VB.2021.00283
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00283
28. Oktober 2021Deutsch25 min
(URT.2021.23169)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00283
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1984 geborene türkische Staatsangehörige,
heiratete am 10. August 2015 in der Türkei den in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten E, einen 1979 geborenen türkischen Staatsangehörigen.
Am 15. Februar 2016 reiste A in die Schweiz ein, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Das
Ehepaar trennte sich am 10. August 2017 infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung,
woraufhin Gewaltschutzmassnahmen gegen E angeordnet wurden. Seit dem
1. September 2017 ist A mit Unterbrüchen auf Unterstützung durch die
Sozialhilfe angewiesen. Die Ehe zwischen A und E wurde im Juli 2018 in der
Türkei geschieden.
Am 2. Februar 2019 gebar A ihre Tochter B, deren
Vater der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte rumänische Staatsangehörige F
(geb. 1993) ist. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 verzichtete das
Migrationsamt darauf, die bis 2. Oktober 2018 befristete
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, und wies sie aus der Schweiz weg.
Am 12. Februar 2020 kam C auf die Welt, dessen Vater
ebenfalls F ist. Mit Entscheid vom 13. März 2020 errichtete die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk G für B und C eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210).
Erwägungen
II.
Am 13. März 2020 erhoben A, B und C Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Am 29. September 2020 wurde F aus der gemeinsamen
Wohnung weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber
seiner Familie auferlegt, welches am 9. Oktober 2020 verlängert wurde bis
9.
Januar 2021.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
9.
März 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A, B und C eine Frist zum Verlassen der Schweiz
(Dispositiv-Ziff. II), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und bestellte Rechtsanwältin D als unentgeltliche
Rechtsbeiständin (Dispositiv-Ziff. III). Die Rekurskosten wurden zufolge
gewährter unentgeltlicher Prozessführung auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. IV), und Rechtsanwältin D wurde für ihren Aufwand mit
Fr. 1'475.95 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositiv-Ziff. V).
Mit Entscheid vom 16. März 2021 zog die Sicherheitsdirektion
ihren Entscheid vom 9. März 2021 in Wiedererwägung, hob
Dispositiv-Ziff. V des Entscheids vom 9. März 2021 auf und ersetzte
sie wie folgt:
"V. Rechtsanwältin D, Zürich, wird als
unentgeltliche Rechtsbeiständin für ihren Aufwand mit Fr. 2'978.35 (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht von A in diesem Umfang bleibt vorbehalten."
III.
A, B und C erhoben am 23. April 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Mai 2021
ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beantwortung der Beschwerde. Am 31. Mai 2021 reichte das Migrationsamt
weitere Unterlagen ein. Rechtsanwältin D reichte am 6. Oktober 2021 ihre
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen des Migrationsamts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Staatsangehörige Rumäniens, welches
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur
so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gemäss
Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer
Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu
nehmen. Als Familienangehörige gelten unter anderem die Verwandten in
absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt
gewährt wird.
Da die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht mit ihrem
Vater zusammenwohnen, kommt ihnen gestützt auf die genannten Normen kein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (vgl. BGr, 8. Juli 2013,
2C_274/2012, E. 2.2.1). Da die Beschwerdeführerin 1 nicht mit F
verheiratet ist, hat auch sie gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FZA keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.
2.3
Gemäss Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz
verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn
sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen
Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der
Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den
Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Die Beschwerdeführenden sind aktuell auf Sozialhilfe
angewiesen, weshalb sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
2.4
Nach dem
Gesagten haben die Beschwerdeführenden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen
keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.
3.
3.1
Es ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Landesrecht keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz haben. Da der Vater der
Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz nicht gefestigt
anwesenheitsberechtigt ist, haben die Beschwerdeführenden zudem keinen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101; vgl. VGr, 26. August 2021,
VB.2021.00465, E. 2.2 mit Hinweisen).
Folglich hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob den
Beschwerdeführenden nach pflichtgemässem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen ist. Nach Art. 96
Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. § 50 VRG).
3.2
Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen
Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Die Beschwerdeführerin 1 hat nach ihrer Heirat mit
einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsbürger gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist
unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 10. August 2017 getrennt
voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind.
3.3
Nach
Auflösung der Ehe kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG
erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten oder der Ehegattin nach
Art. 77 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verlängert
werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Regelung von Art. 77 VZAE
hat (wie Art. 50 AIG) zum Ziel, nacheheliche Härtefälle zu vermeiden (vgl.
BGE 137 II 1 E. 3.1)
3.4
Die
Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und von E dauerte in der Schweiz
von Februar 2016 bis August 2017 und damit nur rund eineinhalb Jahre, weshalb
die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt
ist.
3.5
3.5.1
Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE; vgl.
BGE 136 II 1 E. 5.3). Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit
Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem
zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen
oder Ächtungen rechnen müssen (BGE 138 II 229 E. 3.1, auch zum
Folgenden). Ein möglicher weiterer Anwendungsfall bildet eine (gescheiterte)
unter Zwang eingegangene Ehe. Ein
wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten
im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345
E. 3.2, auch zum Folgenden). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE
erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle
spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall
begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer
der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der Betroffenen. Bei der
Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb sämtliche Aspekte
des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3.5.2
Bei der Anerkennung von nachehelichen Härtefällen bei häuslicher Gewalt
handelt es sich um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- oder
Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und
Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 und Art. 8 Abs. 1
EMRK). Eheliche Gewalt kann physischer oder psychischer Natur sein. Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es aber, von einem nachehelichen
Härtefall auszugehen. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben, das heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr,
28.
Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019,
E. 4.1 [jeweils mit Hinweisen]). Die anhaltende erniedrigende Behandlung
muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei
Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass sie die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020,
2C_314/2019, E. 5.2 mit Hinweis). Für die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls bei häuslicher Gewalt ist vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger
Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es
an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer
von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls
vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in
der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen
(BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.3).
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des
entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen
von Fachstellen, glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn usw.; vgl. Art. 77 Abs. 6 VZAE; VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00425, E. 4.2 mit Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum
Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019,
E. 5.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des
zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei
Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die
Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird
als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).
3.5.3
Die Beschwerdeführerin 1 brachte bereits Anfang Oktober 2017 gegenüber
dem Beschwerdegegner vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. An diesen
Vorbringen hielt sie im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren fest. Aus den Akten
ergibt sich dazu Folgendes:
3.5.3.1
Einem Rapport der Kantonspolizei Zürich ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin 1 am 10. August 2017 um 02.11 Uhr die
Kantonspolizei Zürich angerufen habe, da sie von E geschlagen werde und Angst
habe. Die Beschwerdeführerin 1 gab den ausgerückten Polizisten zu
Protokoll, E habe ihr nach einem verbalen Streit im Wohnzimmer damit gedroht,
sie umzubringen. Ausserdem habe er sie mit der rechten Hand im Halsbereich
gewürgt.
In der Folge verfügte die Kantonspolizei verschiedene
Gewaltschutzmassnahmen gegen E, namentlich wies sie ihn aus der gemeinsamen
Wohnung weg und auferlegte ihm ein Kontaktverbot. Auf die Anordnung eines
Rayonsverbots wurde verzichtet, da der Beschwerdeführer im selben Haus
arbeitete.
3.5.3.2
In ihrer Einvernahme vom 10. August 2017 führte die Beschwerdeführerin 1
unter anderem Folgendes aus: E habe von Anfang an Gewalt gegen sie ausgeübt.
Sie lebe seit 18 Monaten in der Schweiz und habe hier keine sozialen
Kontakte. Nachdem sie krank geworden sei – erste aktenkundige ärztliche Berichte
wurden Ende 2016 verfasst –, habe ihr E vorgeworfen, dass sie ihre Krankheit
vor ihm verschwiegen habe und nur zur Behandlung dieser Krankheit nach Europa
gekommen sei. Er habe ihr vorgeworfen, sie sei behindert und krank. Nach der
Operation (Ende Januar 2017) habe er immer wieder versucht, sie aus dem Haus zu
zerren und wegzuschicken. Er habe ihr gesagt, wenn sie nichts mache, werde er
sie die Treppe herunterstossen bzw. umbringen. Zudem habe er ihr gedroht, auch
ihre Familie zu schädigen, wenn sie nicht weggehe. E arbeite in einem
Restaurant und komme häufig erst um 02.00 Uhr nach Hause und wecke sie dann, um
mit ihr zu reden. Normalerweise sei er in diesen Situationen betrunken gewesen,
habe ihr Angst gemacht und sie geschlagen. Er habe ihr auch Medikamente gebracht
und ihr gesagt, sie solle diese einnehmen und sich so umbringen. Am Anfang habe
sie wegen ihrer Krankheit keine Kraft gehabt, um sich gegen ihn zu wehren. Sie
habe nur weinen und sonst nichts dagegen unternehmen können. Erst jetzt habe
sie die Kraft gefunden, um sich zu wehren.
Bezüglich des Vorfalls vom 10. August 2017 führte die
Beschwerdeführerin 1 aus, E sei am 10. Juli 2017 in die Türkei
gegangen – wo er die Scheidung einreichte – und am 1. August 2017
zurückgekommen. Seither sei die Gewalt schlimmer geworden. Er mache ihr
psychischen Druck, weil er sie dazu bringen wolle, dass sie sich scheiden
lasse. In der Nacht des 10. August 2017 hätten sie eine normale
Unterhaltung geführt, worauf sie E unter Druck gesetzt habe, sie müsse in die
Türkei zurückkehren. Sie habe ihm gesagt, es sei nicht der richtige Zeitpunkt
für eine Scheidung, da sie in ärztlicher Behandlung sei. Darauf habe er sie
gestossen und am Kiefer und am Hals gepackt, weshalb sie ihm gesagt habe, sie
akzeptiere die Scheidung. Am selben Abend habe ihr E, als er sich eine
Zigarette angezündet habe, gedroht, er werde ihr mit dem Feuerzeug ihr Auge
verbrennen.
Anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2017
erzählte die Beschwerdeführerin 1 von zwei weiteren Vorfällen ehelicher
Gewalt. So habe E im Mai 2017 ihren Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen, sodass
sie drei Beulen am Kopf hatte. Nach diesem Vorfall habe sie auch die Polizei
angerufen; da sie aber kein Deutsch spreche, habe sie wieder aufgelegt. Zudem
habe E im April 2017 eine Schere genommen, ihre Brustwarzen gepackt und ihr
gedroht, diese abzuschneiden.
3.5.3.3
Das Bezirksgericht H verlängerte mit Urteil vom 23. August 2017 die am
10.
August 2017 verfügten Schutzmassnahmen bis 24. November 2017. Am
19.
April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft I aufgrund der beschriebenen
Vorfälle Anklage gegen E wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und
mehrfacher Tätlichkeit.
3.5.3.4
An der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht H vom 16. Oktober
2018.
berichtete die Beschwerdeführerin 1 erneut über die erlebte häusliche
Gewalt und bestätigte ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
10.
August 2017 geäusserten Anschuldigungen gegen E.
E bestritt die Vorwürfe der Beschwerdeführerin 1
sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 10. August 2017 als auch im
Rahmen der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht H vom 16. Oktober
2018.
Anlässlich seiner Einvernahme führte er aus, sie hätten schon seit
ungefähr einem Jahr "eine unruhige Situation" und führten eigentlich
keine Beziehung mehr. Er habe schon früher die Scheidung einreichen wollen, da
die Beschwerdeführerin 1 ihre Aufgaben als Ehefrau nicht erfüllt und er
sich mehr Unterstützung erhofft habe. Da die Beschwerdeführerin 1 krank
geworden sei, habe er mit der Scheidung jedoch noch gewartet. Er habe sie nie
als behindert und krank bezeichnet und ihr auch nie gedroht, sondern sie
vielmehr unterstützt und ihr geholfen. Er würde seine kranke Frau auch nie
schlagen, er sei nicht gewalttätig und kein Unmensch. Man kenne ihn in J und
wisse, dass er nicht gewalttätig sei. Über die Anschuldigungen der
Beschwerdeführerin 1 sei er konsterniert. Die Familie der
Beschwerdeführerin 1 habe diese unter Druck gesetzt, dass sie sich nicht
scheiden lasse, damit sie ihre Krankheit weiterhin in der Schweiz behandeln lassen
könne.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 sprach das
Bezirksgericht H E vollumfänglich frei. Eine schriftliche Begründung des
Urteils wurde nicht verfasst.
3.5.4
Im Folgenden ist zu prüfen, ob es aufgrund der Akten glaubhaft ist, dass
die Beschwerdeführerin 1 während ihrer Ehe mit E Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist. Hierfür ist Folgendes zu berücksichtigen:
3.5.4.1
Anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2018 durch das Bezirksgericht
H gelang es der Beschwerdeführerin 1 nicht, die angeblich erlebte eheliche
Gewalt glaubhaft zu schildern. Die Beschwerdeführerin 1 blieb in ihren
Ausführungen allgemein und verwickelte sich wiederholt in Widersprüche (auch
gegenüber ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen
Befragungen). Nicht nachvollziehbar bzw. unglaubhaft sind insbesondere die
Aussagen der Beschwerdeführerin 1, mit denen sie E beschuldigte, er habe
sie regelmässig in der Nacht geweckt und ins Treppenhaus gesperrt. Ebenso
verwickelte die Beschwerdeführerin sich bezüglich des angeblichen Vorfalls mit
der Schere anlässlich der gerichtlichen Befragung in derart erhebliche
Widersprüche, dass ihre Ausführungen nicht glaubhaft sind. Als die
Beschwerdeführerin 1 anlässlich der gerichtlichen Befragung mit den
Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert wurde, erklärte sie diese unter
anderem damit, dass die Dolmetscherin sie nicht richtig verstanden habe. Auch
wenn Schwierigkeiten bei der Übersetzung bestanden haben mögen, werden die Widersprüche
in den Aussagen damit nur ansatzweise erklärt. Gleichzeitig äusserte sich E
anlässlich der ausführlichen Befragung vom 16. Oktober 2018 klar und
widerspruchslos. Es kommt hinzu, dass auf den nach dem Vorfall vom
10.
August 2017 erstellten Fotos keine Spuren der angeblich erlebten
ehelichen Gewalt zu sehen sind und auch keine anderen objektiven Hinweise wie
zum Beispiel ärztliche Berichte vorliegen, die die eheliche Gewalt zu belegen
vermögen. Diese Umstände führten schliesslich auch dazu, dass E vom
Bezirksgericht H vollumfänglich freigesprochen wurde.
3.5.4.2
Weiter fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erst gegen die
eheliche Gewalt wehrte, nachdem sie erfahren hatte, dass E in der Türkei die
Scheidung eingereicht hatte. Ihre Behauptung, sie habe sich nicht früher zur
Wehr setzen können, weil sie in der Schweiz sozial isoliert sei und sich nicht
zu helfen gewusst habe, ist nicht glaubhaft: In der Schweiz wohnen ihr Bruder sowie
drei ihrer Cousins, an die sie sich hätte wenden können. E konnte glaubhaft
dartun, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz persönlichen und
telefonischen Kontakt mit ihren Verwandten, ihrer Schwägerin und weiteren
Personen hatte. Sodann bestätigte die Mitarbeiterin eines Coiffeursalons
schriftlich, die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und sich
nach Kursende regelmässig noch bei ihr im Geschäft aufgehalten und etwas
getrunken. Auch dies spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin 1,
sie sei sozial isoliert gewesen.
3.5.4.3
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin 1 die eheliche Gewalt in der
geltend gemachten Schwere nicht glaubhaft dargetan. In der Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin 1 und E mögen zwar Spannungen bestanden haben, diese
sind aber nicht genügend gewichtig, um auf eheliche Gewalt im Sinn von
Art. 77 Abs. 2 VZAE schliessen zu können.
3.5.5
Die Beschwerdeführerin 1 bringt weiter vor, die Wiedereingliederung in
der Türkei wäre für sie als geschiedene Frau mit zwei ausserehelichen Kindern
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da sie ihre Familie nicht wieder bei
sich aufnehmen würde. So habe ihr Bruder sie bereits bedroht, er werde sie
umbringen, wenn sie mit ihren beiden Kindern in die Türkei zurückkehren werde. Zudem
wären die Beschwerdeführenden 2 und 3 als aussereheliche Kinder der
Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in die Türkei ohne familiären
Rückhalt massiven Diskriminierungen ausgesetzt.
Da die Beschwerdeführerin 1 nicht detailliert
darlegt, inwiefern sie bei einer Rückkehr in die Türkei konkret durch ihre
Familie bedroht wäre bzw. inwiefern sie und ihre Kinder Diskriminierungen
ausgesetzt wären, bleiben ihre Vorbringen bezüglich der Gefährdung ihrer
Wiedereingliederung in die Türkei zu unsubstanziiert, um auf einen wichtigen
persönlichen Grund im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE
schliessen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Türkei
Mitglied des Europarats und als solches an die Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention gebunden ist.
3.5.6
Schliesslich vermögen auch die weiteren Umstände keine wichtigen
persönlichen Gründe zu begründen: Nach der Trennung von E lernte die
Beschwerdeführerin 1 im Januar 2018 F kennen. Sie führten bis Ende
September 2019 eine Beziehung und lebten von Oktober 2019 bis am
29.
September 2020 in einer gemeinsamen Wohnung. Auch in dieser Beziehung
der Beschwerdeführerin 1 soll es offenbar zu einem Vorfall von ehelicher
Gewalt gekommen sein, was aber ohnehin keinen wichtigen persönlichen Grund nach
Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE darstellen würde, da sie nie
verheiratet waren. Die Beschwerdeführerin 1 leidet unter anderem an einer
Krankheit, welche mit einer kontinuierlichen Visusverschlechterung und einer
konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung verbunden ist. Diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen lassen sich auch in der Türkei behandeln und sollten die
wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 nur in geringem
Ausmass beeinträchtigen, da sie von ihrem behandelnden Arzt wegen einer
Krankheit des Bewegungsapparats für sitzende Tätigkeiten als zu 100 %
arbeitsfähig eingeschätzt wurde. Da F zu den Beschwerdeführenden 2 und 3
weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung
pflegt, ist es für Letztere zumutbar, mit ihrer Mutter in der Türkei zu leben.
Schliesslich sprechen gewichtige öffentliche Interesse
gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden.
Die Beschwerdeführerin 1 lebt erst seit bald sechs Jahren in der Schweiz. Sie
hat in dieser Zeit nur wenig gearbeitet, ist entsprechend schlecht integriert
und spricht auch kein Deutsch. Zudem ist sie zusammen mit den
Beschwerdeführenden 2 und 3 seit einigen Jahren auf Sozialhilfe angewiesen
und dürfte dies auch in naher Zukunft bleiben.
Insgesamt erweist sich der Ermessensentscheid der
Vorinstanz damit nicht als rechtsverletzend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgansgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die Beschwerdeführenden ersuchen für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die
Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die Beschwerde war nicht
aussichtslos, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich
Dispositiv
stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten sowie Spesen im
Betrag von Fr. 60.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die
Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 1'980.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin 1
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Sie werden jedoch unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Den Beschwerdeführenden wird in der
Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin D wird mit Fr. 1'980.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1
bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Nach Ansicht der Kammerminderheit und des
Gerichtsschreibers ist die Beschwerde gutzuheissen, da der Schluss der
Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern, aus nachfolgenden Gründen rechtsverletzend ist.
Die Beschwerdeführerin 1 hat glaubhaft gemacht, dass
sie während ihrer Ehe mit E Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Ihre Aussagen
anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der gerichtlichen Befragung sind trotz
geringer Widersprüche nachvollziehbar und stimmig. Es ist auch verständlich,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 erst gegen ihren Ehemann zur Wehr
setzte, nachdem dieser die Scheidung eingereicht hatte. Die
Beschwerdeführerin 1 schilderte während des Verfahrens glaubhaft, dass sie
sich zuvor nicht gegen die eheliche Gewalt gewehrt habe, da sie als geschiedene
Frau in ihrer Heimat, insbesondere auch von ihrer Familie, aufgrund der
patriarchalischen Kultur geächtet worden wäre. Aus denselben Gründen konnte sie
auch von ihrem in K wohnhaften Bruder bzw. anderen Verwandten keine Hilfe
erwarten. Mit den Polizeirapporten, den bezirksgerichtlichen Urteilen
betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen, der Anklage der
Staatsanwaltschaft und der Bestätigung einer Sozialarbeiterin der
Beratungsstelle L liegen geeignete objektive Hinweise vor, die die eheliche
Gewalt als glaubhaft erscheinen lassen. Der Umstand, dass E freigesprochen
wurde, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nur von untergeordneter
Bedeutung, da für die Annahme von ausländerrechtlich relevanter Gewalt keine
strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt wird bzw. ein anderes Beweismass
gilt (BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Indem die Kammermehrheit (wie zuvor
die Vorinstanzen) einen nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt
verneinen, missachten sie folglich die grundrechtlichen Schutzpflichten
gegenüber der Beschwerdeführerin 1.
Weiter hat die soziale Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin 1 in der Türkei als stark gefährdet zu gelten, da ihr
die Integration als geschiedene Frau mit zwei ausserehelichen Kindern sehr
schwer fallen dürfte und auch ihre berufliche Integration aufgrund ihrer
gesundheitlichen Probleme schwierig wäre (vgl. BGE 139 II 393 E. 6).
Die Beschwerdeführerin 1 bringt glaubhaft vor, ihr Bruder habe ihr
gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie mit ihren beiden Kindern in die
Türkei zurückkehren werde. Folglich könnte sie bei einer Rückkehr in die Türkei
nicht mehr in ihrem Heimatdorf leben und wäre allein auf sich gestellt. Damit
liegen zwei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1
lit. b VZAE vor, womit sich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
die Beschwerdeführenden aufdrängt (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3).
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 auch in
ihrer Beziehung mit F Opfer ehelicher Gewalt wurde, da dieser sie nach ihren
Vorbringen im September 2019 mehrmals mit der flachen Hand geschlagen und zuvor
beinahe täglich wegen Nichtigkeiten tätlich angegangen habe. Zudem haben die
Beschwerdeführenden 2 und 3 ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz, um weiterhin auch mit ihrem Vater in Kontakt bleiben zu können (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,
E. 4.2.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00465, E. 2.5).
Ihre Wegweisung wäre mit ihren aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 9
Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
abgeleiteten Rechte nicht zu vereinbaren (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4).
Schliesslich überwiegen die gewichtigen persönlichen
Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz auch die (vor
allem pekuniären) öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung deutlich, weshalb
den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.