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Entscheid

VB.2021.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00284

16. Juli 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22949)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00284

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

entzog A mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 den Führerausweis

aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

(Art. 16c Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]) für die Dauer von drei Monaten und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 7. Januar 2021 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und keine Administrativmassnahme auszusprechen, eventuell

eine Verwarnung auszusprechen und subeventuell einen Ausweisentzug von einem

Monat anzuordnen. Mit

Entscheid vom 23. März 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

A reichte

gegen

diesen Entscheid am 23. April 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein

und beantragte, diesen sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine

Administrativmassnahme auszusprechen, eventuell eine Verwarnung auszusprechen

und subeventuell einen Ausweisentzug von einem Monat anzuordnen. Im Fall der

Abweisung der Beschwerde und der Anordnung eines Führerausweisentzugs sei ihm

eine angemessene Frist zur Abgabe des Führerausweises von mindestens sechs Monaten

anzusetzen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung.

Die Sicherheitsdirektion

des

Kantons Zürich teilte am 17. Mai

2021.

mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin

zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden

vom 30. Juli 2018 am 29. Juli 2027 um 12.10 Uhr seinen

Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 unterhalb des Stausees Marmorera über die

Julierpassstrasse Richtung Bivio. Auf der kurzen Geraden bei Got Neir setzte er

zum Überholen des vor ihm fahrenden Motorrads sowie eines Personenwagens mit

Wohnanhänger an. Kurz bevor er sich auf der Höhe des Motorrads befand, scherte

dieses ebenfalls aus, in der Absicht, den Wohnanhänger zu überholen. In der

Folge kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Personenwagen und dem

Motorrad, worauf Letzteres samt Fahrer und Soziusfahrerin zu Fall kam. Obwohl der

Beschwerdeführer diese Kollision bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wahrnehmen

oder erkennen müssen, setzte er seine Fahrt fort und verliess damit die

Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obwohl ihm dies möglich und

zumutbar gewesen wäre.

2.2

Nachdem

bereits das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 20. November 2019 den

Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 25. April 2019 geschützt hatte,

wies auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Berufung am 25. September

2020.

ab. Mit dadurch rechtskräftig gewordenem Urteil wurde der Beschwerdeführer

der fahrlässigen Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer

bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 230.- und einer

Busse von Fr. 450.- bestraft.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, dieses Fehlverhalten stelle eine

schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG dar. Daraus folge gemäss

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ein Führerausweisentzug von

mindestens drei Monaten. Die administrativrechtliche Qualifikation des

Sachverhalts und die anzuordnende Massnahme ergäben sich aus dem Gesetz,

weshalb ihr diesbezüglich kein relevantes Ermessen zustehe. Der anzuordnende

Führerausweisentzug von drei Monaten entspreche der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden dürfe, weshalb

persönliche Umstände keine andere Massnahme herbeizuführen vermöchten

(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer anerkennt den oben geschilderten

Sachverhalt, stellt jedoch dessen (administrativ-)rechtliche Würdigung als

schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG infrage.

Er vertritt die Ansicht, die Tatbestände von Art 16c lit. a–d SVG

stünden verschuldensmässig in einer ganz anderen Kategorie als eine fahrlässige

Führerflucht oder ein fahrlässiges Fahren trotz Ausweisentzug (Art. 16c

lit. e+f SVG). Bei vorsätzlicher Tatbegehung sei ohne Weiteres auf eine

schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu

erkennen. Bei Fahrlässigkeit hingegen nicht. Die fahrlässige Führerflucht könne

nicht unter die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG fallen, was sich einerseits aus der systematischen historischen und

teleologischen Auslegung und andererseits aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergebe.

3.2

In ihrem

Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dieser Ansicht könne sie

sich nicht anschliessen. Der Begriff der Führerflucht werde in Art. 16c

Abs. 1 lit. e SVG gleich umschrieben wie in Art. 92 Abs. 2

SVG. Das Bundesgericht habe sich ganz klar dazu bekannt, dass Führerflucht im

Sinn von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92

Abs. 2 SVG auch fahrlässig begangen werden könne. Wäre der Tatbestand der

Führerflucht nur bei vorsätzlicher Begehung erfüllt, wäre die Wortwahl in

Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG anders ausgefallen, analog zu

Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, in welchem ausdrücklich von Vorsatz

die Rede sei (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).

3.3

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, diese vorinstanzlichen Erwägungen seien

überzeugend. Dass die Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 SVG

auch fahrlässig begangen werden könne, entspreche langjähriger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Zudem decke sich der Wortlaut von

Art. 92 Abs. 2 SVG mit demjenigen von Art. 16c Abs. 1

lit. e SVG, was den Schluss aufdränge, dass die fahrlässige Führerflucht

ebenfalls von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfasst sei. Dieser

Standpunkt werde auch von der herrschenden Lehre vertreten und decke sich mit

der Absicht des Gesetzgebers, durch die Einführung von Art. 16 ff.

SVG eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erreichen, die der

Verkehrssicherheit und damit der Vermeidung von Toten und Verletzten dienten.

Eben diese Zielsetzung verfolge auch Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG:

Eingetretene Schäden sollten durch umgehende Hilfe für die verletze(n)

Person(en) und Massnahmen zur Verkehrssicherung auf ein Mindestmass beschränkt

werden. Zudem solle die rechtzeitige und vollständige Abklärung der Umstände

und die Feststellung der Identität der Beteiligten und Zeugen auch im Hinblick

auf allfällige Zivilansprüche ermöglicht werden. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf eine vorsätzliche Tatbegehung

ausdrücklich vorgesehen hätte, wenn er dies gewollt hätte. Eine entsprechende

Einschränkung befinde sich in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG

(Vereitelung einer Untersuchung der Fahrfähigkeit), nicht aber in Art. 16c

Abs. 1 lit. e SVG.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei fahrlässiger

Führerflucht komme das in Art. 16 Abs. 3 SVG verankerte Verbot, die

gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten, nicht zur Anwendung, sei

unzutreffend. Mit der Einführung von Art. 16 ff. SVG habe sich der

Gesetzgeber um eine Vereinheitlichung und Verschärfung der

Strassenverkehrsvorschriften bemüht. Die gesetzlich vorgeschriebene

Mindestentzugsdauer sollte entgegen der damaligen Bundesgerichtspraxis nicht

mehr unterschritten werden dürfen, weil ansonsten die mit der Revision

angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde. Mit dem Inkrafttreten von

Art. 16 Abs. 3 SVG habe das Bundesgericht seine Praxis angepasst.

4.

4.1

Gemäss

rechtskräftigem Strafurteil wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen

Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. In

subjektiver Hinsicht wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als "eher

noch leicht" fahrlässig qualifiziert.

4.1.1

Grundsätzlich ist die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an

die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden. Dies gilt auch in einem Fall

wie dem vorliegenden, wo die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises

gleich umschrieben sind wie für die Verhängung der Strafe. Die Unabhängigkeit

vom Erkenntnis des Strafrichters folgt hier in gleicher Weise aus dem Grundsatz

der Gewaltentrennung. Ferner ergibt sich auch aus der unterschiedlichen

Zwecksetzung der beiden Sanktionen – der Strafe einerseits und des Entzugs des

Führerausweises andererseits –, dass die gleichen Begriffe an sich einer

unterschiedlichen Auslegung offenstehen (BGE 103 Ib 101 E. 2c).

4.1.2

Hängt die rechtliche Würdigung

indes sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter

besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen

hat), so ist die

Verwaltungsbehörde nicht nur an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen

Strafentscheids, sondern auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr,

21.

August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; Philippe Weissenberger, Kommentar

zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 10 ff.).

4.1.3

Insbesondere aufgrund der

Einvernahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung im

Strafverfahren besteht eine enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und

Rechtsanwendung, was eine Bindung der Verwaltungsbehörden an das

Straferkenntnis zur Folge hat (BGE 102 Ib 193, E. 3c). In den Akten finden

sich vorliegend keine Hinweise, die eine Abweichung von der strafrechtlichen

Qualifikation als "eher noch leicht fahrlässige Führerflucht" angezeigt

erscheinen liessen.

4.2

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet

zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begeht nicht nur, wer

Verkehrsregeln grob verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, sondern unter anderem auch,

wer nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift

(Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG).

4.2.1

Die Führerflucht wird damit als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften eingestuft (Art. 16c Abs. 1 lit. e

SVG), was der früheren Regelung entspricht (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 8. A.,

Art. 16c, N. 43, auch zum Folgenden). Auch die entsprechende

strafrechtliche Norm (Art. 92 Abs. 2 SVG) ist inhaltlich und in ihren

Auswirkungen im Wesentlichen gleichgeblieben. Der Begriff der Führerflucht ist in

beiden Tatbeständen gleich umschrieben (vgl. BGE 103 Ib 101 E. 1)

4.2.2

Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung

wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden

Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen. Nach

ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch

fahrlässig begangen werden (BGE 93 IV 43 ff.). Ob dies auch hinsichtlich

des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch

nicht beantwortet.

4.2.3

Betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug hat es

– noch unter altem Recht – die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung ebenfalls

bejaht, jedoch entschieden, den Strafrahmen für besonders leichte Fälle gegen unten

zu öffnen (BGE 117 IV302). Nachdem es diese Frage bezüglich des

entsprechenden Massnahmetatbestands in jenem Entscheid noch offengelassen hatte

(BGE 117 IV 302 E. 3b/dd), entschied es in einem späteren Fall (BGE 124 II 103, E. 2a), in Präzisierung dieser Rechtsprechung sei unter "besonders

leichten Fällen" leichte Fahrlässigkeit zu verstehen und die

Mindestentzugsdauer herabzusetzen.

4.3

Wie die

Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, deckt sich der Wortlaut von

Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG mit demjenigen von Art. 92

Abs. 2 SVG (vgl. E. 4.2.2), was dafür spricht, dass (sowohl grobe als

auch leichte) Fahrlässigkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG

erfasst ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.

§ 70 VRG). Darauf deutet auch Art. 100 Ziff. 1 SVG hin, wonach die

fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich anders

bestimmt. Hätte der Gesetzgeber die (leichte) Fahrlässigkeit von der

Qualifikation als schwere Widerhandlung ausnehmen wollen, hätte er, wie auch in

Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, bei der Revision den Wortlaut

entsprechend gewählt.

4.3.1

Die in Art. 16c

Abs. 1 lit. d SVG genannte schwere Widerhandlung ist ausdrücklich auf

vorsätzliche Tatbegehung beschränkt. Sodann erfordert der in Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG geregelte allgemeine Tatbestand

der groben Verkehrsregelverletzung bei fahrlässiger Begehung in subjektiver

Hinsicht grobe Fahrlässigkeit (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018,

E. 2.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Im Übrigen bestehen für die schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. a–f SVG hinsichtlich des Verschuldensgrads keine

Vorgaben. Aus der Systematik kann der Beschwerdeführer daher nichts ableiten,

was für seine Ansicht sprechen würde.

4.3.2

Ferner wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, es komme nicht darauf

an, ob den Fahrzeugführer an der Verletzung oder Tötung ein Verschulden treffe.

Der legislatorische Grund liege in der Tatsache, dass durch Flucht jeglichen

Abklärungsmöglichkeiten der Boden entzogen sei (Giger Hans, in: SVG Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. A., Zürich 2014,

Art. 16c N 26). Sodann wird insbesondere der Normzweck der

Führerflucht, nach Unfällen umgehend mittels Massnahmen die Verkehrssicherheit

sicherzustellen, lediglich bei Erfassung auch der fahrlässigen Begehung

erfüllt. Die fehlende Differenzierung zwischen Vorsatz und (grober)

Fahrlässigkeit, die gesetzestechnisch einfach zu realisieren gewesen wäre, entspricht

schliesslich dem Grundgedanken der Verschärfung der (administrativrechtlichen) Sanktionen,

die zu einer verbesserten Disziplin im Strassenverkehr führen sollen.

4.3.3

Damit bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige

Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als

schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll. Gegenteiliges ergibt nach dem

Gesagten weder die teleologische noch die historische Auslegung.

Zusammenfassend ist die fahrlässige Führerflucht nicht anders zu behandeln als

die übrigen in Art. 16c Abs. 1 SVG genannten Widerhandlungen.

4.4

Dies gilt

auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2

SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen

zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem

von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer

gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser

Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen

des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht –

nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334,

E. 2.2, auch zum Folgenden).

Das

Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar

2005.

verschärft. Ziel der Revision war eine einheitlichere und strengere

Ahndung von schweren sowie wiederholten Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände

des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden,

der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen, sollen nur noch bis zur gesetzlich vorgeschriebenen

Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können.

4.5

Schliesslich

vermag der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach

der Strafrahmen bei besonders leichten Fällen nach unten geöffnet werden und

die Mindestentzugsdauer herabgesetzt werden konnte, nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten (vgl. BGE 117 IV 302; BGE 124 II 103). Diese Entscheide bezogen sich

auf das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs.

Bezüglich des Tatbestands der fahrlässigen Führerflucht bestehen indes keine

Entscheide. Ob die Rechtsprechung darauf übertragen werden könnte, ist daher von

vornherein fraglich, zumal sie noch unter altem Recht erging. Deren Übernahme

wäre lediglich in einer mit der Neuordnung kompatiblen Anpassung denkbar (vgl.

Hans Giger, OFK SVG, Art. 16c N. 26). Dies kann vorliegend jedoch

offengelassen werden, da nicht – wie darin vorausgesetzt – ein besonders

leichter Fall im Sinn von Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 und

Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt.

4.5.1

Gründe, von der Verschuldensbeurteilung im Strafentscheid als "eher noch leicht fahrlässig" abzuweichen,

werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. E. 4.1.3).

Damit entfällt die Verantwortung für die Führerflucht

auch nicht etwa aufgrund von Rechtfertigungs- bzw.

Schuldausschlussgründen. Nachdem auch

kein Fall vorliegt, in welchem die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3

SVG gemildert wurde, kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht infrage.

Eine solche stünde im Übrigen auch mit den gesetzgeberischen Zielen im

Widerspruch, dass der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vom Führen eines

Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll. Die beabsichtigte erzieherische

Wirkung des Warnungsentzugs würde ansonsten infrage gestellt (vgl. BGE 129 II 92, E. 2.1 mit Hinweis auf

BGE 128 II 173, E. 3b).

5.

5.1

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von

drei Monaten als verhältnismässig sowie zulässig. Die Vorinstanz hat die

angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu

beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.2

Im Fall der Abweisung der Beschwerde und der Anordnung

eines Führerausweisentzugs verlangte der Beschwerdeführer, ihm eine angemessene

Frist zur Abgabe des Führerausweises von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Der

Beginn des Entzugszeitpunkts am 27. April 2021 ist bereits verstrichen,

weshalb dieser neu zu bestimmen ist. Die Ausweise werden ausschliesslich von

den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG; BGE 123 II 464, E. 2). Das Datum des Entzugsbeginns ist daher erneut durch das

Strassenverkehrsamt anzusetzen. Für diesbezügliche Anweisungen durch das

Gericht besteht keine Möglichkeit.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden auf dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …