist vorliegend zunächst, ob der Vogelgesang einen tauglichen

Indikator für das Wohlbefinden der für den Versuch verwendeten Zebrafinken

bildet; relevant ist dieser

Aspekt unter dem Aspekt der Kontrolle des Wohlbefindens der Vögel bzw. der

Wirksamkeit der vom Beschwerdegegner 2 vorgesehenen Abbruchkriterien.

9.3.1.1

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die KTVK mit ihrem Votum

bestätigt habe, dass der Beschwerdegegner 2 im Rahmen der definierten

Abbruchkriterien die nach dem aktuellen Stand des Wissens zur Beurteilung des

Wohlbefindens erforderlichen Massnahmen vorgesehen habe ("Score system"

unter Einbezug eines automatisierten Bewegungsüberwachungssystems, das die Körperhaltung

laufend analysieren soll). Es gebe keine triftigen Gründe, um von dieser Beurteilung

abzuweichen (vgl. E. 11c [S. 51 f.] des angefochtenen

Entscheids).

9.3.1.2

Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, dass Vogelgesang keinen

tauglichen Indikator für das Wohlbefinden von Zebrafinken bilde. Sie verweisen

in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten, das sie für die Zwecke des

vorliegenden Verfahrens bei J in Auftrag gegeben haben (nachfolgend: Gutachten J);

ausserdem berufen sie sich auf ein bereits 2017 erstelltes Gutachten von Dr. K

und Dr. L von der Universität U (nachfolgend: Gutachten K/L). Aus

diesen Gutachten leiten die Beschwerdeführenden ab, dass die tatsächliche

Belastung der Zebrafinken im vorliegenden Versuch nicht messbar sei und damit

nicht sichergestellt sei, dass der Versuch bei Überschreiten gewisser

Belastungswerte tatsächlich abgebrochen werde.

9.3.1.3

Die Sichtweise der Beschwerdeführenden vermag nicht zu überzeugen.

Angesichts der Vielzahl von Kriterien, die der Beschwerdegegner 2 bei der

Überwachung der Belastung der im Versuch verwendeten Zebrafinken zu

berücksichtigen gedenkt (einschliesslich Bewegungsüberwachungssystem, vgl. E. 3.5.4

und 9.3.1.1 hiervor sowie E. 11.c [S. 51] des angefochtenen

Entscheids), ist zum Vornherein unklar, was die Beschwerdeführenden daraus

ableiten wollen, dass ein einziges dieser Kriterien, nämlich der Gesang, bei

isoliert gehaltenen Zebrafinken (vgl. E. 11c [S. 51 und 52] des

angefochtenen Entscheids) für die Messung des Wohlbefindens der Versuchsvögel

nicht tauglich sei. Kommt hinzu, dass in der – vom Beschwerdegegner in der

Beschwerdeantwort anschaulich dargelegten – Forschungsliteratur ein Konsens zu

bestehen scheint, dass Gesang im Allgemeinen einen tauglichen Indikator für das

Wohlbefinden von Vögeln darstellt. Das Gutachten J, das insoweit anderes

behauptet, setzt sich mit dem Stand der Wissenschaft insoweit kaum auseinander;

es vermag daher die Messung des Wohlbefindens der für den Versuch verwendeten

Vögel mittels des Singverhaltens nicht infrage zu stellen. Für die Würdigung

des Gutachtens K/L kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 11.c

des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden, die von den Beschwerdeführenden

im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert infrage gestellt werden.

9.3.2

Strittig ist weiter, ob aufgrund der Unterschreitung der

Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung (insbesondere in Bezug auf die

Käfiggrösse und Gruppenhaltung der Zebrafinken) eine höhere Belastung der

Versuchstiere anzunehmen ist, als von der Vorinstanz angenommen.

9.3.2.1

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass das Unterschreiten der

Mindestanforderungen im Lichte der in Ziff. 1.3 und 1.4 der

Fachinformation 1.04 aufgeführten Beispiele entgegen den

Beschwerdeführenden nicht als "hohe Belastung" qualifiziert werden

könne.

9.3.2.2

Die Beschwerdeführenden führen dazu aus, problematisch sei an der Versuchsanordnung

des Beschwerdegegners 2 namentlich die Isolation der Opto Birds und

Control Birds, die teilweise sogar mit einer sensorischen Deprivation einhergehe,

was gemäss der Schweregradeinteilung des BLV für eine schwere Belastung

spreche. Sie werfen der Vorinstanz ausserdem eine Gehörsverletzung vor, weil

diese das von ihnen bereits im Rekursverfahren zitierte Gutachten K/L

nicht berücksichtigt habe.

9.3.2.3

Der Beschwerdegegner 2 hält den Ausführungen der Beschwerdeführenden

zu Recht entgegen, dass die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung

(vgl. E. 3.5.1 hiervor) in Bezug auf die Käfiggrösse im gesamten

Versuchsablauf nur teilweise unterschritten werden, nämlich in jenen

beschränkten Zeitspannen, in denen sich die Opto Birds bzw. die Control Birds

im Anbindekäfig befinden und die Verbindungsluke zum Käfig der Begleitvögel

geschlossen ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Während der übrigen Versuchsphasen

überschreiten Käfigfläche und Käfigvolumen das vorgegebene Mindestmass um 37,5 %

und ist es den Vögeln durchaus möglich, ihren sozialen Bedürfnissen (physischer

Kontakt, Balzverhalten, Gefiederpflege, vgl. E. 11d des angefochtenen

Entscheids) nachzukommen; die Gutachten J und K/L, die sich mit der

Belastung unter diesen konkreten Bedingungen nicht befassen, vermögen die von

der Vorinstanz bestätigte Würdigung des Veterinäramts daher in dieser Hinsicht

nicht umzustossen.

Nicht

zu überzeugen vermag auch die von den Beschwerdeführenden vorgenommene

Gleichsetzung des Begriffs der "sensorischen Deprivation" mit "fehlendem

Kontakt zu Artgenossen", woraus in der Beschwerdeschrift eine schwere

Belastung abgeleitet wird. Der Begriff "sensorisch" wird im Duden

umschrieben mit "die Aufnahme von Sinnesorganen betreffend", eine "sensorische

Deprivation" ist folglich der Entzug der Möglichkeit, mittels bestimmter Sinnesorgane

überhaupt noch etwas wahrzunehmen (bspw. Betäubung der Zunge, Zubinden der

Augen usw.). Insofern entspricht die Sichtweise der Beschwerdeführenden nicht

dem sprachlichen Alltagsgebrauch, der sich – wie der Beschwerdegegner 2 in

der Duplik vom 24. September 2021 unter Verweis auf zwei Fachpublikationen

überzeugend ausführt – auch mit der wissenschaftlichen Nomenklatur deckt. Hinzu

kommt, dass auch die Fachinformation BLV dem Begriffsverständnis der

Beschwerdeführenden entgegensteht, wird doch dort zwischen sozialer Isolation

(bzw. "Einzelhaltung") und sensorischer Deprivation klar

unterschieden und nur für eine Isolation mit sensorischer Deprivation eine

Einstufung in Schweregrad 2 vorgegeben (vgl. S. 7 und 8 der

Fachinformation 1.04). Soweit die Beschwerdeführenden die

Einstufungsvorgaben des BLV anrufen, ist ihren Vorbringen deshalb zum

Vornherein die (begriffliche) Grundlage entzogen.

Es

bestehen damit keine Gründe, von der vorinstanzlich bestätigten Einstufung der

Unterschreitung der tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen in die Belastungskategorie 1

abzuweichen. Auch eine Gehörsverletzung ist klarerweise zu verneinen, zumal die

Vorinstanz das Gutachten K/L durchaus gewürdigt (vgl. E. 8f des

angefochtenen Entscheids) hat. Dass sie ihm für die Beurteilung des

vorliegenden Falls mangels konkreten Bezugs zur streitbetroffenen

Versuchsanordnung keine unmittelbare Bedeutung zugemessen hat, ist nicht unter

gehörsrechtlichen Aspekten zu rügen, sondern mag unter materiellen Aspekten

kritisiert werden – in dieser Hinsicht sind jedoch weder der Beschwerdeschrift

noch der Replik der Beschwerdeführenden substanziierte Angaben zu entnehmen.

9.3.3

Strittig ist weiter die Einstufung der Belastung, die sich aus den zwei

operativen Eingriffen ergibt, die im Rahmen des strittigen Versuchs vorgesehen

sind (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.6 hiervor).

9.3.3.1

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, Ausgangspunkt für die

Einstufung der Belastung sei die Annahme, dass die Operationen optimal und lege

artis durchgeführt würden. Entscheidend seien ausserdem nicht blosse

Mutmassungen, sondern die nach dem Stand des Wissens tatsächlich zu erwartenden

Belastungen. Vorliegend seien zur Gewährleistung einer optimalen und lege artis

erfolgenden Versuchsdurchführung die Rahmenbedingungen geprüft worden (Art. 140

TSchV). Nachweise, dass die geplanten operativen Eingriffe – lege artis

durchgeführt – regelmässig zu erheblichen, nicht beherrschbaren Schäden

führten, würden nicht vorliegen. Ausserdem weise das Veterinäramt darauf hin,

dass operative Eingriffe am Schädel einer etablierten Methode in der

Neurobiologie entsprechen würden. Die Auffassung der Beschwerdeführenden,

wonach die Eingriffe von Tierärzten durchgeführt werden müssten, vermöge nicht

zu überzeugen, da einerseits Kraniotomien an Kleinvögeln nicht zur

tierärztlichen Grundausbildung gehörten und anderseits die Mitarbeitenden des

Beschwerdegegners 2, welche die Eingriffe durchführten, speziell geschult

würden und nach Einschätzung der KTVK und des Veterinäramts ausreichend

befähigt seien, die Eingriffe vorzunehmen. Zu beachten sei weiter, dass die

anästhesierten Tiere unverzüglich euthanasiert würden, wenn während einer

Operation schwerwiegende Schäden auftreten würden, wobei solche Vorfälle

aufzuzeichnen seien (Art. 144 TSchV). Schliesslich würden auch die

Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Schmerzmedikation nicht überzeugen: Der Beschwerdegegner 2

habe die Schmerzmedikation mit einem Fachspezialisten abgesprochen; zudem habe

das Veterinäramt allfällige Schmerzen, die selbst bei sorgfältiger Medikation

und Kontrolle möglich seien, bei seiner Beurteilung miteinbezogen.

9.3.3.2

Die Beschwerdeführenden vertreten unter Hinweis auf das Gutachten J

die Auffassung, dass sich für die Versuchstiere aus den wiederholten operativen

Eingriffen eine schwerwiegende Belastung ergebe, weil eine erhöhte Gefahr für

chronische bzw. "Wind-up"-Schmerzen bestehe und erhöhte Infektions-

und Entzündungsrisiken damit einhergingen. Ausserdem sei im Kontext dieser

Operationen eine individuelle postoperative Schmerzbehandlung erforderlich,

weil die Vögel ein unterschiedliches Schmerzempfinden hätten; eine solche

Behandlung sei nicht sichergestellt.

9.3.3.3

Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Fachinformation 1.04 des BLV

(a. a. O., S. 4) zutreffend

festgestellt hat, ist für die Einstufung der Belastung davon auszugehen, dass

die operativen Eingriffe fachgerecht durchgeführt werden; zu berücksichtigen

sind bei der Einstufung der Belastung mithin (nur) Schmerzen, mit denen trotz

fachgerechter Ausführung regelmässig zu rechnen ist. Im vorliegend strittigen

Versuch befinden sich die Zebrafinken gemäss den Gesuchsunterlagen des

Beschwerdegegners 2 während den Operationen unter Vollnarkose, wobei sie

vorgängig eine Schmerzbehandlung erfahren und auch in der post-operativen Phase

mit Schmerzmitteln versorgt werden; wie das Veterinäramt im vorliegenden

Verfahren in seiner – von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen –

Vernehmlassung ausführt, können auf diese Weise eingriffsbedingte Schmerzen am

Schädel, an der Syrinxmuskulatur und am Luftsack minimiert werden; ausserdem

können – insbesondere durch die präoperative Analgesie – chronische Schmerzen

vermieden werden. Das Gehirn der Vögel ist sodann angesichts des Fehlens von

Schmerzrezeptoren ohnehin schmerzunempfindlich.

In Erinnerung zu rufen ist weiter, dass das engmaschige Überwachungskonzept des

Beschwerdegegners 2 durch den Direktor der Zoo-, Heim- und Wildtierklinik

des Tierspitals Zürich und sodann auch von der KTVK eingehend geprüft worden

ist. Es besteht für das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unter

Rücksprache mit einem Fachexperten vorgenommenen Versuchsausgestaltung auch im

Lichte des Gutachtens J kein Anlass, bezüglich der Schmerzbehandlung an

der Richtigkeit der Einschätzung der KTVK bzw. des Veterinäramts zu zweifeln.

9.3.4

Eine hohe Belastung ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdeführenden

schliesslich aus dem Gewicht der verwendeten Implantate sowie aufgrund des

Tethering.

9.3.4.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass aus dem bei den Akten liegenden

Bild- und Videomaterial hervorgehe, dass arttypisches Verhalten trotz Tethering

durchaus möglich sei, indem sich die Zebrafinken zumindest hüpfend fortbewegen

und sie zudem – wenn auch sehr kurz – flattern könnten. Freies Fliegen sei auch

im Gemeinschaftskäfig nicht möglich, obschon dieser den tierschutzrechtlichen

Mindestanforderungen genüge. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass das

Tethering das Fressen, Trinken, (zeitweise) Baden, Balzverhalten und Singen

bzw. sonstiges arttypisches Verhalten verhindere. Auch das Gutachten K/L

vermöge dies mit Blick auf das Schlafverhalten der Vögel nicht nachzuweisen,

zumal den Gutachtern kein Videomaterial vorgelegen habe (vgl. E. 11d [S. 54 f.]

des angefochtenen Entscheids).

9.3.4.2

Die Beschwerdeführenden argumentieren unter Hinweis auf das Gutachten J,

dass durch die Implantate und das Tethering nicht nur Schmerzen verursacht,

sondern auch arttypisches Verhalten (Fliegen) verunmöglicht bzw. zumindest

eingeschränkt werde (Futtersuche, Sitzen/Schlafen auf niedrigen statt –

arttypisch – hohen Sitzstangen bzw. Nestern). Auch in diesem Zusammenhang

verorten die Beschwerdeführenden ausserdem eine Gehörsverletzung, weil das von

ihnen bereits im Rekursverfahren zitierte Gutachten K/L von der Vorinstanz

nicht berücksichtigt worden sei.

9.3.4.3

In Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung ist ein weiteres Mal

(vgl. schon E. 9.3.2.3 hiervor) zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz

sehr wohl mit dem Gutachten K/L auseinandergesetzt hat; der Umstand, dass

sie eine von den Beschwerdeführenden abweichende Einschätzung getroffen hat,

ist unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht relevant. In der Sache selbst stellen

die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Möglichkeiten

eines artgerechten Verhaltens (vgl. zusammenfassend E. 9.3.4.1 hiervor)

kaum substanziiert infrage, obwohl diesbezügliche Beanstandungen nicht von vornherein

ausgeschlossen erschienen. Das Gutachten J genügt in dieser Hinsicht für

sich genommen aber nicht, die von der Vorinstanz bestätigte Einschätzung des

Veterinäramts grundsätzlich infrage zu stellen, zumal darin (bloss) von "signifikanten"

Eingriffen ins Wohlbefinden die Rede ist, was jedoch von der Vorinstanz mit der

Einstufung in die Belastungskategorie 1 gar nicht infrage gestellt wird.

9.3.5

Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden gemäss den vorstehenden

Ausführungen nicht gelungen, die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die

pathozentrischen Belastungen der Versuchsvögel grundlegend infrage zu stellen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Veterinäramt im

Rahmen der Ausgangsverfügung angeordneten Auflagen (betreffend Ausbildung der

mit der Versuchsdurchführung befassten Personen, Kommunikation mit dem

Veterinäramt, der Berichterstattung über den Versuchsverlauf während des

Pilotversuchs und der Vorschlags- sowie Anpassungspflicht bei nicht erwarteten

Abweichungen; vgl. Sachverhalt, II.B. hiervor) durchaus geeignet sind, im

Versuchsverlauf unnötige bzw. übermässige Belastungen zu verhindern; insofern

kann keineswegs als sachfremd bezeichnet werden, dass die Vorinstanz diesen

Aspekt bei der Beurteilung der pathozentrischen Belastung erwähnte.

10.

Mit Blick auf die nicht-pathozentrischen Belastungskriterien beanstanden die

Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen tiefgreifenden

Eingriff ins Erscheinungsbild der für den Versuch verwendeten Zebrafinken (insbesondere

der Opto Birds und der Control Birds) verneint habe; auch sei entgegen der

Vorinstanz von einer übermässigen Instrumentalisierung der Versuchstiere

auszugehen (vgl. Ziff. 2.5.1.c [Rz. 91–105] der Beschwerde]).

10.1 Art. 26

TVV sieht vor, dass zusätzlich (zu den pathozentrischen Belastungen)

Belastungen der Tiere zu berücksichtigen sind, die sie durch Erniedrigung, tiefgreifende

Eingriffe in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten oder durch übermässige

Instrumentalisierung erleiden (sogenannte nichtpathozentrische Belastungen).

10.2 Zu den Begriffen des "tief greifenden Eingriffs

ins Erscheinungsbild" sowie der "übermässigen Instrumentalisierung"

(vgl. auch Art. 3 lit. a TSchG) sind der Rechtsprechung die folgenden

Ausführungen zu entnehmen:

10.2.1

Der tiefgreifende Eingriff in das

Erscheinungsbild setzt keinen (weiteren) Schaden im Sinn von Art. 3 lit. a

TSchG – etwa eine Störung der Funktionen oder des sozialen Verhaltens – voraus;

massgebend sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Entstellung, wobei

Letztere nicht aus ästhetischer Sicht zu würdigen ist, sondern nach

quantitativen und funktionalen Gesichtspunkten (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.5). Der soeben

zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2016.00048 betraf einen Versuch mit

Rhesusaffen, bei dem die – mit einer operativ implantierten Kopfhalterung

versehenen – Versuchstiere nach der

Beendigung des Versuchs entweder in einem neuen Versuch verwendet oder, wenn

dies nicht möglich war, eingeschläfert werden sollten; in der einen wie in der

anderen Hypothese sah das Verwaltungsgericht das Element der Dauerhaftigkeit

als erfüllt an (vgl. VGr, 5. April 2017,

VB.2016.00048, E. 9.5.7.3). Eine Entstellung verneinte das

Verwaltungsgericht in dem Fall hingegen insbesondere mit dem Argument, dass der

im Schädel verankerte Metallstift von 2 cm Länge im Verhältnis zur

durchschnittlichen Kopfrumpflänge männlicher Rhesusaffen von 53 cm nicht

als dominant erscheine (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.4).

10.2.2

Übermässige Instrumentalisierung meint nach der Rechtsprechung das Vernachlässigen

oder Unterdrücken des eigenen Guts, des Eigenwerts, des Eigenlebens oder der

Eigenart des Tiers, ohne dass einerseits pathozentrische Belastungen zwingend

vorauszusetzen wären und ohne dass anderseits bei der Konkretisierung bereits

auf das Ergebnis der Güterabwägung Bezug zu nehmen wäre. Unter die übermässige

Instrumentalisierung können demnach etwa gentechnische Veränderungen oder Arten

der Zucht oder Dressur fallen, die das Tier in einem nicht mehr hinnehmbaren

Ausmass auf den zu erfüllenden Zweck ausrichten, ohne dass es selber dies

subjektiv als nachteilig empfinden müsste (vgl. VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 9.5.7.4).

10.3 Zu prüfen ist zunächst der Aspekt des "tiefgreifenden

Eingriffs ins Erscheinungsbild".

10.3.1

Die Vorinstanz bejahte bei der Prüfung des "tiefgreifenden

Eingriffs ins Erscheinungsbild" zwar das Element der Dauerhaftigkeit,

hielt das Ausmass der Veränderung jedoch nicht für hinreichend gravierend, um

von einem "tiefgreifenden Eingriff" sprechen zu können (vgl. hierzu

und zum Folgenden E. 11 f. des angefochtenen Entscheids). Die zwei

ca. 1 cm langen Metallstifte ("Konnektoren"), die am Kopf der

Zebrafinken angebracht würden, hätten nicht das Ziel, das artspezifische

Verhalten zu beeinflussen (und beeinflussten dieses auch nicht sichtbar);

dasselbe gelte für den Backpack. Die Lichtimpulse würden während der

optogenetischen Manipulationen zwar während bis zu 9 Stunden pro Tag

ausgelöst, seien allerdings jeweils von minimaler Dauer und überstiegen auch

kumuliert über einen ganzen Tag gesehen nicht mehr als 100 Sekunden, sodass

entgegen den Beschwerdeführenden nicht von einer "andauernden Beleuchtung"

der Vögel gesprochen werden könne. Das Tethering-Kabel sei sodann nicht zu

berücksichtigen, da es nicht fest und auf Dauer mit den Vögeln verbunden sei;

es lägen im Übrigen auch keine Hinweise vor, dass das Kabel das sichtbare

Verhalten der Vögel derart gravierend verändere, dass von eigentlichen

Funktionsstörungen ausgegangen werden müsse. Selbst wenn man das Kabel für die

beschränkten Zeitperioden des Tethering berücksichtige, ergebe sich kein

anderes Bild: Den Beschwerdeführenden sei zwar zuzustimmen, dass das Bild "getetherter"

Vögel aus ästhetischer Sicht, allenfalls auch aus Sicht eines

Durchschnittsmenschen zumindest im ersten Moment irritierend sein dürfte; dies

könne aber kein sinnvolles Beurteilungskriterium darstellen, da zahlreiche

Tierversuche in gewissem Sinn irritierend wirkten. Da die vorliegend

verwendeten Kabel das arttypische Verhalten der Vögel nicht sichtbar verändern

oder unterbinden würden und eine weitgehend freie Bewegung möglich sei, trete

das Tethering-Kabel nach einer gewissen Zeit in den Hintergrund (vgl. zum

Ganzen E. 11.g des angefochtenen Entscheids)

10.3.2

Die Beschwerdeführenden kritisieren in ihren

Rechtsschriften vorab die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts zum Begriff des tiefgreifenden Eingriffs in das

Erscheinungsbild (vgl. dazu E. 10.2.1 hiervor). Abgesehen davon, dass die

Beschwerdeführenden der umfassenden Auslegung, die das Verwaltungsgericht im

Entscheid VB.2016.00048 vorgenommen hat, keine überzeugenden Argumente

entgegensetzen, bestehen aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf

die Rechtssicherheit keinerlei Gründe, auf diese erst fünfjährige

Rechtsprechung zurückzukommen, zumal diese bis anhin weder vonseiten des

Bundesgerichts noch vonseiten der Lehre beanstandet worden ist. Abzustellen ist

mithin entsprechend der bisherigen Praxis auf die Kriterien der Dauerhaftigkeit

und der Intensität des Eingriffs ins Erscheinungsbild, wobei für die

Beurteilung der Intensität nicht auf menschlich-ästhetisches Empfinden, sondern

auf quantitative und funktionale Gesichtspunkte abzustellen ist. Unter

diesem Gesichtspunkt erscheint es entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden durchaus als folgerichtig, dass die Vorinstanz in diesem

Kontext die Frage prüfte, ob die Implantate, der Backpack und das

Tethering-Kabel das artspezifische Verhalten der für den Versuch verwendeten

Zebrafinken beeinflussten. Im Lichte der bestehenden Rechtsprechung ist im

Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Tethering-Kabel nicht in die

Prüfung mit einbezog, zumal die Vögel nur während zwei zehntägigen

Tethering-Phasen angebunden sind und das Kabel selbst während dieser Phasen

teilweise über Nacht gelöst wird (vgl. E. 3.4 hiervor). Es bestehen damit

Gründe, das Vorliegen eines "tiefgreifenden Eingriffs ins Erscheinungsbild"

zu verneinen; zu bemerken ist allerdings, dass die verwendeten Implantate im

Verhältnis zur Körpergrösse der Zebrafinken deutlich "prominenter"

erscheinen, als dies bei den Metallstiften der Fall war, die den Rhesusaffen in

den Versuchen implantiert wurden, die Gegenstand des Urteils VB.2016.00048

bildeten (vgl. E. 10.2.1 hiervor). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens

kann dieser Aspekt offenbleiben.

10.4 Einzugehen ist sodann auf den Aspekt der "übermässigen

Instrumentalisierung".

10.4.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die

Tierschutzgesetzgebung verlange entgegen den Beschwerdeführenden nicht das

Vorliegen einer spezifischen, inneren Haltung oder Beziehung, Nähe oder Liebe

zu einem Tier. Massgeblich seien die Beachtung der Tierwürde und des

Wohlergehens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, was insbesondere Respekt vor

dem Tier und die Beachtung seiner spezifischen Eigenschaften verlange. Jede

Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken stelle eine gewisse

Instrumentalisierung dar. Vorliegend sei allerdings keine eigentliche

Ausnutzung des Tieres oder seiner Fähigkeiten ersichtlich; vielmehr sollten das

artgemässe Singverhalten und die damit verbundenen neuronalen Mechanismen durch

kurze Manipulationen der Aktivität der HVC-Neuronen untersucht und besser

verstanden werden. Die Manipulationen führten nicht zu einer wesentlichen

Veränderung des Gesangs an sich, sondern zu kurzen Verzögerungen des Beginns des

Singens oder zur Veränderung einzelner kurzer Sequenzen. Die im Rahmen der

Optogenetik vorgenommene Einschleusung von genetisch verändertem Material in

HVC-Neuronen ziele zudem nicht darauf ab, gentechnisch veränderte Tiere zu

erzeugen bzw. das Genom zu verändern: Der Beschwerdegegner 2 habe

dargelegt, dass das von den viralen Vektoren eingebrachte genetische Material

nicht in die Zellen-DNA integriert werde; auch die KTVK und das Veterinäramt

seien nicht von gentechnisch veränderten Tieren ausgegangen. Im Übrigen seien

die Haltungsbedingungen so ausgestaltet, dass den Vögeln ein arttypisches

Verhalten in weiten Teilen ermöglicht werde. Es treffe somit nicht zu, dass die

Tiere in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmass auf den zu erfüllenden Zweck

ausgerichtet und in ihrem Wesen und ihren artspezifischen Verhaltensweisen

derart verändert würden, dass sie wie dressiert wirkten und ein artfremdes

Verhalten zeigten. Eine übermässige Instrumentalisierung sei daher zu

verneinen.

10.4.2

Was die Beschwerdeführenden gegen diese

Würdigung einwenden, überzeugt nicht. Die Vorinstanz orientierte sich bei der

Prüfung der "übermässigen Instrumentalisierung" zu Recht an der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 10.2.2 hiervor) und

berücksichtigte entsprechend auch die Frage, ob durch die Versuchsanordnung das

"Eigenwesen" der Tiere (und damit ihr arttypisches Verhalten)

beeinträchtigt werde. Ausserdem legte sie ausführlich dar, warum der (zeitlich

sehr beschränkte) Kontrollverlust, der auf die optogenetischen Manipulationen

zurückzuführen ist, nicht als übermässig zu klassifizieren ist. Den

entsprechenden Erwägungen setzen die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges

entgegen, sodass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz

(vgl. E. 10.4.1 hiervor) verwiesen werden kann, denen nichts hinzuzufügen

ist.

10.4.3

Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Ausführungen

nicht gelungen, die Einschätzung der Vorinstanz betreffend der

nicht-pathozentrischen Belastungen der Versuchsvögel infrage zu stellen.

11.

Im Sinn eines Zwischenfazits ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz die

Belastungen, denen die Zebrafinken im Rahmen des streitgegenständlichen

Versuchs ausgesetzt sind, zu Recht dem untersten Bereich des Schweregrads 3

zuordnete. Es ist mithin von einer "schweren Belastung" der Tiere

auszugehen (Art. 24 TVV; vgl. E. 9.2 hiervor). In einem nächsten

Schritt sind damit die Erkenntnisse zu gewichten, die aus dem streitbetroffenen

Versuch zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist zwischen den

Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen strittig, ob bzw. inwiefern

Grundlagenforschung prinzipiell weniger Gewicht zukommt als angewandter

Forschung, und welche Bedeutung einer – noch wenig konkretisierten – Übertragung

der gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen zuzumessen ist.

11.1 In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt

festzuhalten, dass Art. 137 Abs. 1 TSchV, der die zulässigen

Versuchsziele für belastende Tierversuche aufführt, keine prinzipielle

Rangfolge oder Hierarchie dieser Versuchsziele vorsieht; in der Bestimmung

werden Versuchsziele, die in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des

Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier stehen (lit. a), vielmehr

ohne besondere Wertung neben Versuchsziele gestellt, die neue Kenntnisse über

grundlegende Lebensvorgänge erwarten lassen (lit. b) bzw. die dem Schutz

der Umwelt dienen (lit. c) (vgl. auch BLV, Güterabwägung bei

Tierversuchen, Version vom 11. August 2020, S. 5). Das Bundesgericht

misst den verschiedenen Versuchszielen allerdings im Lichte der

verfassungsrechtlichen Gewichtung der massgeblichen Interessen (Tierwohl [Art. 80

Abs. 2 lit. b BV] auf der einen, Forschungsfreiheit [Art. 20 BV]

auf der anderen Seite) relativ gleichwohl unterschiedliches Gewicht zu. Demnach

"ist die Erhaltung oder der Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Menschen gewichtiger als die Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge: Ein

Tierversuch, der nur rudimentäre Erkenntnisse für die menschliche Gesundheit

erwarten lässt, hat deshalb ein geringeres Gewicht als ein solcher, der eine

höhere Erkenntnis für die menschliche Gesundheit aufweist. Und ein Tierversuch,

der 'nur' Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge ohne Bezug zur

menschlichen Gesundheit vorsieht, hat weniger Gewicht als ein solcher, der

rudimentäre Erkenntnisse über die menschliche Gesundheit oder über

Verringerungen menschlichen Leidens anstrebt" (BGE 135 II 405 E. 4.3.2;

135 II 384 E. 4.4.2). Im Rahmen dieser Vorgaben muss der Nutzen

eines Forschungsprojekts mangels gesetzlicher oder anderweitig anerkannter

Massstäbe einer interdisziplinären Beurteilung vorrangig anhand der

fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der Wissenschaftlichkeit

der Methode bewertet werden (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 7.2;

27. März 2008, VB.2007.00156, E. 6.4), was – entgegen der Position

der Beschwerdeführenden – namentlich auch die Berücksichtigung der diesbezüglichen

Einschätzung ausgewiesener Forschungsförderungsinstitutionen nahelegt.

11.2 Besonders

delikat erweist sich die Bewertung des wissenschaftlichen Nutzens im

Zusammenhang mit Vorhaben, die im Bereich der Grundlagenforschung anzusiedeln

sind. Solchen Vorhaben fehlt es oftmals an einem bereits konkret benennbaren

(Anwendungs-)Nutzen, sodass mitunter generell infrage gestellt wird, ob

Tierversuche in diesem Bereich zulässig sein sollen. Nicht aus den Augen

verloren werden darf hierbei allerdings, dass Grundlagenforschung ein grosses –

wenn auch oftmals (noch) nicht feststehendes – Nutzenpotenzial aufweisen kann,

das jedoch erst im Verlauf der Zeit zum Vorschein kommt (vgl. Andreas Kley/Martin Siegrist, Güterabwägung bei

Tierversuchen, Intentionen des Gesetzgebers und erste Anwendungen, in: Hans

Sigg/Berti Folkers (Hrsg.), Güterabwägung bei der Bewilligung von

Tierversuchen: die Güterabwägung interdisziplinär kritisch beleuchtet, Zürich

2011, S. 35 ff., S. 37). Forschende in diesem Bereich haben im

Übrigen in der Regel durchaus schon Vorstellungen davon, wie sich die möglichen

Erkenntnisse eines Versuchs später praktisch (z. B. klinisch) nutzen lassen; sofern sich solche

Erwartungen wissenschaftlich abstützen lassen, dürfen sie bei der Gewichtung

des Forschungsinteresses durchaus einbezogen werden – je konkreter die

Erwartungen an eine spätere klinische Verwendbarkeit formuliert werden können,

desto gewichtiger erscheint das Forschungsvorhaben (vgl. für das deutsche Recht

Katja Pröbstl, Das Recht der Tierversuche unter Berücksichtigung

unionsrechtlicher Vorgaben, Heidelberg/Berlin 2017, S. 167 f., mit

Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

11.3 Vorliegend

stuften acht Mitglieder der KTVK den zu erwartenden Erkenntnisgewinn als sehr

hoch ein und bewerteten ihn auf einer Skala von 1–10 mit 8. Drei Mitglieder

gingen auf dieser Skala von einem Erkenntnisgewinn von 3 bzw. 3–4 aus. Dem

Antragsdokument ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder

bestätigte, dass mit dem der Grundlagenforschung zuzuordnenden Versuch, mit

welchem (unmittelbar) neue Kenntnisse über die neuronalen Zusammenhänge zum

Singverhalten von Zebrafinken angestrebt würden, auch neue Erkenntnisse über

den Spracherwerb beim Menschen zu erreichen seien; der Zebrafink sei eines der

wenigen Modelle, wenn nicht sogar das einzige Modell, an welchem Spracherwerb

neurobiologisch studiert werden könne. Dabei wurde der Unterstützung des

Projekts durch die NIH grosses Gewicht beigemessen, weil dieser Organisation

wissenschaftlich grosses Gewicht zu attestieren sei; die Unterstützung könne so

interpretiert werden, dass es sich um wichtige Forschung handle.

Die Minderheit hielt

dem entgegen, dass die wissenschaftliche Unterstützung des Gesuchs vorliegend

nicht massgeblich sei, da Forschungsförderungsinstitutionen

tierschutzrechtliche Vorgaben nicht berücksichtigen müssten. Soweit Hoffnungen

auf Erkenntnisse zum Sprachverhalten beim Menschen geäussert würden, könne dies

– wenn überhaupt – nur als sehr langfristiges Ziel angesehen werden. Analog zu

einem bundesgerichtlichen Entscheid zu Primatenversuchen sei zu

berücksichtigen, dass höchst ungewiss sei, ob überhaupt bedeutende Erkenntnisse

zum Sprachverhalten des Menschen zu gewinnen seien und ob daraus allenfalls

einmal ein klinischer Nutzen abgeleitet werden könne.

11.4 Die

Vorinstanz erwog, die Beurteilung des Versuchsnutzens durch die KTVK sei klar

und widerspruchsfrei ausgefallen. Es sei ersichtlich, dass der Nutzen in der

Kommission diskutiert worden sei, ohne sekundäre Ziele zu berücksichtigen,

obwohl die Minderheit vor allem diese Punkte angesprochen habe und damit auch

den Nutzen der Grundlagenforschung infrage zu stellen versucht habe. Soweit die

Beschwerdeführenden vorbrächten, dass der streitbetroffene Versuch lediglich

der Befriedigung wissenschaftlicher Neugier diene, würden sie verkennen, dass

jeglicher Versuch eine wissenschaftliche Neugier voraussetze; massgeblich sei

dabei, welche Erkenntnislücken bestünden, welches Gewicht diesen

Erkenntnislücken zukomme und welche Erkenntnisgewinne erzielt werden könnten

(vgl. E. 12f des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner 2

habe in seinen Eingaben im Rekursverfahren unter Verweis auf zahlreiche

Forschungsergebnisse einlässlich dargelegt, dass Menschen und Zebrafinken,

obwohl evolutiv nicht nahestehend, ähnliche Gehirnstrukturen aufwiesen, die mit

dem Sing- bzw. Sprachverhalten verbunden seien. Unbestritten sei zudem, dass

gerade zum Spracherwerb des Menschen und den Ursachen für Beeinträchtigungen

bei der Sprachäusserung noch grosse Erkenntnislücken bestünden, obwohl gerade

diese beiden Fähigkeiten zentrale Elemente der Kommunikationsfähigkeit des

Menschen darstellten und Störungen (bspw. durch Stottern) mit einer

erheblichen, möglicherweise lebenslangen Beeinträchtigung und damit mit

erheblichem Leiden verbunden sein könnten; diese Einschätzung sei durch die

KTVK und das Veterinäramt bestätigt worden (vgl. E. 12g des angefochtenen

Entscheids). Das von den NIH auf seine Wissenschaftlichkeit und den zu

erwartenden Erkenntnisgewinn hin überprüfte und befürwortete Forschungsvorhaben

von Prof. H, Prof. N und dem Beschwerdegegner 2 enthalte in der

Projektinformation ein "Public Health Relevance Statement", aus dem

der konkrete Nutzen hervorgehe, was als relevantes Beweismittel zu berücksichtigen

sei. Da es sich bei den NIH gemäss der Beurteilung der KTVK um eine hochrangige

und angesehene Institution der Wissenschaftsförderung handle, komme deren

Beurteilung bezüglich der Bedeutung der Forschungsfrage und der

Wissenschaftlichkeit des Vorhabens – ähnlich der Einschätzung des

Schweizerischen Nationalfonds – gutachtensähnliche Stellung zu. Hervorzuheben

sei dabei, dass die NIH gemäss den auf ihrer Webseite aufgeschalteten

Informationen zumindest auch die instrumentelle Unerlässlichkeit von Tierversuchen

prüften (vgl. E. 12h des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdegegner 2

habe dargelegt, dass verschiedene Sprachstörungen des Menschen, insbesondere

das Stottern, aufgrund unbekannter Ursachen nicht ursächlich behandelt werden

könnten, und dass der vorliegende Versuch aufgrund der ähnlichen kortikalen

Strukturen und der beim Menschen und beim Zebrafinken vorliegenden Fähigkeit zu

Sprach- bzw. Singverhalten geeignet sei, wesentliche Erkenntnisse zu den

neuronalen Mechanismen des Sprachverhaltens des Menschen zu generieren; die NIH

und die KTVK hätten dies mit ihren Beurteilungen insofern bestätigt, als dass

der Versuch grundsätzlich geeignet sei, zu einem besseren Verständnis des

Funktionierens der für das Sing- und Sprachverhalten verantwortlichen

neuronalen Strukturen beizutragen. Dieser Erkenntnisgewinn werde für sich

allein als sehr hoch bezeichnet (vgl. E. 12i des angefochtenen

Entscheids). Das vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Gutachten von Prof. O

stimme mit dessen eigenen Ausführungen überein und beruhe auf denselben

Grundlagen; ihm komme keine erhöhte Aussagekraft zu, aber daraus gehe

nachvollziehbar das konkrete Ziel und der potenzielle Erkenntnisgewinn des

Versuchs hervor (vgl. E. 12j des angefochtenen Entscheids). Insgesamt

vermöchten die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden die Beurteilung und

Gewichtung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns durch die KTVK und das

Veterinäramt nicht ernsthaft infrage zu stellen (vgl. E. 12k des

angefochtenen Entscheids).

11.5 Die

Beschwerdeführenden beanstanden die von der Vorinstanz bestätigte Gewichtung

der aus dem streitgegenständlichen Versuch zu erwartenden Erkenntnisse zu Recht

als rechtsverletzend:

11.5.1

Der Beschwerdegegner 2 will mit dem

streitbetroffenen Versuch herausfinden, wie sich bei Zebrafinken neuronale,

durch Optogenetik künstlich angeregte oder gehemmte Aktivitäten im HVC von

Zebrafinken auf die periphere Dynamik (d. h.

die Muskelaktivität zur Steuerung der Luftsäcke und der Syrinx) auswirken, wenn

die untersuchten Vögel ihren Gesang planen, vorbereiten und schliesslich

ausführen. Konkret wird untersucht, inwiefern Planung und vorbereitende

Aktivität in spezifischen HVC-Zelltypen den Beginn des Gesangs vorhersagen und

wie diese funktionieren, um den HVC und die zum Singen benötigte Muskeldynamik

zu synchronisieren. Mit Blick auf diese Forschungsziele ist der

streitbetroffene Versuch eindeutig dem Bereich der Grundlagenforschung

zuzuordnen (vgl. auch E. 6 hiervor). Dem Beschwerdegegner 2 ist dabei

beizupflichten, dass aufgrund der prinzipiellen Gleichrangigkeit von

Forschungsfreiheit und Tierwohl (und auch im Lichte von Art. 137 Abs. 1

TSchV) nicht per se ausgeschlossen erscheint, dass Forschungsvorhaben aus dem

Bereich der Grundlagenforschung Versuche mit sehr schwerer Belastung der

Versuchstiere zu rechtfertigen vermögen. Allerdings lässt die

bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass die Schwelle

diesfalls sehr hoch anzusetzen ist – höher namentlich, als wenn ein Versuch

klinisch unmittelbar verwertbare Erkenntnisse versprechen würde (vgl. E. 11.1

hiervor).

11.5.2

Die Vorinstanz hat – wie zuvor schon die KTVK und das Veterinäramt – für

die fachspezifische Beurteilung des Forschungsziels des Beschwerdegegners 2

und der Wissenschaftlichkeit der von ihm vorgesehenen Methode der Einschätzung

der amerikanischen National Institutes of Health (NIH) einen grossen

Stellenwert beigemessen. Die NIH zählen im Bereich der biomedizinischen

Forschung mit einem Budget von 45 Mia. US-Dollar zu den bedeutendsten

Forschungsförderungsinstitutionen weltweit. Es darf davon ausgegangen werden,

dass sie ihre – trotz des grossen Budgets – beschränkten Mittel nur

Forschungsvorhaben zukommen lassen, denen aus wissenschaftlicher Sicht ein

vergleichsweise grosser Nutzen zugemessen werden kann; sichergestellt wird dies

unter anderem in einem – mit Rechtsschutzmöglichkeiten versehenen –

zweistufigen Peer-Review-Prozess, in dem insbesondere der wissenschaftliche

Nutzen ("Significance"), die Innovationskraft ("Innovation")

und die Methode ("Approach") eines Projekts eingehend geprüft werden

(vgl. <https://grants.nih.gov/grants/peer-review.htm>, abgerufen am

10.11.2022). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz, die KTVK und das Veterinäramt die Einschätzung der NIH bezüglich

der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels und der

Wissenschaftlichkeit der Methode als wichtigen Referenzpunkt betrachteten.

Dabei hätte allerdings berücksichtigt werden müssen, dass sich die Bewertung des

NIH nicht (allein) auf den Forschungsbeitrag des Beschwerdegegners 2

bezog, sondern auf das mit Prof. H und Prof. N gemeinsam verfolgte

Gesamtprojekt "Neural sequences for planning and production of learned

vocalizations", in dem neben den optogenetischen Versuchen auch (an

zusätzlichen Versuchstieren) die Methoden des "Calcium Imaging" bzw. "Electrophysiological

Recording" verwendet werden (vgl. E. 3.1 hiervor).

11.5.3

Im Rahmen des Gesamtprojekts "Neural sequences for planning and

production of learned vocalizations" dürfte der Forschungsbeitrag des

Beschwerdegegners 2 – folgt man seinen Ausführungen in der Duplik –

insbesondere in der Klärung der Frage bestehen, ob

die Aktivität der HVC-Neuronen das tatsächlich benutzte Planungssignal

darstellen (Kausalität; vgl. E. 6 hiervor). Die Belastung der für die

optogenetischen Versuche verwendeten Versuchstiere hätte aus

tierschutzrechtlicher Warte lediglich zu jenem Erkenntnisgewinn ins Verhältnis

gesetzt werden dürfen, der sich aus der Beantwortung dieser konkreten Fragestellung

ergibt, denn für die Versuche des Gesamtprojekts, die auf Calcium Imaging bzw. Electrophysiological

Recording beruhen, werden weitere Tiere verwendet, deren Belastung in die

vorliegend vorzunehmende Interessenabwägung nicht einfliesst. Der Beschwerdegegner 2

hätte insofern darlegen müssen, dass die Beantwortung der spezifisch von ihm

beantworteten Frage ein derart grosses Gewicht aufgewiesen hätte, dass sie

die schwere Belastung der für seine Versuche verwendeten Zebrafinken überwogen

hätte. Weder die Vorinstanz noch die KTVK bzw. das Veterinäramt haben den

wissenschaftlichen Nutzen allerdings spezifisch mit Blick auf diesen (sehr

eingeschränkten) Aspekt überprüft. Vielmehr gewichteten sie den

Forschungsnutzen ausgehend vom Erkenntnisgewinn, der gemäss den NIH aus dem

Gesamtprojekt "Neural sequences for planning and production of

learned vocalizations" erwartet werden kann; damit wird der

wissenschaftliche Nutzen, der aus einer Kette von Tierversuchen resultiert, in

unzulässiger Weise dem Tierleid gegenübergestellt, das allein mit dem

streitbetroffenen Versuch verbunden ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 4.4.3;

Errass, Art. 80 N. 23). Der Beschwerdegegner 2 versucht zwar,

die diesbezüglichen Äusserungen der KTVK, des Veterinäramts und der Vorinstanz

(vgl. E. 11.3 und E. 11.4 hiervor) darauf zu reduzieren, dass diese

sich bloss des "Kontexts" seines Forschungsvorhabens bewusst gewesen

seien; eine solche Lesart wird jedoch der überragenden Bedeutung, die der

(Global-)Einschätzung des NIH vonseiten der KTVK, des Veterinäramts und der

Vorinstanz zugemessen wurde, nicht gerecht.

11.5.4

Dass die aus dem streitbetroffenen Versuch

zu erwartenden Erkenntnisse von der Vorinstanz zu hoch gewichtet wurden, ergibt

sich noch aus einem weiteren Aspekt: Oben (vgl. E. 11.2 hiervor) ist

dargelegt worden, dass sich das Gewicht eines Forschungsvorhabens aus dem

Bereich der Grundlagenforschung unter anderem daran bemisst, ob bereits

konkrete Erwartungen an eine spätere klinische Verwertbarkeit der Erkenntnisse

formuliert werden können. In diesem Zusammenhang ist zwischen den

Verfahrensbeteiligten insbesondere die Frage umstritten, inwiefern sich die aus

dem streitbetroffenen Versuch gewonnenen Erkenntnisse auf den Menschen

übertragen lassen. Die durch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen und

Expertisen untermauerte Position des Beschwerdegegners 2, der die

Übertragbarkeit bejaht, erscheint in diesem Zusammenhang als durchaus

plausibel, zumal sie durch ein Gutachten von Prof. O gestützt wird (vgl. E. 12i

und 12h des angefochtenen Entscheids). Wesentlich erscheint allerdings, dass

die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang (vgl. schon E. 11.5.2 und E. 11.5.3

hiervor) zu Unrecht nicht zwischen dem potenziellen künftigen klinischen

Anwendungsnutzen unterscheidet, der sich aus dem Gesamtprojekt "Neural

sequences for planning and production of learned vocalizations" einerseits

und dem Teilprojekt des Beschwerdegegners 2 anderseits ergibt; hinzu kommt, dass weder dem angefochtenen Entscheid

noch dem Gesuch des Beschwerdegegners 2 konkrete zeitliche Erwartungen für

eine klinische Anwendung entnommen werden können. Unter diesen Umständen

bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, dass die Vorinstanz einem

späteren konkreten Anwendungsnutzen bei der Gewichtung des Forschungsvorhabens des

Beschwerdegegners 2 zu hohes Gewicht beigemessen hat.

11.6 Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die

Vorinstanz den wissenschaftlichen Nutzen, der dem Forschungsvorhaben des

Beschwerdegegners 2 zukommt, aus tierschutzrechtlicher Sicht deutlich zu hoch

gewichtet hat. Der Einschätzung der KTVK und des Veterinäramts durfte die

Vorinstanz insbesondere deshalb nicht folgen, weil diese der in publizierten

Entscheiden zugänglichen bundesgerichtlichen Praxis nicht erkennbar Rechnung

trug; es liegen damit triftige Gründe vor, die ein Abweichen von deren

Einschätzung rechtfertigen (vgl. E. 4.5.3 hiervor).

12.

Die Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung bezüglich der Gewichtung des

aus dem streitgegenständlichen Versuch zu erwartenden Erkenntnisgewinns (vgl. E. 11.6

hiervor) zeitigt auch im Ergebnis Folgen: Die Vorinstanz ist – wie zuvor schon

die KTVK und das Veterinäramt – davon ausgegangen, dass das Forschungsinteresse

an der Durchführung des streitgegenständlichen Tierversuchs die Belastung der

dafür verwendeten Zebrafinken nur äusserst knapp zu überwiegen vermöge (8:7 auf

einer Skala von 1–10); nachdem sich vorliegend ergibt, dass sie den

wissenschaftlichen Nutzen deutlich zu hoch gewichtet hat, folgt daraus, dass der

streitbetroffene Tierversuch den dafür verwendeten Zebrafinken – gemessen am

erwarteten Kenntnisgewinn – unverhältnismässige Schmerzen, Leiden bzw. Schäden

zufügt. Der Tierversuch erweist sich damit als unzulässig (Art. 19 Abs. 4

TSchG). Die Beschwerde ist gemäss dem

Hauptantrag gutzuheissen.

13.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner 2

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser hat auch für die Kosten des Rekursverfahrens

aufzukommen, die von der Vorinstanz auf Fr. 3'000.­­- festgesetzt worden sind (vgl. E. 14 des angefochtenen Entscheids).

Zufolge Unterliegens steht dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden ist eine

Parteientschädigung ebenfalls zu verwehren, da sie mit ihrer Behördenbeschwerde

öffentliche Aufgaben wahrnehmen (hiervor E. 1.2.2 f.) und ihnen eine

Parteientschädigung deshalb nur im – hier nicht gegebenen – Ausnahmefall

zuzusprechen wäre (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 52). Über

die Tragung der notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführenden hat nicht

das Verwaltungsgericht zu befinden (siehe VGr, 5. April 2017,

VB.2016.00042, E. 4.4 f. zur Zuständigkeit und E. 6 zur

Kostenhöhe).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid

der Gesundheitsdirektion vom 4. März 2021 und die Verfügung des Veterinäramts

vom 29. März 2019 werden aufgehoben; im Verfahren Nr. ZH01 wird keine

Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen erteilt.

2. Die Rekurskosten in der Höhe von insgesamt

Fr. 3'000.- sowie die Kosten der Verfügung vom 29. März 2019

von Fr. 1'454.- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 320.- Zustellkosten,

Fr. 6'320.- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 2

auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des

Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung

mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im

Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1])

Nach Auffassung einer Minderheit der

Kammer und des Gerichtsschreibers wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Die kantonale Tierversuchskommission als

unabhängiges Fachorgan hat die Bewilligung der streitgegenständlichen

Tierversuche beantragt. Diesem Antrag, den das fachkundige Veterinäramt

gutgeheissen hat, ist nach der Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zuzumessen

und davon ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen (E. 4.5.3 des

Urteils).

Die Zulässigkeit eines Tierversuchs folgt

aus der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, deren Würdigung eine

fachkundige Einschätzung der Bedeutung eines Forschungsvorhabens und des

verursachten Tierleids zugrunde liegen muss. Mangels einschlägiger

Fachkenntnisse und angesichts der Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2

des Urteils) sind die Wertungsspielräume bei der durch Art. 19 Abs. 4

TSchG vorgeschriebenen Interessenabwägung in erster Linie durch die fachlich

besonders ausgewiesene Tierversuchskommission und das Veterinäramt zu füllen.

Die Kammermehrheit geht davon aus, dass

die Tierversuchskommission und die Vorinstanzen unzulässigerweise die Bedeutung

des Gesamtprojekts, in das sich die mit den streitgegenständlichen

Tierversuchen betriebene Forschung einbettet, statt jene der spezifisch untersuchten

Fragestellung in der Interessenabwägung gewichtet habe (E. 11.5.3 des

Urteils). Die Bedeutung naturwissenschaftlicher Grundlagenforschung kann ohne

deren Kontext allerdings kaum sinnvoll gewürdigt werden. Der Schluss, dass die

fachkundige Interessen­­­abwägung unter Ausklammerung der Bedeutung des

übergeordneten Forschungs­vorhabens anders ausgefallen wäre, erscheint zudem

nicht zwingend: Aus den Akten folgt nicht, dass die Tierversuchskommission oder

die Vorinstanzen den zu erwartenden Erkenntnisgewinn der streitgegenständlichen

Tierversuche des Beschwerdegegners 2 allein aufgrund der Förderung des

Gesamtprojekts "Neural sequences for planning and production of learned

vocalizations" durch die NIH als sehr hoch eingestuft hätten und diese im

Fall einer isolierten Betrachtung unter Ausklammerung ihres Kontexts aus

fachkundiger Sicht nicht mehr als bedeutsame Forschung betrachten würden.

Nachdem mit der Kammermehrheit bei der Feststellung der weiteren Grundlagen der

Interessenabwägung keine Rechtsfehler auszumachen sind, hätte deren Ergebnis

nicht auf dieser Grundlage umgestossen werden dürfen.

Zwar wäre eine konkrete zeitliche

Erwartung für eine klinische Anwendung der Erkenntnisse aus der

streitgegenständlichen Grundlagenforschung ein Element, das zu einer besonders

hohen Gewichtung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns führte (vgl. E. 11.5.4

und 11.2 des Urteils). Dessen Gewichtung aber so stark von dieser Erwartung

abhängig zu machen, dass diese im Ergebnis wie eine Bewilligungsvoraussetzung

wirkt – obwohl das Gewinnen neuer Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge

gemäss Art. 137 Abs. 1 TSchV ein zulässiges Ziel von Tierversuchen

darstellt –, bedeutet eine von Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehene

Einschränkung der Bewilligungsfähigkeit von Tierversuchen im Bereich der

Grundlagenforschung und eine unverhältnismässige Einschränkung der

Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wäre überdies zu berücksichtigen gewesen, an welchen Tieren der

geplante Versuch durchgeführt werden soll. Das Bundesgericht hatte in seinen

Leitentscheiden BGE 135 II 384 und 405 Versuche an nicht-menschlichen Primaten

zu beurteilen und dabei erwogen, dass bei der Interessenabwägung deren

besondere genetische und sinnesphysiologische Nähe zum Menschen zu

berücksichtigen sei. Je näher ein Tier dem Menschen stehe, desto mehr Gewicht

komme der Belastung der Tiere zu und desto wahrscheinlicher sei die

Unverhältnismässigkeit des Versuchs (BGE 135 II 384 E. 4.6.1; 135 II 405 E. 4.3.4).

Die Zebrafinken, an denen die mit dem vorliegenden Urteil untersagten

Tierversuche hätten durchgeführt werden sollen, weisen nicht dieselbe rechtlich

bedeutsame Nähe zum Menschen auf wie Primaten.

Die Bewilligung der geplanten

Tierversuche, die zwar mit einer hohen Belastung für die Versuchstiere

einhergehen, aber gemäss der fachkundigen Einschätzung der

Tierversuchskommission auch einen hohen Erkenntnisgewinn versprechen, hätte

demnach nicht verweigert werden dürfen.

Für richtiges Protokoll,

Der

Gerichtsschreiber: