VB.2021.00282
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00282
21. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22905)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00282
Urteil
der 1.
Kammer
vom 21. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid
(Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra
Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschule Dübendorf,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Primarschule Dübendorf führte im Zusammenhang mit dem
Bau einer neuen Schulanlage ein offenes Submissionsverfahren im
Staatsvertragsbereich zur Beschaffung der Dienstleistung «BKP 292.1
Bauingenieur» durch und schrieb diesen Auftrag am 5. Februar 2021 auf
SIMAP aus. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 19. März 2021 erfolgten
innert Frist 16 Angebote mit Nettopreisen zwischen Fr. 245'798.32
(Angebot der D AG) und Fr. 532'469.- (Angebot der E AG). Die A AG
offerierte zu Fr. 272'708.-; die C AG zu Fr. 291'867.-.
Ein Angebot wurde in der Folge mangels Erfüllung der
Eignungskriterien vom Verfahren ausgeschlossen; die weiteren 15 Angebote wurden
von einem externen Ingenieurbüro anhand der Zuschlagskriterien bewertet. Der
Zuschlag ging am 13. April 2021 zum Betrag von Fr. 302'764.10 (inkl.
MWST) an die erstplatzierte C AG. Dieses Ergebnis wurde der A AG mit
Schreiben vom 15. April 2021 mitgeteilt und am 19. April 2021 auf
SIMAP publiziert.
Erwägungen
II.
Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 23. April
2021.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen, eventuell die Sache mit
verbindlichen Anordnungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sowie eine
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom
26.
April 2021 wurde der
Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte
in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen sowie eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin. Die
aufschiebende Wirkung sei bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort nicht
zu gewähren und die eingereichten Akten – sofern als vertraulich bezeichnet –
vertraulich zu behandeln.
Der Beschwerdegegnerin
wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 weiterhin, bis zum Entscheid
über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag
abzuschliessen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin einzelne
Submissionsakten zugestellt.
Die A AG
replizierte am 11. Juni 2021 mit
unveränderten Anträgen; mit Duplik vom 6. Juli 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin an den gestellten Anträgen fest. Weitere Stellungnahmen
blieben stillschweigend aus. Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin C AG
hat sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die
Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots im
Zuschlagskriterium 1 ''Auftrags-/Projektanalyse'' in mehrfacher Hinsicht als
falsch und macht geltend, bei einer korrekten Bewertung hätte sie insgesamt
eine höhere Punktzahl als die Mitbeteiligte erzielt. Würde sie mit ihren
Vorbringen durchdringen, so hätte sie als zweiplatzierte Anbieterin eine realistische
Dispositiv
Chance auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Die Primarschule Dübendorf
beabsichtigt die Realisierung eines Ersatzneubaus, welcher das erforderliche
Raumprogramm der verschiedenen Nutzungseinheiten effizient bereitstellt und die
Parzelle optimal ausnützt. Prozessgegenstand ist der Zuschlagsentscheid für die
Beschaffung eines Projektvorschlags für den Neubau der Schulanlage.
3.1 Für die
Angebotsbewertung definierte die Beschwerdegegnerin unter Buchstabe E der
Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien:
Zuschlagskriterien
Nachweis
ZK1: Auftrags-/Projektanalyse
-
Vorgehensweise für das eigene Fachgebiet
-
Umgang mit Planungsschnittstelle
-
Projektrisiken und Erfolgsfaktoren
ZK2: Unternehmung
-
Interne Organisation
-
Referenzen der Unternehmung
-
Personalressourcen
-
Projektorganisation
ZK3: Preis
-
Honorarangebot
-
Mittlerer Stundenansatz
ZK4: Schlüsselpersonen
-
Erfahrung mit vergleichbaren Projekten
-
Ausbildung
-
Verfügbarkeit
ZK5: Qualitätssicherung
-
Interne Qualitätssicherung / Zertifizierung
Unter ''E3.1
Auftrags-/Projektanalyse'' wurde sodann ausgeführt, die Vergabestelle erwarte
mit der Offerte eine Konzeptidee auf Grundlage der vorliegenden Grundrisse und
der formulierten allgemeinen Zielsetzung unter Punkt 1.3 des
Projektpflichtenhefts sowie des Projektbeschriebs Stand Wettbewerb. Aufgrund
der erforderlichen Kompetenzen würden ein Bauingenieur und ein Holzbauingenieur
gesucht. Es solle max. 1 DIN-A3-Seite abgegeben werden. Neben dem
Beschrieb seien Skizzen und Bilder erlaubt. Es sei auf folgende Punkte
einzugehen:
-
Beschreiben Sie Ihre konzeptionelle Herangehensweise an die Aufgabe und
(grob) Ihre Vorgehensschritte mit Bezug auf die konkrete Aufgabe.
-
Wo sehen Sie Schnittstellen zwischen Bauingenieur und Holzbauingenieur
und wie wollen Sie vorzugsweise damit umgehen? (...)
-
Diskutieren Sie die für Ihre Fachdisziplin zwei grössten
Herausforderungen (Risiken) bei diesem Projekt und wie Sie diesen geeignet
begegnen würden. Nennen Sie aus Ihrer Sicht zwei zentrale Erfolgsfaktoren für
dieses Projekt bezüglich Ihres Fachgebietes.
3.2 Die
Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten erzielten bei der
Bewertung anhand der Zuschlagskriterien folgende Ergebnisse:
Mitbeteiligte
Beschwerdeführerin
Zuschlagskriterium
Gewicht %
nominal
gewichtet
nominal
gewichtet
Auftrags-/Projektanalyse
30 %
4,3
129,0
3,4
102,0
Unternehmung
25 %
4,28
106,9
4,13
103,3
Schlüsselpersonen
15 %
4,5
67,5
4,5
67,5
Qualitätssicherung
10 %
4
40
4
40
Eingabepreis
20 %
2,68
53,6
3,91
78,2
Total Bewertungspunkte
100 %
397,0
390,8
Rang
1
2
Dabei wurden die
Zuschlagskriterien mit 1 = ungenügend, 2 = genügend, 3 = gut, 4 = sehr gut
sowie 5 = hervorragend bepunktet.
Im strittigen Zuschlagskriterium ZK1
(Auftrags-/Projektanalyse) erzielten die beiden Verfahrensbeteiligten
hinsichtlich der Nachweise folgende Bewertungsergebnisse:
MB
BF
Vorgehensweise
für das eigene Fachgebiet
4
4
Umgang
mit Planungsschnittstelle
5
3
Projektrisiken
und Erfolgsfaktoren
4
4
Zwischentotal
13
11
Zudem wurde die
Beschwerdeführerin demgemäss für spezielle Inputs im Angebot mit 1 Punkt
und die Mitbeteiligte mit 2 Punkten bewertet. Dies führte für die Beschwerdeführerin
im Zuschlagskriterium 1 zu einem Total von 12 Punkten, bei der
Mitbeteiligten von 15 Punkten. Gemäss Bewertungsblatt wurde das Total
durch den Faktor 3,5 geteilt, was bei der Beschwerdeführerin zu einem Ergebnis
von 3,43 Punkten und bei der Mitbeteiligten von 4,29 Punkten führte.
3.3 Hinsichtlich
ihrer Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 führte die Vergabestelle in
ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass für die Beantwortung der drei
Fragestellungen gemäss Ausschreibungsunterlagen (vgl. E. 3.1) maximal je
5 Punkte hätten erzielt werden können. Einige Anbietende hätten in ihren
Auftrags- und Projektanalysen besondere fachspezifische Aspekte und Inputs
eingebracht, welche über die Erwartungen hinausgegangen seien. Diese hätten
sich nicht eindeutig auf eine der drei Fragestellungen bezogen, sondern das
Fachgebiet und somit den Zugang zur Aufgabe als Ganzes betroffen. Da diese
Inputs von übergeordneter Bedeutung gewesen seien, hätte sie der beurteilende
Experte nicht eindeutig einer Fragestellung zuordnen können. Er habe sie jedoch
zwingend bei der Bewertung berücksichtigen müssen, da sie fachlich berechtigt
gewesen seien. Bei anspruchsvollen Projekten wie dem vorliegenden müsse ein
Mitdenken der Anbietenden, welches über die Erwartungen hinausgehe, bei der
Bewertung berücksichtigt werden. Nur so könne eine korrekte Bewertung der
Qualität der Auftrags- und Projektanalyse der Anbietenden erfolgen.
Neben der Bewertung der drei Nachweise sei denjenigen
Anbietenden, welche keine besonderen Inputs eingebracht hätten, 1 Punkt
vergeben worden, was der vorgegebenen Mindestpunktzahl entspreche. Denjenigen
Anbietenden, deren Auftrags- und Projektanalysen besondere Inputs enthalten
hätten, seien 2 Punkte vergeben worden. Da den Inputs kein besonders grosses
Gewicht beigemessen, diese jedoch berücksichtigt werden sollten, sei bewusst
nicht die Skala von 1 bis 5 angewendet worden. Die Summe der für die drei
Fragen und Inputs erzielten Punkte sei durch 3,5 geteilt worden, womit die
Inputs mit 10 % ins Gewicht gefallen seien. Bei einem tieferen Faktor
hätten allenfalls über 5 Punkte erzielt werden können, bei einem höheren
Faktor wären die Inputs überbewertet worden.
Hinsichtlich der Punkteverteilung für ''besondere Inputs''
hat die Vergabebehörde in ihrer Beschwerdeantwort Folgendes festgehalten: Die
Mitbeteiligte habe in ihrer Auftrags- und Projektanalyse berechtigte Inputs zu
den weitgespannten Trägern sowie zu alternativen Konstruktionen und der Fassade
(Ortbeton EG) eingebracht. Dies sei mit 2 Punkten bewertet worden.
Demgegenüber habe die Auftrags- und Projektanalyse der Beschwerdeführerin keine
besonderen Inputs enthalten, weshalb 1 Punkt erteilt worden sei.
4.
4.1 Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die
Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des
jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m
und Abs. 2 SubmV). Die Vergabebehörde
verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber,
welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste
sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017,
VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift
das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.2 Vorab ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Bewertung der drei
Fragestellungen beziehungsweise Nachweise im strittigen Zuschlagskriterium ''ZK1:
Auftrags-/Projektanalyse'' explizit nicht infrage stellt. Die weiteren
Zuschlagskriterien sind ferner ebenfalls nicht Streitgegenstand.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde
zunächst geltend, die Vergabestelle habe nachträglich ein Beurteilungskriterium
''Gesamteindruck'' eingefügt, welches in den Ausschreibungsunterlagen nicht
enthalten gewesen sei.
4.3.1
Nach der Gerichtspraxis muss für die Anbietenden aufgrund der
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sein, welche
Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1 SubmV, insbesondere lit. m; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 4.1
mit Hinweisen). Dies ist vorliegend durch die Bekanntgabe der Nachweise in der
Ausschreibung samt Erläuterungen in Form von Fragestellungen ohne Weiteres
gegeben. Abgesehen davon verlangt das Transparenzgebot
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht
zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche
bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. etwa BGr, 21. Januar 2003,
2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr,
22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,
Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 434 f.
N. 970). Werden solche Angaben in
den Ausschreibungsunterlagen gemacht, so sind sie bei der Bewertung verbindlich
(VGr, 16. November 2017, VB.2017.00495; E. 4.2;
Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 387 N. 859). Die nachträgliche Änderung
oder Einführung von Zuschlagskriterien ist demzufolge ausgeschlossen.
4.3.2
Hinweise darauf, dass die Vergabebehörde einen ''Gesamteindruck'' bewertet
und dadurch ein zusätzliches Beurteilungskriterium eingeführt hätte, ergeben
sich weder aus den Bewertungsunterlagen noch den Ausführungen der
Vergabebehörde in der Beschwerdeantwort und Duplik. Gegenteiliges kann auch
nicht aus dem Vorgehen abgeleitet werden, besondere Inputs mit Zusatzpunkten zu
honorieren. Es handelt sich dabei entgegen der Beschwerdeführerin nicht um ein
zusätzliches Unterkriterium. Wie aus dem Bewertungsschema ersichtlich, hat die
Beschwerdegegnerin die Angebote als Erstes anhand der drei bekanntgegebenen
Fragestellungen bewertet und allfällige Bonuspunkte separat aufgeführt.
Unbesehen davon, dass deren Berücksichtigung in der Bewertung das Ergebnis
beeinflusst, ist darin nicht ein zusätzliches Kriterium zu sehen. So hätten die
besonderen Inputs auch innerhalb der drei Nachweise bzw. Fragestellungen
bewertet werden können. Dann wäre das Angebot der Mitbeteiligten mit total 14 Punkten
und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 11 Punkten bewertet worden, was
am Ergebnis nichts geändert hätte. Wenn die Vergabebehörde diese indes als
ausserhalb des dort zu Bewertenden, aber dennoch zu Berücksichtigenden
erachtete, lag dieses Vorgehen bei der Bewertung in ihrem Ermessen und stellte
keine unzulässige Schaffung eines neuen Bewertungskriteriums dar.
4.4 Das
Vorgehen, ''besondere Inputs'' mit Zusatzpunkten zu bewerten, ist entgegen der
Beschwerdeführerin auch nicht als Verstoss gegen die im Submissionsrecht
zentralen Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz zu werten.
4.4.1
So hat die Vergabebehörde ihre Anforderungen im Zuschlagskriterium ''Auftrags-/Projektanalyse''
mit den drei Fragestellungen und den ergänzenden Hinweisen klar formuliert. Für
die Anbietenden war aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar, welche Aspekte in diesem Kriterium für dessen
Bewertung wesentlich sind. Bei einem derart facettenreichen Kriterium verfängt
die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei nicht mit der Möglichkeit von
Zusatzpunkten zu rechnen gewesen, nicht. Die Bewertung erfolgte, wie oben
ausgeführt (E. 4.3.2), anhand dieser (verbindlichen) Anforderungen gemäss
Ausschreibung. Die Vergabebehörde hat ferner auch nicht entgegen ihrem Hinweis,
es würden keine ausgearbeiteten Projektvorschläge erwartet, solche beurteilt.
Insgesamt ist das Vorgehen daher auch unter dem Aspekt des Transparenzgebots im
Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB nicht zu beanstanden.
4.4.2
Sodann hat die Vergabebehörde bei der Bewertung darauf geachtet, dass die
Zusatzpunkte nicht zu stark ins Gewicht fallen und insbesondere die
Maximalpunktzahl nicht überschritten werden kann. Zudem wurde die
Besserbewertung von Mehrleistungen in der Vergangenheit bereits als zulässig
erachtet (VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00546, E. 4.2). Anders als
in jenem Fall war vorliegend eine Besserbewertung aufgrund der Ausschreibung
zwar nicht zu erwarten und haben die Inputs keine direkte Auswirkung auf die
Wirtschaftlichkeit des Angebots. Entsprechend mussten sie bei der Bewertung
nicht berücksichtigt werden, doch durften über das Erwartete hinausgehende
Ausführungen bei einem Kriterium wie der Auftrags-/Projektanalyse, wo eine
Auseinandersetzung mit der Aufgabe verlangt wurde, mit Zusatzpunkten belohnt
werden, ohne das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB zu verletzen.
4.4.3
Im Übrigen zeigt die Gegenüberstellung der beiden Angebote, dass dasjenige
der Zuschlagsempfängerin, welches zwei A4-Seiten (und nicht nur eine) umfasste,
bei der Auftrags-/Projektanalyse insbesondere bezüglich der Vorgehensweise
ausführlicher bzw. umfassender ausgestaltet war. Die erwähnten
Inputs sind mit Blick auf die Akten zutreffend und durften sich positiv auf die
Bewertung auswirken. Die Vergabebehörde hat daher mit der besseren
Bewertung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
4.5 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin beim Runden der Notendurchschnitte. Ihre
Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf das Punktetotal vor
Berücksichtigung der Zusatzpunkte beziehen, sind nach dem Gesagten irrelevant
geworden. Die Teilung der unter Berücksichtigung der Inputs erreichten
Totalpunktzahlen durch den Faktor 3,5 ist unbestritten geblieben und die
Berechnung im Übrigen korrekt erfolgt.
4.6 Zusammenfassend
ist die Bewertung der beiden Angebote im Zuschlagskriterium ''ZK1:
Auftrags-/Projektanalyse'' nicht zu beanstanden und lag innerhalb des grossen Ermessensspielraums
der Vergabebehörde. Die von der Vergabebehörde ermittelte Rangierung der
Mitbeteiligten auf dem ersten Platz erweist sich als rechtmässig und die
gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Bei diesem Ergebnis
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und entfällt
ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie
zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort
im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. § 38
der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).
7.
Die Vergabebehörde
qualifizierte die nachgesuchte Leistung in der Ausschreibung als Dienstleistung. Davon ausgehend übersteigt der Auftragswert von rund
Fr. 300'000.- den massgeblichen Schwellenwert (Art. 52 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB]). Gegen dieses
Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'705.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…