VB.2021.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00280
9. Dezember 2021Deutsch17 min
(URT.2021.23274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00280
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Erben A, bestehend aus:
1. B,
2. C,
alle vertreten durch B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat
Stäfa, vertreten durch RA D,
2. Baudirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1.1 M1.1,
1.2 M1.2
2. M2
3. M3
4. M4
5. M5
6. M6
7. M7
8.1 M8.1
8.2 M8.2
9. M9
10. M10
11.1 M11.1
11.2 M11.2
12.1 M12.1
12.2 M12.2
13. M13
14. M14
13–14 vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Quartierplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. April 2020 setzte der
Gemeinderat Stäfa den Quartierplan F fest. Die Baudirektion genehmigte die
Festsetzung am 10. Juni 2020.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die Erben A mit Eingabe vom 17. Juli
2020.
Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dasselbe taten M13 und M14
mit gemeinsamer Rekursschrift vom 20. Juli 2020.
Das Baurekursgericht führte am 5. November 2020 einen
Abteilungsaugenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom 10. März 2021
vereinigte es die beiden separat geführten Rekursverfahren und wies die Rekurse
ab, soweit es sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
Die Erben A erhoben am 22. April 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des gemeinderätlichen
Festsetzungsbeschlusses samt dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion; unter
Rückweisung der Akten an den Gemeinderat Stäfa zur Neubeurteilung des
Einlenkers in die G-Strasse.
Das Baurekursgericht schloss am 18. Mai 2021 auf
Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion mit Eingabe vom 26. Mai
2021.
Der Gemeinderat Stäfa ersuchte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai
2021.
um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Abweisung
der Beschwerde beantragten mit Eingabe vom 28. Mai 2021 auch die als
Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommenen Quartierplangenossen M1.2 und M1.1.
Die weiteren Quartierplangenossen äusserten sich nicht.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 hielten die Erben A an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden, einen Quartierplan betreffenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind als Gesamteigentümer der sich im Quartierplangebiet
befindlichen, von der Neugestaltung des Anschlusses der F-Strasse an die G-Strasse
betroffenen Grundstücke Kat.-Nr. 01 (neu: Kat.-Nr. 02) und
Kat.-Nr. 03 (neu: Kat.-Nr. 04) sowie als Adressaten des
Rekursentscheids beschwerdelegitimiert (§ 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
1.3
Das
Baurekursgericht hat den Rekurs der Beschwerdeführenden entsprechend dem im
Rekursverfahren vorgetragenen Rechtsbegehren abgewiesen. Dieses lautete auf
verkehrsicherheitskonforme Verlegung des Anschlusses der H-Strasse an die G-Strasse
nach Westen, rechtwinklig und unter Anpassung der Sichtbermen, ähnlich wie noch
im zweiten Quartierplanentwurf vorgesehen (Hauptantrag); eventualiter auf
Verschiebung des Anschlusses der H-Strasse an die G-Strasse um (weitere)
3.
m nach Westen unter Anhebung ab Profil 50 (Eventualantrag).
1.4
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aufgrund von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a VRG dürfen vor Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt
werden, sondern grundsätzlich allein solche, über welche die Vorinstanz
entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Der Streitgegenstand kann sich
im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern
oder inhaltlich verändern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.,
auch zum Nachfolgenden). Die umfassende Aufhebung des gemeinderätlichen
Festsetzungsbeschlusses samt dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion – so
der Antrag gemäss Beschwerdeschrift – kann daher nicht erstmals im
Beschwerdeverfahren zur Diskussion stehen.
Es handelt sich um eine Laienbeschwerde. Unter
Heranziehung der Begründung als Hilfsmittel zur Konkretisierung des
Rechtsbegehrens wird klar, dass die Beschwerde auf Aufhebung des
Rekursentscheids unter Festhalten an den im Rekursverfahren gestellten,
vorstehend wiedergegebenen Anträgen abzielt. In diesem Sinne bestimmt sich auch
der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen, zur Feststellung der
örtlichen Verhältnisse sei gegebenenfalls ein Augenschein durch das
Verwaltungsgericht durchzuführen.
Ein solcher wäre geboten, wenn sich der massgebliche
Sachverhalt aufgrund des vom Baurekursgericht durchgeführten Augenscheins sowie
aus den Verfahrensakten nicht mit ausreichender Deutlichkeit ergäbe respektive
davon auszugehen wäre, dass ein erneuter Augenschein Wesentliches zur weiteren
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beitragen könnte (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79–81). Im vorliegenden, in erster Linie
Rechtsfragen betreffenden Beschwerdeverfahren ist dies angesichts der
umfassenden Quartierplanunterlagen und des vorinstanzlichen
Augenscheinprotokolls inklusive Fotos vom 5. November 2020 nicht der Fall.
Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich daher.
3.
3.1
Vorliegend
zu beurteilen sind Anordnungen des Quartierplanrechts (vgl.
§§ 123 ff. PBG). Nach Massgabe von § 2 lit. c PBG kommt den
Gemeinden bzw. der kommunalen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung Autonomie
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) zu (BGE 119 Ia 285 E. 4b; Tobias Jaag, in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 11; vgl. auch BGr, 6. Januar 2015,
1C_130/2014, E. 2.2). Dies gilt auch für den Quartierplan – ein Instrument
der Sondernutzungsplanung –, der im erfassten Gebiet eine der planungs- und
baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die dafür nötigen
Anordnungen enthält (§ 123 Abs. 1 PBG). Beim von der
Quartierplanbehörde der zuständigen Gemeinde oder Stadt aufgestellten
Quartierplan haben die Beteiligten das Recht, Anträge und Einwendungen
vorzubringen; die weiteren Verfahrensschritte hängen jedoch nicht von
Mehrheitsbeschlüssen der Beteiligten ab. Die Beschlüsse fasst vielmehr die
Quartierplanbehörde, welche die Interessen der betroffenen Grundeigentümer
abzuwägen, möglichst auszugleichen und mit den öffentlichen Interessen in
Einklang zu bringen hat (VGr, 21. September 2015, VB.2014.00480,
E. 2.2; 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 3.2;
15.
September 2005, VB.2005.00030, E. 3.1).
3.2
Bei
kommunalen Nutzungsplänen – so auch Quartierplänen – überprüft das
Baurekursgericht alle Mängel, insbesondere auch die Zweckmässigkeit und
Angemessenheit der planerischen Anordnungen (§ 20 Abs. 1 VRG,
insbesondere § 20 Abs. 1 lit. c VRG). Folglich kommt ihm von
Gesetzes wegen umfassende Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung verschafft wird, der eine volle
Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine Rechtsmittelinstanz
verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht aus, dass sich die
Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit
kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Rechtsmittelbehörde damit
nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine
zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der
kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,
so hat ihn das Baurekursgericht zu respektieren (BGr, 22. April 2015,
1C_428/2014, E. 2.2; 6. Januar 2015, 1C_130/2014, E. 2.2).
Mitunter kommt den Gemeinden im Quartierplanrecht grundsätzlich
Planungsautonomie zu. Bei der Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids
durch das Baurekursgericht muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der
erstinstanzlichen Behörde verschiedene Planungsvarianten zur Auswahl stehen
können. Das Baurekursgericht darf von der gewählten Lösung nur abweichen, wenn
sich die kommunale Behörde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden
Erwägungen hat leiten lassen oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und
Verhältnismässigkeit verletzt.
3.3
Im
Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht als zweite
Rechtsmittelinstanz Rekursentscheide nur auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, hin. Eine
Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
4.1
Das
quartierplanrechtliche Aufstellungsverfahren (§§ 147–160b PBG) sieht zwei
Grundeigentümerversammlungen vor. Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und
eines allfälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und weitere
Betroffene durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen, an
welcher der Entwurf zu erläutern sowie Wünsche und Anregungen der Beteiligten
entgegenzunehmen sind (Erste Versammlung; § 152 PBG). In der Folge ist der
Quartierplanentwurf zu überarbeiten und es können verschiedene Begehren
gestellt werden (§§ 153–155 PBG). Im Rahmen einer zweiten
Grundeigentümerversammlung ist der überarbeitete Entwurf zu erläutern und zu
den Begehren im Sinne von § 155 PBG Stellung zu nehmen (§ 156 PBG).
Innert vier Monaten nach der zweiten Versammlung ist zu versuchen, die
verbliebenen Anstände zu beseitigen, und es ist der Entwurf zu bereinigen
(§ 157 PBG). Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens setzt der
Gemeinderat den Quartierplan fest (§ 158 PBG).
4.2
Die zweite
Grundeigentümerversammlung fand am 12. November 2013 statt. Während der
vom 26. August 2013 bis am 26. September 2013 laufenden Auflagefrist
wurden 73 Begehren gestellt, von denen im zweiten Entwurf zwölf vollständig, 13
teilweise und 48 nicht berücksichtigt wurden. Die grosse Anzahl nicht
berücksichtigter Einwendungen sowie ein Gutachten der Natur- und
Heimatschutzkommission des Kantons Zürich vom 17. April 2013 hätten den
Beschwerdegegner 1 dazu bewogen, den zweiten Entwurf nochmals zu
überprüfen. In Gesprächen mit kantonalen Stellen habe der Ermessensspielraum
ausgelotet werden können. Während der Bereinigungsphase nach der zweiten
Grundeigentümerversammlung habe die kommunale Quartierplanbehörde den
Grundsatzentscheid getroffen, die H-Strasse wegen des Landschafts- und
Ortsbildschutzes nur soweit zwingend auszubauen und – anders als in den beiden
ersten Quartierplanentwürfen noch vorgesehen – ihren Einlenker in die G-Strasse
nicht nach Westen zu verlegen, sondern, unter Beschränkung auf ein
ausnahmsweise zulässiges, normalienkonformes Mindestmass, am bestehenden
Standort zu belassen. Im dritten Quartierplanentwurf seien die öffentlichen
Dispositiv
Interessen am Landschafts- und Ortsbildschutz demnach höher gewichtet worden
als ein normgerechter Ausbau der H-Strasse. Dieser dritte (bzw. der
"überarbeitete zweite") Quartierplanentwurf habe wiederum, vom
9. Januar 2015 bis am 9. Februar 2015, öffentlich aufgelegen. Während
der Auflagefrist seien nochmals 43 Begehren gestellt worden, von denen
anlässlich der dritten Grundeigentümerversammlung vom 17. März 2015 zehn
vollständig, drei teilweise und acht nicht berücksichtigt worden seien; 22
Begehren hätten keine Quartierplanmassnahmen betroffen.
4.3 Wie
bereits im Rekursverfahren rügen die Beschwerdeführenden, dass das Durchführen
einer dritten Grundeigentümerversammlung am 17. März 2015 in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unzulässig gewesen sei. Es hätten bereits im
Zeitpunkt der zweiten Grundeigentümerversammlung am 12. November 2013 alle
relevanten Entscheidgrundlagen vorgelegen, worunter auch das besagte Gutachten
der Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich vom 17. April
2013. Seither hätten sich keine neuen, unbekannten Ereignisse ergeben und es
seien keine neuen Argumente geliefert worden.
4.4 Mit der
Begründung der Vorinstanz – mit welcher sich die Beschwerdeführenden in der
Beschwerdeschrift kaum auseinandersetzen – überzeugt dieser Einwand nicht.
Wesentliche Verfahrensstadien des Aufstellungsverfahrens sind die beiden gesetzlich
vorgeschriebenen Grundeigentümerversammlungen (Prot. KR 1971–1975,
S. 9276). Weitere Grundeigentümerversammlungen sind indes nicht verboten.
Sofern in der zweiten Grundeigentümerversammlung keine Einigung erzielt wird,
eine Übereinkunft aber nicht ausgeschlossen ist, können durchaus weitere
Grundeigentümerversammlungen durchgeführt werden (Peter Wiederkehr, Das
zürcherische Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 56 [früheres Recht
betreffend, aber weiterhin zutreffend]; vgl. auch Peter Müller/Peter
Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und
Baugesetz vom 7. September 1975, Wädenswil 1985, § 156 N. 1d).
Entscheidend ist allein, dass die für die zweite Grundeigentümerversammlung
geltenden Vorschriften bezüglich Teilnahmerechten und hinsichtlich des
rechtlichen Gehörs aller Quartierplangenossen (analog) auch für eine dritte
Grundeigentümerversammlung zur Anwendung gelangen (VGr, 25. August 1994,
VB 94/0004 = RB 1994 Nr. 76 = BEZ 1994 Nr. 24).
Alle Teilnahme- und Parteirechte wurden vorliegend
unstreitig gewährt. Die von den Beschwerdeführenden vertretene Unzulässigkeit
jeder weiteren Grundeigentümerversammlung nach der zweiten würde hingegen auf
ein nicht zweckführendes Verbot (später) Erkenntnisgewinne der
Quartierplanbehörde hinauslaufen. Ein solches Verbot wäre auch im Lichte
grösstmöglicher Akzeptanz des quartierplanrechtlichen Festsetzungsergebnisses
nicht sinnvoll, gerade wenn wie vorliegend mit einer dritten
Grundeigentümerversammlung weitere Begehren im Sinne von § 155 PBG
bereinigt werden können.
4.5 Zusammengefasst
ist in der Durchführung einer dritten Grundeigentümerversammlung keine
Rechtsverletzung zu erblicken.
5.
Zu prüfen bleiben die materiell-rechtlichen Einwände der
Beschwerdeführenden gegen den festgesetzten Quartierplan.
5.1 Die
Beschwerdeführenden halten den Verzicht auf die Verlegung des Einlenkers der H-Strasse
in die G-Strasse nach Westen gemäss vormaligem Quartierplanentwurf vom
26. Juli 2013 (bzw. eventualiter um weitere 3 m nach Westen unter
Anhebung ab Profil 50) für unrechtmässig. Nur mit dieser ursprünglich geplanten
Verlegung könnten erstens die heute massiv unterschrittenen Sichtdistanzen bei
der heutigen Einmündung der H-Strasse in die G-Strasse wesentlich verbessert
werden. Im Weiteren sei nur mit dieser Verlegung eine Arrondierung des im
Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Kleingrundstücks Kat.-Nr. 01
(neu: Kat.-Nr. 02) mit dem (ebenfalls) den Beschwerdeführenden gehörenden
Grundstück Kat.-Nr. 03 (neu: Kat.-Nr. 04) zu bewerkstelligen.
5.2 Die
ursprünglich angedachte Verschiebung der Einmündung der H-Strasse in die G-Strasse
um rund 12–13 m nach Westen ist im festgesetzten Quartierplan wie erwähnt nicht
mehr vorgesehen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich seinen Ausführungen
zufolge namentlich aus Gründen der Topographie und der Einordnung bzw. des
Landschafts- und Ortsbildschutzes für die Belassung des Einlenkers am
bestehenden Standort entschieden. Vorgesehen ist nur noch der Ausbau des
Einlenkers auf das verkehrssicherheitstechnisch als zwingend notwendig
Erachtete, ohne seine Verschiebung nach Westen.
5.3 Dass die
Verkehrssicherheit des Einlenkers auch an seinem jetzigen Standort zumindest
ausreichend gewährleistet werden kann, fusst auf der Einschätzung des Amts für
Verkehr (AfV) vom 5. Oktober 2015. Aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse (Kurvenlage) ist nach Auffassung des AfV die Einhaltung der
minimalen Sichtweite nach rechts bei der Ausfahrt H-Strasse nicht ohne Weiteres
möglich, weshalb im Sinne einer Ausnahme eine reduzierte Sichtweite von
60 m anstatt der an sich notwendigen 70 m akzeptiert werden könne.
Indem der Beschwerdegegner 1 die Einschätzung dieser kantonalen Fachstelle
– noch dazu im Verein mit weiteren öffentlichen Interessen, die ebenfalls gegen
eine Verschiebung sprächen (siehe nachfolgend E. 5.5) – höher
gewichtete als eine frühere, anderslautende und nicht mehr als zutreffend
erachtete Würdigung der Verkehrssicherheit durch die kommunale Quartierplan-
und Vermessungskommission (QVK) vom 25. Juni 2013, beging er keine
Rechtsverletzung. Das mangels Relevanz nicht erneute Aufführen der Stellungnahme
der QVK im Technischen Bericht vom 14. Februar 2020 zum dritten
Quartierplanentwurf ist aus denselben Gründen nicht zu beanstanden. Das
Baurekursgericht als Fachgericht stellte anlässlich seines Augenscheins vom
5. November 2020 sodann fest, die leicht verminderte Sicht bei der
Ausfahrt auf die G-Strasse sei im Lichte der örtlichen Besonderheiten
vertretbar; die Verkehrssicherheit bleibe gewährleistet. Hierauf kann im
Beschwerdeverfahren abgestellt werden.
5.4 Die
Beschwerdeführenden bringen hiergegen im Wesentlichen vor, dass die
Verkehrssicherheit bei der von ihnen präferierten, aber vom Beschwerdegegner 1
im dritten Quartierplanentwurf verworfenen Variante der Verschiebung des
Einlenkers der H-Strasse in die G-Strasse nach Westen besser gewährleistet
wäre. Damit verkennen die Beschwerdeführenden, dass im Rahmen des
Quartierplanverfahrens unterschiedlichste Interessenabwägungen vorzunehmen
sind. Keinem privaten oder öffentlichen Interesse – auch nicht jenem an der
Verkehrssicherheit – kommt dabei der von den Beschwerdeführenden apodiktisch
geforderte Absolutheitsanspruch zu. Ohnehin gibt es in einem
Quartierplanverfahren auch nie nur eine einzige technisch und rechtlich
mögliche Erschliessungsvariante, sondern, wie dies auch vorliegend der Fall
ist, mehrere, die je für sich mit zahlreichen anderen Interessen der
Quartierplanung abzuwägen sind.
Weder eine Verlegung des Einlenkers nach Westen noch eine
Anpassung der Sichtbermen am beibehaltenen Standort ist nach Massgabe
vorstehender Ausführungen zwingend. Zu bemerken bleibt, dass auch an der an
ihrem Standort belassenen Einfahrt der H-Strasse in die G-Strasse im Dienste
der Verkehrssicherheit verschiedene Verbesserungen vorgesehen sind; so
namentlich die Verbreiterung des Einmündungsbereichs auf 6 m (Schaffung
eines Warteraums) sowie dessen Anhebung innerhalb der ersten 4 m ab der
Strassengrenze der G-Strasse zwecks Reduzierung der Neigung der Einfahrt.
5.5 Öffentliche
Interessen, die gegen die Verschiebung des Einlenkers der H-Strasse nach Westen
sprechen, liegen nach Auffassung des Beschwerdegegners 1 auch in der
besseren Einordnung bzw. der erhöhten Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild
des Weilers F unter gleichzeitiger Verminderung der Eingriffe in die Hangtopographie.
Die G-Strasse steige in Richtung Westen an. Die mit einer Verschiebung der H-Strasse
nach Westen notwendig werdenden Geländeveränderungen (massive Aufschüttungen,
um einen nicht zu steilen Strassenverlauf bzw. Anschluss an die G-Strasse zu
ermöglichen) würden die Erscheinung des Weilers F bedrängen und machten
umfangreiche Eingriffe in die Hangtopographie erforderlich. Dies zu vermeiden
sei im Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich vom
17. April 2013 denn auch empfohlen worden.
5.6 Das
Baurekursgericht bestätigte nach durchgeführtem Augenschein die Befürchtungen
gemäss dem Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission, dass ein
verschobener Einlenker der H-Strasse in die G-Strasse zu wenig Rücksicht auf
die Hangtopographie nehme.
5.7 Die
Erkenntnisse der Vorinstanz(en) lassen keine Rechtsverletzung erkennen. Das
Foto Nr. 8 des durchgeführten Augenscheins zeigt das Ansteigen der G-Strasse
von Ost nach West. Eine Verlegung des Einlenkers um 12 bis 13 m nach
Westen würde zu einem deutlich höher gelegenen Anschlusspunkt der H-Strasse an
die G-Strasse führen. Dies würde entsprechende Aufschüttungen bedingen, um die
Einmündung normaliengerecht abzuflachen bzw. den zusätzlichen Höhenunterschied
zu bewältigen. Der nahe gelegene Weiler F läge im Falle der Verlegung der
Einfahrt nach Westen näher bei einer stärker aufgeschütteten und dadurch
deutlich(er) den Charakter einer Erschliessungsanlage bzw. eines technischen
Bauwerks erhaltenden H-Strasse, was zu vermeiden ein nachvollziehbares Einordnungs-
sowie auch natur- und heimatschutzrechtliches Interesse darstellt. Hierauf
durfte die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich aufmerksam
machen, zumal sie explizit offenlegte, dass es sich um einen über die
kernzonenspezifischen Fragen des Begutachtungsauftrags hinausgehenden
kritischen Punkt handle, bei welchem sie eine entsprechende Überarbeitungsempfehlung
abgebe.
Der Beschwerdegegner 1 hätte die noch im zweiten
Quartierplanentwurf vorgesehenen massiven Eingriffe in die Hangtopographie im
Übrigen auch ohne entsprechende Empfehlung der kantonalen Natur- und
Heimatschutzkommission überdenken und nochmals mit Aspekten der
Verkehrssicherheit abwägen dürfen. Auch kommt es nicht auf den Zeitpunkt des
erstmaligen Vorhandenseins des Gutachtens der kantonalen Natur- und
Heimatschutzkommission an (unbestrittenermassen bereits vor der zweiten
Grundeigentümerversammlung). Zusätzliche Erkenntnisgewinne im Laufe des
Quartierplanverfahrens sind selbstredend auch dann zulässig, wenn sie sich auf
bereits früher vorhandene, aber zwischenzeitlich neu gewichtete Akten und
Gutachten stützen. Die Einordnung von Erschliessungsanlagen in das
Landschaftsbild ist gerade an einer steilen Hanglage wie vorliegend auch dann
ein gewichtiges öffentliches Interesse, wenn kein Weiler mit einem reizvollen,
gut gepflegten und interessanten Ortsbild (act. 9/12/30/10 Anhang 2
S. 3) in der Nähe liegt, der zudem zu natur- und heimatschutzrechtlichen
Bedenken bezüglich einer anfänglich angedachten Erschliessungslösung Anlass gibt.
Aus denselben Gründen ist es auch nicht entscheidend, inwiefern bzw. in welchem
Umfang die nicht mehr weiterverfolgte Verlegung der H-Strasse nach Westen auch
noch mit zusätzlichen Erschwernissen bei der Erschliessung privater
Liegenschaften entlang dieser Strasse einhergegangen wäre oder eine zusätzliche
Stützmauer notwendig gemacht hätte (welche Umstände von den Beschwerdeführenden
bestritten werden).
5.8 Infolge
der verworfenen Verlegung der H-Strasse nach Westen ist keine Arrondierung der
rekurrentischen Grundstücke Kat.-Nr. 01 (neu: Kat.-Nr. 02) und
Kat.-Nr. 03 (neu: Kat.-Nr. 04) mehr möglich. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden ist auch die Arrondierung von Baugrundstücken kein
absolutes, über allen anderen Interessen stehendes Interesse in einem
Quartierplanverfahren. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, verbleibt mit der
Möglichkeit der Ausnützungsübertragung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung
des Kleingrundstücks Kat.-Nr. 01 (neu: Kat.-Nr. 02). Mit der hälftig
reduzierten Kostenbelastung des Grundstücks im Kostenperimeter Strassenbau wird
zudem durchaus eine rechtskonforme Berücksichtigung der privaten Interessen der
Beschwerdeführenden im Quartierplanverfahren vorgenommen. Eine Rechtsverletzung
ist auch insoweit nicht zu erkennen.
5.9 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz die im Quartierplan getroffene Erschliessungslösung zu Recht
geschützt. Der Hauptantrag und umso mehr auch der Eventualantrag der
Beschwerdeführenden sind unbegründet.
6.
Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für die
ganzen Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen von vornherein versagt.
Weil sich die Bemühungen des obsiegenden Beschwerdegegners 1 auf die
Verteidigung des angefochtenen Quartierplans beschränkt haben und ihm dabei
kein grosser Aufwand entstanden ist, sind auch die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den
Beschwerdegegner 1 nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 1'335.-- Zustellkosten,
Fr. 5'335.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines
jeden für den ganzen Betrag auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …