VB.2021.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00284
16. Juli 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22949)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00284
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
entzog A mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 den Führerausweis
aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
(Art. 16c Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]) für die Dauer von drei Monaten und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 7. Januar 2021 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und keine Administrativmassnahme auszusprechen, eventuell
eine Verwarnung auszusprechen und subeventuell einen Ausweisentzug von einem
Monat anzuordnen. Mit
Entscheid vom 23. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
A reichte
gegen
diesen Entscheid am 23. April 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, diesen sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine
Administrativmassnahme auszusprechen, eventuell eine Verwarnung auszusprechen
und subeventuell einen Ausweisentzug von einem Monat anzuordnen. Im Fall der
Abweisung der Beschwerde und der Anordnung eines Führerausweisentzugs sei ihm
eine angemessene Frist zur Abgabe des Führerausweises von mindestens sechs Monaten
anzusetzen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung.
Die Sicherheitsdirektion
des
Kantons Zürich teilte am 17. Mai
2021.
mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin
zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden
vom 30. Juli 2018 am 29. Juli 2027 um 12.10 Uhr seinen
Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 unterhalb des Stausees Marmorera über die
Julierpassstrasse Richtung Bivio. Auf der kurzen Geraden bei Got Neir setzte er
zum Überholen des vor ihm fahrenden Motorrads sowie eines Personenwagens mit
Wohnanhänger an. Kurz bevor er sich auf der Höhe des Motorrads befand, scherte
dieses ebenfalls aus, in der Absicht, den Wohnanhänger zu überholen. In der
Folge kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Personenwagen und dem
Motorrad, worauf Letzteres samt Fahrer und Soziusfahrerin zu Fall kam. Obwohl der
Beschwerdeführer diese Kollision bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wahrnehmen
oder erkennen müssen, setzte er seine Fahrt fort und verliess damit die
Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obwohl ihm dies möglich und
zumutbar gewesen wäre.
2.2
Nachdem
bereits das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 20. November 2019 den
Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 25. April 2019 geschützt hatte,
wies auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Berufung am 25. September
2020.
ab. Mit dadurch rechtskräftig gewordenem Urteil wurde der Beschwerdeführer
der fahrlässigen Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 230.- und einer
Busse von Fr. 450.- bestraft.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, dieses Fehlverhalten stelle eine
schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG dar. Daraus folge gemäss
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ein Führerausweisentzug von
mindestens drei Monaten. Die administrativrechtliche Qualifikation des
Sachverhalts und die anzuordnende Massnahme ergäben sich aus dem Gesetz,
weshalb ihr diesbezüglich kein relevantes Ermessen zustehe. Der anzuordnende
Führerausweisentzug von drei Monaten entspreche der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden dürfe, weshalb
persönliche Umstände keine andere Massnahme herbeizuführen vermöchten
(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer anerkennt den oben geschilderten
Sachverhalt, stellt jedoch dessen (administrativ-)rechtliche Würdigung als
schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG infrage.
Er vertritt die Ansicht, die Tatbestände von Art 16c lit. a–d SVG
stünden verschuldensmässig in einer ganz anderen Kategorie als eine fahrlässige
Führerflucht oder ein fahrlässiges Fahren trotz Ausweisentzug (Art. 16c
lit. e+f SVG). Bei vorsätzlicher Tatbegehung sei ohne Weiteres auf eine
schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu
erkennen. Bei Fahrlässigkeit hingegen nicht. Die fahrlässige Führerflucht könne
nicht unter die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG fallen, was sich einerseits aus der systematischen historischen und
teleologischen Auslegung und andererseits aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergebe.
3.2
In ihrem
Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dieser Ansicht könne sie
sich nicht anschliessen. Der Begriff der Führerflucht werde in Art. 16c
Abs. 1 lit. e SVG gleich umschrieben wie in Art. 92 Abs. 2
SVG. Das Bundesgericht habe sich ganz klar dazu bekannt, dass Führerflucht im
Sinn von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92
Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden könne. Wäre der Tatbestand der
Führerflucht nur bei vorsätzlicher Begehung erfüllt, wäre die Wortwahl in
Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG anders ausgefallen, analog zu
Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, in welchem ausdrücklich von Vorsatz
die Rede sei (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).
3.3
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, diese vorinstanzlichen Erwägungen seien
überzeugend. Dass die Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 SVG
auch fahrlässig begangen werden könne, entspreche langjähriger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Zudem decke sich der Wortlaut von
Art. 92 Abs. 2 SVG mit demjenigen von Art. 16c Abs. 1
lit. e SVG, was den Schluss aufdränge, dass die fahrlässige Führerflucht
ebenfalls von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfasst sei. Dieser
Standpunkt werde auch von der herrschenden Lehre vertreten und decke sich mit
der Absicht des Gesetzgebers, durch die Einführung von Art. 16 ff.
SVG eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erreichen, die der
Verkehrssicherheit und damit der Vermeidung von Toten und Verletzten dienten.
Eben diese Zielsetzung verfolge auch Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG:
Eingetretene Schäden sollten durch umgehende Hilfe für die verletze(n)
Person(en) und Massnahmen zur Verkehrssicherung auf ein Mindestmass beschränkt
werden. Zudem solle die rechtzeitige und vollständige Abklärung der Umstände
und die Feststellung der Identität der Beteiligten und Zeugen auch im Hinblick
auf allfällige Zivilansprüche ermöglicht werden. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf eine vorsätzliche Tatbegehung
ausdrücklich vorgesehen hätte, wenn er dies gewollt hätte. Eine entsprechende
Einschränkung befinde sich in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG
(Vereitelung einer Untersuchung der Fahrfähigkeit), nicht aber in Art. 16c
Abs. 1 lit. e SVG.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei fahrlässiger
Führerflucht komme das in Art. 16 Abs. 3 SVG verankerte Verbot, die
gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten, nicht zur Anwendung, sei
unzutreffend. Mit der Einführung von Art. 16 ff. SVG habe sich der
Gesetzgeber um eine Vereinheitlichung und Verschärfung der
Strassenverkehrsvorschriften bemüht. Die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestentzugsdauer sollte entgegen der damaligen Bundesgerichtspraxis nicht
mehr unterschritten werden dürfen, weil ansonsten die mit der Revision
angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde. Mit dem Inkrafttreten von
Art. 16 Abs. 3 SVG habe das Bundesgericht seine Praxis angepasst.
4.
4.1
Gemäss
rechtskräftigem Strafurteil wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen
Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. In
subjektiver Hinsicht wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als "eher
noch leicht" fahrlässig qualifiziert.
4.1.1
Grundsätzlich ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an
die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden. Dies gilt auch in einem Fall
wie dem vorliegenden, wo die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises
gleich umschrieben sind wie für die Verhängung der Strafe. Die Unabhängigkeit
vom Erkenntnis des Strafrichters folgt hier in gleicher Weise aus dem Grundsatz
der Gewaltentrennung. Ferner ergibt sich auch aus der unterschiedlichen
Zwecksetzung der beiden Sanktionen – der Strafe einerseits und des Entzugs des
Führerausweises andererseits –, dass die gleichen Begriffe an sich einer
unterschiedlichen Auslegung offenstehen (BGE 103 Ib 101 E. 2c).
4.1.2
Hängt die rechtliche Würdigung
indes sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter
besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen
hat), so ist die
Verwaltungsbehörde nicht nur an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen
Strafentscheids, sondern auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr,
21.
August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; Philippe Weissenberger, Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 10 ff.).
4.1.3
Insbesondere aufgrund der
Einvernahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung im
Strafverfahren besteht eine enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und
Rechtsanwendung, was eine Bindung der Verwaltungsbehörden an das
Straferkenntnis zur Folge hat (BGE 102 Ib 193, E. 3c). In den Akten finden
sich vorliegend keine Hinweise, die eine Abweichung von der strafrechtlichen
Qualifikation als "eher noch leicht fahrlässige Führerflucht" angezeigt
erscheinen liessen.
4.2
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet
zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht nicht nur, wer
Verkehrsregeln grob verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, sondern unter anderem auch,
wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift
(Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG).
4.2.1
Die Führerflucht wird damit als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften eingestuft (Art. 16c Abs. 1 lit. e
SVG), was der früheren Regelung entspricht (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 8. A.,
Art. 16c, N. 43, auch zum Folgenden). Auch die entsprechende
strafrechtliche Norm (Art. 92 Abs. 2 SVG) ist inhaltlich und in ihren
Auswirkungen im Wesentlichen gleichgeblieben. Der Begriff der Führerflucht ist in
beiden Tatbeständen gleich umschrieben (vgl. BGE 103 Ib 101 E. 1)
4.2.2
Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung
wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden
Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen. Nach
ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch
fahrlässig begangen werden (BGE 93 IV 43 ff.). Ob dies auch hinsichtlich
des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch
nicht beantwortet.
4.2.3
Betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug hat es
– noch unter altem Recht – die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung ebenfalls
bejaht, jedoch entschieden, den Strafrahmen für besonders leichte Fälle gegen unten
zu öffnen (BGE 117 IV302). Nachdem es diese Frage bezüglich des
entsprechenden Massnahmetatbestands in jenem Entscheid noch offengelassen hatte
(BGE 117 IV 302 E. 3b/dd), entschied es in einem späteren Fall (BGE 124 II 103, E. 2a), in Präzisierung dieser Rechtsprechung sei unter "besonders
leichten Fällen" leichte Fahrlässigkeit zu verstehen und die
Mindestentzugsdauer herabzusetzen.
4.3
Wie die
Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, deckt sich der Wortlaut von
Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG mit demjenigen von Art. 92
Abs. 2 SVG (vgl. E. 4.2.2), was dafür spricht, dass (sowohl grobe als
auch leichte) Fahrlässigkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG
erfasst ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen
werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.
§ 70 VRG). Darauf deutet auch Art. 100 Ziff. 1 SVG hin, wonach die
fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich anders
bestimmt. Hätte der Gesetzgeber die (leichte) Fahrlässigkeit von der
Qualifikation als schwere Widerhandlung ausnehmen wollen, hätte er, wie auch in
Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, bei der Revision den Wortlaut
entsprechend gewählt.
4.3.1
Die in Art. 16c
Abs. 1 lit. d SVG genannte schwere Widerhandlung ist ausdrücklich auf
vorsätzliche Tatbegehung beschränkt. Sodann erfordert der in Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG geregelte allgemeine Tatbestand
der groben Verkehrsregelverletzung bei fahrlässiger Begehung in subjektiver
Hinsicht grobe Fahrlässigkeit (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018,
E. 2.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Im Übrigen bestehen für die schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. a–f SVG hinsichtlich des Verschuldensgrads keine
Vorgaben. Aus der Systematik kann der Beschwerdeführer daher nichts ableiten,
was für seine Ansicht sprechen würde.
4.3.2
Ferner wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, es komme nicht darauf
an, ob den Fahrzeugführer an der Verletzung oder Tötung ein Verschulden treffe.
Der legislatorische Grund liege in der Tatsache, dass durch Flucht jeglichen
Abklärungsmöglichkeiten der Boden entzogen sei (Giger Hans, in: SVG Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. A., Zürich 2014,
Art. 16c N 26). Sodann wird insbesondere der Normzweck der
Führerflucht, nach Unfällen umgehend mittels Massnahmen die Verkehrssicherheit
sicherzustellen, lediglich bei Erfassung auch der fahrlässigen Begehung
erfüllt. Die fehlende Differenzierung zwischen Vorsatz und (grober)
Fahrlässigkeit, die gesetzestechnisch einfach zu realisieren gewesen wäre, entspricht
schliesslich dem Grundgedanken der Verschärfung der (administrativrechtlichen) Sanktionen,
die zu einer verbesserten Disziplin im Strassenverkehr führen sollen.
4.3.3
Damit bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige
Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als
schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll. Gegenteiliges ergibt nach dem
Gesagten weder die teleologische noch die historische Auslegung.
Zusammenfassend ist die fahrlässige Führerflucht nicht anders zu behandeln als
die übrigen in Art. 16c Abs. 1 SVG genannten Widerhandlungen.
4.4
Dies gilt
auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2
SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen
zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem
von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser
Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen
des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht –
nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334,
E. 2.2, auch zum Folgenden).
Das
Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar
2005.
verschärft. Ziel der Revision war eine einheitlichere und strengere
Ahndung von schweren sowie wiederholten Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände
des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden,
der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen, sollen nur noch bis zur gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können.
4.5
Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
der Strafrahmen bei besonders leichten Fällen nach unten geöffnet werden und
die Mindestentzugsdauer herabgesetzt werden konnte, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten (vgl. BGE 117 IV 302; BGE 124 II 103). Diese Entscheide bezogen sich
auf das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs.
Bezüglich des Tatbestands der fahrlässigen Führerflucht bestehen indes keine
Entscheide. Ob die Rechtsprechung darauf übertragen werden könnte, ist daher von
vornherein fraglich, zumal sie noch unter altem Recht erging. Deren Übernahme
wäre lediglich in einer mit der Neuordnung kompatiblen Anpassung denkbar (vgl.
Hans Giger, OFK SVG, Art. 16c N. 26). Dies kann vorliegend jedoch
offengelassen werden, da nicht – wie darin vorausgesetzt – ein besonders
leichter Fall im Sinn von Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 und
Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt.
4.5.1
Gründe, von der Verschuldensbeurteilung im Strafentscheid als "eher noch leicht fahrlässig" abzuweichen,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. E. 4.1.3).
Damit entfällt die Verantwortung für die Führerflucht
auch nicht etwa aufgrund von Rechtfertigungs- bzw.
Schuldausschlussgründen. Nachdem auch
kein Fall vorliegt, in welchem die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3
SVG gemildert wurde, kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht infrage.
Eine solche stünde im Übrigen auch mit den gesetzgeberischen Zielen im
Widerspruch, dass der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vom Führen eines
Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll. Die beabsichtigte erzieherische
Wirkung des Warnungsentzugs würde ansonsten infrage gestellt (vgl. BGE 129 II 92, E. 2.1 mit Hinweis auf
BGE 128 II 173, E. 3b).
5.
5.1
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von
drei Monaten als verhältnismässig sowie zulässig. Die Vorinstanz hat die
angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu
beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.2
Im Fall der Abweisung der Beschwerde und der Anordnung
eines Führerausweisentzugs verlangte der Beschwerdeführer, ihm eine angemessene
Frist zur Abgabe des Führerausweises von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Der
Beginn des Entzugszeitpunkts am 27. April 2021 ist bereits verstrichen,
weshalb dieser neu zu bestimmen ist. Die Ausweise werden ausschliesslich von
den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG; BGE 123 II 464, E. 2). Das Datum des Entzugsbeginns ist daher erneut durch das
Strassenverkehrsamt anzusetzen. Für diesbezügliche Anweisungen durch das
Gericht besteht keine Möglichkeit.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden auf dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …