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Entscheid

VB.2021.00283

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00283

28. Oktober 2021Deutsch25 min

(URT.2021.23169)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00283

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1984 geborene türkische Staatsangehörige,

heiratete am 10. August 2015 in der Türkei den in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten E, einen 1979 geborenen türkischen Staatsangehörigen.

Am 15. Februar 2016 reiste A in die Schweiz ein, wo ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Das

Ehepaar trennte sich am 10. August 2017 infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung,

woraufhin Gewaltschutzmassnahmen gegen E angeordnet wurden. Seit dem

1. September 2017 ist A mit Unterbrüchen auf Unterstützung durch die

Sozialhilfe angewiesen. Die Ehe zwischen A und E wurde im Juli 2018 in der

Türkei geschieden.

Am 2. Februar 2019 gebar A ihre Tochter B, deren

Vater der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte rumänische Staatsangehörige F

(geb. 1993) ist. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 verzichtete das

Migrationsamt darauf, die bis 2. Oktober 2018 befristete

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, und wies sie aus der Schweiz weg.

Am 12. Februar 2020 kam C auf die Welt, dessen Vater

ebenfalls F ist. Mit Entscheid vom 13. März 2020 errichtete die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk G für B und C eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210).

Erwägungen

II.

Am 13. März 2020 erhoben A, B und C Rekurs an die

Sicherheitsdirektion. Am 29. September 2020 wurde F aus der gemeinsamen

Wohnung weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber

seiner Familie auferlegt, welches am 9. Oktober 2020 verlängert wurde bis

9.

Januar 2021.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

9.

März 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A, B und C eine Frist zum Verlassen der Schweiz

(Dispositiv-Ziff. II), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gut und bestellte Rechtsanwältin D als unentgeltliche

Rechtsbeiständin (Dispositiv-Ziff. III). Die Rekurskosten wurden zufolge

gewährter unentgeltlicher Prozessführung auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziff. IV), und Rechtsanwältin D wurde für ihren Aufwand mit

Fr. 1'475.95 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositiv-Ziff. V).

Mit Entscheid vom 16. März 2021 zog die Sicherheitsdirektion

ihren Entscheid vom 9. März 2021 in Wiedererwägung, hob

Dispositiv-Ziff. V des Entscheids vom 9. März 2021 auf und ersetzte

sie wie folgt:

"V. Rechtsanwältin D, Zürich, wird als

unentgeltliche Rechtsbeiständin für ihren Aufwand mit Fr. 2'978.35 (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht von A in diesem Umfang bleibt vorbehalten."

III.

A, B und C erhoben am 23. April 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Mai 2021

ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beantwortung der Beschwerde. Am 31. Mai 2021 reichte das Migrationsamt

weitere Unterlagen ein. Rechtsanwältin D reichte am 6. Oktober 2021 ihre

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen des Migrationsamts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Staatsangehörige Rumäniens, welches

Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach

dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur

so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gemäss

Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer

Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu

nehmen. Als Familienangehörige gelten unter anderem die Verwandten in

absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt

gewährt wird.

Da die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht mit ihrem

Vater zusammenwohnen, kommt ihnen gestützt auf die genannten Normen kein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu (vgl. BGr, 8. Juli 2013,

2C_274/2012, E. 2.2.1). Da die Beschwerdeführerin 1 nicht mit F

verheiratet ist, hat auch sie gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FZA keinen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.

2.3

Gemäss Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle

Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in

Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz

verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn

sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen

Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der

Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den

Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Die Beschwerdeführenden sind aktuell auf Sozialhilfe

angewiesen, weshalb sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

2.4

Nach dem

Gesagten haben die Beschwerdeführenden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen

keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.

3.

3.1

Es ist unbestritten,

dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Landesrecht keinen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz haben. Da der Vater der

Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz nicht gefestigt

anwesenheitsberechtigt ist, haben die Beschwerdeführenden zudem keinen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101; vgl. VGr, 26. August 2021,

VB.2021.00465, E. 2.2 mit Hinweisen).

Folglich hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob den

Beschwerdeführenden nach pflichtgemässem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen ist. Nach Art. 96

Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. § 50 VRG).

3.2

Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen

Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Die Beschwerdeführerin 1 hat nach ihrer Heirat mit

einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsbürger gestützt

auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist

unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 10. August 2017 getrennt

voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben, weshalb die

Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind.

3.3

Nach

Auflösung der Ehe kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG

erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten oder der Ehegattin nach

Art. 77 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verlängert

werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Regelung von Art. 77 VZAE

hat (wie Art. 50 AIG) zum Ziel, nacheheliche Härtefälle zu vermeiden (vgl.

BGE 137 II 1 E. 3.1)

3.4

Die

Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und von E dauerte in der Schweiz

von Februar 2016 bis August 2017 und damit nur rund eineinhalb Jahre, weshalb

die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt

ist.

3.5

3.5.1

Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin

oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE; vgl.

BGE 136 II 1 E. 5.3). Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit

Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem

zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen

oder Ächtungen rechnen müssen (BGE 138 II 229 E. 3.1, auch zum

Folgenden). Ein möglicher weiterer Anwendungsfall bildet eine (gescheiterte)

unter Zwang eingegangene Ehe. Ein

wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten

im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345

E. 3.2, auch zum Folgenden). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE

erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle

spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall

begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer

der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der Betroffenen. Bei der

Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb sämtliche Aspekte

des Einzelfalls zu berücksichtigen.

3.5.2

Bei der Anerkennung von nachehelichen Härtefällen bei häuslicher Gewalt

handelt es sich um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- oder

Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und

Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 und Art. 8 Abs. 1

EMRK). Eheliche Gewalt kann physischer oder psychischer Natur sein. Nicht jede

unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es aber, von einem nachehelichen

Härtefall auszugehen. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG

bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben, das heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren

Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr,

28.

Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019,

E. 4.1 [jeweils mit Hinweisen]). Die anhaltende erniedrigende Behandlung

muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei

Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden

kann, dass sie die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen

aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020,

2C_314/2019, E. 5.2 mit Hinweis). Für die Annahme eines nachehelichen

Härtefalls bei häuslicher Gewalt ist vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger

Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es

an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer

von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls

vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in

der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen

(BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.3).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des

entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen

(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen

von Fachstellen, glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn usw.; vgl. Art. 77 Abs. 6 VZAE; VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00425, E. 4.2 mit Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.

deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum

Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019,

E. 5.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des

zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei

Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die

Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird

als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020, 2C_915/2019, E. 3.5).

3.5.3

Die Beschwerdeführerin 1 brachte bereits Anfang Oktober 2017 gegenüber

dem Beschwerdegegner vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. An diesen

Vorbringen hielt sie im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren fest. Aus den Akten

ergibt sich dazu Folgendes:

3.5.3.1

Einem Rapport der Kantonspolizei Zürich ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin 1 am 10. August 2017 um 02.11 Uhr die

Kantonspolizei Zürich angerufen habe, da sie von E geschlagen werde und Angst

habe. Die Beschwerdeführerin 1 gab den ausgerückten Polizisten zu

Protokoll, E habe ihr nach einem verbalen Streit im Wohnzimmer damit gedroht,

sie umzubringen. Ausserdem habe er sie mit der rechten Hand im Halsbereich

gewürgt.

In der Folge verfügte die Kantonspolizei verschiedene

Gewaltschutzmassnahmen gegen E, namentlich wies sie ihn aus der gemeinsamen

Wohnung weg und auferlegte ihm ein Kontaktverbot. Auf die Anordnung eines

Rayonsverbots wurde verzichtet, da der Beschwerdeführer im selben Haus

arbeitete.

3.5.3.2

In ihrer Einvernahme vom 10. August 2017 führte die Beschwerdeführerin 1

unter anderem Folgendes aus: E habe von Anfang an Gewalt gegen sie ausgeübt.

Sie lebe seit 18 Monaten in der Schweiz und habe hier keine sozialen

Kontakte. Nachdem sie krank geworden sei – erste aktenkundige ärztliche Berichte

wurden Ende 2016 verfasst –, habe ihr E vorgeworfen, dass sie ihre Krankheit

vor ihm verschwiegen habe und nur zur Behandlung dieser Krankheit nach Europa

gekommen sei. Er habe ihr vorgeworfen, sie sei behindert und krank. Nach der

Operation (Ende Januar 2017) habe er immer wieder versucht, sie aus dem Haus zu

zerren und wegzuschicken. Er habe ihr gesagt, wenn sie nichts mache, werde er

sie die Treppe herunterstossen bzw. umbringen. Zudem habe er ihr gedroht, auch

ihre Familie zu schädigen, wenn sie nicht weggehe. E arbeite in einem

Restaurant und komme häufig erst um 02.00 Uhr nach Hause und wecke sie dann, um

mit ihr zu reden. Normalerweise sei er in diesen Situationen betrunken gewesen,

habe ihr Angst gemacht und sie geschlagen. Er habe ihr auch Medikamente gebracht

und ihr gesagt, sie solle diese einnehmen und sich so umbringen. Am Anfang habe

sie wegen ihrer Krankheit keine Kraft gehabt, um sich gegen ihn zu wehren. Sie

habe nur weinen und sonst nichts dagegen unternehmen können. Erst jetzt habe

sie die Kraft gefunden, um sich zu wehren.

Bezüglich des Vorfalls vom 10. August 2017 führte die

Beschwerdeführerin 1 aus, E sei am 10. Juli 2017 in die Türkei

gegangen – wo er die Scheidung einreichte – und am 1. August 2017

zurückgekommen. Seither sei die Gewalt schlimmer geworden. Er mache ihr

psychischen Druck, weil er sie dazu bringen wolle, dass sie sich scheiden

lasse. In der Nacht des 10. August 2017 hätten sie eine normale

Unterhaltung geführt, worauf sie E unter Druck gesetzt habe, sie müsse in die

Türkei zurückkehren. Sie habe ihm gesagt, es sei nicht der richtige Zeitpunkt

für eine Scheidung, da sie in ärztlicher Behandlung sei. Darauf habe er sie

gestossen und am Kiefer und am Hals gepackt, weshalb sie ihm gesagt habe, sie

akzeptiere die Scheidung. Am selben Abend habe ihr E, als er sich eine

Zigarette angezündet habe, gedroht, er werde ihr mit dem Feuerzeug ihr Auge

verbrennen.

Anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2017

erzählte die Beschwerdeführerin 1 von zwei weiteren Vorfällen ehelicher

Gewalt. So habe E im Mai 2017 ihren Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen, sodass

sie drei Beulen am Kopf hatte. Nach diesem Vorfall habe sie auch die Polizei

angerufen; da sie aber kein Deutsch spreche, habe sie wieder aufgelegt. Zudem

habe E im April 2017 eine Schere genommen, ihre Brustwarzen gepackt und ihr

gedroht, diese abzuschneiden.

3.5.3.3

Das Bezirksgericht H verlängerte mit Urteil vom 23. August 2017 die am

10.

August 2017 verfügten Schutzmassnahmen bis 24. November 2017. Am

19.

April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft I aufgrund der beschriebenen

Vorfälle Anklage gegen E wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und

mehrfacher Tätlichkeit.

3.5.3.4

An der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht H vom 16. Oktober

2018.

berichtete die Beschwerdeführerin 1 erneut über die erlebte häusliche

Gewalt und bestätigte ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

10.

August 2017 geäusserten Anschuldigungen gegen E.

E bestritt die Vorwürfe der Beschwerdeführerin 1

sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 10. August 2017 als auch im

Rahmen der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht H vom 16. Oktober

2018.

Anlässlich seiner Einvernahme führte er aus, sie hätten schon seit

ungefähr einem Jahr "eine unruhige Situation" und führten eigentlich

keine Beziehung mehr. Er habe schon früher die Scheidung einreichen wollen, da

die Beschwerdeführerin 1 ihre Aufgaben als Ehefrau nicht erfüllt und er

sich mehr Unterstützung erhofft habe. Da die Beschwerdeführerin 1 krank

geworden sei, habe er mit der Scheidung jedoch noch gewartet. Er habe sie nie

als behindert und krank bezeichnet und ihr auch nie gedroht, sondern sie

vielmehr unterstützt und ihr geholfen. Er würde seine kranke Frau auch nie

schlagen, er sei nicht gewalttätig und kein Unmensch. Man kenne ihn in J und

wisse, dass er nicht gewalttätig sei. Über die Anschuldigungen der

Beschwerdeführerin 1 sei er konsterniert. Die Familie der

Beschwerdeführerin 1 habe diese unter Druck gesetzt, dass sie sich nicht

scheiden lasse, damit sie ihre Krankheit weiterhin in der Schweiz behandeln lassen

könne.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 sprach das

Bezirksgericht H E vollumfänglich frei. Eine schriftliche Begründung des

Urteils wurde nicht verfasst.

3.5.4

Im Folgenden ist zu prüfen, ob es aufgrund der Akten glaubhaft ist, dass

die Beschwerdeführerin 1 während ihrer Ehe mit E Opfer ehelicher Gewalt

geworden ist. Hierfür ist Folgendes zu berücksichtigen:

3.5.4.1

Anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2018 durch das Bezirksgericht

H gelang es der Beschwerdeführerin 1 nicht, die angeblich erlebte eheliche

Gewalt glaubhaft zu schildern. Die Beschwerdeführerin 1 blieb in ihren

Ausführungen allgemein und verwickelte sich wiederholt in Widersprüche (auch

gegenüber ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen

Befragungen). Nicht nachvollziehbar bzw. unglaubhaft sind insbesondere die

Aussagen der Beschwerdeführerin 1, mit denen sie E beschuldigte, er habe

sie regelmässig in der Nacht geweckt und ins Treppenhaus gesperrt. Ebenso

verwickelte die Beschwerdeführerin sich bezüglich des angeblichen Vorfalls mit

der Schere anlässlich der gerichtlichen Befragung in derart erhebliche

Widersprüche, dass ihre Ausführungen nicht glaubhaft sind. Als die

Beschwerdeführerin 1 anlässlich der gerichtlichen Befragung mit den

Widersprüchen ihrer Aussagen konfrontiert wurde, erklärte sie diese unter

anderem damit, dass die Dolmetscherin sie nicht richtig verstanden habe. Auch

wenn Schwierigkeiten bei der Übersetzung bestanden haben mögen, werden die Widersprüche

in den Aussagen damit nur ansatzweise erklärt. Gleichzeitig äusserte sich E

anlässlich der ausführlichen Befragung vom 16. Oktober 2018 klar und

widerspruchslos. Es kommt hinzu, dass auf den nach dem Vorfall vom

10.

August 2017 erstellten Fotos keine Spuren der angeblich erlebten

ehelichen Gewalt zu sehen sind und auch keine anderen objektiven Hinweise wie

zum Beispiel ärztliche Berichte vorliegen, die die eheliche Gewalt zu belegen

vermögen. Diese Umstände führten schliesslich auch dazu, dass E vom

Bezirksgericht H vollumfänglich freigesprochen wurde.

3.5.4.2

Weiter fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erst gegen die

eheliche Gewalt wehrte, nachdem sie erfahren hatte, dass E in der Türkei die

Scheidung eingereicht hatte. Ihre Behauptung, sie habe sich nicht früher zur

Wehr setzen können, weil sie in der Schweiz sozial isoliert sei und sich nicht

zu helfen gewusst habe, ist nicht glaubhaft: In der Schweiz wohnen ihr Bruder sowie

drei ihrer Cousins, an die sie sich hätte wenden können. E konnte glaubhaft

dartun, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz persönlichen und

telefonischen Kontakt mit ihren Verwandten, ihrer Schwägerin und weiteren

Personen hatte. Sodann bestätigte die Mitarbeiterin eines Coiffeursalons

schriftlich, die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht und sich

nach Kursende regelmässig noch bei ihr im Geschäft aufgehalten und etwas

getrunken. Auch dies spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin 1,

sie sei sozial isoliert gewesen.

3.5.4.3

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin 1 die eheliche Gewalt in der

geltend gemachten Schwere nicht glaubhaft dargetan. In der Ehe zwischen der

Beschwerdeführerin 1 und E mögen zwar Spannungen bestanden haben, diese

sind aber nicht genügend gewichtig, um auf eheliche Gewalt im Sinn von

Art. 77 Abs. 2 VZAE schliessen zu können.

3.5.5

Die Beschwerdeführerin 1 bringt weiter vor, die Wiedereingliederung in

der Türkei wäre für sie als geschiedene Frau mit zwei ausserehelichen Kindern

mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da sie ihre Familie nicht wieder bei

sich aufnehmen würde. So habe ihr Bruder sie bereits bedroht, er werde sie

umbringen, wenn sie mit ihren beiden Kindern in die Türkei zurückkehren werde. Zudem

wären die Beschwerdeführenden 2 und 3 als aussereheliche Kinder der

Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in die Türkei ohne familiären

Rückhalt massiven Diskriminierungen ausgesetzt.

Da die Beschwerdeführerin 1 nicht detailliert

darlegt, inwiefern sie bei einer Rückkehr in die Türkei konkret durch ihre

Familie bedroht wäre bzw. inwiefern sie und ihre Kinder Diskriminierungen

ausgesetzt wären, bleiben ihre Vorbringen bezüglich der Gefährdung ihrer

Wiedereingliederung in die Türkei zu unsubstanziiert, um auf einen wichtigen

persönlichen Grund im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE

schliessen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Türkei

Mitglied des Europarats und als solches an die Bestimmungen der Europäischen

Menschenrechtskonvention gebunden ist.

3.5.6

Schliesslich vermögen auch die weiteren Umstände keine wichtigen

persönlichen Gründe zu begründen: Nach der Trennung von E lernte die

Beschwerdeführerin 1 im Januar 2018 F kennen. Sie führten bis Ende

September 2019 eine Beziehung und lebten von Oktober 2019 bis am

29.

September 2020 in einer gemeinsamen Wohnung. Auch in dieser Beziehung

der Beschwerdeführerin 1 soll es offenbar zu einem Vorfall von ehelicher

Gewalt gekommen sein, was aber ohnehin keinen wichtigen persönlichen Grund nach

Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE darstellen würde, da sie nie

verheiratet waren. Die Beschwerdeführerin 1 leidet unter anderem an einer

Krankheit, welche mit einer kontinuierlichen Visusverschlechterung und einer

konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung verbunden ist. Diese gesundheitlichen

Beeinträchtigungen lassen sich auch in der Türkei behandeln und sollten die

wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 nur in geringem

Ausmass beeinträchtigen, da sie von ihrem behandelnden Arzt wegen einer

Krankheit des Bewegungsapparats für sitzende Tätigkeiten als zu 100 %

arbeitsfähig eingeschätzt wurde. Da F zu den Beschwerdeführenden 2 und 3

weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung

pflegt, ist es für Letztere zumutbar, mit ihrer Mutter in der Türkei zu leben.

Schliesslich sprechen gewichtige öffentliche Interesse

gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden.

Die Beschwerdeführerin 1 lebt erst seit bald sechs Jahren in der Schweiz. Sie

hat in dieser Zeit nur wenig gearbeitet, ist entsprechend schlecht integriert

und spricht auch kein Deutsch. Zudem ist sie zusammen mit den

Beschwerdeführenden 2 und 3 seit einigen Jahren auf Sozialhilfe angewiesen

und dürfte dies auch in naher Zukunft bleiben.

Insgesamt erweist sich der Ermessensentscheid der

Vorinstanz damit nicht als rechtsverletzend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgansgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Den Beschwerdeführenden ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die Beschwerdeführenden ersuchen für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die

Beschwerdeführenden sind offenkundig mittellos, die Beschwerde war nicht

aussichtslos, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich

Dispositiv

stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten sowie Spesen im

Betrag von Fr. 60.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die

Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 1'980.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin 1

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Sie werden jedoch unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Den Beschwerdeführenden wird in der

Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Rechtsanwältin D wird mit Fr. 1'980.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1

bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Nach Ansicht der Kammerminderheit und des

Gerichtsschreibers ist die Beschwerde gutzuheissen, da der Schluss der

Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern, aus nachfolgenden Gründen rechtsverletzend ist.

Die Beschwerdeführerin 1 hat glaubhaft gemacht, dass

sie während ihrer Ehe mit E Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Ihre Aussagen

anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der gerichtlichen Befragung sind trotz

geringer Widersprüche nachvollziehbar und stimmig. Es ist auch verständlich,

dass sich die Beschwerdeführerin 1 erst gegen ihren Ehemann zur Wehr

setzte, nachdem dieser die Scheidung eingereicht hatte. Die

Beschwerdeführerin 1 schilderte während des Verfahrens glaubhaft, dass sie

sich zuvor nicht gegen die eheliche Gewalt gewehrt habe, da sie als geschiedene

Frau in ihrer Heimat, insbesondere auch von ihrer Familie, aufgrund der

patriarchalischen Kultur geächtet worden wäre. Aus denselben Gründen konnte sie

auch von ihrem in K wohnhaften Bruder bzw. anderen Verwandten keine Hilfe

erwarten. Mit den Polizeirapporten, den bezirksgerichtlichen Urteilen

betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen, der Anklage der

Staatsanwaltschaft und der Bestätigung einer Sozialarbeiterin der

Beratungsstelle L liegen geeignete objektive Hinweise vor, die die eheliche

Gewalt als glaubhaft erscheinen lassen. Der Umstand, dass E freigesprochen

wurde, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nur von untergeordneter

Bedeutung, da für die Annahme von ausländerrechtlich relevanter Gewalt keine

strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt wird bzw. ein anderes Beweismass

gilt (BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Indem die Kammermehrheit (wie zuvor

die Vorinstanzen) einen nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt

verneinen, missachten sie folglich die grundrechtlichen Schutzpflichten

gegenüber der Beschwerdeführerin 1.

Weiter hat die soziale Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin 1 in der Türkei als stark gefährdet zu gelten, da ihr

die Integration als geschiedene Frau mit zwei ausserehelichen Kindern sehr

schwer fallen dürfte und auch ihre berufliche Integration aufgrund ihrer

gesundheitlichen Probleme schwierig wäre (vgl. BGE 139 II 393 E. 6).

Die Beschwerdeführerin 1 bringt glaubhaft vor, ihr Bruder habe ihr

gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie mit ihren beiden Kindern in die

Türkei zurückkehren werde. Folglich könnte sie bei einer Rückkehr in die Türkei

nicht mehr in ihrem Heimatdorf leben und wäre allein auf sich gestellt. Damit

liegen zwei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1

lit. b VZAE vor, womit sich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

die Beschwerdeführenden aufdrängt (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3).

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 auch in

ihrer Beziehung mit F Opfer ehelicher Gewalt wurde, da dieser sie nach ihren

Vorbringen im September 2019 mehrmals mit der flachen Hand geschlagen und zuvor

beinahe täglich wegen Nichtigkeiten tätlich angegangen habe. Zudem haben die

Beschwerdeführenden 2 und 3 ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz, um weiterhin auch mit ihrem Vater in Kontakt bleiben zu können (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,

E. 4.2.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00465, E. 2.5).

Ihre Wegweisung wäre mit ihren aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 9

Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)

abgeleiteten Rechte nicht zu vereinbaren (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4).

Schliesslich überwiegen die gewichtigen persönlichen

Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz auch die (vor

allem pekuniären) öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung deutlich, weshalb

den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.