VB.2021.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00281
28. Oktober 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23151)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00281
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Löschung einer Rechtseinheit im Handelsregister
mangels
Geschäftstätigkeit und Aktiven,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die im Jahr 2015 gegründete A war seit 17. Januar
2018 mit Sitz in C und der Adresse D-Strasse 01 in C als Rechtsdomizil im
Handelsregister eingetragen, wo E bis im Juli 2021 als alleiniger
Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer aufgeführt war (aktuell:
Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung).
Nach Vorgehen gemäss bzw. in Anwendung
von Art. 934 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung
mit Art. 152 ff. der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) verfügte
das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 25. März 2021 gestützt auf
Art. 153 HRegV, (1) A von Amtes wegen im Handelsregister zu löschen und (2)
nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen, dass die
Gesellschaft in Anwendung von Art. 153 HRegV von Amtes wegen gelöscht
werde, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise, keine verwertbaren
Aktiven mehr habe und innert angesetzter Frist kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden sei.
Erwägungen
II.
Am 24. April 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, die Löschungsverfügung
vom 25. März 2021 aufzuheben. Das Handelsregisteramt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 wurde das
Handelsregisteramt aufgefordert darzulegen, wann die beabsichtigte Löschung von
A aus dem Handelsregister dem kantonalen Steueramt sowie der eidgenössischen
Steuerverwaltung angezeigt und deren Zustimmung hierzu eingeholt worden sei bzw.
wann diese ihre Zustimmung zur Löschung erteilt hätten.
Am 5. Juli 2021 nahm das Handelsregisteramt Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach
ständiger Praxis für Beschwerden gegen
Anordnungen des Beschwerdegegners zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit
Hinweis, den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Art. 165
Abs. 2 HRegV betreffend [AS 2020 971 ff.] – vgl. nunmehr
Art. 942 Abs. 1 f. OR und diesbezüglich unten 2.1 Abs. 1).
1.2
Das
Bundesgericht geht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung bzw.
Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich von einem
Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus, sofern – wie hier (die
Beschwerdeführerin macht geltend, über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 70'000.-
zu verfügen) – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BGr,
2.
Oktober 2015, 4A_215/2015, E. 1.1 mit Hinweis; vgl. allerdings BGr,
17.
September 2020, 4A_387/2020, E. 1.2 [betreffend ein
Organisationsmängelverfahren]). Die Angelegenheit ist dementsprechend in
Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Am
1.
Januar 2021 sind die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts
betreffend das Handelsregister (Art. 927 ff. OR) sowie der
Handelsregisterverordnung (Art. 152 ff. HRegV betreffend die
Eintragungen von Amtes wegen) in Kraft getreten:
Unter der Marginalie "Löschung von Amtes wegen –
[...] Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven" statuiert
nun Art. 934 OR, dass das Handelsregisteramt eine Gesellschaft, welche
keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, aus dem
Handelsregister löscht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt fordert die
Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags
mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere
Betroffene durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt
auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung
ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht (Abs. 2). Machen hingegen
weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend,
so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid
(Abs. 3).
Die revidierten Art. 152 ff. HRegV enthalten die
(vereinheitlichten) Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren. Das
Handelsregisteramt fordert eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit
mehr aufweist und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, zunächst auf,
innert einer zu setzenden Frist die Löschung anzumelden oder darzulegen, dass
eine solche nicht erforderlich ist (Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in
Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 HRegV); das Handelsregisteramt weist
dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung
dieser Pflicht hin (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Die Aufforderung wird
entweder mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt
(Art. 152a Abs. 1 HRegV). Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist
keine Meldung seitens des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, veranlasst
das Handelsregisteramt eine dreimalige Publikation (Rechnungsruf) im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB), in dem weitere Betroffene (Gesellschafter/innen oder
Gläubiger/innen der betroffenen Rechtseinheit) aufgefordert werden, innert
einer bestimmten Frist ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der
Rechtseinheit schriftlich mitzuteilen (Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR).
Wird auch innert Frist seit den Publikationen im SHAB kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht – und kommt es damit nicht zur
Überweisung an das Gericht –, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der
Rechtseinheit im Handelsregister (vgl. Art. 934 Abs. 2 Satz 3
OR; zum Ganzen: Rino Seiffert, Handelsregisterverfahren, REPRAX 2/2021, S. 120 ff., 123 f.
[nachfolgend: Siffert, Handelsregisterverfahren]; derselbe, Berner Kommentar,
2021, Art. 934 N. 12 ff. und 28 ff.).
2.2
Die
Löschung von Amtes wegen von Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne
Aktiven durch das Handelsregisteramt setzt sodann voraus, dass die
Steuerbehörden des Bundes und des Kantons der Löschung zugestimmt haben (vgl. Siffert,
Berner Kommentar, Art. 934 N. 29; derselbe, Handelsregisterverfahren,
S. 125). Dies sehen steuerrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vor: Gemäss
Art. 171 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11) darf eine juristische Person im
Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die
geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist; Art. 11 Abs. 1
der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211),
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die
Stempelabgaben (StV, SR 641.101) und Art. 95 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sehen
Entsprechendes vor, wobei die Löschung diesfalls eine Anzeige an die
Eidgenössische Steuerverwaltung bzw. deren Zustimmung voraussetzt.
Dispositiv
Die Handelsregisterämter sind demnach verpflichtet, vor
der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister die jeweiligen
Steuerbezugsbehörden anzufragen bzw. deren Zustimmung zur Löschung einzuholen.
Diese Vorschrift dient der Sicherung geschuldeter Steuern
("Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren"; vgl. Felix Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171
N. 1 ff.; Hans Frey, Basler Kommentar, 2017,
Art. 171 DBG N. 4 f.; betreffend den Fall der Anmeldung
zur Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 HRegV [für die GmbH in
Verbindung mit Art. 83 HRegV]).
3.
3.1
3.1.1
Das Stadtammann- und Betreibungsamt C meldete vorliegend dem
Beschwerdegegner am 21. Dezember 2020, dass gegen die Beschwerdeführerin
ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei; diesen legte es der Meldung
bei. Hierauf forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der
Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 gestützt auf Art. 934
Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit
eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf,
innert 30 Tagen (vgl. den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen
Art. 155 Abs. 1 HRegV [AS 2020 971; AS 2007 4851]) "entweder die
Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten
bleiben soll", unter Hinweis auf das weitere Vorgehen nach Art. 934
Abs. 2 OR im Unterlassungsfall. Diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin
(durch deren auch gegenwärtig für sie tätigen Vertreter) am 13. Januar
2021 entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nachdem diese
Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der Beschwerdegegner
androhungsgemäss die dreifache SHAB-Publikation, welche am 17., 18. und
19. Februar 2021 erfolgte. Auch innert der dort gesetzten 30-tägigen bzw. bis
zum 22. März 2021 laufenden Frist wurde kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister angemeldet.
Der Beschwerdegegner ist insoweit den gesetzlichen
Vorgaben entsprechend vorgegangen.
3.1.2
Die Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 24. April 2021
erstmals überhaupt vernehmen. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der
Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen
sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin –
geschweige denn innert Frist – gemeldet hätte.
3.2
3.2.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anschliessend direkt
zur Löschung geschritten ist, ohne sich zuvor im Sinn der erwähnten
Art. 171 DBG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV,
Art. 95 MWSTG an die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu
wenden, um ihnen die beabsichtigte Löschung anzuzeigen und ihre Zustimmung
hierzu einzuholen.
Mit Antwortschreiben vom 5. Juli 2021 führte der
Beschwerdegegner auf eine entsprechende Aufforderung mittels Präsidialverfügung
vom 28. Juni 2021 hin aus, es sei vorliegend (nicht ein ordentliches
Liquidationsverfahren einer GmbH gemäss Art. 821a in Verbindung mit
Art. 739 OR, sondern) ein Verfahren nach Art. 934 Abs. 1 OR in
Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV durchgeführt worden; bei einem
solchen sei die rechtskräftige Verfügung über die amtliche Löschung der Rechtseinheit
Auslöser für den Antrag an die Steuerbehörden zur Erteilung der
Löschungsbewilligungen. Ein Ersuchen um Zustimmung zur Löschung der
Rechtseinheit vor Eintreten der Rechtskraft der Verfügung könnte sonst zur
Folge haben, dass das Steueramt eine bereits erteilte Löschungsbewilligung
wieder aufheben müsste, sollte die Verfügung nie rechtskräftig werden.
Entsprechend habe er, der Beschwerdegegner, die Steuerbehörden vorliegend noch
nicht um Bewilligung zur Löschung der Rechtseinheit angefragt.
3.2.2
Schon mit Blick auf die Formulierung der erwähnten steuerrechtlichen
Bestimmungen scheint klar, dass dort vom Erlass der entsprechenden Verfügung
die Rede bzw. dieser gemeint ist: Mit dieser wird seitens des Beschwerdegegners
die betreffende Löschung angeordnet. Auf eine (vollstreckbare)
Löschungsverfügung des Beschwerdegegners hat anschliessend ohne Weiteres die
entsprechende Eintragung zu folgen: Eintragungen im Handelsregister beruhen
entweder auf einer Anmeldung oder können gestützt auf ein Urteil oder eine Verfügung
eines Gerichts oder einer Behörde oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 929
Abs. 2 f. OR); das Handelsregisteramt hat nach Art. 19
Abs. 1 f. HRegV nach Einreichung einer entsprechenden
(vollstreckbaren) Verfügung bzw. eines (vollstreckbaren) Urteils die
Eintragungen unverzüglich vorzunehmen (vgl. Siffert, Berner Kommentar,
Art. 929 N. 29 ff., insbesondere N. 33; Rino
Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013,
Art. 19 N. 8). Dasselbe gilt sinngemäss auch im Fall von Verfügungen
des Beschwerdegegners bei Eintragungen von Amtes wegen (vgl. in diesem
Zusammenhang Siffert/Turin, Art. 19 N. 4).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Verfahren in
diesen Fällen insoweit anders gestalten sollte als in jenen, in denen der
Löschung eine Anmeldung zugrunde liegt (vgl. [Art. 83 in Verbindung mit]
Art. 65 Abs. 2 HRegV) bzw. weshalb die Zustimmung der Steuerbehörden
zur Löschung in Verfahren mit Anmeldung vor (Erlass) der Löschungsverfügung, in
amtlichen Verfahren jedoch erst nach (Erlass bzw. Rechtskraft) einer solchen
Verfügung einzuholen sein sollte. Diese spätere Zustimmung müsste diesfalls bei
Erlass der Verfügung jeweils vorbehalten werden.
Schliesslich entspricht es dem Zweck dieser Regelung, dass
juristische Personen so lange bestehen, bis die Steuern bezahlt oder sichergestellt
sind.
Mit einer Löschungsbewilligung der Steuerbehörden ist
keine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Vornahme einer Löschung verbunden.
Dass die Steuerbehörden eine Löschungsbewilligung wieder aufheben müssten, (selbst)
wenn eine spätere Löschungsverfügung des Beschwerdegegners letztlich nicht in
Rechtskraft erwachsen sollte, erscheint nicht zwingend.
Der Beschwerdegegner hat somit auch in Konstellationen wie
der vorliegenden die Zustimmung der Steuerbehörden zur Löschung vor Erlass der
entsprechenden Verfügung einzuholen (so explizit auch Thomas Koch, Das
Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997,
S. 239 f., insbesondere S. 240 [oben]; der Beschwerdegegner
selbst war im Übrigen in einem früheren ähnlichen Fall offenbar so vorgegangen,
wie VGr, 8. März 2017, VB.2016.00735, Sachverhalt und E. 3.2
[Abs. 2] entnommen werden kann).
3.2.3
Damit lagen die erforderlichen Zustimmungen der Steuerbehörden zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. März 2021 nicht vor. Diese
erweist sich damit als unrechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
beschwerdegegnerische Verfügung vom 25. März 2021 aufzuheben.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des
Handelsregisters zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 lit. a BGG allerdings nur bei einem
Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder andernfalls, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Da der Streitwert vorliegend
Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf das ordentliche
Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
25. März 2021 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …