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Entscheid

VB.2021.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00280

9. Dezember 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23274)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00280

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Erben A, bestehend aus:

1. B,

2. C,

alle vertreten durch B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Gemeinderat

Stäfa, vertreten durch RA D,

2. Baudirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1.1 M1.1,

1.2 M1.2

2. M2

3. M3

4. M4

5. M5

6. M6

7. M7

8.1 M8.1

8.2 M8.2

9. M9

10. M10

11.1 M11.1

11.2 M11.2

12.1 M12.1

12.2 M12.2

13. M13

14. M14

13–14 vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Quartierplan,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. April 2020 setzte der

Gemeinderat Stäfa den Quartierplan F fest. Die Baudirektion genehmigte die

Festsetzung am 10. Juni 2020.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Erben A mit Eingabe vom 17. Juli

2020.

Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dasselbe taten M13 und M14

mit gemeinsamer Rekursschrift vom 20. Juli 2020.

Das Baurekursgericht führte am 5. November 2020 einen

Abteilungsaugenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom 10. März 2021

vereinigte es die beiden separat geführten Rekursverfahren und wies die Rekurse

ab, soweit es sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb.

III.

Die Erben A erhoben am 22. April 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des gemeinderätlichen

Festsetzungsbeschlusses samt dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion; unter

Rückweisung der Akten an den Gemeinderat Stäfa zur Neubeurteilung des

Einlenkers in die G-Strasse.

Das Baurekursgericht schloss am 18. Mai 2021 auf

Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion mit Eingabe vom 26. Mai

2021.

Der Gemeinderat Stäfa ersuchte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai

2021.

um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Abweisung

der Beschwerde beantragten mit Eingabe vom 28. Mai 2021 auch die als

Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommenen Quartierplangenossen M1.2 und M1.1.

Die weiteren Quartierplangenossen äusserten sich nicht.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 hielten die Erben A an

ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden, einen Quartierplan betreffenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind als Gesamteigentümer der sich im Quartierplangebiet

befindlichen, von der Neugestaltung des Anschlusses der F-Strasse an die G-Strasse

betroffenen Grundstücke Kat.-Nr. 01 (neu: Kat.-Nr. 02) und

Kat.-Nr. 03 (neu: Kat.-Nr. 04) sowie als Adressaten des

Rekursentscheids beschwerdelegitimiert (§ 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

1.3

Das

Baurekursgericht hat den Rekurs der Beschwerdeführenden entsprechend dem im

Rekursverfahren vorgetragenen Rechtsbegehren abgewiesen. Dieses lautete auf

verkehrsicherheitskonforme Verlegung des Anschlusses der H-Strasse an die G-Strasse

nach Westen, rechtwinklig und unter Anpassung der Sichtbermen, ähnlich wie noch

im zweiten Quartierplanentwurf vorgesehen (Hauptantrag); eventualiter auf

Verschiebung des Anschlusses der H-Strasse an die G-Strasse um (weitere)

3.

m nach Westen unter Anhebung ab Profil 50 (Eventualantrag).

1.4

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aufgrund von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a VRG dürfen vor Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt

werden, sondern grundsätzlich allein solche, über welche die Vorinstanz

entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Der Streitgegenstand kann sich

im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern

oder inhaltlich verändern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.,

auch zum Nachfolgenden). Die umfassende Aufhebung des gemeinderätlichen

Festsetzungsbeschlusses samt dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion – so

der Antrag gemäss Beschwerdeschrift – kann daher nicht erstmals im

Beschwerdeverfahren zur Diskussion stehen.

Es handelt sich um eine Laienbeschwerde. Unter

Heranziehung der Begründung als Hilfsmittel zur Konkretisierung des

Rechtsbegehrens wird klar, dass die Beschwerde auf Aufhebung des

Rekursentscheids unter Festhalten an den im Rekursverfahren gestellten,

vorstehend wiedergegebenen Anträgen abzielt. In diesem Sinne bestimmt sich auch

der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen, zur Feststellung der

örtlichen Verhältnisse sei gegebenenfalls ein Augenschein durch das

Verwaltungsgericht durchzuführen.

Ein solcher wäre geboten, wenn sich der massgebliche

Sachverhalt aufgrund des vom Baurekursgericht durchgeführten Augenscheins sowie

aus den Verfahrensakten nicht mit ausreichender Deutlichkeit ergäbe respektive

davon auszugehen wäre, dass ein erneuter Augenschein Wesentliches zur weiteren

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beitragen könnte (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79–81). Im vorliegenden, in erster Linie

Rechtsfragen betreffenden Beschwerdeverfahren ist dies angesichts der

umfassenden Quartierplanunterlagen und des vorinstanzlichen

Augenscheinprotokolls inklusive Fotos vom 5. November 2020 nicht der Fall.

Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich daher.

3.

3.1

Vorliegend

zu beurteilen sind Anordnungen des Quartierplanrechts (vgl.

§§ 123 ff. PBG). Nach Massgabe von § 2 lit. c PBG kommt den

Gemeinden bzw. der kommunalen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung Autonomie

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) zu (BGE 119 Ia 285 E. 4b; Tobias Jaag, in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 11; vgl. auch BGr, 6. Januar 2015,

1C_130/2014, E. 2.2). Dies gilt auch für den Quartierplan – ein Instrument

der Sondernutzungsplanung –, der im erfassten Gebiet eine der planungs- und

baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die dafür nötigen

Anordnungen enthält (§ 123 Abs. 1 PBG). Beim von der

Quartierplanbehörde der zuständigen Gemeinde oder Stadt aufgestellten

Quartierplan haben die Beteiligten das Recht, Anträge und Einwendungen

vorzubringen; die weiteren Verfahrensschritte hängen jedoch nicht von

Mehrheitsbeschlüssen der Beteiligten ab. Die Beschlüsse fasst vielmehr die

Quartierplanbehörde, welche die Interessen der betroffenen Grundeigentümer

abzuwägen, möglichst auszugleichen und mit den öffentlichen Interessen in

Einklang zu bringen hat (VGr, 21. September 2015, VB.2014.00480,

E. 2.2; 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 3.2;

15.

September 2005, VB.2005.00030, E. 3.1).

3.2

Bei

kommunalen Nutzungsplänen – so auch Quartierplänen – überprüft das

Baurekursgericht alle Mängel, insbesondere auch die Zweckmässigkeit und

Angemessenheit der planerischen Anordnungen (§ 20 Abs. 1 VRG,

insbesondere § 20 Abs. 1 lit. c VRG). Folglich kommt ihm von

Gesetzes wegen umfassende Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung verschafft wird, der eine volle

Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine Rechtsmittelinstanz

verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht aus, dass sich die

Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit

kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Rechtsmittelbehörde damit

nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine

zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der

kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,

so hat ihn das Baurekursgericht zu respektieren (BGr, 22. April 2015,

1C_428/2014, E. 2.2; 6. Januar 2015, 1C_130/2014, E. 2.2).

Mitunter kommt den Gemeinden im Quartierplanrecht grundsätzlich

Planungsautonomie zu. Bei der Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids

durch das Baurekursgericht muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der

erstinstanzlichen Behörde verschiedene Planungsvarianten zur Auswahl stehen

können. Das Baurekursgericht darf von der gewählten Lösung nur abweichen, wenn

sich die kommunale Behörde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden

Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und

Verhältnismässigkeit verletzt.

3.3

Im

Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht als zweite

Rechtsmittelinstanz Rekursentscheide nur auf Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, hin. Eine

Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

4.

4.1

Das

quartierplanrechtliche Aufstellungsverfahren (§§ 147–160b PBG) sieht zwei

Grundeigentümerversammlungen vor. Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und

eines allfälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und weitere

Betroffene durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen, an

welcher der Entwurf zu erläutern sowie Wünsche und Anregungen der Beteiligten

entgegenzunehmen sind (Erste Versammlung; § 152 PBG). In der Folge ist der

Quartierplanentwurf zu überarbeiten und es können verschiedene Begehren

gestellt werden (§§ 153–155 PBG). Im Rahmen einer zweiten

Grundeigentümerversammlung ist der überarbeitete Entwurf zu erläutern und zu

den Begehren im Sinne von § 155 PBG Stellung zu nehmen (§ 156 PBG).

Innert vier Monaten nach der zweiten Versammlung ist zu versuchen, die

verbliebenen Anstände zu beseitigen, und es ist der Entwurf zu bereinigen

(§ 157 PBG). Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens setzt der

Gemeinderat den Quartierplan fest (§ 158 PBG).

4.2

Die zweite

Grundeigentümerversammlung fand am 12. November 2013 statt. Während der

vom 26. August 2013 bis am 26. September 2013 laufenden Auflagefrist

wurden 73 Begehren gestellt, von denen im zweiten Entwurf zwölf vollständig, 13

teilweise und 48 nicht berücksichtigt wurden. Die grosse Anzahl nicht

berücksichtigter Einwendungen sowie ein Gutachten der Natur- und

Heimatschutzkommission des Kantons Zürich vom 17. April 2013 hätten den

Beschwerdegegner 1 dazu bewogen, den zweiten Entwurf nochmals zu

überprüfen. In Gesprächen mit kantonalen Stellen habe der Ermessensspielraum

ausgelotet werden können. Während der Bereinigungsphase nach der zweiten

Grundeigentümerversammlung habe die kommunale Quartierplanbehörde den

Grundsatzentscheid getroffen, die H-Strasse wegen des Landschafts- und

Ortsbildschutzes nur soweit zwingend auszubauen und – anders als in den beiden

ersten Quartierplanentwürfen noch vorgesehen – ihren Einlenker in die G-Strasse

nicht nach Westen zu verlegen, sondern, unter Beschränkung auf ein

ausnahmsweise zulässiges, normalienkonformes Mindestmass, am bestehenden

Standort zu belassen. Im dritten Quartierplanentwurf seien die öffentlichen

Dispositiv

Interessen am Landschafts- und Ortsbildschutz demnach höher gewichtet worden

als ein normgerechter Ausbau der H-Strasse. Dieser dritte (bzw. der

"überarbeitete zweite") Quartierplanentwurf habe wiederum, vom

9. Januar 2015 bis am 9. Februar 2015, öffentlich aufgelegen. Während

der Auflagefrist seien nochmals 43 Begehren gestellt worden, von denen

anlässlich der dritten Grundeigentümerversammlung vom 17. März 2015 zehn

vollständig, drei teilweise und acht nicht berücksichtigt worden seien; 22

Begehren hätten keine Quartierplanmassnahmen betroffen.

4.3 Wie

bereits im Rekursverfahren rügen die Beschwerdeführenden, dass das Durchführen

einer dritten Grundeigentümerversammlung am 17. März 2015 in

verfahrensrechtlicher Hinsicht unzulässig gewesen sei. Es hätten bereits im

Zeitpunkt der zweiten Grundeigentümerversammlung am 12. November 2013 alle

relevanten Entscheidgrundlagen vorgelegen, worunter auch das besagte Gutachten

der Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich vom 17. April

2013. Seither hätten sich keine neuen, unbekannten Ereignisse ergeben und es

seien keine neuen Argumente geliefert worden.

4.4 Mit der

Begründung der Vorinstanz – mit welcher sich die Beschwerdeführenden in der

Beschwerdeschrift kaum auseinandersetzen – überzeugt dieser Einwand nicht.

Wesentliche Verfahrensstadien des Aufstellungsverfahrens sind die beiden gesetzlich

vorgeschriebenen Grundeigentümerversammlungen (Prot. KR 1971–1975,

S. 9276). Weitere Grundeigentümerversammlungen sind indes nicht verboten.

Sofern in der zweiten Grundeigentümerversammlung keine Einigung erzielt wird,

eine Übereinkunft aber nicht ausgeschlossen ist, können durchaus weitere

Grundeigentümerversammlungen durchgeführt werden (Peter Wiederkehr, Das

zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 56 [früheres Recht

betreffend, aber weiterhin zutreffend]; vgl. auch Peter Müller/Peter

Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und

Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, § 156 N. 1d).

Entscheidend ist allein, dass die für die zweite Grundeigentümerversammlung

geltenden Vorschriften bezüglich Teilnahmerechten und hinsichtlich des

rechtlichen Gehörs aller Quartierplangenossen (analog) auch für eine dritte

Grundeigentümerversammlung zur Anwendung gelangen (VGr, 25. August 1994,

VB 94/0004 = RB 1994 Nr. 76 = BEZ 1994 Nr. 24).

Alle Teilnahme- und Parteirechte wurden vorliegend

unstreitig gewährt. Die von den Beschwerdeführenden vertretene Unzulässigkeit

jeder weiteren Grundeigentümerversammlung nach der zweiten würde hingegen auf

ein nicht zweckführendes Verbot (später) Erkenntnisgewinne der

Quartierplanbehörde hinauslaufen. Ein solches Verbot wäre auch im Lichte

grösstmöglicher Akzeptanz des quartierplanrechtlichen Festsetzungsergebnisses

nicht sinnvoll, gerade wenn wie vorliegend mit einer dritten

Grundeigentümerversammlung weitere Begehren im Sinne von § 155 PBG

bereinigt werden können.

4.5 Zusammengefasst

ist in der Durchführung einer dritten Grundeigentümerversammlung keine

Rechtsverletzung zu erblicken.

5.

Zu prüfen bleiben die materiell-rechtlichen Einwände der

Beschwerdeführenden gegen den festgesetzten Quartierplan.

5.1 Die

Beschwerdeführenden halten den Verzicht auf die Verlegung des Einlenkers der H-Strasse

in die G-Strasse nach Westen gemäss vormaligem Quartierplanentwurf vom

26. Juli 2013 (bzw. eventualiter um weitere 3 m nach Westen unter

Anhebung ab Profil 50) für unrechtmässig. Nur mit dieser ursprünglich geplanten

Verlegung könnten erstens die heute massiv unterschrittenen Sichtdistanzen bei

der heutigen Einmündung der H-Strasse in die G-Strasse wesentlich verbessert

werden. Im Weiteren sei nur mit dieser Verlegung eine Arrondierung des im

Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Kleingrundstücks Kat.-Nr. 01

(neu: Kat.-Nr. 02) mit dem (ebenfalls) den Beschwerdeführenden gehörenden

Grundstück Kat.-Nr. 03 (neu: Kat.-Nr. 04) zu bewerkstelligen.

5.2 Die

ursprünglich angedachte Verschiebung der Einmündung der H-Strasse in die G-Strasse

um rund 12–13 m nach Westen ist im festgesetzten Quartierplan wie erwähnt nicht

mehr vorgesehen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich seinen Ausführungen

zufolge namentlich aus Gründen der Topographie und der Einordnung bzw. des

Landschafts- und Ortsbildschutzes für die Belassung des Einlenkers am

bestehenden Standort entschieden. Vorgesehen ist nur noch der Ausbau des

Einlenkers auf das verkehrssicherheitstechnisch als zwingend notwendig

Erachtete, ohne seine Verschiebung nach Westen.

5.3 Dass die

Verkehrssicherheit des Einlenkers auch an seinem jetzigen Standort zumindest

ausreichend gewährleistet werden kann, fusst auf der Einschätzung des Amts für

Verkehr (AfV) vom 5. Oktober 2015. Aufgrund der besonderen örtlichen

Verhältnisse (Kurvenlage) ist nach Auffassung des AfV die Einhaltung der

minimalen Sichtweite nach rechts bei der Ausfahrt H-Strasse nicht ohne Weiteres

möglich, weshalb im Sinne einer Ausnahme eine reduzierte Sichtweite von

60 m anstatt der an sich notwendigen 70 m akzeptiert werden könne.

Indem der Beschwerdegegner 1 die Einschätzung dieser kantonalen Fachstelle

– noch dazu im Verein mit weiteren öffentlichen Interessen, die ebenfalls gegen

eine Verschiebung sprächen (siehe nachfolgend E. 5.5) – höher

gewichtete als eine frühere, anderslautende und nicht mehr als zutreffend

erachtete Würdigung der Verkehrssicherheit durch die kommunale Quartierplan-

und Vermessungskommission (QVK) vom 25. Juni 2013, beging er keine

Rechtsverletzung. Das mangels Relevanz nicht erneute Aufführen der Stellungnahme

der QVK im Technischen Bericht vom 14. Februar 2020 zum dritten

Quartierplanentwurf ist aus denselben Gründen nicht zu beanstanden. Das

Baurekursgericht als Fachgericht stellte anlässlich seines Augenscheins vom

5. November 2020 sodann fest, die leicht verminderte Sicht bei der

Ausfahrt auf die G-Strasse sei im Lichte der örtlichen Besonderheiten

vertretbar; die Verkehrssicherheit bleibe gewährleistet. Hierauf kann im

Beschwerdeverfahren abgestellt werden.

5.4 Die

Beschwerdeführenden bringen hiergegen im Wesentlichen vor, dass die

Verkehrssicherheit bei der von ihnen präferierten, aber vom Beschwerdegegner 1

im dritten Quartierplanentwurf verworfenen Variante der Verschiebung des

Einlenkers der H-Strasse in die G-Strasse nach Westen besser gewährleistet

wäre. Damit verkennen die Beschwerdeführenden, dass im Rahmen des

Quartierplanverfahrens unterschiedlichste Interessenabwägungen vorzunehmen

sind. Keinem privaten oder öffentlichen Interesse – auch nicht jenem an der

Verkehrssicherheit – kommt dabei der von den Beschwerdeführenden apodiktisch

geforderte Absolutheitsanspruch zu. Ohnehin gibt es in einem

Quartierplanverfahren auch nie nur eine einzige technisch und rechtlich

mögliche Erschliessungsvariante, sondern, wie dies auch vorliegend der Fall

ist, mehrere, die je für sich mit zahlreichen anderen Interessen der

Quartierplanung abzuwägen sind.

Weder eine Verlegung des Einlenkers nach Westen noch eine

Anpassung der Sichtbermen am beibehaltenen Standort ist nach Massgabe

vorstehender Ausführungen zwingend. Zu bemerken bleibt, dass auch an der an

ihrem Standort belassenen Einfahrt der H-Strasse in die G-Strasse im Dienste

der Verkehrssicherheit verschiedene Verbesserungen vorgesehen sind; so

namentlich die Verbreiterung des Einmündungsbereichs auf 6 m (Schaffung

eines Warteraums) sowie dessen Anhebung innerhalb der ersten 4 m ab der

Strassengrenze der G-Strasse zwecks Reduzierung der Neigung der Einfahrt.

5.5 Öffentliche

Interessen, die gegen die Verschiebung des Einlenkers der H-Strasse nach Westen

sprechen, liegen nach Auffassung des Beschwerdegegners 1 auch in der

besseren Einordnung bzw. der erhöhten Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild

des Weilers F unter gleichzeitiger Verminderung der Eingriffe in die Hangtopographie.

Die G-Strasse steige in Richtung Westen an. Die mit einer Verschiebung der H-Strasse

nach Westen notwendig werdenden Geländeveränderungen (massive Aufschüttungen,

um einen nicht zu steilen Strassenverlauf bzw. Anschluss an die G-Strasse zu

ermöglichen) würden die Erscheinung des Weilers F bedrängen und machten

umfangreiche Eingriffe in die Hangtopographie erforderlich. Dies zu vermeiden

sei im Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich vom

17. April 2013 denn auch empfohlen worden.

5.6 Das

Baurekursgericht bestätigte nach durchgeführtem Augenschein die Befürchtungen

gemäss dem Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission, dass ein

verschobener Einlenker der H-Strasse in die G-Strasse zu wenig Rücksicht auf

die Hangtopographie nehme.

5.7 Die

Erkenntnisse der Vorinstanz(en) lassen keine Rechtsverletzung erkennen. Das

Foto Nr. 8 des durchgeführten Augenscheins zeigt das Ansteigen der G-Strasse

von Ost nach West. Eine Verlegung des Einlenkers um 12 bis 13 m nach

Westen würde zu einem deutlich höher gelegenen Anschlusspunkt der H-Strasse an

die G-Strasse führen. Dies würde entsprechende Aufschüttungen bedingen, um die

Einmündung normaliengerecht abzuflachen bzw. den zusätzlichen Höhenunterschied

zu bewältigen. Der nahe gelegene Weiler F läge im Falle der Verlegung der

Einfahrt nach Westen näher bei einer stärker aufgeschütteten und dadurch

deutlich(er) den Charakter einer Erschliessungsanlage bzw. eines technischen

Bauwerks erhaltenden H-Strasse, was zu vermeiden ein nachvollziehbares Einordnungs-

sowie auch natur- und heimatschutzrechtliches Interesse darstellt. Hierauf

durfte die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich aufmerksam

machen, zumal sie explizit offenlegte, dass es sich um einen über die

kernzonenspezifischen Fragen des Begutachtungsauftrags hinausgehenden

kritischen Punkt handle, bei welchem sie eine entsprechende Überarbeitungsempfehlung

abgebe.

Der Beschwerdegegner 1 hätte die noch im zweiten

Quartierplanentwurf vorgesehenen massiven Eingriffe in die Hangtopographie im

Übrigen auch ohne entsprechende Empfehlung der kantonalen Natur- und

Heimatschutzkommission überdenken und nochmals mit Aspekten der

Verkehrssicherheit abwägen dürfen. Auch kommt es nicht auf den Zeitpunkt des

erstmaligen Vorhandenseins des Gutachtens der kantonalen Natur- und

Heimatschutzkommission an (unbestrittenermassen bereits vor der zweiten

Grundeigentümerversammlung). Zusätzliche Erkenntnisgewinne im Laufe des

Quartierplanverfahrens sind selbstredend auch dann zulässig, wenn sie sich auf

bereits früher vorhandene, aber zwischenzeitlich neu gewichtete Akten und

Gutachten stützen. Die Einordnung von Erschliessungsanlagen in das

Landschaftsbild ist gerade an einer steilen Hanglage wie vorliegend auch dann

ein gewichtiges öffentliches Interesse, wenn kein Weiler mit einem reizvollen,

gut gepflegten und interessanten Ortsbild (act. 9/12/30/10 Anhang 2

S. 3) in der Nähe liegt, der zudem zu natur- und heimatschutzrechtlichen

Bedenken bezüglich einer anfänglich angedachten Erschliessungslösung Anlass gibt.

Aus denselben Gründen ist es auch nicht entscheidend, inwiefern bzw. in welchem

Umfang die nicht mehr weiterverfolgte Verlegung der H-Strasse nach Westen auch

noch mit zusätzlichen Erschwernissen bei der Erschliessung privater

Liegenschaften entlang dieser Strasse einhergegangen wäre oder eine zusätzliche

Stützmauer notwendig gemacht hätte (welche Umstände von den Beschwerdeführenden

bestritten werden).

5.8 Infolge

der verworfenen Verlegung der H-Strasse nach Westen ist keine Arrondierung der

rekurrentischen Grundstücke Kat.-Nr. 01 (neu: Kat.-Nr. 02) und

Kat.-Nr. 03 (neu: Kat.-Nr. 04) mehr möglich. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden ist auch die Arrondierung von Baugrundstücken kein

absolutes, über allen anderen Interessen stehendes Interesse in einem

Quartierplanverfahren. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, verbleibt mit der

Möglichkeit der Ausnützungsübertragung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung

des Kleingrundstücks Kat.-Nr. 01 (neu: Kat.-Nr. 02). Mit der hälftig

reduzierten Kostenbelastung des Grundstücks im Kostenperimeter Strassenbau wird

zudem durchaus eine rechtskonforme Berücksichtigung der privaten Interessen der

Beschwerdeführenden im Quartierplanverfahren vorgenommen. Eine Rechtsverletzung

ist auch insoweit nicht zu erkennen.

5.9 Zusammenfassend

hat die Vorinstanz die im Quartierplan getroffene Erschliessungslösung zu Recht

geschützt. Der Hauptantrag und umso mehr auch der Eventualantrag der

Beschwerdeführenden sind unbegründet.

6.

Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für die

ganzen Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen von vornherein versagt.

Weil sich die Bemühungen des obsiegenden Beschwerdegegners 1 auf die

Verteidigung des angefochtenen Quartierplans beschränkt haben und ihm dabei

kein grosser Aufwand entstanden ist, sind auch die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den

Beschwerdegegner 1 nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 1'335.-- Zustellkosten,

Fr. 5'335.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines

jeden für den ganzen Betrag auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …