Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00282

21. Juli 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22905)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00282

Urteil

der 1.

Kammer

vom 21. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid

(Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra

Wintsch, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Primarschule Dübendorf,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Primarschule Dübendorf führte im Zusammenhang mit dem

Bau einer neuen Schulanlage ein offenes Submissionsverfahren im

Staatsvertragsbereich zur Beschaffung der Dienstleistung «BKP 292.1

Bauingenieur» durch und schrieb diesen Auftrag am 5. Februar 2021 auf

SIMAP aus. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 19. März 2021 erfolgten

innert Frist 16 Angebote mit Nettopreisen zwischen Fr. 245'798.32

(Angebot der D AG) und Fr. 532'469.- (Angebot der E AG). Die A AG

offerierte zu Fr. 272'708.-; die C AG zu Fr. 291'867.-.

Ein Angebot wurde in der Folge mangels Erfüllung der

Eignungskriterien vom Verfahren ausgeschlossen; die weiteren 15 Angebote wurden

von einem externen Ingenieurbüro anhand der Zuschlagskriterien bewertet. Der

Zuschlag ging am 13. April 2021 zum Betrag von Fr. 302'764.10 (inkl.

MWST) an die erstplatzierte C AG. Dieses Ergebnis wurde der A AG mit

Schreiben vom 15. April 2021 mitgeteilt und am 19. April 2021 auf

SIMAP publiziert.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 23. April

2021.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen, eventuell die Sache mit

verbindlichen Anordnungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sowie eine

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom

26.

April 2021 wurde der

Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Die Beschwerdegegnerin beantragte

in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2021, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen sowie eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin. Die

aufschiebende Wirkung sei bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort nicht

zu gewähren und die eingereichten Akten – sofern als vertraulich bezeichnet –

vertraulich zu behandeln.

Der Beschwerdegegnerin

wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 weiterhin, bis zum Entscheid

über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag

abzuschliessen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin einzelne

Submissionsakten zugestellt.

Die A AG

replizierte am 11. Juni 2021 mit

unveränderten Anträgen; mit Duplik vom 6. Juli 2021 hielt die

Beschwerdegegnerin an den gestellten Anträgen fest. Weitere Stellungnahmen

blieben stillschweigend aus. Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin C AG

hat sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2

Die

Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots im

Zuschlagskriterium 1 ''Auftrags-/Projektanalyse'' in mehrfacher Hinsicht als

falsch und macht geltend, bei einer korrekten Bewertung hätte sie insgesamt

eine höhere Punktzahl als die Mitbeteiligte erzielt. Würde sie mit ihren

Vorbringen durchdringen, so hätte sie als zweiplatzierte Anbieterin eine realistische

Dispositiv

Chance auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

Die Primarschule Dübendorf

beabsichtigt die Realisierung eines Ersatzneubaus, welcher das erforderliche

Raumprogramm der verschiedenen Nutzungseinheiten effizient bereitstellt und die

Parzelle optimal ausnützt. Prozessgegenstand ist der Zuschlagsentscheid für die

Beschaffung eines Projektvorschlags für den Neubau der Schulanlage.

3.1 Für die

Angebotsbewertung definierte die Beschwerdegegnerin unter Buchstabe E der

Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien:

Zuschlagskriterien

Nachweis

ZK1: Auftrags-/Projektanalyse

-

Vorgehensweise für das eigene Fachgebiet

-

Umgang mit Planungsschnittstelle

-

Projektrisiken und Erfolgsfaktoren

ZK2: Unternehmung

-

Interne Organisation

-

Referenzen der Unternehmung

-

Personalressourcen

-

Projektorganisation

ZK3: Preis

-

Honorarangebot

-

Mittlerer Stundenansatz

ZK4: Schlüsselpersonen

-

Erfahrung mit vergleichbaren Projekten

-

Ausbildung

-

Verfügbarkeit

ZK5: Qualitätssicherung

-

Interne Qualitätssicherung / Zertifizierung

Unter ''E3.1

Auftrags-/Projektanalyse'' wurde sodann ausgeführt, die Vergabestelle erwarte

mit der Offerte eine Konzeptidee auf Grundlage der vorliegenden Grundrisse und

der formulierten allgemeinen Zielsetzung unter Punkt 1.3 des

Projektpflichtenhefts sowie des Projektbeschriebs Stand Wettbewerb. Aufgrund

der erforderlichen Kompetenzen würden ein Bauingenieur und ein Holzbauingenieur

gesucht. Es solle max. 1 DIN-A3-Seite abgegeben werden. Neben dem

Beschrieb seien Skizzen und Bilder erlaubt. Es sei auf folgende Punkte

einzugehen:

-

Beschreiben Sie Ihre konzeptionelle Herangehensweise an die Aufgabe und

(grob) Ihre Vorgehensschritte mit Bezug auf die konkrete Aufgabe.

-

Wo sehen Sie Schnittstellen zwischen Bauingenieur und Holzbauingenieur

und wie wollen Sie vorzugsweise damit umgehen? (...)

-

Diskutieren Sie die für Ihre Fachdisziplin zwei grössten

Herausforderungen (Risiken) bei diesem Projekt und wie Sie diesen geeignet

begegnen würden. Nennen Sie aus Ihrer Sicht zwei zentrale Erfolgsfaktoren für

dieses Projekt bezüglich Ihres Fachgebietes.

3.2 Die

Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten erzielten bei der

Bewertung anhand der Zuschlagskriterien folgende Ergebnisse:

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

Zuschlagskriterium

Gewicht %

nominal

gewichtet

nominal

gewichtet

Auftrags-/Projektanalyse

30 %

4,3

129,0

3,4

102,0

Unternehmung

25 %

4,28

106,9

4,13

103,3

Schlüsselpersonen

15 %

4,5

67,5

4,5

67,5

Qualitätssicherung

10 %

4

40

4

40

Eingabepreis

20 %

2,68

53,6

3,91

78,2

Total Bewertungspunkte

100 %

397,0

390,8

Rang

1

2

Dabei wurden die

Zuschlagskriterien mit 1 = ungenügend, 2 = genügend, 3 = gut, 4 = sehr gut

sowie 5 = hervorragend bepunktet.

Im strittigen Zuschlagskriterium ZK1

(Auftrags-/Projektanalyse) erzielten die beiden Verfahrensbeteiligten

hinsichtlich der Nachweise folgende Bewertungsergebnisse:

MB

BF

Vorgehensweise

für das eigene Fachgebiet

4

4

Umgang

mit Planungsschnittstelle

5

3

Projektrisiken

und Erfolgsfaktoren

4

4

Zwischentotal

13

11

Zudem wurde die

Beschwerdeführerin demgemäss für spezielle Inputs im Angebot mit 1 Punkt

und die Mitbeteiligte mit 2 Punkten bewertet. Dies führte für die Beschwerdeführerin

im Zuschlagskriterium 1 zu einem Total von 12 Punkten, bei der

Mitbeteiligten von 15 Punkten. Gemäss Bewertungsblatt wurde das Total

durch den Faktor 3,5 geteilt, was bei der Beschwerdeführerin zu einem Ergebnis

von 3,43 Punkten und bei der Mitbeteiligten von 4,29 Punkten führte.

3.3 Hinsichtlich

ihrer Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 führte die Vergabestelle in

ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, dass für die Beantwortung der drei

Fragestellungen gemäss Ausschreibungsunterlagen (vgl. E. 3.1) maximal je

5 Punkte hätten erzielt werden können. Einige Anbietende hätten in ihren

Auftrags- und Projektanalysen besondere fachspezifische Aspekte und Inputs

eingebracht, welche über die Erwartungen hinausgegangen seien. Diese hätten

sich nicht eindeutig auf eine der drei Fragestellungen bezogen, sondern das

Fachgebiet und somit den Zugang zur Aufgabe als Ganzes betroffen. Da diese

Inputs von übergeordneter Bedeutung gewesen seien, hätte sie der beurteilende

Experte nicht eindeutig einer Fragestellung zuordnen können. Er habe sie jedoch

zwingend bei der Bewertung berücksichtigen müssen, da sie fachlich berechtigt

gewesen seien. Bei anspruchsvollen Projekten wie dem vorliegenden müsse ein

Mitdenken der Anbietenden, welches über die Erwartungen hinausgehe, bei der

Bewertung berücksichtigt werden. Nur so könne eine korrekte Bewertung der

Qualität der Auftrags- und Projektanalyse der Anbietenden erfolgen.

Neben der Bewertung der drei Nachweise sei denjenigen

Anbietenden, welche keine besonderen Inputs eingebracht hätten, 1 Punkt

vergeben worden, was der vorgegebenen Mindestpunktzahl entspreche. Denjenigen

Anbietenden, deren Auftrags- und Projektanalysen besondere Inputs enthalten

hätten, seien 2 Punkte vergeben worden. Da den Inputs kein besonders grosses

Gewicht beigemessen, diese jedoch berücksichtigt werden sollten, sei bewusst

nicht die Skala von 1 bis 5 angewendet worden. Die Summe der für die drei

Fragen und Inputs erzielten Punkte sei durch 3,5 geteilt worden, womit die

Inputs mit 10 % ins Gewicht gefallen seien. Bei einem tieferen Faktor

hätten allenfalls über 5 Punkte erzielt werden können, bei einem höheren

Faktor wären die Inputs überbewertet worden.

Hinsichtlich der Punkteverteilung für ''besondere Inputs''

hat die Vergabebehörde in ihrer Beschwerdeantwort Folgendes festgehalten: Die

Mitbeteiligte habe in ihrer Auftrags- und Projektanalyse berechtigte Inputs zu

den weitgespannten Trägern sowie zu alternativen Konstruktionen und der Fassade

(Ortbeton EG) eingebracht. Dies sei mit 2 Punkten bewertet worden.

Demgegenüber habe die Auftrags- und Projektanalyse der Beschwerdeführerin keine

besonderen Inputs enthalten, weshalb 1 Punkt erteilt worden sei.

4.

4.1 Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des

Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich

günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die

Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des

jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m

und Abs. 2 SubmV). Die Vergabebehörde

verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber,

welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste

sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017,

VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.2 Vorab ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Bewertung der drei

Fragestellungen beziehungsweise Nachweise im strittigen Zuschlagskriterium ''ZK1:

Auftrags-/Projektanalyse'' explizit nicht infrage stellt. Die weiteren

Zuschlagskriterien sind ferner ebenfalls nicht Streitgegenstand.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde

zunächst geltend, die Vergabestelle habe nachträglich ein Beurteilungskriterium

''Gesamteindruck'' eingefügt, welches in den Ausschreibungsunterlagen nicht

enthalten gewesen sei.

4.3.1

Nach der Gerichtspraxis muss für die Anbietenden aufgrund der

Ausschreibungsunterlagen erkennbar sein, welche

Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1 SubmV, insbesondere lit. m; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 4.1

mit Hinweisen). Dies ist vorliegend durch die Bekanntgabe der Nachweise in der

Ausschreibung samt Erläuterungen in Form von Fragestellungen ohne Weiteres

gegeben. Abgesehen davon verlangt das Transparenzgebot

nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht

zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche

bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. etwa BGr, 21. Januar 2003,

2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr,

22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,

Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 434 f.

N. 970). Werden solche Angaben in

den Ausschreibungsunterlagen gemacht, so sind sie bei der Bewertung verbindlich

(VGr, 16. November 2017, VB.2017.00495; E. 4.2;

Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 387 N. 859). Die nachträgliche Änderung

oder Einführung von Zuschlagskriterien ist demzufolge ausgeschlossen.

4.3.2

Hinweise darauf, dass die Vergabebehörde einen ''Gesamteindruck'' bewertet

und dadurch ein zusätzliches Beurteilungskriterium eingeführt hätte, ergeben

sich weder aus den Bewertungsunterlagen noch den Ausführungen der

Vergabebehörde in der Beschwerdeantwort und Duplik. Gegenteiliges kann auch

nicht aus dem Vorgehen abgeleitet werden, besondere Inputs mit Zusatzpunkten zu

honorieren. Es handelt sich dabei entgegen der Beschwerdeführerin nicht um ein

zusätzliches Unterkriterium. Wie aus dem Bewertungsschema ersichtlich, hat die

Beschwerdegegnerin die Angebote als Erstes anhand der drei bekanntgegebenen

Fragestellungen bewertet und allfällige Bonuspunkte separat aufgeführt.

Unbesehen davon, dass deren Berücksichtigung in der Bewertung das Ergebnis

beeinflusst, ist darin nicht ein zusätzliches Kriterium zu sehen. So hätten die

besonderen Inputs auch innerhalb der drei Nachweise bzw. Fragestellungen

bewertet werden können. Dann wäre das Angebot der Mitbeteiligten mit total 14 Punkten

und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 11 Punkten bewertet worden, was

am Ergebnis nichts geändert hätte. Wenn die Vergabebehörde diese indes als

ausserhalb des dort zu Bewertenden, aber dennoch zu Berücksichtigenden

erachtete, lag dieses Vorgehen bei der Bewertung in ihrem Ermessen und stellte

keine unzulässige Schaffung eines neuen Bewertungskriteriums dar.

4.4 Das

Vorgehen, ''besondere Inputs'' mit Zusatzpunkten zu bewerten, ist entgegen der

Beschwerdeführerin auch nicht als Verstoss gegen die im Submissionsrecht

zentralen Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz zu werten.

4.4.1

So hat die Vergabebehörde ihre Anforderungen im Zuschlagskriterium ''Auftrags-/Projektanalyse''

mit den drei Fragestellungen und den ergänzenden Hinweisen klar formuliert. Für

die Anbietenden war aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar, welche Aspekte in diesem Kriterium für dessen

Bewertung wesentlich sind. Bei einem derart facettenreichen Kriterium verfängt

die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei nicht mit der Möglichkeit von

Zusatzpunkten zu rechnen gewesen, nicht. Die Bewertung erfolgte, wie oben

ausgeführt (E. 4.3.2), anhand dieser (verbindlichen) Anforderungen gemäss

Ausschreibung. Die Vergabebehörde hat ferner auch nicht entgegen ihrem Hinweis,

es würden keine ausgearbeiteten Projektvorschläge erwartet, solche beurteilt.

Insgesamt ist das Vorgehen daher auch unter dem Aspekt des Transparenzgebots im

Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB nicht zu beanstanden.

4.4.2

Sodann hat die Vergabebehörde bei der Bewertung darauf geachtet, dass die

Zusatzpunkte nicht zu stark ins Gewicht fallen und insbesondere die

Maximalpunktzahl nicht überschritten werden kann. Zudem wurde die

Besserbewertung von Mehrleistungen in der Vergangenheit bereits als zulässig

erachtet (VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00546, E. 4.2). Anders als

in jenem Fall war vorliegend eine Besserbewertung aufgrund der Ausschreibung

zwar nicht zu erwarten und haben die Inputs keine direkte Auswirkung auf die

Wirtschaftlichkeit des Angebots. Entsprechend mussten sie bei der Bewertung

nicht berücksichtigt werden, doch durften über das Erwartete hinausgehende

Ausführungen bei einem Kriterium wie der Auftrags-/Projektanalyse, wo eine

Auseinandersetzung mit der Aufgabe verlangt wurde, mit Zusatzpunkten belohnt

werden, ohne das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB zu verletzen.

4.4.3

Im Übrigen zeigt die Gegenüberstellung der beiden Angebote, dass dasjenige

der Zuschlagsempfängerin, welches zwei A4-Seiten (und nicht nur eine) umfasste,

bei der Auftrags-/Projektanalyse insbesondere bezüglich der Vorgehensweise

ausführlicher bzw. umfassender ausgestaltet war. Die erwähnten

Inputs sind mit Blick auf die Akten zutreffend und durften sich positiv auf die

Bewertung auswirken. Die Vergabebehörde hat daher mit der besseren

Bewertung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

4.5 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin beim Runden der Notendurchschnitte. Ihre

Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf das Punktetotal vor

Berücksichtigung der Zusatzpunkte beziehen, sind nach dem Gesagten irrelevant

geworden. Die Teilung der unter Berücksichtigung der Inputs erreichten

Totalpunktzahlen durch den Faktor 3,5 ist unbestritten geblieben und die

Berechnung im Übrigen korrekt erfolgt.

4.6 Zusammenfassend

ist die Bewertung der beiden Angebote im Zuschlagskriterium ''ZK1:

Auftrags-/Projektanalyse'' nicht zu beanstanden und lag innerhalb des grossen Ermessensspielraums

der Vergabebehörde. Die von der Vergabebehörde ermittelte Rangierung der

Mitbeteiligten auf dem ersten Platz erweist sich als rechtmässig und die

gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Bei diesem Ergebnis

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Mit dem vorliegenden

Endentscheid wird das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und entfällt

ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie

zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort

im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. § 38

der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).

7.

Die Vergabebehörde

qualifizierte die nachgesuchte Leistung in der Ausschreibung als Dienstleistung. Davon ausgehend übersteigt der Auftragswert von rund

Fr. 300'000.- den massgeblichen Schwellenwert (Art. 52 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB]). Gegen dieses

Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'705.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an