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Entscheid

VB.2021.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00277

15. Dezember 2021Deutsch10 min

(URT.2021.23315)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00277

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Ehegattennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1980, Staatsangehörige von Thailand, heiratete

am 12. Februar 2013 in Thailand den Schweizer Bürger B, geboren 1964. A

verblieb daraufhin ohne ihren Ehemann in Thailand bei ihrer aus einer früheren,

nichtehelichen Beziehung stammenden Tochter D, geboren 1999 (gemäss

Bescheinigung des Bezirksamts Huai Phueng, Kalasin, vom 15. Februar 2016)

bzw. 2000 (gemäss Angaben von A), für die sie das Sorgerecht innehatte. Die

eheliche Beziehung wurde in der Folge während rund siebeneinhalb Jahren durch

gegenseitige Besuche gepflegt. Am 27. August 2020 ersuchte A um Erteilung

einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Das Migrationsamt

wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2020 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. März 2021 ab.

III.

Am 23. April 2021 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion vom 11. März 2021. Es sei A das Recht zur Einreise

und zum Verbleib in der Schweiz zu bewilligen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 setzte der

Abteilungspräsident den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre

Mitwirkungspflicht Frist zur Einreichung einer beglaubigten Übersetzung ihrer

Beschwerdebeilage. Am 19. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden die

beglaubigten Übersetzungen zu den Akten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

bzw. zusammenwohnen wollen.

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und

Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den

Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch

Dispositiv

BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten

von Schweizern eine fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des

Familienverhältnisses.

Die Fünfjahresfrist beim

Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung.

Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen

Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, nehmen

doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die

Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit

zunehmendem Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein

gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine

Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit,

dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige

familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00820, E. 2.1).

2.2 Die Beschwerdeführenden

haben am 12. Februar 2013 geheiratet. Die Fünfjahresfrist von Art. 47

Abs. 1 AIG endete damit am 12. Februar 2018. Das am 27. August

2020 eingereichte Familiennachzugsgesuch erweist sich deshalb als verspätet.

Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3 Ein

nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt,

wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe

liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein

früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber

nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach

Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen

(BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.6).

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August

2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach

dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel

bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,

2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Letztlich ist immer

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher

Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015,

2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben dem

Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits erwähnte öffentliche

Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und

an der Begrenzung der Zuwanderung.

2.4 Gemäss

den Angaben der Beschwerdeführenden war ein rechtzeitiger Nachzug der

Beschwerdeführerin nicht möglich, da diese zunächst Betreuungsaufgaben in ihrer

Heimat habe wahrnehmen müssen. Demnach habe sie ihre Tochter aus einer

vorangehenden Beziehung betreut. Die Tochter sei zwar zum Zeitpunkt des

Fristablaufs 18 Jahre alt gewesen, die Volljährigkeit trete in Thailand jedoch

erst mit 20 Jahren ein. Zudem sei, auch wenn die Tochter fast volljährig

gewesen sei, eine Sicherstellung der Betreuung in Thailand nicht gewährleistet

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nur bis im Jahr 2011 in der Nähe der

Grosseltern gelebt. Danach sei sie mit ihrer Tochter nach Bangkok gezogen, um

ihr eine bestmögliche Ausbildung zu ermöglichen. Die Schulen im

Bezirk Bangkok seien besser als im ländlichen Gebiet und erhöhten die Chance,

zur Universität zu gehen oder eine Arbeitsstelle zu finden. Somit stehe fest,

dass ab dem Jahr 2011, bereits vor der Hochzeit der Beschwerdeführenden, die

Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin durch die ca. 600 km entfernt

lebenden Grosseltern ausgeschlossen gewesen sei. Einzig während kurzer

Zeitperioden, wie einige Wochen Ferien pro Jahr, habe temporär eine Betreuung

gewährleistet werden können. Von einer während längerer Zeit von anderen

Personen sichergestellten Betreuung, wie sie das Migrationsamt leichtfertig

annehme, könne keine Rede sein. Vielmehr stehe fest, dass für die minderjährige

Tochter keine anderweitige Betreuung habe gewährleistet werden können und

folgerichtig die Beschwerdeführerin alleine zwingend die Betreuungs- und

Erziehungsaufgaben habe wahrnehmen müssen. Eine andere Alternative habe den

Beschwerdeführenden während der gesamten Nachzugsfrist sowie einige Jahre

danach nicht zur Verfügung gestanden.

2.5 Den

Beschwerdeführenden obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das

Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für

diejenigen Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7

Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Dies ist

ihnen nicht gelungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht

geeignet, einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen: Entgegen

der Meinung der Beschwerdeführenden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen

Nachzugsfrist zwingend Betreuungs- und Erziehungsaufgaben hat wahrnehmen

müssen. Die Beschwerdeführerin verfügte in Thailand mit den Grosseltern über

eine Betreuungsalternative. Dass sie in die Nähe von Bangkok gezogen ist, um

der Tochter eine bestmögliche Ausbildung zu ermöglichen, ist zwar

nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu ändern. Aus den Angaben

der Beschwerdeführerin lässt sich nach dem Gesagten nicht schliessen, dass sie sich

während der Nachzugsfrist ernsthaft um eine Betreuungsalternative bemüht hat. Sodann

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tochter nicht während der

ganzen Nachzugsfrist einer Betreuung bedurfte. Die Tochter der

Beschwerdeführerin ist gemäss Bescheinigung des Bezirksamts …, vom 15. Februar

2016 1999 bzw. gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2000 geboren. Sie war

zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist am 12. Februar 2018 folglich

18 ½ bzw. 17 ½ Jahre alt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

befand sie sich damit unabhängig vom Volljährigkeitsalter in Thailand in einem

Alter, in welchem sie keiner rechtserheblichen bzw. massgebenden Betreuung mehr

bedurfte. Die Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge Ende 2010 eine

Wohnung in Bangkok gekauft. Die Tochter studiert seit 2018 in Bangkok ... Es

ist nicht ersichtlich, weshalb die Tochter nicht alleine in der Wohnung hätte

wohnen und ihrem Studium nachgehen können. Die Beschwerdeführenden zeigen denn

auch mit keinem Wort auf, dass und inwiefern der Tochter dies nicht hätte

möglich sein können. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

die Tochter mit der finanziellen Hilfe ihrer Mutter und ihres Stiefvaters hätte

selbständig in Thailand leben können. Die Beschwerdeführenden haben somit keine

wichtigen Gründe dargetan, weshalb sie nicht fristgerecht um Familiennachzug

hätten ersuchen können.

2.6 Die

Verneinung eines wichtigen Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG

erscheint vorliegend auch mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

EMRK vereinbar. Es ist davon auszugehen, dass die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin das bestehende Familienleben

nicht sehr stark zu beeinträchtigen vermag. Die Beschwerdeführenden lebten seit

dem Zeitpunkt ihres Kennenlernens im Jahr 2004 und auch nach ihrer Heirat am 12. Februar

2013 jahrelang getrennt voneinander. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, kann angesichts ihres jahrelangen Getrenntlebens davon ausgegangen werden,

dass sie mit der getrennten Lebensgestaltung vertraut sind. Der

Beschwerdeführer ist bei der E AG angestellt und hat so die Möglichkeit,

günstig nach Thailand zu fliegen. Es ist ihnen deshalb zumutbar, den Kontakt

wie bis anhin mit gegenseitigen Besuchen, Telefonaten oder Internet aufrechtzuerhalten.

An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf die Covid-19-Pandemie nichts

zu ändern. Es mag zutreffen, dass es für die Beschwerdeführenden zurzeit

schwieriger ist, sich gegenseitig zu besuchen. Die aufgrund der Covid-19-Pandemie

getroffenen Massnahmen sind indes zeitlich begrenzt und lassen, wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Aufenthalte in der Schweiz und in

Thailand nach wie vor zu. Es bedarf deshalb zur Pflege der ehelichen Beziehung

keines dauerhaften Nachzugs der Beschwerdeführerin.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die

Beschwerdeführenden unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …